Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Wojtila was here“ berichtet eine Tageszeitung über den Papst und seine Reisen. In dem Artikel ist die folgende Passage enthalten: „Hier macht einer, der fast nichts mehr im Griff hat, im Angesicht des Todes symbolische Politik mit dem eigenen Körper“. Ein Leser des Blattes sieht in dem Artikel eine Beleidigung des Papstes und aller Katholiken. Er fragt den Deutschen Presserat: „Darf die Presse alles?“ Der Redaktionsdirektor der Zeitung teilt mit, dass der Autor des Beitrages katholische Theologie studiert habe und von seinem Bildungshintergrund her autorisiert sei, sich mit dem Papst zu befassen. Er tue dies zweifellos in einer Weise, die für einen gläubigen Katholiken anstößig sein könne. Wer den Text aber genau lese, der spüre, dass der Autor großen Respekt vor der physischen und psychischen Leistung des Papstes formuliere. Sein Satz, dass jemand seinen Weg „über die vernünftigen Möglichkeiten hinaus“ gehe, besage doch nur, dass der unstrittig schwerkranke Papst weniger von der Ratio als von seinem Glauben und seinem Sendungsbewusstsein getrieben werde. Obwohl man keinen Verstoß gegen die Regeln des guten Geschmacks erkennen könne, habe man ungeachtet dessen dem Beschwerdeführer einen Brief geschrieben. In diesem Brief wird dem Leser mitgeteilt, dass es dem Autor des Beitrages völlig fern lag, sich in gehässiger Weise mit dem Papst zu befassen. (2000)
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Eine Regionalzeitung wirft dem Intendanten des Stadttheaters vor, er habe die Öffentlichkeit wissentlich belogen. Er habe bei seinem Ausscheiden aus dem Amt nicht – wie der Presse mitgeteilt – einen Überschuss von 400.000 D-Mark, sondern ein Defizit von 100.000 D-Mark hinterlassen. Wenn dieser in vielem sympathische und talentierte Mann sich nicht einen minimalen Begriff von Seriosität erarbeite, werde er als Intendant scheitern. Das sei unter aller Sau gewesen, stellt das Blatt abschließend fest. Der Betroffene, inzwischen Intendant eines anderen Theaters, schickt eine Beschwerde an den Deutschen Presserat. Er werde fälschlicherweise der Lüge bezichtigt. Dies sei ehrverletzend. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf eine Presseerklärung des Intendanten, in der er mitteilt, dass bei seinem Verlassen das Theater über einen Überschuss von 400.000 Mark verfügen könne. In Kenntnis der Finanznöte von Theatern in Deutschland habe der Autor des Beitrages daraufhin recherchiert. Von der Prokuristin des Theaters habe er erfahren, sie habe den Theaterchef darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung eine solche Aussage noch nicht zu treffen sei. Zudem hätten dem Autor beim Verfassen des Artikels die Ergebnisse einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegen. Diese habe zum Abschluss des Geschäftsjahres 1999 einen Unterdeckungsbetrag von rund 100.000 D-Mark festgestellt. Diese Feststellung sei der zuständigen Kommune und der Geschäftsführung des Theaters in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt worden. Die Zeitung teilt weiter mit, dass sie mit dem Beschwerdeführer im Rechtsstreit liege. In einem Schriftsatz ihrer Anwälte heißt es, dass es sich bei der kritisierten Passage um eine Meinungsäußerung des Autors handele. Bei der Veröffentlichung seiner Presseerklärung habe der Intendant gewusst, dass die Behauptung, er hinterlasse einen Überschuss, keinesfalls zutreffe. Er habe in der Pressemitteilung nicht deutlich gemacht, dass er sich bei der Errechnung des Überschusses auf hypothetische Zahlen verlassen habe. Bereits am Vortag der Veröffentlichung habe ihn die Personalleiterin und Prokuristin auf ausdrückliche Anfrage mitgeteilt, dass noch sämtliche Abschlussbuchungen ausstünden und deshalb noch keine verlässliche Aussage zur Höhe des möglichen Überschusses gemacht werden könnte. Die Zeitung argumentiert, der Intendant hätte zu diesem Zeitpunkt auf die Herausgabe der Pressemitteilung verzichten müssen. Er habe es nicht getan und damit vorsätzlich gehandelt. (2000)
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Eine Wochenzeitung berichtet, „wie es einem Landwirt aus ... erging, der einen Charolais-Kreuzungsbullen an einen Metzger verkaufte, und welche Konsequenzen man aus dem Vorfall ziehen sollte.“ Züchter und Metzger liegen im Streit, weil nach der Schlachtabrechnung der Bulle am Haken ganze 358 kg gewogen haben soll. Der erfahrene Mäster hatte dagegen mit 400 kg gerechnet. Dem Beitrag ist ein Kommentar unter der Überschrift „Der Verdacht bleibt“ beigestellt. Darin wird der Verdacht eines anderen Mästers geäußert: Entweder werde nicht ordentlich gewogen oder vor der Waage werde unerlaubterweise „geschnippelt“. Der betroffene Metzger schreibt den Deutschen Presserat an. Er kritisiert, dass er durch den Bericht identifizierbar wird, da er der einzige Metzger im Umkreis ist, der noch selbst Großvieh und Schweine schlachtet. Die im Vorspann des Artikels verwendete Formulierung „erging“ suggeriere, dass der Verdacht auf Tatsachen beruhe. Zudem moniert er, dass er zu den Vorwürfen nicht gehört worden sei. Er hält schließlich den Autor für befangen, da dieser ein Schwager des in dem Artikel erwähnten Rinderzüchters sei. Aufgabe eines Fachblattes sei, auf problematische Entwicklungen hinzuweisen, gibt die Chefredaktion der Zeitschrift zu bedenken. Der Themenkomplex Preisermittlung, Schlachtabrechnungen, Preisfestsetzungen usw. sei für die Landwirtschaft von existenzieller Bedeutung. Die Redaktion dürfe diesen Bereich nicht vernachlässigen, sondern müsse allen Hinweisen nachgehen und die Landwirte über entsprechende Entwicklungen informieren. Der Autor des Artikels sei der für den Bereich der Rinderproduktion verantwortliche Redakteur. Alle Beiträge zu diesem Themenbereich seien von ihm zu erstellen oder zu redigieren. Den Vorwurf der „Vetternwirtschaft“ weise man deshalb zurück. Zur Sache habe man ausführlich recherchiert und die dabei gewonnenen Erkenntnisse veröffentlicht. Die gegensätzliche Ansicht des Beschwerdeführers sei in zwei Passagen deutlich wieder-gegeben worden. Zu seinem Schutz habe man darauf verzichtet, seinen Namen zu nennen und den Geschäftssitz kundzutun. Aus dem Text sei also nicht zu erkennen, um welchen Geschäftspartner des Landwirts es sich handele. Ungeachtet dessen habe man dem Beschwerdeführer jedoch angeboten, dass er in Form eines Leserbriefes auf die Berichterstattung reagieren könne. Dies habe er jedoch nicht getan, was man als Hinweis dafür werte, dass allenfalls darüber spekuliert wurde, wer sich hinter der Person des Metzgers verberge. (2000)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über eine „Mega-Razzia“, ausgelöst durch den „Beinahe-Konkurs“ einer großen deutschen Baufirma. Es gehe um einen Sumpf von Untreue, Betrug, Bestechung und falschen Bilanzen. Zehn Staatsanwälte und 200 Polizeibeamte hätten in einer Blitzaktion 32 Objekte durchsucht. Unter den 17 verdächtigen Personen befinde sich auch ein ehemaliger Oberstadtdirektor, den die Zeitung mit vollem Namen nennt. Seine Villa sei durchsucht, kistenweise seien Akten und Unterlagen mitgenommen worden. Dem Mann werde Bestechlichkeit in Zusammenhang mit einem Großprojekt in der Stadt vorgeworfen. Nach Informationen der Zeitung gehe es um Dienstreisen in die USA, bei denen der Oberstadtdirektor sich von Vertretern der Baufirma habe bewirten lassen. Im Gegenzug soll der damalige Verwaltungschef der Stadt den Mitarbeitern der Firma eine vereinfachte und schnelle Abwicklung bei der Genehmigung für den Bau eines großen Hallenprojekts zugesagt haben. Den Artikel illustriert ein großes Foto des Betroffenen, dem in der Unterzeile bescheinigt wird, er sei Geschenken gegenüber schon immer aufgeschlossen gewesen. Der Leiter des städtischen Presseamtes reicht den Beitrag beim Deutschen Presserat ein. Seines Erachtens gebe es in der durch und durch untadeligen dienstlichen Vita des ehemaligen Oberstadtdirektors nicht den kleinsten Schatten eines Beleges, auf den sich diese – höchst infame – Bildunterschrift beziehen könnte. Daraus sei zu folgen, das durch den Beitrag ein Mensch „fertig gemacht werden“ sollte. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Tatsache sei, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Ex-Oberstadtdirektor ermittele. Die monatelangen „Klüngel-Gerüchte“ um den Mann sowie die Tatsache, dass sein im Artikel zitierter Anwalt die Ermittlungen nicht bestreite, rechtfertigten die zugegebenermaßen ironische Bildunterschrift. (2000)
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Vor dem Dom hatte er eine Klagemauer errichtet, um für Minderheiten zu demonstrieren. Jetzt muss er sich wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in drei Fällen vor Gericht verantworten. Eine Boulevardzeitung am Ort berichtet darüber. Bei seiner Einweisung ins Krankenhaus hätten Experten bei dem arbeitslosen Lehrer eine „querulatorische Psychose“ diagnostiziert. Mit anderen Worten: Der Mann sei ein notorischer Querulant. Die Experten werden bereits in der Schlagzeile zitiert: Der Betroffene sei „gaga“. Eine Woche später veröffentlicht das Blatt das Urteil: „Amtlich: Herr der Klagemauer ist gaga“. Der Richter habe entschieden, dass der Angeklagte nicht schuldfähig sei und deshalb freigesprochen werden müsse. Eine Bürgerinitiative, die dem Betroffenen ein Jahr zuvor einen Friedenspreis zuerkannt hatte, ruft den Deutschen Presserat an und beschwert sich über die „unverantwortliche und diffamierende Berichterstattung der Zeitung“. Hier werde Rufmord betrieben und gleichzeitig vorverurteilt. Den Zeitungslesern werde suggeriert, „Experten“ seien zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Betroffenen handele es sich um eine psychisch abnorme Persönlichkeit. Das Gegenteil sei richtig: In der Verhandlung vor dem Amtsgericht sei auf ein Gutachten aus dem Jahre 1976 Bezug genommen worden, das eindeutig zu dem Schluss gekommen sei, der Angeklagte sei weder in seiner geistigen Fähigkeit noch in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt. Eine psychiatrische Untersuchung habe weder in dem aktuellen Gerichtsverfahren noch damals stattgefunden, noch sei ein Beschluss hierzu gefasst worden. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Kritik an den Artikeln für abwegig. Es sei lediglich darüber berichtet worden, was in öffentlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht erörtert und entschieden worden sei. Die Wortwahl entspreche dem Stil einer Boulevardzeitung. Auf Anfrage des Presserats erklärt der Präsident des mit dem Fall befassten Amtsgerichts, der von ihm zu Rate gezogene Gutachter habe seinerzeit Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortung des Betroffenen geäußert. Dem Gutachter hätten in früheren Zeiten erstellte psychiatrische Gutachten, namentlich auch eine Krankenakte des Landeskrankenhauses vorgelegen. Und zwar sei im Jahre 1978 eine zwangsweise Unterbringung des Mannes mit der Diagnose „Verdacht auf querulatorische Psychose“ erfolgt. Die erstellten Gutachten hätten zwar eine entsprechende Persönlichkeitsstörung bejaht, jedoch eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen. Insoweit sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die damalige Bewertung unter heutigen Gegebenheiten der Überprüfung bedürfen. Zu einer neuerlichen Untersuchung sei es aber nicht gekommen, da der Betroffene seine Mitwirkung verweigert habe. Wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit sei daher auf Freispruch erkannt worden. (1999)
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Eine Lokalzeitung berichtet in zwei Beiträgen über ein Gerichts-verfahren gegen den Initiator einer „Klagemauer“, dem Widerstand gegen Polizeibeamte vorgeworfen wird. Im ersten Bericht zitiert sie einen Psychiatrie-Professor, der bei dem Angeklagten zwar „keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit gesehen“, gleichwohl „begründete Zweifel an dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit“ angemeldet habe, ohne diese näher zu konkretisieren. Diese Zweifel ließen sich durch eine entsprechende Untersuchung zwar ausräumen, doch dazu sei es bisher allerdings nicht gekommen. Immerhin sei bei dem Angeklagten, der vor geraumer Zeit im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens von Mediziner-Kollegen in der Psychiatrie begutachtet worden sei, damals von einer „querulatorischer Psychose“ die Rede gewesen. Im zweiten Artikel berichtet die Zeitung über den Ausgang des Verfahrens. Der Angeklagte, der ein Jahr zuvor wegen seines unermüdlichen Einsatzes für Minderheiten von einer Bürgerinitiative mit einem Friedenspreis geehrt worden war, wird freigesprochen. Der Amtsrichter wird mit den Worten zitiert: „Ich habe Ihnen den Jagdschein geschenkt“. Es sei durchaus denkbar, dass bei dem Angeklagten eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ vorliege, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließe, heiße es in der Urteilsbegründung. Der Betroffene habe sich als ein Preisträger erwiesen, der dieser Auszeichnung nicht würdig sei. Der Preis stehe für ein Verhalten, das von „Gewaltlosigkeit, Courage und Frieden“ geprägt sei, doch sei es dem Angeklagten nicht gelungen, dies auch zu praktizieren. Besagte Bürgerinitiative ist anderer Ansicht und beschwert sich beim Deutschen Presserat über die „unverantwortliche und diffamierende Berichterstattung“ der Zeitung. Sie spricht von Rufmord und Vorverurteilung. Den Zeitungslesern werde suggeriert, „Experten“ seien zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Angeklagten handele es sich um eine psychisch abnorme Persönlichkeit. Nach Aussagen aller Prozessbeobachter sei die Berichterstatterin der Zeitung während des ganzen Verhandlungstages überhaupt nicht im Gerichtssaal gewesen. Man könne sich überhaupt nicht erklären, dass sie „wörtlich“ aus einer Urteilsbegründung etwas zitiere, was bei der Urteilsbegründung Anwesende nicht gehört haben. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, dass in keinem Punkt gegen den Pressekodex verstoßen worden sei. Die Fakten der Berichterstattung seien wahr. Tatsächlich sei die Berichterstatterin der Zeitung während der Urteilsbegründung nicht im Gerichtssaal gewesen, sie habe jedoch gemeinsam mit einem Kollegen das Gespräch mit dem Amtsrichter gesucht, der sie über den Ausgang des Verfahrens informiert habe. Auf Anfrage des Presserats erklärt der Präsident des mit dem Fall befassten Amtsgerichts, der von ihm zu Rate gezogene Gutachter habe seinerzeit Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortung des Betroffenen geäußert. Dem Gutachter hätten in früheren Zeiten erstellte psychiatrische Gutachten, namentlich auch eine Krankenakte des Landeskrankenhauses vorgelegen. Und zwar sei im Jahre 1978 eine zwangsweise Unterbringung des Mannes mit der Diagnose „Verdacht auf querulatorische Psychose“ erfolgt. Die erstellten Gutachten hätten zwar eine entsprechende Persönlichkeitsstörung bejaht, jedoch eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen. Insoweit sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die damalige Bewertung unter heutigen Gegebenheiten der Überprüfung bedürfen. Zu einer neuerlichen Untersuchung sei es aber nicht gekommen, da der Betroffene seine Mitwirkung verweigert habe. Wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit sei daher auf Freispruch erkannt worden. (1999)
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Der Initiator einer „Klagemauer“, spektakuläres Ereignis vor dem Dom einer deutschen Großstadt, steht wegen Widerstandes gegen Polizeibeamte vor Gericht. Der Aktivist für die Rechte der Obdachlosen wird wegen möglicher Schuldunfähigkeit freigesprochen. Eine Zeitung am Ort berichtet über den Verlauf des Verfahrens und sein Ergebnis: „Der Freispruch war nur zweiter Klasse“. Im zweiten Artikel wird der Richter zitiert, der auf das Gutachten eines renommierten Psychiaters und Neurologen verweist, welcher den Angeklagten während der Hauptverhandlung beobachtet und Zweifel an seiner Schuldfähigkeit geäußert habe. Durch ein Zeitungsinterview sei der Richter darauf aufmerksam geworden, schreibt die Zeitung, dass der Betroffene 1978 wegen Auffälligkeiten in seinem Verhalten einige Tage zwangsweise im Landeskrankenhaus untergebracht war. Eine Bürgerinitiative, die dem Angeklagten 1998 einen Friedenspreis verliehen hatte, wehrt sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die „unverantwortliche und diffamierende Berichterstattung“ der Zeitung. Sie hält die beiden Artikel für einen Rufmord an dem Betroffenen und eine gleichzeitige Vorverurteilung. „Experten“ seien zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Angeklagten handele es sich um eine psychisch abnorme Persönlichkeit. Das Gegenteil sei richtig: In der Verhandlung vor dem Amtsgericht sei auf ein Gutachten aus dem Jahre 1976 Bezug genommen worden, das eindeutig zu dem Schluss gekommen sei, die geistige Fähigkeit des Mannes und damit seine Schuldfähigkeit seien keineswegs eingeschränkt. Eine psychiatrische Untersuchung habe weder in dem aktuellen Gerichtsverfahren noch damals stattgefunden, noch sei ein Beschluss hierzu gefasst worden. Der Verlag ist der Ansicht, die Zeitung habe den Pressekodex in allen Punkten eingehalten. Weder könne die Namensnennung beanstandet noch der Vorwurf einer Vorverurteilung erhoben werden. Das Gericht habe klargestellt, dass es den Tatvorwurf als gegeben ansehe, doch den Angeklagten wegen möglicher, nicht abschließend geprüfter Zweifel an der Schuldfähigkeit freispreche. Auf Anfrage des Presserats erklärt der Präsident des mit dem Fall befassten Amtsgerichts, der von ihm zu Rate gezogene Gutachter habe seinerzeit Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortung des Betroffenen geäußert. Dem Gutachter hätten in früheren Zeiten erstellte psychiatrische Gutachten, namentlich auch eine Krankenakte des Landeskrankenhauses vorgelegen. Und zwar sei im Jahre 1978 eine zwangsweise Unterbringung des Mannes mit der Diagnose „Verdacht auf querulatorische Psychose“ erfolgt. Die erstellten Gutachten hätten zwar eine entsprechende Persönlichkeitsstörung bejaht, jedoch eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen. Insoweit sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die damalige Bewertung unter heutigen Gegebenheiten der Überprüfung bedürfen. Zu einer neuerlichen Untersuchung sei es aber nicht gekommen, da der Betroffene seine Mitwirkung verweigert habe. Wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit sei daher auf Freispruch erkannt worden. (1999)
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Eine Regionalzeitung berichtet, dass zwei Polen vor Gericht stehen und sich wegen Schmuggelns von mehr als 36 Millionen “Glimmstängeln” verantworten müssen. Die beiden Brüder sollen monatelang Zigaretten – in hohlen Kanthölzern versteckt – aus Weißrussland unverzollt in die Bundesrepublik verschoben und einen Steuerschaden von neun Millionen Mark angerichtet haben. In dem Beitrag wird dreimal die Staatsangehörigkeit der beiden Angeklagten genannt. Im ersten Satz des Artikels werden sie zudem als “Kriminelle” bezeichnet. Ein Leser des Blattes legt den Text dem Deutschen Presserat vor. Er sieht in der Nennung der Staatsangehörigkeit eine Diskriminierung und in der Bezeichnung “Kriminelle” eine Vorverurteilung. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass die polnischen Staatsbürger auf frischer Tat ertappt worden seien. Deshalb sei es zulässig und gerechtfertigt, sie in der Berichterstattung als Kriminelle zu bezeichnen, zumal einer der Beteiligten bereits vor Beginn des Prozesses ein umfassendes Geständnis abgelegt habe. Auf Anfrage des Presserats teilt die zuständige Staatsanwaltschaft mit, dass nur einer der beiden Brüder vorbestraft sei. (2000)
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