Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7408 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet im November und im Dezember, dass der Vorsitzende der Jungen Union in einer Stadt im Verbreitungsgebiet nicht mehr für dieses Amt kandidieren will. Der Betroffene setzt sich – nach seiner Aussage – nach Erscheinen des ersten Beitrages mit dem zuständigen Redakteur in Verbindung und teilt diesem mit, dass die Meldung falsch sei und er erneut kandidieren werde. Nach Erscheinen des zweiten Beitrages, in dem die Behauptung wiederholt wird, beauftragt der Nachwuchspolitiker einen Rechtsanwalt, eine Gegendarstellung zu erwirken. Noch am selben werden der Verlag und die für den zweiten Beitrag zuständige Redakteurin per Telefax zum Abdruck der Gegendarstellung aufgefordert. Zudem setzt sich der JU-Vorsitzende mit der Redakteurin telefonisch in Verbindung und bittet sie um Veröffentlichung der Gegendarstellung, was diese jedoch ablehnt. Daraufhin beauftragt der junge Mann seinen Anwalt, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, durch welche die Zeitung zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet werden sollte. Noch bevor eine Entscheidung des Landgerichts in der Angelegenheit ergangen sei, erklärt der Betroffene, sei ihm durch die Rechtsvertretung der Zeitung per Telefax das Angebot unterbreitet worden, dass auf der ersten Seite des Lokalteils die Nachricht veröffentlicht werde, dass er bestreite, im Frühjahr aus beruflichen Gründen nicht wieder für den Vorsitz der Jungen Union der Stadt kandidieren zu wollen. Vielmehr habe er vor, 1999 erneut anzutreten. Sein Anwalt habe daraufhin in einem Telefongespräch mit der Rechtsvertretung der Zeitung vereinbart, dass die vorgeschlagene Meldung an einem bestimmten Tag in der Zeitung erscheint. Entgegen dieser Vereinbarung habe die Zeitung die Meldung jedoch nicht veröffentlicht. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert der Anwalt des Betroffenen die zweimalige Veröffentlichung einer Falschaussage über dessen Kandidatur und die Nichtveröffentlichung der zugesagten Richtigstellung. Dadurch seien die Chancen seines Mandanten bei der Aufstellung der Kandidaten für den Stadtrat erheblich gemindert worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung erklärt, der Beschwerdeführer habe nach Veröffentlichung der ersten Meldung – entgegen seiner Darstellung – die Behauptung, dass er nicht mehr kandidieren werde, nicht dementiert. Das Angebot einer richtigstellenden Meldung sei von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit der Bemerkung entgegengenommen worden, sie müsse dies zunächst mit ihrem Mandanten besprechen. Dabei sei in der Tat ausdrücklich der Tag des Erscheinens – wenn überhaupt – vereinbart worden. Für den Eingang der Einverständniserklärung habe die Rechtsvertretung der Zeitung eine Faxnummer für die Zeit bis 15 Uhr und eine solche für die Zeit ab 15 Uhr angegeben. Eine Einverständniserklärung sei jedoch unter keiner der angegebenen Nummern eingetroffen. Damit sei die Angelegenheit für die Zeitung erledigt gewesen. (1998)
Weiterlesen
Unter der Überschrift “Das trojanische Konzert” berichtet eine Zeitschrift über den Veranstalter von Konzerten mit griechischen Künstlern. Der Verfasser äußert die Ansicht, dass es bei der Organisation der Konzertreihe nicht immer mit rechten Dingen zugehe. In diesem Zusammenhang erwähnt er die Verschiebung des Gastspiels eines bekannten griechischen Sängers. Ob die anderen angekündigten Konzerte jemals stattfinden werden, stehe in den Sternen. Der Beitrag endet mit der Feststellung: “Wer auf solch ein Konzert-Fake hereinfällt, kommt womöglich kein zweites Mal.” Der betroffene Konzertveranstalter, gleichzeitig auch Inhaber eines Buchladens und Herausgeber einer Monatszeitschrift, sieht in dem Artikel eine Schmähung, die seinen Ruf als Veranstalter und Buchhändler in der Öffentlichkeit herabsetze. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt er nachweisbar unwahre Behauptungen. Bei den Lesern werde der Eindruck erweckt, er arbeite mit unlauteren Methoden und mache falsche Versprechungen. Als Beispiel führt er u.a. die Bezeichnung “Konzert-Fake” an, die suggeriere, bei dem Organisator handele es sich um einen Schwindler, der die Veranstaltung von Konzerten nur vortäusche. Die Chefredaktion der Zeitschrift sieht in der Überschrift ihres Beitrages ein zulässiges Werturteil, das durch sorgfältige Recherchen gedeckt sei. Man habe genügend Hinweise, anzunehmen, dass das zitierte Konzert nie fest geplant war, sondern lediglich als zugkräftiger “Opener” den Blick auf eine neue Konzertreihe des Beschwerdeführers lenken sollte. Zu dem genannten Termin habe der Künstler eine Verpflichtung in einem Athener Musikclub. Die Zeitschrift habe Informationen, welche die Annahme stützen, dass das Management des Sängers lediglich eine Absichtserklärung, jedoch keine feste Buchung für ein Konzert abgegeben habe. (1999)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung kommentiert die Kandidatur einer Psychologin bei den Wahlen zum Kreistag. Dass die Frau überhaupt auf die Liste einer Partei kam, schreibt der Autor, sei zweifellos eine echte Panne. Vielen Menschen in der Stadt sei nicht verborgen, dass die Betroffene entgegen ihren Beteuerungen offenbar an einer seelischen Krankheit leide. Der Verfasser des Kommentars begründet diese Einschätzung und schreibt, dass die Frau an Wahnvorstellungen leide und zum großen Teil in einer irrealen Welt lebe. Dies habe ein Amtsgericht festgestellt. Zitiert wird aus einem Gutachten, das besagt, dass die Frau an einer paranoiden Psychose leide. Die Betroffene ruft den Deutschen Presserat an. Sie kritisiert die Nennung ihres Namens und eine Schädigung ihres Ansehens. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt dazu, die Probleme der Kandidatin seien der Zeitung bereits seit Jahren bekannt, aber bisher kein Thema gewesen. Da sich die Frau um ein öffentliches Amt bewerbe, sei sie aus dem Schatten der reinen Privatperson herausgetreten. Über die Diskussion innerhalb der betroffenen Partei, ob die Frau für ein öffentliches Amt kandidieren solle, habe man berichten müssen. Dabei sei es sinnvoll gewesen, nicht um den heißen Brei herumzureden, obwohl man wisse, dass gerade bei einer solchen Krankheit der Persönlichkeitsschutz sehr hoch anzusiedeln sei. Die Zeitung habe jedoch dem Leser verdeutlichen müssen, warum innerhalb der Partei eine Diskussion um die Person der Frau geführt werde. Bei der Berichterstattung habe man sich auf die Kopie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und eines Urteils des Amtsgerichts bezogen. Darin sei von einer paranoiden Psychose und von Wahnvorstellungen die Rede. (1999)
Weiterlesen
Ein Finanzberater, der mehrere Fonds betreut, beschwert sich beim Deutschen Presserat darüber, dass er in einem Branchen-Informationsdienst laufend persönlich angegriffen und diffamiert werde. So heißt es in einer Ausgabe, der Mann gehöre in Ketten gelegt. Sein Name wird mit einer Schweinerei in Verbindung gebracht, die, wenn nicht schon strafrechtlich relevant, zumindest zivilrechtlich zu ahnden sei. In einer anderen Ausgabe wird die Frage gestellt, aus welchem Topf seiner Fonds er prospektgemäß 7 Prozent Ausschüttung schöpfen wolle, wenn nicht aus der Substanz. Wörtlich wird anschließend gefragt: “Ob er sich im Karneval Mut antrinken muss, um diese Frage wahrheitsgemäß zu beantworten?” Der Rechtsvertreter des Informationsdienstes ist der Ansicht, es sei keine Missachtung des Beschwerdeführers, wenn die Zeitschrift spekuliere, ob der Betroffene sich im Karneval Mut antrinken müsse, um eine Frage des Informationsdienstes wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Beschwerdeführer werde lediglich etwas “gekitzelt”, weil er vor der Beantwortung einer ihm nicht angenehmen Frage kneife. Damit sei er jedoch nicht als Alkoholiker dargestellt worden. Der Begriff “Schweinerei” sei zwar hart, aber er sei aus dem Zusammenhang gerissen. Schließlich herrsche in der Branche der Kapitalanleger ein besonders derber Ton. Die Mitglieder dieser Branche seien solche Töne in ihren Informationsbriefen aber gewöhnt. (1998/99)
Weiterlesen
In einem Kommentar übt eine in Deutschland erscheinende türkische Zeitung Kritik an der ihrer Meinung nach zu freundlichen Haltung des italienischen Ministerpräsidenten D’Alema gegenüber der PKK. Der Beitrag verwendet ein Wortspiel mit D’Alema als Überschrift: “Hakikaten Dallama”, zu deutsch “Ein wahrer Dallama”, d.h. ein schlechter, nutzloser Mann. Ein Leser der Zeitung reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Nach seiner Ansicht enthält der Kommentar primitive Denkmuster mit Feind-Freund-Bild, und er glaubt, dass er die in Deutschland lebenden Türken aufwiegelt. Der latente Hass, der in den türkischen Lesern erzeugt und verstärkt werde, gefährde das friedliche Zusammenleben in Deutschland ebenso wie in der Türkei. Der Rechtsvertreter der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Es sei das Recht der Zeitung, kritische Artikel zu veröffentlichen. Die Bewertung der strittigen Kolumne müsse vor dem Hintergrund des Umstandes gesehen werden, dass es sich bei der PKK um eine terroristische Vereinigung handele und ihrem Führer Öcalan zigtausend Morde angelastet werden. In diesem Zusammenhang sei es verständlich und zulässig, wenn diejenigen mit schärfster, auch verbitterter und polemischer Kritik bedacht werden, die gleichwohl eine freundliche Haltung gegenüber der PKK einnehmen. (1999)
Weiterlesen
Eine Zeitschrift berichtet über die “Treibjagd” der Polizei auf einen mutmaßlichen Mörder. Sie zeigt ein älteres Foto, auf dem der Mann mit seinen Adoptiveltern abgebildet ist. Der Beitrag nennt Name und Adresse der Adoptivmutter und beschreibt deren Gesundheitszustand. Ein Journalist, Leser der Zeitschrift, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass durch die Vielzahl der persönlichen Angaben die Adoptivmutter ins Schlaglicht der Öffentlichkeit gezerrt wird. Dadurch – wie durch die Veröffentlichung des Fotos – werde das Persönlichkeitsrecht der Frau verletzt. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht in der Berichterstattung einen Grenzfall. Das Psychogramm des Täters sei in hohem Maße Thema der öffentlichen Diskussion gewesen. Daher sei es notwendig gewesen, mehr als üblich auf seine Biographie und seinen familiären Hintergrund einzugehen. Richtig sei, dass man über die Mutter des Tatverdächtigen grundsätzlich auch in anonymisierter Form hätte berichten können. Dies wäre jedoch eine “sinnlose Förmelei” gewesen, da nur wenige Menschen in Deutschland den außergewöhnlichen Namen des Flüchtigen tragen. Es hätte also auf der Hand gelegen, dass die Mutter mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne Namensnennung hätte identifiziert werden können. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Erwähnung der Frau nicht in reißerischer Art erfolge. Im Gegenteil schildere der Artikel in überaus behutsamer Weise die mit dem Fall verbundene familiäre Situation. Es könne nicht die Rede davon sein, dass die Betroffene für die Taten ihres Sohnes verantwortlich gemacht werde. Das Foto diene lediglich dazu, den Tatverdächtigen in seinem früheren familiären Umfeld zu zeigen. An derartigen Abbildungen bestehe grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse. Dass auch die Adoptivmutter des Flüchtigen abgebildet werde, stehe dem nicht entgegen. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, dass das Foto fast 40 Jahre alt ist und die Frau heute gänzlich anders aussieht. Von Erkennbarkeit könne somit nicht die Rede sein. (1999)
Weiterlesen
Unter der Überschrift “... hier liegt der Mörder ihrer Männer” berichtet eine Boulevardzeitung über den Tod eines deutschen Terroristen in Wien. Ein Foto zeigt den Mann tot auf der Straße liegend. Ein Polizist hat ihn erschossen. Links am Körper des Mannes klebt ein Sensor, den die Notärzte aufgeklebt haben. Die Dachzeile des Beitrages lautet: “RAF Terror – Drei Witwen sahen es im TV”. Eine Leserin des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie hält die Veröffentlichung für jugendgefährdend. Die Chefredaktion der Zeitung sieht in dem Foto ein zeitgeschichtliches Dokument. Es zeige einen jahrelang wegen der Ermordung zahlreicher Personen gesuchten Terroristen. Die Berichterstattung über den Mann hätte einen Verzicht auf das Foto nicht zugelassen. Wäre die Argumentation der Beschwerdeführerin zutreffend, wäre auch jede Berichterstattung über Grausamkeiten nicht mehr möglich. Dann würde man sich in den Bereich der Unterdrückung von Geschichte begeben. Der Begriff Mörder sei im Zusammenhang mit den Taten zu sehen, derentwegen der Terrorist verdächtigt wird, und erkläre sich auch aus seinem erneuten bewaffneten Widerstand anlässlich der Festnahme durch die Wiener Polizei. Nach dem Mann werde seit langem unter “Mord” gefahndet und bei seiner Festnahme habe er sich nicht gescheut, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Richtig sei, dass es zum Zeitpunkt des Todes keine Verurteilung wegen Mordes gab. Im Hinblick darauf, dass durch den Tod des Betroffenen ein förmliches Strafverfahren allerdings nicht mehr möglich sei, sollte durch diese Bezeichnung aber klargestellt werden, um welche Terrorarten es in diesem Fall ging. (1999)
Weiterlesen
In zwei Regionalzeitungen erscheint jeweils eine Sonderseite unter dem Titel “Schwerpunkt – Ärger um 630-Mark-Jobs” bzw. “630-Mark-Gesetz”. In einzelnen namentlich gekennzeichneten Artikeln wird am Beispiel Betroffener kritisch zu der Neuregelung der 630-Mark-Jobs durch den Bundesgesetzgeber Stellung genommen. Die Leser werden aufgefordert, der Zeitung zu schreiben, wenn sie zu den Leidtragenden gehören und ihr persönliches (Branchen-)Problem aufzeigen wollen. In den Text eingefügt ist ein Coupon eingefügt, der an den Bundeskanzler gerichtet ist und in den der Protest gegen das Gesetz eingetragen werden kann. Die IG Medien im Land reicht die Veröffentlichungen in einer Beschwerde an den Deutschen Presserat weiter. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger habe eine bundesweite Kampagne gegen die 630-Mark-Gesetzgebung beschlossen und den Mitgliedern empfohlen, sich an dieser Kampagne zu beteiligen. Adressat dieser Protestaktion sei die Redaktion, nicht der Verlag gewesen. In den vorliegenden Fällen fehle die Kennzeichnung als Anzeige. Auch sei auf den Sonderseiten nicht vermerkt, dass ihr Inhalt Teil einer Unternehmerkampagne sei. Lesern seien damit der Urheber und der Zweck der Veröffentlichung vorenthalten, sie seien damit irregeführt worden. Die Chefredaktion der ersten Zeitung führt aus, die IG Medien verwechsele Ursache und Wirkung. Ursache sei die Schwerpunktseite der Redaktion zum umstrittenen 630-Mark-Gesetz der Bundesregierung. Wirkung sei, dass diese Seite, die von der Redaktion als Leserinformation und -aktion konzipiert wurde, von anderen Redaktionen und Verlagen als so informativ und aussagekräftig empfunden wurde, dass diese um Nachdruckerlaubnis nachsuchten. Die Redaktion mache solche Schwerpunktseiten tages- oder wochenaktuell zu allen Themen von Brisanz. Im übrigen habe der Chefredakteur mit der Redaktion diese – branchenübergreifende – Darstellung der Problematik des 630-Mark-Gesetzes auch deshalb gewählt, weil die Zeitung in den Wochen zuvor entsprechende Aufrufe des BDZV zur spezifischen Problematik der Zeitungsausträger bewusst nicht veröffentlicht hätte. Redaktion und Verlagsgeschäftsführung hätten in der Meinung überein gestimmt, dass die Zeitung “nicht für Eigeninteressen unserer Branche” benutzt werden dürfe. Deshalb sei der Grundsatzartikel um Fallbeispiele aus sechs verschiedenen Berufsfeldern ergänzt worden. Der Meinungscoupon gehe auf Anregungen aus der Leserschaft zurück. Er entspreche im übrigen einer journalistischen Tradition der Zeitung, die damit die Rolle als “Anwalt unserer Leser” einnehme. Schließlich dürfe diese Schwerpunktseite nicht isoliert betrachtet werden. Sie sei ein ergänzender Hintergrund zu der ausführlichen Berichterstattung der Zeitung gewesen. Die zweite Zeitung stellt fest, die Beschwerde betreffe die Aktion insgesamt und nicht die Sonderseite einer einzelnen Zeitung. Die Redaktion habe Teile des Textes von dem befreundeten Verlag übernommen, einen Teil der Texte und Bilder jedoch auch selbst gefertigt und dabei insbesondere lokale Aspekte berücksichtigt. Darin könne sie einen Verstoß gegen den Pressekodex nicht erkennen. Im übrigen sei die Gefahr einer Wiederholung nicht gegeben. (1999)
Weiterlesen