Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Mit Telefonnummern und Internetadressen ergänzt eine Fachzeitschrift ihre Produktinformationen. Ein konkurrierender Verlag sieht in den Beiträgen Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken und ruft den Deutschen Presserat an. Es handle sich immer wieder „um nähere oder auch weitere Informationen“. Dadurch werde der Leser praktisch gezwungen, bei den Firmen anzurufen, um sich die benötigten Auskünfte zu besorgen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass eine Fachzeitschrift eine Informationsaufgabe habe und dadurch der Wissensdurst der Leser gestillt werden müsse. Die kritisierte Zeitschrift hält dem Vorwurf entgegen, es gehöre zu ihrer Informationsaufgabe, auch Kontaktadressen zu nennen. Dort könne sich der Leser ergänzendes Material beschaffen. Die Produktinformationen gehörten zum redaktionellen Teil der Zeitschrift. Dafür gebe es keine Bezahlung. So liege auch kein Verstoß gegen den Pressekodex vor. (2002)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Waffensammler schießen scharf“ über die Kritik von Waffensammlern an der Arbeit des internationalen Konversionszentrums in Bonn (BICC). In dem Beitrag wird eine Pressemitteilung zitiert, die vom Museum für Historische Wehrtechnik herausgegeben wurde. Deren Autor ist der Ansicht, dass die Mitteilung fehl interpretiert worden sei. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung behaupte fälschlicherweise, dass das BICC sich die Feindschaft der deutschen Waffen- und Munitionssammler zugezogen habe. Man stehe jedoch deren Bemühungen nicht ablehnend gegenüber, sondern begrüße alle Maßnahmen, die geeignet seien, Frieden in Bürgerkriegsregionen zu schaffen. Zudem sei die Wortwahl des Autors wie „Waffenfreunde“ und „Waffenbrüder“ eine gezielte Diskriminierung. Der Beschwerdeführer weist auch auf zwei nach seiner Ansicht falsche Wiedergaben aus seiner Pressemitteilung hin. Aus einer „falschen Voraussetzung“ sei eine „falsche Erkenntnis“ geworden und an einer anderen Stelle das Wort „legal“ weggelassen worden. Dadurch werde die Aussage der Pressemitteilung verfälscht. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass sie dem Beschwerdeführer angeboten habe, seine Meinung in einem Leserbrief darzustellen. Auf diese Offerte sei dieser jedoch nicht eingegangen. In der Sache wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in dem Beitrag weder in sinnentstellender Weise zitiert werde noch die Glosse diskriminierende Elemente enthalte. Bei der Formulierung „zu Feinden gemacht“ handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Auch die Begriffe „Waffenbrüder“ und „Waffenfreunde“ seien nicht diskriminierend. Dass aus der „falschen Voraussetzung“ eine „falsche Erkenntnis“ geworden sei, sei nicht sinnentstellend. Auch das Auslassen des Wortes „legal“ stelle keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht dar, da sich aus dem Zusammenhang des Satzes erschließe, dass es sich um den legalen Schusswaffenbesitz handle. (2002)
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In einer deutschen Großstadt veranstaltet die NPD eine Kundgebung. Die örtliche Zeitung berichtet mehrmals. In diesem Zusammenhang erscheint auch ein Artikel, in dem es um eine gemeinsame Aktion der Zeitung und mehrerer Werbeagenturen gegen Rechtsextremismus geht. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in der Berichterstattung eine Volksverhetzung. Die Artikel seien durchweg einseitig. Die Aktion der Zeitung und der Werbeagenturen sei einseitige Meinungsmache. Er kritisiert außerdem, dass seine Leserbriefe nicht veröffentlicht würden, und beklagt eine Wahlbeeinflussung, da die Zeitung in den Medienkonzern der SPD eingebunden sei. Eine Stellungnahme der Zeitung wurde nicht angefordert. (2002)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief, dessen Verfasser zu antiisraelischen Äußerungen des nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordneten Jamal Karsli Stellung nimmt. In dem Brief finden sich Sätze wie „Die organisierte Kriminalisierung der Kritik an der Kriegspolitik Israels und der ständigen Einmischung in die innerdeutschen Angelegenheiten durch solche Gesinnungswächter wie Michel Friedman und Paul Spiegel fördern möglicherweise den Antisemitismus“ und „Mit seiner Behauptung ‚Nazimethoden der israelischen Armee‘ hat Jamal Karsli allerdings Unrecht, denn die deutsche Armee hat im Zweiten Weltkrieg nicht gezielt Kinder erschossen“. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat äußert ein Leser des Blattes die Ansicht, dass der Leserbriefschreiber mit diesem Satz zumindest indirekt behaupte, die israelische Armee erschieße im Gegensatz zu deutschen Wehrmacht gezielt Kinder. Den Beweis für diese ungeheuerliche Behauptung bleibe der Verfasser allerdings schuldig. Er wirft der Zeitung vor, den Wahrheitsgehalt der Leseräußerung nicht sorgfältig geprüft zu haben. Nach Richtlinie 2.6 seien auch bei der Veröffentlichung von Leserbriefen die publizistischen Grundsätze zu beachten. Die Chefredaktion der Zeitung entgegnet, die Leserzuschrift stelle eine absolut zulässige Meinungsäußerung dar. Der Beschwerdeführer konstruiere sich eine „Begründung“ zurecht, indem er von einer „zumindest indirekten“ Behauptung spreche. (2002)
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„Polizei ermittelt gegen Ratsherren“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über das böse Ende einer feuchtfröhlichen Fete mit 80 Teilnehmern, die zum großen Teil zur lokalen Prominenz gehören. Zwei SPD-Ratsmitgliedern wird vorgeworfen, unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Die beiden waren mit einem anderen Radfahrer zusammengestoßen, der mit Kopfverletzungen ins Krankenhaus gebracht werden musste. Die Ratsherren zeigen sich außerordentlich überrascht über das, was hinter ihnen geschehen sein soll, und leisteten dem Verletzten auch keine Hilfe. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bericht eine Vorverurteilung und Diskriminierung der mit vollem Namen, Alter und Promilleergebnissen genannten Kommunalpolitiker. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktionsleitung der Lokalausgabe der Regionalzeitung sieht die Beschwerde als nicht begründet an. Falsche Tatsachen seien nicht behauptet worden. Die Redaktion habe sich die Entscheidung über die Art der Berichterstattung nicht leicht gemacht. Am Ende habe man sich an dem Anspruch orientiert, dass Personen des öffentlichen Lebens Vorbild für die Jugend und die Mitbürger sein sollten. Die Berichterstattung in der gewählten Form sei auch durch die Tatsache geboten gewesen, dass der Vorfall nach einer Party mit 80 Mitgliedern der lokalen Prominenz auf dem besten Weg gewesen sei, Stadtgespräch zu werden. Man sich zur Namensnennung entschlossen, um die anderen 37 Ratsmitglieder vor ungerechtfertigtem Verdacht zu schützen. (2002)
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Unter der Überschrift „15 Jahre Haft für Erdal Ak“ berichtet eine Regionalzeitung über das Urteil in einem Mordprozess. In dem Beitrag heißt es über den Verurteilten: „Der Türke kurdischer Abstammung hat sich nach kurzer Flucht zu seiner Familie nach … der Polizei gestellt“. Dass es sich bei Erdal Ak um einen deutschen Staatsbürger (türkischer Abstammung) handelt, werde in dem Beitrag mit keinem Wort erwähnt, meint ein Leser, der den Deutschen Presserat einschaltet. Die Leser der Zeitung seien wahrheitswidrig über die Staatsangehörigkeit des verurteilten Rechtsbrechers „informiert“ worden. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Auffassung des Beschwerdeführers und weist darauf hin, dass der Straftäter ein Türke kurdischer Abstammung sei. Dies sei bei Gericht aktenkundig. (2002)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über den 17 Monate zurückliegenden – vermutlichen – Mord an einem 9-jährigen Mädchen. Es gebe jetzt einen dringend Tatverdächtigen. Er sitze bereits in Haft. „Es war wieder so ein Schwein !“ heißt es in der Dachzeile des Aufmachers auf der Titelseite. Ein 24-jähriger Nachbar habe die Tat gestanden. Die Zeitung nennt den Mann mit Vornamen und Anfangsbuchstaben des Nachnamens und zeigt sein Foto. In der Überschrift im Innenteil des Blattes wird die Frage gestellt, ob der „Killer“ heute verrate, wo er die Leiche versteckt habe. Bereits vor einem Jahr habe der Betroffene der Polizei gestanden, dass er sich triebhaft zu Kindern hingezogen fühle und bereits zwei Jungen sexuell missbraucht habe. Das Verfahren sei damals wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden. Drei Monate nach dem Verschwinden des Mädchens habe der Mann gestanden, mit dem Kind etwas Verbotenes getan zu haben. Erst zu diesem Zeitpunkt sei er in die Psychiatrie eingeliefert worden. Zwei Leser der Zeitung reichen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Beide sehen speziell in der Dachzeile „Es war wieder so ein Schwein !“ einen Verstoß gegen die Ziffern 1 und 13 des Pressekodex. Einer der Leser hält es für erschwerend, dass der Zeitung bei der Abfassung des Artikels bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Verdächtigen um einen geistig behinderten Menschen handele. Der andere glaubt, dass die Zeitung mit dieser Art von Berichterstattung ihre Objektivität aufgibt. Die Rechtsabteilung der Zeitung kritisiert in ihrer Stellungnahme, dass sich beide Beschwerdeführer ausschließlich für den Straftäter einsetzen, ohne ein Wort über das Opfer und die Angehörigen zu verlieren. Der betroffene Mann habe eine grauenvolle Tat begangen. Auch wenn Ziffer 13 des Pressekodex einem Tätergeständnis nicht die Wertigkeit einräume, wie es die Rechtsprechung mache, sei die Zuordnung des geständigen Täters zu anderen Tätern im Sinne von „...wieder so ein Schwein !“ verständlich und nachvollziehbar. Der Hinweis, dass es sich bei dem Täter um einen geistig behinderten Menschen handele, rechtfertige jedoch derartige Taten nicht. (2002)
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Unter der Überschrift „Warme Wohnung ja, neue Zähne nein“ informiert eine Lokalzeitung ihre Leserinnen und Leser über den Rechtsstreit eines Sozialhilfeempfängers gegen seinen Landkreis, der als Sozialhilfeträger fungiert. Sie berichtet, dass die begehrte Erstattung von Zahnbehandlungskosten dem Kläger nicht zugesprochen wurde und dass die Übernahme von Heizkosten nur anteilig gewährt wird. Der Kläger hatte versäumt, die Ersetzung alter Amalgamfüllungen durch Kunststofffüllungen und die Bestellung zusätzlichen Heizöls durch das Landratsamt vorher genehmigen zu lassen. Die Zeitung nennt den Betroffenen mehrmals mit vollem Vor- und Nachnamen. Dagegen wehrt sich der Mann in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Zusammen mit seinem Namen seien durch den Artikel seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an die Öffentlichkeit gebracht worden, obwohl es sich seiner Ansicht nach um ein in keiner Weise berichtenswertes Gerichtsverfahren gehandelt habe. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass in der weiteren regionalen Tagespresse nicht über das Gerichtsverfahren berichtet worden sei. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt in seiner Stellungnahme mit, dass der Beschwerdeführer seit rund zehn Jahren einen erbitterten Kleinkrieg mit kommunalen Mandatsträgern, dem Bürgermeister, dem Landrat sowie mit Behörden und der Justiz führe. Er rühme sich selber öffentlich, über hundert Dienstaufsichtsbeschwerden geschrieben zu haben, und werfe quasi jedem Amtsträger, mit dem er zu tun habe, Amtsmißbrauch oder Strafvereitelung im Amt vor. Hiermit habe er sich regelmäßig an die Zeitung gewandt und stets den Abdruck seiner Elaborate mit voller Namensnennung erwartet oder besser verlangt. Aus Sicht der Zeitung handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen chronischen Querulanten und Rechthaber, der sich „einen Dreck um die Persönlichkeitsrechte der Menschen schere, die er permanent und öffentlich beleidige“. Der Redaktionsleiter belegt diese Aussage mit verschiedenen Beispielen. Nach seiner Überzeugung müsse aber jemand, der sich ständig und mit großem öffentlichen Getöse mit Behörden und mit der Justiz herumschlage, auch in dem aktuellen Fall, über den er nun Beschwerde führe, mit Berichterstattung und Namensnennung rechnen und diese hinnehmen. Schließlich seien Prozesse und das Drängen auf Berichterstattung darüber die bevorzugte Beschäftigung des Mannes. (2002)
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Ein Unternehmer, dessen Tochter Reiterin ist, beschwert sich über einen Artikel, der mit der Überschrift „Einer benahm sich daneben“ in einer Reiter-Fachzeitschrift erschienen ist. Es geht um Vorkommnisse im Umfeld eines Reitturniers. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, kritisiert, in dem fraglichen Artikel würden Meinung und Bericht nicht getrennt. Er hält die Darstellung für einseitig. Der Autor erhebe zwar Vorwürfe, habe mit ihm aber nicht gesprochen, sondern nur Informationen aus zweiter Hand verwendet. Durch die Aussage in der Überschrift gebe der Autor eine eindeutige Wertung ab. Die in dem Artikel aufgestellte Behauptung, eine Gruppe Jugendlicher habe die Besprechung, bei der es zu dem angeblichen Danebenbenehmen gekommen sei, wegen der Äußerungen des Beschwerdeführers verlassen, sei falsch. Die jungen Leute seien gegangen, als ihre Besprechung vorbei war und ein neues Treffen in anderer Zusammensetzung terminiert gewesen sei. Während seiner – des Beschwerdeführers – Anwesenheit, habe niemand den Raum aus Protest verlassen. Seine Kritik am Landestrainer der Reiter habe sich nicht auf die Nominierung seiner Tochter für die Deutschen Meisterschaften, sondern darauf bezogen, dass dieser seine Tochter nicht beglückwünscht habe. Alles andere seien persönliche Vermutungen des Autors. Die Redaktion der Fachzeitschrift besteht darauf, dass die Berichterstattung zwar kritisch, aber korrekt gewesen sei. Der Vater der Reiterin habe bei der Besprechung den Landestrainer in ungewöhnlich scharfer Form angegriffen, ein Vorgang, den es so noch nie gegeben habe. Unmittelbar danach hätten die meisten der 20 anwesenden jungen Leute den Raum verlassen. Einige hätten den Autor des Artikels angesprochen. Dieser habe sich nach intensiver Gesprächen und Recherchen, auch nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer selbst, zur Berichterstattung entschlossen. Zwei führende Sportfunktionäre hätten wenig später noch den Vater der Reiterin zur Mäßigung aufgefordert. Wie dieser selbst schreibe, habe er sich am Schlusstag der Meisterschaften darüber geärgert, dass der Landestrainer zu Beginn der Besprechung die Tochter nicht zu ihrem Titelgewinn beglückwünscht habe. Das kommentiere sich selbst. (2002)
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Unter der Überschrift „Charly auf der Achterbahn“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über die Rolle eines früheren SPD-Fraktionsmanagers in dem „anrüchigen Geschäft“ mit der Müllverbrennung in Köln. In dem Beitrag wird behauptet, der Betroffene habe mit zwei Parteifreunden, einem langjährigen Oberstadtdirektor und dem lokalen SPD-Bundes-tagsabgeordneten ein Trio gebildet, das in Parteikreisen ‚Troisdorfer Mafia‘ genannt worden sei. In der Sauna des Oberstadtdirektors, so heiße es, sei schon manches öffentlich-private Ding gefingert worden. Der genannte Bundestagsabgeordnete sieht sich in seiner Ehre verletzt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Es gebe keine „Troisdorfer Mafia“. In der Sauna des Oberstadtdirektors sei er nie gewesen. Zudem wohne dieser nicht in Troisdorf. Der Politiker kritisiert, dass der Autor des Artikels die entsprechende Passage bei ihm nicht gegenrecherchiert habe. Das Magazin habe in seiner darauf folgenden Ausgabe einen Leserbrief veröffentlicht, entgegen der Vereinbarung jedoch gekürzt und nicht wörtlich. Seine Integrität sei durch die Veröffentlichung des Briefes nicht voll wiederhergestellt worden. Das Justitiariat des Verlages räumt ein, dass der frühere Oberstadtdirektor nicht mehr in Troisdorf wohne. Die Bezeichnung „Troisdorfer Mafia“ stamme aus Kreisen der Partei des Beschwerdeführers und beschreibe zugespitzt, aber zulässig die enge Verbindung der Personen innerhalb der genannten Politikergruppe. Konkrete Vorwürfe würden dem Abgeordneten in dem Beitrag nicht gemacht. Deshalb sei er auch nicht zu dem Vorgang befragt worden. Er werde lediglich als sehr guter Bekannter des Parteimanagers dargestellt, was zutreffe. Der Hinweis auf Absprachen in der Sauna sei durch die Ergänzung „so heißt es“ klar als parteiinterne Unterstellung erkennbar. Letztendlich ergänze diese Anekdote nur die allgemeine Darstellung der Beziehung unter Parteifunktionären, wie sie in Parteikreisen kolportiert werde. Die veröffentlichte Version des Briefes sei mit dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers abgestimmt worden. (2002)
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