Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Wie eine Lokalzeitung berichtet, hat der Landrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beim Abwahlverfahren gegen den Bürgermeister der Stadt für nichtig erklärt. Die Idee, die Sache nicht öffentlich zu behandeln, habe der Bürgermeister selbst zur Abstimmung gebracht, wonach er einen entsprechenden Hinweis bekommen habe. Der betroffene Bürgermeister wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Formulierung in dem vorliegenden Artikel suggeriere, dass er den Ausschluss der Öffentlichkeit selbst initiiert habe. Er habe vielmehr aus dem Rat den Hinweis erhalten, dass die Kommunalordnung eine Nicht-Öffentlichkeit fordere. Die Chefredaktion der Zeitung teilt dem Presserat mit, mit der kritisierten Formulierung werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Bürgermeister selbst als Leiter der Ratsversammlung den Beschluss, die Öffentlichkeit auszuschließen, herbeigeführt habe. Es werde jedoch nicht unterstellt oder suggeriert, dass er die nichtöffentliche Sitzung selbst gewünscht habe. (2001)
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Unter der Überschrift „Taxi-Monster wurde identifiziert“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Festnahme eines angeblichen Vergewaltigers. Der Taxifahrer habe eine 35-jährige Frau mit einem Messer bedroht und vergewaltigt. Jetzt, 88 Tage nach der schlimmen Tat, habe das Opfer den Mann im Rahmen einer Gegenüberstellung zusammen mit fünf Kripobeamten einwandfrei als Täter identifiziert. Der Betroffene wird in einem Foto gezeigt. Sechs Wochen später berichtet das Blatt, das Taxi-Monster sei monatelang von einer Soko der Polizei gejagt und schließlich festgenommen worden. Die Sex-Bestie müsse sich demnächst vor der Großen Strafkammer wegen Vergewaltigung verantworten. In beiden Veröffentlichungen wird der Betroffene mit Vornamen und Initial des Nachnamens genannt. Sein Alter ist angegeben. Außerdem wird der Ort erwähnt, wo er festgenommen worden ist. Der Anwalt des Verdächtigen beschwert sich beim Deutschen Presserat. Eine Gegenüberstellung mit fünf Kripobeamten, bei der sein Mandant die Nummer 4 getragen haben soll, habe es nicht gegeben. Sein Mandant bestreite auch nach wie vor die Tat. Er werde in übelster Weise als „Taxi-Monster“ und „Sex-Bestie“ bezeichnet. Diese Bezeichnung verletze die Ehre des Mannes und sei eine Vorverurteilung. Die Rechtsabteilung des Verlages gesteht ein, dass eine Gegenüberstellung nicht stattgefunden habe. Diese Aussage beruhe auf einer missverständlichen Information. Allerdings widerspreche die Darstellung nicht gänzlich der Wahrheit. Bevor der Beschwerdeführer dem Opfer als einzelner vorgeführt worden sei, habe die Zeugin ihn anhand seines Fotos, das ihr unter 75 anderen Bildern Verdächtiger vorgelegt worden sei, wieder erkannt. Die Formulierung „Taxi-Monster“ sei nicht im Zusammenhang mit der Ergreifung des Beschwerdeführers geprägt worden, sondern gelte demjenigen Mann, der in diesem und im vergangenen Jahr eine oder möglicherweise mehrere Frauen in der Region bei Taxifahrten vergewaltigt habe. Der Begriff gelte also dem wahren Täter. Er werde im Zusammenhang mit einem Phantombild des Täters verwendet und nicht etwa im Zusammenhang mit einem Foto des Beschuldigten. Die Verwendung des Begriffs sei gerechtfertigt, da er Ausdruck der besonderen Missbilligung sei. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich das gesuchte „Taxi-Monster“ sei, würden die weiteren Ermittlungen bzw. die Hauptverhandlung erweisen. Eine Vorverurteilung finde nicht statt. Der erste Artikel befasse sich im Wesentlichen mit den Wahrnehmungen und Reaktionen des Opfers auf die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer. Auch im zweiten Bericht werde kein Zweifel daran gelassen, dass der Verdächtige bisher lediglich beschuldigt und nicht bereits verurteilt sei. (2001)
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Eine Tageszeitung berichtet über den Prozess gegen einen Mann, dem vorgeworfen wird, ein 12-jähriges Mädchen vergewaltigt und ermordet zu haben. Zwei Passagen in dem Artikel veranlassen einen Rechtsanwalt zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Einmal ist davon die Rede, dass dem Angeklagten „angesichts der besonderen Schwere seiner Schuld eine lebenslange Haft mit anschließender Sicherheitsverwahrung droht“. An anderer Stelle heißt es: „An dem Tag, an dem sie von dem 25-jährigen Schulabbrecher, Arbeitslosen und Nichtskönner...angefahren, verschleppt, missbraucht und erdrosselt wurde“. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass es purer Zynismus sei, den Angeklagten als Schulabbrecher, Arbeitslosen und Nichtskönner zu qualifizieren. Zudem werde er vorverurteilt, da die Autorin von der Schuld des Mannes ausgehe, noch lange bevor der Prozess beendet sei. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, es sei Tatsache, dass der Angeklagte nicht nur Schulprobleme gehabt, sondern auch keinen Schulabschluss geschafft habe. Auch seine Versuche, eine Lehre abzuschließen oder einer geregelten Arbeit nachzugehen, seien ebenso gescheitert. Der Beschwerdeführer könne nicht bestreiten, dass der Angeklagte arbeitslos sei. Die Aneinanderreihung dieser Fakten im Zusammenhang mit der Darstellung dessen, was dem Angeklagten im Zusammenhang mit dem Tod des ermordeten Mädchens vorgeworfen werde, habe nichts mit Zynismus zu tun. Der Angeklagte habe bei seiner Verhaftung ein umfängliches Geständnis abgelegt. Bei diesem Geständnis sei er bis heute geblieben. Die Feststellung einer schweren Schuld könne nicht, wie der Beschwerdeführer es meine, als ausschließlicher juristischer Terminus angesehen werden, dessen Wertung Laien verwehrt sei. Es sei der Allgemeinheit wohl nicht verwehrt, die Schwere seiner Schuld selbst zu bewerten. Dies gelte auch für die Medien. (2001)
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In zwei Beiträgen berichtet eine Lokalzeitung über die Angriffe eines CDU-Politikers gegen einen Vertreter der SPD. Der Sozialdemokrat spricht von einer gezielten Rufmordkampagne und zählt Beispiele auf, wie ihm, einem Arzt, auch beruflich geschadet werde. Der Betroffene sei die Gerüchtekampagne gegen sich und seine Frau jetzt leid und ziehe sich aus der politischen Schusslinie zurück. Während der angegriffene SPD-Mann in den Beiträgen ausführlich zu Wort kommt, wird mitgeteilt, dass der CDU-Mann für eine Stellungnahme nicht zu erreichen gewesen sei. Der genannte CDU-Politiker wehrt sich gegen die Vorwürfe mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Redaktion habe keinen ernsthaften Rechercheversuch unternommen. Es wäre nach seiner Meinung kein Problem gewesen, ihn über sein Handy zu erreichen. Er glaubt eine zeitlich abgestimmte Kampagne zu erkennen, da er zum Zeitpunkt der Berichterstattung in Urlaub gewesen sei. Die Redaktionsleitung des Blattes wehrt sich gegen den Vorwurf, den Beschwerdeführer persönlich verunglimpft zu haben. Sie habe lediglich Aussagen Dritter zitiert. Den Beschwerdeführer habe sie dazu nicht hören können, weil er sich im Urlaub befunden habe. Auch über die Familie sei eine Kontaktaufnahme nicht gelungen. Eine Woche später habe man dem Beschwerdeführer dann Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen eines Beitrages ausführlich zu den Vorwürfen zu äußern. Dieser Beitrag beruhe auf einem Leserbrief des Betroffenen, der in seiner ursprünglichen Form nicht zu drucken gewesen sei, da er an mehreren Stellen gegen den Pressekodex verstoßen habe. (2001)
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In einem Zeitraum von neun Monaten berichtet eine Boulevardzeitung mehrere Male über die Anschuldigungen gegen einen bekannten Karnevalisten, der einen 14-jährigen Jungen zu Sexspielen missbraucht und zu Drogenkonsum gedrängt haben soll. Der erste Beitrag in dieser Artikelserie trägt den Titel „Sein Lustknabe packt aus“ und enthält entsprechende Aussagen des inzwischen 19-jährigen Mannes. Fotos mit gestellten Szenen illustrieren die „unglaublichen“ Behauptungen des Zeugen. In den weiteren Folgen äußert sich die Anwältin des jungen Mannes und fragt, warum es keinen Haftbefehl gebe. Die Zeitung benennt weitere Zeugen. Schließlich wird berichtet, dass sich der Verdächtige bald vor Gericht verantworten muss. Dann kündigt die Zeitung einen Überraschungs-Coup der Verteidigung an: Es könne der eineiige Zwillingsbruder des Beschuldigten auftauchen. Dann müsse im Prozess festgestellt werden, welcher der beiden Brüder die Tat begangen habe. Doch dazu kommt es nicht. „Zwillings-Trick geplatzt“ lautet die Schlagzeile des nächsten Artikels. Der Bruder spiele nicht mit, berichtet das Blatt. Die Rechtsvertretung des Betroffenen äußert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Ansicht, dass ihr Mandant in den Beiträgen vorverurteilt werde. Zudem werde seine Privatsphäre verletzt. Die Berichterstattung finde auf der Basis eines äußerst dünnen Faktenlage statt. Erst in den letzten Beiträgen werde deutlich, dass die Beschuldigung nur auf den Aussagen eines fragwürdigen Zeugen beruhe und lange Zeit überhaupt keine Anklage erhoben worden sei. Die Rechtsabteilung des Verlages hält den Karnevalisten für eine Person der Zeitgeschichte. Die ihn betreffende Berichterstattung habe nicht erst im Januar 2001, sondern schon im August 2000 begonnen. Tatsächlich sei gegen ihn bereits seit vielen Monaten ermittelt worden, ehe die Öffentlichkeit erstmals unterrichtet worden sei. Mittlerweile sei das Ermittlungsverfahren in eine Anklageerhebung gemündet. Unstreitig sei, dass der Zeuge im Milieu aufgewachsen sei. Darauf und dass auch andere Beteiligte von eher zweifelhafter Herkunft und z.T. mit Vorstrafen belastet seien, werde jedoch von der Redaktion explizit hingewiesen. Selbst wenn die zur Verfügung stehenden Zeugen damit mit Vorsicht zu genießen seien, so sei es doch Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Mutter des Zeugen als auch gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben habe. Die Berichterstattung lasse keinen Zweifel daran, dass gegen den Beschwerdeführer zunächst nur ein Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sei. Im Laufe der Berichterstattung hätten sich die Ermittlungen jedoch bis zur Anklageerhebung verdichtet. Die dem prominenten Repräsentanten des Karnevals zur Last gelegten Vorwürfe seien durchgängig im Konjunktiv dargestellt. Sofern der Berichterstattung eine gewisse Einseitigkeit nicht abgesprochen werden könne, falle dies nicht der Zeitung zur Last. Auf Nachfrage hätten sich weder der Beschwerdeführer noch seine Anwälte jemals geäußert. (2001)
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Unter der Überschrift „Durchgeladen“ beschäftigt sich eine Tageszeitung mit dem Waffeneinsatz bei der Berliner Polizei. Gleich zu Beginn stellt sie fest, dass die Sprecherin der Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen und Polizisten die Ankündigung des Direktors der Berliner Landesschutzpolizei, die Beamten würden bald auch bei Routineeinsätzen wie Verkehrskontrollen schneller zur Waffe greifen, nicht kritisiere, sondern unterstütze. In der folgenden Textpassage, in der die Hauptkommissarin ihre Einstellung begründet, ist ihr Familienname geändert. Sie habe die Erfahrung gemacht, schreibt die Zeitung, dass Schläger und Randalierer „in dem Augenblick, da sie in den Lauf der Pistole schauen, ganz schnell ruhig werden.“ Doch den jungen Kollegen werde bei der Ausbildung „Angst gemacht, die Waffe in die Hand zu nehmen.“ Die genannte Sprecherin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die ihr unterstellten Äußerungen entsprächen nicht dem, was sie als Privatperson zu dem Redakteur gesagt habe. So habe sie keineswegs erklärt, dass sie die erwähnte Ankündigung des Direktors der Landesschutzpolizei nicht kritisiere, sondern unterstütze. Sie habe seinerzeit betont, dass sie die Äußerungen des Kollegen nicht kenne und deshalb nichts dazu sagen könne. Ihren Namen habe der Reporter wohl abgeändert, um sich rechtlich abzusichern. Die Chefredaktion der Zeitung legt eine ausführliche Stellungnahme des Autors des Artikels vor. Danach habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie die Äußerung des Polizeidirektors nicht kenne. Sie könne aber aus ihrer 25-jährigen Erfahrung im Außendienst sagen, dass man jederzeit in Situationen kommen könne, die gefährlich sind. Man müsse damit rechnen, dass die Leute jederzeit „ausflippen“ können. Sie ließen sich insoweit aber auch gerne „positiv überraschen“. Weiterhin habe sie gesagt, dass sie meist auch bei Routinekontrollen die Hand an der Waffe oder die Waffe auf den Boden gerichtet habe. Das „baue Aggressionen ab“, Leute, die „renitent“ waren, seien „plötzlich ganz friedlich“. Hinzugefügt habe sie, dass sie dabei den „Finger immer am Lauf“ habe, und gesagt: „In dem Augenblick, in dem der in den Lauf schaut, wird er friedlich“. Weiterhin habe sie ausgeführt, dass den Kollegen in der Ausbildung „Angst gemacht“ werde, „die Waffe in die Hand zu nehmen“. Daraus ergebe sich, so die Chefredaktion, dass der streitige Bericht die Äußerungen der Beschwerdeführerin genauso wiedergebe, wie sie gefallen seien. Es sei auch nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin gefordert habe, ihr den Entwurf des Artikels vor Abdruck zuzuschicken. (2001)
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Eine Lokalzeitung äußert sich kritisch über eine Vortragsveranstaltung des CDU-Ortsverbandes zum Thema „Islam“. Die als die wissenschaftliche Leiterin eines Instituts für Islamfragen vorgestellte Referentin habe tatsächlich kein wissenschaftliches Referat gehalten, sondern eine religiös motivierte Sichtweise verbreitet. Die Zeitung berichtet über die berufliche Qualifikation der Vortragenden und beschreibt die „Lausanner Bewegung“, eine Organisation evangelischer Freikirchen, welche die Ausbreitung des Islam verhindern und missionieren wolle. In einem Kommentar zu diesem Bericht macht der Autor der CDU den Vorwurf, sie lasse die Mitarbeiterin eines dubiosen „Instituts“ auftreten, um eine religiös motivierte Auswahl von Thesen über den Islam zu verkünden. Hier solle das Feuer geschürt und Angst gemacht werden. Der betroffene Kreisverband der CDU wirft der Zeitung in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat falsche Behauptungen vor. Der Autor des Kommentars sei bei der Veranstaltung überhaupt nicht anwesend gewesen und habe nicht recherchiert. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass die Kritik an den Beiträgen und die Reaktion in der Leserschaft bei der Redaktion zu der Erkenntnis geführt hätten, Korrekturen vornehmen zu müssen. Man habe deshalb elf Tage später eine Sonderseite veröffentlicht, auf der noch einmal eingehend über die „Lausanner Bewegung“ und deren Ansichten zum Thema Islam/Christentum berichtet worden sei. Auf dieser Seite habe sich der Autor der kritisierten Beiträge für möglicherweise beleidigende und ehrverletzende Formulierungen öffentlich entschuldigt. Außerdem seien auf dieser Seite die Briefe verärgerter Leser abgedruckt worden. Die Chefredaktion ist der Ansicht, dass sie mit dieser Sonderseite ausreichend reagiert und ihre ursprüngliche Berichterstattung richtig gestellt habe. (2001)
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Ein stadtbekannter Galerist und Kunstsammler steht unter dem Verdacht, in zahlreichen Fällen Kinder missbraucht zu haben. Er sitzt in Untersuchungshaft. Die örtliche Zeitung berichtet mehrmals über den Fall. Eine Leserin kritisiert die Prangerwirkung der Beiträge, da der Betroffene eindeutig zu identifizieren sei. Sie glaubt, eine Vorverurteilung zu erkennen, und schaltet den Deutschen Presserat ein. Ein weiterer Vorwurf an die Zeitung: Der Autor eines Leserbriefes, der für den Beschuldigten Stellung nimmt und ihn eine integre Persönlichkeit nennt, sei durch eine gezielte Leserbriefaktion der Zeitung fertig gemacht worden. Der Chef vom Dienst der Zeitung teilt mit, der Beschuldigte sei eine Hauptperson der Gesellschaft in der Stadt. Es hätte nicht seiner Zeitung bedurft, die Verhaftung bekannt zu machen. Andere Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen hätten ausführlich über den Fall berichtet. Es sei notwendig gewesen, den Mann als Galeristen zu bezeichnen, da die Misshandlungen von Kindern nach Erkenntnis der Polizei in der Galerie gefilmt worden seien. Das Umfeld des Galeristen habe zudem die Kindesmisshandlungen mit Kunst in Verbindung gebracht. Vorgeworfene Tat und Beruf seien also miteinander verbunden. Der Chef vom Dienst gibt ferner zu bedenken, dass es in der Stadt mehrere Galerien gebe. Wäre der Beschuldigte nicht kenntlich gemacht worden, hätte die Gefahr bestanden, dass andere, die nichts mit dem Fall zu tun hätten, in Verdacht geraten wären. Den Vorwurf der Vorverurteilung weist die Zeitung zurück. In der Berichterstattung sei immer die Polizei als Quelle angegeben worden. Dem Gericht sei nicht vorgegriffen worden. (2001)
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Eine Regionalzeitung berichtet, der Geschäftsführer einer städtischen Wohnbaugesellschaft habe illegale Geldbeträge in Briefumschlägen erhalten. Das Geld stamme aus doppelt bezahlten oder falschen Rechnungen des Unternehmens. Das Blatt untermauert seinen Artikel mit dem Hinweis, ihm liege eine eidesstattliche Versicherung vor, die diese Vorgänge bestätige. Der betroffene Geschäftsführer reicht über seinen Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein und beklagt darin eine Vorverurteilung. Sein Mandant – so der Anwalt – sei von dem Autor des beanstandeten Artikels nicht gehört worden. Der Redakteur habe das Angebot zur Akteneinsicht abgelehnt und keine Anstalten gemacht, den Verdacht zu verifizieren. Der Beschwerdeführer meint, in einem derart frühen Verdachtsstadium sei eine identifizierende Berichterstattung unzulässig. Der Rechtsanwalt weiter: Die Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Polizei haben zutage gefördert, dass der Autor des Beitrages in krasser Weise gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen und einen dubiosen Informanten vor seinen Karren gespannt habe. Dieser Informant – so die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weiter – sehe sich mittlerweile mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Verleumdung konfrontiert. Zudem habe der Redakteur von Anfang an gewusst, dass sein Informant ein starkes Motiv hatte, den Beschwerdeführer anzuschwärzen. Die Chefredaktion der Zeitung betont in ihrer Stellungnahme, der Redakteur habe aus Gründen des Informantenschutzes den Namen des Informanten und andere Einzelheiten nicht preisgeben können. Bei dem Informanten handle es sich um einen Handwerker, der von dem städtischen Unternehmen abhängig sei. Er habe bei Preisgabe seines Namens selbst mit einem Strafverfahren rechnen müssen. Nach Ansicht der Zeitung handelte es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äußern und sei in dem angegriffenen Artikel ausführlich zu Wort gekommen. Das Angebot des Geschäftsführers zur Akteneinsicht – so die Chefredaktion weiter – habe die Redaktion abgelehnt, weil die Befürchtung bestand, dass dadurch der gewährte Informantenschutz gegenüber dem Handwerker nicht mehr aufrechterhalten werden könne. (2001)
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