Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Namensnennung im Kündigungsfall

Eine Regionalzeitung berichtet in zwei Artikeln, dass ein Stationsarzt wegen fehlender beruflicher Qualifikation und sexueller Übergriffe auf Mitarbeiterinnen entlassen werden soll. In einem der Beiträge wird der Name des Betroffenen voll genannt. Der Arzt teilt dem Deutschen Presserat mit, dass in der Sache gegen ihn nicht ermittelt werde. Durch die Nennung seines Namens werde sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Zeitung ruiniere seine Zukunft, da in solchen Fällen immer etwas “hängen bleibe”. Die Chefredaktion des Blattes sieht in den Ausführungen des Beschwerdeführers Widersprüche. Einerseits beklage er sich darüber, dass sein Name in der Zeitung erscheint, andererseits habe er einer Redakteurin der Zeitung im Gespräch ein “Medienspektakel” angekündigt. Die Redaktion habe den Arzt konkret auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe angesprochen. Dieser habe die Gelegenheit genutzt, sich dazu zu äußern, und dabei keineswegs den Eindruck vermittelt, dass er etwas gegen die Veröffentlichung – auch die seines Namens – habe. Man habe aus seinem Verhalten vielmehr geschlossen, er selbst wolle an die Öffentlichkeit gehen. Zudem habe die Zeitung nur ein offenes Stadtgespräch aufgegriffen. Aus diesem Grund habe es die Redaktion für vertretbar gehalten, den Namen des Arztes zu nennen, auch um mögliche Verwechslungen mit anderen Ärzten auszuschließen. (1998)

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Scientology

Zwei Blätter einer Zeitungsgruppe berichten über Gerüchte um einen Hotelbau. Hinter der Firma, welche die Hotelanlage bauen wolle, stecke eine Sekte. Der Aufsichtsratsvorsitzende des Projekts sei Anwaltskreisen zufolge dem Umfeld von Scientology zuzuordnen. Der Steuerberater und Rechtsbeistand, so der Bericht in einer der Zeitungen, sei dafür bekannt, dass er Gesellschaften erwerbe und weiter veräußere. Der Betroffene wehrt sich gegen diese Unterstellung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er sei weder dafür bekannt, dass er Gesellschaften erwerbe und weiter veräußere, noch sei er Aufsichtsratsvorsitzender der genannten Firma. Zudem sei er nicht dem Umfeld von Scientology zuzuordnen. Die Chefredaktion des einen Blattes weist darauf hin, dass sie nicht den vollen Namen des Betroffenen genannt habe, sondern nur den Vornamen und den Anfangsbuchstaben des Familiennamens, so dass nichteingeweihte Kreise keinerlei Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer herstellen könnten. Die Behauptung, der Jurist sei Aufsichtsratsvorsitzender des Projektträgers, belegt die Zeitung mit Unterlagen zum Raumordnungsverfahren, in denen der Beschwerdeführer in entsprechender Funktion namentlich genannt wird. Die Äußerung, er sei dem Umfeld von Scientology zuzuordnen, sei ausdrücklich als Gerücht gekennzeichnet, das in Anwaltskreisen kursiere. Der Hinweis auf Scientology resultiere mit Sicherheit auch aus der Beschreibung des Bauvorhabens in den Unterlagen für das Raumordnungsverfahren. Darin sei von einer Reihe kleinerer Räume mit modernster Technik für Seminare, Fortbildungskurse und Vorträge, von einem Konzertraum sowie von einem Geistigen Zentrum mit Kirche und einigen Meditationsräumen die Rede. Selbstverständlich habe der Autor des Beitrags versucht, den Beschwerdeführer vorab zu befragen. Trotz mehrmaliger telefonischer Bemühungen sei dieser jedoch nicht zu einer Stellungnahme bereit gewesen bzw. habe zugesagte Rückrufe nicht vorgenommen. Die Redaktionsleitung des zweiten Blattes schließt sich der Stellungnahme der Kollegen an. Die Behauptung, der Betroffene handele mit Gesellschaften, sei nicht ehrverletzend. Sie basiere auf Äußerungen einer Anwaltskanzlei. (1998)

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Begriff “Wurfprämie”

Leserbrief

Ein Leser schreibt einen Brief an seine Zeitung. Darin beklagt er sich über spekulative Bauvorhaben in der Stadt und nennt dabei eine Firma, die einen Briefkasten in Liechtenstein und einen Strohmann in Köln sitzen haben soll. Als stille Teilhaberin dieses zwielichtigen Unternehmens benennt der Leserbriefschreiber u.a. eine Frau, die mit Hilfe ihres gleichfalls genannten Ehegatten dafür sorge, dass die erforderlichen Bebauungspläne möglichst bald rechtskräftig werden. Wenige Tage später erscheint im Blatt ein zweiter Leserbrief desselben Autors, in dem dieser darauf hinweist, dass im Originaltext des erstveröffentlichten Briefes Namen nicht genannt worden seien. Eine schriftliche Einwilligung zur Änderung seines Briefes liege der Zeitung nicht vor. Dem Brief folgt eine Anmerkung der Redaktion, in der es heißt, dass die Redaktion den Briefschreiber gebeten habe, doch Ross und Reiter zu nennen, und dieser daraufhin Namen genannt habe. Die Redaktion habe ihn gefragt, ob sie seinen Leserbrief um die Namen ergänzen dürfe, woraufhin er geantwortet habe, dass er damit keine Probleme habe. Der in dem Leserbrief erwähnte Rechtsanwalt kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Nennung seines Namens und des Namens seiner Ehefrau. Der Redakteur habe sich nicht die geringste Mühe gemacht, nachzuforschen, ob die Behauptungen des Leserbriefschreibers zutreffend seien oder nicht. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Ehefrau nie Teilhaberin oder Gesellschafterin der genannten Firma gewesen sei. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, man habe den Schreiber des Leserbriefes darauf hingewiesen, sein Text könne nicht veröffentlicht werden, wenn er darin nicht auch Ross und Reiter nenne. Der Autor habe daraufhin die erbetenen Namen genannt und sich mit deren Veröffentlichung einverstanden erklärt. Inzwischen habe die Zeitung eine Gegendarstellung des Betroffenen veröffentlicht und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Auch den zweiten Text des Leserbriefschreibers habe man abgedruckt. Die Redaktion vermute, dass er unter massivem Druck gehandelt habe. (1998)

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Polizist der Bestechlichkeit bezichtigt

Unter der Überschrift “Dirty Harry und seine Tricks” berichtet eine Zeitschrift über einen dubiosen Privatdetektiv und dessen Methoden. In diesem Zusammenhang wird behauptet, die “Karriere” des Mannes werde von einem Kommissar einer Sonderfahndung “gefördert”. Der Polizeibeamte schanze dem Detektiv Aufträge zu und recherchiere für ihn im Polizeicomputer. Dafür kassiere er zehn Prozent des Honorars. Der volle Name des Kommissars wird genannt. Ein Foto von ihm wird veröffentlicht. Das zuständige Polizeipräsidium erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Das Persönlichkeitsrecht des Beamten werde verletzt. Die Darstellung sei vorverurteilend und ehrverletzend, da dem Betroffenen Bestechlichkeit vorgeworfen werde. Die Rechtsabteilung des Verlages verteidigt die Darstellung der Zeitschrift. Dass es sich hierbei um eine Sache von hoher Brisanz handele und die Berichterstattung über den Fall in ein Wespennest stoße, zeige nicht nur die ungewöhnliche Reaktion des Polizeipräsidiums. Zwei Redakteure der Zeitschrift seien von einem Mitarbeiter des Privatdetektivs massiv bedroht worden. Man habe ihnen angekündigt, dass drei gedungene Täter aus Kiew ihnen in die Beine schießen würden, um zu verhindern, dass in der Sache weitere Artikel erscheinen. Der Stellungnahme ist ein Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts gegen den Täter beigefügt. (1998)

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Gerichtsberichterstattung

Eine Regionalzeitung berichtet in mehreren Beiträgen über die Gerichtsverhandlung gegen einen Psychiater, der unter dem Verdacht steht, Patientinnen sexuell missbraucht zu haben. Wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Patientin und sexueller Nötigung wird der Mann zu fünf Jahren Haft verurteilt. Die Zeitung informiert ihre Leserinnen und Leser schließlich über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der das Tatbestandsmerkmal der Widerstandsunfähigkeit durch das Landgericht nicht ausreichend dargelegt sieht, das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang aufhebt und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverweist. Die Ehefrau des betroffenen Psychiaters führt Beschwerde beim Deutschen Presserat, weil sie ihren Ehemann durch die Berichterstattung in seiner Ehre verletzt und vorverurteilt sieht. Als Beispiele führt sie Zitate wie “mieses Geschlechtsleben”, “gewiss mannigfaltige Macken” und “ausufernde sexuelle Begierden” an. Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner die Behauptung in einem der Beiträge, dass es Indizien für schwerste Misshandlungen gebe, obwohl im Prozess von Misshandlungen gar nicht die Rede gewesen sei. Falsch sei auch die Aussage, ihr Mann habe in seiner Praxis eine bestimmte Patientin offenbar mehrfach missbraucht. In diesem Punkt sei er jedoch vom Landgericht und auch in der Revisionsverhandlung vom BGH freigesprochen worden. Auch nach Aufhebung des Urteils durch den BGH spreche die Zeitung in ihren Beiträgen weiter von “Opfern” und “missbrauchten Patientinnen”. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, dem erstinstanzlichen Urteil liege zwar lediglich der jahrelange Missbrauch einer Patientin zugrunde, jedoch hätten zahlreiche andere Zeuginnen im Verlauf des Prozesses die in den Beiträgen angeführten “mannigfachen Macken”, “ausufernden Begierden” und das “ganze miese Geschlechtsleben” geschildert. Grundlage für die Aussage “Es gab Indizien für schwerste Misshandlungen” sei die Darstellung der Tochter der Hauptbelastungszeugin, sie habe ihre Mutter eines Tages völlig entstellt mit abrasierten Haaren vorgefunden. Zuvor habe sie ein verbranntes Kleid ihrer Mutter im Mülleimer entdeckt. Die Behauptung, der Angeklagte habe seine Opfer “gezielt” ausgesucht, stamme nicht von der Redaktion, sondern vom Oberstaatsanwalt und sei deutlich als Zitat gekennzeichnet. Auch die Formulierung “offenbar mehrfach missbraucht” sei zulässig, da in diesem Fall der Angeklagte nur freigesprochen worden sei, weil das Landgericht “gewisse Restzweifel” gehabt habe. Der Bundesgerichtshof habe das erstinstanzliche Urteil zwar aufgehoben, dies jedoch nur deshalb, weil er Zweifel gehabt habe, ob in 20 weiteren Fällen von Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten das Opfer “widerstandsunfähig” im Sinne des Strafgesetzbuches war oder ob es sich in irgendeiner Form gegen die Übergriffe des Psychotherapeuten hätte wehren können. Für sich gesehen sei die Verurteilung des Angeklagten wegen der sexuellen Nötigungen nach Ansicht des BGH rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Dies werde im entsprechenden Artikel auch so dargelegt. (1997)

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Reportage inszeniert

Die Anfälligkeit von Jugendlichen gegenüber der rechten Szene ist das Thema eines Reports in einer Jugendzeitschrift. “Rechts ist geil!” lautet die Schlagzeile. Der Beitrag ist reich illustriert. Die Fotos zeigen einzelne Jugendliche mit Utensilien, die in der rechten Szene verbreitet sind. U.a. wird ein 15jähriges Mädchen mit Bild, Vornamen, Altersangabe und einem Zitat zur Gewalt gegen Ausländer vorgestellt. In einer Passage wird festgestellt: “Darin sind sie sich einig, die 20 Jungs und Mädchen, die sich täglich nach der Schule im Jugendclub in ... (Name des Ortes), einem kleinen Ort östlich von Berlin, treffen.” Ein Anwalt legt im Namen der 15jährigen und deren Mutter Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Darstellungen der Zeitschrift seien erfunden, die Szenen gestellt. Den Jugendlichen sei für ihre Mitwirkung eine Vergütung von 200 D-Mark zugesagt worden. Diese sei jedoch dann nicht ausgezahlt worden. Aussagen zur DVU habe man den Beteiligten in den Mund gelegt. Alle auf den Fotos dargestellten Utensilien aus der rechten Szene seien von den Reportern der Zeitschrift mitgebracht worden. Man werde sie in der Zeitschrift als Schüler abbilden, habe man ihnen zugesagt, nicht jedoch als rechtsradikale Schlägertruppe. Der Beschwerde schließt sich auch das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg an. Der Artikel enthalte erhebliche Verstöße gegen die Publizistischen Grundsätze. Die Redaktion der Zeitschrift informiert den Presserat über die Absicht ihres Beitrags. Sie habe herausfinden wollen, ob rechtsradikale Thesen von ostdeutschen Jugendlichen reflektiert werden, weshalb der Rechtsradikalismus im Osten Deutschlands eine nicht unerhebliche Anhängerschaft findet und ob Jugendliche davon zu überzeugen seien, dass Rechtsradikalismus eine Gefahr für die deutsche Demokratie darstelle. Es treffe zu, dass den Jugendlichen Exemplare einer rechten Zeitung vorgelegt worden seien. Man habe die Jugendlichen konkret zu den darin enthaltenen Thesen befragen und herausfinden wollen, inwieweit Jugendliche die von der rechtsradikalen DVU verbreiteten Thesen und Parolen akzeptieren oder auch nicht akzeptieren. Dass es sich bei den befragten Jugendlichen um zufällig ausgewählte handelte, gehe aus dem Beitrag selbst deutlich hervor. Gerade die 15jährige, die mit ihrer Mutter die Beschwerde initiiert habe, sei diejenige Jugendliche gewesen, die sich vom rechtsradikalen Gedankengut distanziert habe. “Es verwundert schon sehr, dass gerade die anderen Jugendlichen, die sich deutlich zu rechtsradikalen Thesen bekannt haben, gegen den Beitrag selbst nichts unternehmen. Trifft der Beitrag also doch den Kern der Sache?” Die zunächst versprochene Vergütung von 200 D-Mark sie nicht bezahlt worden, weil die Mutter des Mädchens zunächst nicht bereit gewesen sei, ihre Kontonummer anzugeben. (1998)

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Journalismus in den neuen Bundesländern

Unter der Überschrift “Genosse Alzheimer” berichtet eine Tageszeitung über die Arbeitsbedingungen der Journalisten in der DDR und deren Rolle als “staatstreue Diener”. Der Leser erfährt, dass die früheren SED-Bezirkszeitungen auf dem gesamten Gebiet der ehemaligen DDR den Untergang des Arbeiter- und Bauernstaates zumeist bestens überstanden und kaum an Einfluss verloren haben. Der Autor, von 1993 bis 1997 Redakteur bei einer ostdeutschen Zeitung, belegt seine Behauptung mit Namen und Beispielen. So bestimmten noch immer die alten Kader die Tendenz einer namentlich genannten Regionalzeitung. In diesem Milieu gelte eine engagierte Darstellung des staatskriminellen Unrechts der DDR und seiner Vollstrecker als Tabu. Im redaktionellen Alltag sei Genosse Alzheimer federführend. Dem Sozialismus dienten die ehemaligen Genossen heute nicht durch offene Bekenntnisse zum SED-Staat, sondern versteckt durch Zensur. Der Beitrag schildert das vergebliche Bemühen eines Radiojournalisten, über dieses Thema eine Debatte anzuregen. In den ehemals sozialistischen Tageszeitungen einer bestimmten Region “reagierten die gelernten ‘Agitatoren und Propagandisten’, die dort überwiegend die Redaktionsstuben bevölkern, in altbewährter Manier: abwiegeln, verzerren, totschweigen”. Wer sich dem Willen zum Verschweigen der Exgenossen nicht füge, sehe sich rasch zahlreichen Behinderungen ausgesetzt. Für die Entwicklung einer demokratischen politischen Kultur in den neuen Ländern birge dies hohe Risiken. Der stellvertretende Chefredakteur einer der betroffenen Zeitungen legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er bewertet den Beitrag als ein Pamphlet, das perfide auf dem schmalen Grat zwischen Tatsachenbehauptung und Wertung wandele, jede Objektivität vermissen lasse und nicht zuletzt persönlichen Motiven entspringe: Dem Autor sei im Rahmen wirtschaftlicher Sanierungsmaßnahmen unter Beachtung sozialer Auswahlkriterien gekündigt worden. Dass er quasi als Zeuge und Anwalt in eigener Sache fungierte, hätte eine besonders sorgfältige Prüfung durch die Redaktion erforderlich gemacht. Die Forderung der Chefredaktion, ihre Sicht der Dinge an gleicher Stelle und in vergleichbarem Umfang ebenfalls darstellen zu können, sei von den Kollegen unter Hinweis auf die Möglichkeit der Veröffentlichung eines Leserbriefes abgelehnt worden.

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Kundenzeitung

Unterstützt von einer Regionalzeitung, bringt ein Bekleidungshaus an zwei Tagen eine jeweils achtseitige Sonderzeitung heraus. Die Titelseiten tragen die Logos beider Unternehmen. Ihre Zusammenarbeit ist in einer Rubrik “Stichwort” beschrieben. Im Impressum wird die Abteilung Kommunikation des Unternehmens als Herausgeber genannt. Eingebettet in ein Nachrichtenangebot aus aller Welt sind zwei Seiten mit zahlreichen “News aus dem Traditionsunternehmen”. Beide Seiten sind mit dem Wort “Anzeige” überschrieben. Des weiteren enthalten die Ausgaben Werbebotschaften, die von ihrer Gestaltung her klar als Anzeigen erkennbar sind. Ein Wirtschaftsdienst führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Sonderzeitungen erweckten auf den ersten Blick den Eindruck, als handele es sich um Exemplare der beteiligten Regionalzeitung. Das gesamte Layout einschließlich Schrift- und Farbgestaltung sei von der aktuellen Ausgabe übernommen worden. Zwar enthielten die im Innenteil der beiden Ausgaben enthaltenen redaktionellen Beiträge den Hinweis “Anzeige”, jedoch sei die jeweilige Überschrift “Mode-News” in der zeitungstypischen Sparten-Überschrift gestaltet. Im Sportteil werde der Chefredakteur der Regionalzeitung gezeigt und als solcher auch bezeichnet. Der Beschwerdeführer vermutet, dass der Chefredakteur sich hier wohl nicht als Chefredakteur der Sonderzeitung habe vorstellen wollen, zumal im Impressum das Bekleidungshaus als Herausgeber genannt sei. Der Beschwerdeführer bezweifelt ferner, dass die mit Namen benannten Autoren der einzelnen Artikel ihr Einverständnis zu der werblichen Nutzung gegeben hätten. Der Eindruck, dass sich die Zeitung die Unterstützung mit einer beträchtlichen Summe hat bezahlen lassen, sei mit dem Anspruch einer unabhängigen und freien Presse nicht vereinbar. Die Geschäftsführung des Verlags betont, die mit redaktioneller Unterstützung entstandene Sonderzeitung verstoße nicht gegen den Pressekodex, da die redaktionellen Teile, die PR-Teile und die Anzeigen deutlich voneinander getrennt seien. Unter einem “Stichwort” auf Seite 1 beider Ausgaben sei den Lesern die Kooperation beider Häuser erläutert worden. Die Gestaltung des Titels lasse zudem deutlich erkennen, dass es sei bei dem Blatt um ein Produkt des Bekleidungshauses handele. Die genannten Redakteure seien selbstverständlich vorher um ihre Zustimmung zu einer Veröffentlichung ihrer Artikel in der Sonderzeitung gebeten worden. Diese Einverständnisse seien gegeben worden. Schließlich sei die Unabhängigkeit der Berichterstattung voll und ganz gewährleistet. Das Handelshaus habe keinerlei Einfluss auf den redaktionellen Teil gehabt, hätte u.U. auch eine negative Berichterstattung in Kauf nehmen müssen. (1998)

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Anfrage bei einer Zeitung

Eine Lokalzeitung erhält einen Brief aus den USA. Der Absender berichtet von einer deutschen Frau, die seit zwölf Monaten krank geschrieben sei und monatelang auf Kosten ihrer Krankenkasse Übersee-Urlaube mache. Er fragt, ob die ganze Sache legal sei, und bittet, etwas Licht in die Angelegenheit zu bringen. Die Frau ist Angestellte eines Regierungspräsidiums. Die Zeitung recherchiert dort den Wahrheitsgehalt des Briefes mit dem Ergebnis. dass er in die Personalakte aufgenommen wird. Der Anwalt der Betroffenen schaltet den Deutschen Presserat mit dem Vorwurf an die Zeitung ein, der Brief hätte nicht an den Arbeitgeber weitergereicht werden dürfen. Die Rechtsabteilung des Verlages kann nicht erkennen, welchen Schaden die Weitergabe des Briefes letztendlich angerichtet haben soll. Wenn die in dem Brief enthaltenen Vorwürfe korrekt gewesen sein sollten, so hätte sich die Frau die sich daraus ergebenden Konsequenzen selbst zuzurechnen. Seien die Vorwürfe jedoch unberechtigt, so könne man davon ausgehen, dass ihr Arbeitgeber das Schreiben als gegenstandslos betrachtet. Im übrigen vertrete man die Auffassung, dass eine Rüge des Presserats letztlich kontraproduktiv für die Interessen der betroffenen Frau wäre, da eine Rüge eine Veröffentlichung nach sich ziehen würde und die Leser somit über den Sachverhalt informiert werden müssten. Eine solche Publizität würde sich die Beschwerdeführerin jedoch vermutlich nicht wünschen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung übersendet dem Presserat die Kopie eines Schreibens an die Beschwerdeführerin, in dem er sich für die Weitergabe des streitbefangenen Schreibens an das Regierungspräsidium entschuldigt und einräumt, dass sie aus heutiger Sicht vermeidbar gewesen wäre. Gleichzeitig äußert er die Hoffnung, dass die Frau die Entschuldigung annimmt und die Beschwerde damit erledigt sei. Die Rechtsabteilung teilt schließlich mit, dass man dem Anwalt angeboten habe, seiner Mandantin ein zeitlich begrenztes Freiabonnement zu gewähren. Dieses Angebot sei jedoch abgelehnt worden. (1998)

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