Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
„Zigeuner-Reinhard geschnappt – Bilder gefälscht & teuer verkauft“ titelt eine Boulevardzeitung, als sie über die Verhaftung eines unter diesem Namen bekannten 62-jährigen Rentners berichtet. Er habe unzählige Bilder gefälscht und teuer verkauft und soll der Zeitung zufolge das Geschäft mit gefälschter Kunst gut verstanden haben. Das „Forum gegen Rassismus“ hält den Beitrag für diskriminierend und verweist dabei auch auf das 1993 von Bundesverfassungsrichter a. D. Helmut Simon erstellte Gutachten. Für die viermalige Kennzeichnung des Beschuldigten als „Zigeuner“, in der Überschrift zusätzlich groß hervorgehoben, bestünde weder ein zwingender Sachbezug für das Verständnis des berichteten Vorgangs, noch sei eine solche Kennzeichnung aus anderen Gründen geboten gewesen. Das Forum ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung des Verlags hält die Berichterstattung für zulässig. Sie weist darauf hin, dass in einschlägigen Kreisen, einschließlich der Polizei, der Name des betroffenen Täters bekannt war. Es handle sich bei diesem Namen nicht um eine Eigenschöpfung der Redaktion. Darüber hinaus sollten sich mit dem Aufruf zu „Zigeuner-Reinhard“ weitere Geschädigte bei der Polizei melden. Deshalb wären die Berichterstattung und der Aufruf nicht korrekt gewesen, wenn man auf den Namen verzichtet hätte. (2002)
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„Man kam Trickserinnen auf die Spur“ – so berichtet eine Regionalzeitung über mutmaßliche Trickdiebinnen, die versucht hätten, ein älteres Ehepaar auszutricksen. Vor der Täterbeschreibung wird darauf hingewiesen, dass diese vermutlich „nach ihrem Aussehen zu einer reisenden ethnischen Minderheit“ gehörten. Im folgenden Satz gibt die Redaktion diesen Hinweis: “In der Sprache der Polizei ist dies gewöhnlich die Bezeichnung für Sinti und Roma“. Am Ende der Meldung erbittet die Polizei Hinweise unter einer Rufnummer. Der Landesverband Hessen Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen den Pressekodex und eine Diskriminierung der Sinti und Roma. Sowohl Polizei als auch Zeitung müssten über hellseherische Fähigkeiten verfügen, wenn sie beide Täterinnen aufgrund ihres Aussehens einer „reisenden ethnischen Minderheit“ zuordnen könnten. Der Landesverband schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur erwidert, dass die Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit einer Straftat Zeugen gesucht und um Hinweise gebeten hätten. Jede Information, die zur Aufklärung beitrage, sei wichtig gewesen. Dies gelte auch für Angaben über die gesuchten Tatverdächtigen, eingeschlossen der Hinweis auf deren mögliche ethnische oder nationale Zugehörigkeit. Aus diesem Grund entbehre die Beschwerde jeglicher Grundlage. (2002)
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Unter der Überschrift „Alle unterhaken“ schildert ein Wirtschaftsmagazin einen Machtkampf an der Spitze eines deutschen Zeitungshauses und die Aktivitäten eines der Herausgeber. U.a. wird am Beispiel eines jungen Redakteurs berichtet, wie Mitarbeiter von anderen Blättern abgeworben worden seien. Die Umworbenen hätten sich ihr Gehalt frei wählen dürfen. So habe sich ein Experte für Rockmusik 16.000 Mark gewünscht. Den Dienstwagen der C-Klasse von Mercedes habe er auch privat nutzen dürfen. Der betroffene Mitherausgeber reagiert mit einer kritischen Erwiderung im eigenen Blatt. In seinem Beitrag finden sich u.a. die folgenden Passagen: „(Der Chefredakteur des Magazins) ... ließ einen seiner Redakteure einen Artikel über diese Zeitung (und ausführlich negativ über den hier Unterzeichnenden) schreiben“ und „Die Lüge und ihre Revokation sind im System schon eingebaut. Das hat ... (der Chefredakteur) schon vor wenigen Wochen mit Gerhard Schröder so gemacht. Ohne Quelle oder auch nur Plausibilität erfand er einen Anruf Schröders beim Bundesverfassungsgericht.“ Der genannte Chefredakteur hält den Beitrag für in höchstem Maße ehrverletzend und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Kommentar enthalte schwere und pauschale Anschuldigungen gegen seine Person. Die Behauptungen, er verbiege die Wahrheit, erfinde Zahlen, lasse einen Mitarbeiter negativ über den Herausgeber einer Zeitung schreiben und füge Mitarbeitern dieses anderen Unternehmens zusätzlich Schaden zu, seien haltlose Anschuldigungen. Gleiches gelte für die Behauptung, er habe ein Telefongespräch des Bundeskanzlers mit dem Verfassungsgericht erfunden. Selbst wenn der Beitrag über die betroffene Zeitung komplett falsch gewesen bzw. dabei die journalistische Sorgfaltspflicht völlig außer Acht gelassen worden wäre, wäre die Behauptung des Beschwerdegegners, das Wirtschaftsmagazin betreibe die Lüge quasi als Geschäftsprinzip, völlig unbegründet. Die Rechtsabteilung des betroffenen Verlages äußert formale und inhaltliche Bedenken gegen die Beschwerde. Bei dem Streit handele es sich um eine typische persönliche Auseinandersetzung unter Journalisten. Wie im Beschwerdeverfahren B6/1991 seinerzeit festgestellt worden sei, würden Auseinandersetzungen unter Journalisten nicht in den Kompetenzbereich der freiwilligen Selbstkontrolle fallen. Nicht anders verhalte es sich im vorliegenden Fall, einem offen ausgetragenen Streit unter Journalisten über die journalistische Qualität der von ihnen jeweils verantworteten Presseveröffentlichungen. In eine derart emotionalisierte Auseinandersetzung dürfe sich eine auf berufsethische Fragen konzentrierende Selbstkontrolle nicht einmischen. Im übrigen sei die Beschwerde inhaltlich unbegründet. Der Kommentar des Mitherausgebers lasse keinerlei Verstöße gegen den Pressekodex erkennen. Dies gelte für den Artikel in seiner Gesamtheit wie auch für einzelne Passagen. Bei der Formulierung „(Der Chefredakteur)... ließ einen seiner Redakteure einen Artikel über diese Zeitung schreiben“ handele es sich um eine zutreffende Wertung des wahren Geschehens. Der Chefredakteur habe den Autor des Artikels ohne nähere Überprüfung des Wahrheitsgehalts der darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen „schreiben lassen“ im Sinne von „er ließ ihn gewähren“. Die Bezugnahme darauf in der Zeitung stelle daher eine zulässige Meinungsäußerung diesseits der Grenze zur Schmähkritik dar. Unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 23. Januar 2003 stellt die Rechtsabteilung fest, eine presserechtlich zulässige Meinungsäußerung könne nicht gegen das berufsethische Wahrheitsgebot verstoßen. Durch sein Plädoyer für wahrheitsgemäßen Journalismus und die Beachtung von Fakten wahre der Kommentar nicht nur das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien, sondern steigere beides. Denn im Kern wende sich der Beitrag nur gegen das Erfinden von Zahlen sowie gegen den Bruch der stillschweigenden Übereinkunft zwischen anständigen Journalisten, nicht wechselseitig ihre Gehälter zu recherchieren und dann unter Namensnennung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Damit kritisiere der Herausgeber allgemein die zunehmende Verbreitung von Indiskretionen sowie von schlechten bzw. überhaupt nicht recherchierten Tatsachenbehauptungen, die von den Verantwortlichen notfalls eben kurzerhand wieder „revoziert“ würden. Die Qualifizierung objektiv unrichtiger Berichterstattung als „Lüge“ impliziere vorliegend gerade keine tatsächliche, sondern eine wertende, von Momenten des Dafürhaltens und des Kommentierens geprägte Äußerung über die innere Einstellung der genannten Zeitschrift und ihrer redaktionell Verantwortlichen bei der Veröffentlichung von Beiträgen wie z.B. desjenigen über das betroffene Verlagshaus. (2002)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über ein Ehepaar, das in einer Sackgasse wohnt und dem Behinderten- und Ausländerfeindlichkeit vorgeworfen wird. Konkreter Anlass ist die Auseinandersetzung des Ehepaares mit einem Taxifahrer, der zwei schwerstbehinderte autistische Kinder einer Nachbarsfamilie täglich zum Kindergarten bringt und dort auch wieder abholt. In dem Artikel wird geschildert, dass die „gemeinen“ Nachbarn den Transporter mehrmals aufgehalten und die Insassen beschimpft hätten. Inzwischen werde der Eingang des Hauses in der Sackgasse mit einer Videokamera überwacht. Auf einem der Filme sei zu sehen, wie die Nachbarin den Wagen blockiert und den Fahrer beschimpft habe. Bis vor drei Jahren habe in der Straße Ruhe geherrscht, habe die Nachbarin erklärt. Es habe 20 Minuten gedauert, ehe das Taxi mit den beiden Kindern habe wegfahren können. Der Vater der Kinder wird mit der Behauptung zitiert, dass auch seine Frau, eine Ausländerin, von dem Ehepaar beschimpft worden sei. Sie habe jetzt Angst, überhaupt noch vor die Tür zu gehen. Die Zeitung lässt auch die Nachbarn zu Wort kommen, die zugeben, das Taxi blockiert zu haben. Sie seien aber nicht behindertenfeindlich. Sie dächten nur, hier sei eine Privatstraße, in der das Behindertenfahrzeug nicht wenden dürfe, und sie wollten bloß Ruhe vor diesem Verkehr. Alle Beteiligten einschließlich des Taxifahrers sind in dem Beitrag abgebildet. Die betroffenen Eheleute bitten den Deutschen Presserat um die Chance einer Rehabilitierung. Der Artikel beruhe nur auf den Angaben der Nachbarsfamilie und des Taxifahrers. Er mache nicht deutlich, dass sich zu dem Zeitpunkt, als das Taxi – unstreitig – von ihnen am Wenden gehindert worden sei, in dem Wagen keine Kinder befunden hätten. Außerdem sei der Fotograf ausdrücklich gebeten worden, keine Aufnahmen zu machen. Die dennoch veröffentlichte Aufnahme sei zudem so schlecht gepixelt, dass das Paar eindeutig zu erkennen sei. Die Beschwerdeführer fühlen sich durch die unbegründeten Behauptungen und Beschuldigungen in ihrer Ehre verletzt, da es nicht zutreffe, dass sie behindertenfeindlich seien oder die Mutter der behinderten Kinder beschimpft hätten. Die Rechtsabteilung des Verlages weist den Vorwurf zurück, die Zeitung habe eine einmalige Diskussion der Beschwerdeführer mit einem renitenten Taxifahrer zum Anlass genommen, daraus eine völlig überzogene Berichterstattung zu konzipieren. Es habe sich bei der Diskussion mit dem Taxifahrer nicht um ein einmaliges Ereignis gehandelt. Seit Februar 2002 habe es immer wieder Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Taxifahrern gegeben, um diese daran zu hindern, in der Sackgasse zu wenden. Nach Angaben des Vaters der behinderten Jungen sollen diese Diskussionen durchaus massive Formen angenommen haben. Der Autor des Berichts habe in der Sache sorgfältig recherchiert und mit allen Beteiligten gesprochen. Derzeit sei auch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführer anhängig. (2002)
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„Alles nur wegen eines Springbrunnens – Ekel-Überfall“ steht über einem Bericht, den eine Boulevardzeitung veröffentlicht. Es geht um den Angriff eines früheren Justizvollzugsbeamten und seiner Frau gegen eine Nachbarin. Mit der Formulierung „Ex-Knastwärter betäubte Nachbarin und beschmierte die ganze Wohnung mit Sch…“ wird der Angriff als tatsächlich geschehen dargestellt. Im Text wird erläutert, dass Auslöser für den Zwischenfall die Geräuschbelästigung durch einen Springbrunnen der Nachbarin gewesen sein soll. Nach der Aussage der Nachbarin sei sie durch das Ehepaar mit einer Flüssigkeit betäubt worden. Nach dem Erwachen habe sie feststellen müssen, dass ihre Wohnung vollkommen mit Exkrementen verdreckt gewesen sei. Das beschuldigte Ehepaar nimmt sich einen Anwalt, zieht vor Gericht und wendet sich auch an den Deutschen Presserat. Mittlerweile habe ein Strafverfahren stattgefunden, das mit einem Freispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung geendet habe. (Anmerkung: Der Tatbestand der Sachbeschädigung war nicht Gegenstand der Anklage.). Das Ehepaar sieht in der Berichterstattung eine Vorverurteilung. Insbesondere in der Überschrift habe die Zeitung ohne jegliche Einschränkung eine Formulierung gewählt, dass der Beschwerdeführer die Nachbarin betäubt und beschmiert habe. Der Text des Artikels sei eine Mischung aus zulässiger und unzulässiger Berichterstattung, da teilweise zutreffend auf die Vermutungen der Ermittler abgestellt, teilweise jedoch wahrheitswidrig und vorverurteilend berichtet werde. Darüber hinaus verletze die Zeitung die Persönlichkeitsrechte der beiden Eheleute. Die Nennung der kompletten Vornamen, des Anfangsbuchstaben des Familiennamens und des Berufs des heutigen Ruheständlers mache die Eheleute für ihr engeres Umfeld leicht identifizierbar. Die Rechtsabteilung der Zeitung meint, der Artikel habe zum Zeitpunkt der Berichterstattung der aktuellen Verfahrenslage entsprochen. Der in der Anklageschrift zugrunde gelegte Sachverhalt werde auch weiterhin für richtig gehalten. Der Freispruch des Ehepaares sei einzig darauf zurück zu führen, dass die Überfallene wegen der Identität der Täter verunsichert worden sei. Danach sei nicht mehr sicher gewesen, ob die Eheleute oder andere die Tat begangen hätten. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei jedoch der ursprüngliche Sachverhalt, wie von der Zeitung dargestellt, auch für Staatsanwaltschaft und Gericht klar gewesen. Der Freispruch hätte sich erst nach der Berichterstattung ergeben. (2002)
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Eine Fachgruppe Journalismus der Gewerkschaft ver.di legt dem Presserat mehrere Sonderseiten einer Regionalzeitung vor, die dem Thema „Zeitung in der Schule“ gewidmet sind. Die Aktion wird erklärt. Es wird über die Auftaktveranstaltung berichtet. Die „lila Kuh“ wird interviewt und die Herstellung von Schokolade beschrieben. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass auf den Seiten deutlich für die Produkte des Sponsors der Aktion geworben wird. Dieser Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex sei um so bedenklicher, als ausgerechnet Schüler davon betroffen seien, die besonders empfänglich für Schleichwerbung sein dürften und deshalb besonders davor geschützt werden müssten. Der Lebensmittelhersteller unterstütze die Aktion nicht uneigennützig und die Zeitung lasse sich dafür missbrauchen. Diesen Vorwürfen begegnet der Vorstand des Zeitungshauses mit der Feststellung, die Beiträge seien im Rahmen des Projekts „Zeitung in der Schule“ erschienen und als solche durch Leisten und Logos gekennzeichnet worden. Der Verlag arbeite bei diesem Projekt mit dem Aachener IZOP-Institut zusammen, das in diesem Bereich über eine jahrzehntelange und allseits anerkannte Erfahrung verfüge. In allen Hinweisen zu dieser Aktion sei die Zusammenarbeit mit dem Sponsor, einem Lebensmittelkonzern, herausgestellt worden. Bei den Zisch-Projekten sei es seit vielen Jahren guter und wohl auch nicht beanstandeter Brauch, dass einige der schulischen Recherchethemen rund um den Sponsor angesiedelt seien. Den Vorwurf der Schleichwerbung weise man in diesem Zusammenhang mit Nachdruck zurück. Bei der Darstellung der lila Kuh handele es sich um eine von Schülern aus Zeitungspapier gebastelte Kuh, die zur Auftaktveranstaltung die Zusammenarbeit der beteiligten Häuser veranschaulichen sollte. Auf der ebenfalls beanstandeten Seite über Kakaoproduktion und Schokolade seien Produkte des Herstellers bei der Illustration des Textes erwähnt worden. Dabei hätten die Schüler einen äußerst kritischen Ansatz verfolgt. Der Hinweis auf das Problem der Kinderarbeit habe den Sponsoren Bauchschmerzen bereitet und dürfte wohl kaum als Werbung gewertet werden. Im Übrigen erscheine es angemessen, einem für die Region wichtigen und weltweit führenden Lebensmittelproduzenten im Rahmen dieses Projekts Beachtung zu schenken. Ohne Sponsoren sei die Werbung um junge Leser kaum möglich. Dass die Sponsoren getreu dem Motto „Tue Gutes und rede darüber“ für ihre Unterstützung auch gewürdigt werden wollten, sei nur zu verständlich. Sämtliche Artikel seien unter redaktioneller Hoheit veröffentlicht worden. Man habe aus diesem Grund eine eigene Zisch-Redakteurin, die ausgebildete Lehrerin sei, mit der Betreuung des Projekts betraut. Diese besuche die Schulklassen, halte Kontakt zu den Lehrern und bearbeite alle Texte nach strengen journalistischen Kriterien. Darüber hinaus sei das Projekt unmittelbar an die Chefredaktion angebunden. (2003)
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„OLG Karlsruhe: Kritiker darf Abtreibung als ´Mord´ anprangern“. Unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Agentur einen Bericht über die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Zulässigkeit von Meinungsäußerungen eines Abtreibungsgegners. In der Meldung heißt es: „Frauenärzte, die Abtreibungen vornehmen, müssen Beschimpfungen ihrer Arbeit als Mord und neuer Holocaust hinnehmen“. Der Beschwerdeführer, ein Abtreibungsgegner, wird in dem Beitrag als „radikaler Abtreibungsgegner“ und „selbsternannter Lebensschützer“ bezeichnet. Dieser ist der Ansicht, dass er durch diese Bezeichnungen beschimpft wird. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Das Oberlandesgericht habe ausdrücklich festgestellt, so der Beschwerdeführer weiter, dass er selbst niemand im Zuge seines Protestes gegen Abtreibungen beschimpft hat. Die in der Agenturmeldung veröffentlichte Behauptung sei daher falsch. (2003)
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Unter der Überschrift „Null an Null macht manchmal Acht“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Vortragsveranstaltung der Gemeinschaft der Rosenkreuzer Sivas, die gegen den Artikel mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat vorgeht. Nach ihrer Auffassung enthält der Beitrag sachlich falsche Aussagen wie zum Beispiel, dass das Publikum keine esoterische Grundausstattung gehabt habe. Weiterhin habe der Autor den Veranstaltungsort als einstiges Stasigebäude bezeichnet, was die Rosenkreuzer als Herabwürdigung empfänden. Zudem sei dies eine Verletzung des religiösen Empfindens der Angehörigen der Gemeinschaft. Diese Eingabe wird im Vorverfahren als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, eine Stellungnahme der Zeitung nicht angefordert. (2002)
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Unter der Überschrift „Schaut hin, ihr irren Raser!“ berichtet eine Boulevardzeitung über den tödlichen Ausgang eines Wettrennens Jugendlicher mit aufgemotzten Autos. Ein 15jähriger Junge hatte den „schnellen Jungs“ bei ihren illegalen Rennen zuschauen wollen und war dabei von einem Auto erfasst und zehn Meter weit durch die Luft geschleudert worden. Die Zeitung stellt ihrem Artikel Fotos bei, die das Opfer und das Unglücksauto zeigen. Auf dem farbigen Foto ist die Leiche des jungen Mannes zu sehen, dessen Gesichtszüge sich in einer Blutlache spiegeln. In der Unterzeile zum Bild werden Vorname, abgekürzter Nachname und Alter des Getöteten genannt. Die Zeitung zitiert zum Schluss ihres Artikels Augenzeugen, die während der ganzen Zeit Polizisten in Zivil gesehen haben wollen: „Die haben zugeschaut und nix unternommen!“ Das Polizeipräsidium, in dessen Bereich sich der Unfall ereignet hat, bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die Redaktion habe lange überlegt, ob sie dieses Foto veröffentlichen könne. Man habe sich schließlich zur Veröffentlichung entschlossen, um auf die Gefährlichkeit dieser illegalen Autorennen hinzuweisen und die Polizeiverwaltung zu veranlassen, dem gefährlichen Treiben auf besagtem Gelände endlich Einhalt zu gebieten. Diese Rennen fänden seit sechs Jahren statt und es komme dabei regelmäßig zu Unfällen. Presse und Teile der Bevölkerung hätten mehrere Male auf diesen Missstand hingewiesen. Doch die Polizei habe nichts unternommen. Am Abend des Unfalls seien rund 400 Autos und 1000 Zuschauer, aber keine Polizei vor Ort gewesen. Die Behörde habe erst auf Grund der Berichterstattung reagiert und die Rennstrecke gesperrt. Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, die Polizeibehörde versuche, mit dieser Beschwerde von ihrem eigenen Versagen abzulenken. (2003)
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