Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Roma vor Gericht

in 25-jähriger Mann steht vor Gericht, weil er seinen Vetter auf offener Straße mit sieben Schüssen tödlich verletzt haben soll. Die Lokalzeitung berichtet über den Stand des Verfahrens, in das die Verteidigung 17 neue Beweisanträge eingebracht hat. Dabei nennt sie sowohl in Überschrift als auch im Text den Angeklagten einen polnischen Roma. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht darin eine Diskriminierung und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Zeitung hält die Beschwerde für nicht begründet. Sie hat über alle Verhandlungstage ausführlich berichtet und dabei zum besseren Verständnis der Tathintergründe jeweils erwähnt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen polnischen Roma handelt. Der Sachbezug ergebe sich aus einem psychiatrischen Gutachten, wonach dem Angeklagten eine verminderte Schuldfähigkeit bescheinigt worden sei. (1997)

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Roma-Musiker und Rauschgift

Ein Popstar sitzt hinter Gittern, weil er mit Rauschgift gehandelt haben soll. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma legt dem Deutschen Presserat die Meldung einer Nachrichtenagentur und die Berichte dreier Tageszeitungen vor, in denen über den Vorgang berichtet und jeweils erwähnt wird, dass der Festgenommene der Volksgruppe der Roma angehört. Diese Hinweise stellten eine Diskriminierung dar. Die Nachrichtenagentur erklärt, der betroffene Künstler bekenne sich immer wieder öffentlich zu der Volksgruppe, der er angehöre, und erkläre auch stets, dass er in deren Musik verwurzelt sei. Auch eine der Zeitungen weist darauf hin, dass der Popstar selbst sich in vielen Interviews einen “Zigeuner” nenne. “In unserem Hause gilt es nicht als ein Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit, wenn man – soweit es geht – landsmannschaftliche Zugehörigkeit erwähnt”, schreibt eine andere der drei Zeitungsredaktionen. Bei dem betroffenen Künstler sei die Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma früher auch als “positives Argument” erwähnt worden. Dies müsse auch bei einem “negativen Zusammenhang” berücksichtigt werden. (1997)

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Roma mit Falschgeld

Zwei Zeitungen berichten über die Festnahme von vier Männern, die Anleger von Schwarzgeld mit falschen Schweizer Franken hatten bedienen wollen. Die Betrüger gerieten an einen Kriminalbeamten und flogen auf. In beiden Veröffentlichungen werden die Täter als Roma gekennzeichnet. Dagegen protestiert der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma beim Deutschen Presserat. Der Hinweis, dass es sich um Roma handele, sei für das Verständnis des Vorganges nicht notwendig gewesen. Die Redaktion beider Zeitungen weist auf das Phänomen international agierender Tätergruppen und die sich ausbreitenden Formen der organisierten Kriminalität hin. Vor diesem Hintergrund habe die Redaktion sich nicht mit der ausweichenden Formulierung des Landeskriminalamtes zufrieden geben können, in der von “vier Männern aus Frankreich” die Rede gewesen sei. Die Benennung der ethnischen Zugehörigkeit sei nicht in der Absicht geschehen, eine Volksgruppe zu diskriminieren, sondern in dem Bemühen, die Öffentlichkeit umfassend und sachgerecht zu informieren. Zudem müsste die unspezifizierte Bezeichnung “Männer aus Frankreich” von in der Region dauerhaft oder vorübergehend tätigen Geschäftsleuten aus Frankreich ihrerseits als Diskriminierung empfunden werden. (1997)

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Roma-Tricks

Eine Mutter von vier Kindern wird zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie bei Wohnungseinbrüchen Verrechnungsschecks gestohlen und auf diese Weise in neun Wochen 260.000 Mark ergattert hat. Eine Boulevardzeitung berichtet über die Tricks der Frau und erwähnt, dass sie zu einer Roma-Gruppe gehört, die auf das Stehlen von Verrechnungsschecks spezialisiert sei. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dieser Formulierung einen Verstoß gegen den Pressekodex und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Redaktion der Zeitung ist sich keiner Schuld bewusst. Die Befürchtung, Leser des Berichts könnten zu der Überzeugung gelangen, alle Roma seien Mitglieder von Diebesbanden, sei abwegig. (1997)

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Roma-Frauen als Wahrsagerinnen

Eine Tageszeitung berichtet über die polizeilichen Ermittlungen gegen zwei Frauen, die mit Zauber, Fluch und Wahrsagerei u.a. eine 55-jährige Sekretärin willenlos gemacht und um 70.000 Mark erleichtert haben sollen. “In der Gewalt von Roma-Frauen” lautet die Schlagzeile. Im Text werden die mutmaßlichen Täterinnen mehrfach als Roma-Frauen gekennzeichnet. Ein Boulevardblatt schildert drei Monate später den selben Fall und berichtet über den Ausgang des Gerichtsverfahrens. Eine der Frauen bekommt ein Jahr Haft auf Bewährung. Die zweite wird freigesprochen, weil sie, platziert unter anderen weiblichen Angehörigen ihrer Volksgruppe, von den Opfern nicht eindeutig identifiziert werden konnte. Auch in diesem Text ist mehrfach von Roma-Frauen die Rede. Eine der Angeklagten wird mit dem Satz zitiert: “Ich bin Zigeunerin, schon meine Oma kannte sich mit so was aus...”. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht die Gruppe der Roma durch diese Berichterstattung diskriminiert und fordert den Deutschen Presserat auf, diese verwerfliche journalistische Praxis zu rügen. Die Redaktion der Tageszeitung erklärt, die Identifizierung der Beschuldigten als “Roma” sei aus mehreren Gründen unvermeidlich gewesen. Diese Art von Kriminalität sei spezifisch für diese ethnische Gruppe. Ferner gebe es noch bisher unbekannte Opfer der “Wahrsagerin”, nach denen die Polizei suche. Zur Wiedererkennung sei es demnach notwendig gewesen, so viele Merkmale wie möglich über die Beschuldigten zu veröffentlichen. Auch das Boulevardblatt hält die Beschwerde für unbegründet. Eine der Angeklagten habe sich selbst vor Gericht als “Zigeunerin” bezeichnet. Im übrigen habe man die Zugehörigkeit der Frauen zur Roma-Gruppe erwähnen müssen, “um diesen Spuk einer Heilung darzustellen”. (1997)

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Landfahrerkinder stahlen Geldbörsen

Sinti und Roma im Streit

Im Umkleideraum eines Hallenbades gibt es Streit unter einigen Badegästen. Erst durch massiven Einsatz der Polizei kann die Schlägerei beendet werden. Drei Männer sind verletzt. Einer von ihnen muss im Krankenhaus behandelt werden. Die Zeitung am Ort berichtet darüber und erwähnt, dass es Sinti und Roma waren, die sich in die Haare geraten sind. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma ruft den Deutschen Presserat an, erinnert an einen Erlass, mit dem Reichsinnenminister Wilhelm Frick am 7. Dezember 1935 anordnete, “bei allen Mitteilungen an die Presse über Straftaten von Juden die Rassenzugehörigkeit hervorzuheben”. Die Kennzeichnung der Streitenden im vorliegenden Bericht entspreche diesem Geist und schüre rassistische Vorurteile gegen die gesamte Minderheit der Sinti und Roma in Deutschland. Der Leiter der Redaktion sieht die Ursache der Auseinandersetzung in der unterschiedlichen Gruppenzugehörigkeit der Streitenden. Aus der Sicht seiner Redaktion sei die Benennung der ethnischen Zugehörigkeit zum besseren Verständnis des Vorganges erforderlich gewesen. (1997)

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Roma vor Gericht

Ein 40-jähriger Mann wird wegen Beihilfe zum schweren Raub, unerlaubten Waffenbesitzes und Hehlerei zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Eine Lokalzeitung berichtet über den Verlauf der Gerichtsverhandlung und erwähnt, dass der Kroate ein Roma-Angehöriger ist. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht darin eine Diskriminierung und trägt seine Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Die Redaktion der Zeitung berichtet, dass der Betroffene in der Verhandlung großen Wert auf die Feststellung gelegt habe, dass er der Gruppe der Roma angehöre. Dennoch sei einzuräumen, dass man mit dem Hinweis auf diese ethnische Zugehörigkeit gegen Ziffer 12 des Pressekodex verstoßen habe. Eine Richtigstellung erscheine jedoch im gegebenen Fall keinen Sinn zu haben. (1997)

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Nachrichtensperre nicht eingehalten

Ein Unbekannter droht einem Autohersteller, er werde von Brücken Pflastersteine auf dessen Fahrzeuge werfen, wenn ihm das Unternehmen nicht einen hohen Geldbetrag zahle. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, wirft er auf der A 46 bei Neuss einen Stein auf einen Personenwagen. Die Motorhaube wird getroffen. Der Fahrer bleibt glücklicherweise unverletzt. Vier Tage später erfährt die Redaktion eines Boulevardblattes von dem Vorgang und titelt am folgenden Tag “10-Millionen-Erpresser. Anschläge auf Autofahrer. Alarm am Niederrhein”. Polizei und Staatsanwaltschaft legen daraufhin beim Deutschen Presserat Beschwerde ein. Sie sind der Ansicht, dass die Zeitung durch die frühzeitige Berichterstattung über die polizeiliche Ermittlungsarbeit eine erhöhte Gefährdung der Bevölkerung riskiert habe. Über den Steinwurf sei in den Medien berichtet worden, der Zusammenhang mit der Erpressung der Autofirma sei aber unerwähnt geblieben. Ein Sprecher der Polizei habe einen Vertreter der Zeitung auf Anfrage informiert und ihn eindringlich auf die Gefahr hingewiesen, dass eine Veröffentlichung zu unvorhersehbaren schwerwiegenden Handlungen des Erpressers führen könnte, durch die Menschenleben konkret gefährdet seien. Zudem sei ihm deutlich gemacht worden, dass sich Trittbrettfahrer zu Gewalttaten ermutigt sehen könnten. Gleichzeitig sei betont worden, dass die Ermittlungen durch eine Veröffentlichung erheblich erschwert würden. Im Hinblick auf die Richtlinie 11.4 hätte die Zeitung von einer Veröffentlichung absehen müssen. In Richtlinie 11.4 heißt es: “Dem Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im Interesse der Aufklärung von Verbrechen in einem bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise zu unterlassen, folgt die Presse, wenn das jeweilige Ersuchen überzeugend begründet ist.” Die Redaktion erklärt dazu, die besondere grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit sei ihr bewusst gewesen. Die Entscheidung, die Öffentlichkeit über den Erpressungsfall des Autoherstellers zu informieren, sei nach gründlicher Abwägung der widerstreitenden Interessen und dem Bewusstsein der grundrechtlich statuierten Aufgabe der Presse getroffen worden. Die Redaktion habe dabei in Übereinstimmung mit dem Pressekodex, insbesondere Ziffer 11 in Verbindung mit Richtlinie 11.4, gehandelt. In diesem Erpressungsfall seien keine Personen in der Gewalt der Täter gewesen, deren Leben unmittelbar in Gefahr gewesen sei. Die Ermittlungsbehörden hätten nicht überzeugend begründet, warum in diesem Fall, ganz im Gegensatz zu anderen Erpressungsfällen in der jüngsten Vergangenheit, eine Information der Bevölkerung unter allen Umständen unterbleiben sollte. Die Beschwerde sei deshalb unbegründet. (1998)

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Flüchtlinge in Deutschland