Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
„Umweltgutachten kommt von Kreistagsmitglied“ und „ War dem Landrat Tätigkeit bekannt?“ – unter diesen Überschriften berichtet eine Regionalzeitung über das Thema Windkraftanlagen. Das Blatt stelle falsche Behauptungen auf, bemängelt der Beschwerdeführer, der für die Grünen im Kreistag sitzt. Er habe kein Gutachten für 19, sondern für 13 Windkraftanlagen abgegeben, die mindestens 600 und nicht 200 Meter – wie behauptet – vom nächsten Wohngebiet entfernt geplant seien. Der Autor der Beiträge habe ihn nicht über die eigentliche Intention der Berichterstattung informiert. Bei ihm, so der Kommunalpolitiker, sei der Eindruck entstanden, dass es sich um eine sachliche Berichterstattung über das Gutachten, nicht aber um seine Gutachtertätigkeit als Mitglied des Kreistages gehandelt habe. Er ruft den Deutschen Presserat an. Für die Zeitung nimmt der Autor der kritisierten Beiträge Stellung. Die Grundlage für die Berichterstattung sei ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer gewesen. Die von diesem abgegebenen Erklärungen seien ebenso verwirrend gewesen wie die gegenüber dem Presserat abgegebene Beschwerde. Dennoch seien die Fakten sachlich abgehandelt worden. Nachdem das Kreistagsmitglied ein Gegendarstellungsersuchen an die Redaktion gerichtet habe, sei dieses als Erklärung bis auf den letzten Absatz veröffentlicht worden. Der Autor betrachtet es als selbstverständlich, dass in den fraglichen Artikeln erwähnt wurde, dass der Gutachter in einem höchst umstrittenen und vom Kreis gebilligten Windparkprojekt zugleich Mitglied der Grünen im Kreistag sei. Ihm sei umgehend Gelegenheit gegeben worden, durch seine veröffentlichte Stellungnahme den Eindruck einer Mandatskollision zurückzuweisen. (2001)
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Eine Regionalzeitung berichtet in drei Beiträgen über die zivile Nutzung eines Fliegerhorstes. Der Aktionskreis „Stopp dem Fluglärm“ beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass im ersten Beitrag die Zahl der Arbeitsplätze in einem Gewerbepark falsch angegeben werde. Hier werde nicht die Zahl der auf Grund des fliegerischen Betriebes zustande gekommenen Arbeitsplätze genannt, sondern die Gesamtzahl, welche die Entstehung des Gewerbeparkes mit sich brachte. Im zweiten Beitrag sei von einer Messung des Fluglärms die Rede. Da diese im Auftrag der Zeitung durchgeführt worden sei, sei sie nicht neutral. Im dritten Beitrag, einem Kommentar, würden die Gegner der Nutzung ehrverletzend angegriffen. Insbesondere durch die Formulierung „Wer der Wirtschaftskraft und damit den Menschen in ... schaden will, der freilich muss mit allen Mitteln weiter versuchen, eine fliegerische Nutzung von ... nach 2002 zu verhindern.“ Eine Fluglärm-Bürgerinitiative beschwert sich gleichfalls über den Kommentar zu den Widerständen gegen die zivile fliegerische Nutzung des Fliegerhorstes. Nach ihrer Meinung ist der Beitrag mit dem Ehrenkodex eines Journalisten, neutral und objektiv zu sein, nicht vereinbar. Es handele sich um eine einseitige, unsubstanziierte Parteinahme. Nutzungsgegner, die verfassungsgemäß garantierte Rechte in Anspruch nähmen, würden als Schädlinge oder Widerständler, die der Region die Luft zum Atmen nehmen, dargestellt. Die Redaktionsleitung der Zeitung belegt mit einer Artikelsammlung, dass die Gegner der fliegerischen Weiternutzung um ein Vielfaches öfter zu Wort gekommen seien als die Befürworter. Nachdem die Debatte zunehmend emotionaler geworden und an die Redaktion die Erwartungshaltung heran getragen worden sei, über reine Hypothesen im Zusammenhang mit Immissionen und Emissionen zu berichten, habe man dann gern die Möglichkeit genutzt, über die Messung eines Luftamtes sachlich zu berichten. Im Rahmen dieser Berichterstattung sei auch eine Telefonumfrage der Industrie- und Handelskammer nachrichtlich veröffentlicht worden. Den Beschwerdeschreiben könne man keine fachlich-journalistischen Vorwürfe entnehmen. Die Beschwerdeführer würden sich vielmehr ausschließlich an der Meinung des Verfassers reiben. In diesem Zusammenhang habe man eine Reihe von Leserbriefen veröffentlicht. (2001)
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Kandidaten zur Wahl des Bürgermeisters in einer Kleinstadt. Die Beschwerdeführerin, die ebenfalls kandidieren will, dazu jedoch Unterschriften von Bürgern benötigt, wird von der Zeitung einmal erwähnt. Später berichtet die Zeitung über den Beschluss des Stadtrats, einen Architektenwettbewerb für den Neubau des Rathauses durchzuführen. Schließlich veröffentlicht das Blatt einen Beitrag, in dem über die Scheckübergabe eines der Bürgermeisterkandidaten berichtet wird. Die Beschwerdeführerin, die den Deutschen Presserat anruft, sieht in der Berichterstattung eine Ungleichbehandlung der Bürgermeisterkandidaten. Die Zeitung betreibe einseitige Personen- und Parteienwerbung. Ihre Kandidatur würde totgeschwiegen. In dem Bericht über den Architektenwettbewerb sieht sie falsche Tatsachenbehauptungen. In einem weiteren Beitrag kritisiert sie unbezahlte Parteienwerbung. Die Redaktionsleitung der Zeitung teilt mit, dass man über die Kandidatur der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Chronistenpflicht berichtet habe. Dabei habe sich ein Fehler eingeschlichen, der jedoch umgehend korrigiert worden sei. Für eine weitere Berichterstattung über die Pläne der Frau habe man keinen Anlass gesehen. Die Zeitung habe jedoch mit angemessenem zeitlichen Vorlauf über die Bemühungen der potentiellen Kandidaten und eines Mitbewerbers berichtet. Trotz der dreispaltigen Aufmachung des Beitrags habe die Beschwerdeführerin bis zum Ende der Frist bei weitem nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften erhalten, um als Bürgermeisterkandidatin zugelassen zu werden. Wegen der angeblichen Falschberichterstattung über den Rathausneubau teilt die Redaktionsleitung mit, dass man korrekt berichtet habe. Nachfragen beim Sitzungsleiter und beim Protokollführer hätten dies ergeben. (2002)
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Unter der Überschrift „Betrunkener Fußgänger (41) starb im Autobahnkreuz West“ berichtet eine Boulevardzeitung über einen Mann, der zu Fuß auf der Autobahn unterwegs war und von einem Sattelschlepper überrollt wurde. Wörtlich schreibt das Blatt: „Vergeblich versuchte der Sattelschlepper noch auszuweichen. Er erfasste den Fußgänger – tot. Wahrscheinlich war der Mann betrunken, wollte im Suff den Weg nach Hause abkürzen. Zeugen hatten beobachtet, dass er auf der Fahrbahn hin- und hertorkelte.“ Die Schwägerin des Getöteten legt den Beitrag dem Deutschen Presserat zur Prüfung vor. Es sei gar nicht erwiesen, dass ihr Schwager betrunken gewesen sei. Im Bericht der Polizei stehe nämlich nichts über einen betrunkenen Fußgänger. Die Redaktionsleitung der Zeitung widerspricht und beruft sich ihrerseits auf die Polizei. Unwahrheiten seien nicht verbreitet worden, vielmehr sei nur auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass wahrscheinlich Trunkenheit im Spiel gewesen sei. Die Polizei habe nämlich mitgeteilt, dass auf der A 1 ein Fußgänger „offensichtlich angetrunken“ durch die Verteilerbahn gehe. (2001)
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Ein Karnevalist, Musikzugchef und Mitglied im Kirchenvorstand ist zu Fuß auf der Autobahn unterwegs. Er wird von einem Lastwagen erfasst und getötet. Unter der Überschrift „Laster tötet Karnevalisten“ berichtet eine Boulevardzeitung. Sie bringt ein Bild des Getöteten und nennt den vollen Namen, merkt auch an, dass der Mann angetrunken gewesen sei. Seine Schwägerin ist der Ansicht, dass sein Persönlichkeitsrecht durch die identifizierenden Angaben verletzt worden sei. Es sei auch nicht bewiesen, dass er angetrunken war. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass die Berichterstattung auf Grund einer Pressemitteilung der Autobahnpolizei erfolgt sei. Darin habe es geheißen, der Verunglückte sei angetrunken gewesen. Wie sich später herausgestellt habe, sei bei dem Toten später ein Blutalkoholgehalt von 2,85 Promille festgestellt worden. Die Darstellung „…die Polizei identifizierte den angetrunkenen Mann…“ sei demnach nicht zu beanstanden. (2001)
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„Tod auf der Autobahn gibt Rätsel auf“ lautet die Überschrift eines Artikels in einer Regionalzeitung. Berichtet wird über einen Mann, der auf der Autobahn zu Fuß unterwegs war und von einem Lastwagen erfasst und getötet wurde. Der Beitrag enthält ein Foto des Mannes sowie seinen vollen Namen und weitere identifizierbare Angaben zu seiner Person. Die Schwägerin des Getöteten sieht dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. Des Weiteren sei nicht bewiesen, dass er angetrunken gewesen sei. Sie schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe einer Pressemitteilung der Autobahnpolizei entnommen, der Verunglückte sei „offensichtlich angetrunken“ gewesen. Dies habe man in die Berichterstattung übernommen, und zwar in einer der Polizeimeldung entsprechenden distanzierenden Form. Da der Verstorbene in seinem Heimatort nicht nur sehr beliebt, sondern auf Grund seiner zahlreichen Ämter auch sehr bekannt gewesen sei, sei auch die Veröffentlichung der Fotografie und auch des Namens nicht zu beanstanden. (2001)
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Eine 65-jährige Frau mit dem Nachnamen Schweinebraten stirbt. Die Familie schaltet in der Lokalzeitung eine Traueranzeige. Eine Tageszeitung veröffentlicht die Familienanzeige einige Tage später wortwörtlich auf ihrer Satireseite unter der Überschrift „zerrissen das familienband der schönen schweinebraten“. In einem Kommentar dazu heißt es, Mutter Schweinebraten sei die beinahe letzte ihres großen Namens gewesen. Nur ihr Sohn möchte weiter ein Schweinebraten sein. Alle anderen geborenen Schweinebraten hätten das schöne Familienband zerrissen und seien zu gewöhnlichen ... (eingefügt sind die Namen der weiteren Hinterbliebenen) geworden. Auf dass keiner mehr Scherze treibe mit ihrem Namen. Der Bratenrest sei Schweigen. Der Ehemann der Verstorbenen lässt durch seinen Anwalt Beschwerde einlegen beim Deutschen Presserat. Es bedürfe sicherlich keiner vielen Worte, um zu erklären, wie geschmacklos die Hinterbliebenen der Verstorbenen diese Veröffentlichung empfinden, betont der Beschwerdeführer. Offensichtlich habe der Familienname „Schweinebraten“, für den jeder Mensch letztlich nichts könne, den verantwortlichen Redakteur dazu veranlasst, den Todesfall ins Lächerliche und Beleidigende zu ziehen. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass sie den Abdruck des Beitrages bedauere. Es handele sich um eine Fehlleistung. Die Entschuldigung und das Bedauern habe man gegenüber der Familie der Verstorbenen zum Ausdruck gebracht. (2001)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Silvester-Party: Alles aus dem Internet“ eine mit halbnackten weiblichen Models nachgestellte Szene des letzten Abendmahls Christi. Dem Foto beigestellt sind Hinweise auf verschiedene Homepages, auf denen Dienstleistungen und Produkte angeboten werden. Zu den Tipps im Web zählen Kleider und Accessoires, Spirituosen, MP3-Songs, Geheimrezepte von Meisterköchen, Babysitter-Vermittlung, Überraschungsgäste und Anti-Kater-Mittel. Ein Leser sieht durch die „blasphemische und pornografische“ Darstellung der Abendmahl-Szene seinen Glauben verhöhnt und sich in seinen religiösen Gefühlen verletzt. Er legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Meinung, dass die Darstellung als eine von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckte Interpretation eines religiösen Themas einzustufen sei. Unter dem Gesichtspunkt der künstlerischen Freiheit des Fotografen und der Meinungsfreiheit der Presse sei sie nicht zu beanstanden. Eine blasphemische Darstellung müsste absichtlich darauf abzielen, die religiösen Gefühle der Leser und Betrachter zu verletzen. Ein derart niederer Beweggrund auf Seiten des Künstlers bzw. auf Seiten der Redaktion liege jedoch nicht vor. Auf keinen Fall sei die Darstellung pornografisch, da sie als solche erst dann einzustufen sei, wenn sie erkennbar reißerisch und aufstachelnd sexuelle Handlungen zum Inhalt habe. (2002)
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Unter der Überschrift „Das Geschäft mit dem Suizid“ berichtet eine Tageszeitung über einen gerichtlichen Streit zwischen der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben und der Hospiz Stiftung. Die Sterbehilfe-Gesellschaft habe der Hospiz Stiftung per einstweiliger Verfügung die weitere Verbreitung eines so genannten Weißbuchs mit dem Titel „Sterbehelfer in Deutschland“ untersagen wollen. In ihrem Buch habe die Hospiz Stiftung dargelegt, dass die meisten Sterbehelfer und besonders die DGHS stark profitorientiert seien. Die Zeitung nennt ein Beispiel: „Den Erstickungsbeutel namens Exit-Bag gibt es für 85 DM, die Gebrauchsanweisung dazu für 22,30 bis 44 DM. Voraussetzung für den Kauf: zwei Jahre Mitgliedschaft für weitere 160 DM. Eine lebenslängliche Mitgliedschaft kostet gar 1500 DM. Gesamtpreis für den Erstickungstod demnach 267,30 bis 1629 DM.“ Bei dem Eilverfahren sei es vordergründig eigentlich nur um Urheberrechte, nämlich um die Frage gegangen, ob die Stiftung in ihrer Dokumentation ohne Erlaubnis der Autoren aus öffentlichen und nichtöffentlichen Quellen der DGHS zitieren durfte. Im Hintergrund habe natürlich ein ideologischer Zwist gestanden. Der Antrag auf einstweilige Verfügung sei aus rein formalen Gründen abgelehnt worden. Der nominelle Antragsteller, die Druckerei der DGHS, sei – wie es im Juristendeutsch heiße – zum Antrag „nicht aktiv legitimiert“. Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben sieht in dem Beitrag mehrere falsche Behauptungen und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. So seien weder sie noch Funktionsträger der Gesellschaft bei Gericht geladen gewesen. Die DGHS habe auch keinen Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen die Hospiz Stiftung gestellt. Suizid-Infos der DGHS gebe es schon seit 1993 nicht mehr. Schließlich weist die Gesellschaft darauf hin, dass sie keine eigene Druckerei besitze und niemals an einem „Exit-Bag“ verdient habe. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, der Geschäftsführer der DGHS habe nicht selbst den Rechtsweg gegen die Hospiz Stiftung gehen wollen, sondern die Druckerei bzw. das Versandbüro vorgeschoben. Das Gericht habe jedoch den Stellvertreterkrieg nicht mitmachen wollen und die Aktivlegitimation der Druckerei verneint. Gleichzeitig sei die Urheberschaft des DGHS-Geschäftsführers an der Loseblattsammlung unmissverständlich festgestellt worden. Dass die Druckerei, das Versandbüro und die DGHS eng zusammenhingen, lasse sich dem Urteil des Landgerichts entnehmen. (2001)
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