Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Eine Fernsehzeitschrift kündigt die Ausstrahlung eines Films über die Ermordung eines 15jährigen durch drei Mitschüler an. Der Stoff des Films sei nicht der Phantasie eines Drehbuchautors entsprungen. Die grauenhafte Geschichte sei tatsächlich passiert. Und vieles sei noch furchtbarer als das, was das Fernsehen zeigt. Im Text unter der Überschrift »Mitten unter uns - Satanskult« wird die eigentliche Tat vor dem Hintergrund satanischer Kulte geschildert. Diese wird als »Ritualmord« bzw. als »Mord im Namen des Teufels« bezeichnet. Von den Tätern heißt es; dass sie sich »Kinder Satans« nennen, dass sie u. a. blutrünstige Videos drehten und Friedhöfe verwüsteten: Der Vater einer der verurteilten Täter beklagt beim Deutschen Presserat eine falsche Berichterstattung und moniert Behauptungen mit teilweise ehrverletzendem Charakter, U. a. sei die Behauptung, die Tat sei ein »Ritualmord« und stehe im Zusammenhang mit einer angeblichen Satanskultverehrung, ohne Anhaltspunkte. Dies sei nachdrücklich während der Gerichtsverhandlung bestätigt worden. Der Rechtsvertreter der Zeitschrift ist der Meinung, dass der Artikel keine wahrheitswidrigen Behauptungen enthält. Grundlage der Information sei ein vom Fernsehsender erstelltes Presse-Info. In diesem werde ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass die Idee zum Film auf der rituellen Tötung des Schülers beruhte. Insgesamt ist der Rechtsvertreter der Meinung, dass die Bezeichnung der Tat als »Ritualmord« eine zulässige Wertung sei. Die Täter hätten bereits Jahre vor dem Mord ihre Bereitschaft zum Töten sowie zum Opfern von Menschen bekundet und sich ernsthaft mit satanischen Ritualen befasst. Als Beleg führt der Rechtsanwalt u: a. Auszüge aus einer Schülerzeitung und aus einer Buchveröffentlichung mit dem Titel »Satanskinder« an. (1995)
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Unter der Überschrift »Entwürdigende Methoden« berichtet eine Lokalzeitung über ein Treffen der "Interessengemeinschaft der Behinderten«. Grund der Zusammenkunft ist das Verhalten eines Mitarbeiters des Medizinischen Dienstes, der damit beauftragt ist, die Pflegebedürftigkeit von Behinderten zu prüfen. In dem Beitrag der Zeitung beklagen Betroffene das Verhalten des Mannes, der nicht namentlich genannt, aber als ehemaliger Krankenpfleger gekennzeichnet wird. Als Beispiel führt die Zeitung die Erfahrung einer selbst behinderten Frau auf, deren Mann schwerstpflegebedürftig ist und auf Anraten des Arztes Antrag auf Pflegestufe III gestellt hatte. Zur Vorbereitung des Frühstücks für ihren Mann habe ihr der Prüfer zweieinhalb Minuten Zeit gegeben. Die Leiterin des Medizinischen Dienstes legt Beschwerde gegen diese Darstellung beim Deutschen Presserat ein. Der Verfasser des Artikels habe die subjektive Meinung weniger Betroffener als objektiv recherchierte Meinung der Redaktion wiedergegeben. Durch den Artikel werde zudem die betroffene Pflegeperson in rufmörderischer Art diffamiert. Der Identitäts- und Persönlichkeitsschutz der betreffenden Person sei schnell bloßgestellt worden, zumal zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nur eine männliche Fachpflegekraft aus dem Kreiskrankenhaus im Beratungszentrum der Stadt tätig gewesen sei. Die Redaktionsleitung weist darauf hin, dass die Problematik der Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung ein Thema von öffentlichem Interesse ist. In dem beanstandeten Artikel seien Aussagen von Augen- und Ohrenzeugen veröffentlicht worden. Als bedenklich erkennt die Redaktion, dass der Autor des Berichts zugleich als Sprecher der »Interessengemeinschaft der Behinderten« fungiert. Jedoch habe an der Integrität des Verfassers nicht der geringste Zweifel bestanden. Die Diffamierung der betroffenen Pflegeperson weist die Redaktion zurück. lm Text seien weder Name noch genaue Herkunft, oder andere personenbezogene Daten veröffentlicht worden. Mit der Berichterstattung sei keineswegs pauschal der Medizinische Dienst, sondern nur ein Mitarbeiten dieses Dienstes kritisiert worden. Über diesen seien elf Beschwerden aktenkundig. Als Beleg weist die Redaktion auf ihre weitere Berichterstattung hin. Auf derselben Seite dieser Ausgabe räumt die Redaktion dem Medizinischen Dienst Gelegenheit zur Stellungnahme ein. (1995)
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Unter der Überschrift »Windei« kommentiert eine Lokalzeitung die Demonstrationsveranstaltung einer Umweltinitiative gegen eine gleichzeitig stattfindende Motorsport-Rallye. Die geringe Zahl der Teilnehmer, die im Widerspruch zu der laut Zeitung groß angekündigten Demonstration steht, ist für den Verfasser des Kommentars Anlass, den Widerstand gegen den Motorsport kritisch zu beleuchten. Zum Verhalten der Demonstranten stellt der Verfasser die Frage: »Doch musste es sein, dass man ein behindertes Kind verschiebt, diesem ein Tafel mit einem Spruch gegen die Rallye-Veranstaltung umhängt, nur um Aufmerksamkeit oder Mitgefühl zu erregen?« Die Pressesprecherin der Umweltinitiative wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie sieht in der Passage über das Kind einen Verstoß gegen ethische Grundsätze. Das betroffene Kind sei nicht geistig behindert, sondern habe lediglich eine leichte Missbildung im Ohrbereich. Die Zeitung erklärt, der Verfasser habe in seinem Kommentar die Thematik mit dem Hinweis auf das Kind zugespitzt. Helfer und Organisatoren der Rallye hätten ihm mitgeteilt, unter den Kindern, die an der Demonstration teilgenommen hätten, sei auch ein behindertes Kind gewesen. Die Zeitung veröffentlicht im Nachgang zum Kommentar mehrere kritische Leserbriefe, u. a. der Beschwerdeführerin. Außerdem entschuldigt sich die Redaktion für die Formulierung über das Kind. (1995)
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Unter der Überschrift »Es war Selbstmord'' auf der Intensivstation« berichtet eine Boulevardzeitung über den Tod eines prominenten Fernseh-Pfarrers. Der als »Exklusiv-Interview mit der Tochter« angekündigte Artikel teilt mit, dass der Schwerkranke lebenserhaltene Maßnahmen wie eine künstliche Sauerstoffzufuhr eigenhändig unterbrochen habe. Die Ärzte der Unfallklinik hätten den Todeswunsch des Patienten respektiert ebenso wie die Familie, »die der Ärzteschaft der Klinik dafür ausdrücklich dankt.« Das Landeskirchenamt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Schlagzeile »Es war Selbstmord« ''stehe im Widerspruch zum Text und entspreche nicht dem Tatbestand. Der Beschwerdeführer zitiert eine Agenturmeldung, die berichtet, dass der Pfarrer eines natürlichen Todes gestorben sei. »Er lag auf der Normalstation und war an keine medizinischen Apparaturen angeschlossen.« Der Chefredakteur der Zeitung erklärt, die Berichterstattung entspreche den Tatsachen. Die Tochter des Pfarrers habe im Gespräch mit dem Verfasser darauf hingewiesen, dass ihr Vater die Durchführung von medizinischen Maßnahmen zur Erhaltung seines Lebens abgelehnt habe. Die Chefredaktion sei der Auffassung, dass diese Ablehnung als »Selbsttötung« bezeichnet werden könne. (1995)
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Der Gerichtsbericht einer Lokalzeitung löst eine Beschwerde aus: Eine 37jährige Frau wird wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, Mit der Bitte um ein Glas Wasser hat sie sich Eintritt in eine fremde Wohnung verschafft und auf diese Weise eine zweite Person eingeschleust, die eine Geldbörse mit 1000 Mark Inhalt entwendete: Die Zeitung nennt die ethnische Herkunft der Frau, weist auf ihr umfangreiches Vorstrafenregister hin und nennt sie eine »ehemalige Trickdiebin«. Sie zitiert den Richter, der in'' der Urteilsbegründung feststellte, die Angeklagte habe die Tat in der für Zigeunere typischen Vorgehensweise begangen. Der Gemeinnützige Verein für die Verständigung von Rom und Nicht-Rom beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Wiedergabe des Richterzitats eine Verunglimpfung einer ganzen Volksgruppe. Die Chefredaktion des Blattes weist darauf hin, dass der Verfasser des Artikels aus der öffentlichen Verhandlung eines Schöffengerichts zitiert habe. Der sachliche Bericht einschließlich des Zitats stelle in keiner Weise eine Verunglimpfung einer Personengruppe dar. (1995)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht ein von der Redaktion geführtes Interview mit dem Anführer der kurdischen Guerilla-Organisatian PKK. Dieser äußert sich über die Offensive der Türkei gegen die PKK, über die Militanz der PKK-Anhänger, über Anschläge in der Bundesrepublik sowie die Rolle der deutschen Regierung in dem Konflikt. Die Redaktion fragt auch nach einer möglichen Bedrohung der deutschen Urlauber in der Türkei. Der PKK-Chef empfiehlt, die Türkei zu meiden. Der Presserat der türkischen Botschaft ist der Meinung, dass die Zeitschrift gegen § 129a Abs. 3 StGB verstößt. In diesem ist die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung mit Strafe bedroht. Durch die Veröffentlichung des Interviews werde die in Deutschland verbotene PKK unterstützt, da deren Anführer ein Forum für seine Ausführungen erhält. Außerdem mache sich die Redaktion durch die Veröffentlichung zum Werkzeug der PKK und somit zum Werkzeug von Verbrechern. Unverhohlene Drohungen gegen die Bundesrepublik sowie gegen Touristen würden ohne kritische Rückfragen wiedergegeben. Zudem moniert der Beschwerdeführer ein Verstoß gegen das Wahrheitsgebot durch die Einseitigkeit des Interviews. Es fänden sich keine Fragen, die auf eine kritische Auseinandersetzung mit der PKK und ihren Aktivitäten hinausliefen. Die Chefredaktion der Zeitschrift verweist auf ihre Korrespondenz mit der türkischen Botschaft, deren Erklärung zu dem Interview sie inzwischen als Leserbrief veröffentlicht habe. (1995)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über eine Gerichtsverhandlung gegen einen Mann, der wegen sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter angeklagt ist. Unter der Überschrift »Mit der Stieftochter (13)! - Stasi-Hauptmann filmte sich beim Sex« schildert der Artikel Details der Sexspiele, die der Mann mit einer Videokamera aufgezeichnet hat. Der Angeklagte wird mit vollständigem Namen genannt, das Opfer mit dem Vornamen, die Mutter ebenfalls mit Vornamen und Alter. Außerdem nennt die Zeitung den Arbeitsplatz der Mutter. IG Medien und der Journalistinnenbund schalten den Deutschen Presserat ein. Sie sehen in der Veröffentlichung eine eklatante Verletzung der Privatsphäre. Nach Darstellung der Chefredaktion hatte die Redaktion geglaubt, die Stieftochter trage nicht den Namen des Täters und die Eltern lebten getrennt. Diese Information sei falsch gewesen. Die Redaktionsleitung habe sich, als im Anschluss an die Veröffentlichung der Fehler bekannt geworden sei, bei der Rechtsanwältin der Betroffenen entschuldigt und als Ausgleich einen erheblichen Geldbetrag gezahlt. (1995)
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Studenten einer Universität veranstalten einen Kongress über das Thema “Politik – in Vergangenheit und Zukunft”. Behandelt werden u.a. auch die Sekten und neue Religionen. Eine Zeitung am Ort berichtet unter der Überschrift “Sekten auf den Leim gegangen”, zu der Veranstaltung seien lediglich Vertreter unterschiedlicher Sekten, nicht aber Sektenkritiker erschienen. Auch andere Arbeitskreise erweckten den Eindruck, als seien sie von Sekten “unterwandert”. Als Beispiel führt sie den Kurs “Politik-Consulting” an, bei dem mit einem namentlich genannten Professor ein Mann aufgetaucht sei, der “bereits im Zusammenhang mit einem Scientology-Projekt für Schlagzeilen gesorgt” habe. Der betroffene Hochschullehrer wendet sich an den Presserat. Er sieht in der Darstellung seiner Vorlesung eine Häme, die ihn in seiner Persönlichkeit verletze. Die Zeitung erklärt, aus ihrer Berichterstattung über Aktivitäten von Scientology seien ihr die Namen des Professors und dessen Familie wohlbekannt. Als eine ihrer Quellen benennt sie ein Buch unter dem Titel “Der Sekten-Konzern”. In diesem Werk seien Einzelheiten über die Rolle der Familie des Beschwerdeführers bei einem ABM-Projekt nachzulesen. (1995)
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