Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Foto eines verunglückten Skifahrers

Eine Boulevardzeitung berichtet über das „unglaubliche Glück“ eines 44-jährigen Skiwanderers. Bei einer Skitour im Kaisergebirge sei der Extrem-Skifahrer in 1.400 Metern Höhe über eine Felskante 150 Meter tief gestürzt. Die Zeitung schildert die Rettungsaktion und die überraschende Diagnose im Krankenhaus: Der Mann war mit einer leichten Knieverletzung davon gekommen. Der Beitrag nennt den Vornamen sowie den abgekürzten Nachnamen des Betroffenen, gibt sein Alter und den Beruf an und enthält sein Foto. Ferner werden mehrere Zitate des Verunglückten veröffentlicht. Der Anwalt des Mannes wendet sich an den Deutschen Presserat, beanstandet, dass durch die Veröffentlichung von Foto und Namen die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten verletzt worden sind. Der Verunglückte habe im Krankenhaus den Anruf eines Redakteurs der Zeitung erhalten. Dieser habe den Besuch eines Fotografen und eines Journalisten angekündigt. Der Patient habe dieses Vorhaben ausdrücklich abgelehnt und sich gegen jegliche Veröffentlichung in der Zeitung gewandt. Bei dem veröffentlichten Foto handele es sich um das Privatbild eines Bekannten, das anlässlich einer Bergtour entstanden sei. Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung dieses Bildes habe sein Mandant nie gegeben. Der Ordnung halber weise man darauf hin, dass der Mandant in seinem Heimatkreis als Künstler und Bergsteiger einen gewissen Bekanntheitsgrad habe. Der Verlag der Zeitung erklärt in seiner Stellungnahme, dass der zuständige Redakteur von dem Unfall durch eine Pressemitteilung des Landesgendarmeriekommandos Innsbruck erfahren habe. Daraufhin habe sich der Journalist mit dem verantwortlichen Kollegen der Zeitung im Heimatort des Verunglückten in Verbindung gesetzt und von diesem erfahren, dass der Beschwerdeführer in seinem Landkreis als Bergsteiger bekannt sei. Im Anschluss daran habe der Redakteur ein Telefonat mit dem Skisportler im Krankenhaus geführt. Dieses Gespräch habe etwa 15 Minuten gedauert. Dabei seien auch die in dem kritisierten Bericht enthaltenen Äußerungen und Zitate gefallen. Während des gesamten Telefonats sei der Beschwerdeführer offen und freundlich gewesen. Die Bitte des Journalisten, wegen weiterer Fragen und wegen eines Fotos ins Krankenhaus kommen zu dürfen, habe der Betroffene jedoch freundlich abgelehnt. Er habe allerdings keineswegs darauf bestanden, dass seine Geschichte nicht in der Zeitung erscheinen solle. Auf Grund des Umstandes, dass er sich bei seinem Anruf von vornherein als Journalist zu erkennen gegeben habe, habe für den Redakteur unzweifelhaft der Eindruck entstehen müssen, dass der Gesprächspartner nichts gegen eine Veröffentlichung habe. Das veröffentlichte Foto sei im Archiv der Schwesterzeitung verfügbar gewesen und dort zum Abdruck abgerufen worden. Nach Informationen des Verlags sei der Sachverhalt auch von anderen Medien aufgegriffen worden. In der Sendung eines Privatsenders sei der Beschwerdeführer sogar als Interviewpartner aufgetreten. (2000)

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Diskriminierung von Asylbewerbern

Unter der Überschrift „Glauben an Gerechtigkeit verloren“ erscheint in einer Regionalzeitung ein Leserbrief. Darin fordert der Autor, die Politik müsse den Asylmissbrauch stärker bekämpfen. Wörtlich schreibt er: „Wenn 95 Prozent der ,Asylbewerber‘ bewusst ihre Identitätsdokumente vor der Einreise in die Bundesrepublik vernichten, wenn also massenhaft versucht wird, unser viel zu liberales Asylrecht zu missbrauchen, setzt zwangsläufig eine starke Ablehnung gegen die Politiker ein, die diese Missstände nicht abzustellen versuchen.“ Weiterhin behauptet der Leserbriefschreiber, heute könnten auf nahezu jedem Bahnhofsvorplatz einer deutschen Großstadt illegale oder abgelehnte „Asylbewerber“ ihre kriminellen Drogengeschäfte abwickeln, doch die Polizei habe keinerlei Handhabe, einzuschreiten. Ein Leser des Blattes legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Flüchtlinge, deren Asylantrag von deutschen Behörden abgelehnt worden sei, würden darin pauschal als kriminell hingestellt. Der Autor des Leserbriefes bleibe den Beweis dafür schuldig, dass 95% der Asylbewerber ihre Identitätsdokumente vor der Einreise nach Deutschland vernichten. Außerdem sei die Behauptung, dass illegale oder abgelehnte Asylbewerber ihre kriminellen Drogengeschäfte abwickeln, eine unzulässige Verallgemeinerung. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf amtliche Verbrechensstatistiken, aus denen man schließen könne, dass illegale oder bereits rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber auf praktisch jedem Bahnhofsvorplatz ihre kriminellen Geschäfte abwickeln könnten. Der Hinweis auf 95% der Asylbewerber, die ihre Identitätsdokumente vor der Einreise vernichten, basiere auf einer vorhergehenden Veröffentlichung der Zeitung. Darin sei unter Verweis auf entsprechende amtliche Erhebungen berichtet worden, illegal in die Bundesrepublik eingereiste Ausländer kämen offensichtlich in betrügerischer Absicht ins Land, da bis zu 95% keinerlei Ausweispapiere bei sich tragen würden. (2000)

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Lügengeschichten

Eine Zeitschrift berichtet von einem „grausigen Schocker-Geständnis“: In der Maske eines netten Erziehers habe ein 42-jähriger Serien-Mörder in einem französischen Kinderheim acht kleine Mädchen und Jungen mit einem Beil ermordet. Die Leichen habe er in seinem Keller wie Trophäen aufbewahrt. Der Bericht unter der Überschrift „Tagsüber liebe ich Kinder über alles, nachts bringe ich sie mit dem Hackebeil um...!“ basiert auf Gesprächen, die ein Reporter der Zeitschrift mit dem schizophrenen Kindermörder in einem französischen Hochsicherheits-Gefängnis geführt haben will. Der Betroffene wird ebenso wie seine Opfer im Bild gezeigt. Man sieht, wie er in seiner Zelle an den Gitterstäben rüttelt. Dem Artikel ist ein Kasten beigestellt, in dem ein Polizeipsychologe das Krankheitsbild von Schizophrenen beschreibt. Stellvertretend für zwölf Kolleginnen und Kollegen, die als Ärzte, Therapeuten, Krankengymnasten, Schwestern und Pflegepersonal in einer Klinik für Neurologie, Psychosomatik und Psychiatrie arbeiten, beschwert sich eine Ergotherapeutin beim Deutschen Presserat. Alle Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass der Artikel falsche Behauptungen enthält und reißerisch aufgemacht ist. An Schizophrenie Erkrankte würden verunglimpft, beleidigt und zu potentiellen Mördern gestempelt. Die Rechtsvertretung des Verlages gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab. (2000)

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Foto eines verunglückten Skifahrers

Eine Lokalzeitung berichtet über das große Glück eines Alpinisten. Der Mann sei bei einer Skitour im Kaisergebirge in 1.400 Metern Höhe in eine Felsrinne geraten und 150 Meter tief gestürzt. Dabei habe er nur leichte Verletzungen davongetragen. Die Zeitung schildert die Rettungsaktion und zitiert den Verunglückten, der das Krankenhaus so schnell wie möglich wieder verlassen möchte. In dem Artikel wird der volle Name des Betroffenen genannt und dessen Beruf erwähnt. Ein großformatiges Bild zeigt ihn bei einer Bergtour ein Jahr zuvor. Die Rechtsvertretung des Verunglückten beschwert sich beim Deutschen Presserat. Durch die Veröffentlichung von Foto und Namen seien die Persönlichkeitsrechte ihres Mandanten verletzt worden. Ein Redakteur der Lokalzeitung, die dem Wohnort des Verunglückten einen Heimatteil widmet, habe seinerzeit im Krankenhaus angerufen, sich nach dem Gesundheitszustand des Bergsteigers erkundigt und wissen wollen, welchen Beruf er ausübt. Dieses Gespräch habe vielleicht eine Minute gedauert. Von einer Veröffentlichung sei in diesem Zusammenhang nicht die Rede gewesen. Eine Erlaubnis dazu habe der Mandant auch nicht erteilt. Bei dem veröffentlichten Foto handele es sich um ein Privatbild eines Bekannten, das anlässlich einer Bergtour entstanden sei. Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung dieses Bildes sei nie gegeben worden. Der Ordnung halber weise man darauf hin, dass der Verunglückte in seinem Landkreis als Künstler und Bergsteiger einen gewissen Bekanntheitsgrad habe. Der Verlag der Zeitung teilt mit, dass sein Redakteur von einem Kollegen der Boulevardzeitung der Zeitungsgruppe über den Unfall eines Bergsteigers aus dem Landkreis informiert worden sei. Der Redakteur habe sich darauf hin kundig gemacht und versucht, den Verunglückten im Krankenhaus zu sprechen. Das Telefongespräch habe aber wegen einer anstehenden Visite schnell beendet werden müssen. Deshalb habe sich der Redakteur erneut mit dem Kollegen vom Boulevardblatt in Verbindung gesetzt und vereinbart, dass dieser die weiteren Recherchen übernimmt und den Artikel auch schreibt. Da der Skisportler im Verbreitungsgebiet der Zeitung bekannt sei, habe man keine Veranlassung gesehen, den Bericht zu anonymisieren. (2000)

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Lügengeschichten

Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Pferden bei lebendigem Leib die Knochen gebrochen“ über angebliche Experimente mit Pferden in einem Geheimlabor in Spanien. Wegen der ständig wachsenden Zahl der Rentner und der Gesundheitsreform seien rezeptfreie Cremes, Salben und Pillen gegen brüchige Knochen (Osteoporose) einer der letzten „Hits“ auf dem Pharmamarkt. Weltweit komme deshalb fast jede Woche ein neues Präparat auf den Markt. Die Paste diene hier in Spanien als Rohstoff für ein weiteres Mittel gegen brüchige Knochen, und „getestet“ werde ganz einfach, wie stabil die Pferdeknochen durchs Einreiben geworden seien. 1000 Pferde würden hier pro Monat zu Tode gequält. Ohne Betäubung würden die hilflosen Tiere in Stahlgestelle gezwängt. Mit Eisenstangen zertrümmerten so genannte Medizin-Forscher brutal ihre Beine. In der nächsten Ausgabe schildert die Zeitschrift unter der Überschrift „Kängurus bei grausamen Kampfshows blutig zerfleischt“, wie in Australien Kängurus bei so genannten Box-Events bestialisch abgeschlachtet werden. Mit Äxten und Schlachtermessern bewaffnete „killing men“ treten in einer Art Boxring zum unfairen Kampf gegen die friedlichen, aber mit Drogen aufgeputschten Tiere an und metzeln sie gnadenlos ab, heißt es in dem Artikel. Der Autor könne eindeutig nachweisen, dass das Fleisch der so furchtbar ermordeten Tiere am Ende in Dosen auch noch verkauft werde. Dieser entsetzliche Massenmord sei ein Schlag ins Gesicht aller Tierfreunde. Die Welttierschutzgesellschaft berichtet dem Deutschen Presserat, sie habe mehrfach versucht, Kontakt mit der Redaktion der Zeitschrift aufzunehmen und weitere Informationen zu den geschilderten Vorgängen zu erhalten. Dies sei jedoch bislang nicht gelungen. Weder die spanische noch die australische Mitgliederorganisation der Gesellschaft sei über Vorkommnisse der geschilderten Art informiert. Daraus schließe man, dass die Aussagen der Veröffentlichungen ganz oder teilweise unwahr seien. Die Gesellschaft führt daher Beschwerde, in der sie vor allem auch die Illustrationen der Beiträge als unangemessen grausame Darstellungen beanstandet. Die Rechtsvertretung des betroffenen Verlages teilt mit, dass sie zu der Beschwerde nicht Stellung nehmen wird. Der Presserat bemüht sich um eine Aufklärung des Sachverhalts. Der Deutsche Tierschutzbund erklärt, solche Vorgänge wie die in den Beiträgen geschilderten seien ihm nicht bekannt. Auch die jeweils zitierten Experten seien unbekannt. Ähnlich äußert sich Greenpeace auf eine entsprechende Anfrage. Der Verband Forschender Arzneimittelhersteller beantwortet eine Anfrage mit der Feststellung, dass auch ihm keine Erkenntnisse über die beschriebenen Experimente an Pferden vorliegen. Zwar könne man die geschilderte Methode nicht näher bewerten, grundsätzlich sei man jedoch der Auffassung, dass die in dem Beitrag geschilderten Versuche keine solide experimentelle Vorgehensweise zur Entwicklung von Mitteln gegen Osteoporose seien. Wie die Experimente beschrieben würden, seien aus ihnen keine wissenschaftlich fundierten Aussagen zu gewinnen. Auch der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie ist der Meinung, dass die geschilderten Experimente mit Pferden wissenschaftlich gesehen nicht geeignet seien, Mittel zur Behandlung von Osteoporose zu testen. Weder Wirksamkeit noch Erfolge in der Therapie könnten so nachgewiesen werden. Solche Versuche seien sinnlos, da sie nicht zu standardisieren und somit die Ergebnisse nicht reproduzierbar seien. Ein ernsthafter pharmazeutischer Unternehmer würde solche Experimente nicht im Tierversuch einsetzen. Eine Rückfrage bei einem Mitgliedsunternehmen, das Arzneimittel zur Behandlung von Osteoporose vertreibe, habe diese Auffassung bestätigt. (2000)

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Diskriminierung von Ausländern

Ein Landgericht verurteilt zwei Männer zu mehrjährigen Gefängnisstrafen. Sie hatten eine junge Frau geschlagen, mehrfach vergewaltigt und mit Drohungen und Schlägen zur Prostitution gezwungen. Die Zeitung am Ort berichtet unter der Überschrift „Türken hielten sich Sex-Sklavin“ ausführlich über das Verfahren. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert ein Leser die häufige Nennung der Staatsangehörigkeit der Täter. Die Angabe der Nationalität sei zum Verständnis der geschilderten Taten nicht notwendig. Die Chefredaktion der Zeitung entgegnet, aus dem Text gehe deutlich hervor, dass es sich im vorliegenden Fall um eine bestimmte Personengruppe, niemals aber um „die Türken“ in ihrer Gesamtheit handele. Auch werde an keiner Stelle des Artikels behauptet, es gebe ein bestimmtes übles Verhalten, das der Mentalität der Türken entspreche. Die Zeitung habe sich immer mit Klarheit und großem Engagement für die ausländischen Mitbürger verwendet und in zahlreichen Kommentaren und Analysen der Ausländerfeindlichkeit eine unzweideutige Absage erteilt. Ihr eine anti-türkische oder sonst wie fremdenfeindliche Tendenz zu unterstellen, sei völlig abwegig. (2000)

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Meinungsäußerung

In der Sitzung eines Ortschaftsrates fallen markige Worte: Der Antrag eines Mitgliedes der Freien Wählergruppe, die Beschlussfassung über den Umbau einer Furt in einem der Dorfgewässer zu vertagen, weil es an Informationen fehle, erregt die Gemüter. Die Zeitung am Ort berichtet ausführlich über die Debatte und kommentiert sie auch. Der örtliche Debattierclub mache wieder Schlagzeilen, heißt es da unter der Überschrift „Ist der Ruf erst ruiniert...“. Dem Mitglied der Freien Wählergruppe wird vorgeworfen, es bringe in seiner Lieblingsrolle als Quertreiber den Ortsteil in Verruf. Sein Ziel, eine Entscheidung des Rates zu verhindern, sie diesmal – zum Glück – misslungen. Der betroffene Kommunalpolitiker beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Bezeichnung „Quertreiber“ und in der Behauptung, er bringe den Ortsteil in Verruf, eine Rufschädigung. Die Redaktionsleitung des Blattes hält eine Stellungnahme für nicht erforderlich. Sie legt einen Leserbrief bei, in dem sich der Betroffene zu Berichterstattung und Kommentierung äußert. (2000)

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Foto eines Angeklagten

Ein Mann steht vor Gericht, weil er eine hilflose Behinderte tagelang missbraucht haben soll. Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte wird zu neun Jahren Gefängnis verurteilt. Eine Boulevardzeitung berichtet über das Verfahren, zeigt ein Foto des Mannes, nennt seinen Vornamen, den Anfangsbuchstaben seines Familiennamens, sein Alter. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert der Betroffene die Veröffentlichung seines Fotos. Die Beschreibung seines Falles sei menschenverachtend und zudem vorverurteilend, zumal er die Revision des Verfahrens beantragt habe. Die Redaktionsleitung des Blattes hält die Schilderung der Person des Angeklagten durch den Autor für zulässig. Sie müsse vom Beschwerdeführer hingenommen werden. (2000)

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Recherchemethode falsch gedeutet

Unter der Überschrift „Unbekannter ängstigt Eltern“ berichtet eine Regionalzeitung über einen 1,90 Meter großen, sehr dünnen Mann, der Kinder auf einem Spielplatz nach Verbesserungsvorschlägen für den Spielplatz gefragt hat. Der Unbekannte habe die Kinder bis zu zwölf Mal fotografiert und nach ihren Namen gefragt. Dieses Verhalten habe bei den Eltern Angst und Unruhe ausgelöst. Am Ende des Beitrages erfahren die Leser, dass es sich bei dem Mann um einen freien Journalisten bei der Recherche handelte. Der betroffene freie Mitarbeiter einer Lokalzeitung sieht sich durch den Artikel in die Nähe eines Sittenstrolchs gerückt und in seiner Ehre verletzt. Er beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, in dem Beitrag seien die Fakten korrekt wiedergegeben worden. Schließlich habe man auch über die glückliche Aufklärung des Vorganges berichtet. Mit seiner ungewöhnlichen Recherchemethode, allein spielende Kinder zu befragen und zu fotografieren, habe der junge Mann die Eltern in helle Aufregung versetzt. Diese hätten sich nicht nur an den Bürgermeister und die Polizei gewandt, sondern auch die Presse informiert. Der Betroffene habe sich bereits kurz nach Erscheinen des Berichts an die Chefredaktion gewandt. Seiner Bitte nach Richtigstellung und öffentlicher Entschuldigung habe man jedoch aus den dargelegten Gründen nicht folgen können. (2000)

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Foto einer Klägerin

Die Lehrerin und ihr Spaß im Sexclub“ betitelt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, das die Kündigung einer 51-jährigen Pädagogin aufgehoben hat. „Jetzt ist es amtlich“, stellen die Autoren des Artikels fest: „Auch Lehrerinnen haben Anspruch auf sexuelle Freizügigkeit.“ Wie die Zeitung erklärt, habe sich die Frau nach Schulschluss gelegentlich im Swinger-Club ihres Mannes mit Gästen vergnügt und sei in zweideutigen Werbeanzeigen zu sehen gewesen. „Wie verträgt sich das mit ihrem Beruf?“ fragt das Blatt in der Dachzeile zur Überschrift. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto der Betroffenen. Die Augenpartie ist mit einem Balken abgedeckt. Die Rechtsvertretung der Frau beklagt beim Deutschen Presserat, dass ihre Mandantin durch eine unzureichende Kaschierung des Bildes identifizierbar werde. Reporter der Zeitung, die im Gerichtssaal fotografiert hätten, seien von der Mandantin darauf hingewiesen worden, dass sie keine Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Bilder erteile. Die Redaktionsleitung des Blattes lässt den Presserat wissen, dass das veröffentlichte Foto nicht im Gerichtssaal aufgenommen worden sei. Insofern sei das Bild von einer Zustimmung nicht erfasst. Im Hinblick darauf, dass es sich um einen außergewöhnlichen Rechtsstreit handele, sei eine Abbildung der betroffenen Frau mit einem Balken vor dem Gesicht zulässig. Immerhin gehe es um eine Lehrerin, die im Swinger-Club ihres Mannes nicht nur ausgeholfen, sondern sich auch aktiv den Gästen gewidmet habe. Die Frau habe sich zudem in Werbeanzeigen für den Swinger-Club abbilden lassen. Demzufolge habe sie sich also nicht einmal im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Swinger-Club vor einer Abbildung gescheut. Auf Anfrage übersendet die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die erwähnte Veröffentlichung, in der für den Swinger-Club geworben wurde. Unter der Überschrift „Queer-Be(e)t(t)“ wird das Leben und Treiben in dem „kleinen geilen Nest für Paare und Singles“ beschrieben. Der Anwalt weist darauf hin, dass auf der ersten Seite dieses „Berichtes“ ein Foto seiner Mandantin enthalten sei. Deren Gesicht sei jedoch abgedeckt. Das Werbeblatt sei 1992 erschienen. Von einer „öffentlichen“ Anzeige könne man wohl kaum sprechen. Die Rechtsabteilung des Verlages kann die Anzeigen, von denen die Rede ist, nicht zur Verfügung stellen. Sie seien jedoch Gegenstand des Rechtsstreites gewesen und in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden. (2000)

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