Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Fast alles für Geld“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über den Kinderpornoskandal von Zandvoort. Der Artikel enthält folgende Passage: „Daran stimmt, dass in Berlin die Infrastruktur der Szene besonders ausgeprägt ist. Die Anonymität der Großstadt und die gerühmte Libertinage, unter der sich Deutschlands größte Homosexuellengemeinde etablieren konnte, liefert auch den Humus, auf dem eine verschworene Päderasten- und Pädophilenszene gedeiht.“ Der Bund lesbischer und schwuler JournalistInnen beantragt eine Rüge des Deutschen Presserats. Die zitierte Passage diskriminiere alle Homosexuellen. Die Formulierung erwecke den Eindruck, dass Homosexualität und Pädophilie „zusammengehören“, weil beides auf dem gleichen „Humus“ wachse. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, der Artikel greife nicht Homosexuelle an, sondern beschreibe Tatsachen. Nach Recherchen der Redaktion und amtlichen Ermittlungsergebnissen seien in der Vergangenheit einige Berliner Homosexuellenlokale von Zuarbeitern der Kinderpornoszene als Anlauf- und Rekrutierungsstelle genutzt worden. So sei es aktenkundig, dass minderjährige Strichjungen, die in und vor diesen Lokalen auf Kundensuche waren, eben dort von Akquisiteuren für das Kinderpornogeschäft in Belgien und Holland angeheuert wurden. Der inkriminierte Satz, besonders der Begriff „Libertinage“, sollte diese promiske Szene beschreiben, die mit der hetero-sexuellen Bordell- und Rotlichtszene vergleichbar sei. Aus diesem Kontext ergebe sich, dass keinesfalls die Gruppe der Homosexuellen insgesamt gemeint sei. Wenn die Beschwerdeführer die Formulierung als diskriminierend empfinden würden, so bedauere man das. Das Magazin habe sich solcher Kritik durch Abdruck eines ähnlich lautenden Leserbriefs bereits öffentlich gestellt. (1998)
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„Verdrossen und frustriert – droht der Schwenk nach rechts?“ fragt eine Lokalzeitung in einem Beitrag, der sich mit der wachsenden Angst vor den radikalen Parteien im Vorfeld der Bundestagswahl beschäftigt. Der Text ist mit einer Karikatur frei nach Wilhelm Busch illustriert. In dieser Zeichnung werden die Parteien DVU, NPD und Republikaner als Ratten dargestellt, die auf den schlafenden deutschen Michel kriechen. Die DVU-Ratte trägt ein Hakenkreuzfähnchen am Schwanz. Beschriftet ist die Karikatur mit dem Zitat: „... und ganz heimlich, kritze, kratze, kommen die Ratten aus der Matratze!“ Der Herausgeber eines Pressedienstes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Karikatur eine Volksverhetzung und ist der Ansicht, dass insbesondere die Bürger, welche in Niedersachen „republikanisch“ und in Sachsen-Anhalt DVU gewählt haben, als „Ratten“ beschimpft, böswillig verächtlich gemacht und verleumdet werden. Ziel des Artikels sei offenkundig, alle „rechten“ Parteien durch Verunglimpfung von der Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben abzuhalten und ihre Wahlchancen für die Bundestagswahl zu beeinträchtigen. Die Redaktion führt aus, Karikaturen seien mit Kommentaren gleichzusetzen und deshalb persönliche Meinungsäußerungen. Der Vergleich mit Ratten sei sicherlich nicht schmeichelhaft. Dennoch habe dies mit Volksverhetzung nichts zu tun. (1998)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht unter den Überschriften „Kosmetik, Duft und Schönheit“, „In der Welt der Weine“ und „Spezialisten für Männermode“ auf ihrer Wirtschaftsseite Berichte über lokale Unternehmen. Journalistenverband und IG Medien des Landes legen die Beiträge dem Deutschen Presserat vor. Sie sind der Meinung, dass hier gegen das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Text verstoßen wird. Zudem zeichne für die Texte niemand verantwortlich. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, eine Leserbefragung von 1997 und darauf aufbauende Telefonaktionen und Foren hätten ergeben, dass die lokale und regionale Wirtschaft in der Zeitung kompetenter dargestellt werden müsste. Den Anspruch, neben die regelmäßig aus Rundfunk- und Fernsehnachrichten bekannten Meldungen aus der Welt-, Bundes- und Landeswirtschaft eine gleichgewichtige Darstellung lokal und regional tätiger Unternehmen zu setzen, habe die Zeitung mit Blick auf die angestrebte höchste lokale Kompetenz nicht ignorieren können. Ergebnis seien die nunmehr alle zwei bis drei Wochen im Wirtschaftsteil der Zeitung erscheinenden Porträts von Unternehmen. Berücksichtigt würden dabei Unternehmen mit Bedeutung für den Standort und die Region. Für den Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Unternehmensporträts könne ein besonderer Anlass, z.B. ein Jubiläum, mit entscheidend sein. Dies sei jedoch kein Muss-Kriterium. Mit der Darstellung von Unternehmen wolle die Zeitung lokale und regionale Identität fördern und einen Nutzen für die Leser schaffen, der über das Verbreiten von Nachrichten hinausgeht. Die Reaktion aus der Leserschaft auf diese Berichterstattung sei ausnahmslos positiv. Beschwerden aus der Wirtschaft – und hier insbesondere von den mit den dargestellten Unternehmen konkurrierenden Firmen – habe es bislang nicht gegeben. Schließlich weist die Chefredaktion darauf hin, dass die Orientierung an den Wünschen und Bedürfnissen der Leser bedingt auch ein Umdenken der Redakteure erfordere. Dies bedeute jedoch nicht, dem Leser schlicht nach dem Munde zu reden oder gar die Preisgabe wesentlicher Grundsätze der freien und unabhängigen Presse. (1998)
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Die Arbeit auf einer Intensivstation ist 1995 das Thema eines Zeitungsberichts. Den Beitrag unter der Überschrift „Apparatemedizin und ein Funken Hoffnung“ illustriert ein Foto, das zwei Krankenschwestern mit einem Schwerkranken zeigt. 1998 berichtet die selbe Zeitung in einem Beitrag unter der Überschrift „Über das Leiden unheilbar Kranker“ über die Sterbehilfe. Auch diesem Text sind zwei Fotos beigestellt, die Schwestern bei der Betreuung von Schwerkranken zeigen. Die Tochter eines vermeintlich auf zwei der Fotos abgebildeten Patienten sieht das Persönlichkeitsrecht ihres Vaters verletzt und teilt ihre Bedenken dem Deutschen Presserat mit. Es lag keine Einwilligung zum Fotografieren vor. Gemeinsam mit ihrer Schwester habe sie bereits 1995 bei der Redaktion der Zeitung gegen die Veröffentlichung protestiert, sei damals jedoch „abgefertigt“ worden, ohne dass sie eine Entschuldigung erhielt. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, eines der Fotos in dem Beitrag „Über das Leiden unheilbar Kranker“ stamme von einem Fotografen aus Österreich. Das andere sei von einem ehemaligen Mitarbeiter, der bereits 1994 das Haus verlassen habe, gemacht worden. Bereits vor der Veröffentlichung des Beitrags habe der stellvertretende Chefredakteur bei der Ankündigung des Themas in der Redaktionskonferenz darauf hingewiesen, dass bei den Fotos unbedingt die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Patienten und die Betroffenheit der Angehörigen beachtet werden müssten. Aus diesem Grund habe man auch das Bild eines österreichischen Fotografen sowie ein über vier Jahre altes Archivbild ausgewählt, das elektronisch verfremdet wurde, so dass auch Angehörige den Abgebildeten nicht wiedererkennen können. Es handele sich dabei eindeutig nicht um den Vater der Beschwerdeführerin. Bei dem 1995 abgedruckten Foto sei sich die Lokalredaktion sicher gewesen, dass der im Vordergrund abgebildete Patient nicht wiedererkannt werden könne, da eine Krankenschwester sein Gesicht mit den Händen weitgehend abdeckte. Übersehen habe die Redaktion dabei das Gesicht eines Patienten am linken Bildrand, der dadurch identifizierbar wurde. Dessen Angehörige hätten sich damals bei der Redaktion beschwert. Die Redaktion habe daraufhin ihr Bedauern ausgedrückt und sich bei dem Schwiegersohn des Abgebildeten entschuldigt. Diese Entschuldigung sei seinerzeit angenommen worden, zumal die Redaktion zugesichert habe, das Foto und andere Bilder aus der Filmsequenz zu vernichten. (1995/1998)
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„Razzia im Knast: Justizbeamte verhaftet“ lautet die Schlagzeile. Eine Lokalzeitung berichtet über die Entdeckung eines Bordell- und Drogenrings im Gefängnis, bestehend aus Häftlingen, Polizisten und Vollzugsbeamten. Dabei erwähnt sie, dass es sich bei den hauptverdächtigen Häftlingen um einen Libanesen und zwei Türken handelt. Eine Leserin bittet den Deutschen Presserat, die Veröffentlichung zu prüfen. Sie hält es für sachlich nicht notwendig, die Nationalität der Betroffenen zu nennen. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Angabe der Staatsangehörigkeit sei nicht diskriminierend. Es läge vielmehr dann eine Herabwürdigung vor, wenn diese Angaben nicht mehr gemacht werden dürften. (1998)
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In einer Sonntagszeitung erscheint unter der Kennzeichnung „Integrierter Landbau“ eine Sonderseite über landwirtschaftliche Anbaumethoden. Ökologische Anbaumethoden werden darin kritisch betrachtet. Ein kleiner Kasten am Ende des Beitrags nennt den Autor der „Verlagssonderseite“. Die Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau ruft den Deutschen Presserat an und weist darauf hin, dass nach ihren Erkenntnissen der betreffende Beitrag mit 70.000 D-Mark gesponsert worden sei. Zugleich beklagt sie den diffamierenden und hetzenden Charakter dieser Werbung für den Integrierten Landbau. Der Deutsche Werberat – so die Beschwerdeführerin – habe ihr auf Anfrage mitgeteilt, dass es sich bei der Veröffentlichung nicht um einen redaktionellen Bericht, sondern um eine redaktionell gestaltete Anzeige handele. Das Verlagshaus erklärt, bei der kritisierten Veröffentlichung handele es sich um zwei Verlagssonderseiten, die in Kooperation zwischen Verlag und Kunde entstanden seien. Die Seiten seien in Schrift und Layout vom redaktionellen Teil abgehoben und als Verlagsbeilage bzw. Verlagssonderseite ausgewiesen. Kritikwürdig an der Veröffentlichung sei in der Tat, dass durch ein Versäumnis während der Produktion der Hinweis „Verlagssonderseite“ nicht, wie sonst üblich, in der Paginierung oben auf der Seite, sondern nur in einem – allerdings durch einen Kasten hervorgehobenen – Seitenimpressum erschienen sei. Weiterhin teilt der Verlag mit, dass eine umfangreiche Stellungnahme der Beschwerdeführerin in der nächst erreichbaren Ausgabe als Leserbrief abgedruckt worden sei. Der Umsatz aus dem Geschäft mache im übrigen nicht einmal ein Zehntel der von der Beschwerdeführerin genannten Summe aus. (1998)
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Ein Bundestagskandidat der PDS kündigt aus Verärgerung über die aus seiner Sicht fehlende Berichterstattung über seine Partei und seine Kandidatur das Abonnement der Lokalzeitung. Diese kommentiert sein Verhalten und verabschiedet ihn mit einem „Auf(Nimmer)-Wiedersehen“. Nach der Wahl werde die Zeitung noch existieren, schreibt der Autor, der Kandidat aber kaum noch. Der Betroffene legt den Kommentar dem Deutschen Presserat vor. Er ist der Ansicht, dass der Artikel ihn und seine Partei verunglimpft. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, sie habe in ihrer Wahlkampfberichterstattung die Kandidaten von CDU, SPD, FDP und den Grünen vorgestellt. Bei den kleinen Parteien habe man darauf verzichtet, da es völlig sinnlos sei, nur Köpfe mit Geburtsdaten abzubilden. Der Beschwerdeführer habe im Text seiner Abbestellung beleidigende Vorwürfe gegen die Redaktion erhoben. Diese Vorwürfe seien zum Thema des kritisierten Kommentars gemacht worden. (1998)
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„Heimbetreiber aus ... (Name des Ortes) belästigte Mädchen“ lautet die Überschrift eines Artikels, in dem eine Regionalzeitung über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Mitarbeiter eines Altenpflegeheims berichtet, der junge Aushilfskräfte unsittlich berührt und ihnen eindeutige Angebote gemacht haben soll. In dem Beitrag werden der Name des Mannes ebenso wie der seiner Freundin, die das Pflegeheim unter ihrem Namen betreibt, genannt. Der Betroffene beantragt beim Deutschen Presserat eine Rüge. Der Artikel enthalte falsche Angaben und verletze sein Persönlichkeitsrecht und das seiner Freundin. Der Autor des Berichts erklärt, die Angaben stammten sinngemäß und nahezu wörtlich vom stellvertretenden Leiter der Polizeiinspektion. Von einer Erfindung könne daher keine Rede sein. Der volle Name des Betroffenen sei in redaktioneller Verantwortung genannt worden. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung habe die Zeitung akzeptiert. Der Name der Frau sei nicht genannt worden, weil sie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei, sondern als Betreiberin des Unternehmens auch seine Geschäftspartnerin (1998).
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht das Foto eines Kinderzimmers, das mit Erzeugnissen eines bestimmten Herstellers bestückt ist. In der Bildunterzeile werden sowohl der Hersteller als auch der ortsansässige Händler genannt. Während eines Seminars über den Pressekodex entdecken Besucher eines Ausbildungszentrums für Journalisten die Veröffentlichung. Ein Mitarbeiter reicht sie weiter an den Deutschen Presserat mit der Anmerkung, dass es sich hier um einen Fall von nicht zulässiger Schleichwerbung handelt. Die Chefredaktion des Blattes lehnt es ab, sich zu der Beschwerde zu äußern. Es könne nicht Aufgabe eines Ausbildungszentrums sein, eine Rüge durch den Presserat anzuregen, vielmehr solle man sich dort um die Ausbildung des journalistischen Nachwuchses kümmern. (1998)
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„Zeitbombe“ betitelt ein Boulevardblatt einen Kommentar zur politischen und gesellschaftlichen Situation in Afrika. Der letzte Satz lautet wie folgt: „Wir in Europa können froh sein, dass sich die Woge schwarzer Menschenmassen noch nicht unkontrolliert über uns ergießt. Afrika tickt wie eine Zeitbombe!“ Eine Leserin der Zeitung legt den Kommentar dem Deutschen Presserat vor. Sie sieht in der zitierten Passage eine Diskriminierung. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Autor habe lediglich seine Meinung zum Ausdruck gebracht, dass Europa einem Flüchtlingsstrom aus Afrika nicht gewachsen sei. Der letzte Satz sei eine zulässige Meinungsäußerung, sein Inhalt nicht rassistisch. (1998)
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