Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Im Reich der Finsternis“ in Wort und Bild über das fundamentalistische Regime in Afghanistan. Eines der Fotos zeigt eine Buddha-Statue. Die Unterzeile dazu lautet: „Zerstörungswut. Seit etwa 1500 Jahren steht diese 53 Meter hohe Buddha-Statue in Bamian, 150 Kilometer von Kabul entfernt. Schon in den vergangenen Jahren feuerten die Taliban mit Granaten und Raketen auf das Symbol einer verhassten Religion. Nun wurde die Sprengung angeordnet.“ Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat mit der Mitteilung, dass er bereits im Jahre 1964 die Statue fotografiert habe und das jetzt in der Zeitschrift gezeigte Foto im Vergleich zu seinen Bildern keine neuen Beschädigungen der Statue belege. Die Bildunterschrift des Zeitschriftenfotos enthalte unzutreffende Behauptungen. Sie versuche beim nicht informierten Betrachter den Eindruck zu erwecken, die dargestellten Schäden seien von den Taliban verursacht worden. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, dass es sich in der Tat um ein Foto vor der Zerstörung der Buddha-Statuen handele. Der Bildunterschrift der Zeitschrift sei aber nicht zu entnehmen, dass auf dem Foto aktuelle Schäden zu sehen seien. Die habe die Redaktion in einem Artikel 1999 eingehend beschrieben und fotografisch dokumentiert. (2001)
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„Das einsame Leben und Sterben der Hannelore Kohl“ ist das Thema eines Illustriertenberichts, der im Editorial mit Anmerkungen des Chefredakteurs angekündigt wird. Sie habe gefunden, dass sich ihr Leben im Schatten von Helmut Kohl nicht länger lohne. Dieser Freitod habe das Bild einer intakten Politikerehe, die uns jahrzehntelang vorgespielt worden sei, endgültig zertrümmert, ist darin zu lesen. Der Text selbst enthält viele Mutmaßungen. Man müsse auch über ihren Mann schreiben, neben dem Hannelore Kohl nur eine Rolle zu spielen gehabt habe – die der strahlenden, aber möglichst stummen Dienerin. Und der sie immer öfter allein gelassen habe, als er sie nicht mehr gebraucht habe. In einer Passage über die Hochzeit des Sohnes in der Türkei wird die Frage gestellt, weshalb nur der Kohl die Weber mitgenommen habe. Unmöglich, der Alte, habe es geraunt. Sie habe eine Affäre, sei kolportiert worden. Nichts von alledem sei jemals belegt worden, aber alles lüstern durchgehechelt – in der CDU vor allem. Sie habe in der Ehe gelernt, ihre Tränen in einem Hundefell zu begraben, zitiert die Zeitschrift aus einem Interview. Kaum entkanzlert, habe Kohl jedoch keineswegs das gemacht, was seine Frau erhofft haben mag, Pause und in Familie. Stattdessen habe er sich im Glanz der Feiern zur zehnjährigen Wiederkehr des Mauerfalls gesuhlt. Die Autoren sprechen schließlich von einem befreienden Tod einer Frau, die ihr eigenes Leben weit gehend aufgegeben habe, damit ihr Mann das seine so gestalten könne, wie es ihm passe. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Beitrag eine üble Stimmungsmache und ruft den Deutschen Presserat an. Er ist der Ansicht, dass in dem Artikel Helmut Kohl die Schuld am Tode seiner Frau zugeschrieben wird. Der gleichen Meinung ist ein weiterer Leser, der sich beschwert. Für die in dem Artikel geäußerten Vermutungen würden keine konkreten Quellen genannt. Die Rechtsabteilung des Verlages äußert sich dahingehend, die Zeitschrift habe zu klären versucht, wie es dazu kommen konnte, dass Hannelore Kohl den Freitod gewählt habe. Man habe versucht, eine Antwort zu finden, da man der Meinung gewesen sei, dass die offiziellen Angaben über eine Lichtallergie nicht unbedingt stringent und alles andere als überzeugend seien. Bei aller Pietät sei es Aufgabe von Journalisten, angebliche Beweggründe kritisch zu hinterfragen. Dies habe man in sorgfältiger Recherche, in Auswertung zahlreicher Interviews mit Hannelore Kohl und verschiedener Biographien über Helmut Kohl sowie in überwiegend vertraulichen Gesprächen mit Weggefährten und Zeitzeugen getan. Bei den kritisierten Formulierungen handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen, die man einer Redaktion zubilligen müsse. (2001)
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Eine Zeitschrift bietet ihren Leserinnen und Lesern einen „Brieftaschenführer für alle Situationen“. Im „Erste-Hilfe-1x1“ wird beschrieben, wie man Gliedmaßen amputiert. Zuerst müsse man das Opfer ruhig stellen, dann die Verletzung analysieren. Zum Thema „Abbinden“ schreibt das Blatt: „Dazu nehmen Sie idealerweise einen Gürtel (es gehen z.B. auch die Nylons der Freundin oder ein abgerissener Hemdsärmel). Binden Sie oberhalb des nächsten Gelenks der Wunde ab. Machen Sie einen Knoten, nehmen Sie einen harten Gegenstand (z.B. eine Stange oder einen kräftigen Ast) als Hebel. Damit drehen Sie so fest zu, bis die Blutung vollständig aufhört!“. Der nächste Abschnitt des „Erste-Hilfe-1x1“ trägt die Überschrift „Abtrennen & Knochen brechen“: „Wenn wirklich kein Arzt erreichbar ist (z.B. bei Bergsteigerunfällen in einsamen Gegenden), müssen Sie das Körperteil abtrennen, um einen Blutschock zu vermeiden. Achtung! Oft muss man dazu den Knochen brutal brechen! Augen zu und durch! Wenn irgendwie möglich, das Opfer mit Alkohol betäuben!“. Ein Leser der Zeitschrift, offenbar Experte, sieht in der Anleitung Ratschläge, welche die Gesundheit gefährden oder gar tödlich sein können. Er richtet deshalb eine Beschwerde an den Deutschen Presserat. Die Amputation durch jedermann werde fälschlicherweise als lebensrettende Notwendigkeit dargestellt und dem Leser werde suggeriert, er könne durch die Einhaltung der hier veröffentlichten Tipps im Ernstfall Leben erhalten. Auf die Gefahren oder das Verbot solchen Handelns werde nicht hingewiesen. So sei zum Beispiel Abbinden als Erste-Hilfe-Maßnahme sehr bedenklich, da der ausgeübte Druck zu weiteren, schweren Schäden führen könne. Redaktion und Verlag der Zeitschrift äußern sich zu der Beschwerde nicht. Auf Anfrage teilt der Leiter der Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Bonn dem Presserat mit, dass der Beitrag aus seiner Sicht absoluten Unsinn darstelle. Die Beschreibung des Abbindens sei falsch und gefährlich. Das „Erste-Hilfe-1x1“ sei eine Anleitung zu schwerster Körperverletzung. (2001)
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Unter den Überschriften „Busen-Grapscher gefeuert!“ und „Sexskandal in der Eliteschule“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Entlassung eines 63-jährigen Chemielehrers, der auf dem Wege zum Labor absichtlich einen Zusammenprall mit einem laut Text 17-jährigen, laut Unterzeile 16-jährigen Mädchen provoziert haben soll, um ihre Brüste zu berühren. Eine Zeugin habe bekundet, der Mann habe die Mitschülerin mit dem Unterarm in Brusthöhe gestreift. Das vermeintliche Sex-Opfer selbst habe sich bei der „unabsichtlichen“ körperlichen Berührung gar nicht belästigt gefühlt. Der Lehrer sei von der Schulleitung fristlos gefeuert worden. Er solle im Unterricht vor den Jungen und Mädchen mehrfach sexuelle Anzüglichkeiten von sich gegeben und durch entsprechende geschlechtsbetonte Körperbewegungen untermalt haben. Die Zeitung zitiert den Anwalt des Betroffenen und schließt ihren Bericht mit der Mitteilung, dass jetzt ein Arbeitsgericht entschieden habe, wegen der indifferenten Zeugenaussagen über die angebliche Busen-Grapscherei sei die außerordentliche Kündigung nicht haltbar, die fristgerechte Entlassung zum Ende des Schuljahres aber gerechtfertigt. Der Anwalt des Lehrers schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Beitrag enthalte unbewiesene Tatsachenbehauptungen. Außerdem seien die Überschriften falsch. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Meinung, dass für Überschriften und Schlagzeilen das Gebot der Textinterpretation aus dem Kontext gelte. Die Schlagzeile sei im Zusammenhang mit dem jeweiligen Artikel zu lesen, auf den sie hinweise. Aus einem Urteil des Arbeitsgerichts ergebe sich – neben z.T. erheblichen Beispielen von Fehlverhalten – eindeutig, dass die Schulleitung den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs fristlos entlassen habe, er habe bei einem Zusammenstoß mit einer Schülerin deren Brust absichtlich berührt. Die Schlagzeile sei somit für sich genommen nicht unwahr. (2001)
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Eine Boulevardzeitung berichtet, dass in einem Schwimmbad Steuerfahnder aufgetaucht seien, um zu prüfen, ob der Förderverein des Schwimmbades seine Einnahmen auch ordentlich versteuere. Der 100 Mitglieder starke Verein organisiere Feste und verkaufe dann Würstchen sowie Getränke. Diese Einnahmen seien nicht versteuert worden. Jetzt müsse der Verein 11.000 DM nachzahlen. An der Zahlung eines Bußgeldes sei er gerade noch vorbei geschrammt. Statt wie geplant mit 60.000 DM unterstütze die Stadt den Verein nun wie im Jahr zuvor mit 80.000 DM. Das heiße, der Steuerzahler komme für die Finanzamtsgebühren auf. Der Verein bittet den Deutschen Presserat, die Zeitung abzumahnen. Die Berichterstattung des Blattes sei unwahr und rufschädigend. So sei dem Verein zu keiner Zeit ein Bußgeld angedroht worden und es habe auch keinen Besuch der Steuerfahndung gegeben. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, es habe inzwischen Gespräche mit den Betroffenen gegeben und es sei ein zweiter Beitrag über das Schwimmbad erschienen. Darin wird mitgeteilt, dass der Lebensmittelverkauf in dem Bad seit fünf Jahren verpachtet und nur 1998 eine Ausnahme gemacht worden sei. In diesem einen Jahr habe der Verein selbst den Verkauf betrieben und einen Umsatz von knapp 30.000 DM gemacht. Da die Einnahmen über den gemeinnützigen Satz hinausgegangen seien, habe der Verein ohne Aufforderung 6.961 DM Körperschaftssteuer an das Finanzamt überwiesen. Jetzt habe man wieder einen Pächter mit dem Verkauf beauftragt. Die Zeitung ist der Auffassung, dass sie mit dieser Veröffentlichung den Beschwerdeführern entgegen gekommen sei. Der Vorsitzende habe gegen den zweiten Beitrag nichts einzuwenden gehabt. Der Schatzmeister des Vereins sei dagegen mit der Wiedergutmachung nicht einverstanden. Unterschiedliche Auffassungen innerhalb des Vereins könnten jedoch nicht zu Lasten der Redaktion gehen. Der Beschwerdeführer teilt kurz darauf dem Presserat mit, dass er seine Beschwerde aufrecht erhalte. Der zweite veröffentlichte Artikel sei nach Meinung des Vorstandes als Richtigstellung nicht ausreichend. (2001)
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Eine Tageszeitung berichtet in drei Beiträgen über die Suche nach einem neuen Intendanten des Bayerischen Rundfunks. Unter der Überschrift „Stoibers Kandidat Fuchs wird nicht BR-Intendant“ teilt die Zeitung ihren Lesern mit, dass die Mehrheit im Rundfunkrat den Kandidaten Stoibers, Fernsehdirektor Gerhard Fuchs, nicht wählen wird. In einem weiteren Artikel ist von einer Niederlage für den Ministerpräsidenten die Rede. Entsprechend lautet die Überschrift: „BR lässt Stoibers Kandidaten durchfallen“. Der dritte Beitrag zum Thema wird mit der Feststellung eingeleitet: „Nachdem der Kandidat von Ministerpräsident Edmund Stoiber für den Intendanten-Posten des Bayerischen Rundfunks, Fernsehdirektor Gerhard Fuchs, durchgefallen ist, sucht das Aufsichtsgremium des Senders nun nach anderen Bewerbern“. Ein Landtagsabgeordneter trägt den Vorgang dem Deutschen Presserat vor. Hier werde eine Vermutung als Tatsache dargestellt. Es habe bislang noch keine offizielle Meinungsbildung stattgefunden. Die Zeitung stellt fest, dass der Abgeordnete in seiner Beschwerde die tatsächlichen stark politisch geprägten Abläufe einer Intendantenwahl verkenne und sich stattdessen auf den formalen Ablauf einer solchen Wahl berufe. Tatsächlich sei im Rundfunkrat des BR zum Zeitpunkt der Berichterstattung seit fast einem Jahr über die Nachfolge des bisherigen Intendanten diskutiert worden. Dies allerdings außerhalb offizieller Sitzungen. Diese Art von Meinungsbildung sei üblich und entscheidend bei solchen Wahlen. Über die Diskussion habe die Zeitung auch bereits in einem Artikel unter der Überschrift „Rundfunkrat mag nicht auf Stoiber hören“ berichtet. Kurz nach Ostern 2001 habe man dann erfahren, dass es in der CSU-Spitze und in der Spitze des Rundfunkrates zuvor entscheidende Gespräche über die Intendantenwahl gegeben habe. Dabei habe man erfahren, dass der Kandidat Fuchs im Rundfunkrat nicht als Intendant durchsetzbar sei. Diese Nachricht sei von zuverlässigen Informanten gekommen und man habe sich durch weitere vertrauliche Gespräche von ihrer Richtigkeit überzeugt. Insofern sei es korrekt gewesen, in der vorliegenden Form zu berichten. Abschließend teilt die Zeitung mit, dass ein ähnlicher Vorgang jetzt auch beim ZDF gelaufen sei. Auch hier stehe mittlerweile fest, dass der ins Spiel gebrachte Intendant des Mitteldeutschen Rundfunks, Udo Reiter, bereits durchgefallen sei. Auch dadurch werde klar, dass die Intendanten der öffentlich-rechtlichen Sender in dem wahlentscheidenden Zirkel gekürt und die Gremien sich erst anschließend offiziell mit der Intendantenwahl befassen würden. Die Berichterstattung könne folglich nicht darauf beschränkt werden, offizielle Diskussionen und Verlautbarungen abzuwarten. Es gehe vielmehr darum, die Leser über die Absprachen in den wahlentscheidenden Zirkeln zu informieren. (2001)
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Eine Regionalzeitung schildert einen schweren Verkehrsunfall, bei dem zwei Menschen getötet und ein dritter schwer verletzt worden sind. Ein Auto und ein Motorrad waren frontal zusammen gestoßen. Den Helfern habe sich ein Bild des Grauens geboten, schreibt die Zeitung. Die beiden Personen auf dem Motorrad seien nach dem Aufprall in einer lang gezogenen Rechtskurve rund 50 Meter durch die Luft geflogen. Der Kopf der getöteten Motorradfahrerin sei bei dem Unfall vom Körper abgetrennt worden. Zwei Fotos zeigen die Unfallstelle und das zertrümmerte Motorrad. Eine Hinterbliebene der Motorradfahrerin legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Sie ist der Ansicht, dass die Berichterstattung der Zeitung die Gefühle der Angehörigen verletze. Insbesondere die Tatsache, dass der Mutter von vier Kindern der Kopf abgetrennt worden sei, habe die Polizei vor den minderjährigen Kindern des Opfers bewusst geheim gehalten, und die entsprechende Mitteilung mit einer Nachrichtensperre belegt. Zum Verständnis des Unfallherganges trage es nicht bei, wenn dieses Detail veröffentlicht werde. Die Chefredaktion der Zeitung bestreitet, dass es zu Details des Unfallgeschehens eine Nachrichtensperre gegeben habe. Auf den Fotos seien mit Ausnahme des zerstörten Motorrades keine Einzelheiten des Unfalls, insbesondere keine Opfer, erkennbar. Die Berichterstattung sei völlig anonymisiert worden. Der Hinweis, dass einem der Opfer der Kopf abgetrennt worden sei, stelle ebenso wie die Fotos keine unangemessen sensationelle Berichterstattung dar. Diese Einzelheit sei zwar sehr unschön, jedoch geeignet, die Wucht des Aufpralls der beteiligten Fahrzeuge darzustellen. Die Wucht eines Zusammenstoßes zu erfahren, sei durchaus von öffentlichem Interesse, da daraus Rückschlüsse auf die Umstände des Unfalls gezogen werden könnten. In einem ähnlich gelagerten Fall habe der Presserat völlig zu Recht Fotos, die den abgetrennten Kopf eines Unfallopfers zeigten, moniert (B 59/89). Die ebenfalls vom Beschwerdeführer gerügte Wortberichterstattung zu diesem Detail, die wesentlich drastischer gewesen sei als im konkreten Fall, habe der Presserat indes unbeanstandet gelassen. (2001)
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Ein Satiremagazin stellt auf seinem Titelblatt Helmut Kohl als „Single des Jahres“ vor und fragt „Wen heiratet Kohl jetzt?“ In ein Foto Kohls sind die Porträts von vier denkbaren Heiratskandidatinnen eingeblendet. Ein fünftes Foto zeigt Hannelore Kohl, deren Porträt mit roten Balken durchgestrichen ist. Eine Leserin hält die Veröffentlichung für pietätlos und bittet den Deutschen Presserat, die Darstellung zu rügen. Wie jeder Mensch in einer solchen Lage habe auch der Altbundeskanzler das Recht, um seine verstorbene Frau zu trauern, und er habe ein Anrecht darauf, dass diese Trauer von allen respektiert werde. Die Chefredaktion der Zeitschrift nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung. (2001)
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Weil er eine behinderte Frau gefesselt und vergewaltigt hat, wird ein 53-jähriger Mann, der bislang 17 Jahre seines Lebens hinter Gittern verbracht hat, zu vier Jahren Haft verurteilt. Vom Vorwurf der fünffachen Vergewaltigung hat ihn der Bundesgerichtshof wegen einiger Probleme in der Beweisführung in vier Fällen inzwischen befreit. Eine Boulevardzeitung berichtet über den Verlauf des neuen Prozesses und charakterisiert den Angeklagten als einen penetranten Selbstdarsteller. Entsprechend lautet die Überschrift: „4 Jahre Knast für den Vergewaltiger mit der großen Klappe“. In den Artikel eingefügt ist ein Porträt des Mannes. Die Zeitung nennt zudem Vornamen, Initial des Familiennamens und Alter. Sie hatte dies in der Berichterstattung über ein früheres Verfahren gegen den Mann schon einmal getan und für diesen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex vom Presserat eine Missbilligung kassiert. Der Betroffene beschwert sich erneut beim Deutschen Presserat. Er beanstandet auch in diesem Fall die Veröffentlichung des Fotos und findet den Text herabwürdigend. Die Redaktionsleitung erklärt, ihr sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des zweiten Beitrages die vorherige Entscheidung des Presserates noch nicht bekannt gewesen. Unabhängig davon sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer über das Normale hinausgegangen. Einmal habe sich der BGH im Rahmen einer Revision mit dem Strafverfahren befasst. Zum anderen gebe sich der Mann selbst die Rolle eines außergewöhnlichen, nämlich durch ein unobjektives Gericht unschuldig Verurteilten. Dies hier sei kein Fall, in dem zum Täterschutz eine besondere Zurückhaltung geboten sei. (2001)
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