Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7408 Entscheidungen
Drei einstige Chefs eines Software-Unternehmens stehen wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe vor Gericht. Eine Regionalzeitung berichtet in mehreren Folgen über den Ablauf und den Ausgang des Prozesses. Sie erwähnt, dass die Tricksereien der Manager aufgeflogen seien, nachdem das Vorstandstrio seinen einstigen Steuerberater bei der Staatsanwaltschaft wegen Untreue angezeigt hatte. Jener habe, so einer der Verteidiger, aus dem Gefängnis mit einer Selbstanzeige „zurückgeschossen“. Das Unternehmen hatte in den 90er Jahren die Telefonbücher der Telekom ohne deren Einwilligung kopiert und mit zweistelligen Millionengewinnen als CD-Rom verkauft. In dem Zeitungsbericht heißt es, die drei Vorstandsmitglieder sähen sich von ihrem Berater aufs Kreuz gelegt. Juristisch habe man mit dem elektronischen Telefonnummern-Verzeichnis eine Niederlage nach der anderen kassiert. Die Telekom habe den Vorstand unerbittlich von einem Gericht zum nächsten gezerrt, denn das Unternehmen habe den Inhalt der Telefonbücher abgekupfert, ohne Lizenzgebühren zu berappen. Mit der Gründung eines Österreich-Ablegers hätten die Angeklagten gehofft, vor der Telekom sicher zu sein. Nach Ansicht der Anwälte sei der Steuerberater der „geistige Vater“ des Steuerhinterziehungs-Konzeptes. Die Zeitung zitiert einen der Angeklagten, der Steuerberater habe diesen Dreh missbraucht, um „die Firma an sich zu reißen“. Entgegen den Absprachen habe er die Anteile an der Österreich-Firma nicht an das Manager-Trio übertragen. Als „Fan von hochkomplizierten Firmen-Konstruktionen“ habe der Berater das Ziel verfolgt, „seine Mandantschaft in eine Situation zu bringen, wo man abkassieren kann.“ Nach Mitteilung einer Verteidigerin habe der Steuerberater in Österreich 5 Millionen Euro „abgeräumt“. Der Berater sei wegen Untreue bereits im Jahre 2000 zu fast fünf Jahren Haft verurteilt worden. Die Österreich-Millionen, berichtet die Zeitung, seien nach Ansicht der Verteidigung nicht weg, sondern gehörten nur jemand anderem. In dem Beitrag über den Ausgang des Verfahrens zitiert das Blatt aus der Urteilsbegründung der Vorsitzenden Richterin, die den Angeklagten Geldzahlungen und gemeinnützige Arbeit zur Auflage macht. Mit einem „ausgeklügelten System“ von „abenteuerlichen Firmenkonstruktionen“ hätten die Angeklagten erhebliche Einkünfte am Fiskus vorbei ins Ausland geschafft. Sie seien auf diesem Weg ihrem Steuerberater gefolgt. Wer sich mit einem „solchen bedenkenlosen Charakter“ einlasse, liefere sich ihm aus und mache sich erpressbar. Der Steuerberater, der in den Beiträgen mehrere Male namentlich genannt wird, sieht in der Namensnennung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und beschwert sich darüber beim Deutschen Presserat. Zudem entspreche die Darstellung des Falles nicht der Wahrheit bzw. werde durch eine unvollständige Berichterstattung über die Gerichtsverhandlungen insgesamt ein unzutreffender Eindruck vermittelt. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. In keiner der Veröffentlichungen werde die Ehre des Beschwerdeführers verletzt. Die Artikel enthielten wahre Informationen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen die ehemaligen Chefs des Sofware-Unternehmens, das ein erhebliches öffentliches Interesse gefunden habe. Seine Redaktion vertrete den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen sei. Die Zeitung habe nicht über den Privatmann, sondern über dessen berufliche Rolle als Berater der Angeklagten berichtet, die auf der Grundlage dieser Beratung strafbare Handlungen begangen hätten und deshalb verurteilt worden seien. Der Chefredakteur sieht die Beschwerde auch deshalb als unbegründet an, weil der Betroffene durch die Herausgabe verschiedener eigener Veröffentlichungen zu den von ihm gerügten Komplexen in die Nennung seines Namens in diesen Zusammenhängen eingewilligt habe. Der Steuerberater habe zum Zeitpunkt des Prozesses gegen die ehemaligen Chefs des Unternehmens in starkem Maße von sich aus die Öffentlichkeit gesucht. In einer Presseerklärung anlässlich des bevorstehenden Strafverfahrens gegen die ehemaligen Manager habe er unter Angabe seines vollen Namens seine Sicht der Dinge mitgeteilt. (2003)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Widerstand gegen Polizei wird teuer“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Gerichtsverhandlung. Dabei geht es um die Beteiligung eines jungen Mannes an einer Sitzblockade, die sich gegen einen Umzug der NPD richtete. In diesem Umfeld kommt es zu Schlägereien mit Polizeibeamten. Der Angeklagte wird wegen versuchter Körperverletzung und Widerstand gegen Vollzugsbeamte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Die Zeitung berichtet mit Nennung des Namens „Student Mark Freiherr von F. (25)“ und der Angabe der Straße, in der er wohnt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nennung seines Namens und die Angaben zu seiner Adresse. Er ist der Ansicht, trotz der Abkürzung seines Familiennamens sei er schon durch die Bezeichnung „Freiherr“ leicht zu identifizieren. Durch die Angabe seiner Adresse werde der besondere Schutz, den der private Wohnsitz genieße, nicht beachtet. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, weist darauf hin, dass er bei früheren Kontakten mit dem Autor des Artikels anonym aufgetreten sei. Er begründet dies damit, dass er schon früher von organisierten Neonazis identifiziert und mit Gewalttaten bedroht worden sei. Dem Autor des Artikels sei dies bekannt gewesen. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass die Redaktion nach gängiger Praxis immer Familienamen von Tätern und Opfern abkürze. Damit habe die Redaktion formal richtig gehandelt. Er räumt ein, dass die Streichung des Zusatzes „Freiherr“ eine weiterreichende Anonymisierung ermöglicht hätte. Ähnlich verhalte es sich mit der Angabe der Wohnstraße. Zwar sei dies eine sehr lange und dicht bebaute Straße, doch gelte hier, dass die Angabe für das Verständnis des Beitrages ohne Belang gewesen sei. Mit dem Autor werde man ein ausführliches Gespräch über die Anwendung des Pressekodex führen. (2003)
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet in großer Aufmachung, dass ein 31jähriger Mann – als Fotograf getarnt – vom Rathausturm gesprungen sei. In dem Artikel heißt es, der verzweifelte Selbstmörder habe keinen Ausweg mehr gesehen, weil seine Frau sich habe scheiden lassen wollen. Beigestellt ist dem Beitrag ein Foto, das die zugedeckte Leiche des Mannes zeigt. Ein Leser des Blattes moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Zeitung die gebotene Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbstmorde missachtet habe. Die Würde des Selbstmörders werde in dieser Darstellung nicht gewahrt. Dies sei um so bedauerlicher, als die Zeitung ein Jahr zuvor in ähnlicher Sache bereits nicht-öffentlich gerügt worden sei. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass sie im Vorfeld der Berichterstattung bei mehreren engen Freunden des Toten recherchiert und dabei erfahren habe, dass es vermutlich aus Anlass der bevorstehenden Scheidung zu der Tat gekommen sei. Die zuständige Polizeidirektion habe bestätigt, dass auch ihre Erkenntnisse in diese Richtung gingen. Die Chefredaktion kritisiert, dass der Beschwerdeführer mit dem Toten nichts zu tun habe. Nach ihrer Ansicht versuche hier ein Dritter ohne jeglichen Bezug zu der Berichterstattung, seine publizistischen Vorstellungen über den Presserat gegen die Redaktion der Zeitung durchzusetzen. Die Berichterstattung befasse sich mit einem Geschehnis der Zeitgeschichte. Der Selbstmörder habe versucht, die größtmögliche Aufmerksamkeit auf seine Tat zu lenken. Er habe sich als Journalist ausgegeben, unter Hinweis auf beabsichtigte Fotoaufnahmen die Pressestelle des Rathauses aufgesucht und sich von deren Mitarbeitern zur Aussichtsplattform des Rathausturms begleiten lassen. Dann habe er sich in die Tiefe gestürzt. Dies sei ein Vorgang, über den – auch fotografisch – berichtet werden dürfe. Dabei habe die Zeitung den Vorgang anonymisiert. Auch auf dem Foto sei der Betroffene nicht identifizierbar. (2003)
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet über einen 20jährigen Jugendlichen, der mit einem Intelligenz-Quotienten von 56 als schwachsinnig gelte, mit 1,81 m Größe und 85 Kilo Gewicht aber ein Kampfsportler sei. Seit seinem 10. Lebensjahr habe er schon 81 Strafanzeigen u.a. wegen Körperverletzung, Raub und versuchtem Totschlag bekommen. Trotzdem habe er immer eine verständnisvolle Richterin gefunden. Statt für harte Strafen habe sich die Juristin für Haftverschonung, Bewährung und Anti-Gewalt-Seminare entschieden. „Warum hat ihn diese Richterin nie weggesperrt?“ fragt die Zeitung in ihrer Schlagzeile. In dem Artikel werden der Vorname, das Initial des Familiennamens sowie das Alter der Richterin genannt. Zudem wird ein Foto von ihr mit Augenbalken veröffentlicht. Die zuständige Justizsenatorin schaltet den Deutschen Presserat ein. Sie ist entsetzt, wie die Zeitung mit der Jugendrichterin umgegangen sei. Durch ein großes und kaum anonymisiertes Foto und die Darstellung im Text sei sie quasi „zum Abschuss“ freigegeben worden. Die genaue Angabe der Abteilung des Amtsgerichts in Kombination mit Hinweisen zur Person machten sie für jeden halbwegs engagierten Nachfrager persönlich erkennbar. Damit sei ihr Persönlichkeitsrecht eindeutig verletzt worden. Weiterhin sei sie in ihrem privaten Umfeld von Mitarbeitern der Zeitung überraschend aufgesucht und fotografiert worden. Auch dies sei ein unzumutbarer Eingriff in ihr Privatleben. In dem Artikel werde zudem der sachlich falsche Eindruck erweckt, der Täter befinde sich auf freiem Fuß, obwohl er zur Zeit eine durch die angegriffene Jugendrichterin verhängte Jugendstrafe von vier Jahren verbüße. In einem anderen Verfahren gegen ihn habe die Richterin auch noch eine bislang nicht rechtskräftige Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin fügt ihrer Eingabe zwei Gegendarstellungen bei. Die erste stammt von der betroffenen Richterin, die zweite von dem erwähnten Straftäter. In beiden Fällen fügt die Redaktion an, dass der Inhalt der Gegendarstellungen korrekt sei. Die Redaktionsleitung der Zeitung entgegnet, dass das Persönlichkeitsrecht der Richterin durch die Berichterstattung nicht verletzt worden sei. In ihrer Funktion bekleide sie ein öffentliches Amt. Bei einer Berichterstattung über ihr Berufsleben müsse sie deshalb auch mit der Möglichkeit einer Identifikation leben. Keinesfalls sei sie, wie die Beschwerdeführerin anführe, in unzumutbarer Weise belästigt worden. Die zuständige Redakteurin habe von ihrer Geschäftsstelle die Anweisung erhalten, die Richterin zu Hause aufzusuchen, und habe zu diesem Zweck auch die genaue Anschrift genannt bekommen.. Sie habe die Richterin angetroffen, sich ordnungsgemäß vorgestellt und sich für die private Störung entschuldigt. Die Richterin habe daraufhin den Namen der Redakteurin wissen wollen und ihre Wut über den Besuch zum Ausdruck gebracht. In der Sache habe man sich nicht unterhalten. Durch die Überschrift solle keineswegs der Eindruck vermittelt werden, dass sich der jugendliche Straftäter noch auf freiem Fuß befinde. Vielmehr solle dem Leser verdeutlicht werden, dass es einem 20jährigen gelungen sei, in hundert Fällen strafrechtlich in Erscheinung zu treten, ohne dass ernsthafte Gegenmaßnahmen getroffen worden seien. (2003)
Weiterlesen
Unter der Rubrik „Passiert – notiert – glossiert“ beschäftigt sich eine Regionalzeitung mit einer mittlerweile geschlossenen Internetseite, auf der „Hasstiraden“ u. a. gegen einen Rechtsanwalt und ehemaligen Kommunalpolitiker veröffentlicht worden seien. Der Autor spekuliert, ob die „Forenmasterin“ dabei ihr eigenes, persönliches Süppchen koche oder (auch) als Strohfrau für jemand anderen diene. Die Interna aus nichtöffentlichen Sitzungen kommunaler Gremien und die Kenntnisse über so genannte „Vorkommnisse“ in der Stadtverwaltung, die man als „Skandal“ hinstelle, ließen darauf schließen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt die genannte „Forenmasterin“, dass sie durch die Vielzahl detaillierter Angaben in dem Artikel für die Leser identifizierbar geworden sei. Für die Seite sei nicht sie, sondern ein anderer verantwortlich gewesen. Sie fühle sich in ihrer Ehre verletzt, da sie für angebliche Hasstiraden verantwortlich gemacht und ihr unterstellt werde, sie könnte als „Strohfrau“ für einen anderen gedient haben. Weiterhin werde suggeriert, dass ihr Lebensgefährte Kenntnisse aus nichtöffentlichen Sitzungen des Finanzausschusses, dem er als Gemeinderat angehöre, in dem Forum veröffentlicht habe. Der Redaktionsleiter der Zeitung ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in der Glosse nur für einen internen Kreis von Kennern der heimischen Kommunalpolitik erkennbar werde. Die Zeitung habe Informationen, welche die in der Glosse vertretene Meinung unterstützten, auch wenn die Betroffene dies nicht so sehe. Nach Erscheinen der Glosse sei der Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten die Möglichkeit zu Gesprächen mit der Redaktion gegeben worden. In zwei Artikeln sei danach über die Sicht der beiden berichtet worden. (2003)
Weiterlesen
„Israels Armee rückt mit Panzern in Nablus ein“ meldet eine Tageszeitung. Dem Artikel ist ein Foto mit folgender Unterzeile beigestellt: „Falsch verstandener Beweis der Männlichkeit: Ein jugendlicher Palästinenser bewirft vor Publikum im Tränengasnebel einen israelischen Panzer mit Steinen“. Ein Leser des Blattes beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Bildunterzeile falsch sei. Der Junge werfe nicht mit Steinen, sondern habe eine Tränengasgranate aufgehoben, um sie zurückzuwerfen. Die Unterzeile sei zudem diskriminierend, da suggeriert werde, dass palästinensische Jugendliche Steine werfen. Der Ressortleiter Außenpolitik der Zeitung räumt ein, dass die Bildunterzeile in der Tat nicht korrekt sei. Dies beruhe auf einem Versehen. Man habe vor Produktionsschluss ein anderes Bild durch dieses ersetzen müssen. Dadurch sei offenbar der Fehler passiert. Dies bedauere man. Ein Schreiben gleichen Inhalts habe man an den Beschwerdeführer geschickt. (2003)
Weiterlesen
In mehreren Artikeln berichtet eine Boulevardzeitung über pädophile Tendenzen auf der Homepage einer sogen. Jugendselbsthilfe. In dem ersten Beitrag heißt es, auf der Homepage werde über freie Liebe aufgeklärt. Sie sei über ein bekanntes Pädophilen-Portal leicht zu finden. In dem zweiten Artikel wird mitgeteilt, dass auf der Homepage zu Sex mit Kindern aufgerufen werde. In der dritten Veröffentlichung wird ein Professor, der für die Jugendselbsthilfe verantwortlich zeichnet, interviewt. Dabei wird die strittige Homepage als „Kindersex-Seite“ bezeichnet. Der betroffene Professor wendet sich an den Deutschen Presserat und beklagt eine Falschberichterstattung. Die Homepage seiner Jugendselbsthilfe sei keine „Kindersex-Seite“. Zudem sieht er eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, da sein Foto aus der Internetseite seiner Fachhochschule kopiert und ohne sein Wissen in den Beitrag eingeklinkt worden sei. Zwei Mitglieder der Jugendselbsthilfe beschweren sich gleichfalls. Sie kritisieren ebenfalls falsche und ehrverletzende Aussagen in den Artikeln. So würde auf der Homepage nicht über freie Liebe aufgeklärt. Die Seite enthalte auch keinen Aufruf zu Sex mit Kindern. Weiterhin sei sie auch nicht über ein Pädophilen-Portal leicht zu finden. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass die Beschwerdeführer auf den durch sie publizierten Internetseiten das freie Selbstbestimmungsrecht der Kinder ab 12, u. a. auch „das Recht auf Liebe, gewaltfreien Sex und Zärtlichkeit nach eigenen Vorstellungen und freien Vereinbarungen wie und mit wem auch immer“ forderten. Dies sei eine gesellschaftlich nicht vorherrschende Auffassung, die den Gesetzen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zuwiderlaufe. Der Vorgang sei um so brisanter, als zumindest der beschwerdeführende Professor in seiner Funktion als Hochschullehrer eine Vorbildfunktion habe. Verfasser solcher provokativer Mindermeinungen müssten gerade in der heutigen Zeit, in der eine Verstärkung des Jugendschutzes immer wieder öffentlich diskutiert werde, auch öffentliche Kritik hinnehmen. Die Rechtsabteilung betont, dass die Beschwerdeführer durch die Redaktion vor der Berichterstattung mit den darin geäußerten Vorwürfen konfrontiert und später auch entsprechend zitiert worden seien. (2003)
Weiterlesen
Unter der Schlagzeile „Der irre Kannibale – Wird er jetzt auch noch reich?“ berichtet ein Boulevardblatt über den dritten Prozesstag im Verfahren gegen einen 42-jährigen Computertechniker, dem die Anklage vorwirft, einen 43-jährigen Diplomingenieur erstochen, zerstückelt und teilweise gegessen zu haben. Der „Menschenfresser“ sitze in seiner Einzelzelle im Gefängnis und schreibe an seinem Buch über die „Schlachtung“, meldet die Zeitung. Das Blatt zitiert den Anwalt des Angeklagten, wonach dieser Angebote erhalten habe, seine Geschichte zu verfilmen. Dabei solle es um Millionen gehen. In dem Bericht wird über die Tat selbst u. a. wie folgt berichtet: „Danach schlachtete der Kannibale sein Opfer bewusst bei lebendigem Leibe“. Per Foto wird ein Vergleich des Täters mit dem Kannibalen in dem Film „Das Schweigen der Lämmer“, Hannibal Lecter, dargestellt von Anthony Hopkins, hergestellt. Dieselbe Darstellung findet sich auch im Online-Angebot der Zeitung. Eine Leserin nimmt die Veröffentlichungen zum Anlass einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Darstellung sei unangemessen sensationell und berücksichtige auch nicht den Schutz der Jugend. Einzelheiten der Ermordung des Opfers, z. B. die Amputation von Gliedmaßen und die Tötung bei lebendigem Leib, werde mit reißerischen Begriffen wie z. B. Menschenfressern und Schlachtung in Zusammenhang gebracht. Der übertrieben sensationelle Charakter des Artikels werde durch die zusätzliche Fotogalerie „Das sind die blutigsten Menschenfresser der Welt – klicken Sie hier“ noch untermauert. Zudem stelle der Vergleich des Täters mit dem Filmkannibalen Hannibal Lecter in ihren Augen eine Jugendgefährdung dar, da er Realität und Film miteinander in Verbindung bringe und somit eine gewaltverherrlichende Wirkung besonders bei Jugendlichen hervorrufe. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Indem sie sich über die Worte „Schlachtung“ und „Menschenfresser“ beschwere, verkenne die Beschwerdeführerin, dass die Wortwahl zutreffend das außergewöhnliche und einmalige grausame Wirken des „Kannibalen“ wiedergebe, ohne hierbei zu übertreiben. Für die Tat gebe es keine andere Begriffswahl. Im Zusammenhang mit dem Prozess sei in der Öffentlichkeit auch über die „Vorbildfunktion“ von Horrorfilmen diskutiert worden. Vor diesem Hintergrund sei die kritische Auseinandersetzung mit dem erfolgreichen Horrorfilm „Das Schweigen der Lämmer“ publizistisch vertretbar. Die Zusammenfassung des in der Verhandlung vorgespielten Videos halte sich im Rahmen zulässiger Berichterstattung, da diese Aufzeichnung zu den wichtigsten Beweismitteln zähle. Die Presse müsse ihrem Informationsauftrag nachkommen. (2003)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Mann mit Herz“ stellt eine Zeitschrift fest, dass ein bekannter deutscher Fernsehmoderator auch in punkto Mitgefühl ein Ass sei. In dem Beitrag wird positiv über das soziale Engagement des TV-Unterhalters berichtet und hervorgehoben, dass er sich auch liebevoll und besorgt um seine Mutter kümmere. Diese habe in den letzten Jahren immer öfter geistige Aussetzer gehabt. Schließlich habe sich die Befürchtung zur Gewissheit verdichtet, dass sie an Alzheimer leide. Irgendwann habe sie ihren Sohn nicht mehr erkannt. Der Showmaster habe das Unmögliche möglich machen und seine Mutter zu sich nehmen wollen. Doch Ärzte und Freunde hätten ihn umgestimmt. So habe er seine Mama in eine Pflegegruppe gegeben, in die sie sogar ihre Möbel habe mitbringen können. Er besuche sie dort ganz oft. Denn von ihm zu ihr seien es nur 24 Minuten, habe er gestoppt. Dem Artikel beigestellt sind zwei Bilder. Beide zeigen den Moderator, einmal zusammen mit seiner Lebensgefährtin, dann in jungen Jahren mit seinen Eltern auf der Gartenterrasse. Der Anwalt von Mutter und Sohn beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat Verletzungen des Privat- und Intimlebens. Die detaillierte Schilderung der Alzheimer-Erkrankung der Mutter und deren Unterbringung verstoße gegen die Richtlinien 8.2 und 8.4, wonach Pflege-, Kur- und Rehabilitationsorte besonderen Schutz genießen und Krankheiten in die Geheimsphäre des Betroffenen gehören. Die Berichterstattung darüber sei auch nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, denn die Mutter des Showmasters sei keine Person der Zeitgeschichte. Das Fotomaterial sei Anfang der 80er-Jahre allein zur einmaligen Veröffentlichung in einer Publikumszeitschrift freigegeben worden. Vor diesem Hintergrund verletze die Veröffentlichung des Artikels und der Bilder auch Ziffer 4 des Pressekodex. Der Anwalt sieht auch die Intimsphäre des Sohnes massiv verletzt. Es sei klar, dass über die Erkrankung der Frau niemals berichtet worden wäre, wenn es sich bei deren Sohn nicht um eine außerordentlich bekannte Persönlichkeit des deutschen Fernsehens handeln würde. Das Ziel der Auflagensteigerung sei unter dem Deckmantel des Mitleides mit dem TV-Star und dessen Mutter verfolgt worden. Das Zitat des Sohnes bezüglich der Entfernung zwischen seinem Haus und dem Heim seiner Mutter sei völlig frei erfunden. Die Beziehung eines Sohnes zu seiner Mutter, insbesondere im Fall der schweren Erkrankung der Mutter, gehöre eindeutig zur Intimsphäre auch des Sohnes. Obwohl es sich bei dem Moderator um eine Person der Zeitgeschichte handeln möge, sei nicht ersichtlich, in welcher Weise die Erkrankung der Mutter die öffentlichen Interessen berühre. Die Rechtsvertretung des Verlages gesteht ein, dass die Zeitschrift bei ihrer Berichterstattung auf die Zulässigkeit der Vorberichterstattung in anderen Publikationen vertraut habe. Das Terrassenfoto sei regulär von einer Bildagentur in der üblichen Art und Weise angeboten worden. Es habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass dieses Bildmaterial gesperrt sei oder die Rechtssituation unsicher erscheine. Für die Berichterstattung seien Informationen aus vorangegangenen Zeitungsberichten übernommen worden. Diese Informationen seien unbestritten richtig mit Ausnahme des in dem Artikel wiedergegebenen Zitats des TV-Stars „Von uns zu ihr sind es nur 24 Minuten“. Diesbezüglich seien bereits eine Gegendarstellung sowie ein freiwilliger Widerruf gedruckt worden. Da Verlag und Redaktion von Beginn des Konfliktes an darum bemüht gewesen seien, die von dem Moderator zum Ausdruck gebrachte Betroffenheit über die Berichterstattung auszugleichen, seien mehrere Unterlassungserklärungen und Entschuldigungen ausgesprochen worden. Der Anwalt sieht das Motiv der Beschwerde in der Weigerung des Verlages, im Rahmen eines Vergleiches sämtliche geltend gemachten Anwaltskosten des Beschwerdeführers zu erstatten. Diese Anwaltskosten seien neben einem für einen sozialen Zweck zu leistenden Spendenbetrag Bestandteil eines Vergleichsangebots des Beschwerdeführers gewesen. Da die geltend gemachten Anwaltskosten vom Anwalt des Verlages für überhöht gehalten wurden, sei ein Gegenangebot gemacht worden, das einen geringeren Betrag an Anwaltsgebühren, dafür aber einen höheren Spendenbetrag enthielt. Die Summe beider Angebote seien damit wirtschaftlich in etwa gleichwertig gewesen. Der Beschwerdeführer habe diesen Vergleich jedoch abgelehnt. (2003)
Weiterlesen