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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Diskriminierung der Nigerianer

Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Afrikas moderne Märchenerzähler“ über eine im Umlauf befindliche E-Mail, in der ein angeblicher Farmersohn aus Simbabwe um Partner für eine finanzielle Transaktion werbe. Der Mann, der sich in den Niederlanden um Asyl bemühe, suche ein geeignetes ausländisches Konto, auf das er 8,5 Millionen US-Dollar überweisen lassen könne, das sein inzwischen ermordeter Vater zuvor in Johannesburg in einer privaten Sicherheitsfirma hinterlegt habe. Die Zeitung druckt den Inhalt der E-Mail im Wortlaut ab und warnt vor dem Verfasser als einem Märchenerzähler neuen Stils, der zwar ein hervorragender Unterhalter, aber ein noch größerer Ganove sei. Begonnen habe die moderne afrikanische Märchenerzählerei mit den selbst ernannten Ölbaronen aus Nigeria. Dazu müsse man wissen, dass die Nigerianer – die viven Yorubas vor allen anderen – über ein besonderes Talent verfügten: Ihre kriminelle Energie und ihre verkäuferische Begabung seien stark ausgeprägt. Längst beherrschten sie das Drogengeschäft zwischen Bangkok und Kapstadt, den Kinderhandel zwischen Elfenbeinküste und Gabun; auch die Prostitution sei bei ihnen in besten Händen. Fit seien sie aber vor allem in eleganten Betrügereien globalen Ausmaßes, wie in der Erfindung jener Märchen neuen Stils. Ein Leser der Zeitung teilt sein Entsetzen über diesen Artikel dem Deutschen Presserat mit. Solche zutiefst rassistischen und diskriminierenden Aussagen hätten in einer demokratischen Zeitung nichts verloren. Der Chefredakteur des Blattes erläutert in seiner Stellungnahme zur Beschwerde, mit dem Beitrag habe die Zeitung vor E-Mails warnen wollen, deren Beweggrund sei, auf betrügerische Weise von arglosen Verbrauchern Geld ergaunern zu wollen. Er könne hierin nichts ethisch Falsches erkennen, da die mutmaßlichen Verbrecher eben auch aus Nigeria stammten. Zur journalistischen Aufklärungspflicht gehöre es seiner Meinung nach, die Dinge beim Namen zu nennen. Der Verfasser des Artikels habe jahrelang in Afrika gelebt und gelte als exzellenter Kenner afrikanischer Staaten. (2003)

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Kritik an einem Stadionsprecher

Eine Boulevardzeitung berichtet, der Stadionsprecher eines Bundesligavereins habe während eines Spiels die Fans der Gästemannschaft beleidigt. Nach einem Rauchbombenwurf habe der Mann die Anhänger der gegnerischen Elf als „krank“ bezeichnet. Und als sie seinem Rat, zwei, drei Stufen nach unten zu gehen, nicht nachgekommen seien, habe der Sprecher gemeint: „Ich wusste, dass ihr mich nicht versteht.“ Der Betroffene wehrt sich gegen diese Vorwürfe mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er habe die Fans der Gäste nicht als „krank“ bezeichnet. Nach dem Abbrennen von einigen Feuerwerkskörpern habe er die Fans freundlich auf die Gefährdung von Spielern und Zuschauern hingewiesen und die Bitte geäußert, dieses Tun zu unterlassen. Und sein Hinweis „Ich wusste, dass ihr mich nicht versteht“ sei nicht beleidigend, sondern ironisch-süffisant gewesen. Schließlich bemerkt der Beschwerdeführer, dass in dem Bericht sein Name völlig verdreht wiedergegeben worden ist. Die Rechtsabteilung des Verlages bekundet, der Verfasser des Beitrages habe sich für die Falschschreibung des Namens und für eine falsch wiedergegebene Äußerung entschuldigt. Zwar habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern das Wort „krank“ benutzt. Es sei aber nicht direkt an die Fans gerichtet worden. Dies habe der Verfasser des Artikels erst nach der Veröffentlichung des Beitrages erfahren. Vorher sei er von einem ansonsten zuverlässigen Informanten falsch informiert worden. Die Äußerung „Ich wusste, dass ihr mich nicht versteht“ sei dagegen unbestritten gefallen. Auch der gastgebende Verein habe diese Aussage als Beleidigung der Gäste empfunden. Eine solche Äußerung eine Beleidigung zu nennen, sei eine dem Sachverhalt angemessene zulässige Meinungsäußerung. Die Pressestelle des gastgebenden Vereins teilt dem Presserat auf Anfrage mit, dass kein Mitschnitt der Durchsagen während des Spiels existiert. Der Leiter der Medienarbeit betont jedoch, dass er während des Spiels im Stadion gewesen sei und die Durchsage des Stadionsprechers gehört habe. Das Wort „krank“ sei dabei nicht gefallen. Auch keiner der befragten Mitarbeiter habe dies gehört. (2003)

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Aprilscherze

Eine Fachpublikation für Gebäudetechnik veröffentlicht zwei Beiträge, in denen es einmal um eine „wichtige“ Personalie und zum andern um eine Entscheidung über einen neuen Messestandort geht. Beide Beiträge sind Aprilscherze und frei erfunden. Die Redaktion eines Wirtschafts- und Informationsdienstes ist der Ansicht, dass diese Scherze nicht in Ordnung seien und wendet sich an den Deutschen Presserat. Auch wenn auf der Titelseite der Zeitschrift ein Hinweis auf „April, April“ gebracht worden sei, sei es für den Leser nicht eindeutig erkennbar gewesen, dass die Beiträge nicht den Tatsachen entsprechen, zumal sie am 4. und nicht am 1. April veröffentlicht worden seien. Die Berichte hätten zu „Irritationen“ geführt. Die Redaktion der Fachzeitschrift teilt mit, dass sie ihre Aprilscherze seit Jahren zeitnah um den 1. April herum veröffentliche. Diese Scherze gehörten quasi zum festen Redaktionsprogramm und würden von den Lesern stets mit Amüsement aufgenommen. Beschwerden habe es bisher nicht gegeben. Die Redaktion habe eine Leserzuschrift des Beschwerdeführers veröffentlicht, der sich kritisch mit den Aprilscherzen auseinandergesetzt habe. Im Übrigen sei die Redaktion daran interessiert, mit dem Beschwerdeführer eine für beide Seiten akzeptable Lösung ohne weitere Bemühungen des Presserats zu finden. Man werde sich in den nächsten Tagen mit ihm in Verbindung setzen. (2003)

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Diskriminierung der Frauen

In einer Satire unter der Überschrift „Bleib da, Schatz!“ knüpft eine Zeitschrift an zahlreiche Beispiele die Feststellung, die deutsche Frau habe im Vergleich zu Frauen in anderen Ländern keinen Grund zum Jammern. Dennoch jammere sie, immer sei sie diejenige, die sich um die Verhütung kümmern müsse. Dabei habe sie es so gut. Sie könne froh sein, dass sie verhüten dürfe. In China sei die Pille verpönt, da sie eine Gefahr für die Moral sei. Sie jammere, ihr Wunsch, unbefleckt in die Ehe zu gehen, werde nicht respektiert. Dabei habe sie es so gut. Auf der kleinen Pazifikinsel Guam wäre ihr Wunsch illegal. Den Inselfrauen sei es nicht erlaubt zu heiraten, wenn sie noch Jungfrauen seien. Sie jammere über ihren dicken Hintern. Dabei habe sie es so gut, denn bei den Tuaregs würden die Frauen gemästet. Sie jammere, der Partner finde beim Vorspiel die Klitoris nicht. Dabei habe sie es so gut. Wenn sie in Ägypten leben würde, wäre es unmöglich, ihre Klitoris zu finden. Viele der 32 Millionen Ägypterinnen hätten gar keine mehr. Sie jammere, ihr Partner sei nicht romantisch genug. Dabei habe sie es so gut. In afrikanischen Ländern seien die Kennenlern-Rituale um einiges unromantischer. Wolle ein äthiopischer Mann eine bestimmte Frau haben, kidnappe er sie zusammen mit seinen Freunden, bringe sie zu einer entfernt gelegenen Hütte und vergewaltige sie dort, um sie nach Möglichkeit zu schwängern. Eine Leserin der Zeitschrift beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Darstellung und die kommentarlose Aufzählung von Beispielen für gebräuchliche, teilweise traditionelle Misshandlung, Unterdrückung und Folter von Frauen und Mädchen sei nicht dazu geeignet, um in ironischer Weise kleine Beziehungsproblemchen zu diskutieren. Der Artikel sei ehrverletzend und demütigend. Zudem würden die beschriebenen Beispiele lächerlich gemacht. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält die Darstellung für zulässig. Erschreckende Beispiele für die prekäre Situation von Frauen in verschiedenen Ländern würden mit vielen und üblichen Klischees, die Männer gegenüber Frauen haben, in Zusammenhang gebracht. Es entspreche dem Charakter seiner Zeitschrift, dass dieser Zusammenhang in drastisch überzogener Weise hergestellt werde. Das Thema werde bewusst in einer Provokation umgesetzt, um sowohl Leser als auch Leserinnen nicht nur mit der Situation der Frauen in anderen Ländern zu konfrontieren, sondern ihnen zugleich deutlich zu machen, welche Nichtigkeiten den Beziehungsalltag hier zu Lande oft prägten. (2003)

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Überschrift falsch

Vorverurteilung zweier Terrorverdächtigen

Unter der Überschrift „Zwei Terroristen verhaftet“ teilt eine Boulevardzeitung ihren Leserinnen und Lesern mit, dass zwei junge Männer wegen des dringenden Verdachts der Zugehörigkeit zu der Terrorgruppe „Kommando Freilassung aller politischen Gefangenen“ festgenommen worden seien. Die Organisation habe laut einer Selbstdarstellung das Ziel, „militante Politik in den Köpfen der Bevölkerung zu verankern“. Bei der Haussuchung seien u.a. Zutaten zum Bau von Bomben und Brandsätzen gefunden worden. Die Zeitung nennt die Vornamen, den Anfangsbuchstaben der Familiennamen, Alter und Wohnort der Betroffenen. Ein Leser des Blattes, der die beiden Männer nach eigenen Angaben kennt, teilt dem Deutschen Presserat mit, dass er die Überschrift für vorverurteilend hält. Durch sie werde der Eindruck erweckt, als sei es bereits festgestellt, dass die beiden Männer Terroristen sind. Die Rechtsabteilung des Verlages räumt ein, dass die Redaktion bei der Formulierung der Überschrift aus Gründen des Zwangs zur Kürzung die Unschuldsvermutung außer Acht gelassen habe. Dies bedauere man, insbesondere da die nachfolgende Berichterstattung zweifellos korrekt sei und von einem dringenden Tatverdacht spreche. (2002)

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Berichterstattung korrekt

Unter der Überschrift „Er rettete Mädchen vor Killer-Hund“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Rettungstat eines 43-jährigen Mannes, den sie mit vollem Namen nennt und im Foto zeigt. Auf der Straße sei ein etwa zehnjähriges türkisches Mädchen mit den Worten „Hilfe, der Hund“ auf ihn zugelaufen. Der Vater von drei Kindern habe sich schützend vor das Mädchen gestellt und sei daraufhin von einem Pitbull immer wieder in die Arme gebissen worden. Der Hund habe auch nach seiner Kehle geschnappt, sei dann aber plötzlich weggerannt. Ein Polizeibeamter habe schließlich das unkontrollierbare Tier erschossen. In einer Klinik seien dem Retter später acht schwere Bißwunden genäht worden. Der 1.Vorsitzende eines Vereins gegen die Diskriminierung von Hund und Halter fügt seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat einen Artikel über den selben Vorgang aus einer Konkurrenzzeitung bei, in dem der Sachverhalt nicht nur aus der Sicht des Mannes, sondern auch von der Mutter des Kindes dargestellt wird. Nach der Schilderung der Mutter habe das Mädchen, laut der Konkurrenzzeitung 12 Jahre alt, den Hund auf der Straße getroffen und ihn gestreichelt. Es sei dann mit dem Tier die Straße entlang gelaufen, um den Besitzer ausfindig zu machen. Der Mann habe den Hund angegriffen und ihn am Hals gepackt, worauf das Tier zugebissen habe. Auch eine Anwohnerin, die den Vorfall vom gegenüberliegenden Haus aus beobachtet habe, habe erzählt, dass der Mann das Tier am Hals gegriffen habe. Dieses habe daraufhin zugebissen und sei dann davongelaufen. Vor den Augen des Mädchens hätten Polizeibeamte dem Hund in den Kopf geschossen. Die Mutter wörtlich: „Meine Tochter kam weinend nach Hause und versteht nicht, warum das Tier getötet wurde. Die Polizei hätte das Tier erst mal einfangen und prüfen sollen, ob es bösartig ist.“ Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass durch die einseitige Darstellung der erstgenannten Zeitung die Leser bewusst falsch informiert und in die Irre geführt werden. Die Zeitung habe wesentliche Fakten nicht berichtet. Im Rahmen der Vorprüfung durch den Presserat wird die Eingabe als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer äußert sein Unverständnis und erhebt telefonisch Einspruch gegen diese Entscheidung. Die Zeitung habe sich einseitig auf die Informationen des betroffenen Mannes verlassen und die Aussagen von weiteren am Geschehen unmittelbar und mittelbar beteiligten Zeugen unterschlagen. Durch dieses Vorenthalten von Informationen werde der Sachverhalt tendenziös und unangemessen sensationell aufgebauscht. (2003)

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Falsche Behauptung

Eine Regionalzeitung kündigt unter der Überschrift „Perverse E-Mails“ an, dass ein 57-jähriger, mehrfach wegen Beleidigung und Verbreitung von Pornografie vorbestrafter Mann bald wieder vor Gericht stehen werde. Der verheiratete Akademiker habe via E-Mail an einen wachsenden Personenkreis eindeutig perverse Texte und Bilder gesandt und zu Sex mit Kindern aufgerufen. Ursprünglich habe er diese Mails nur an Polizei, Staatsanwaltschaft und Bundestagsabgeordnete gerichtet. Dabei habe er mit äußerst drastischen, aber auch herabwürdigenden Formulierungen für die Freigabe der Knabenliebe geworben. Der Name des Mannes wird in dem Beitrag nicht genannt, wohl aber sein Wohnort. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass er durch die Berichterstattung identifizierbar wird. Zudem sei sie ehrverletzend und enthalte falsche Tatsachenbehauptungen. So sei er nicht mehrfach wegen Beleidigung und Verbreitung von Pornografie vorbestraft. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf zurück, sie habe über den Beschwerdeführer in identifizierender Weise berichtet. Er werde lediglich als 57-jähriger verheirateter Akademiker dargestellt. Als ehrverletzend beanstandete Formulierungen wie „Perverse E-Mails“ seien zulässige Meinungsäußerungen. Die Redaktion räumt aber ein, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer sei vorbestraft, nicht zutreffe. Der Autor des Artikels habe diese Information von der örtlichen Polizei erhalten und sie daraufhin veröffentlicht. Bei der Staatsanwaltschaft habe er keine Auskunft über eventuelle Vorstrafen des Beschwerdeführers bekommen. Alle anderen Angaben in dem Artikel seien sorgfältig recherchiert und entsprächen der Wahrheit. Recherchen des Presserats ergeben, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung im Bundeszentralregister keine entsprechenden Eintragungen verzeichnet waren. Nach Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft wäre es theoretisch denkbar, dass im Zentralregister eine Vorstrafe verzeichnet, zum Zeitpunkt der Berichterstattung jedoch bereits getilgt war. (2003)

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Verdeckte Recherche im Ministerium

Eine Regionalzeitung spekuliert darüber, ob bei einer Personalentscheidung im Landesministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung persönliche Beziehungen ausschlaggebend gewesen sein könnten. Der neue Leiter der Abteilung Bauleitplanung und Bauwesen habe wie sein Chef in Moskau studiert. Dass er dort ebenso wie der Minister seine Frau kennen gelernt habe, sei allenfalls purer Zufall. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat stellt der Staatssekretär des Arbeitsministeriums richtig, dass der neue Abteilungsleiter nicht, wie berichtet, in Moskau, sondern in Charkow in der Ukraine studiert habe. Gerade mit dieser – falschen – Behauptung werde jedoch der Eindruck erweckt, als seien persönliche Beziehungen für die Besetzung des Dienstpostens ausschlaggebend gewesen. Der Beschwerdeführer kritisiert ferner, dass die in dem Beitrag veröffentlichten Zitate zweier Mitarbeiter des Ministeriums durch eine unlautere Recherche zustande gekommen seien. Ein Mitarbeiter der Zeitung habe die beiden angerufen und sich erkundigt, ob die Stelle noch frei sei, und dabei die veröffentlichten Aussagen erhalten. Er habe sich allerdings nicht als Journalist, sondern als Bewerber vorgestellt. Dabei seien die Auskünfte keineswegs geheim gewesen, sondern wären in gleicher Weise gegeben worden, wenn der Recherchierende sich offen zu erkennen gegeben hätte. Die Chefredaktion der Zeitung äußert die Ansicht, dass man dem Studienort in der Sowjetunion keine entscheidende Bedeutung zumessen müsse. Personalentscheidungen im Ministerium seien von großem öffentlichen Interesse und hätten schon öfter Anlass zur Berichterstattung gegeben. Der Autor habe von vornherein damit gerechnet, dass die Auskünfte des Ministeriums über die noch schwebende Personalangelegenheit dürftig ausfallen würden. Insofern sei ihm nur die Möglichkeit der verdeckten Recherche geblieben. Anschließend habe man das Ministerium mit den Ergebnissen konfrontiert und dessen Stellungnahme abgedruckt. (2003)

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Vorverurteilung zweier Hilfspolizisten

Unter der Überschrift „In eigene Tasche gewirtschaftet?“ berichtet eine Lokalzeitung über Ermittlungen der Kriminalpolizei gegen zwei Angestellte der Stadtverwaltung, die unter dem Verdacht stehen, Parkautomaten manipuliert zu haben. Der Hilfspolizist und seine Kollegin werden in Fotos präsentiert und bei vollem Namen genannt. Der Oberbürgermeister der Stadt reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Nach seiner Ansicht verletzt die Veröffentlichung die Persönlichkeitsrechte der beiden Mitarbeiter. Zudem seien Formulierungen wie „... hat offenbar das Schicksal mit krummen Touren herausgefordert“, „... trotz offenkundiger Merkwürdigkeiten“ sowie „Wurde von ihrem Kollegen bedroht“ eine Vorverurteilung. Die Redaktionsleitung bekundet, sie sei von der Stadtverwaltung und von den städtischen Gremien umfassend über die Anschuldigungen gegen die beiden Verkehrsüberwacher unterrichtet worden. Dem betroffenen Mann sei genau mit jenen Gründen fristlos gekündigt worden, die der Oberbürgermeister in seiner Kritik an der Veröffentlichung als unbegründete Behauptungen darzustellen versuche. Die Redaktion habe den „Stadtsheriff“ nicht als Täter, sondern als Beschuldigten, und zwar auf Grund der massiven Vorwürfe aus der Verwaltung, dargestellt. In dem Artikel würden die Anschuldigungen des Arbeitgebers durch Hinweise auf die schwierige Beweislage relativiert. Es werde ausdrücklich betont, dass nichts bewiesen sei. Fotos und Namensnennung hält die Redaktion für vertretbar. In der Stadt gebe es nur zwei Verkehrsüberwacher. In der Vergangenheit sei immer wieder einmal über die Stadtwaibels berichtet worden. Die Redaktion sei daher zu dem Schluss gelangt, dass ein Augenbalken oder ein Namenskürzel bei diesen lokalen Verhältnissen keine wirklich schützende, sondern eher noch eine kriminalisierende Wirkung gehabt hätten. Letztlich sei man auch der Meinung, ein Stadtwaibel sei eine Person des öffentlichen Lebens. Zwischen Amtsausübung und Anschuldigung bestehe schließlich ein Zusammenhang. Nach Erscheinen des Artikels habe man eine Gegendarstellung des Betroffenen abgedruckt. Weiterhin habe man sachlich über die fristlose Kündigung des Mannes berichtet und dabei auf eine erneute Namensnennung oder Bildveröffentlichung verzichtet. Unter der Überschrift „Die Ermittlungen komplett eingestellt“ habe die Zeitung schließlich über die Einstellung der Ermittlungen gegen den Verkehrsüberwacher berichtet. Dabei sei wieder der volle Name des Betroffenen genannt worden, was dessen Anwälte ausdrücklich begrüßt hätten. (2003)

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