Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Fingiertes Telefongespräch

Eine Regionalzeitung veröffentlicht Auszüge aus einem fingierten Telefongespräch, das der Schröder-Imitator Elmar Brandt als „Bundeskanzler“ mit „Literaturpapst“ Marcel Reich-Ranicki für eine Satire-Zeitschrift führt. Der Kritiker setzt sich darin ausführlich mit Martin Walser auseinander, dessen letztes Buch er als antisemitisch bezeichnet. Der Schriftsteller, so Reich-Ranicki, „trinkt wahnsinnig viel…“, „macht ab und zu Lesungen um 11 Uhr vormittags, und schon da hat er eine Flasche Rotwein auf dem Tisch“. Zwei Leser stellen fest, dass der Literaturkritiker sich nicht über die Identität des Anrufers im klaren ist. Der Text verstoße gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrheit, Menschenwürde), Ziffer 4 (Unlautere Methoden bei der Beschaffung von Informationen) und Ziffer 8 (Privatleben, Intimsphäre). Sie beschweren sich beim Deutschen Presserat. Die Redaktion teilt mit, die Beschwerdeführer unterstellten ihr Absichten, die sie nicht hatte. Das gefälschte Gespräch habe in der Satire-Zeitschrift gestanden, sei durch eine überregionale Zeitung einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden und vielen Blättern eine Erwähnung wert gewesen. Reich-Ranicki selbst habe, nachdem ihm die Umstände des „Kanzler“-Gesprächs bekannt gewesen sein, gesagt, vielleicht wäre es ja ganz gut, wenn diese Unterhaltung gedruckt würde. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung, so die Redaktion weiter, sei also der Sachverhalt der Täuschung und die Billigung des Abdrucks durch den Literaturkritiker längst klar gewesen. (2002)

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Spendenskandal

Eine Zeitung berichtet, ein regionaler Müllentsorgungsunternehmer habe an zwei namentlich genannte SPD-Kommunalpolitiker im Jahr 1999 jeweils Spenden in Höhe von 5000,-- DM gezahlt. Einer der beiden weist diese Darstellung zurück. Nicht er habe die Spende bekommen, sondern der SPD-Unterbezirk. Ein weiterer Bericht der Zeitung über Fördergelder für Baumaßnahmen auf einer kreiseigenen Mülldeponie verknüpfe wider besseres Wissen unterschiedliche Tatsachen miteinander und bringe sie in Beziehung zu der Wahlkampfspende, die erst vier Jahre später erfolgt sei. Der Betroffene legt Wert auf die Feststellung, dass er, als es um die Deponie ging, noch nicht einmal Mitglied des Kreistages gewesen sei. Auch in diesem Artikel werde wiederum behauptet, er – der Beschwerdeführer – und der andere Kommunalpolitiker hätten Spenden des Müllentsorgers erhalten. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, der Politiker habe sich bislang weder schriftlich noch mündlich an die Redaktion mit der Bitte um eine Korrektur gewandt. Er habe die Redaktion über Wochen hinweg nicht einmal darüber informiert, dass er ihre Berichterstattung für unkorrekt halte. Als die Redaktion von seiner Unzufriedenheit gehört habe, habe sie von sich aus angerufen und das Angebot gemacht, seine Sicht der Dinge ausführlich darzustellen. Im übrigen habe die Geschäftsführung des Unterbezirks mitgeteilt, die Wahlkampfspende des Müllentsorgers sei direkt auf das Wahlkampfkonto des Beschwerdeführers geflossen. Diese Aussage sei in der Berichterstattung eindeutig als Information des Geschäftsführers kenntlich gemacht worden. Sie entspreche auch den Tatsachen, da die Spende auf ein eigens für den Wahlkampf des Kommunalpolitikers eingerichtetes Konto des Unterbezirks überwiesen wurde. (2002)

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Falsche Darstellungen

Über einen „Pleitegeier in Nadelstreifen“ berichtet ein Boulevardblatt und meint damit den Vizepräsidenten bzw. Angestellten eines Vereins der Fußballbundesliga. Nach dessen Ansicht enthält der Artikel diverse Falschdarstellungen. So habe er niemals – wie in dem Artikel behauptet – Provisionen erhalten. Auch seien niemals Ladenhüter bilanziert worden. Falsch sei auch, er hätte einem entlassenen Manager des Vereins persönlich die Abfindung überbracht und in dessen Hotel übernachtet, was den Gefeuerten angewidert habe. Der Fußballfunktionär fühlt sich durch den Artikel unzumutbar verunglimpft und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung der Boulevardzeitung teilt mit, der Ruf der Vereinsführung sei bekannt. Von einer Herabsetzung der Ehre des Beschwerdeführers könne keine Rede sein. Er selbst räume ein, dass Waren, die schwer verkäuflich gewesen seien, als abgeschrieben geführt worden seien. Der Punkt, dass die Abfindung nicht persönlich überbracht wurde, sei unerheblich. (2002)

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Rentenfragen

Unter der Überschrift „Riester fördert nur Anlageformen mit lebenslang garantierten Leistungen“ erläutert eine Regionalzeitung die Riester-Rente und entsprechende Angebote von privaten Rentenversicherern. Ein Journalist, der sich beruflich auch mit Rentenproblemen befasst, legt den Beitrag dem Deutschen Presserat vor. Er ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung gegen Ziffer 7 des Pressekodex verstoße, da die Hälfte des Textes im Wortlaut aus einer Broschüre des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft übernommen worden sei. Dadurch werde bewusst allein das Geschäft der Versicherungswirtschaft beworben. Andere Anlageformen wie etwa Bank- und Investmentfondssparpläne, die ebenfalls in dem Förderkatalog Riesters enthalten seien, fänden in dem Artikel keine Berücksichtigung. Beim Leser entstehe der Eindruck, dass nur private Rentenversicherungen staatlich gefördert würden. Die Chefredaktion des Blattes verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass in Absatz 3 des Artikels auch die Möglichkeit einer Kapitalanlage in Investmentfonds erwähnt werde. Dass aus einer Informationsbroschüre eines Interessenverbandes zum Teil in wörtlicher, zum Teil in indirekter Rede zitiert werde, sei ein journalistisch völlig normaler Vorgang. Die Quelle des Zitats werde in dem Artikel zweimal genannt. Richtig sei, dass der Beitrag sich mit dem Angebot der privaten Rentenversicherung befasse. Der Artikel müsse aber im Kontext des redaktionellen Angebots zur Riester-Rente gesehen werden. Er sei zusammen mit einem Bericht über die Riester-Rente in Form von ethisch-ökologischen Geldanlagen und einem Beitrag über den Verlauf einer Podiumsdiskussion über die Riester-Rente auf einer Themenseite veröffentlicht worden. Diese Themenseite sei Abschluss einer mehrteiligen Serie gewesen, in der ausführlich über alle Aspekte der Riester-Rente informiert worden sei. (2002)

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Namensnennung im Gerichtsbericht

Unter der Überschrift „Neuer Krieg am Maschendrahtzaun“ berichtet eine Boulevardzeitung über einen Nachbarschaftsstreit. Ein Amtsgericht hatte einem Landwirt untersagt, seine Hühner offen zu halten und im Freien zu füttern. Geklagt hatten seine Nachbarn. Durch die Fütterung der zwölf Hühner würden mehr als hundert Spatzen angelockt, die das Nachbargrundstück verkoten und einen gewaltigen Lärm verursachen würden. Der Beitrag enthält die vollen Namen aller Beteiligten und zeigt den Landwirt sowie dessen Widersacher im Foto. Die betroffenen Nachbarn beschweren sich beim Presserat. Ihr Anwalt vertritt die Ansicht, dass durch die Veröffentlichung des Bildes sowie durch die Namensnennung das Persönlichkeitsrecht seiner Mandanten verletzt worden sei. Die Rechtsabteilung des Verlages verweist darauf, dass die beiden Eheleute schon in der Berichterstattung der örtlichen Zeitung über den Vorfall namentlich erwähnt worden seien. Gegen diese Berichterstattung sei das Ehepaar nicht vorgegangen. Auch eine Berichterstattung des regionalen Rundfunk- und Fernsehsenders über den Vorgang sei nach Wissen der Rechtsabteilung nicht beanstandet worden. Auf Grund dieser Beiträge sei die Auseinandersetzung zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Nachbarn bereits in der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Die Ehefrau des Klägers habe sich auch in der örtlichen Zeitung zu dem Streit ausführlich geäußert. In Anbetracht dieser Umstände greife die so genannte Scheidungsgrundentscheidung des BGH vom 29. Juni 1999. Die Eheleute hätten sich, da sie aktiv an einer Berichterstattung mitgewirkt hätten, ihrer Persönlichkeitsrechte begeben. Die Berichterstattung über die immerhin auch noch öffentliche Gerichtsverhandlung sei somit aus juristischer Sicht zulässig. Daher könne es nicht möglich sein, dass die Redaktion für eine Berichterstattung, die gerichtlich nicht zu beanstanden sei, vom Presserat sanktioniert werde. (2002)

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Gewalt in der Schule

Auf dem Pausenhof einer Grundschule in einer Großstadt wird ein siebenjähriger Junge zusammengeschlagen. Ein kleines Mädchen wird mit einem spitzen Gegenstand verletzt. Eine Zeitung lässt den Rektor und den Vater des Jungen zu Wort kommen. Der Schulleiter wird mit den Worten zitiert, der kenne die Vorfälle vom Hörensagen. Richtig sei, dass er sich sofort um diese Fälle von Gewalt an seiner Schule gekümmert habe. Er kritisiert zudem die in dem Bericht wiedergegebene Einschätzung des Vaters, die Lehrer an dieser Schule interessiere das Gewalt-Problem nicht. Der Rektor wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung vermutet in ihrer Entgegnung, der Beschwerdeführer wolle dem Blatt wohl über den Presserat schaden, weil eine Gegendarstellung aus formalen Gründen mehrfach abgelehnt worden sei. Die Kritik des Schulleiters richte sich gegen die Einschätzung des Vaters des Jungen. Allen Beteiligten sei ausreichend Raum für die Darstellung ihrer Auffassungen eingeräumt worden. (2002)

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Nachbarschaftsstreit

Koppelung von Anzeigen und Text

Eine Hotel-Fachzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag über die Dienstleistungen einer Firma, deren Anzeige weiter hinten im Blatt erscheint. Der Chef eines Konkurrenzblattes zitiert die gleiche Firma, die mit der Berichterstattung in seiner Zeitschrift unzufrieden ist. Sie werde künftig ihre Anzeigen woanders platzieren, denn da bekäme sie zu ihrem Beitrag auch noch Telefonnummer und Adresse veröffentlicht. Weiterhin erwähnt der Beschwerdeführer, dass bei vielen Beiträgen in dieser Zeitschrift die dazugehörige Anzeige gleich im Anschluss platziert sei. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Fachzeitschrift entgegnet, als Hotel-Fachblatt erwarteten deren Leser eine Berichterstattung über Produkte und Dienstleistungen, die für den Hotelbetrieb nützlich sind. Dazu gehörten auch Berichte über Warenhersteller und Dienstleister, die keine Anzeigenkunden seien. Nicht zu beanstanden sei der Abdruck von Themen bezogenen Anzeigen in erkennbarer Trennung zu redaktionellen Beiträgen. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für ein Verbot, bezahlten Anzeigen redaktionelle Beiträge beizustellen. (2002)

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Schleichwerbung

In vier Fällen berichtet eine Fachzeitschrift über Firmen, deren Anzeigen in unmittelbarer Nähe der Artikel platziert sind. In einem mehrseitigen Special über Tischdekorationen werden außerdem die jeweiligen Hersteller genannt. Der Chef eines Medienverlages ist der Ansicht, dass hier redaktionelle Berichterstattung mit Anzeigen gekoppelt ist. Auch das Special hält er für Werbung und ruft den Deutschen Presserat an. Die Beschwerde – so die Geschäftsführung der Fachzeitschrift – gehe ins –Leere. Sie stellt die Frage, ob sie künftig Anzeigen ablehnen solle, wenn beabsichtigt sei, über das entsprechende Produkt der betreffenden Firma zu berichten. (2002)

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Tagesablauf einer Stadtstreicherin

Unter Hinweis darauf, dass sie für diese soziale Einrichtung Spenden sammelt, berichtet eine Lokalzeitung über eine Tageswohnung für obdachlose Frauen. Sie beschreibt die Räumlichkeiten und die Tätigkeit dieser Hilfseinrichtung. „Evas Haltestelle“ habe 15 Stammgäste, acht davon seien psychisch gestört. Exemplarisch wird der Tagesablauf einer Frau beschrieben, die vor zehn Jahren eine erfolgreiche Fernsehjournalistin gewesen und Opfer eines Autounfalls geworden sei. Seit der dabei erlittenen starken Schädelverletzungen sei sie geistig gestört, höre oft Stimmen und leide an Halluzinationen. Die Frau komme jeden Donnerstag zum Frühstück. Danach fahre sie quer durch die Stadt zu anderen Einrichtungen. Sie habe sich mittlerweile einen richtigen Fahrplan für eine Nahrungskette zusammengestellt, zitiert das Blatt die leitende Sozialarbeiterin. Immerhin habe die Frau noch eine kleine Ein-Zimmer-Wohnung, in die sie sich nachts verkriechen könne. Damit sei sie eine Ausnahme. Die betroffene Frau beklagt in einer Beschwerde beim Presserat, dass ihre persönlichen Daten in dem Artikel veröffentlicht wurden. Sie bestreitet, dass sie geistig gestört sei und dass sie Halluzinationen habe, gesteht aber ein, dass sie seit geraumer Zeit Stimmen des Verfassungsschutzes höre. Sie habe zwei Studiengänge absolviert und 1995 ihre Diplomarbeit in Politologie geschrieben. Nach Erscheinen des Artikels sei sie von den Leitern mehrerer Hilfseinrichtungen angesprochen worden, da man sie auf Grund der darin erwähnten Umstände erkannt habe. Der Chefredakteur der Zeitung betont, mit dem Artikel habe man die Spendenaktion seines Blattes unterstützen wollen. Man habe dabei nicht die Absicht gehabt, das Schicksal der Beschwerdeführerin in missbräuchlicher Weise zu beschreiben. Die Redaktion habe weder den Namen der Betroffenen genannt noch ihr Foto veröffentlicht. Die Anonymität der Frau sei damit gewahrt worden. So weit die Beschwerdeführerin angebe, sie sei an mehreren Essenausgabestellen auf Grund des Artikels erkannt worden, sei zu berücksichtigen, dass die Informationen über sie just diesen Quellen entstammten. Die Betroffene sei also nicht auf Grund des Artikels erkannt worden, sie sei vielmehr in den diversen Hilfseinrichtungen schon vorher bekannt gewesen. Auch sei der Artikel in der Wortwahl nicht abwertend formuliert. Bewusst sei nicht die Formulierung „geistesgestört“, sondern „geistig gestört“ gewählt worden. Dies sei nicht als abwertende Meinung, sondern als neutraler Befund zu verstehen. Der Artikel schildere darüber hinaus auch Ursache und Symptome der Beeinträchtigung, so dass nichts dargetan sei, was abwertend zu verstehen sei oder gegen die Befähigung der Beschwerdeführerin spreche, die von ihn erwähnte Diplomarbeit zu verfassen oder sich sonstigen Prüfungen zu stellen. (2001)

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