Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7293 Entscheidungen
In einer kleinen Gemeinde gibt es immer wieder Querelen. Der Bürgermeister beklagt Stimmungsmache und sachliche Fehler in der Berichterstattung der örtlichen Zeitung. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Mal gehe es um Posten, wonach ein stellvertretender Bürgermeister seinen Stuhl für einen anderen Kommunalpolitiker freigemacht habe. Dann sei ein Interview mit dem Pfarrer des Ortes angeblich falsch wiedergegeben. Schließlich schreibe die Zeitung, 4,4 Millionen DM seien in Projekte eines örtlichen Vereins geflossen. Diese Summe sei in einer Informationsschrift als Zusammenfassung aller Investitionen in die Infrastruktur der Gemeinde genannt worden; in ihr seien auch private Investitionen enthalten gewesen. Weder der Verein noch die Gemeinde hätten diese Summe jemals erhalten. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass durch die Gemeinde „ein tiefer Graben“ gehe. Auf der einen Seite der Beschwerdeführer und der Verein, auf der anderen Seite ein anderer Verein, der sich der Natur und Dorferhaltung verschrieben habe. Es sei legitim, so die Zeitung, dass sich Bürger an die Presse wendeten, wenn sie mit ihren Sorgen anderweitig nicht weiter kämen. In diesem Fall sei es um die Einrichtung eines Kindergartens gegangen. Was den Postenwechsel angehe, habe sich die Autorin geirrt. (2002)
Weiterlesen
Eine Satire-Zeitschrift widmet dem Amoklauf in Erfurt und der Reaktion der Gesellschaft darauf eine ganzseitige Betrachtung unter der Überschrift „Robert sieht rot oder Die Geschichte vom tapferen kleinen Schulschwänzer“. Dem Menschenschlag dort, schreibt der Autor, habe seit 100 Jahren keine einzige bedeutende Persönlichkeit hervorgebracht, nicht mal einen ostdeutschen Stimmungssänger. Sogar ihren Bürgermeister und ihren Ministerpräsidenten hätten sich die Erfurter aus dem Westen holen müssen. An anderer Stelle steht geschrieben: „Kerle wie Robert, dieser tapfere kleine Schulschwänzer, geben dem Gemeinwesen das gewisse Etwas. Sie schaffen mit einer Magazinfüllung, was diverse Bundespräsidenten mit ihren Fensterreden nie auf die Reihe kriegen. Da geht ein Ruck durch Deutschland – vom Kanzler abwärts.“ Manfred Ruge, der Oberbürgermeister von Erfurt, bringt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat zum Ausdruck, dass er den Beitrag für blasphemisch, niederträchtig und menschenverachtend hält. Der Duden definiere Satire als ironisch-witzige literarische oder künstlerische Darstellung menschlicher Schwächen und Laster. Damit habe der Beitrag jedoch gar nichts zu tun. Die Presse habe eine Verantwortung gegenüber den sechs minderjährigen Kindern der Erschossenen. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass heute für die betroffenen Schüler und Lehrer der Schule ein traumatologisches Nachsorgeprogramm durchgeführt werde. Gleichzeitig stellt er die Frage, was wohl die Betroffenen über Worte wie „Die Geschichte vom tapferen kleinen Schulschwänzer“, die Unterzeile des Artikels, denken. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, dass die Vorwürfe sehr allgemein gehalten seien und eine subjektive Betroffenheit darstellten. Der Artikel sei aus einer satirischen Sicht geschrieben. So sei z.B. gerade die Unterzeile eine ironische Umkehr. Eine menschenverachtende Haltung sei nicht zu erkennen. Für bestimmte Unkorrektheiten, z.B. dass der Beschwerdeführer aus dem Westen über Erfurt gekommen sei, trage man die Verantwortung und entschuldige sich in aller Form. (2002)
Weiterlesen
Unter den Überschriften „Die Klau-Kids von Köln“ und „Die schlimmsten Diebe von Köln“ präsentiert eine Boulevardzeitung die Fotos von 50 minderjährigen mutmaßlichen Taschendieben vom Balkan, die in Köln und Umgebung ihr Unwesen treiben. Zwei Vorstandsmitglieder des Kölner Appell gegen Rassismus sind der Ansicht, dass die Berichterstattung diskriminierend ist, da es sich bei den Kindern und Jugendlichen um Angehörige der Roma handele. In ihrer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisieren sie zudem die Veröffentlichung der Fotos und eine daraus resultierende Prangerwirkung. Weiterhin sehen die beiden Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung verletzt. In einer Unterzeile werde behauptet, 100.000 Taten pro Jahr gingen auf das Konto der so genannten „Klau-Kids“. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Tatsache, sondern um eine Schätzung der Polizei. Insgesamt beurteilen die Beschwerdeführer die Berichterstattung als Kampagne. Der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des Verlages übermittelt dem Presserat eine Stellungnahme des Herausgebers, die dieser eine Woche später in seinem Blatt veröffentlicht hat. Darin bedauert der Verleger die unbedachte und reißerische Gestaltung der Titelgeschichte seiner Zeitung, äußert seine Trauer über den Vorfall und stellt klar, dass eine pauschale Anklage von Roma-Kindern und damit des ganzen Volkes der Roma nicht beabsichtigt war. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, diese Stellungnahme richte sich an die gesamte Öffentlichkeit und insbesondere an diejenigen Personen, die sich durch Form und Inhalt der Berichterstattung betroffen sähen. Durch die Veröffentlichung werde auf eindringliche Weise dokumentiert, dass Selbstregulierung auch innerhalb eines Mediums erfolgen könne. (2002)
Weiterlesen
Eine Zeitschrift für Wirtschaft, Handel und Technik bietet einem Unternehmen im Rahmen einer Messenachlese eine redaktionelle Berichterstattung an. Interview und Artikelerstellung seien kostenlos. Berechnet werde das in Absprache mit der Geschäftsleitung ausgewählte Bildmaterial mit 5,30 Euro/mm Höhe, einspaltig, schwarzweiß. Der Farbzuschlag betrage 25 Prozent. Die PR-Werkstatt, welche die Firma in der Pressearbeit betreut, sieht durch dieses Angebot das Trennungsgebot in Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer auf eine inzwischen eingestellte und auf Grund des gleichen Sachverhalts bereits gerügte Publikation des selben Verlages hin. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift betont in ihrer Stellungnahme, die Zeitschrift finanziere sich nicht ausschließlich über berechnete Kosten für auf Wunsch veröffentlichtes Bildmaterial, sondern vielmehr über den Vertrieb an die Käufer. Die Redakteure des Magazins setzten sich in kritischer Form mit den bereits dargelegten Neuerungen des Marktes und der Wirtschaft auseinander, ohne dass bestimmte Produkte, Produzenten oder Firmen in den Vordergrund gestellt bzw. gegen Bezahlung als besonders positiv dargestellt würden. Selbstverständlich sei die Veröffentlichung eines Artikels nicht von einer Verknüpfung mit Bildmaterial abhängig. Abschließend weist die Rechtsvertretung darauf hin, dass die Zeitschrift inzwischen aus betriebswirtschaftlichen Gründen eingestellt worden sei. (2002)
Weiterlesen
Auf ihrer Humorseite veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Beitrag, der nach Ansicht der Mitarbeiterinnen einer Werbeagentur schweinisch, primitiv und frauenfeindlich ist: Ein Gast erklärt einer Kellnerin, dass sein Hund sogar eine Frau glücklich machen könne. Doch Bello rührt sich nicht von der Stelle, selbst als die Bedienung sich im Nebenzimmer entkleidet. Schließlich entledigt sich auch Herrchen seiner Kleider und erklärt dem Hund, er werde es ihm jetzt zum allerletzten Male zeigen. Wenn er es dann immer noch nicht kapiert habe, gebe es zwei Tage kein Fressen. Die Leserinnen des Blattes schreiben dem Presserat, dieser „Witz“ suggeriere, dass eine Kellnerin für Männer frei verfügbar sei, ohne weiteres in ein Nebenzimmer gehe, sich dort entkleide und darauf warte, von einem Hund „besprungen“ zu werden. Diese Veröffentlichung sei ein Affront gegen zehntausende Frauen, die als Serviererinnen arbeiten und ihre Tätigkeit als einen ganz normalen Beruf begreifen, der nicht so in den Dreck gezogen werden dürfe. Ein solcher „Witz“ habe auf der Humorseite einer deutschen Tageszeitung nichts zu suchen, zumal diese auch von vielen Kindern gelesen werde. Auch die Chefredaktion des Blattes hält den Beitrag für nicht akzeptabel und bedauert die Veröffentlichung. Die Humorseite werde von einer Agentur produziert, die man jetzt abgemahnt habe, dass derartige Texte künftig nicht mehr hingenommen würden. Die von der Agentur zugelieferte Seite sei direkt in das elektronische System der Zeitung gelangt und der beanstandete Text dabei übersehen worden. (2002)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Missbrauch beim Apotheker“ berichtet eine Regionalzeitung über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen einen Apotheker, den sie des sexuellen Missbrauchs von acht minderjährigen Kindern in insgesamt 532 Fällen verdächtige. Der angesehene Bürger der Stadt räume einen Teil der ihm zur Last gelegten Handlungen ein. Er beteuere aber, sich ausschließlich „pflegerisch-medizinisch“ um die Kinder gekümmert zu haben. Er habe keine sexuelle Lust an den Kindern gesucht. Vielmehr habe er sich jahrelang um mehrere ausländische Familien gekümmert. Da deren Kinder wegen mangelnder Hygiene an Infektionen im Intimbereich gelitten hätten, habe er helfend eingegriffen und die Kinder mit Cremes und Heilsalben behandelt. Ein Leser der Zeitung legt den Bericht dem Presserat vor. Er sieht in der Überschrift des Beitrages eine Vorverurteilung. Die Chefredaktion der Zeitung spricht in ihrer Stellungnahme von einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Der Fall stoße auf ein erhebliches öffentliches Interesse und für den geäußerten Verdacht gebe es hinreichende Anhaltspunkte. Auf Grund guter Kontakte habe die Zeitung eine umfassende Kenntnis von den Ergebnissen der Ermittlungen erhalten. Aus der Zusammenschau von Überschrift, Unterzeile und Vorspann ergebe sich aber eindeutig, dass hier über ein schwebendes Verfahren berichtet werde. Im Übrigen werde der Betroffene nicht mit Namen genannt, sei also nicht identifizierbar. (2002)
Weiterlesen
„Der göttliche Gassenhauer“ steht über einem Beitrag in einem Nachrichtenmagazin, in dem sich der Autor mit der 9. Sinfonie von Ludwig van Beethoven beschäftigt. Er zitiert zahlreiche Musikkenner, die nicht mit kritischen Anmerkungen sparen. „Der klassische Knaller“, „Scheußlicher Salat“, „Das Singstück“, „Der Neunte-Koller“, „Die Mega-Nummer“, „Der zwittrige Hit“, „Ein Unding“, „Titanisch-totalitäre Staatsmusik“, „Klingende Gesangsdemo“, „Anrüchiges Stück“ und die „Freuden-Nummer“ – ein Leser nimmt diese Zitate und den ganzen Beitrag zum Anlass, wegen „Beschimpfung des Werkes Beethovens“ den Deutschen Presserat anzurufen. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins sieht für eine Beschwerde keinerlei Anlass. (2002)
Weiterlesen
Eine Tageszeitung nimmt eine Agenturmeldung über einen geplanten Fernsehsender der Kirche zum Anlass einer satirischen Betrachtung. Unter der Überschrift „Glotzen bis zum Halleluja“ berichtet sie, dass die Propagandaoffensive der Kirche über einen himmlischen Astra-Satelliten abgestrahlt und über einen Decoder zu empfangen sein wird. Zitiert wird der frühere Fernsehdirektor beim Geriatrie-Sender MDR und jetzige Geschäftsführer von „Bibel-TV“: „Gott musste sich erst an die Technik gewöhnen.“ Gesendet würden „Petrus-Wetterdienst“, die Nachrichtensendung „Abend(mahl)schau“, der „heiße Beichtstuhl“, Dokumentationen über Darmspiegelungen des Papstes, ein „Wer wird Gottogott?“-Quiz, die Konflikt-Show „Beicht um Drei“ und biblische Erotik-Streifen wie „Marias magische Muschi“ oder „Gottes devote Ministrantenknäbchen“. Ein Theologe ruft den Presserat an. Er ist der Meinung, dass der Beitrag das religiöse Empfinden von Christen verletze. Zudem sieht er in der Veröffentlichung eine Verletzung der Menschenwürde und ehrverletzende Behauptungen. Da die Zeitung eine Agenturmeldung entstellt und verfälscht habe, sei auch ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht gegeben. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die beanstandete Glosse übe mittels Ironie und Satire Kritik an einem realen Vorgang und sei auf der Seite „Die Wahrheit“ erschienen. Diese Seite sei weit über die eigentliche Leserschaft des Blattes hinaus als Forum für Satire, Ironie und Sarkasmus bekannt und geschätzt. Allein aus dem Zusammenhang mit den anderen Artikels hätte der Beschwerdeführer selbst unschwer den satirischen Charakter des Textes erkennen können. Mit der Veröffentlichung wolle das Blatt einerseits den überkritischen Umgang der Kirche mit dem Fernsehen, andererseits aber auch deren Bereitschaft karikieren, dieses Medium zur Selbstdarstellung zu nutzen. Die Glosse sei gedeckt vom Recht auf freie Meinungsäußerung. (2002)
Weiterlesen
Fünfzehn mal schickt ein Leser innerhalb eines halben Jahres Briefe an die Redaktion einer überregionalen Zeitung, stets mit dem Wunsch nach Veröffentlichung. Dieser Aufforderung kommt die Zeitung nicht nach. Der Leser schaltet den Deutschen Presserat ein, weil er glaubt, dass die Zeitung sein Recht auf Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung beschränkt. Die Zeitung reagiert mit dem Hinweis auf ihre Leserbriefstatistik, der zufolge nur einer von zehn eingesandten Briefen veröffentlicht wird. Dass der Beschwerdeführer sich immer zum gleichen Thema äußert, habe die Chancen auf Veröffentlichung möglicherweise nicht erhöht. Der Leser meint, es könne nicht sein, dass auf dem hier strittigen Feld der Auswahl von Leserbriefen die Redaktionsfreiheit grenzenlos sei. Nach seiner Auffassung beinhaltet diese Auswahl ein weidlich genutztes Manipulationspotential. Die Geschäftsführung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet und bezieht sich dabei auf die Richtlinie 2.6, Abs. 3, des Pressekodex, in der es heißt, der Verfasser eines Leserbriefes habe keinen Rechtsanspruch auf Veröffentlichung seiner Zuschrift. Im Übrigen entspreche es der gängigen Praxis in allen deutschen Verlagshäusern, dass angesichts der Vielzahl der täglich eingehenden Leserbriefe eine Auswahl stets nach eigenen journalistischen Kriterien erfolgt. Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, er habe als langjähriger Leser des Blattes einen gewissen Anspruch auf Publikation seiner Briefe, gehe fehl. Es läge auf der Hand, dass mit diesem Argument das traditionell allein bei der Redaktion liegende Entscheidungsmonopol vollständig ausgehöhlt werden könnte.(2002)
Weiterlesen