Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Werbung für einen Provider

Unter der Überschrift “Check up” übt eine Zeitschrift “Provider-Kritik”, die aber durchaus positiv ausfällt, indem die internetbezogenen Dienstleistungen eines namentlich genannten Unternehmens hervorgehoben werden. Die Redaktion bietet sich an, dem Leser zu einem preisgünstigen Internet-Zugang zu verhelfen. Zum Schluss des Textes wird auf einen angefügten Coupon verwiesen, der dem Einsender eine CD-Rom des Providers mit einem Homebanking-Programm und einem neuen e-Mail-Modul sowie die beiden besten Browser zweier namentlich genannter Software-Hersteller verschafft. Weder Text noch Coupon sind als Anzeige gekennzeichnet. Die Deutsche Jugendpresse sieht in der Veröffentlichung einen klaren Verstoß gegen das Gebot der Trennung von redaktioneller Veröffentlichung und Werbung. Sie beschwert sich beim Deutschen Presserat. Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift räumen in ihrer Stellungnahme einen Fehler ein. Man habe nicht die Absicht gehabt, die Werbeanzeige des Providers als redaktionellen Beitrag wirken zu lassen. Die Kennzeichnung “Anzeige” sei versehentlich entfallen. Die Redaktion verspricht eine Verbesserung ihrer Endkontrolle. (1997)

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Fotoretusche

Opferschutz

Ein 46-jähriger Mann steht wegen sexuellen Missbrauchs eines fünfjährigen Jungen vor Gericht. Die Zeitung am Ort berichtet darüber, schildert die Umstände der Tat. Sie erwähnt, dass die Mutter zur Zeit der Tat einen Verkaufsstand auf einem Flohmarkt hatte. Sie nennt das Alter der Mutter, die Zahl ihrer Kinder und ihren Wohnort. Die Rechtsvertretung der Frau macht in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat geltend, dass durch die Vielzahl der detaillierten Angaben Mandantin und Sohn identifizierbar werden. Dies sei eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, man habe im Sinne einer umfassenden und klaren Berichterstattung den Ort des Missbrauchs nennen müssen. Ob es notwendig war, auch den Wohnort der Betroffenen zu nennen, könne man aus heutiger Sicht verneinen. Da aber der Wohnort außerhalb des Verbreitungsgebiets der Zeitung liege, müsse man bezweifeln, dass der Familie durch die Ortsnennung ein Schaden entstanden sei. (1997)

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Gerichtsberichterstattung

Eine Regionalzeitung berichtet in mehreren Beiträgen über die Gerichtsverhandlung gegen einen Psychiater, der unter dem Verdacht steht, Patientinnen sexuell missbraucht zu haben. Wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Patientin und sexueller Nötigung wird der Mann zu fünf Jahren Haft verurteilt. Die Zeitung informiert ihre Leserinnen und Leser schließlich über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der das Tatbestandsmerkmal der Widerstandsunfähigkeit durch das Landgericht nicht ausreichend dargelegt sieht, das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang aufhebt und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverweist. Die Ehefrau des betroffenen Psychiaters führt Beschwerde beim Deutschen Presserat, weil sie ihren Ehemann durch die Berichterstattung in seiner Ehre verletzt und vorverurteilt sieht. Als Beispiele führt sie Zitate wie “mieses Geschlechtsleben”, “gewiss mannigfaltige Macken” und “ausufernde sexuelle Begierden” an. Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner die Behauptung in einem der Beiträge, dass es Indizien für schwerste Misshandlungen gebe, obwohl im Prozess von Misshandlungen gar nicht die Rede gewesen sei. Falsch sei auch die Aussage, ihr Mann habe in seiner Praxis eine bestimmte Patientin offenbar mehrfach missbraucht. In diesem Punkt sei er jedoch vom Landgericht und auch in der Revisionsverhandlung vom BGH freigesprochen worden. Auch nach Aufhebung des Urteils durch den BGH spreche die Zeitung in ihren Beiträgen weiter von “Opfern” und “missbrauchten Patientinnen”. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, dem erstinstanzlichen Urteil liege zwar lediglich der jahrelange Missbrauch einer Patientin zugrunde, jedoch hätten zahlreiche andere Zeuginnen im Verlauf des Prozesses die in den Beiträgen angeführten “mannigfachen Macken”, “ausufernden Begierden” und das “ganze miese Geschlechtsleben” geschildert. Grundlage für die Aussage “Es gab Indizien für schwerste Misshandlungen” sei die Darstellung der Tochter der Hauptbelastungszeugin, sie habe ihre Mutter eines Tages völlig entstellt mit abrasierten Haaren vorgefunden. Zuvor habe sie ein verbranntes Kleid ihrer Mutter im Mülleimer entdeckt. Die Behauptung, der Angeklagte habe seine Opfer “gezielt” ausgesucht, stamme nicht von der Redaktion, sondern vom Oberstaatsanwalt und sei deutlich als Zitat gekennzeichnet. Auch die Formulierung “offenbar mehrfach missbraucht” sei zulässig, da in diesem Fall der Angeklagte nur freigesprochen worden sei, weil das Landgericht “gewisse Restzweifel” gehabt habe. Der Bundesgerichtshof habe das erstinstanzliche Urteil zwar aufgehoben, dies jedoch nur deshalb, weil er Zweifel gehabt habe, ob in 20 weiteren Fällen von Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten das Opfer “widerstandsunfähig” im Sinne des Strafgesetzbuches war oder ob es sich in irgendeiner Form gegen die Übergriffe des Psychotherapeuten hätte wehren können. Für sich gesehen sei die Verurteilung des Angeklagten wegen der sexuellen Nötigungen nach Ansicht des BGH rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Dies werde im entsprechenden Artikel auch so dargelegt. (1997)

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Reportage inszeniert

Die Anfälligkeit von Jugendlichen gegenüber der rechten Szene ist das Thema eines Reports in einer Jugendzeitschrift. “Rechts ist geil!” lautet die Schlagzeile. Der Beitrag ist reich illustriert. Die Fotos zeigen einzelne Jugendliche mit Utensilien, die in der rechten Szene verbreitet sind. U.a. wird ein 15jähriges Mädchen mit Bild, Vornamen, Altersangabe und einem Zitat zur Gewalt gegen Ausländer vorgestellt. In einer Passage wird festgestellt: “Darin sind sie sich einig, die 20 Jungs und Mädchen, die sich täglich nach der Schule im Jugendclub in ... (Name des Ortes), einem kleinen Ort östlich von Berlin, treffen.” Ein Anwalt legt im Namen der 15jährigen und deren Mutter Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Darstellungen der Zeitschrift seien erfunden, die Szenen gestellt. Den Jugendlichen sei für ihre Mitwirkung eine Vergütung von 200 D-Mark zugesagt worden. Diese sei jedoch dann nicht ausgezahlt worden. Aussagen zur DVU habe man den Beteiligten in den Mund gelegt. Alle auf den Fotos dargestellten Utensilien aus der rechten Szene seien von den Reportern der Zeitschrift mitgebracht worden. Man werde sie in der Zeitschrift als Schüler abbilden, habe man ihnen zugesagt, nicht jedoch als rechtsradikale Schlägertruppe. Der Beschwerde schließt sich auch das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg an. Der Artikel enthalte erhebliche Verstöße gegen die Publizistischen Grundsätze. Die Redaktion der Zeitschrift informiert den Presserat über die Absicht ihres Beitrags. Sie habe herausfinden wollen, ob rechtsradikale Thesen von ostdeutschen Jugendlichen reflektiert werden, weshalb der Rechtsradikalismus im Osten Deutschlands eine nicht unerhebliche Anhängerschaft findet und ob Jugendliche davon zu überzeugen seien, dass Rechtsradikalismus eine Gefahr für die deutsche Demokratie darstelle. Es treffe zu, dass den Jugendlichen Exemplare einer rechten Zeitung vorgelegt worden seien. Man habe die Jugendlichen konkret zu den darin enthaltenen Thesen befragen und herausfinden wollen, inwieweit Jugendliche die von der rechtsradikalen DVU verbreiteten Thesen und Parolen akzeptieren oder auch nicht akzeptieren. Dass es sich bei den befragten Jugendlichen um zufällig ausgewählte handelte, gehe aus dem Beitrag selbst deutlich hervor. Gerade die 15jährige, die mit ihrer Mutter die Beschwerde initiiert habe, sei diejenige Jugendliche gewesen, die sich vom rechtsradikalen Gedankengut distanziert habe. “Es verwundert schon sehr, dass gerade die anderen Jugendlichen, die sich deutlich zu rechtsradikalen Thesen bekannt haben, gegen den Beitrag selbst nichts unternehmen. Trifft der Beitrag also doch den Kern der Sache?” Die zunächst versprochene Vergütung von 200 D-Mark sie nicht bezahlt worden, weil die Mutter des Mädchens zunächst nicht bereit gewesen sei, ihre Kontonummer anzugeben. (1998)

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Journalismus in den neuen Bundesländern

Unter der Überschrift “Genosse Alzheimer” berichtet eine Tageszeitung über die Arbeitsbedingungen der Journalisten in der DDR und deren Rolle als “staatstreue Diener”. Der Leser erfährt, dass die früheren SED-Bezirkszeitungen auf dem gesamten Gebiet der ehemaligen DDR den Untergang des Arbeiter- und Bauernstaates zumeist bestens überstanden und kaum an Einfluss verloren haben. Der Autor, von 1993 bis 1997 Redakteur bei einer ostdeutschen Zeitung, belegt seine Behauptung mit Namen und Beispielen. So bestimmten noch immer die alten Kader die Tendenz einer namentlich genannten Regionalzeitung. In diesem Milieu gelte eine engagierte Darstellung des staatskriminellen Unrechts der DDR und seiner Vollstrecker als Tabu. Im redaktionellen Alltag sei Genosse Alzheimer federführend. Dem Sozialismus dienten die ehemaligen Genossen heute nicht durch offene Bekenntnisse zum SED-Staat, sondern versteckt durch Zensur. Der Beitrag schildert das vergebliche Bemühen eines Radiojournalisten, über dieses Thema eine Debatte anzuregen. In den ehemals sozialistischen Tageszeitungen einer bestimmten Region “reagierten die gelernten ‘Agitatoren und Propagandisten’, die dort überwiegend die Redaktionsstuben bevölkern, in altbewährter Manier: abwiegeln, verzerren, totschweigen”. Wer sich dem Willen zum Verschweigen der Exgenossen nicht füge, sehe sich rasch zahlreichen Behinderungen ausgesetzt. Für die Entwicklung einer demokratischen politischen Kultur in den neuen Ländern birge dies hohe Risiken. Der stellvertretende Chefredakteur einer der betroffenen Zeitungen legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er bewertet den Beitrag als ein Pamphlet, das perfide auf dem schmalen Grat zwischen Tatsachenbehauptung und Wertung wandele, jede Objektivität vermissen lasse und nicht zuletzt persönlichen Motiven entspringe: Dem Autor sei im Rahmen wirtschaftlicher Sanierungsmaßnahmen unter Beachtung sozialer Auswahlkriterien gekündigt worden. Dass er quasi als Zeuge und Anwalt in eigener Sache fungierte, hätte eine besonders sorgfältige Prüfung durch die Redaktion erforderlich gemacht. Die Forderung der Chefredaktion, ihre Sicht der Dinge an gleicher Stelle und in vergleichbarem Umfang ebenfalls darstellen zu können, sei von den Kollegen unter Hinweis auf die Möglichkeit der Veröffentlichung eines Leserbriefes abgelehnt worden.

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Kundenzeitung

Unterstützt von einer Regionalzeitung, bringt ein Bekleidungshaus an zwei Tagen eine jeweils achtseitige Sonderzeitung heraus. Die Titelseiten tragen die Logos beider Unternehmen. Ihre Zusammenarbeit ist in einer Rubrik “Stichwort” beschrieben. Im Impressum wird die Abteilung Kommunikation des Unternehmens als Herausgeber genannt. Eingebettet in ein Nachrichtenangebot aus aller Welt sind zwei Seiten mit zahlreichen “News aus dem Traditionsunternehmen”. Beide Seiten sind mit dem Wort “Anzeige” überschrieben. Des weiteren enthalten die Ausgaben Werbebotschaften, die von ihrer Gestaltung her klar als Anzeigen erkennbar sind. Ein Wirtschaftsdienst führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Sonderzeitungen erweckten auf den ersten Blick den Eindruck, als handele es sich um Exemplare der beteiligten Regionalzeitung. Das gesamte Layout einschließlich Schrift- und Farbgestaltung sei von der aktuellen Ausgabe übernommen worden. Zwar enthielten die im Innenteil der beiden Ausgaben enthaltenen redaktionellen Beiträge den Hinweis “Anzeige”, jedoch sei die jeweilige Überschrift “Mode-News” in der zeitungstypischen Sparten-Überschrift gestaltet. Im Sportteil werde der Chefredakteur der Regionalzeitung gezeigt und als solcher auch bezeichnet. Der Beschwerdeführer vermutet, dass der Chefredakteur sich hier wohl nicht als Chefredakteur der Sonderzeitung habe vorstellen wollen, zumal im Impressum das Bekleidungshaus als Herausgeber genannt sei. Der Beschwerdeführer bezweifelt ferner, dass die mit Namen benannten Autoren der einzelnen Artikel ihr Einverständnis zu der werblichen Nutzung gegeben hätten. Der Eindruck, dass sich die Zeitung die Unterstützung mit einer beträchtlichen Summe hat bezahlen lassen, sei mit dem Anspruch einer unabhängigen und freien Presse nicht vereinbar. Die Geschäftsführung des Verlags betont, die mit redaktioneller Unterstützung entstandene Sonderzeitung verstoße nicht gegen den Pressekodex, da die redaktionellen Teile, die PR-Teile und die Anzeigen deutlich voneinander getrennt seien. Unter einem “Stichwort” auf Seite 1 beider Ausgaben sei den Lesern die Kooperation beider Häuser erläutert worden. Die Gestaltung des Titels lasse zudem deutlich erkennen, dass es sei bei dem Blatt um ein Produkt des Bekleidungshauses handele. Die genannten Redakteure seien selbstverständlich vorher um ihre Zustimmung zu einer Veröffentlichung ihrer Artikel in der Sonderzeitung gebeten worden. Diese Einverständnisse seien gegeben worden. Schließlich sei die Unabhängigkeit der Berichterstattung voll und ganz gewährleistet. Das Handelshaus habe keinerlei Einfluss auf den redaktionellen Teil gehabt, hätte u.U. auch eine negative Berichterstattung in Kauf nehmen müssen. (1998)

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Anfrage bei einer Zeitung

Eine Lokalzeitung erhält einen Brief aus den USA. Der Absender berichtet von einer deutschen Frau, die seit zwölf Monaten krank geschrieben sei und monatelang auf Kosten ihrer Krankenkasse Übersee-Urlaube mache. Er fragt, ob die ganze Sache legal sei, und bittet, etwas Licht in die Angelegenheit zu bringen. Die Frau ist Angestellte eines Regierungspräsidiums. Die Zeitung recherchiert dort den Wahrheitsgehalt des Briefes mit dem Ergebnis. dass er in die Personalakte aufgenommen wird. Der Anwalt der Betroffenen schaltet den Deutschen Presserat mit dem Vorwurf an die Zeitung ein, der Brief hätte nicht an den Arbeitgeber weitergereicht werden dürfen. Die Rechtsabteilung des Verlages kann nicht erkennen, welchen Schaden die Weitergabe des Briefes letztendlich angerichtet haben soll. Wenn die in dem Brief enthaltenen Vorwürfe korrekt gewesen sein sollten, so hätte sich die Frau die sich daraus ergebenden Konsequenzen selbst zuzurechnen. Seien die Vorwürfe jedoch unberechtigt, so könne man davon ausgehen, dass ihr Arbeitgeber das Schreiben als gegenstandslos betrachtet. Im übrigen vertrete man die Auffassung, dass eine Rüge des Presserats letztlich kontraproduktiv für die Interessen der betroffenen Frau wäre, da eine Rüge eine Veröffentlichung nach sich ziehen würde und die Leser somit über den Sachverhalt informiert werden müssten. Eine solche Publizität würde sich die Beschwerdeführerin jedoch vermutlich nicht wünschen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung übersendet dem Presserat die Kopie eines Schreibens an die Beschwerdeführerin, in dem er sich für die Weitergabe des streitbefangenen Schreibens an das Regierungspräsidium entschuldigt und einräumt, dass sie aus heutiger Sicht vermeidbar gewesen wäre. Gleichzeitig äußert er die Hoffnung, dass die Frau die Entschuldigung annimmt und die Beschwerde damit erledigt sei. Die Rechtsabteilung teilt schließlich mit, dass man dem Anwalt angeboten habe, seiner Mandantin ein zeitlich begrenztes Freiabonnement zu gewähren. Dieses Angebot sei jedoch abgelehnt worden. (1998)

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Karikatur eines Ostereies

Eine Karikatur in einer Regionalzeitung veranlasst einen Leser des Blattes zu einem Protest beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Darstellung eine Diskriminierung aller Frauen. Die Karikatur zeigt ein Ei, in das – stark stilisiert – eine nackte Frau gezeichnet ist. Der Zeichnung beigestellt ist eine Sprechblase, die folgenden Text enthält: “Wir sind (fast alle) auch käuflich!” Die Zeichnung gehört zu einem Beitrag in Reimform, der sich mit dem Ostereiermarkt am Ort beschäftigt. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Karikatur sei Teil einer Glosse über eine Verkaufsausstellung von Ostereiern. Der Zeichner glossiere und bedichte bereits seit 40 Jahren auf humorvolle bis satirische Weise das Stadtgeschehen. (1998)

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Überschrift

Eine Sonntagszeitung berichtet unter der Überschrift “Die Panscher von der Pfalz” über Weinpanscherei. Im Text werden drei Fälle geschildert, in denen Wein gepanscht wurde. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er sieht in der Überschrift eine Kollektivbeleidigung und eine Geschäftsschädigung aller pfälzischen Winzer. Zudem werde die Überschrift durch den Inhalt des Artikels nicht gedeckt. Die Chefredaktion der Zeitung bedauert, dass der Autor einen Ort in Rheinhessen in die Pfalz verlegt habe. Diese fehlerhafte Zuordnung sei jedoch kein Fakt, der eine Beschwerde beim Presserat tragen könne. Aus der Überschrift sei nicht zu schließen, dass alle pfälzischen Winzer Weinpanscher wären. Der Bericht beziehe sich auf drei konkret abgehandelte Winzer und nicht allgemein auf die Winzer in der Pfalz. Bei dieser auf ganz spezielle Weingüter bezogene Berichterstattung käme kein Leser auf die Idee, dass generell in der Pfalz gepanscht werde. Die Überschrift mache genau umgekehrt deutlich, dass es die in der Veröffentlichung genannten Winzer seien, die gepanscht hätten. (1998)

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