Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Unglücksopfer

Polizeibericht

Eine Tageszeitung berichtet über eine Auseinandersetzung zwischen zwei Polizisten und zwei Journalisten. Die Beamten hätten gerade die Personalien eines Plakatklebers überprüft, als sie von mehreren Demonstranten, darunter den beiden Journalisten, bedrängt worden seien. Beide Männer seien daraufhin “freiwillig” mit zur Wache gegangen, um den Sachverhalt zu klären. Der Arbeitgeber eines der beiden Journalisten beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Reporter und Gesellschafter der gemeinsamen Produktionsfirma sei zufällig vorbeigekommen und habe gesehen, dass ein Kollege, Redakteur einer Tageszeitung, von Polizeibeamten umringt war. Er habe sich nicht in die Situation eingemischt, sondern den Einsatzleiter in einem kurzen Gespräch darauf hingewiesen, dass es rechtlich überaus fragwürdig sei, ohne entsprechende richterliche Genehmigung das Filmmaterial eines Journalisten zu beschlagnahmen. Danach habe er die Polizeibeamten und den Kollegen als “Vermittler” aufs Polizeirevier begleitet. Die Chefredaktion der Zeitung verzichtet auf eine Stellungnahme, da sie neue Erkenntnisse nicht einbringen könne. (1999)

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Werbung

Unter der Rubrik “Stadtgeflüster” spricht eine Lokalzeitung alle Fußballfans unter ihren Leserinnen und Lesern an: Es gibt acht Eintrittskarten für ein attraktives Bundesligaspiel in der Region zu gewinnen. Was müssen die Interessenten tun? Sie müssen die Bälle zählen, die im Trendsetter-Schaufenster einer namentlich genannten Modefirma in einer bestimmten Strasse ausgestellt sind, und die richtige Zahl auf einer Teilnahmekarte eintragen, die in dem Geschäft erhältlich ist. “Verpassen sollten die Teilnehmer natürlich nicht den Abgabeschluss”, mahnt das Blatt und nennt den entsprechenden Termin. Ein Leser der Zeitung hält den Hinweis auf die Aktion der genannten Firma für Schleichwerbung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsvertretung der Zeitung gesteht Zweifel daran ein, ob die Verlosung von Eintrittskarten für ein Fußballspiel überhaupt berichtenswert ist. Allerdings sei es nahezu unmöglich, das in dem angegriffenen Artikel angesprochene Modehaus in nicht zu beanstandender Art und Weise zu umschreiben. Die aufgezeigten Probleme sollten aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die konkret angegriffene Berichterstattung verunglückt sei. Die Veröffentlichung bewege sich im Grenzbereich von Ziffer 7 des Pressekodex. Die Chefredaktion habe Vorkehrungen getroffen, die eine Berichterstattung in der hier beanstandeten Form künftig ausschließen. (1999)

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Polizisten unter sich

In mehreren Beiträgen übt eine Boulevardzeitung Kritik am Verhalten des Polizeipräsidiums im Verlagsort. Der erste Beitrag beschäftigt sich mit einem Vorfall in einem Polizeirevier der Stadt: Zwei Polizisten geben – vermutlich unter Alkoholeinfluss – 34 Schüsse ab. Dem Polizeipräsidenten wird unterstellt, er habe den Vorfall verschweigen wollen bzw. er habe sich von Mitarbeitern verleugnen lassen. In der Schlagzeile wird in Verbindung mit einem großflächigen Foto des Betroffenen die Schlussfolgerung gezogen: “Ein Polizei-Chef, der nichts zu melden hat”. Vier Tage später berichtet die Zeitung, der Polizeipräsident sei seit Tagen auf Tauchstation und wegen seines Dauer-Schweigens vom Innenminister öffentlich abgewatscht worden. Schweigen wird dem Chef der Polizei auch in einem anderen Bericht vorgeworfen: “Polizisten prügeln Polizisten – und der Chef schweigt”. Die Zeitung schildert die Erlebnisse eines Polizeibeamten, der von Kollegen vor dem Polizeipräsidium irrtümlicherweise festgenommen und zusammengeschlagen worden sein soll. In dem Beitrag heißt es, der Betroffene sei zu Boden geschlagen, misshandelt und mit Handschellen gefesselt worden. In der Sache habe der Polizeipräsident bislang nichts zustande gebracht: “Die Beamten fahren weiter Streife, wurden nicht einmal angezeigt.” Unter der Überschrift “Mobbing im Polizeipräsidium” berichtet die Zeitung schließlich über einen Polizeibeamten, der wegen psychischer Probleme krank geschrieben wurde. Es heißt, der Mann werde gemobbt und das Polizeipräsidium nehme den Fall nicht ernst. Statt auf die Beschwerden zu reagieren, versuchten Vorgesetzte, dem Betroffenen Alkoholismus anzuhängen. Inzwischen sei der Beamte in eine andere Dienststelle versetzt. Das Polizeipräsidium wehrt sich gegen die Veröffentlichungen mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die beiden ersten Berichte enthielten ehrverletzende und falsche Behauptungen. Der Polizeipräsident habe die Vorfälle keineswegs vertuschen wollen, sondern sei im Urlaub gewesen und habe somit nicht früher reagieren können. So früh wie möglich sei die Öffentlichkeit in Form einer Pressemeldung über die Vorfälle informiert worden. Im Falle des festgenommenen Polizeibeamten seien dessen Behauptungen ungeprüft übernommen worden. Um den Wahrheitsgehalt der Angaben festzustellen, hätte ein Anruf bei der Pressestelle der Polizei genügt. Dieser sei jedoch nicht erfolgt. Tatsächlich habe sich der Beamte über 15 Minuten geweigert, sich auszuweisen und die kontrollierenden Beamten geschlagen und beleidigt. Auch in dem vierten Bericht sieht das Polizeipräsidium eine einseitige Darstellung aus der Sicht des Betroffenen. Die in dem Artikel erwähnte amtsärztliche Untersuchung sei erst nach einem verwaltungsgerichtlichen Urteil möglich gewesen. Der Zeitungsverlag berichtet in seiner Stellungnahme zu der Beschwerde von einem Zivilverfahren, das sich auf die beiden ersten Veröffentlichungen bezog und mit einem Vergleich endete. Die Zeitung zahlte an den Polizeipräsidenten 7.000 D-Mark. Dieser zog daraufhin eine Strafanzeige gegen den Autor der Beiträge zurück. Merkwürdig bleibe nach wie vor, dass seinerzeit erst fünf Tage nach dem fraglichen Vorfall in einem Nachtrag zur normalen Pressemitteilung darüber berichtet worden sei. Der dritte Bericht entspreche in weiten Teilen der Wahrheit. Problematisch sei offensichtlich lediglich die Frage, ob der Betroffene sich mit seinem Dienstausweis zu erkennen gegeben habe oder nicht. Zu dem Vorwurf, der Autor habe den Sachverhalt nicht sorgfältig geprüft und nicht bei der Pressestelle der Polizei angerufen, weist der Verlag darauf hin, dass in der Vergangenheit die Pressestelle auf Fragen nach internen Vorgängen bei der Polizei keinerlei Auskünfte erteilt habe. Aus diesem Grund habe der Autor keine Veranlassung gesehen, bei der Pressestelle anzurufen. Auch der im vierten Beitrag behandelte Sachverhalt habe einen internen Vorgang bei der Polizei betroffen. Daher seien auch hier keine Informationen seitens der Pressestelle zu erwarten gewesen. Da der Autor den betroffenen Beamten bereits länger persönlich kannte und an dessen Glaubwürdigkeit keinen Zweifel gehabt habe, sei die Veröffentlichung in dieser Form erfolgt. Der Beschwerdeführer widerspreche in seiner Stellungnahme nicht dem Vorwurf des Mobbings. Die Tatsache, dass der Beamter erst nach einem verwaltungsgerichtlichen Urteil bereit war, sich untersuchen zu lassen, stehe damit zunächst in keinerlei Zusammenhang. (1999)

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Straftat eines Mandatsträgers

Eine Lokalzeitung berichtet in mehreren Beiträgen über einen ehemaligen Stadtverordneten, der 1996 mehrere Kinder sexuell belästigt haben soll. Im letzten Beitrag heißt es, dass der Mann zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei. In allen Artikeln wird darauf hingewiesen, dass er bis 1998 einen Sitz im Stadtrat hatte und sich in dieser Funktion besonders um die Bereiche Sport, Kultur und Jugend kümmerte. Der Kreisverband seiner Partei ist der Ansicht, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Tatverdächtigen und dem von ihm in der Vergangenheit ausgeübten Partei-Mandat hergestellt wird. Da dabei sein Vorname und das Initial seines Familiennamens angegeben werde, sei der Mann durch die Veröffentlichung überdies identifizierbar. Der Verband führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, nach allgemeiner Auffassung sei die Gerichtsberichterstattung angesichts der überragenden Bedeutung für die Öffentlichkeit insoweit zulässig, als nicht gesetzliche Beschränkungen entgegenstehen. Derlei Beschränkungen, die es der Zeitung verboten hätten, das Partei-Mandat des Angeklagten zu nennen, seien nicht ersichtlich. An der Berichterstattung bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit, da der Angeklagte Mandatsträger gewesen sei. Wenn eine Person des politischen Lebens Straftaten begehe, so müsse die Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, Konsequenzen zu ziehen. Dies gelte für alle politischen Ebenen. Wegen der Abkürzung des Nachnamens sei die Person nicht ohne weiteres erkennbar. Es bedürfe zusätzlicher Recherchen, um die Identität des Angeklagten festzustellen (1999)

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PKK

Ein Nachrichtenmagazin berichtet, die Sozialministerin eines Landes habe sich beim Justizminister eines anderen Landes für einen Deutschkurden eingesetzt, gegen den wegen Teilnahme an einem Kurdenfest ermittelt werde. Eine in Deutschland erscheinende türkische Zeitung berichtet unter der Überschrift “Als Vermittlerin für einen PKK’ler fungiert” über den Inhalt des Artikels. Sie bezeichnet den Betroffenen als einen PKK’ler und behauptet, dass die Demonstration, an der er teilgenommen habe, von PKK-Sympathisanten organisiert worden sei. Der Deutschkurde beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er weist darauf hin, dass er kein PKK’ler sei. Diese Behauptung gefährde ihn bei Reisen in die Türkei. Die Rechtsvertretung der türkischen Zeitung bleibt dabei: Der Beschwerdeführer habe unstreitig an einer Demonstration von PKK-Gefolgsleuten teilgenommen. In diesem Zusammenhang sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden. In dem Bericht werde der Betroffene als “PKK-Sympathisant” oder “-freund” bezeichnet. Diese Bezeichnung müsse er sich nach der Teilnahme an der Demonstration zurechnen lassen. Als politisch aktivem kurdischstämmigem Deutschen müssten ihm die Folgen in der türkischen Öffentlichkeit klar sein, wenn er sich dazu entschließe, an einer Demonstration im Umfeld von PKK-Anhängern teilzunehmen.

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Interview ohne Autorisierung

Eine Jugendzeitschrift berichtet über einen Rap-Star, der zwölf Tage verschwunden war und diese Zeit “in den Fängen einer Sekte” verbrachte. In dem Beitrag äußert sich ein Sektenbeauftragter der evangelischen Kirche über diese “religiöse Gruppe”. Der Experte wird auch in einem beigestellten Interview befragt, wie gefährlich Sekten sind. Der zitierte Sektenbeauftragte beschwert sich beim Deutschen Presserat, weil er nie persönlich mit der Redaktion der Zeitschrift gesprochen hat. Informationen aus einer schriftlichen Mitteilung seines Büros würden jedoch wie Zitate hingestellt. Die schriftlichen Aussagen würden zudem grob verfälscht. So habe er nicht ausgeführt, dass die erwähnte Gruppe eine Sekte sei, sondern dass es sich um eine “evangelikal/pfingstlerisch geprägte christliche Aktivität” handele. Abschließend weist er darauf hin, dass er darum gebeten habe, den Artikel, den die Zeitschrift veröffentlichen wolle, vorab gegenlesen zu dürfen. Diese Gelegenheit sei ihm jedoch nicht gegeben worden. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift bekundet, die Redaktion habe mit der Referentin des Sektenbeauftragten vereinbart, dass diese die benötigten Informationen einhole, welche dann als Aussagen des Beschwerdeführers veröffentlicht werden sollten. Allen Beteiligten sei dabei klar gewesen, dass die von der Referentin schriftlich bzw. telefonisch übermittelten Informationen als Aussagen des Sektenbeauftragten verbreitet würden. Die Bezeichnung der erwähnten Gruppe als Sekte sei möglicherweise auf ein Missverständnis der Redaktion zurückzuführen. In der Feststellung werde jedoch eine Aussage der Referentin aufgegriffen, dass man davon ausgehen könne, dass die Gruppe zu einer Sekte gehöre. In dem Schreiben der Referentin werde zudem im Zusammenhang mit der Gruppierung von “sektiererischen Entwicklungen in christlichen Gruppen” gesprochen. Die Redaktion weist schließlich darauf hin, dass mit dem Beschwerdeführer keineswegs abgesprochen war, dass er den Text autorisieren sollte. Das dem Interview beigestellte Foto sei der Redaktion von der Referentin des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt worden. In diesem Zusammenhang habe die zuständige Redakteurin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ihr von der Referentin mitgeteilten Informationen als Statement des Beschwerdeführers publiziert werden sollten. (1999)

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Verdachtsberichterstattung

Eine Boulevardzeitung stellt die Frage, ob eines der größten deutschen kommunalen Kreditinstitute das Bankgeheimnis verletzt habe. Unter der Schlagzeile “War es die späte Rache des Sparkassenchefs?” wird die Vermutung geäußert, Informationen über Kreditgeschäfte des örtlichen CDU-Fraktionschefs könnten die Rache des Chefs der Sparkasse dafür sein, dass er mit seiner Bewerbung um ein höheres Amt in der deutschen Bankenszene gescheitert sei. Die Pressestelle der Sparkasse beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Berichterstattung des Blattes sei falsch und ehrverletzend. Bei den Lesern werde der Eindruck erweckt, der Chef der Sparkasse habe aus persönlichen Motiven gegen das Bankgeheimnis verstoßen. Dies sei eine persönliche Verunglimpfung des Vorstandsvorsitzenden und eine image- und geschäftsschädigende Darstellung für die Sparkasse. Die Redaktionsleitung des Blattes erklärt, aufgrund einer persönlichen Verbundenheit des Sparkassenchefs mit dem zurückgetretenen SPD-Kandidaten sei in der Stadt der Verdacht geäußert worden, dass die Sparkasse mit ihrem Chef den SPD-Kandidaten stützen wollte. Hinzu komme, dass der Sparkassenchef schon einmal an dem Votum des CDU-Vertreters bei dem Bemühen, Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes zu werden, gescheitert sei. Insoweit sei mehrfach der Verdacht aufgekommen, dass eine starke Animosität des Sparkassenchefs gegen die CDU und seine Verbindung zu dem zurückgetretenen Spitzenkandidaten der SPD Gründe für die “Enthüllung” eines angeblich nicht korrekten Bankgeschäfts gewesen seien, in das der Vorsitzende der CDU-Fraktion verwickelt gewesen sein soll. Im Hinblick auf den laufenden Kommunalwahlkampf hätte die Zeitung daher auf eine solche Verdachtsberichterstattung nicht verzichten können. Dass es eine Verdachtsberichterstattung ist, ergebe sich aus dem gesamten Text einschließlich der Überschrift. Die Redaktionsleitung betont abschließend, dass wesentliche Punkte des Dementis der Stadtsparkasse in dem Artikel veröffentlicht worden seien. (1999)

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Vorverurteilung

Eine Lokalzeitung berichtet in vier Artikeln über die Vergewaltigung eines 13-jährigen Mädchens und die Fahndung nach den beiden mutmaßlichen Tätern. In diesem Zusammenhang werden der Vorname des Kindes genannt und sein Foto veröffentlicht. Gleichzeitig werden die vollen Namen der beiden Verdächtigen genannt. Sie werden zudem als “Vergewaltiger” und “Täter” bezeichnet. Eine Leserin der Zeitung legt die Beiträge dem Deutschen Presserat vor. Sie sieht sowohl das Persönlichkeitsrecht des Opfers als auch der beiden mutmaßlichen Täter verletzt. Zudem glaubt sie eine Vorverurteilung zu erkennen. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, die Fotos der Entführten und der Gesuchten seien auf Bitten der zuständigen Polizeidirektion veröffentlicht worden. Die Polizei habe das Foto des 13-jährigen Opfers in Absprache mit dessen Eltern zu Fahndungszwecken zur Verfügung gestellt. Man habe die Hoffnung gehabt, es könnten sich Zeugen melden, die das Opfer mit seinen Entführern gesehen hatten. Diese Erwartung habe sich als richtig erwiesen, da sich Zeugen gemeldet hätten. In dem Beitrag sei nicht der tatsächliche Vorname des Mädchens, sondern ein erfundener Name angegeben worden. Weitere Angaben seien nicht gemacht worden. Die Brutalität der Täter habe die Öffentlichkeit in erheblichem Maße schockiert. Aus diesem Grund und im Interesse der Verbrechensaufklärung halte die Chefredaktion die Art ihrer Berichterstattung für angemessen. (1999)

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Asylbewerber

In drei Beiträgen innerhalb einer Woche beschäftigt sich eine Lokalzeitung mit dem Einzug von Asylbewerbern in ein ehemaliges Pflegeheim der Stadt. In den ersten beiden Artikeln werden die Ängste der Anwohner dargestellt. Entsprechend lautet eine der Überschriften: “Angst vor Asylanten”. Im dritten Beitrag wird über eine Erklärung der Stadtratsfraktionen zu der “ausländerfeindlichen Diskussion” berichtet. Eine Leserin der Zeitung beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass die Zeitung eine Kampagne durchführe, die in höchstem Maße fremdenfeindlich sei. Als Reaktion auf die Berichterstattung seien irakische Asylbewerber von rechtsgerichteten Jugendlichen bedroht worden. Über einhundert Bereitschaftspolizisten seien daraufhin in Alarmbereitschaft versetzt worden. Die ausländischen Bürger hätten schließlich freiwillig ihre neuen Wohnungen geräumt. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, in den kritisierten Artikeln sei lediglich dargestellt worden, welche Reaktionen der Einzug der irakischen Staatsbürger bei den überraschten Anwohnern des ehemaligen Pflegeheims hervorgerufen habe. Der Begriff “Asylant” sei juristisch korrekt und in rein sachlichem Zusammenhang verwendet worden. Selbstverständlich hätten auch die Anwohner einer geplanten Unterkunft für Asylanten ein Anrecht darauf, dass ihre Ängste in der Zeitung dargestellt werden. Wenn die bloße Erörterung eines hieraus entstandenen Sachverhalts bereits als fremdenfeindlich gegeißelt werde, würde dies auf Verwunderung stoßen. So könne Journalismus nicht verstanden werden. Die Überschrift “Angst vor Asylanten” treffe genau das, was sich in der besagten Straße der Stadt abgespielt habe, und spiegele exakt jene Situation wider, die in der Bundesrepublik vielerorts anzutreffen sei. Die Darstellung der Zeitung mache deshalb exemplarisch die Bandbreite der Diskussionen deutlich, die mit dem Thema “Asyl” in diesen Tagen verknüpft seien. Eine Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex könne man nicht erkennen. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin seien die Asylbewerber nicht von rechtsgerichteten Jugendlichen bedroht worden. Die erwähnten einhundert Bereitschaftspolizisten seien nicht zum Schutz der Asylbewerber in Alarmbereitschaft versetzt worden, sondern hätten die Aufgabe gehabt, weiträumige Ausschreitungen nach einem Punk-Konzert zu verhindern. (1999)

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