Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Foto einer Hundehalterin

Zwei Hundehalter streiten vor Gericht. Honni, ein Golden Retriever-Mischling, soll Xinni, einen Yorkshire-Terrier, und dessen Frauchen, die im gemeinsamen Haus ein Stockwerk tiefer wohnen, mehrfach angesprungen und einmal sogar auf dem kleineren Hund herumgetrampelt haben. Daraufhin hatten Xinnis Herrchen und Frauchen bei Gericht die Einstweilige Verfügung durchgesetzt, dass Honni im öffentlichen Straßenverkehr und bei Begegnungen mit der Antragstellerin an der Leine zu führen sei. Eine Boulevardzeitung berichtet über den Einspruch der Betroffenen und den daraus resultierenden Prozess mit vielen Zeugen. In der Schlagzeile des Beitrages stellt sie fest, dass Xinni und Honni die Einzigen mit gesundem Menschenverstand, aber ihre Besitzer wie Hund und Katze seien. Die Besitzerin von Xinni trägt dem Deutschen Presserat ihren Ärger über diesen Artikel mit. Sie findet ihn tendenziös, diffamierend und einseitig zu Gunsten ihrer Nachbarn. Weiterhin kritisiert sie, dass die Zeitung ein Foto von ihr veröffentlicht hat. Die Redaktionsleitung der Zeitung entgegnet, die Beschwerdeführerin habe sich bereitwillig mit ihrem Hund fotografieren lassen. Sie sei auch mit der Veröffentlichung des Bildes einverstanden gewesen. Schließlich habe sie der Autorin mitgeteilt, dass sie in dem geplanten Bericht nur mit abgekürztem Namen erscheinen wolle. Dies sei in der Veröffentlichung auch so umgesetzt worden. Ein späteres Faxschreiben, in dem sie mitteile, dass man den Yorkshire-Terrier zeigen könne, sie selbst aber nicht im Foto erscheinen wolle, habe der Redaktion zum Zeitpunkt der Produktion nicht vorgelegen. Es gebe heute auch keine Möglichkeit mehr, den Zeitpunkt des Faxeinganges zu prüfen. Von einer Tendenz in der Berichterstattung könne keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin könne nicht erwarten, dass – entgegen der Verfahrenssituation – nur in ihrem Sinne berichtet werde. (2002)

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Foto eines Angeklagten

Ein Pfarrer steht vor Gericht, weil er zwei Mädchen (heute 19 bzw. 16 Jahre alt) sexuell missbraucht haben soll. Die Zeitung der Region berichtet darüber und illustriert ihren Beitrag mit einem Foto des Angeklagten. Beigestellt ist ein Kommentar unter der Überschrift „Fragwürdige Entscheidung“. Die Autorin beschäftigt sich darin mit der Tatsache, dass die Verhandlung zum Schutz der Privatsphäre nicht öffentlich durchgeführt wird. Am Ende trifft sie die Feststellung: „Wenn das Beispiel Schule macht, beruft sich künftig jeder Kriminelle auf diese Formel.“ Ein Journalist legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein, weil er den Beitrag für vorverurteilend hält. Zudem kritisiert er die Veröffentlichung des Fotos. Der Artikel nehme auch keine Rücksicht auf die betroffenen Jugendlichen, deren Vornamen und Alter angegeben sind. Schließlich werde im letzten Satz des Kommentars der Angeklagte auf eine Ebene mit Kriminellen gestellt. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der Vorgang sei in der Region bereits Monate vor der Eröffnung des Prozesses Thema einer breiten Berichterstattung in Printmedien, Funk und Fernsehen gewesen. Diese sei auch auf Initiative der Opfer des angeklagten Pfarrers erfolgt. Diese hätten bewusst zur Bewältigung ihres Traumas den Weg in die Öffentlichkeit gesucht. In diesem Zusammenhang existiere auch eine Stellungnahme der Evangelischen Landeskirche. Diese habe als Dienstherr des Angeklagten unter voller Namensnennung des Pfarrers Position gegenüber der Öffentlichkeit bezogen und dabei auch Vorgänge aus dem beruflichen Vorleben des Pfarrers und seine Strafversetzung offenbart. Der Betroffene sei als Seelsorger einer Kirchengemeinde eine Person der Zeitgeschichte. Daher müsse er es sich gefallen lassen, dass in einer Gerichtsberichterstattung sein Name genannt und sein Foto veröffentlicht werde. Die Chefredaktion verweist schließlich auf einen Kommentar in einem Konkurrenzblatt, in dem gleichfalls der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung kritisiert und hervorgehoben wird, dass der betroffene Geistliche sich bereits selbst öffentlich im Fernsehen zu den Vorwürfen geäußert habe. (2002)

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Schleichwerbung für eine Pille

Unter der Überschrift „Schlank ohne Diät“ interviewt eine TV-Programmzeitschrift einen renommierten Medizinexperten. Dieser äußert sich über die Wirksamkeit einer neuen Schlank-Pille, die mit hochaktiven Substanzen aus der Schale von Meerestieren und Bernsteinsäure Fettdepots an Bauch, Hüfte und Po gezielt angreife und in acht Wochen bis zu acht Pfund Fett verheize. Im folgenden Heft der Zeitschrift wird eine einseitige Anzeige mit Werbung für das zuvor gepriesene Präparat veröffentlicht. Ein Leser legt Textbeitrag und Werbeanzeige dem Deutschen Presserat mit der Feststellung vor, dass hier im Mantel eines redaktionellen Beitrags massiv Werbung mit unhaltbaren Aussagen gemacht und der Verbraucher getäuscht werde. So sei z.B. der Satz „Das Beste: Sie müssen weder hungern noch Ihre Ernährung umstellen – einfach nur genießen...“ absoluter Unsinn. Genau wie bei anderen Diäten werde auch hier der schon im Text beschriebene Jojo-Effekt auftreten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift bestätigt, dass die genannte Schlank-Pille seit kurzem auch in der eigenen Publikation stark beworben werde. Dies sei nicht zu beanstanden, da Zeitschriften Anzeigenerlöse erzielen müssten. Der Verlag habe für seine Berichterstattung weder ein Entgelt noch sonstige Vergünstigungen erhalten. Somit liege keine Werbung vor. Auch der Vorwurf der Schleichwerbung greife nicht, da der Leser ein berechtigtes Interesse an Informationen über dieses neue und offenkundig Erfolg versprechende Medizinprodukt habe. Die Redaktion habe einen anerkannten Experten, der weder mit dem Hersteller des Produkts Kontakte habe noch von seiner Stellungnahme profitiere, zu der Wirksamkeit des Präparats befragt. Die Berichterstattung sei auch nicht unangemessen sensationell, da sie sich auf sachliche Art und Weise mit dem Produkt beschäftige. (2002)

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Schleichwerbung bei Medikamenten

In einer Zeitschrift erscheint ein Artikel, in dem es um Aidsmedikamente und ihre Wirksamkeit geht. Auf der gegenüberliegenden Seite steht eine Anzeige, in der eines der im Artikel geschilderten Medikamente beworben wird. Nach Meinung der Verbraucherzentrale könnte die Grenze zur Schleichwerbung überschritten sein. Die Redaktion habe auf Anfrage mitgeteilt, dass dem Artikel eine Produktinformation des Herstellers zugrunde gelegen habe. Sie schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, als Grundlage für den kritisierten Artikel hätten eigene Recherchen und Firmeninformationen gedient. Über die Anzeigenplatzierung neben dem Artikel sei man sich nicht bewusst gewesen. Die Redaktion räumt ein, dass eine unglückliche Verknüpfung von redaktionellem Text und Anzeige in diesem Fall vorliege. Sie hofft jedoch, dass der Presserat die Nachbereitung des Themas als guten Willen der Redaktion sieht, der Angelegenheit mit dem nötigen Ernst zu begegnen. Für den möglicherweise entstandenen Eindruck einer tendenziösen Berichterstattung entschuldigt sich die Redaktion. (2002)

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Vertraulichkeit

Eine Vertriebsfachzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Der Lieferung auf der Spur“ über Tourenverfolgungssysteme. Der Beitrag enthält Hinweise auf ein Pilotprojekt, das sich bei einem Pressevertrieb in der Testphase befindet. Auch der interne Projektname wird genannt. Ein Redakteur der Zeitschrift hatte bei dem Pressevertrieb angerufen und mit dem Projektleiter ein Gespräch geführt. Hintergrundinformationen zu dem Pilotprojekt wurden gegeben. Diese könnten in einem Artikel verwendet werden. Der Projektleiter bittet den Journalisten jedoch mehrmals, dass weder der Firmen- noch der Projektname genannt werden sollten. Diese Bitte sei sowohl mündlich als auch schriftlich geäußert worden. Grund dafür sei gewesen, dass das Projekt noch in der Testphase sei und deshalb nicht öffentlich gemacht werden sollte. Der Redakteur habe sich jedoch nicht an die Bitte um Anonymität gehalten. Der Projektleiter ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung übersendet eine Stellungnahme des Autors. Dieser berichtet, dass ihm bei dem Pressevertrieb ausführlich und sachkundig Auskunft gegeben worden sei. Eine Bitte, diese Informationen vertraulich zu behandeln, habe es nicht gegeben. Dem Hinweis, Zitate wiederzugeben, wurde nicht widersprochen. Er habe dem Projektleiter angekündigt, er werde diese Zitate am nächsten Tag zur Korrektur übersenden. Als diese Zitate dann am nächsten Tag vorlagen, rief der Projektleiter den Autor überraschend an: Die Informationen seien vertraulich zu behandeln. Diesen Anspruch einer rückwirkend geltend gemachten Vertraulichkeit habe – der Autor – nicht akzeptiert. Er habe zwar den Namen des Beschwerdeführers nicht erwähnt und ihn auch nicht zitiert, die Fakten jedoch in der Tat für seinen Bericht verwendet. (2002)

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Vorwürfe im Leserbrief

Eine Lokalzeitung veröffentlicht den Brief eines Lesers, der seinen Unmut äußert über die Arbeit des örtlichen Kreisbauamtes. Ein Antrag auf Rücknahme der nachbarlichen Grenzbebauung habe da keine Chance. Fragen nach Parteibuch, Akteneinsichtnahme und Mundgeruch beantwortet der Autor ironisch mit „Auweia“. Die besonderen Beratungsleistungen des „eisernen Ottmar“ seien zum Beispiel Datumsänderungen für Steuerhinterzieher. Das Amt brauche neue Männer, stellt der Leserbriefschreiber abschließend fest. Der betroffene Ottmar, Leiter des so gescholtenen Kreisbauamts, sieht sich verleumdet und reicht Beschwerde beim Presserat ein. Die Redaktion der Zeitung habe ihre Sorgfaltspflicht nicht genügend wahrgenommen. Der Leserbriefschreiber habe für seine persönlichen Vorwürfe gegen ihn keine Belege beibringen müssen. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, der beanstandete Leserbrief sei Teil einer Diskussion über die Effizienz der Kreisverwaltung gewesen. Auf Grund einer Vielzahl von negativen Äußerungen von Lesern über die Verwaltung habe man geglaubt, im berechtigten Interesse zu handeln, als man die zugegebenermaßen etwas polemische Zuschrift veröffentlicht habe. Übliche Praxis sei, dass sich Personen, die sich in irgendeiner Form angesprochen fühlten, auf den „Meinungstreff“-Seiten der Zeitung postwendend wehren könnten. Dies habe der Beschwerdeführer nicht getan, obwohl eine nun von ihm gewünschte Richtigstellung ganz sicherlich die erwartete Wirkung in der Öffentlichkeit gehabt hätte. Der Beschwerdeführer urteile realitätsfern, wenn er in Zusammenhang mit der von ihm beanstandeten Veröffentlichung fordere, dass Leserbriefe vor der Veröffentlichung im einzelnen überprüft werden müssten. (2002)

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Politiker verunglimpft

„Das ist der Krawall-Häuptling“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung einen Artikel, in dem es um eine Demonstration der linken Szene in Hamburg geht. Als einer der maßgeblichen Initiatoren wird ein PDS-Politiker bezeichnet, von dem mehrere Fotos veröffentlicht werden. Zudem heißt es, er habe die Großdemo angekündigt und Genehmigungen für so genannte Bambule-Demos besorgt. Weiterhin schreibt das Blatt, der Mann verschaffe den Randalierern politische Rückendeckung. Ein Teilnehmer der Demonstration weist darauf hin, dass der PDS-Mann nicht mehrere, sondern lediglich eine Demonstration – und das nicht allein – angemeldet habe. Die Überschrift „Er besorgte Genehmigungen für Bambule-Demos“ sei deshalb falsch. Nach Ansicht des Beschwerdeführers werde der Mann an den Pranger gestellt, weil er sein verfassungsmäßiges Demonstrationsrecht und das Recht auf freie Meinungsäußerung ausübe. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass der von ihr so genannte „Krawall-Häuptling“ keinesfalls nur eine Randfigur, sondern ein wesentlicher Mittelpunkt der durch seine Anmeldung inszenierten Demonstrationen in Hamburg sei. Er sei nicht nur ein einziges Mal – wie der Beschwerdeführer behaupte – als Initiator einer Demonstration aktiv tätig gewesen. Die in dem Artikel veröffentlichten Einschätzungen seien deshalb gerechtfertigt. (2002)

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Schleichwerbung

Eine Regionalzeitung veröffentlicht im redaktionellen Teil ein vierspaltiges Foto. Eine langbeinige Frau sitzt auf einem Bartresen und lässt ihre bestrumpften Beine von einem Herrn bewundern. Im Text werden die Strümpfe über den grünen Klee gelobt. Da ist von „hauchzarter Verführung“ und von „ultrafeiner“ Beschaffenheit der Beinzier die Rede. Auch die verfügbaren Größen und schließlich der Hersteller werden genannt. Eine Leserin ruft den Deutschen Presserat an, weil sie in dem Beitrag keine Schleich-, sondern eine sehr direkte Werbung sieht. Die Chefredaktion der Zeitung meint, Bild und Artikel böten zwar auch einige Sachinformationen. Dennoch habe die Veröffentlichung stark werbenden Charakter, so dass der Pressekodex verletzt sei. Dies gelte vor allem für die Formulierungen „hauchzarte Verführung“ und „ultrafein“. Das gelte aber auch für das Foto selbst. Es biete für den Leser keine hilfreichen Informationen, sondern sei mit seiner emotional gefärbten Aussage eher zur Anregung eines Kaufentschlusses angelegt. Die Chefredaktion bedauert diese Veröffentlichung. Diese sei hausintern erörtert worden. Alle beteiligten Personen seien erneut auf die einschlägigen Vorgaben des Presserats und die dazu ergangene Rechtsprechung hingewiesen worden. (2002)

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Aussagen eines Interviewten verändert

In Form von Frage und Antwort untersucht eine Zeitschrift männerspezifische Verhaltensweisen. Dabei nennt sie den Namen eines Psychologen, der bei der Analyse des seltsamen Verhaltens der Männer geholfen habe. Der genannte Wissenschaftler beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die veröffentlichten Aussagen nicht mit seinen Feststellungen übereinstimmen. Er war von einer Redakteurin gebeten worden, als Experte zu mehreren von der Redaktion an Männern beobachteten Verhaltensweisen Auskunft zu erteilen. Dies habe er gerne getan, aber zugleich betont, dass dabei einseitige Pauschalisierungen oder gar Stereotypisierungen zu vermeiden seien. Seine Anmerkungen seien entweder sinnentstellend wiedergegeben worden oder stammten gar nicht von ihm. Beim Leser entstehe jedoch der Eindruck, als seien die veröffentlichten Antworten seine Aussagen. So hatte der Psychologe z.B. auf die Frage „Warum ziehen sich Männer dauernd die Hose hoch, wenn sie aufstehen?“ geantwortet: „Das liegt am Fett! Bei Frauen sammelt sich das mehr an Hüfte und Oberschenkeln: Die Hose sitzt fest. Männer haben eher einen Bauch: Die Hose rutscht.“ Statt dieser Aussage enthält der veröffentlichte Text folgende Feststellung: „Während Frauen eher am Po dick werden, kriegen Männer Bäuche. Es gibt aber noch einen Grund fürs Hoseruckeln: Männer sortieren ihr Gemächt.“ Der Beschwerdeführer teilt dem Presserat abschließend mit, dass der Beitrag auf sein Verlangen aus der Internetausgabe der Zeitschrift entfernt worden sei. Die Chefredaktion sei jedoch nicht bereit gewesen, eine Gegendarstellung abzudrucken. Der stellvertretende Chefredakteur bedauert das Missverständnis, das zur vorliegenden Auseinandersetzung geführt habe. Eine Kollegin habe den Beschwerdeführer um Input für einen Artikel gebeten. Stil, Machart und Umfang des Artikels gäben aber klar zu erkennen, dass in dem veröffentlichten Text nicht der Experte spreche, sondern die Redaktion, dass nicht der Psychologe die Verantwortung für den Inhalt trage, sondern er lediglich Hintergrundinformationen geliefert habe. Dem Beschwerdeführer werde nichts in den Mund gelegt, der Artikel gebe auch nicht vor, eine Quelle zu haben. (2002)

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Buchrezension

Auf ihrer Seite „die wahrheit“ rezensiert eine Tageszeitung ein „Lexikon der Städtebeschimpfungen“, das in der Unterzeile seines Titels boshafte Berichte und Schmähungen von Aachen bis Zürich verspricht. Der Autor geht mit dem Werk eines Statistikprofessors und dessen Tochter hart ins Gericht, wirft den Verfassern des Lexikons zusammenklabauterte Zitate aus einem nicht erwähnten Originalwerk, eine belanglose Recherche im Internet und eine mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Daten und Namen vor. Hier werde ein astreines Plagiat vorgelegt, das an das 1998 in Leipzig erschienene Buch „Öde Orte“ mit dem Untertitel „Ausgesuchte Stadtkritiken von Aachen bis Zwickau“ erinnere. Selten habe man ein liebloser zusammengepfuschtes Buch gesehen. Herausgeber und Verlag wird der Rat erteilt, das Lexikon stillschweigend zurückzuziehen, bevor es in die Statistik der schamlosesten Bücher aller Zeiten eine Spitzenposition erobere. Der so gescholtene Autor des Lexikons wendet sich an den Deutschen Presserat und reicht Beschwerde ein. In dem Vorwurf, ein Plagiat produziert zu haben, sieht er eine schlimme Ehrverletzung. Die Idee zu diesem Lexikon habe seinem Verlag nachweislich schon vor dem Erscheinen des Konkurrenzproduktes „Öde Orte“ vorgelegen. Art der Texte, Gliederung und Aufmachung ähnelten den „Öden Orten“ – von dem vom Verlag angefügten Untertitel abgesehen – in keiner Weise. Der Rezensent sei ein guter Bekannter der Herausgeber des ähnlichen Buches, deren materielle Interessen er mit seiner Rezension vertrete. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, nach ihrer Einschätzung bestehe der Vorwurf des geistigen Diebstahls zu Recht. Der Verlag habe an diverse Quellen, die für das Lexikon benutzt worden seien, Honorare bezahlt. Er habe sich bei allen Betroffenen entschuldigt und erklärt, dass eine weitere Auflage des Buches nicht erscheinen werde. Die Chefredaktion betont, dass sie keine Rufmordkampagne gegen den Beschwerdeführer gestartet habe. Auch wirtschaftliche Interessen des Autors seien kein Beweggrund für die Rezension gewesen. Man habe mit der Buchkritik vielmehr freie Autoren vor dem Diebstahl ihres geistigen Eigentums schützen wollen. (2002)

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