Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Familiäres Umfeld zweier Unglücksopfer

Die Lokalausgabe einer Boulevardzeitung beklagt den Tod zweier Mitbürger: Der 82-jährige ehemalige Manager einer Supermarktkette und seine Ehefrau gehören zu den Opfern der Flugzeugkatastrophe am 25. Juli 2000 in Paris. Die Zeitung schildert die Lebensumstände der Verunglückten. Eine Herzrhythmusstörung habe den temperamentvollen Mann in Rente gezwungen. Die Ehefrau sei zehn Jahre jünger als ihr Mann und früher einmal Dolmetscherin für Englisch gewesen. Aus der zweiten Ehe sei eine Tochter hervorgegangen. Diese sei Bühnenbildnerin. Ein Anwalt schaltet den Deutschen Presserat ein. Seine Mandantin, die Tochter des Ehepaares, fühle sich durch die Veröffentlichung beschwert. Die Rechtsabteilung des Verlages befürchtet, dass weitere rechtliche Schritte des Anwaltes nicht auszuschließen seien, und bittet den Presserat, die Behandlung der Beschwerde auszusetzen. Sinn und Zweck von § 4, Abs. 8 der Beschwerdeordnung sei es, die Unbefangenheit der Gerichte zu bewahren und ihre Entscheidungen nicht durch Entschließungen des Presserates zu beeinflussen. Die Gefahr einer Präjudizierung der Gerichte sei aber im vorliegenden Fall nicht von der Hand zu weisen, zumal es um eine Thematik gehe, die von den Gerichten bisher noch nicht entschieden worden sei. (2000)

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Familiäres Umfeld zweier Unglücksopfer

Im Rahmen ihrer Berichterstattung über den Absturz der Concorde-Maschine am 25. Juli 2000 in Paris porträtiert eine Boulevardzeitung Mitbürger der Stadt, die bei der Katastrophe tödlich verunglückt sind. Unter der Überschrift „Reisen war ihr Hobby“ wird auch ein Rentner-Ehepaar als Opfer vorgestellt. Die Zeitung zeigt ein Foto des Bungalows, in dem die Verunglückten gelebt haben, und zitiert Nachbarn, die sich über das Alter, die Hobbys und die Mobilität des betagten Ehepaares sowie über den Beruf des Ehemanns äußern. Der Anwalt der Tochter wendet sich an den Deutschen Presserat. Seine Mandantin fühle sich durch die Veröffentlichung beschwert. Eine Stellungnahme der Zeitung liegt nicht vor. (2000)

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Familiäres Umfeld zweier Unglücksopfer

Eine Boulevardzeitung stellt im Rahmen ihrer Berichterstattung über die Flugzeugkatastrophe am 27. Juli 2000 in Paris ein Ehepaar vor, das unter den Opfern ist. Die Zeitung schildert das Leben der beiden Rentner, beschreibt ihr Haus und den Garten und erwähnt ihre große Reiselust. Wörtlich heißt es in dem Bericht: „Obwohl der ehemalige Leiter einer Supermarktkette schon eine Bypass-Operation und sie zwei Hüftoperationen hatte, wollten die beiden weg...“. Im Namen der Tochter und in eigenem Namen beschwert sich ein Anwalt beim Deutschen Presserat. Er findet es nicht hinnehmbar, wie sich insbesondere die deutsche Presse auf die Opfer dieses Unglücks und auch auf deren überlebende Angehörige im Wortsinne gestürzt habe. Eine Stellungnahme der Zeitung liegt nicht vor. (2000)

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Kampfhunde

In großer Aufmachung beschreibt eine Boulevardzeitung den Umgang Hamburgs mit Kampfhunden. In dem Beitrag wird die Frage gestellt, was passiert, wenn Polizei oder Mitarbeiter des Ordnungsamtes auf der Straße einen Kampfhund sehen. Die darauf folgende Textpassage lautet: „Er wird dem Halter sofort weggenommen. Selbst wenn das Tier an der Leine geführt wird und einen Maulkorb trägt. Der Hund kommt ins Tierheim. Seine Einschläferung – so gut wie besiegelt.“ Ein Leser des Blattes kann diese Darstellung nicht nachvollziehen, da sie nach seiner Meinung massiv gegen geltendes Recht verstoßen würde. Er erkundigt sich bei den Behörden der Stadt und erfährt, dass die in dem Artikel getroffenen Aussagen falsch seien. Eine Wegnahme der Hunde sei ausgeschlossen und weder angeordnet noch vorgesehen. Die so gut wie besiegelte Einschläferung stehe gänzlich außer Frage. In Kenntnis dieser Sachlage reicht der Mann Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass laut § 2 städtischen Hundeverordnung das Halten gefährlicher Hunde grundsätzlich verboten sei. Es gebe jedoch die Möglichkeit, eine Erlaubnis zu beantragen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachgewiesen werden könne. Werde ein Hundehalter mit einem der in § 1 aufgeführten Hunde von einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes oder der Polizei auf der Straße angehalten und könne er eine solche Erlaubnis nicht nachweisen, müsse der Hund laut § 7 dann eingezogen werden. Für Hundehalter, die einen der in § 1 genannten Hunde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung am 18. Juli 2000 bereits gehalten hätten, sei eine Schonfrist im Hinblick auf eine noch ausstehende Erlaubnis bis zum 28. November 2000 gewährt worden. Diese Schonfrist von etwa fünf Monaten werde in dem Beitrag erwähnt. Die Rechtsabteilung räumt ein, in dem Artikel hätte durchaus etwas deutlicher dargestellt werden sollen, dass sich die Schonfrist auf alle in § 1 der Hundeverordnung genannten Hunde bezieht. Da es kaum vertretbar sein dürfte, dass eingezogene Hunde lebenslang nur noch in einem Käfig leben dürfen, gingen nicht nur Gegner, sondern auch die Befürworter der Hundeverordnung letztendlich davon aus, dass eine andere Wahl als die des Einschläferns der Hunde kaum möglich bleibe. Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Stadt Hamburg klärt den Presserat auf dessen Anfrage auf. Treffe die Polizei auf einen der in § 1 der Hundeverordnung aufgezählten Hunde und werde dieser mit Leine und Maulkorb geführt, seien die Anforderungen der Verordnung voll und ganz erfüllt. Es könne keine Rede davon sein, dass die Hunde dem Halter weggenommen, in ein Tierheim gebracht und eingeschläfert würden. Für den Fall, dass der Hundehalter sich weigere, Leine oder Maulkorb anzulegen, müsse die zuständige Behörde die Hundehaltung untersagen. Dann werde der Hund sichergestellt und in einem Tierheim untergebracht. Eine Tötung komme aber nur dann in Frage, wenn der Hund in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch und Tier darstelle. Die Behörde weist abschließend darauf hin, dass ein Hund der in § 1 aufgeführten Rassen von der Erlaubnispflicht sowie dem Leinen- und Maulkorbzwang freigestellt werden könne, wenn der Halter ein Negativzeugnis eines Tierarztes oder eines Sachverständigen vorlegen könne. (2000)

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Bezeichnung „Fummler“

Ein Boulevardblatt berichtet an zwei aufeinander folgenden Tagen über die Absicht der Bundesregierung, Arbeitsplätze in den Sicherheitskontrollen deutscher Flughäfen abzubauen und durch Billig-Arbeiter zu ersetzen. Flughafenbetreiber und Gewerkschaft böten dagegen interne Umstrukturierungen an, um die Kosten zu senken. Innerhalb beider Artikel wird für die Durchsuchung der Passagiere an den Sicherheitsschleusen mehrmals der Begriff „fummeln“ und „Fummler“ benutzt. Die Überschriften lauten „Airport lässt sich das ‚Fummeln‘ nicht verbieten !“ und „Flughafen-Fummler – Heute geht’s um 1200 Jobs“. Der Betriebsrat eines der genannten Flughäfen bittet den Deutschen Presserat um Überprüfung der Veröffentlichungen. Er ist der Meinung, dass der Begriff „Fummler“ eindeutig negativ besetzt ist. Im konkreten Zusammenhang sei diese Formulierung daher ehrverletzend für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fluggastkontrolle. Die Redaktionsleitung ist der Ansicht, dass der Begriff „fummeln“ in keiner Weise herabsetzend und unter Verletzung der Menschenwürde der Fluggastkontrolleure gebraucht worden sei. Die Bezeichnung diene lediglich der Unterscheidung zwischen „manuellem Abtasten“ und elektronischer Kontrolle. Von einer Diskriminierung könne daher keine Rede sein. (2000)

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Zwangsversteigerung

Unter der Überschrift „Hab und Gut für ein Luftschloss“ berichtet eine Regionalzeitung über die Zwangsversteigerung des Wohnhauses eines ehemaligen Bürgermeisters. Sie zitiert den zuständigen Sachbearbeiter der Kreissparkasse und den Betroffenen selbst, erwähnt das Engagement des Ex-Bürgermeisters um einen nie verwirklichten Ferienpark und teilt mit, der Stadtrat kreide ihm in Sachen Ferienpark Versäumnisse und eigenmächtiges Handeln an, was der Stadt einen Schaden von über einer Million Mark eingebracht habe. Ob mit den 550.000 Mark, die für das Haus veranschlagt seien, die Verbindlichkeiten des Betroffenen gedeckt seien, darüber wolle die Kreissparkasse keine Auskunft geben. In einem zweiten Bericht unter der Überschrift „Ein Gebot blieb aus“ informiert das Blatt, dass sich innerhalb der gesetzlichen Bieterfrist kein Interessent gemeldet habe und dass jetzt ein zweiter Termin angesetzt werden müsse. Detailliert geht die Zeitung dann auf die Hypotheken ein, mit denen das Haus belastet sei. Sie zählt dreizehn Einträge im Grundbuch auf, gibt Einzelbeträge an, nennt einzelne Gläubiger und beziffert den Gesamtwert der Forderungen auf rund 783.000 Mark. Allein die Gerichtskosten machten knapp 10.000 Mark aus. Die Tochter des betroffenen Bürgermeisters reicht beide Veröffentlichungen beim Deutschen Presserat ein. Sie ist der Ansicht, dass das Persönlichkeitsrecht ihres Vaters durch die Bekanntgabe der Details verletzt worden sei. Es bestehe kein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung in dieser Ausführlichkeit. Die Redaktionsleitung der Zeitung erklärt, das Verhalten des Bürgermeisters während seiner Amtszeit wirke über die Jahre hinaus und berühre nach wie vor öffentliches Interesse. Die Versteigerung resultiere nachweislich aus vielen Forderungen, die sich aus einem Ferienparkskandal während der Amtszeit des Bürgermeisters ergeben hätten. Dieser habe sich mit seinem Privatvermögen an diesem Projekt beteiligt. Die Redaktion ist der Auffassung, dass sich daraus ein Anrecht der Öffentlichkeit ableite zu erfahren, ob und wann die Forderungen beglichen und die Schuld ihres ehemaligen Bürgermeisters abgetragen sei. Zudem seien alle im Artikel genannten Zahlen zum Vorgang öffentlich bei dem Zwangsversteigerungstermin genannt worden. (2000)

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Flugblätter

Schüler eines Gymnasiums fordern in Flugblättern die Eltern auf, gegen die Vorsitzende des Elternbeirats zu votieren. Die ehemalige Landtagsabgeordnete gehe „deplatziert und taktlos“ vor und habe ihre Kompetenzen zum wiederholten Male massiv überschritten. Eine Tageszeitung berichtet ausführlich über den Vorfall. Sie schreibt, die Vorsitzende habe den Hausmeister der Schule beauftragt, die Polizei zu rufen, als Schüler Transparente aufstellten, auf denen Schreiben der Elternsprecherin aufgezogen waren. Als ihre Wiederwahl tatsächlich gescheitert sei, habe sie laut Aussage der Schüler in deren Flugblatt neu gewählte Mitglieder bedrängt, zu ihren Gunsten auf den Sitz im Elternbeirat zu verzichten. Als letzte Möglichkeit, doch wieder in Amt und Würden zu kommen, habe die Mutter nun den juristischen Weg gewählt und die Wahl wegen begangener Formfehler angefochten. Die betroffene Frau wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Berichterstattung der Zeitung sei einseitig, verzerre Tatsachen und enthalte falsche Darstellungen. So habe sie weder Mitglieder des Elternbeirats bedrängt noch den Hausmeister beauftragt, die Polizei zu rufen. Zudem verschweige die Zeitung in dem Artikel, dass die Wahl zeitlich vor ihrer eigenen Reaktion – wegen tatsächlicher formeller Fehler – von mehreren Eltern angefochten worden sei. Die Zeitung habe auch nicht berichtet, dass sie selbst sich nicht zur Wiederwahl gestellt habe. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf einer fehlerhaften Recherche zurück. Die Beschwerdeführerin sei bei der Wahl des Elternbeirats im Oktober 1999 nicht mehr gewählt worden. Diese Wahl habe sie angefochten, sich aber bei einer zweiten Wahl im Dezember 1999 nicht mehr als Kandidatin aufstellen lassen. Die Chefredaktion ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin werde durch die Veröffentlichung nicht verunglimpft. (1999)

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Namensnennung bei Industriespionage

Unter der Überschrift „Verrat unter Freunden“ berichtet eine Wochenzeitung über das Ausforschen einer Windenergieanlage durch drei angebliche Industriespione. Die drei Personen werden namentlich genannt. In einer Passage des Textes heißt es: „Das Spionagetrio ging in die Bodenstation, setzte das Sicherheitssystem außer Kraft und rief, nachdem ein Code eingegeben wurde, Displays ab. Dann stellten sie die Maschine ab. Die 40 Meter großen Rotorblätter kamen zum Stehen. Jetzt erst wagten die drei den Aufstieg zur Kabine an der Spitze des Windrades, dort, wo sich das Herzstück der E-40 befindet. ‚Wir verbrachten über 60 Minuten da oben, redeten über die Maschine und machten Fotos‘.“ Einer der drei, Physiker und Meteorologe, legt den Bericht dem Deutschen Presserat vor. Er ist der Ansicht, dass die Nennung seines Namens nicht gerechtfertigt war. Zudem habe er keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Namensnennung für zulässig. Bereits drei Jahre zuvor sei der Beschwerdeführer in zwei Artikeln einer Lokalzeitung der Region mit vollem Namen genannt worden. Der Betroffene habe sich zu einer der beiden Veröffentlichungen mit einer Gegendarstellung unter vollem Namen geäußert. Im übrigen werde er auch in dem Buch „Marktplatz der Diebe“ von Udo Ulfkötte namentlich erwähnt. Darüber hinaus habe der Autor des Textbeitrages vor dessen Veröffentlichung im Fernsehen einen Beitrag publiziert, in dem er den Beschwerdeführer vor der Kamera zu den Vorwürfen gegen ihn befragt. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht Stellung nehmen wollen, aber gegen seine Befragung aber auch nichts unternommen. Da der Autor des Zeitungsartikels mit dem des Fernsehbeitrages identisch sei, hätte der Beschwerdeführer somit auch Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt. Von einer einseitigen Berichterstattung könne daher keine Rede sein. (1999)

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Foto einer Trauernden

Bezeichnung „Lügner“