Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Werbemagazin nicht gekennzeichnet

Ein Wirtschaftsjournal berichtet auf zwei Seiten über ein deutsches Unternehmen. Für die Farbfotos, mit denen der Beitrag illustriert worden ist, fordert die Zeitschrift 8,96 Euro pro Millimeter Höhe/Spalte als Entgelt. Die Empfänger der Rechnung über mehr als 5.000 Euro wenden sich an den Deutschen Presserat und teilen diesem mit, dass ihnen seinerzeit eine vermeintlich kostenlose Veröffentlichung über ihr Unternehmen angeboten worden sei. Auf die Kosten für das Bildmaterial, das man der Zeitschrift zur Verfügung gestellt habe, sei man bei Vertragsabschluss nicht ausreichend hingewiesen worden. Diese Praxis verstoße gegen den Grundsatz der Trennung von redaktionellem Text und Werbung. Inzwischen habe man mit dem Verlag einen Vergleich geschlossen und 70 Prozent der Rechnung bezahlt. Bekannt sei, dass auch andere Firmen auf diese Weise geschädigt worden seien. Die betroffene Verlagsgesellschaft weist darauf hin, dass es bereits im Jahre 2002 eine ähnliche Beschwerde gegen ihr Magazin gegeben habe. Bereits damals habe man ausführlich dargelegt, warum man der Meinung sei, dass das Magazin nicht gegen Ziffer 7 des Pressekodex verstoße. Der Presserat habe jedoch eine gegenteilige Meinung bekundet und einen Hinweis erteilt. Im vergangenen Jahr habe der Presserat eine ähnliche Beschwerde gegen ein anderes Magazin für unbegründet gehalten, da die Zeitschrift bereits auf der Titelseite den Hinweis veröffentlicht habe, es handele sich bei ihm um ein Wirtschafts-Werbemagazin. Bezüglich einer solchen Kennzeichnungspflicht vertrete der Verlag eine andere Rechtsauffassung als der Presserat, da die Werbung als solche für den Leser erkennbar sei. Gleichwohl werde das Magazin aber bereits von der nächsten Ausgabe an mit einer Titelseite erscheinen, die mit dem Zusatz „Advertising Journal for Business and Enterprise“ versehen sei. Der Verlag hoffe, dass mit dieser Kennzeichnung die Anforderungen an die Transparenz im Sinne des Presserats erfüllt seien. (2004)

Weiterlesen

Wissenschaftliche Kontroverse bewertet

Unter der Überschrift „Um Kropf und Kragen“ berichtet eine Zeitschrift über den Jod-Konsum der Deutschen, über die möglichen Folgen von Jodmangel bzw. Jodüberdosierung. Sie erwähnt eingangs eine Wissenschaftlerin, Journalistin und Sachbuchautorin, die vor den gesundheitsschädlichen Folgen einer Überdosierung warne. Wenn sie über Jod rede, schreibt der Autor, klinge es, als würden die Deutschen von einer unheimlichen Substanz vergiftet. Ob Jodakne oder Jodallergie, Tuberkulose oder gar Krebs: Die Liste der Leiden sei lang, die das Spurenelement ihrer Ansicht nach verursache. So ziehe die Aktivistin mit ihren Vorträgen durch Deutschland und warne, wie andere selbst ernannte Jod-Experten, vor schlimmsten Auswirkungen des vermeintlichen Gifts. Der Autor des Beitrags gibt in den folgenden Passagen die Auffassung renommierter Hormonexperten wieder, die genau umgekehrter Meinung seien. Auf solcherart wissenschaftliche Beweise lege die eingangs erwähnte Referentin hingegen wenig Wert. Ihre Vorträge seien reich an seltsamen Hypothesen: Die von ihr so oft angeführten Erkrankungen „Jodallergie“ und „Jodakne“ als Folge von jodiertem Speisesalz etwa gebe es nicht. Die Veröffentlichung löst zwei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Die betroffene Publizistin ist der Ansicht, dass über sie und ihre Arbeit als Wissenschaftlerin und Journalistin in herabwürdigender und unwahrer Weise berichtet werde. Die Behauptung, dass sie auf wissenschaftliche Beweise keinen Wert lege und sie seltsame Hypothesen verbreite, sei falsch und diffamierend. Der Autor verstoße gegen die Sorgfaltspflicht und habe ihre wissenschaftlichen Darlegungen offensichtlich bewusst nicht zur Kenntnis genommen. Eine Leserin der Zeitschrift sieht die Menschenwürde der Wissenschaftlerin verletzt. Diese belegte ihre Behauptungen sehr wohl genau an wissenschaftlichen Studien. Die Zeitschrift diffamiere zum wiederholten Male Patienten und Gruppen, die einer von der Pharmaindustrie empfohlenen Therapie kritisch gegenüberstehen. (2004)

Weiterlesen

Kritik an einem Ratsherrn

In mehreren Artikeln beschäftigt sich eine Lokalzeitung mit dem „handfesten Eklat“ eines örtlichen CDU-Ratsherrn. Der Kommunalpolitiker hatte einen Artikel der Zeitung, der unter der Überschrift „Man könnte Juden als Tätervolk bezeichnen“ Auszüge aus der Rede des umstrittenen Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann zum 3. Oktober enthielt, mit dem handschriftlichen Vermerk „Man darf in Deutschland nie mehr die Wahrheit sagen“ versehen und in der Geschäftsstelle der CDU ausgehängt. In dem Beitrag wird der Betroffene mit einer Begründung seiner Aktion zitiert. Ferner wird berichtet, dass der Ortsvorsitzende der CDU es auf Grund des Vorfalls ablehne, dass der Urheber der Aktion wie ursprünglich vorgesehen als sein Nachfolger im Amt kandidiere. In einem Kommentar unter der Überschrift „Mehr als eine Dummheit“ vertritt der Autor u.a. die Ansicht, dass derjenige, der einem Bundespolitiker, der Juden als „Tätervolk“ bezeichne, öffentlich zustimme, in dieser Stadt kein politisches Amt bekleiden dürfe. Beiden Veröffentlichungen folgen weitere Artikel über die weiteren Ereignisse: Der umstrittene Ratsherr legt sein Mandat nieder, ein Parteigericht berät über seinen Ausschluss aus der CDU, der Betroffene verliert seinen Arbeitsplatz als Assistent eines Bundestagsabgeordneten, verlangt schließlich von der Zeitung und einer Ratskollegin Schmerzensgeld, zieht vor Gericht. Schließlich wendet sich der Kommunalpolitiker auch an den Deutschen Presserat, beklagt in einer Beschwerde neben einer Fülle von Kodexverstößen vor allem mangelnde Sorgfalt in der Berichterstattung und eine mögliche Befangenheit des stellvertretenden Lokalchefs, mit dem er bei einer gemeinsamen Arbeit in der katholischen Pfarrgemeinde Differenzen gehabt habe. Dabei sei es zu einem Versäumnisurteil gekommen. Und er habe eine Gehaltspfändung einleiten müssen.

Weiterlesen

Gerichtsentscheidung

Eine Stadt plant, in ihrem Schlosspark von einem privaten Investor ein Einkaufszentrum mit einer an das historische Schloss erinnernden Fassade errichten zu lassen. Eine Bürgerinitiative Schlosspark setzt sich für den Erhalt des Schlossparks als Parkanlage und Erholungsfläche ein und reicht ein entsprechendes Bürgerbegehren mit mehr als 31.000 Unterschriften bei der Stadtverwaltung ein. Da der Verwaltungsausschuss der Stadt die Entscheidung trifft, das Bürgerbegehren sei unzulässig, will die Initiative mit einer Klage beim Verwaltungsgericht erreichen, dass das von ihr eingeleitete Bürgerbegehren zugelassen wird. Unter der Überschrift „Gericht: Schloss in ... darf gebaut werden“ teilt die Zeitung am Ort ihren Leserinnen und Lesern mit, dass das Verwaltungsgericht die Klage des „Bürgerbegehrens Schlosspark“ gegen den Verwaltungsausschuss der Stadt abgewiesen habe. Damit sei der Versuch der Bürgerinitiative gescheitert, den Bau des Einkaufszentrums Schloss-Arkaden samt Schloss-Rekonstruktion zu verhindern. Ein Leser der Zeitung, in der Initiative anscheinend engagiert, beschwert sich beim Deutschen Presserat und beklagt sich über die Überschrift, die den Eindruck erwecke, dass das Gericht über den Bebauungsplan entschieden habe. Dies sei nicht korrekt, da lediglich über das Bürgerbegehren eine Entscheidung getroffen worden sei. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass Fehlinformationen, die den Eindruck erweckten, dass die Bebauung des Schlossparks beschlossene Sache sei, natürlich Proteste aus der Bevölkerung unterdrückten. Solche Fehlinformationen über den Stand des Bebauungsplans würden von der Lokalzeitung mit Methode verbreitet. Weiterhin erwecke die Überschrift den Eindruck, als solle der Schlosspark mit einem Schloss bebaut werden. In dem Bebauungsplan gehe es jedoch um ein Einkaufszentrum, dessen Fassade lediglich in Teilbereichen an ein historisches Schloss erinnern solle. Mit der Darstellung des Kaufhauses als Schloss sollten Sympathien für den Bebauungsplan geworben werden. (2004)

Weiterlesen

Bildaussage verallgemeinert

Vereinsberichterstattung

Eine Regionalzeitung berichtet u.a. über den Rückzug einer Damen-Volleyballmannschaft aus der Bundesliga. Das Management sei an den eigenen Ansprüchen gescheitert, schreibt das Blatt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat stellt der Manager des Vereins fest, 80 Prozent der Aussagen in dem Beitrag seien entweder falsch, verleumderisch oder völlig unmotiviert destruktiv. Der Autor wische mit einem lockeren Abschiedsartikel alles weg, was in den letzten fünf Jahren von der Vereinsführung aufgebaut worden sei. Das Finale des Top Team Cups habe der Verein in der Saison 2003/2004 und nicht wie im Artikel dargelegt ein Jahr früher erreicht. Der Firmensitz des bisherigen Hauptsponsors, einer Arzneimittelvertriebsfirma, sei falsch genannt. Die Fußballer seien nicht von der Bundesliga in die Regionalliga, sondern in die 5.Liga abgestiegen. Es sei falsch, dass die Vereinsführung zuletzt mehr Geld ausgegeben habe als sie zur Verfügung gehabt habe. Zudem sei es nicht korrekt, dass das Management dem Trainer des Vereins den Vorwurf der Erpressung gemacht habe und ihn bei einem Spiel von der Bank habe verbannen wollen. Richtig sei vielmehr, dass der Trainer in einem Interview das Management angegriffen und den Spielerinnen Zweitliganiveau unterstellt habe. Deshalb habe man seine Suspendierung in Erwägung gezogen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist darauf hin, dass der Autor des Beitrages vor dessen Erscheinen mehrfach versucht habe, mit dem Vereinsmanager ins Gespräch zu kommen. Dies sei jedoch nicht gelungen, weil jener auf eine bevorstehende Presseerklärung verwiesen habe. In dieser seien alle kritischen Aspekte das Management betreffend ausgeklammert und bereits bekannte Standpunkte wiederholt worden. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Kabinenszene mit dem angeblichen Vorwurf der Erpressung beruhe auf der Schilderung zweier Zeugen, die glaubwürdig seien. Sie seien nicht namentlich genannt, weil sie zum Zeitpunkt der Recherche in einem Vertragsverhältnis mit dem Verein gestanden hätten und auch jetzt noch in der Volleyballszene aktiv seien. Schließlich habe die Zeitung einen klarstellenden Hinweis abgedruckt, der geeignet sei, die Interessen des Beschwerdeführers zu befriedigen. (2004)

Weiterlesen

Gerichtsberichterstattung

In zwei Beiträgen schildert eine Lokalzeitung den Verlauf zweier Strafverfahren. In beiden Fällen geht es um sexuelle Gewalt. Unter der Überschrift „Vier Jahre für Sex-Attacke“ wird berichtet, dass ein 30-jähriger Roma eine 34-jährige Frau nachts auf einem Friedhof vergewaltigt hat und jetzt für vier Jahre ins Gefängnis muss. Die Zeitung lässt Einzelheiten nicht aus. So schreibt sie, der nächtliche Vorfall auf dem Friedhof, bei dem der Angeklagte mehrere Finger in die Scheide seines hilflosen und völlig verängstigten Opfers gezwängt habe, sei extrem erniedrigend gewesen. In einem Beitrag auf der selben Seite unter der Überschrift „Sexuelle Gewalt gegen Au Pair?“ ist zu lesen, dass ein 71-jähriger Mann vor Gericht steht, weil er ein Au-Pair-Mädchen missbraucht haben soll. Auch in diesem Fall wartet die Zeitung mit Details auf. Sie zitiert aus der Anklageschrift, dass der Mann das Mädchen an die Wand gedrückt und ihm gewaltsam den Slip ausgezogen habe. Dann habe der Mann, so der Vorwurf im Einzelnen, seinen Finger in die Scheide des Mädchens eingeführt und sich dabei selbst befriedigt. Ein Leser und eine Leserin legen gemeinsam Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. In beiden Berichten würden intime Details der Missbräuche geschildert. Dies verletze die Würde der Opfer in eklatanter Weise, zumal der Berichterstattung zu entnehmen sei, dass die Frau des ersten Falles sowieso schon traumatisiert sei. Die Öffentlichkeit sei bei Prozessbeginn ausgeschlossen gewesen, vermutlich um zu verhindern, dass solche entwürdigenden Details an die Öffentlichkeit gelangen. Bei der Wahl seiner Worte habe der Reporter in seiner Sensationsgier anscheinend völlig übersehen, dass die Zeitung auch von Kindern gelesen werde. Der Autor der beiden Artikel versichert, dass er die Details der sexuellen Handlungen nicht leichtfertig beschrieben habe. Sie seien in der öffentlichen Verhandlung noch wesentlich ausführlicher erörtert worden. Allein die Opfer hätten unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgesagt. Mit der Nennung der Details habe er dem Leser begreifbar machen wollen, dass das, was landläufig als Vergewaltigung angesehen werde, nicht dasselbe sei, was das Strafgesetzbuch darunter verstehe. Anders als früher werde nicht mehr allein das Eindringen des Penis in die Scheide als Vergewaltigung gewertet, sondern jedes Eindringen eines Körperteils oder eines Gegenstandes gegen den Willen des oder der Betroffenen. Dies sei nicht jedem Leser klar. Besonders in dem Fall des bereits verurteilten 30-jährigen Täters sei genau dieser Sachverhalt ausschlaggebend für das Urteil und die Urteilsbegründung gewesen. Im Übrigen habe er, der Autor, auch von „frauenbewegter Seite“ für die Art der Berichterstattung klare Zustimmung bekommen. Letztlich diene die explizite Darstellung auch der Abschreckung. Ergänzend dazu erklärt die Chefredakteurin der Zeitung, der Artikel habe mit Sensationsgier nicht das Geringste zu tun, die Art der Darstellung sei auf Grund der Gesetzeslage vollauf gerechtfertigt (2004)

Weiterlesen

Namensnennung im Gerichtsbericht

Eine Tageszeitung berichtet in einer ihrer Lokalausgaben unter Nennung des vollen Namens, dass der Kreisvorsitzende des Roten Kreuzes wegen Veruntreuung von Mandantengeldern angeklagt worden sei. Der Rechtsanwalt solle etwas mehr als 40.000 Euro unterschlagen haben. In dem Beitrag wird u.a. erwähnt, der Betroffene habe vor 20 Jahren in seinem Wohnort die Motorradstaffel des Roten Kreuzes gegründet. Der Anwalt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er wehrt sich gegen die Nennung seines Namens und die Erwähnung seiner Verbindung zum Roten Kreuz. Auch könne er nicht verstehen, was der vorliegende Sachverhalt mit der Motorradstaffel des Roten Kreuzes zu tun habe, zumal es in seinem Wohnort eine solche Staffel gar nicht gebe. Die Chefredaktion der Zeitung verweist darauf, dass der Autor vor Veröffentlichung seines Artikels mit dem Anwalt und dessen Rechtsvertretung gesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei im Vorhinein darüber informiert worden, dass in dem geplanten Bericht sein Name genannt werden würde. Die Frage, ob ein Anwalt, der immerhin öffentlich auftrete, als eine relative Person der Zeitgeschichte gelten könne, sieht die Redaktion als diskussionswürdig an. Auch ein Kreisvorsitzender des Roten Kreuzes sei in einem relativ überschaubaren Landkreis als eine derartige Person einzustufen. (2004)

Weiterlesen

Namensnennung bei Trennung

Namensnennung bei Wohnungsbrand

Eine Regionalzeitung berichtet über einen Brand in der Wohnung der Ex-Frau des Ministerpräsidenten des Landes, die sie mit vollem Namen nennt. Der Regierungschef habe seinen Arbeitstag wegen des privaten Notfalls unterbrechen müssen und sei zu der Brandstelle gefahren. Die Frau, ihre Tochter und eine Mieterin des Dachgeschosses seien mit leichten Rauchvergiftungen zur Beobachtung in ein Klinikum gebracht worden. Im Schlussabsatz des Artikels wird erwähnt, dass der Ministerpräsident und seine Ex-Frau von 1978 bis 1984 verheiratet gewesen seien und drei Töchter haben. Die Frau sei bei der Wirtschaftsförderung des Landes beschäftigt. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto des Hauses. In der Bildunterzeile wird der Name der Straße genannt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat wehrt sich die Betroffene gegen die Nennung ihres vollen Namens ohne ihre vorherige Einwilligung. In dem Haus habe es einen leichten Brand ohne Schwerverletzte oder gar Tote gegeben. Ein öffentliches Interesse an der Nennung ihres Namens kann sie nicht erblicken. Insbesondere könne ein solches auch nicht darin gesehen werden, dass sie seit nunmehr 20 Jahren von dem jetzigen Ministerpräsidenten des Landes geschieden sei. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, die Frau sei in ihrem Wohnort eine relative Person der Zeitgeschichte. Sie sei dort kommunalpolitisch engagiert, sei Stadträtin und Bürgermeisterin gewesen und habe bis heute einen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung inne. Als Kommunalpolitikerin trete sie oft in der Öffentlichkeit auf. Dies verschweige sie in ihrer Beschwerde beim Presserat. Als relative Person der Zeitgeschichte müsse sie sich gefallen lassen, dass ihr Klarname abgedruckt wird. (2004)

Weiterlesen