Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Hinweis auf Familienangehörige

Eine Nachrichtenagentur meldet, dass ein deutsches Mitglied der im Kosovo eingesetzten internationalen Polizei vermutlich in betrunkenem Zustand Schüsse aus seiner Dienstpistole abgefeuert habe. In dem Beitrag wird erwähnt, dass es sich bei dem Polizeibeamten um den Sohn des Leiters der Polizei in einem bestimmten Regierungsbezirk handele. Der Sprecher des zuständigen Innenministeriums wird dahingehend zitiert, dass der Vater die Ermittlungen in diesem Fall natürlich nicht führen werde. Ein Leser legt dem Deutschen Presserat Artikel aus verschiedenen lokalen und regionalen Tageszeitungen vor, welche die Agenturmeldung übernommen haben. Eine der Zeitungen nennt sogar den vollständigen Namen des Vaters. Der Leser beschwert sich aber ausschließlich über die Berichterstattung der Agentur. Er ist der Ansicht, dass die ausdrückliche Nennung des Vaters des Polizisten denunziatorisch sei und den Verdacht aufkommen lasse, die Sippenhaft sei wieder auf dem Vormarsch. Die Chefredaktion der Agentur betont, sie habe den Namen des Vaters nicht genannt, obwohl ein Zusammenhang mit dem Vater des Beschuldigten insoweit bestehe, dass dieser eventuell die internen Ermittlungen hätte leiten können oder müssen. Im konkreten Fall sei die Nennung richtig gewesen, um einer möglichen Interessenkollision innerhalb der Behörde vorzubeugen und somit dem Kontrollauftrag der Presse gerecht zu werden. Die Agentur zitiere in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Sprecher des Innenministeriums, der darauf hinweise, dass der Vater natürlich nicht die Ermittlungen führen werde. Nach Richtlinie 8.1 Abs.3 dürften Namen von Familienangehörigen, die mit dem jeweiligen Vorfall nichts zu tun haben, nicht genannt werden. Dies bedeute jedoch, dass auch Ausnahmen möglich seien. Eine solche Ausnahme liege im konkreten Fall vor, da der Vater mit dem Geschehen insofern zu tun gehabt habe, da er nach den Dienstvorschriften für die interne Aufklärung zuständig gewesen sei. Da er diese auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehung jedoch nicht leiten könne, sei er nicht mehr nur unbeteiligter Elternteil, sondern durch seine dienstliche Stellung im weiteren Sinne an dem Vorgang beteiligt. Der Ruf des Vaters werde durch den Bericht nicht geschädigt. Zwar handele es sich um einen Grenzfall, im Hinblick auf die besondere Konstellation jedoch um einen sinnvollen Beitrag zur umfassenden Information des Lesers, der nicht gegen Ziffer 8 des Pressekodex verstoße. (2000)

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Tod im Schwimmbad

Eine Tageszeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Wer bringt die Wahrheit ans Licht?“ eine Reportage über die bundesweit beachteten Vorgänge um den Tod des 6-jährigen Joseph im Freibad von Sebnitz, der – wie sich später herausstellen sollte – nicht ermordet worden, sondern ohne fremdes Zutun im Schwimmbecken ertrunken ist. Zwischen den Zeilen finden sich Formulierungen wie „Viele haben es gewusst“ und „Nur die Mutter ermittelt weiter“. In einem Kommentar zu dem Tod des Kindes schreibt die Autorin u.a.: „So darf es nicht weitergehen in diesem Deutschland. Wo eine Horde Jugendlicher einen wehrlosen Sechsjährigen am helllichten Tag offenbar nicht nur malträtieren kann. Sie kann auch noch auf ihm herum trampeln, kann ihn ertränken. Und niemand in dem belebten Schwimmbad sagte auch nur ein einziges Wort. Ein Albtraum.“ Ein Leser des Blattes nimmt Anstoß an dieser Berichterstattung, die seiner Meinung nach dem Ermittlungsergebnis vorgreift und sich im Nachhinein als unrichtig herausstellt. Er richtet eine Beschwerde an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung gibt ihm Recht. Während der Verfasser der Reportage vorsichtiger das Thema behandelt habe, sei die Autorin des Kommentars zu schnell und eindeutig von einem Mord an dem Jungen ausgegangen. Sie habe sich dabei auf das Material gestützt, das ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden habe. (2000)

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Wahlkampf

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Die SPD muss mit einer schweren Schlappe rechnen“ eine Vorschau auf die Kommunalwahlen in einem deutschen Bundesland. Gleichzeitig platziert sie auf den beiden ersten Lokalseiten innerhalb von einzelnen Artikeln bis dahin völlig unübliche Kleinanzeigen der CDU mit dem Slogan „Ich wähle morgen ...“. Ein Ortsverein der SPD nimmt daran Anstoß und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Im ersten Fall kritisiert er die Überschrift des Beitrages, mit der ein Abwärts-Trend der SPD „herbei geschrieben“ werde. Im zweiten Fall sieht er in der Platzierung der Wahlkampfanzeigen einen Verstoß gegen die journalistische Etikette. Der Chef vom Dienst der Zeitung legt Schlagzeilen anderer Zeitungen vor, die ähnliche Aussagen enthalten. Schließlich seien der Kommunalwahlen im Land Verluste der SPD-Regierungsmehrheit in zwei anderen Bundesländern vorausgegangen. Vor diesem Hintergrund sei der Vorwurf, seine Zeitung habe die Niederlage der SPD herbei geschrieben, lächerlich. Zu den Anzeigen erklärt der Sprecher der Redaktion, dass in seinem Haus seit vielen Jahren schriftlich geregelt sei, in welcher Größe und Anzahl auch Textanzeigen zu Wahlkampfzwecken geschaltet werden können. Diesen Vorgaben entsprächen die kritisierten Anzeigen. Solche Inserate könnten alle demokratischen Parteien, sofern sie im Bundestag vertreten seien, gegen Bezahlung schalten. Auch die SPD mache davon Gebrauch. Die Anzeigen seien somit keineswegs für den Kommunalwahlkampf erfunden worden. (1999)

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Tod im Schwimmbad

Unter der Überschrift „Grausige Gewissheit: Joseph wurde ermordet“ berichtet eine Tageszeitung über den Tod des 6-jährigen Joseph im Schwimmbad von Sebnitz. Dabei bezieht sich das Blatt auf eine als streng vertraulich eingestufte Fallanalyse des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, das den Verdacht einer vorsätzlichen rechtswidrigen Straftat bestätigt habe. Nach den derzeitigen Ermittlungen sei das Kind mit einem Elektroschocker gequält, dann an den Rand eines Schwimmbeckens gezerrt und schließlich ins Wasser geworfen worden, heißt es im Text weiter. Annahmen, die sich alle später als haltlos erweisen sollten und einen Leser veranlassen, sich beim Deutschen Presserat zu beschweren. Er hält die Schlussfolgerungen der Zeitung für voreilig und im Nachhinein für unrichtig. Die Chefredaktion der Zeitung beruft sich auf das Gutachten des Kriminologischen Instituts Niedersachen. Als sich herausgestellt habe, dass sich dieses Gutachten auf nicht beweiskräftiges Material stützte, habe die Zeitung den Sachverhalt selbstverständlich entsprechend neu aufbereitet und insofern auch richtig gestellt. Darüber hinaus habe es in der Redaktion eine kritische Diskussion über den Umgang mit solchen Quellen wie auch über die eigene Berichterstattung im „Fall Sebnitz“ gegeben. (2000)

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Tod im Schwimmbad

„Badeunfall erweist sich als rassistischer Mord“ verkündet eine Tageszeitung in der Überschrift ihres Beitrages über die „brutale Tötung“ des 6-jährigen Joseph. Junge Neonazis sollen – so die Zeitung – vor drei Jahren im sächsischen Sebnitz den sechsjährigen Jungen gequält und anschließend ertränkt haben. Jetzt habe die Staatsanwaltschaft drei Haftbefehle erlassen. Der Herausgeber eines Unabhängigen Pressedienstes legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Er sieht Verstöße gegen das Wahrheitsgebot und die journalistische Sorgfaltspflicht. Des weiteren kritisiert er eine Vorverurteilung, eine unangemessene sensationelle Darstellung sowie eine nicht erfolgte Richtigstellung. Ein zweiter Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Zeitung dem Ermittlungsergebnis unzulässig vorgreift. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, dass die kritisierte Schlagzeile nicht zu entschuldigen ist. Unter keinen journalistischen Bedingungen hätte sie erscheinen dürfen. Man habe deswegen in der Redaktion entsprechende Konsequenzen gezogen. Obwohl nichts zu beschönigen sei, wolle man doch auf den Artikel unter der Überschrift „Die Tugend des Zweifels“ verweisen, der zwei Tage später auf der Meinungsseite des Blattes erschienen sei. Mit diesem Beitrag habe man der Ziffer 3 des Pressekodex Genüge getan. (2000)

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Tod im Schwimmbad

Dem „stillen Tod eines Kindes“ widmet eine Tageszeitung einen fünfspaltigen Beitrag. Unter der Überschrift „Erstickt in den Wellen des Schweigens“ schildert sie die Bemühungen um Aufklärung der Vorgänge, die sich drei Jahre zuvor im Freibad von Sebnitz ereignet haben. Dem Text ist ein Bild des Kindes beigestellt. In der Unterzeile heißt es: „... geboren am 21. Juli 1990, ermordet am 13. Juni 1997.“ Einem Leser der Blattes missfällt der Vorgriff auf das Ermittlungsergebnis. Er leitet eine Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion gesteht ein, dass die Zeitung im Gleichklang mit der übrigen Medienwelt zu früh der Darstellung der Mutter des kleinen Joseph vertraut habe. Erstaunlich sei in diesem Zusammenhang, dass auch die Staatsanwaltschaft durch öffentliche Aussagen und vorläufige Festnahmen den Eindruck erweckt habe, der kleine Joseph sei gewaltsam zu Tode gekommen. Den Brief des Beschwerdeführers habe man zum Anlass genommen, dem Thema Sebnitz nochmals die gesamte Seite 2 zu widmen. Damit, glaubt die Chefredaktion, habe sie den Verstoß gegen den Pressekodex wiedergutgemacht. (2000)

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Foto von verkohlten Leichen

Unter der Überschrift „Die Tragödie – Das Leben geht weiter“ zeigt eine Zeitschrift die Stelle in Paris, an der am 25. Juli 2000 eine Concorde-Maschine der Air France abgestürzt ist. Das Farbfoto veranschaulicht das Grauen auf dem Trümmerfeld und die Bergungsarbeiten nach der Katastrophe. So sind auf dem doppelseitigen Bild verkohlte Leichen zu sehen. Am rechten Rand der Seite sind die Fotos zweier Ehepaare und eines Mannes eingeblockt, die sich an Bord der Unglücksmaschine befanden. Ein weiteres Foto zeigt trauernde Angehörige der Opfer beim Verlassen eines Gedenkgottesdienstes. Eine Leserin der Zeitschrift wendet sich an den Deutschen Presserat. Auf dem Foto, schreibt sie, seien deutlich zwei verkohlte Leichen zu sehen. Der Beitrag verletze die Menschenwürde und werde richtig makaber durch die eingeblockten Fotos von Absturzopfern. Die Beschwerdeführerin findet auch bedenklich, dass trauernde Angehörige im Bild gezeigt werden. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass die beanstandete Berichterstattung über den Concorde-Absturz auch innerhalb der Redaktion zu kontroversen Diskussionen geführt habe. Die Redaktion sei sich ihrer problematischen Gratwanderung durchaus bewusst und habe daher in der Wahl der Darstellung und der Darstellungsmittel sowie der redaktionellen Berichterstattung versucht, einen Mittelweg zu gehen. Auf Grund der sehr starken Reaktion von Lesern und Leserinnen auf die Berichterstattung in der Zeitschrift habe sich die Redaktion veranlasst gesehen, in der nachfolgenden Ausgabe von der beanstandeten Berichterstattung abzurücken mit dem Hinweis: „Anmerkung der Redaktion: Unsere Leser haben Recht. Wir bedauern, mit der Veröffentlichung dieser Seite die Gefühle insbesondere von Angehörigen verletzt zu haben.“ Die Zeitschrift hofft, dass mit dieser Art der Stellungnahme auch diejenigen Leser und Leserinnen erreicht werden, welche die eigentliche Berichterstattung über den Absturz der Concorde als unangemessen empfunden haben. (2000)

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Zitate – falsch oder richtig

Namensnennung bei privatem Kleinkrieg

Einen 42-jährigen Busfahrer stört der Lärm, der alltäglich aus einer nahegelegenen Kneipe dringt. Die Boulevardzeitung am Ort schildert seinen privaten Kleinkrieg. Über 20 Mal habe er schon die Polizei alarmiert, aber er sei nach deren Auskunft weit und breit der einzige, der sich beschwere. Auch eine Messung des Schallpegels durch das Ordnungsamtes habe ihm nicht weiter geholfen: Die Grenzwerte seien nicht überschritten worden. Eine Konsequenz habe er jedoch erreicht: Zum Ärger der Kneipengäste sei die Konzession von drei auf ein Uhr nachts verkürzt worden. Das gehe sogar dem Pfarrer der Stadtviertels zu weit. Dieser habe den Reportern gegenüber sein Bedauern ausgedrückt, wenn durch allzu strenge Maßnahmen das Bestehen der Gaststätte gefährdet würde. Und so lautet die Schlagzeile der Zeitung: „Pfarrer bittet: Rettet unsere Kneipe!“ Dem betroffenen Busfahrer, dem wegen ständiger Übermüdung angeblich schon eine Abmahnung angedroht worden sein soll, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er beklagt die Nennung seines Namens, verweist darauf, dass er sich nicht allein über den Lärm beschwere und bezweifelt, dass der Artikel der Zeitung auf einer Initiative des Pfarrers beruhe. In einem Schreiben bestätigt das zuständige Erzbistum, dass der Pfarrer nicht tätig geworden, sondern von der Zeitung in diese öffentliche Position gebracht worden sei. Auch wisse man nicht, wie das Foto des Pfarrers entstanden und wie es in die Zeitung gelangt sei. Wie der Beschwerdeführer schließlich mitteilt, habe auch keine Schallmessung stattgefunden. Als Beweis dafür legt er eine Stellungnahme des Ordnungsamtes vor. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Namensnennung für gerechtfertigt. Der Mann habe sich seinerzeit aus eigenem Antrieb und unter Nennung seines Namens mit seinem Anliegen an die Redaktion gewandt. Somit habe er selbst Anlass zu seiner namentlichen Einbeziehung in den Artikel gegeben. Es stimme auch, dass sich der genannte Pfarrer in der im Artikel geschilderten Art und Weise an die Redaktion gewandt und – wie geschildert – geäußert habe. Warum er sich nun im Nachhinein über das Erzbistum davon distanziere, könne von der Rechtsabteilung nicht beurteilt werden. (2000)

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Richtigstellung

Eine Regionalzeitung berichtet auf ihrer Seite Kreisrundschau über eine Anordnung der Stadtverwaltung, nach einer Drogenrazzia der Polizei eine Diskothek zu schließen. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto, das den Besitzer der Diskothek und einen seiner Mitarbeiter namens Toni zeigt. Auf Betreiben des angeblichen Mitarbeiters teilt die Zeitung drei Tage später ihren Lesern in einer Notiz mit, dass Toni nicht, wie berichtet, Mitarbeiter der Diskothek, sondern dort lediglich mit der Produktion von Videoclips beschäftigt sei. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert der Gast der Diskothek, dass er nicht über die Verwendung des Fotos im Rahmen einer Berichterstattung über die Schließung der Diskothek unterrichtet worden sei. Die von der Zeitung veröffentliche Notiz mit der Richtigstellung sei nicht ausreichend. Der durch den Artikel erweckte Eindruck, er habe etwas mit der Drogenrazzia zu tun, sei falsch. Der mit der Berichterstattung befasste Redakteur der Zeitung erklärt, er sei einen Tag nach der Schließung der Diskothek dorthin gefahren. Der Disco-Chef habe sich nach einem Interview bereitwillig fotografieren lassen. Er habe den Beschwerdeführer als Mitarbeiter vorgestellt und gefragt, ob er nicht mit auf das Zeitungsfoto wolle. Da die Diskothek für den normalen Publikumsverkehr geschlossen war und es an diesem Tag nur ein Thema, nämlich die Drogenrazzia, gegeben habe, sei er davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, in welchem Zusammenhang das Foto in der Zeitung erscheinen werde. Am Erscheinungstag sei der Beschwerdeführer in der Redaktion erschienen und habe sich über die Bildunterschrift beklagt. Darin werde er als Mitarbeiter der Diskothek bezeichnet, was jedoch falsch sei. Er wünsche eine Richtigstellung, da er beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sei. Diese Richtigstellung habe die Zeitung am nächsten Tag veröffentlicht. Daraufhin sei der Mann wiederum in die Redaktion gekommen mit dem Ansinnen, dass ein Foto von ihm veröffentlicht werde, aus dem hervorgehe, dass er mit der Drogenrazzia nichts zu tun habe. Sein Argument sei gewesen, dass er sich in der Stadt nicht mehr blicken lassen könne. Sein Gesicht werde jetzt mit Drogen in Verbindung gebracht. Die Zeitung habe angeboten, das Bild auf einer Lokalseite in der Stadt zu bringen, in der er lebe und in der man ihn kenne. Auf dieses Angebot sei er jedoch nicht eingegangen. Er wollte, dass das Foto auf der Seite Kreisrundschau erscheine. Dieses Ansinnen habe die Redaktion jedoch abgelehnt, woraufhin der Beschwerdeführer eine schriftliche Gegendarstellung eingereicht habe. Nach Absprache mit der Chefredaktion sei diese Gegendarstellung dann abgelehnt worden. (1999)

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