Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Namensnennung bei Kapitalverbrechen

Eine Boulevardzeitung berichtet über den Prozess und das Urteil gegen drei Angeklagte, die in Dessau einen Mosambikaner grausam getötet hatten. Die Zeitung nennt die vollen Namen der drei Täter, von denen zwei minderjährig sind, und bezeichnet sie als „Mord-Nazis“. Einem Leser des Blattes fällt auf, dass in diesem Fall die Täter mit vollem Namen genannt werden, in anderen Fällen, vor allem dann, wenn es sich um Ausländer handelt, die vollen Namen nicht genannt werden. Er fordert den Deutschen Presserat auf sicherzustellen, dass über Verbrecher und Verbrechen gleichwertig berichtet werde, egal ob die Verdächtigen Deutsche oder Ausländer seien. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass über das erwähnte Gerichtsverfahren bundesweit berichtet worden sei. Bei dieser Tat bestehe kein Anlass, auf die Nennung der Namen der Täter zu verzichten. Sie seien Beteiligte eines Mordes in übelster Form und hätten dabei nicht im geringsten an Leben und Würde des Mitbürgers gedacht. Eine namentliche Anonymisierung anlässlich der Verurteilung hätte in diesem Fall nicht in Frage kommen können. (2000)

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Eigenpromotion

Eine Lokalzeitung präsentiert ihren Leserinnen und Lesern auf einer Seite im redaktionellen Teil unter dem Motto „Ab heute besser, informativer und schneller“ die Aufbereitung bzw. Neugestaltung ihres Internetangebotes. In einem Kasten unter der Überschrift „Das net-Angebot für die heimische Wirtschaft“ wird mitgeteilt, dass die Zeitung Unternehmen der Region das Angebot macht, sie in ein Online-Branchenverzeichnis aufzunehmen bzw. den Internetauftritt des Unternehmens zu gestalten. Ein Netzwerker nimmt Anstoß daran und meldet sich beim Deutschen Presserat. Nach seiner Meinung wäre es notwendig gewesen, die Seite als Anzeige zu kennzeichnen. Dies gelte insbesondere für den Kasten mit dem Angebot an Unternehmen der Region. Der Verleger der Zeitung kann nicht nachvollziehen, dass es der Zeitung verwehrt sein sollte, ihr komplettes Dienstleistungsangebot den Lesern „in eigener Sache“ vorzustellen, d.h. auch mit Hinweis auf die werblichen Möglichkeiten. (2000)

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Foto einer psychisch Kranken

Passanten finden auf einem Gehweg in der Nähe eines Kinderkrankenhauses ein vermeintlich bewusstloses Mädchen. Die Unbekannte wird notärztlich versorgt und, weil man sich ihren Zustand nicht erklären kann, in eine Spezialklinik gebracht. Dort büxt sie abends in einem weißen OP-Kittel aus. Die Polizei startet eine bundesweite Fahndung. Die Unbekannte wird in der Nähe eines Flughafens gefunden, erneut nicht ansprechbar, und kommt wieder in eine Klinik. Eine Zeitung der Region schildert den Vorfall, zeigt ein Foto der Unbekannten in anscheinend bewusstlosem Zustand und berichtet über die Aufklärung durch die Polizei. Danach handele es sich um eine 16-jährige, die aus einem Heim geflohen sei und – immer wieder eine Ohnmacht vortäuschend – sich in Krankenhäusern versorgen lasse. In den nächsten Tagen werde das Mädchen in das Heim, das es verlassen habe, zurückgebracht. Zwei Leser halten die Veröffentlichung des Bildes für nicht gerechtfertigt und schildern unabhängig voneinander ihre Bedenken dem Deutschen Presserat. In dem Artikel werde das Verhalten der Minderjährigen auf „reines Schauspiel“ reduziert und dabei außer acht gelassen, dass die 16-jährige offenbar psychisch krank sei, erklärt der eine. Der andere Leser weist darauf hin, es sei nicht mehr notwendig gewesen, das Bild zu veröffentlichen, nachdem in der Zwischenzeit Identität und Herkunft des Mädchens bekannt geworden seien. Er frage sich allen Ernstes, wie man es rechtfertige, einen nicht mündigen und vorübergehend zeitlich und örtlich nichtorientierten Menschen in Form eines Bildes der Öffentlichkeit preiszugeben. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, die Zeitung habe zunächst in einer Meldung mit einem Foto der Betroffenen über das Auffinden der Jugendlichen berichtet, dabei eine Personenbeschreibung gegeben und die Bevölkerung um Hinweise zur Aufklärung des mysteriösen Falles gebeten. Das Foto sei im Zusammenhang mit der Vermisstenfahndung entstanden. Da die Betroffene schon mehrere Male dadurch aufgefallen sei, dass sie sich in bekannter Art krank stelle, sei die Verwendung des Begriffes „Masche“ zulässig. Dessen ungeachtet habe sich aber auch die Redaktion die Frage gestellt, warum das Mädchen sich so verhalte. Dies sei darin zu erkennen, dass zum Schluss des Berichts erwähnt werde, die Polizei sei der Ansicht, dass das Mädchen psychisch auffällig sei. Zu der Veröffentlichung des Fotos habe man sich erst nach gründlicher Abwägung widerstreitender Interessen entschlossen. Die gesamten Umstände des Falles seien sehr mysteriös. Letztendlich habe man sich für eine Veröffentlichung aus der Überlegung entschieden, dass dem Mädchen möglicherweise schneller und effektiver geholfen werden könne, wenn es sofort oder relativ schnell von Ärzten oder Pflegepersonal erkannt werde. Man schließe nämlich nicht aus, dass die Betroffene in das Verbreitungsgebiet der Zeitung zurückkehre und hier erneut zusammenbreche. Die Tragik, die der Geschichte anhafte, werde nicht verkannt. Da das Verhalten aber die Öffentlichkeit berühre, sei eine gewisse – auch optische – Bekanntheit des Mädchens hilfreich. (2000)

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Kritik an Fehlplanung

Eine Lokalzeitung kritisiert, dass das Bildungsamt im Landratsamt ein Förderschulzentrum falsch geplant habe. Statt der prognostizierten 521 seien es nun nur noch 455 Schüler, zitiert sie den Bürgermeister der Stadt. Neun Räume blieben jetzt frei, der Flächenbedarf sinke beträchtlich. Die Zeitung lastet die Fehlplanung einem Mitarbeiter des Bildungsamtes an. Sie stellt dem Artikel ein Foto des Betroffenen bei, das diesen in sitzender Haltung mit den Füßen auf einem Aktenordner zeigt. In der Unterzeile wird der Mann persönlich angesprochen: „Auch mal reinsehen in die Akten, nicht nur die Füße draufstellen.“ In einem Kommentar dazu unter der Überschrift „Typischer Lapsus“ spricht der Autor von Behördenwirrwarr. Einen Tag nach den Veröffentlichungen wird eine Stellungnahme des Verantwortlichen zu den Vorwürfen veröffentlicht. Diesem Beitrag vorangestellt ist eine redaktionelle Einleitung, in der die Redaktion fragt, ob die nachfolgende Begründung für die veränderten Schülerzahlen aus einem Erklärungsnotstand resultiere oder ein Versuch der Reinwaschung sei. Der Mitarbeiter des Landratsamtes wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Veröffentlichung des Fotos und die Unterstellung, er sei verantwortlich für die falschen Zahlen, seien ehrverletzend. Er allein sei an der Festsetzung der Schülerzahlen nicht beteiligt gewesen. Die Einleitung der Redaktion zu seiner Stellungnahme hält er für tendenziös. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde, das Foto dokumentiere in sachlicher Weise den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Dienstakten. Das Foto sei während einer öffentlichen Sitzung des Kreistages, in der das Thema „Förderschulzentrum“ eine herausragende Rolle gespielt habe, aufgenommen worden. Da kein weiterer Punkt der Tagesordnung den Arbeitsbereich des Beschwerdeführers betroffen habe, seien die Akten eindeutig der behandelten Thematik zuzuordnen. Den strittigen Artikel „Erhebliche Fehler bei den Schülerzahlen“ beruhe auf einer exakten Recherche. Während eines Pressetermins im Rathaus habe der Bürgermeister die veröffentlichten Zahlen im Beisein seines Pressesprechers bekannt gegeben. Beide stünden auch heute noch voll zu den getroffenen Aussagen. (2000)

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Leserbrief

Ein Biologe schreibt einen Leserbrief und schickt ihn an eine Fachzeitschrift für Aquarienfreunde. Doch nur ein Teil seiner Ausführungen wird veröffentlicht. Da er sich darüber beschwert, veröffentlicht die Zeitschrift in der folgenden Ausgabe unter der Überschrift „Gegendarstellung“ das Schreiben ihres Lesers ungekürzt. Der Betroffene schildert den Vorgang dem Deutschen Presserat. Er habe die Redaktion seinerzeit darauf hingewiesen, dass sie den Text unverändert und im richtigen Kontext veröffentlichen sollte. Des weiteren habe er um einen Kontrollabzug gebeten. Schließlich merkt er an, dass im Impressum der Zeitschrift nicht ständig darauf hingewiesen wird, dass sich die Redaktion Kürzungen bei Leserbriefen vorbehält. Der Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift erklärt, dass er sein Blatt lediglich nebenberuflich herausgibt. Der Hinweis, dass Leserzuschriften gekürzt werden dürfen, erscheine nicht in jeder Ausgabe. Er bringe derartige Hinweis nur bei gegebenem Anlass. Der Herausgeber vertritt die Meinung, dass der Leserbrief des Beschwerdeführers nicht sinnentstellend gekürzt wurde. Er habe den Leser vorab informiert, dass er den bewussten Absatz des Schreibens als Leserstimme veröffentlichen möchte. Dieser habe schriftlich zugestimmt, wenn auch mit der Auflage „unverändert und Vorlage vor Druckbeginn“. Daraufhin habe er dem Autor des Briefes mitgeteilt, dass ein derartiges Verfahren nicht praktizierbar sei, dass aber Leserbriefe, wenn nötig, in jedem Fall sinnwahrend gekürzt würden. Er ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer daraufhin seinen Leserbrief hätte zurückziehen oder die Veröffentlichung unter diesen Umständen ausdrücklich hätte untersagen können. Dessen ungeachtet habe er dem Beschwerdeführer nach Erscheinen des Heftes vorgeschlagen, eine Gegendarstellung zu bringen, wenn er wirklich der Meinung sei, dass seine Aussage verfälscht worden sei. Diese Gegendarstellung sei dann auf Forderung des Beschwerdeführers sogar mit Abdruck des vorausgehenden Absatzes im folgenden Heft erschienen. (2000)

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Jugendschutz

Eine Regionalzeitung informiert ihre Leserinnen und Leser, dass eine 17-jährige Realschülerin im Keller eines Mehrfamilienhauses ein Kind zur Welt gebracht, den Säugling in einen Plastikbeutel gesteckt und in eine Biotonne vor dem Haus geworfen hat. Dann sei die junge Mutter jedoch in Panik geraten und habe die Polizei gerufen. Nach Aussagen der Ärzte bestehe für das neugeborene Mädchen keine Lebensgefahr mehr. In dem Beitrag werden der Vorname sowie der abgekürzte Nachnamen der jungen Mutter veröffentlicht. Weiterhin enthält der Artikel Angaben zu Alter, Schule und Klasse der Betroffenen. Zudem wird ihr Foto – versehen mit einem Augenbalken – gezeigt. Ein Leser des Blattes hält diesen Journalismus für ekelhaft. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert er, dass das betroffene Mädchen durch die Zeitung erkennbar gemacht wird. Dieser Verstoß gegen den Pressekodex sei um so gravierender, da es sich um eine Minderjährige handele. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, gegen den Text des Artikels sei nichts einzuwenden. Aber durch die veröffentlichten Bilder sei eine Identifikation möglich, auch wenn der Name nicht genannt und das Foto mit einem schwarzen Balken versehen worden sei. Dieses sei falsch und eine bedauerliche Fehlentscheidung der Redaktion gewesen. Darüber sei intern in der Redaktion gesprochen worden. Man habe diese Einsicht auch den etwa 20 Lesern mitgeteilt, die sich über den Artikel beschwert haben. (2000)

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Aufsehen erregende Behauptung

Ein Mann meldet sich in der Redaktion einer Boulevardzeitung und erzählt, er sei der uneheliche Sohn des Volksschauspielers Willy Millowitsch. Seine Mutter habe ihm erst jetzt die „heiße Affäre“ 1944 in Frankreich gestanden. Für 2000 Mark dürfe die Zeitung seine Geschichte berichten. Der Chefredakteur schließt mit dem Mann einen entsprechenden Vertrag und die Reporter der Zeitung forschen das „Mallörche“ aus. Sie entdecken aber dabei nach ihrer Darstellung einen Hochstapler. Unter der Überschrift „Er ist ein Knacki“ schildern sie das Ergebnis ihrer Recherchen: Der Mann sei vorbestraft, sitze eigentlich im Knast, habe nur aus Krankheitsgründen Haftverschonung. Sein Sohn sei ein Brandstifter, seine Stieftochter eine Mörderin. Fürwahr eine nette Familie, die sich da ins Haus Millowitsch drängeln wolle. Der Anwalt des Betroffenen ruft den Deutschen Presserat an. Er sieht das Persönlichkeitsrecht seines Mandanten verletzt. Ihm liege eine eidesstattliche Versicherung der Mutter vor, wonach der Vater ihres Sohnes Willy Millowitsch sei. Es sei zutreffend, dass sein Mandant vorbestraft sei und zur Zeit Haftverschonung genieße. Es sei auch zutreffend, dass seine Tochter wegen Mordes verurteilt sei. Nicht zutreffend aber sei die Behauptung, sein Sohn sei ein Brandstifter. Bislang sei gegen diesen nur ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Bestenfalls sei er also nur ein Verdächtiger. Formulierungen wie „Er ist ein Knacki“, „Auf ihn wartet der Knast“ und „Ein Hochstapler“ seien Verstöße gegen den Resozialisierungsgedanken, wie er in Richtlinie 8.2 (=> heute Richtlinie 8.3) des Pressekodex formuliert sei. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Ansicht, dass die Äußerung auf der Titelseite, in der es heiße, dass der Sohn des Beschwerdeführers ein Brandstifter sei, nicht isoliert betrachtet werden könne. Sie sei im Zusammenhang mit dem auf Seite 19 der Ausgabe des Blattes veröffentlichten Text zu sehen. Darin werde klargestellt, dass der Sohn nicht der Brandstiftung überführt, sondern lediglich ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sei. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Berichterstattung verstoße gegen den in Richtlinie 8.2 festgehaltenen Resozialisierungsgedanken, begegnet die Rechtsabteilung mit der Feststellung, dass es hier auch Ausnahmen geben müsse. Der Beschwerdeführer sei mit einer Aufsehen erregenden Behauptung von großer Tragweite an die Öffentlichkeit getreten. Er habe daher mit Recherchen rechnen müssen, die sich mit seiner Person und mit seiner Glaubwürdigkeit beschäftigen. Die Zeitung sei bei ihren Recherchen auf Fakten gestoßen, die erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des angeblichen Millowitsch-Sohnes hervorgerufen hätten. So sei festgestellt worden, dass der Mann gegenwärtig eine Haftstrafe verbüßt und nur auf Grund einer dringend notwendig gewordenen Herzoperation von der Haft vorübergehend beurlaubt worden ist. In den Jahren zwischen 1969 und 1980 sei er wegen diverser Delikte, u.a. wegen Betrugs, insgesamt 35 Mal verurteilt worden. Daraus lasse sich schließen, dass der Beschwerdeführer zu Täuschungen und Irrtümern neige, dass seine Glaubwürdigkeit zu Zweifeln Anlass gebe. Die Zeitung habe sich daher für berechtigt gehalten, über die Vorstrafen zu berichten. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig mit privaten Informationen aus seinem Leben an die Presse gewandt. Dabei habe er davon ausgehen und akzeptieren müssen, dass die Presse sein Privatleben auch über seine Angaben hinaus durchleuchtet. (2000)

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Leserbrief

In einer Lokalzeitung erscheint unter der Überschrift „Ernste Zerfallserscheinung“ ein Leserbrief, der das geplante Gesetz zur eingetragenen Partnerschaft für homosexuelle Paare kritisiert. Der Autor des Briefes benutzt Begriffe wie „Unart“, „Abartigkeit“, „Verirrung“ und „Sittenlosigkeit“. Weiterhin behauptet er, es sei eine Binsenwahrheit, dass Homosexuelle und Lesben keine Kinder zeugen könnten. Eine Leserin bittet den Deutschen Presserat um eine Rüge des Blattes. Der Brief diskriminiere Homosexuelle, indem den Lesern ungerechtfertigter Weise suggeriert werde, es handele sich bei Homosexualität um eine verurteilungswürdige Veranlagung. Die Behauptung, dass Homosexuelle und Lesben keine Kinder zeugen könnten, sei eine falsche Tatsachenbehauptung. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht, dass man den Brief bewusst nach intensiver Diskussion gedruckt habe. Der Brief sei veröffentlicht worden, weil es einer Verfälschung des Meinungsbildes in der Leserschaft gleichgekommen wäre, wenn die Redaktion diese Sicht- und Denkweise hätte unter den Tisch fallen lassen. Es könne nicht Aufgabe einer Redaktion sein, Meinungsvielfalt auf Leserbriefseiten zu unterdrücken, nur weil ihr die eine oder andere Aussage nicht passe. Dies käme einer bewussten Manipulation gleich. Die im Brief geäußerte Meinung sei durch den Schutz der Meinungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung gedeckt und verstoße nach Auffassung der Chefredaktion weder gegen Presserecht noch Pressekodex. (2000)

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Steuerschulden

Unter der Überschrift „Das Ende der Narrenfreiheit“ berichtet eine Regionalzeitung über die zwangsweise Entfernung von über 300 Hunden vom Anwesen eines örtlichen Hundehändlers. Die Zeitung beschreibt die Zustände auf dem Neubauhof, über dem der Gestank von verrottenden Schlachtabfällen und Hundekot, ein Hauch der Verwesung hänge. Die Hunde seien inzwischen eingefangen und auf 32 Tierheime in ganz Deutschland verteilt worden. Jetzt suchten die Behörden nach einer Unterkunft für den Hundehalter. In dem Artikel heißt es, der Mann habe während der Räumung von Journalisten Geld verlangt und auch bekommen. Des weiteren wird behauptet, er schulde der Gemeinde 60.000 Mark Hundesteuer. Drei Wochen nach der Veröffentlichung druckt die Zeitung eine Gegendarstellung, in welcher der Betroffene erklärt, dass er von Journalisten für Interviews weder Geld verlangt noch erhalten habe. Gegen diesen Vorwurf wehrt er sich auch in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Gleichzeitig weist er die Behauptung zurück, er schulde der Gemeinde 60.000 Mark Hundesteuer. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, ihre Redakteurin habe vor Ort selbst beobachtet, dass der Betroffene mit Medienvertretern über Geld für Interviews verhandelt habe. Diese Beobachtung werde von anderen Journalisten bestätigt. So könne ein Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Fernsehens bezeugen, dass der Hundehändler einen Exklusivvertrag mit einem privaten TV-Lokalsender geschlossen habe. Ihm seien von dieser Seite aus Bilder angeboten worden. Im übrigen habe der Beschwerdeführer nur einem einzigen Journalisten zu Beginn der Räumung Zutritt zu seinem Gelände gewährt. Auf die Frage der Redakteurin, wieso er das Wohlwollen des Beschwerdeführers genieße, habe der Kollege geantwortet: "Das hat uns eine Stange Geld gekostet“. Zudem habe die Journalistin gesehen, wie dem Beschwerdeführer nach einem Gespräch von einem TV-Team 200 Mark in bar über den Zaun gereicht worden seien. Der Vorwurf der Steuerschuld basiere auf einem rechtskräftigen Urteil aus dem Jahre 1998, wonach der Beschwerdeführer der Gemeinde damals 58.800 Mark Hundesteuer schuldete. Diese Summe sei bis zur Räumung des Geländes längst auf mehr als 60.000 Mark angewachsen. Auf Anfrage teilt die zuständige Verwaltungsgemeinschaft dem Presserat mit, dass Datenschutz und Steuergeheimnis es ihr nicht erlauben, die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer der Gemeinde tatsächlich 60.000 Mark an Hundesteuer schulde. Der TV-Lokalsender erklärt, dass der Hundehalter während der Räumung von dem Unternehmen weder Geld verlangt noch Geld bekommen habe. Einen Exklusivvertrag gebe es auch nicht. Der Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Fernsehens teilt mit, er selbst habe zweimal über die Räumung des Anwesens berichtet. Im Zusammenhang mit dem ersten Bericht habe der Beschwerdeführer eine Summe von 150 Mark als Entschädigung für ein Interview verlangt. Dies sei ihm zugesagt worden. Über den Bericht sei er jedoch so erbost gewesen, dass er erklärt habe, keine Interviews mehr zu geben und auch das Geld nicht mehr zu wollen. Die Überweisung sei daraufhin storniert worden. Einige Tage vor dem zweiten Bericht habe ihm der TV-Lokalsender exklusives Bildmaterial und ein Interview mit dem Beschwerdeführer angeboten. In diesem Zusammenhang habe der Privatsender behauptet, dass er Bilder und Interviews exklusiv vermarkte. Sein Sender habe es allerdings abgelehnt, auf das Angebot einzugehen. (2000)

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Autorenzeile

Verteidigungsminister Rudolf Scharping erleidet beim Besuch des Pentagons in Washington einen Unfall. In dem Moment, als das Fahrzeug des Ministers eine Sperre passiert, springt eine Stahlkappe hoch und katapultiert den Wagen etwa einen Meter hoch. Die Insassen des Fahrzeugs werden erst gegen die Decke und dann gegen die Kopfstützen der Vordersitze geschleudert. Der Minister erleidet eine Platzwunde am Kopf und Schnittwunden am Bein, wird in einem Krankenhaus behandelt. Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Schlagzeile „Scharping – 10 Sekunden Todesangst“ darüber in Wort und Bild. Autor des Beitrages ist laut Autorenzeile der Sprecher des Ministers. Dieser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er habe mit dem stellvertretenden Chefredakteur der Zeitung lediglich ein Informationsgespräch geführt. Die Autorenzeile erwecke den falschen Eindruck, dass er den Beitrag geschrieben habe, was jedoch nicht der Fall sei. Er habe die Veröffentlichung nicht einmal autorisiert. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der stellvertretende Chefredakteur habe mit dem Beschwerdeführer über den Unfall des Ministers gesprochen. Vor Beginn des Telefonats sei klar gemacht worden, dass der Sprecher des Ministers ausführlich zitiert werden würde. Ein Autorisierungsvorbehalt sei nicht vereinbart worden. Falsch sei, dass der Beschwerdeführer als Autor ausgewiesen worden sei. Es sei vielmehr so, dass lediglich die in dem Artikel enthaltenen Informationen als vom Beschwerdeführer herrührend ausgewiesen worden seien. Dieser Hinweis sei aber richtig und wahr. (2000)

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