Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Zuschrift

Verlag und Redaktion einer Zahnärztezeitschrift fragen bei einem Zahntechnikermeister telefonisch an, was er von der Zeitschrift halte und ob er sie abonnieren wolle: Der Angerufene erbittet Bedenkzeit und kündigt einen Brief an. Diesen schickt er einige Tage später ab, ohne zu ahnen, dass er in der nächsten Ausgabe des Blattes als Leserbriefabgedruckt wird. Die Folge: böse Briefe erboster Zahnärzte. Schließlich kritisiert der Briefschreiber das Gebaren einiger Zahnärzte und bezeichnet die Zeitschrift als »das reine Heul- und Jammerblatt der Zahnärzte«. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat stellt der Betroffene fest, er habe seine Äußerungen nicht als Leserbrief konzipiert. Auch habe er die Redaktion nicht autorisiert, den Brief zu veröffentlichen. Die Zeitschrift selbst' gibt keine Stellungnahme ab. (1995)

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Beschreibung eines Giftgasanschlags

Leserbrief

Diskussionen um die mögliche Änderung des örtlichen Kriegerdenkmals bestimmen die Berichterstattung einer Lokalzeitung. Unter der Überschrift »Geschichtsfälschung - als Gedenkstätte unakzeptabel« veröffentlicht die Redaktion auch einen Leserbrief, dessen Autor u. a. schreibt: »In einer Zeit, in der in atemberaubender Geschichtsfälschung die bitterste Niederlage unserer Geschichte mit so unzähligen Opfern durch den Völkermord an der Zivilbevölkerung, mit dem Bombenterror, durch den Blutrausch der entfesselten viehischen Sowjetsoldateska (tötet, tötet, tötet), durch die Vernichtung von Millionen deutscher Kriegsgefangenen in den Lagern aller Siegermächte, durch das Abschlachten von 3 Millionen Deutschen in den gestohlenen Ostprovinzen, in den Blutorgien der Polen und Tschechen und Serben, durch Vertreibung und Hunger und Demütigung in eine Befreiung umgelogen wird ... wird alsbald jeder deutsche Soldat zum Verbrecher gestempelt ... . Der Leserbriefschreiber spricht zum Schluss den Autor eines zuvor veröffentlichten Leserbriefes an: »Man kann sich unbedingt darauf verlassen, dass er für Land und Volk niemals einen Finger rühren wird. Braucht er ihn doch zum Belehren und Drohen und zum Ausmeisseln der Namen der Gefallenen der Waffen-SS,« Der so namentlich angesprochene Mitbürger wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Leserbrief enthalte beleidigende Aussagen gegenüber seiner Person, böswillige Unterstellungen gegenüber der Friedensinitiative der Stadt, volksverhetzende Äußerungen gegenüber der Armee der Sowjetunion und schließlich extrem diffamierende Behauptungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Die Veröffentlichung des Leserbriefes widerspreche den selbstgesetzten Regeln des Herausgebers. Die Zeitung äußert sich zu der Beschwerde nicht. (1995)

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Karikatur

Eine Gemeinderatsfraktion kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat zwei Karikaturen, welche die örtliche Zeitung veröffentlicht hat. Beide Darstellungen sind dem Thema »Abschiebung von Kurden« gewidmet. Bomben und Molotow-Cocktails werfende, maskierte Terroristen sind durch Beschriftung als Kurden gekennzeichnet: Die Beschwerdeführer sehen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt: Alle Kurden sind Terroristen und werfen Bomben oder Molotow-Cocktails. In der Karikatur werde unterstellt, dass Kurden nur aus einem Grund nach Deutschland kommen, nämlich um Terror zu verbreiten. Die Chefredaktion erklärt, es sei das Wesen einer Karikatur, Dinge zu vereinfachen und zu überspitzen sowie einseitig Stellung zu nehmen. Eine Karikatur, die nicht auch einmalprovokativ sein könne, tauge nichts. Die beanstandeten Karikaturen seien nahezu flächendeckend über die Bundesrepublik verteilt worden, ohne dass anderswo daran Anstoß genommen worden sei. Der Leiter der politischen Redaktion habe sich jedoch nach der Veröffentlichung telefonisch mit dem Zeichner in Verbindung gesetzt und ihn auf das Problem aufmerksam gemacht, dass die pauschale Beschriftung »Kurden« geeignet sein könnte, Missverständnisse auszulösen. (1995)

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Vorverurteilung

Eine Tageszeitung fragt in der Dachzeile der Überschrift eines entsprechenden Textbeitrages, warum der frühere Geschäftsführer einer Partei Spionage getrieben habe. Die Schlagzeile darunter gibt die Antwort: »Die schnöde Gier nach Geld«. Im Text geht das Blatt auf die dem Betroffenen ausweislich der Anklageschrift vorgeworfene Agententätigkeit ein; Wörtlich ist zu lesen: »Selbst aus der fertigen Anklageschrift lässt sich die Vermutung der Bundesanwaltschaft nur zwischen den Zeilen herauslesen«. Ein Leser des Blattes bittet den Deutschen Presserat um Prüfung: Der Beschuldigte werde vorverurteilt. Seine Schuld sei bislang noch nicht durch ein Gericht festgestellt worden: Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für berechtigt: »Die Überschrift ist eine Vorverurteilung: Das gilt sowohl für die Dachzeile,, in der der' Tatbestand der Spionage als Faktum unterstellt wird, ebenso wie für die Schlagzeile, die als Motiv dafür Geldgier angibt. Die Überschrift ist unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen und eine journalistische Fehlleistung, zumal der folgende Artikel dafür keine Handhabe bietet. « Die Chefredaktion habe den' dafür verantwortlichen Redakteuren einen strengen Verweis erteilt mit der Mahnung, dass sich solche Pannen nicht wiederholen dürften.(1995)

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Falsche Tatsachenbehauptung

»Razzia in deutschen China-Restaurants -Hunde für Feinschmecker geschlachtet« lautet die Überschrift eines Artikels in einer Boulevardzeitung. Das Blatt berichtet, dass Fahnder in einem China-Restaurant mehrere geschlachtete Hunde entdeckt hätten. Das Fleisch sei Stammgästen serviert worden. Ausgehend davon äußert die Zeitung den Verdacht, im gesamten Bundesgebiet gebe es in vielen China-Restaurants für eingeweihte Stammgäste auf Wunsch »Hund-süß-sauer«. Darüber hinaus berichtet die Zeitung über vermeintliche Bräuche in China, denen zufolge Hund als ausgesprochene Delikatesse gelte. Detailliert wird zudem das Töten der Tiere beschrieben. Zwei chinesische Restaurantbesitzes vertreten durch ihren Hotel- und Gaststättenverband, legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Text sei eine pauschale Verunglimpfung einer Berufsgruppe. Aufgrund der Berichterstattung sei es zu Abbestellungen von Veranstaltungen, zum Ausbleiben von Gästen sowie zu Beschimpfungen von Inhabern und Personal gekommen. Recherchen des Verbandes hätten ergeben, dass in keinem besseren Restaurant in Asien Hundefleisch auf der Speisekarte verzeichnet sei. Die Chefredaktion räumt ein, dass sie einer Fehlinformation durch einen Mitarbeiter des Arbeitsamtes aufgesessen sei. Diese Information hätte sich im nachhinein als falsch herausgestellt. Dafür habe sich der Vizepräsident des Landesarbeitsamtes öffentlich entschuldigt. Entschuldigt habe sich auch die Redaktion und einen Leserbrief in der Sache abgedruckt. Die Chefredaktion drückte in einem persönlichen Gespräch mit einer Delegation chinesischer Gastwirte ihr Bedauern über diesen Vorgang aus. (1995)

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Interpretationen

Unter der Überschrift »Das Leiden der An gehörigen - Eltern krebskranker Kinder im Teufelskreis« veröffentlicht der Pressedienst eines ärztlichen Berufsverbandes zentrale Ergebnisse einer Pilotstudie einer deutschen Universität. Die Studie basiert auf einer Befragung von Eltern krebskranker Kinder, wie sie auf die Krankheit ihrer Kinder reagierten. Der Berufsverband fasst in seiner Pressemitteilung als ein Ergebnis der Studie zusammen, dass viele Eltern schwerkranker Kinder durch deren Krankheit seelisch selbst so belastet seien, dass sie den Heilungsprozess sogar behinderten. An anderer Stelle heißt es, dass die Eltern, die lange Zeit die Diagnose »Krebs« verleugnet hatten, u. a. den Beginn einer möglicherweise erfolgversprechenden Therapie hinausgezögert hätten. Einer der Wissenschaftler, die die Studie durchgeführt hatten, kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine an zentralen Punkten falsche Darstellungsweise. U. a. weist er darauf hin, dass nur 20 Eltern befragt worden und von daher keine Verallgemeinerungen möglich seien: Insbesondere wehrt er sich gegen den Eindruck, die Studie hätte den betroffenen Eltern Schuld zugewiesen. Die Redaktion des Pressedienstes ist der Auffassung, die Sachverhalte und Folgerungen der Studie in verständlichen Formulierungen richtig wiedergegeben zu haben: Die Bezeichnung »Teufelskreis« habe man gewählt, um gerade damit besonders deutlich zu machen; dass die Eltern nichtwillentlich »schuldhaft« agierten. (1994)

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Kollektive Kränkung

In einer Kolumne glossiert eine Tageszeitung die Werbekampagne eines Bäckereiunternehmens in einer norddeutschen Gemeinde, die ein Kaff sei wie kein zweites. »Selbst die Tiefflieger umfliegen es in weitem Bogen«, heißt es in der Ortsbeschreibung. »Vögel nisten nicht in seinen Mauern, und wenn doch, so verfault die Brut im Nest. Kriegsveteranen treffen sich einmal im Jahr, um zu beweinen, dass die Briten ihre Bomben immer neben dem Ort abwarfen. «Von den Einwohnern behauptet der Autor: »33 Prozent aller... über 14 gehen in eine Psychotherapie, 17 Prozent leiden unter Hörsturz.« Ein Gemeinderatsmitglied moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, seine Heimatgemeinde werde durch diese unwahre Darstellung diffamiert. Der Autor erklärt, auch der Beschwerdeführer wisse, dass der Text satirisch gemeint und nicht als Tatsachenbehauptung lesbar sei. Seine Zeitung habe inzwischen eine ganzseitige Kritik an der Kolumne abgedruckt, die zuvor in einer anderen Zeitung unter der Überschrift »Schmierfink der ... beleidigt Gemeinde ...« erschienen sei: (1995)

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Zitate

In zwei Beiträgen berichtet eine Zeitung über die Ergebnisse einer Podiumsdiskussion, die sich mit der Jugendkriminalität in der Stadt befasste. Sie zitiert eine Jugendrichterin, die gefordert habe, jugendliche Autoknacker nicht schon beim ersten Mal vor Gericht zu zerren. Ihre Begründung; Viele Jugendliche würden dadurch unnötig kriminalisiert und gerieten erst recht auf die' schiefe Bahn. Außerdem würden die Justizbehörden durch den Wegfall' derartiger Bagatelldelikte enorm entlastet: Die Forderung der Richterin veranlasste die Redaktion zu der Überschrift »Keine Strafe mehr für Autoknacker« und war der Aufhänger für eine Straßenumfrage; deren Ergebnis sich in der Überschrift widerspiegelt »Autoknackers straffrei? Das darf doch nicht wahr sein!« Das Staatsministerium der Justiz legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Richterin stelle die behaupteten Äußerungen in Abrede. Sie habe vielmehr zur Ahndung von Bagatelldelikten bei Jugendlichen Stellung genommen. Dabei sei es hauptsächlich um Delikte wie z. B. Fahren ohne Fahrerlaubnis und Ladendiebstahl gegangen: Hinsichtlich der Ahndungsmöglichkeiten von Einbruchsdiebstählen in Kraftfahrzeuge habe sie auf das Jugendstrafrecht hingewiesen. Die Zeitung benennt drei Zeugen, die die korrekte Wiedergabe der Zitate bestätigen könnten. (1994)

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Werbung

Unter der Überschrift »Günstige Gespließte« stellt eine Zeitschrift für Sportfischer in Wort und Bild unter Nennung des Herstellers eine praxisbewährte Angelrute vor. Der Autor nennt die Adresse der Rutenbauwerkstätte und stellt fest, »alle Ruten seien sauber und gewissenhaft verarbeitet, so dass eigentlich kein Wunsch offen bleibe.« In einer anderen Ausgabe der Fachzeitschrift schildert ein prominenter Bonefischer in amüsanter Form seine Bemühungen, auf einem Karibik-Trip einen Grand-Slam zu landen. Im selben Heft wirbt der Autor auf kompletten Seiten für eine Angel-Lodge in der Karibik und für eine Flugschnur, deren Generalvertrieb und Postversand er besorgt. Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Zeitschrift ein geschickt getarntes Werbemagazin für in sich verwobene Interessengruppen. Sie verschaffe sich so durch Vermischung von redaktionellem Text und Werbung einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. Zu der Beschwerde nimmt der Rechtsvertreter des Chefredakteurs Stellung. Für den engen Themenbereich des Blattes gebe es nur eine beschränkte Anzahl von Autoren, die häufig dem Fliegenfischen auch beruflich verbunden und insbesondere als Gerätehersteller und -händler oder als Veranstalter von Kursen oder Reisen tätig seien: Der Beitrag »Günstige Gespließte« sei eine gerade für eine Fachzeitschrift typische Produktbeschreibung. Zu einem derartigen 'Beitrag gehörten auch Name und Anschrift des Herstellers, damit sich der Leser u. a. über Bezugsmöglichkeiten informieren könne. Der Bericht über das Angeln auf Bonefische enthalte keinerlei werbende Hinweise: Dass im selben Heft an anderer Stelle für eine Angel-Lodge geworben werde, die in dem vorherigen Beitrag beschrieben sei, empfinde sein Mandant als unglücklich. 1994)

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