Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Foto eines Mordopfers

Eine Regionalzeitung berichtet in vierspaltiger Aufmachung über den tragischen Tod einer jungen Frau in der Türkei. Der Artikel ist mit einem großen Foto illustriert, das das spätere Opfer und den Täter zeigt. In einem Bericht über den Beginn der Badesaison war das Foto zwei Jahre zuvor schon einmal veröffentlicht worden. Ein Leser der Zeitung hält die jetzige Veröffentlichung für pietätlos. Es habe wohl kaum ein Einverständnis der Eltern der Toten vorgelegen, das in ganz anderem Zusammenhang vor Jahren gemachte Foto noch einmal zu veröffentlichen. Der Balken über den Gesichtern der Dargestellten sei allenfalls ein juristisches Feigenblättchen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, in dieser sensationsheischenden Weise hätte das Bild nicht erscheinen dürfen. Aber das sei wohl eher eine Geschmacksfrage. Das Foto sei mit Einverständnis der später getöteten jungen Frau im Rahmen einer Sommerreportage über Schwimmbäder in der Stadt aufgenommen und veröffentlicht worden. Nach dem Verbrechen habe ein Leser die Redaktion darauf aufmerksam gemacht, dass das damalige Bild sowohl das Opfer wie auch den Täter gezeigt habe. Die Zeitung ist der Ansicht, dass durch die Tat, ihre spektakulären Umstände und die Veröffentlichungen in vielen anderen Medien Opfer und Täter zu relativen Personen der Zeitgeschichte geworden seien. Man habe in dem Foto deshalb ebenfalls ein Dokument der Zeitgeschichte gesehen. Die Zeitung, so der Chefredakteur, habe sich verpflichtet, das Foto nicht mehr zu veröffentlichen. Gleichzeitig habe er den Eltern der Getöteten ein Gesprächsangebot gemacht. Es habe nicht in der Absicht der Zeitung gelegen, das Andenken an die junge Frau durch die missglückte Aufmachung zu belasten. (2003)

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Vorverurteilung eines Popstars

Ein Boulevardblatt berichtet unter der Überschrift „Die Sex-Akte Michael Jackson“ über ein TV-Interview, in dem es um einen zehn Jahre zurückliegenden Fall geht. Damals war der Popstar beschuldigt worden, einen damals 12-jährigen Jungen sexuell missbraucht zu haben. Ein weiblicher Fan Michael Jacksons kritisiert in dem Beitrag mehrere falsche Behauptungen. So sei es falsch, dass der Staatsanwalt aufgrund des TV-Interviews erste Ermittlungen eingeleitet habe. Weiterhin sei es nicht korrekt, dass der zehn Jahre alte Fall „geöffnet, aber inaktiv“ sei. Auch sei die Behauptung falsch, Jackson habe dem Jungen umgerechnet 23 Millionen Euro Schweigegeld gezahlt. Die Beschwerdeführerin, die den Deutschen Presserat einschaltet, kritisiert außerdem die Formulierung „Michael Jackson scheint auf direktem Weg in den Knast“. Diese Behauptung sei ehrverletzend. Insbesondere würden in dem Beitrag auch die Persönlichkeitsrechte von Michael Jackson und Jordan Chandler verletzt. Dies geschehe durch die Veröffentlichung der zehn Jahre alten eidesstattlichen Aussage von Chandler, die nicht in die Presse gehöre. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, Jackson habe im Rahmen einer neunzigminütigen Dokumentation eingestanden, schon mit vielen kleinen Jungen in einem Bett geschlafen zu haben. Dies habe zu einer heftigen Diskussion geführt. Die Sendung, die in den USA und in Großbritannien ausgestrahlt wurde, habe bei vielen Menschen Empörung ausgelöst, auch wenn Jackson sexuelle Kontakte zu den Kindern bestritten habe. (2003)

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Selbsttötung

Unter der Überschrift „Gleich springt er vom Dach“ berichtet eine Boulevardzeitung über einen 29jährigen Mann, der sich vom Baugerüst einer Kirche in den Tod gestürzt hatte. Die Veröffentlichung enthält mehrere Fotos, die den Selbstmörder vor und während des Sprunges zeigen und ihn klar identifizierbar machen. Im Text wird angemerkt, dass es sich bei dem Mann um einen psychisch kranken Italiener handelt. Die Zeitung nennt Vornamen, Anfangs-buchstaben des Familiennamens und Alter des Betroffenen. Die Leiterin einer Krisen- und Lebensberatung ruft im Namen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Deutschen Presse-rat an. Als seit über 30 Jahren tätige Anlaufstelle für Menschen in Krisen habe man ein be-sonderes fachliches Interesse an einer verantwortlichen und seriösen Berichterstattung über Menschen, die sich das Leben genommen haben. Im vorliegenden Fall werde der tragische Suizid eines jungen Mannes in reißerischer Weise funktionalisiert, um eine äußerst fragwür-dige Sensationslust zu bedienen. Die Zeitung setze sich über die Erkenntnis hinweg, dass eine verantwortungsvolle und behutsame Berichterstattung signifikant die Suizidrate senkt. Die Redaktionsleitung des Blattes ist der Meinung, dass über den Vorfall berichtet werden musste, da eine große Öffentlichkeit in der Stadt daran teilgenommen habe. Tausende von Schaulustigen hätten das Geschehen in der City live verfolgt. Wenn man den Bericht aufmerksam lese, könne man feststellen, dass es sich nicht um eine reißerische Sensationsstory, sondern ausschließlich um eine Dokumentation des Vorganges handele. (2003)

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Anzeige nicht gekennzeichnet

Kostenpflichtiges Bildmaterial

Kostenpflichtiges Bildmaterial

Eine Verlagsgesellschaft gibt ein Fachblatt heraus, in dem über Unternehmen berichtet wird. Die Berichte sind für die Firmen kostenlos; Fotos werden ihnen berechnet (pro Höhe/Spalte und Millimeter 4,95 Euro in Schwarzweiß, 8,95 Euro in Farbe). Ein Leser kritisiert, dass durch die Berechnung von Fotos im redaktionellen Teil Redaktion und Werbung verquickt würden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verlag, in dem die Zeitschrift erscheint, weist darauf hin, dass man einer Forderung des Presserats nachgekommen sei. Der hatte von der Zeitschrift verlangt, sie solle an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen, dass die Beiträge in dem Blatt PR-Veröffentlichungen seien. Bereits auf der Titelseite stehe klar und deutlich, dass es sich um ein Wirtschafts-Werbemagazin handle. Damit werde der Leser sofort über den Charakter der Veröffentlichungen informiert. (2003)

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Expertenauswahl ohne erkennbare Kriterien

Drei Regionalzeitungen äußern sich in weit gehend inhaltsgleichen Artikeln zu der Frage, ob es sich aus finanzieller Sicht lohnt, in ein eigenes Heim zu investieren oder lieber Miete zu zahlen. Die beiden Autoren des Beitrags lassen zum Thema Baufinanzierung Experten verschiedener Banken zu Wort kommen. Der Chefredakteur eines Mediendienstleisters für Finanzthemen wirft den drei Zeitungen Einseitigkeit in der Berichterstattung vor und meldet seine Bedenken dem Deutschen Presserat. Eine kritisch-distanzierte Auseinandersetzung mit dem Thema finde nicht statt. Die Recherche sei ausschließlich auf Anbieter von Immobilienfinanzierung begrenzt. Neutrale Stellen wie etwa Sachverständige, Verbraucherzentralen usw. würden nicht gehört. Ein mögliches Motiv, warum ausgerechnet bestimmte namentlich genannte Banken und Versicherungen in die Recherche einbezogen wurden, ergebe sich nach seiner Ansicht mit Blick auf die Autoren. Diese würden im Internet ein Informationsportal betreiben, in dem sie u.a. diverse Baufinanzierungskonditionen anbieten. Bei den aufgeführten Unternehmen handele es sich ganz offensichtlich um Werbekunden, die im Internet auffällige Bannerwerbung schalten oder durch Tabellenhinweise in Erscheinung treten. Die Redaktionsleitung einer der drei Zeitungen weist den Vorwurf der einseitigen Berichterstattung zurück, räumt aber zugleich ein, dass es sinnvoll gewesen wäre, auch andere kritische Stimmen zu Wort kommen zu lassen. Der Vorwurf der Schleichwerbung treffe nicht zu. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die genannten Unternehmen nicht im Verbreitungsgebiet der Zeitung ihren Sitz hätten, unterstütze diese Ansicht. Die Chefredaktion der zweiten Zeitung ist der Auffassung, das Büro der Autoren habe einen Status, der mit angesehenen Presseagenturen vergleichbar sei. Dadurch habe sich eine detaillierte Nachrecherche des von dort kommenden Beitrags erübrigt. Dieser Bekundung beigefügt ist eine Stellungnahme eines der Autoren, der sich auch die Rechtsabteilung des ebenfalls von der Beschwerde betroffenen dritten Verlags anschließt. In der Stellungnahme heißt es, der Beitrag erörtere die Vor- und Nachteile eines Immobilienkaufs. An zwei Stellen würden dabei auch Bedenken geäußert. Wer die in dem Beitrag genannten Faktoren abwäge, komme zweifellos zu mehr Argumenten für statt gegen den Erwerb. Die Autoren hätten sich auch bemüht, eine Person zu finden, welche die These vertrete, dass es mehr Sinn mache, im Alter in einer gemieteten statt in einer abbezahlten Immobilie zu leben. Doch diese Suche sei leider vergeblich gewesen. Bei den in dem Artikel genannten Instituten handele es sich um Banken, die seit vielen Jahren Baugeld zu besonders günstigen Bedingungen überregional offerieren. Diese günstigen Angebote seien der Grund, warum ausgerechnet diese Institute und deren Experten in dem Beitrag zitiert worden seien. Der Autor weist schließlich darauf hin, dass sein Service-Unternehmen für mehr als 30 regionale und überregionale Tageszeitungen mit einer Auflage von über 9 Millionen Exemplaren im Bereich „Ratgeber für private Finanzen“ der Marktführer in Deutschland sei. In seinem Team seien Redaktion und Werbung personell und organisatorisch strikt getrennt. (2002)

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Namensnennung bei Nachbarschaftsstreit

Ein Rentner lebt in einem Dorf und widmet sich mit Leidenschaft der Hühnerhaltung. Er füttert sein Federvieh im Freien. Das hat sich bei den Spatzen im Umkreis herumgesprochen, die eine wahre Invasion starten, um an dem Futter teilzuhaben. Bis zu 75 sitzen oft auf dem Dach der Nachbarn, denen das Vogeltreiben ein Dorn im Auge ist. Es kommt zu einem handfesten Streit der Nachbarn, der bald schon in zahlreichen Medien seinen Widerhall findet. Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Gericht entscheidet: Hühner bleiben leben“ und nennt die klagenden Nachbarn des Rentners – ein Ehepaar – mit vollem Namen. Darin sehen sie eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Weiterhin sei die Überschrift „…Hühner bleiben leben“ falsch. Sie insinuiere, dass sie verlangt hätten, die Hühner zu töten. Tatsächlich sei es aber so, dass die Gegenseite in erster und zweiter Instanz dazu verurteilt worden sei, die offene Hühnerhaltung zu beseitigen bzw. zu unterlassen. So beschäftigt der dörfliche Hühner- und Spatzenstreit nicht nur Medien und Gerichte, sondern auch den Deutschen Presserat. Der Anwalt der Zeitung teilt mit, der Name der klagenden Eheleute sei schon Monate vor Erscheinen des fraglichen Artikels durch Berichte in zahlreichen Medien bekannt gewesen. Die Zeitung habe über einen langen Zeitraum hinweg berichtet, ohne die Namen der Beteiligten zu nennen. Der Name sei erst später und dann nur einmal genannt worden, als er – unter anderem in einem Aushang im Gemeinde-Informationskasten – längst bekannt gewesen sei. Ergänzend teilt die Rechtsvertretung der Zeitung mit, dass sie sich nicht mehr mit den Argumenten der Eheleute befassen werde, da sich diese als Querulanten disqualifiziert hätten. Auch als die Redaktion bei den Klägern wegen eines Prozessergebnisses angerufen habe, sei keine Rede davon gewesen, dass die Namensnennung unerwünscht sei. (2003)

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Meinungsäußerung nicht ehrverletzend

In einer Stadt werden zwei Büchereizweigstellen geschlossen und in private Bücherausleihen, die von ehrenamtlichen Kräften geleitet werden, umgewandelt. Die örtliche Zeitung kritisiert in mehreren Beiträgen, dass die in den Zweigstellen vorhandenen Bücher von der Zentralbibliothek zum Teil eingezogen wurden und so den privaten Ausleihen nicht mehr zur Verfügung standen. In einem Kommentar unter der Überschrift „Rückt die Bücher raus!“ heißt es, die ärgsten Feinde der beiden Zweigstellen seien städtische Angestellte, die gut bezahlte Jobs in der Zentralbibliothek hätten. Diese seien bereit, für einen billigen Triumph den Kindern die Bücher zu stehlen. Politik und Öffentlichkeit dürften nicht zulassen, dass ein derartig niederträchtiger Plan sich auszahle. In dem Kommentar heißt es weiter: Wie bei jedem Diebesgut hat´s halt hinterher nur ein anderer“. Eine Personalrätin hält die Berichterstattung für ehrenrührig. Die Beschäftigten der Zentralbibliothek würden von Bürgern mit der Frage angegangen, ob sie den Kindern Bücher klauten. Der Autor jongliere gezielt mit strafrechtlicher Terminologie und bringe die Bibliotheksangestellten dadurch in Misskredit. Die Personalrätin wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Beschwerdeführerin zweifelt die Richtigkeit der Berichterstattung nicht an, kontert die Redaktion der Zeitung. Es gehe also darum, in welcher Sprache berichtet und kommentiert worden sei. Bei der Umwandlung der Zweigbibliotheken in private Ausleihen sei der Bücherbestand verringert und zum Teil ausgetauscht worden. Das ganze habe man so verschleiert, dass die Reduzierung erst bei der Eröffnung einer der beiden Zweigstellen bekannt geworden sei. Die Beschwerdeführerin mache geltend, die Stadt könne Zuschüsse für Medien nur dann bekommen, wenn diese von Fachkräften ausgeliehen würden. Das sei so nicht richtig, meint die Zeitung. Zuschüsse gingen auch bei der Ausleihung durch ehrenamtliche Kräfte nicht verloren. (2003)

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Koppelung von Werbung und Text

Eine Fachzeitschrift bietet einem Kunden zwei einseitige Anzeigen in den Ausgaben März und Juni 2004 zum Preise von je 1.500 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an. Das schriftliche Angebot enthält den Hinweis, dass in der Märzausgabe kostenlos eine Reportage über das Unternehmen in einer Größe von mindestens drei Seiten veröffentlicht wird. Der Brief kommt einem Professor unter die Augen, der sich in einem Projekt mit dem Thema Qualitätsmanagement im Journalismus befasst. Er bittet den Deutschen Presserat um Prüfung, ob die hier vorliegende enge Verzahnung von Werbung und Text statthaft ist. Die Geschäftsführung des Unternehmens berichtet, dass sie mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen habe, um die Angelegenheit in beiderseitigem Einvernehmen zu lösen. Ein Mitarbeiter habe dem Kunden das Angebot versehentlich unterbreitet. Dieser habe davon keinen Gebrauch gemacht. Von daher sei auch das Angebot, eine Reportage zu veröffentlichen, entfallen. Den Mitarbeiter habe man angewiesen, die Ziffer 7 des Pressekodex künftig zu beachten. Ein solches Versehen werde sich nicht wiederholen. (2003)

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