Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Bonusmeilenaffäre

Eine Boulevardzeitung berichtet in mehreren Folgen über die private Nutzung von dienstlich erflogenen Bonusmeilen der Lufthansa durch Politiker. In einem Kommentar unter der Überschrift „Wir alle wurden geschädigt“ teilt der Autor mit, dass die Zeitung etliche Namen von Gratisfliegern aus dem Bundestag kenne. In den Beiträgen werden nach und nach verschiedene Namen genannt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert ein Leser die Artikelfolge, in der scheibchenweise Namen genannt würden. Dadurch entstehe der Eindruck einer einseitigen Wahlkampfunterstützung. Wenn Informationen über diesen Vorgang vorhanden seien, sollten diese Daten sofort und komplett veröffentlicht werden. Die Chefredaktion des Blattes weist den Vorwurf zurück, sie habe selektiv berichtet und eine Kampagne gegen bestimmte Parteien betrieben. Den Zeitpunkt der Veröffentlichung im Wahlkampf habe sich die Zeitung nicht ausgesucht. Als ihr konkrete Informationen über den Missbrauch von dienstlich erflogenen Bonusmeilen durch Abgeordnete bekannt geworden seien, habe sie Politiker aller Bundesparteien um eine Stellungnahme gebeten. Die Abgeordneten hätten unterschiedlich schnell reagiert. Dabei hätten in sehr vielen Fällen die Vorwürfe vollständig ausgeräumt werden können. Es stehe außer Frage, dass über den Missbrauch von Bonusmeilen hätte berichtet werden müssen. Auch in Wahlkampfzeiten habe die Bevölkerung einen eindeutigen Informationsanspruch. Man habe keineswegs „häppchenweise“ berichtet. Sobald man erste konkrete Informationen über bestimmte Politiker gehabt habe, seien die Betroffenen mit den Vorwürfen konfrontiert worden. Der Grünen-Abgeordnete Cem Özdemir sei ohne Beantwortung der Fragen zurückgetreten. Auch der Berliner Wirtschaftssenator Gregor Gysi (PDS) habe die Fragen nicht beantwortet. Stattdessen habe er in einer Presseerklärung die Vorwürfe bestätigt. In anderen Fällen seien die notwendigen Recherchen durch die Angeschriebenen verschleppt oder durch Erklärungen, die weitere Nachfragen erforderten, in die Länge gezogen worden. Zum Teil seien Politiker von selbst an die Öffentlichkeit gegangen, ohne dass sie bereits mit Vorwürfen oder Nachfragen der Zeitung konfrontiert worden seien. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung sei also nicht von der Zeitung festgelegt worden, sondern sei eindeutig von den notwendigen Recherchen sowie dem eigenen Umgang der Politiker mit eventuellen Vorwürfen abhängig gewesen. Unberechtigt sei auch der Vorwurf der Begrenzung der Berichterstattung auf Rot-Grün. Die Zeitung habe Politiker aller Parteien mit den konkreten Fragen konfrontiert. In Kenntnis der Berichterstattung hätten auch CDU-Bundestagsabgeordnete öffentlich ihr Fehlverhalten selbst eingeräumt. Schließlich habe man auch über eine CSU-Bundestagsabgeordnete berichtet, die unter Verwendung von Bonusmeilen ihren Sohn bis nach Australien habe fliegen lassen und mit ihrem Ehemann hinterher geflogen sei. (2002)

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Betroffene gehört

Zwischen Dresden und Prag verläuft die E 55, eine Fernstraße mit einem außerordentlich schlechten Ruf. Die E 55 ist ein Synonym für Prostitution mit all ihren Begleiterscheinungen. Eine davon: Kinder von Prostituierten, deren Väter deutsche Freier sind, die sich um ihren unerwünschten Nachwuchs nicht kümmern. Eine Frau, die sich rasch den Ruf des „Engels der E 55“ erwirbt, hilft wo sie kann. Sie sammelt Spenden, die sie an die Mütter der Kinder weitergibt. Zunächst hat sie eine gute Presse. Doch dann ist auf einmal von illegalen Adoptionsangeboten und Unterschlagungen die Rede. Eine Boulevardzeitung greift die Vorwürfe auf, die in der Anzeige des Geschäftsführers eines Internationalen Kinderwerks bei der Staatsanwaltschaft gipfelt. Die Frau bestreitet alle Vorwürfe und bemüht den Deutschen Presserat. Die Redaktionsleitung der Zeitung teilt mit, anfangs sei es dem „Engel der E 55“ gelungen, den mit dem Thema befassten Mitarbeiter für sich zu gewinnen. Danach jedoch habe es Hinweise auf eine gewisse Unseriosität gegeben. Der Vorwurf, illegale Adoptionen zu betreiben, werde dadurch erhärtet, dass in einer anderen Zeitschrift der Hinweis – deutlich hervorgehoben – gegeben worden sei, dass „ab Februar 2002 die Adoption der Kinder möglich sei“. Eine Fax-Nummer für Interessenten sei ebenfalls genannt worden. Es sei die Fax-Nummer der Beschwerdeführerin. (2002)

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Leserbriefe zusammengefügt

Ein Leser schickt im Abstand von einem Tag per E-Mail zwei Leserbriefe an die Redaktion einer Tageszeitung. Die Zuschriften beschäftigen sich mit dem Verhalten von Abgeordneten. Die Leserbriefredaktion will aus inhaltlichen und sprachlichen Gründen keinen der Briefe im vollen Wortlaut drucken und entschließt sich, eine kleine, aussagekräftige Passage aus dem zweiten Brief in den gekürzten ersten Brief aufzunehmen. Der Leser ärgert sich und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sein Brief sei um einen entscheidenden Teil gekürzt worden. Aus seinem zweiten Brief sei die Passage „Der Vorzeige-Grüne Özdemir mit dem ewig anklagenden Blick ist als gebürtiger Türke Paradebeispiel einer gelungenen Integration. Er ist im System angekommen“ in den ersten Brief eingefügt worden. Dadurch entstehe der irreführende Eindruck, als sei Özdemir mit den folgenden Aussagen, speziell mit der Bezeichnung „Parvenü“ gemeint. Dies sei jedoch nicht korrekt. Durch Kürzung und Einfügung sei ein sinnentstellender Eindruck entstanden. Dem widerspricht die Chefredaktion der Zeitung. Der Sinn des Briefes sei durch die Bearbeitung nicht verändert worden. Zudem habe der Beschwerdeführer, ein fleißiger Leserbriefschreiber, der Redaktion in einem Schreiben bestätigt, dass er seinen ersten Brief mit der zweiten Zuschrift keineswegs zurückgezogen habe. Die Redaktion habe ihn also mitverwenden dürfen. (2002)

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Werbung für Küchengerät

Ein Fachmagazin für die Gastronomie berichtet über den Ausgang eines dreitägigen Wettkochens um den „Oscar“ der Centralen Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft und des Verbandes der Köche Deutschlands. Die Ausgabe enthält ferner eine Reportage über Menüs für Fluggäste sowie einen Fachbeitrag über eine Orangensaftpresse. Außerdem wird über einen Hersteller von Systemporzellan für Klinik und Catering berichtet. Unter diesem Text findet sich eine Anzeige des genannten Unternehmens. Ein Konkurrent der Publikation beschwert sich beim Deutschen Presserat. Zum einen werde nicht über das letztjährige Wettkochen, sondern über die diesjährige Veranstaltung berichtet. Eine Reportage müsse eigentlich eigenrecherchiert sein. Der Beitrag über „Menüs für Fluggäste“ sei bereits in seiner Zeitschrift erschienen. An dem Artikel über die Orangensaftpresse missfällt ihm, dass darin die komplette Adresse und die Telefonnummer des Herstellers genannt werde. In der Kombination des Textes über den Porzellanhersteller mit einer Anzeige des Unternehmens sieht er eine unzulässige Anzeigenkupplung. Die Chefredaktion des Magazins gesteht ein, dass der Kochwettbewerb bereits im Jahre 2001 veranstaltet worden sei. Beim Korrekturlesen sei das Wort „diesjährige“ leider nicht in „letztjährige“ korrigiert worden. Insofern liege in der Tat ein Fehler vor. Zu dem Vorwurf der falschen Kennzeichnung eines Beitrages mit „Reportage“ möchte sich die Chefredaktion nicht äußern. Die Rubrizierung sei einzig Sache des Heftes. Bei der Orangensaftpresse handele es sich um eine wirklich tolle Neuheit in der Branche. Die Redaktion habe ein wörtliches Interview mit einem begeisterten Leser des Magazins geführt, der darauf aufmerksam hatte machen wollen. Der Kasten mit Adresse und Telefonnummer des Herstellers diene lediglich als Hintergrundinfo. Es sei nichts dafür bezahlt worden. Der Vorwurf, man nehme Anzeigenkupplung vor, sei falsch. Die Platzierung der Anzeige sei zwar unglücklich, aber zufällig, da sie innerhalb des redaktionellen Umfeldes „Innovative Technik“ gebucht worden sei. (2002)

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Informationen für ein Fachpublikum

Informationen für ein Fachpublikum

Eine Fachzeitschrift für den Verpflegungsbereich veröffentlicht verschiedene Beiträge über Unternehmen und deren Leistungen. Einem Artikel über ein Softwarehaus für die Gemeinschaftsverpflegung ist eine Anzeige des Unternehmens beigestellt. Artikel über Geräte für Großküchen sowie Zuliefererfirmen enthalten komplette Anbieteradressen mit Postanschrift, Telefon- und Faxnummern sowie Internetadressen. Ein Konkurrent reicht die Veröffentlichungen beim Deutschen Presserat ein und kritisiert bezahlte redaktionelle Texte, die nicht als solche erkennbar gemacht werden. Zudem beklagt der Beschwerdeführer die nach seiner Ansicht klare Anzeigenkopplung. Er reicht während des Verfahrens weitere Beispiele nach, um seine Vorwürfe zu belegen. Hier werde auf Dauer die Existenz der Zeitschriften aufs Spiel gesetzt. Nicht nur die Arbeitsplätze in den Verlagen seien gefährdet, sondern auch die in den Werbeagenturen, da immer weniger Werbung, aber immer mehr redaktionelle PR verlangt bzw. veröffentlicht werde. Die Redaktion der Fachzeitschrift erklärt, die Angabe von Firmenadressen sei ein wichtiger Service für den angesprochenen Leserkreis. Dieser erhalte dadurch die Möglichkeit, sich bei erhöhtem Interesse an einzelnen Themen direkt bei den angegebenen Firmen mit weiteren Informationen zu versorgen. Keinesfalls bestehe eine – wie vom Beschwerdeführer behauptet – unzulässige Kopplung von Anzeigen und bezahlten redaktionellen Texten. Die Nennung der Adressen erfolge unabhängig von der Anzeigenschaltung. (2002)

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Anzeigen mit Text kombiniert

Eine Fachzeitschrift für Köche und Mitarbeiter im Verpflegungsmanagement berichtet über verschiedene Unternehmen und deren Produkte. In einem Schreiben werden potenziellen Anzeigenkunden zudem in Kombination mit Anzeigenschaltungen kostenlose PR- und Redaktionsbeiträge angeboten. In den Media-Daten wird darauf hingewiesen, dass PR-Veröffentlichungen, die von Industrie- und Handelsunternehmen erstellt werden, gegen Bezahlung veröffentlicht werden. Ein Konkurrent kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass in dem Brief und in den Media-Daten für bezahlte redaktionelle Texte geworben werde. Er weist darauf hin, dass in den Beiträgen der Zeitschrift auch die Adresse und die Telefonnummern der vorgestellten Unternehmen enthalten seien. Der Beschwerdeführer reicht weitere Belege für seine Vorwürfe nach. Dabei macht er auf eine unterschiedliche Handhabung aufmerksam. Teilweise enthielten die Textbeiträge große Kontaktadressen, teilweise aber nur Telefonnummern. Am Beispiel einer Titelstory weist er auf eine Anzeigenkopplung hin. Ferner legt er ein Schreiben vor, aus dem ersichtlich ist, dass der Verlag im Rahmen einer Systempartnerschaft die Titelseite einschließlich einer Titelstory von vier Seiten zum Kauf anbiete. Die Rechtsvertretung des Verlages teilt mit, dass in deren Zeitschrift die Trennung von redaktionellem Teil und werblichen Anzeigen gewährleistet sei. Die Frage, ob die Informationen über Marktteilnehmer um Kontaktadressen oder Telefonnummern ergänzt werden, entscheide die Redaktion einzig auf der Grundlage des mutmaßlichen Informationsbedürfnisses der Leser bzw. möglicher termingebundener Aktualität. Die Zusammenstellung von Titelseite und Titelstory erfolge nach Maßgabe des vorgefassten Redaktionsplans. Im Übrigen sei die Verbindung von Titelseite und Titelstory branchenüblich, was auch die vom Beschwerdeführer verlegte Fachzeitschrift belege. (2002)

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Werbung für ein Eierprodukt

Eine Fachzeitschrift für Großverpflegung veröffentlicht verschiedene Produktinformationen und gibt dabei die Adresse sowie die Telefonnummern der Hersteller an. Einem Konkurrenten fällt auf, dass in der Zeitschrift die Anzeige eines Eiervermarkters enthalten ist, über den in derselben Ausgabe auch redaktionell berichtet wird. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat merkt er an, dass er in der Berichterstattung Werbung für Produkte sieht. Die Koordination Recht des betroffenen Verlages erklärt in ihrer Stellungnahme, dass man vor einiger Zeit Veranlassung gehabt habe, den Verlag des Beschwerdeführers wegen Wettbewerbsverstößen abzumahnen. Vor diesem Hintergrund sei der Gedanke nicht fern liegend, dass die Beschwerde beim Presserat wohl als Gegenschlag gedacht sei. Der Beschwerdegegner betont, dass hier keine Schleichwerbung im Sinne der Ziffer 7 des Pressekodex vorliege. Die kritisierte Ausgabe enthalte ausschließlich formatierte Anzeigen, die auf Grund ihrer Anordnung und Gestaltung sofort als Inserate zu erkennen seien, so dass sie nicht noch ausdrücklich mit dem Begriff „Anzeige“ hätten gekennzeichnet werden müssen. Redaktionell gestaltete Anzeigen, die zu kennzeichnen wären, seien in der Ausgabe überhaupt nicht enthalten. Die Fachzeitschrift sei wie alle Objekte des Verlages redaktionell unabhängig. Es sei ein Grundsatz, dass Pressemitteilungen von Unternehmen kritisch durchgesehen würden und geprüft werde, ob ein journalistischer Anlass für eine eventuelle Veröffentlichung gegeben sei. 1:1-Übernahmen von Presseinformationen fänden nicht statt. Für Leser einer Fachzeitschrift sei die Vorstellung von Neuheiten aus dem Angebot der Lebensmittelindustrie ein wesentlicher Lesestoff. Folglich sei nicht zu beanstanden, wenn auf den von dem Beschwerdeführer genannten Seiten in redaktionellen Beiträgen neue Produkte und Dienstleistungsangebote vorgestellt würden. Dass diese redaktionellen Beiträge auf Informationen von Unternehmen beruhten, sei ebenfalls nicht zu kritisieren, da die Beiträge unter journalistischen Aspekten ausgewählt würden und das eingesandte Informationsmaterial in allen Fällen journalistisch redigiert werde. Auch die Angaben zu den Adressen der Hersteller seien nicht zu beanstanden. Diese Angaben würden nicht in werblich-plakativer Form veröffentlicht und seien für die Bezieher einer entsprechenden Fachzeitschrift ein Service, den diese erwarteten. (2002)

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Hersteller benannt

Informationen über Unternehmen und ihre Produkte sowie die jeweiligen Adressen und Telefonnummern der Hersteller sind Bestandteil der Berichterstattung eines Fachblattes aus dem kulinarischen Bereich. Daran nimmt ein Leser aus der Medienbranche Anstoß. Für ihn wird nicht klar erkennbar, ob es sich um redaktionelle Informationen oder Werbung handelt. Er schaltet den Deutschen Presserat ein, um diese Frage klären zu lassen. Die Geschäftsführung des Fachblattes teilt mit, dass sich dieses streng selbst auferlegten Regeln mit Blick auf Unabhängigkeit, Eigenständigkeit und redaktionelle Service-Orientierung unterwerfe. In der Berichterstattung seien Hintergrundinformationen, Ratschläge und Tipps sowie naturgemäß Informationen zu neuen Produkten wichtige Instrumente. Die in der Beschwerde genannten Beiträge dienten ausschließlich dazu, Führungskräfte in Küchen und Großküchen sachgerecht und nutzwert orientiert zu informieren. Ein Nutzwertelement sei es, Internetadressen und Telefonnummern beizufügen. In keinem Fall sei „Redaktion verkauft“ worden bzw. würden Redaktionsbeiträge und Werbung vermischt. (2002)

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Ehrverletzung eines Schauspielersohnes

Die Villa eines bekannten Schauspielers steht zum Verkauf. Unter dem Vorwand, Kaufinteressentin zu sein, vereinbart die Redakteurin einer überregionalen Zeitung einen Besichtigungstermin. In ihrem Bericht steht unter anderem, der Sohn des Schauspielers, zur Zeit einziger Bewohner des Hauses, schlafe morgens um 9 Uhr noch, in den Räumen schälten sich die Seidentapeten von den Wänden und im Schwimmbad wachse das Moos. Die Anwälte der Familie, die auch eine einstweilige Verfügung gegen die Behauptungen der Zeitung erwirkt, schalten den Deutschen Presserat ein. Die Journalistin habe sich unter der Vorspiegelung von Kaufabsichten in das Haus eingeschlichen. Sie habe den Eindruck erweckt, das Haus sei heruntergekommen. Auch sei nicht hinnehmbar, dass die Zeitung den Grundriss des Hauses veröffentlicht habe. Der Grundriss sei der „Kaufinteressentin“ nicht zur Veröffentlichung mitgegeben worden. Diese stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre sowie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Die Zeitung wendet sich gegen die erhobenen Vorwürfe. Der Schauspieler und seine Familie seien Personen der Zeitgeschichte, die die Öffentlichkeit durch diverse Medienbeiträge an ihrem Privatleben hätten teilhaben lassen. Die Bekanntheit der Familie sei gerade im Hinblick auf den Verkauf der Villa eingesetzt worden, um einen höheren Verkaufserlös zu erzielen. Die Journalistin habe sich mit dem Management der Familie in Verbindung gesetzt und sich als Journalistin der überregionalen Zeitung zu erkennen gegeben. In ihrem Bericht habe die Autorin sachlich den Zustand der Villa beschrieben und nicht intime Details der Privatsphäre offenbart. Nach Ansicht der Zeitung ist die Beschwerde eine Reaktion darauf, dass die Berichterstattung nicht in der erhofften positiven Weise ausgefallen sei. (2001)

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