Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
In einer Medienzeitschrift erscheint immer ein Editorial. Das zum Jahresanfang veröffentlichte beschäftigt sich mit den Vorsätzen für das neue Jahr und endet mit dem Satz: “Und denken Sie daran: Das Leben ist zu kurz, um schlechten Wein zu trinken“. In einem PS erscheint der Hinweis: „Die Firma XY liefert übrigens hervorragende Weine zu erstaunlich günstigen Preisen“. Eine Leserin der Zeitschrift hält das Postskriptum für Schleichwerbung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Diese Beschwerde zieht kurze Zeit später ein weiteres Editorial nach sich. Darin berichtet die Journalistin, beim Presserat liege eine Beschwerde gegen sie vor. Ihr Hinweis auf die Weine der Firma sei eine persönliche und kollegiale Empfehlung für die Journalisten-Kollegen gewesen. Seit Jahren kaufe sie diese Weine, ohne jemals einen Rabatt bekommen zu haben. Der Presserat – so die Chefredakteurin des Medienblattes – sei eine gute und wichtige Einrichtung, genauso, wie Gerichte notwendig seien. Aber auch letztere sollten sich eigentlich nicht um Knallerbsensträucher und Maschendrahtzäune kümmern, sondern diese dem Kabarett überlassen. (2001)
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Unter der Überschrift „Optimale Betreuung“ schildert eine Lokalzeitung die Krankengeschichte eines 17-jährigen Mädchens, das auf ein Spenderherz wartet und dem für 48 Tage ein Kunstherz eingesetzt wurde, um den entzündeten Herzmuskel zu entlasten. Die Zeitung zitiert den Bezirksgeschäftsführer einer Ersatzkrankenkasse mit der Feststellung, an diesem Beispiel werde deutlich, dass im Falle eines Falles nur die optimale Betreuung durch eine leistungsstarke Krankenkasse zähle. Dem Artikel beigestellt ist eine Anzeige der erwähnten Krankenkasse mit der Schlagzeile „Wer hilft, wenn wirklich etwas passiert ?“. Eine Woche später bescheinigt die Zeitung unter der Überschrift „Kompetente Krankenkasse“ demselben Unternehmen eine hohe Kompetenz und einen guten Service. Anlass dieser Berichterstattung ist ein Leistungsvergleich unter verschiedenen Krankenkassen durch ein ARD-Magazin. Auch diesem Artikel ist eine Anzeige der Krankenkasse mit der Überschrift „Leisten alle Krankenkassen gleich viel?“ beigestellt. Ein Leser des Blattes schreibt an den Deutschen Presserat: „Diese Zeitung versteht es, Anzeigen und redaktionellen Teil zu verbinden. Habe auch nichts dagegen, wenn es um die örtliche Feuerwehr geht. Finde es aber äußerst verdächtig, wenn diese Verknüpfung zu Gunsten größerer Firmen, die auch noch Wettbewerber haben, geschieht. Hier fällt bei mir sofort das Stichwort ‚gekauft, und der Wortbeitrag vom Anzeigenkunden geschrieben‘. Wenn das so ist, brauche ich keine Zeitung zu abonnieren, sondern das kostenlose Anzeigenblatt vom Sonntag lesen.“ Der Verlag erklärt zu der Beschwerde, er habe den Fall in der Redaktion und in der Anzeigenabteilung eingehend besprochen und sichergestellt, dass sich derartige Vorgänge nicht wiederholen werden. (2002)
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In einer deutschen Kleinstadt wird – wie anderswo auch – gerne gefeiert. Eigentlich auch in einer Musikkneipe, die in einem Wohngebiet liegt und deren Eigentümer auf die Konzession durch die Stadt warten. Aber die lässt auf sich warten, was den freien Mitarbeiter der örtlichen Zeitung veranlasst, eine publizistische Lanze für die wartenden Kneipenbetreiber zu brechen, mit denen der Autor eine freundschaftliche Beziehung pflegt. Mit dem Artikel sind die Anwohner, die nächtlichen Lärm befürchten, gar nicht einverstanden, und so wendet sich einer von ihnen mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Vieles in dem fraglichen Artikel wird beanstandet, so dass in der Beschwerde mehrere Ziffern des Pressekodex angesprochen werden: Ziffer 1 (wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit), Ziffer 2 (Bildbeschriftungen dürfen weder entstellt noch verfälscht werden), Ziffer 4 (Beschaffung von Informationen mit unlauteren Methoden), Ziffer 7 (Beeinflussung durch private und geschäftliche Interessen Dritter) und Ziffer 13 (Vorurteile bezüglich eines förmlichen Verfahrens). Der Beschwerdeführer hält diese Verstöße für erwiesen. Der Autor des Artikels räumt ein freundschaftliches Verhältnis zu den potentiellen Kneipenbetreibern ein, verwahrt sich jedoch gegen den Vorwurf, er habe den Artikel zur eigenen Vorteilsnahme geschrieben. Er behalte sich vor, dagegen bei Wiederholung juristisch vorzugehen. Er legt in seiner Stellungnahme ausführlich dar, welche Recherchen der Berichterstattung vorangegangen seien. (2002)
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Im Februar 1991, zur Zeit des ersten Golfkrieges, gaben Unbekannte mehrere Schüsse auf die US-Botschaft in Bonn ab, ohne größere Schäden anzurichten. Am Tatort wurde ein Bekennerbrief der RAF (Rote Armee Fraktion) gefunden, der sich gegen den „US-NATO-Völkermord“ wandte. Elf Jahre später wurde ein damals im Fluchtauto gefundenes Haar einem DNA-Test unterzogen. Unter der Überschrift „Terroristin überführt“ berichtet eine Tageszeitung , dass dieses Haar laut Bundeskriminalamt (BKA) zweifelsfrei der mutmaßlichen Terroristin Daniela Klette zugeordnet worden sei. Ein Leser des Blattes bemängelt, dass die Zeitung die Erkenntnisse des BKA als Tatsachen mitgeteilt habe, ohne distanzierende Stilmittel (Konjunktiv, Fragezeichen etc.) eingesetzt zu haben. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass sie keine unbegründeten Behauptungen und Beschuldigungen gemäß Ziffer 13 des Pressekodex, sondern ausschließlich objektive Tatsachen mitgeteilt habe. Der Artikel habe die mutmaßliche Terroristin nicht vor einem gerichtlichen Urteil als Schuldige hingestellt, sondern vielmehr die dabei geltende Unschuldsvermutung beachtet. (2002)
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Ein Wirtschaftsmagazin bietet Firmen kostenlose Unternehmensreportagen an, berechnet jedoch Fotos mit 4,95 Euro (schwarzweiß) oder 8,95 Euro (Farbe) je Millimeter Höhe und Spalte. Diese Praxis hält ein Wirtschaftsjournalist für einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefetage des Magazins nimmt die Beschwerde „mit Erstaunen zur Kenntnis“ und verweist auf sechs Mitbewerber, die nach gleichen oder ähnlichen Prinzipien arbeiten und offensichtlich bislang keine juristischen Probleme hatten. Das Wirtschaftsmagazin bezeichnet sich als Anzeigenblatt und verweist auf das Standardwerk „Presserecht“ (Löffler). Danach muss Werbung nur dann kenntlich gemacht werden, wenn ein Anzeigenblatt auch redaktionelle Beiträge enthält. Das Blatt bestehe jedoch ausschließlich aus Werbung. Deshalb sei auch eine Trennung von Werbung und redaktionellem Teil gar nicht möglich. (2002)
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Eine Autozeitschrift kündigt auf der Titelseite einen Test von Motorölen an. Unter der Überschrift „14 Öle im Produkttest: Lohnt sich teures Synthetic-Öl?“ wird im Blatt darüber berichtet, dass man 14 Öle eingekauft und getestet habe. Die Redaktion gibt einen kurzen Überblick über Teile der Testergebnisse und weist im letzten Absatz darauf hin, dass alle Ergebnisse aus dem Test in einem Schwesterblatt nachzulesen seien. Ein Leser, der die Zeitschrift nur wegen des Tests gekauft hat, beklagt eine Irreführung und bewusste Täuschung der Leser und ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Autozeitschrift teilt mit, entgegen der Behauptung des Lesers habe man auf der Titelseite nicht für einen Schmieröltest geworben. Mit der deutlich kleiner gedruckten Vorzeile „Schmierstoff-Test“ habe man lediglich die Basis für die Antwort dokumentieren wollen. Auch die Behauptung, im Inhaltsverzeichnis habe es geheißen „14 Öle im Produkttest … Seite 52“ sei falsch. Richtig sei, dass man im Inhaltsverzeichnis die Fragestellung vom Titel wiederholt habe, wenn auch diesmal mit dem fett gedrucktem Zusatz „14 Öle im Test“, wobei das Fettgedruckte auf dieser Seite für jeden nachvollziehbar stets nur der Ordnung, der magere Text dagegen der genauen Themenbeschreibung diene. Die Zeitschrift habe damit in der Berichterstattung auf Seite 52 erfüllt, was im Titel und im Inhaltsverzeichnis angekündigt worden sei. Sie habe auf der Basis eines Produkttests im Schwesterblatt die Frage beantwortet, ob sich teures Synthetik-Öl wirklich lohnt. Verständlicherweise habe man auf den Testbericht im Schwesterblatt verwiesen. (2002)
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„Die Vision rauchender US-Botschaften“ lautet die Überschrift in einer Zeitung. In dem dazugehörigen Artikel wird über die Veröffentlichung eines kritischen Leserbriefes zur Nahost-Politik der USA auf der Homepage der Deutsch-Arabischen Gesellschaft (D-A-G) berichtet. In der Unterzeile heißt es, „Die von Möllemann geführte Deutsch-Arabische Gesellschaft identifiziert sich mit Hasstiraden gegen Amerika“. Der Generalsekretär der D-A-G bemängelt, dass der Brief entstellt und verkürzt wiedergegeben worden sei. Es werde der falsche Eindruck erweckt, als rechtfertige seine Organisation den Terror gegen die USA. Die sinnentstellende Wiedergabe des Inhalts der D-A-G-Website sei zudem besonders empörend, da ein Interview zwischen ihm und dem Autor stattgefunden habe. Er – der Generalsekretär – habe sein Entsetzen über die Missverständlichkeit der Aussage jenseits ihres Kontextes geäußert und die grundsätzlich proamerikanische Position der D-A-G betont. Diese Äußerung fände sich jedoch in dem kritisierten Zeitungsbeitrag nicht wieder. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktionsdirektion der Zeitung stellt fest, die D-A-G habe auf ihrer Homepage den Beitrag ausdrücklich mit dem Zusatz „statt eines eigenen D-A-G-Kommentars“ versehen. Damit mache sie sich dessen Inhalt zueigen. Die Zeitung habe deshalb nichts zurückzunehmen. (2002)
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Unter der Überschrift „Versetzung gefährdet. Ritalin verschrieben – Schüler nehmen immer häufiger Medikamente“ berichtet eine Regionalzeitung über einen „Glaubenskrieg“ unter Ärzten, Eltern und Erziehern. Der Beitrag gibt Expertenmeinungen für und wider ein Medikament Raum, das die Gegner als Teufelszeug verurteilen und die Befürworter als Wundermittel preisen. In einem Stichwortkasten erläutert das Blatt die Wirkung von Ritalin: Es erhöhe bei Kindern, die hyperaktiv sind oder Aufmerksamkeitsdefizite aufweisen, die Konzentrationsfähigkeit. Das Präparat verbessere den Stoffwechsel im Gehirn und gelte als Betäubungsmittel. Der Verbrauch an Tabletten und die Zahl der Dauertherapien seien in den letzten Jahren hochgeschnellt. Gegner der derzeitigen Verschreibungspraxis kritisierten, dass das ADHS-Syndrom mittlerweile zum Sammeltopf für alle möglichen Verhaltensstörungen geworden sei. In dem Beitrag wird eine Psychologin zitiert, die sich in der Gesellschaft zur Erforschung von ADHS engagiert. Sie halte die Verschreibungspraxis von Ritalin für zurückhaltend. Schuld an Verhaltensstörungen der Kinder seien aber nicht immer nur die Eltern, sondern auch neurobiologische Vorgänge im Gehirn. Als Grund für die Ablehnung vermute sie, dass ihre Kollegen „Angst um ihre Pfründe“ haben und fürchten, dass Pillen die Therapie ersetzen. In einer Beschwerde beim Presserat bestreitet die so zitierte Expertin die ihr zugeschriebenen Aussagen. Sie halte den Beitrag für unangemessen im Sinne der Ziffer 14 des Pressekodex. Durch ihn könnten bei den Eltern unbegründete Befürchtungen geweckt werden. Die Chefredaktion der Zeitung hebt die große Sachlichkeit des Beitrages hervor, der Befürworter wie Kritiker gleichermaßen zu Wort kommen lasse. In ihrer Stellungnahme verweist die Autorin des Artikels auf ihre Notizen, die eindeutig belegten, dass die Beschwerdeführerin sich so, wie in dem Bericht wiedergegeben, auch geäußert habe. In ihrem Text seien die Meinungen und Erfahrungen von acht ihrer Gesprächspartner enthalten. Tatsächlich habe sie mit etwa 20 Personen gesprochen. Die Mehrzahl sei der Meinung, dass Ritalin zu häufig verschrieben werde. Insofern spiegele der Artikel den aktuellen Diskussionsstand und das Ergebnis ihrer umfangreichen Recherchen wider. Ebenso fänden sich aber auch Argumente, die im Falle entsprechender medizinischer Indikation für eine Verschreibung des Medikaments sprächen. (2002)
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