Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Ehre eines Leserbriefschreibers verletzt

In einer Jagdzeitung kommentiert ein ehemaliger Ministerialrat eines Landesministeriums für Umwelt und Forsten den Entwurf eines neuen Landeswaldgesetzes. Ein Förster nimmt dazu in einem Leserbrief Stellung. Er halte es für entlarvend, schreibt er, wenn solch „tumber Pseudojagdlobbyismus“ von einem Mann betrieben werde, der jahrzehntelang in verantwortlicher Position in der Landesregierung die Oberste Jagdbehörde geleitet habe. Von welchen Interessen habe er sich dort wohl leiten lassen, wenn neutrale, wichtige und maßvolle Entscheidungen gefordert worden seien? Die Redaktion der Zeitung fügt dem Leserbrief eine Anmerkung mit der folgenden Passage an: „Wenn Kommentatoren nicht die gleiche Meinung vertreten wie Teile der Forstpartie, die man in verstärkter ,Populationsdichte‘ im Südwesten Deutschlands vorfindet, jault man kräftig und scheut sich auch nicht, ehrabschneidende Vokabeln wie ‚tumber Pseudojagdlobbyismus‘ zu verwenden. Vielleicht lässt sich der Leserbriefschreiber den Gedankengang des Kommentars noch einmal von seinem Vorgesetzten erläutern, denn entweder hat er ihn nicht richtig gelesen oder der Kommentar hat ihn geistig überfordert.“ Der so gescholtene Autor des Leserbriefes wendet sich an den Deutschen Presserat. Er beklagt, dass sein Brief sinnentstellend gekürzt worden sei, obwohl die Leserbriefspalte keinen Hinweis enthalte, dass sich die Redaktion die Möglichkeit der Kürzung vorbehalte. Schließlich verletze die Anmerkung der Redaktion seine Ehre und die eines ganzen Berufszweiges. Die Chefredaktion der Jagdzeitung weist darauf hin, dass in ihrem Impressum ausdrücklich vermerkt sei, dass sich die Redaktion die Kürzung von Leserbriefen vorbehalte. Auch sei die um einen Satz vorgenommene Kürzung nicht sinnentstellend. Der Beschwerdeführer selbst habe mit ehrabschneidenden Formulierungen den Ministerialrat a.D. angegriffen. Demzufolge müsse er mit einer entsprechend harten Antwort rechnen. (2000)

Weiterlesen

Krankheit

Der Gerichtsvollzieher räumt die ehemalige Mietwohnung eines Stadtratsmitgliedes in einer Gaststätte. Die Zeitung am Ort berichtet über den Vorgang unter Namensnennung. Der Räumung seien etliche Mahnbescheide vorausgegangen. Sie seien zum Teil ebenso ungeöffnet geblieben wie „Brandbriefe“ der Brauerei, die das Lokal an den Mediziner und Kommunalpolitiker verpachtet habe. In dem Bericht wird erwähnt, dass der Betroffene Alkoholiker ist und Schulden hat. Der Vorsitzende der Freien Liste, welcher der Mann angehört, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Fraktionskollege könne entgegen der Behauptung der Zeitung seine Schulden begleichen. Außerdem sei er nicht alkoholkrank. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Alkoholprobleme des Mannes seien in direktem Zusammenhang mit der Pfändungsaktion zu sehen. Zudem handele es sich bei dem Betroffenen um einen Mandatsträger, der seinen Wählern und der Öffentlichkeit gegenüber in der Pflicht stehe. Der Autor habe sich vergeblich bemüht, den Mediziner telefonisch zu erreichen. Der Fraktionsvorsitzende, zugleich Beschwerdeführer, habe ihm auf Anfrage erklärt, er könne den Doktor nicht sprechen, da dieser „besoffen“ sei. Bei seinem Fraktionskollegen handele es sich um einen „therapieresistenten Alkoholiker“. (2000)

Weiterlesen

Selbsttötung

Unter der Überschrift „Irrer Selbstmord“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Selbsttötung eines 18-jährigen Schülers. Sie schildert, wie der junge Mann ein 50 Meter langes Seil an einen Baum gebunden, durch den geöffneten Kofferraum seines Autos zum Fahrersitz geführt und sich dann um den Hals gelegt hat. Dann habe er Gas gegeben und sei losgefahren. Nach 250 Metern sei das Auto in einem Graben gelandet. Der Fahrer war sofort tot. Die Zeitung nennt Vornamen und Initial des Familiennamens, gibt das Alters des Schülers an, erwähnt, dass er mit dem Notendurchschnitt 1,3 vor dem Abitur stand und ein begnadeter Schachspieler gewesen sei. Dem Bericht ist ein Foto vom Ort des grausigen Geschehens beigestellt. Der Onkel des Opfers ruft den Deutschen Presserat an. Er hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. Vor allem kritisiert er die Vorgehensweise der Reporterin, die sich nicht gescheut habe, bei den verzweifelten Eltern des Opfers anzurufen. Er selbst habe das Gespräch entgegen genommen und sich den Anruf verbeten. Später habe er erfahren, dass sich die Journalistin bei der örtlichen Zeitung vergeblich um ein Foto des jungen Mannes bemüht habe. Die Veröffentlichung des Falles löst eine zweite Beschwerde aus. Darin kritisiert die Rechtsvertretung eines Lesers gleichfalls die unangemessen sensationelle Darstellung, die jede Zurückhaltung vermissen lasse. Zudem sieht dieser Beschwerdeführer die Gefahr der Nachahmung. Die Redaktionsleitung des Blattes kann die Betroffenheit des Onkels nachvollziehen, bittet aber um Verständnis dafür, dass sie auch im Falle eines Selbstmordes Recherchen anstellen müsse. Bei ihrem Anruf sei die Reporterin von dem Beschwerdeführer beschimpft worden. Um ein Foto des jungen Mannes habe man sich bemüht, weil eine andere Kollegin erfahren habe, dass er als außergewöhnlicher Schachspieler bekannt gewesen sei. Diese beiden Recherchevorgänge könne man nicht als verwerflich bezeichnen. Dass bei Selbstmorden die allgemeine Form der Durchführung beschrieben werde, sei keineswegs unüblich. Wirkliche Details seien bewusst weggelassen worden. (2000)

Weiterlesen

Diskriminierung von Homosexuellen

In einer Lokalzeitung erscheint unter der Überschrift „Pervers“ ein Leserbrief zum Thema „Homo-Ehe“. Der Autor findet „die abgelichteten Gesichter der Bundestagslesben mit dem Oberschwulen Volker Beck in der Physiognomie des triumphierenden Siegerlächelns vor ihrer so genannten Hochzeitstorte nicht nur schlichtweg zum ,Kotzen‘, sondern in hohem Maße eine öffentliche Verächtlichmachung von Ritualen einer normalen Ehe zwischen Mann und Frau.“ An einer anderen Stelle des Briefes erklärt der Leserbriefschreiber wörtlich: „Wer sich etwas mit dieser geschlechtlichen Fehlleitung befasst, weiß, dass sich ein Homosexueller durchaus einen so genannten ‚Lustknaben‘ zu seiner ‚anal-fäkal koitierten Befriedigung‘ regelrecht ,züchten‘ kann, wenn der Bube bereits in seiner pubertierenden Phase entsprechend eingestimmt wird. Und hier liegt auch die große Gefahr dieses Gesetzes, denn durch die Legalisierung solcher Partnerschaften ist der Weg zur strafbaren Päderastie (Knabenliebe) nicht mehr weit und wird im weitesten Sinne sogar noch begünstigt.“ Ein Leser hält die Veröffentlichung für ehrverletzend und diskriminierend. Er sieht das sittliche Empfinden verletzt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Auch die Chefredaktion der Zeitung hält einige Formulierungen in dem beanstandeten Leserbrief für bedenklich. Der verantwortliche Redakteur habe leider nicht sensibel genug reagiert. Um den Abdruck ähnlicher Briefe künftig zu verhindern, habe die Chefredaktion ihre Leserbriefredakteure angewiesen, ihr künftig sämtliche Leserbriefe mit kritischem Inhalt vor der Veröffentlichung vorzulegen. Die Veröffentlichung des strittigen Briefes habe zu einer heftigen Kontroverse unter den Lesern geführt und sich in zahlreichen weiteren Briefen niedergeschlagen. Dabei ist nach Ansicht der Chefredaktion der Sachverhalt ausreichend erörtert worden. (2000)

Weiterlesen

Sporttrainer in der Kritik

Eine Tageszeitung beschäftigt sich in einer Vielzahl von Artikeln mit den Querelen um die Person eines ehemaligen Bundestrainers der deutschen Fechter. Dieser beschwert sich darüber beim Deutschen Presserat. Insbesondere kritisiert er die Nichtbeachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht und Verstöße gegen sein Persönlichkeitsrecht. Im Vorverfahren beurteilt der Presserat den Großteil der in den Artikeln veröffentlichten Aussagen als zulässige Einschätzungen bzw. Rechercheergebnisse der Redaktion. Er konzentriert sich daher nur auf vier Punkte: Der Beschwerdeführer beklagt die nach seiner Ansicht falschen Behauptungen hinsichtlich des Materialgeldes. In diesem Zusammenhang führt er an, dass den B-Kader-Fechtern kein Materialgeld zusteht. Zu prüfen ist ferner die Frage, ob der Begriff „Selbstbedienungsladen“ eine unzulässige Wertung darstellt. Strittig bleibt weiter eine Passage, die sich mit der Funktion des Trainersohnes als Geschäftsführer beschäftigt. Schließlich geht es um die Behauptung, der Trainer habe dem Präsidenten des Deutschen Sportbundes das Amt eines Aufsichtsratsvorsitzenden in seinem Golfclub angeboten. Der Beschwerdeführer will ein solches Angebot nicht gemacht haben. Die Chefredaktion der Zeitung beschränkt ihre Stellungnahme auf die genannten Punkte. Zur Frage nach dem Materialgeld beruft sie sich auf die Aussagen zweier Fechter, ohne ihr Wissen als B-2-Kader-Mitglieder geführt worden zu sein und weder Material noch Geld erhalten zu haben. Was den Begriff „Selbstbedienungsladen“ betreffe, so beziehe sich dieser auf die Feststellung, dass der Trainer sowohl ein Gehalt von Bund und Land als auch von seinem Fechtclub beziehe. Der Sohn stehe als Geschäftsführer auf der Gehaltsliste einer Sportmarketing-Gesellschaft, die Ehefrau sei längere Zeit bei dieser Gesellschaft angestellt gewesen. Alle drei wohnten in von der Stiftung Festsport finanzierten Wohnungen und würden Autos zu besonders günstigen Leasingkonditionen fahren. Diesen Sachverhalt mit dem „Begriff „Selbstbedienungsladen“ zu belegen, ist aus Sicht der Chefredaktion eine zulässige Wertung. Die Aussage, dass der Sohn zum Geschäftsführer gemacht werde, beziehe sich auf die von dem Trainer betriebene Akademie, die als Tochtergesellschaft der Sportmarketing-Gesellschaft gegründet worden sei. Der Sohn sei tatsächlich als Geschäftsführer der Akademie eingesetzt worden. Das Angebot an den DSB-Präsidenten sei vom DSB-Sprecher bestätigt worden. Ob es in schriftlicher Form unterbreitet wurde, sei aus heutiger Sicht zweifelhaft. Es sei nicht auszuschließen, dass in diesem Punkt in die Berichterstattung eine Unschärfe geraten sei. Diese sei jedoch angesichts der Dimension des Themas vergleichsweise gering. Der Deutsche Fechter-Bund teilt dem Deutschen Presserat auf Anfrage mit, dass B-2-Kadersportler im Laufe eines Jahres Fechtmaterial im Gegenwert des verfügbaren Materialgeldes (Planungsgröße in den letzten Jahren 100 D-Mark pro Monat) erhalten können, wenn sie an den Maßnahmen teilnehmen, die zur Förderung der Leistungsentwicklung festgelegt sind. In keinem Fall erhielten Kadersportler Geld. Auf die Anfrage, ob er von dem Trainer das Angebot erhalten habe, das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden in dessen Golfclub zu übernehmen, teilt der DSB-Präsident mit, dass er ein kostenfreies Golfangebot im Club des Trainers nicht angenommen habe. Entsprechend erübrigten sich alle weiteren Angebote und Einladungen. (1999)

Weiterlesen

Fingierter Leserbrief

In einem Leserbrief im Lokalblatt macht ein Bürger der Stadt seinem Unmut Luft. Unter der Überschrift „Was hat das mit grüner Politik zu tun?“ setzt er sich mit zwei Kommunalpolitikern auseinander. Bei dem einen der beiden warte er seit der letzten Kommunalwahl auch nur auf den kleinsten Ansatz „grüner Politik“. Alles, was man bisher von ihm gehört habe, sei Kritik am Bürgermeister gewesen. Und jetzt sage er sogar öffentlich, dass er alles daran setzen werde, den Bürgermeister „loszuwerden“. Was habe das mit grüner Politik zu tun? Sollte der Mann sich bei der nächsten Kommunalwahl noch mal erdreisten, die Liste der Grünen für sich und seine hinterhältigen Attacken zu missbrauchen, könne er nur hoffen, dass sich die Wähler nicht wieder hinters Licht führen ließen. Dieser Mann – so der Leserbriefschreiber – sei genauso wenig „grün“ wie die Erde eine Scheibe sei. Auch mit einem Vertreter der Statt Partei geht der Autor ins Gericht. Dieser habe eine geradezu sadistische Freude daran, Streit und Unfrieden zu stiften. Bei den letzten Wahlen habe er noch Zettel verteilt und darin für den Bürgermeister geworben. Jetzt sei er einer der Vorreiter bei dem Hetzgerede auf den Bürgermeister. Das zeuge doch von einem „krausen“ Geist. Die beiden genannten Politiker legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Grünen-Politiker stellt Nachforschungen an und erfährt, dass der Leserbriefschreiber gar nicht existiert. Er teilt das Ergebnis seiner Recherche der Zeitung mit, die daraufhin ihre Leser in einer Notiz über die Nachforschungen des Betroffenen aufklärt. Auch der andere Politiker teilt die Ansicht, dass der Brief fingiert ist. Er sieht darin eine Ehrverletzung seiner Person und macht der Zeitung den Vorwurf, dass sie einen fingierten Brief veröffentlicht und im Nachhinein nicht richtig gestellt hat. Die Redaktionsleitung gesteht ein, dass sie versehentlich einen offenbar fingierten Leserbrief veröffentlicht hat. Die Absender eingehender Leserbriefe würden normalerweise auf ihre Plausibilität geprüft. Dies sie auch im konkreten Fall geschehen. Die Herkunft des Briefes sei aber weiterhin unklar. Die Zeitung habe mehrfach Antworten der Beschwerdeführer in dieser Sache abgedruckt. (2000)

Weiterlesen

Rundfunkgebühren

Der Chefredakteur einer Zeitschrift gibt in seinem Editorial einen ganz heißen Tipp, wie man am leichtesten an „Kohle“ kommt: „Es soll ja Leute geben, die gerne GEZ-Gebühren zahlen. Die können sich das Weiterlesen sparen. Wer aber auch findet, dass GEZ für ‚Geld Einfach Zum Fenster raus werfen‘ steht, dem kann hier geholfen werden. Der Trick ist ganz einfach: austreten. Schriftlich erklären, dass wir aus religiösen, politischen, gesundheitlichen oder von mir aus auch hygienischen Gründen nicht länger Fernsehen gucken oder Radio hören wollen. Dann reagieren die Inquisitoren von der GEZ mit ein paar wüsten Briefen, drohen mit peinlicher Befragung. Alles heiße Luft. Genauso wie die Mär der Funk-Peilwagen. Am Ende passiert schlicht gar nix. Und wir können die gesparten Gebühren für ein Los der ARD-Fernsehlotterie verwenden." Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) schaltet den Deutschen Presserat ein. Sie sieht in dem Beitrag eine Aufforderung zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung. Die Chefredaktion der Zeitschrift hält den Vorwurf, sie rufe dazu auf, Rundfunkgeräte zu benutzen, ohne dafür die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten, für unzutreffend. Man empfehle lediglich, auf Radio und Fernsehen zu verzichten. Wer darauf verzichte, sollte auch nicht vergessen, aus der GEZ auszutreten. Mit keinem Wort sei die Rede von Schwarzsehen oder Schwarzhören. (2000)

Weiterlesen

Informantenvertrag

Eine Reihe von Printmedien berichtet über die sogen. “nordrhein-westfälische Flugaffäre”. Danach sollen Mitglieder der Landesregierung aus dienstlichen Gründen auch Flugzeuge benutzt haben, die von der Landesbank gechartert worden waren. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat wirft der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Wolfgang Clement einem Nachrichtenmagazin unlautere Recherchemethoden in dieser Sache vor. Für die Herbeiführung von Informationen über die Nutzung dieser Flugverbindungen auch zu privaten Zwecken seien regelrechte “Kopfgelder” ausgesetzt worden. So habe die Witwe des Inhabers einer privaten Chartergesellschaft vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtags eingeräumt, sie könne ein bereits erhaltenes Honorar von 100.000 D-Mark noch einmal beanspruchen, wenn sie belastendes Material über den Ministerpräsidenten nachliefere. Diese Aussage habe ein Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem selben Ausschuss bestätigt und präzisiert. Danach sei zwischen dem Nachrichtenmagazin und der ehemaligen Stewardess die Zahlung von weiteren 100.000 D-Mark für den Fall vereinbart worden, dass er, Clement, und sein Amtsvorgänger, Bundespräsident Johannes Rau, auf Grund der Information “geschasst” würden. Eine solche Vereinbarung mit der Informantin, die unter erheblichem finanziellen Druck gestanden habe, verstoße gegen den Pressekodex.

Weiterlesen

Kopplungsgeschäfte

Der Herausgeber verschiedener Taxi-Zeitschriften teilt einem PR-Büro mit, dass weitere redaktionelle Veröffentlichungen über einen Kunden des PR-Büros künftig von Anzeigenaufträgen abhängig gemacht werden. Sollte seitens des Kunden kein Interesse an einer Insertion in den Publikationen des Unternehmens bestehen, sei man dankbar, wenn PR-Meldungen der Firma nur noch an diejenigen Publikationen gereicht werden, in denen sie auch Werbung schalte. Das betroffene PR-Büro trägt das Ansinnen des Herausgebers dem Deutschen Presserat vor. Es ist der Ansicht, dass hier in unzulässiger Art und Weise Berichterstattung und Anzeigen gekoppelt werden. Dies sei ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz. Der Fachverlag erklärt, mit dem Kunden der PR-Agentur sei seinerzeit ein redaktioneller Beitrag in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift über dessen Einkaufskartenkonzept vereinbart worden. Der Vertreter des Kunden habe daraufhin erklärt, dass er in der übernächsten Ausgabe dieses Konzept bewerben werde. Eine Koppelung von redaktionellem Bericht und Anzeige sei hierbei von Seiten des Verlages nicht verlangt worden. In der nächsten Ausgabe der Zeitschrift sei dann auch der redaktionelle Bericht unabhängig von einer tatsächlichen Vereinbarung einer Anzeigenschaltung erschienen. Als später für die übernächste Ausgabe der erwartete Anzeigenauftrag nicht eingegangen sei, habe man bei dem PR-Büro nachgefragt und sei von diesem direkt an den Kunden verwiesen worden. Dort habe man erfahren, dass eine Schaltung erfolge, man wisse jedoch noch nicht genau, zu welchem Zeitpunkt. Diese Schaltung sei dann jedoch nicht im eigenen Blatt, sondern in einer anderen Fachzeitschrift erfolgt. Daraufhin sei das jetzt kritisierte Schreiben an die PR-Agentur gegangen, für Außenstehende mit einer möglicherweise missverständlichen Formulierung, aber einem deutlichen Hinweis, dass man eine weitere Zusammenarbeit gerade nicht erwarte. (2000)

Weiterlesen

Tod im Schwimmbad

Unter der Überschrift „Neonazis ertränken Kind“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Tod des 6-jährigen Joseph im Schwimmbad von Sebnitz, eines Falles, der bundesweit Schlagzeilen macht. Zu der Veröffentlichung auf der Titelseite des Blattes gehen beim Deutschen Presserat fünf Beschwerden ein. Ein Leser äußert die Ansicht, dass die Schlagzeile vorverurteilend sei. Ein zweiter Beschwerdeführer stellt fest, dass mit der Berichterstattung dem Ermittlungsergebnis vorgegriffen worden sei. Im Nachhinein hätten sich die getroffenen Aussagen als unrichtig herausgestellt. Ein um das Ansehen der deutschen Presse besorgter Journalist kritisiert, dass die Berichterstattung falsch ist und von der Zeitung nicht korrigiert wird. Des weiteren sieht er eine Vorverurteilung sowie eine unangemessen sensationelle Darstellung. Ein vierter Leser hält die Veröffentlichung für einen Verstoß gegen die in Ziffer 1 des Pressekodex festgehaltene Pflicht zur wahrhaftigen Berichterstattung. Und eine Studentin der Angewandten Medienwissenschaften wertet die Schlagzeile als Vorverurteilung, stellt schließlich die Frage, warum die Sanktionsmittel des Presserates nicht verschärft werden können und wieso der Presserat selten auf Eigeninitiative eingreift. Die Rechtsabteilung des Verlages bittet um Vertagung der Beschwerde. Die Zeitung habe von Anfang an erklärt, man werde sich entschuldigen, sofern die erneut durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen ergeben, dass der kleine Joseph nicht durch die Einwirkung von Dritten zu Tode gekommen sei. (2000)

Weiterlesen