Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

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Mord, der kein Mord war

Unter der Überschrift “Schwangerer die Kehle durchgeschnitten wg. 500 Mark” berichtet eine Tageszeitung über einen “ mysteriösen Mordfall”. Eine im achten Monat schwangere Frau sei mit durchschnittener Kehle unweit einer Ortschaft gefunden worden. Angeblich sei sie ausgeraubt worden. 500 Mark sollten fehlen. Die Polizei hülle sich in Schweigen. Der Ehemann der Frau legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Zeitung habe unbestätigte Gerüchte als Tatsache dargestellt. Die Chefredaktion des Blattes beruft sich auf eine telefonische Nachrecherche bei der Polizei. Sie sei nämlich erst nach Redaktionsschluss durch Radiomeldungen auf den Vorfall aufmerksam geworden. Der Presserat recherchiert seinerseits, um den Sachverhalt zu klären. Die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die rechtsmedizinischen Untersuchungen keine sichere Todesursache erbracht hätten. Unter Einbeziehung aller bekannten Umstände sei jedoch von einem natürlichen Tod in Folge einer schwangerschaftsspezifischen Erkrankung, verbunden mit einem hierdurch bedingten Krampfanfall, auszugehen. Die Kehle der Verstorbenen sei nicht durchschnitten worden. Festgestellt wurde lediglich eine oberflächliche Verletzung der Halshaut, vermutlich entstanden durch den scharfkantigen Anhänger einer Halskette, in welche die sterbende Frau hineingegriffen haben muss. Auch die zuständige Polizeidirektion bekundet, der Hinweis auf eine durchschnittene Kehle sei nicht Inhalt von polizeilichen Mitteilungen an die Medien gewesen. Der Pressesprecher erklärt, er habe gegenüber den Medien von einem Ereignis gesprochen, das in Zusammenhang mit einer etwa 35jährigen Vermissten zu sehen sei. Dabei habe er betont, dass die Todesursache noch unbekannt sei. Ein anderer Polizeibeamter verweist auf die Aussagen von Medienvertretern, dass sie ihre Informationen über die Todesursache von einem Bekannten bekommen hätten, der den Polizeifunk abgehört habe. Bei der Überprüfung des Funkverkehrs in der Einsatzleitstelle der Polizeidirektion sei festgestellt worden, dass in der Meldung die Rede von “Verletzungen äußere...” und “Kehle geschnitten...” gewesen sei. Vom Presserat angesprochen auf den Widerspruch zwischen der Aussage im Artikel (“Polizei hüllt sich in Schweigen”) und der Stellungnahme zur Beschwerde ( “Nachrecherche bei der Polizei!”) teilt die Chefredaktion der Zeitung mit, dass der grundlegende Sachverhalt telefonisch recherchiert worden sei. Wenn in dem Bericht vom Schweigen der Polizei die Rede gewesen sei, so beziehe sich diese Feststellung auf die weiteren, für den Leser interessanten Einzelheiten des Falles. Hierzu gehörten z.B. die Fragen nach Fremd- oder Eigenverschulden und nach Fahndungsmaßnahmen. Außerdem seien von der Polizei keine Angaben zu Alter und genauer Wohnanschrift des Opfers gemacht worden. Rückfragen des Presserats bei der örtlichen Polizeidienststelle ergeben, dass diese lediglich mit Vertretern zweier Lokalsender und einer Boulevardzeitung über den Vorfall gesprochen hat. Auch auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärt die Chefredaktion, die Autorin der Meldung habe den Sachverhalt bei der Polizei im Wohnort des Opfers erfragt. Gleichzeitig erkennt sie in dem Auskunftsersuchen des Presserats eine Aufforderung zum Verstoß gegen die Ziffern 5 und 6 des Pressekodex, der die Beachtung der Vertraulichkeit vorgibt. (1997)

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Leserbriefe

Eine Tageszeitung veröffentlicht unter der Überschrift “Sichere Beseitigung nuklearen Abfalls ist Pflicht” einen Leserbrief, der sich mit einem Beitrag des Blattes über den Bau einer Pilotkonditionierungsanlage in Gorleben beschäftigt. In der Meinungsäußerung des Lesers findet sich folgende Passage: “Mir als Steuerzahler ist es wichtiger, dass diese Kosten von den Energieproduzenten – und n i c h t von den Nutzern, den Stromkunden – getragen werden...”. Dass die Redaktion in dem Leserbrief das Wort “damit” durch das Wort “nicht” ersetzt und seine ursprüngliche Aussage ins Gegenteil verkehrt hat, veranlasst den Leser zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er moniert darin, dass eine von ihm aufgebaute Argumentationskette durch die redaktionelle Bearbeitung geschwächt worden sei. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, dass der Leser zu Recht den redaktionellen Umgang mit seinem Leserbrief kritisiert. Der Inhalt des Briefes sei bedauerlicherweise beim Kürzen verändert worden. Die Redaktion entschuldigt sich dafür und bittet den Beschwerdeführer um einen Vorschlag, wie der Fehler wieder in Ordnung gebracht werden könnte. (1997)

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Rentenreform

Eine Zeitschrift veröffentlicht auf ihrer Titelseite den Text: “Die Rentenreform – oder – Wie die Alten die Jungen ausplündern”. Ein Rentner hält diese Aussage für falsch, denn Plünderung setze immer eine Absicht voraus, die jedoch keinem Rentner bei aller Böswilligkeit unterstellt werden könne. Der Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. In ihrer Stellungnahme weist die Chefredaktion der Zeitschrift darauf hin, dass die Texte der Titelseite wegen des verbindenden “oder” als Einheit verstanden werden müssten. Die vom Beschwerdeführer monierte Zeile “Wie die Alten die Jungen ausplündern” sei daher als hypothetische Aussage im Hinblick auf die Auswirkungen der Reform aufzufassen. Es handele sich um einen pointierten und ironischen Hinweis auf die gravierenden Probleme der Reform. Eine Ehrverletzung der Gruppe der Alten sei nicht beabsichtigt gewesen. Als Antwort auf negative Leserreaktionen habe man übrigens auch in der folgenden Ausgabe eingeräumt, dass die Titelzeile zu spitz gewesen sein möge. (1997)

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Aufruf zur Gewalt

Eine Boulevardzeitung berichtet, dass ein Paar von dem Vorwurf, im Internet Kinder zur Sexfolter angeboten zu haben, freigesprochen worden ist. Die beiden Angeklagten werden im Bild gezeigt, ihre vollen Namen werden genannt. Die Schlagzeile lautet “Hängt die Sau!”. Ein Leser des Blattes sieht in der Überschrift einen “Aufruf zur Lynchjustiz” und ruft den Deutschen Presserat an. Die Redaktion habe sich durch Verzicht auf eine Kennzeichnung als Zitat die Schlagzeile zu eigen gemacht. Die Redaktionsleitung der Zeitung teilt mit, dass in der Überschrift das wiedergegeben worden sei, was aufgebrachte Zuschauer im Anschluss an den Freispruch vor dem Gerichtsgebäude gerufen hätten. Auch in der Unterzeile werde hervorgehoben, dass das Szenario im Anschluss an die Gerichtsverhandlung beschrieben werde. An der Aussage in der Überschrift ändere sich auch dadurch nichts, dass die “Aussage der Menge” nicht in Anführungszeichen gesetzt werde. (1997)

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Fotos

Eine Tageszeitung zeigt auf ihrer Sportseite Kopf und Hinterteil einer Schwimmerin im Wasser. “Die Dopingdiskussion fördert Tatsachen ans Tageslicht, die mancher gern unter der Oberfläche belassen hätte”, heißt es in der Unterzeile zu dem großformatigen Bild. Ein Leser des Blattes findet das Foto geschmacklos und frauenfeindlich. Er vermutet, dass der Badeanzug der Schwimmerin an einer “ungünstigen Stelle” ein Loch hat. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf einen Farbauszug des Dias, der belege, dass der Vorwurf des Lesers nicht zutreffe. (1997)

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Scheinaktualität

Zwei Zeitungen berichten über ein Steuerermittlungsverfahren gegen den Berater eines Tennisstars, dessen Wohnung gleichfalls durchsucht worden sei. Dabei wird der Eindruck erweckt, dass das Verfahren gegen den Rechtsanwalt neu eingeleitet wurde und im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Tennisstar steht. Als der Betroffene bei der Zeitung am Ort seiner Tätigkeit interveniert, schwächt diese in ihrer nächsten Ausgabe diesen Eindruck ab. War in der ersten Schlagzeile noch davon die Rede, dass die Steuerfahnder jetzt auch bei dem Manager sind, kündigte die zweite nur noch Ermittlungen des Staatsanwalts an. Der Anwalt reicht Beschwerden beim Deutschen Presserat ein. Er sieht die Sachlage falsch dargestellt. In Wirklichkeit laufe bereits seit Ende 1995 ein Steuerermittlungsverfahren gegen ihn, über das die Zeitung zum damaligen Zeitpunkt schon berichtet habe. Es stehe in keinem Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Tennissportler. Die zweite Zeitung erwecke den falschen Eindruck, er habe die Steuererklärung des Tennisstars erstellt und dessen Wohnung sei nur wegen der Ermittlungen gegen ihn durchsucht worden. Die Chefredaktion der ersten Zeitung räumt ein, dass sie schon einmal über diesen Steuerfall geschrieben habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe es sich aber nur um ein Gerücht gehandelt. Jetzt habe man erneut darüber berichtet, da die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren offiziell bestätigt habe. Nach der Beschwerde des Betroffenen habe man klargestellt, dass kein neues Verfahren vorliege, aber eine erstmalige Bestätigung der Ermittlungen. Die Chefredaktion der zweiten Zeitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer einen Unterlassungstitel erwirkt habe, durch den der Zeitung untersagt wurde, den Eindruck zu erwecken, gegen den Anwalt werde im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen den Tennisspieler ermittelt. Diese einstweilige Verfügung habe die Zeitung unmittelbar anerkannt und sich gegenüber dem Betroffenen bereit erklärt, eine klarstellende Mitteilung zu veröffentlichen. Die sei geschehen. In diesem Zusammenhang habe man dem Beschwerdeführer angeboten, im Rahmen eines Interviews seine Sicht der Dinge darzulegen. Daran habe er jedoch kein Interesse gehabt und sich mit der von der Redaktion entworfenen Darstellung zufrieden gegeben. (1997)

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Namensnennung

Unter der Überschrift “Streit um 20 Mark endete tödlich” berichtet die Stadtausgabe einer Regionalzeitung über das Ermittlungsverfahren gegen einen 15jährigen Jungen, der einen 18jährigen erstochen haben soll. Der Junge wird mit Vornamen und Anfangsbuchstaben des Nachnamens genannt. In dem Beitrag wird erwähnt, dass er bereits drei Monate zuvor vom Jugendgericht eine zweijährige Bewährungsstrafe erhalten hat. Die Mutter des Verdächtigten moniert in ihrer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Namensnennung. Der Vorname ihres Jungen sei selten. Dadurch sei er leicht identifizierbar. In der Erwähnung der Vorstrafe sieht sie zudem eine Vorverurteilung. Die Zeitung gibt keine Stellungnahme ab. (1996)

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Selbsttötung

Ein 21 jähriger Mann erhängt sich. Ein Boulevardblatt berichtet anderntags darüber. Es verkündet in der Schlagzeile das “Ende einer unglücklichen Liebe” und zeigt in einem großflächigen Foto den Toten, an einem Strick hängend. In dem Text ist zu lesen, dass Anlass für die Selbsttötung ein Brief der Freundin war, der nur aus einem Wort bestand: “tschüs”. Der Vater des Mädchens schaltet den Deutschen Presserat ein. Das Foto sei eine unerhörte Geschmacklosigkeit und verletze das Persönlichkeitsrecht des Toten. Dessen Vater habe Mitarbeitern der Zeitung am Tatort die Veröffentlichung des Fotos verboten. Bis auf den 21. Geburtstag und den Ort der Tat seien alle in dem Artikel enthaltenen Aussagen frei erfunden. Als Beispiel führt er an, dass seine Tochter nie einen Abschiedsbrief mit “tschüs” geschrieben habe. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass das Foto auch aus ihrer Sicht nie hätte veröffentlicht werden dürfen. Sie bringt ausdrücklich ihr Bedauern über die Veröffentlichung zum Ausdruck. (1996)

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Wahlforum einer Zeitung

Eine Regionalzeitung richtet in ihrem Blatt ein Wahlforum ein, in dessen Rahmen sie – zur Vorbereitung auf die Kommunalwahl – Repräsentanten der Parteien GRÜNE, CDU, Freie Bürger, SPD und FDP zu Wort kommen lässt. Der Kreisverband der Republikaner und ein Leser beschweren sich daraufhin beim Deutschen Presserat. Sie beanstanden, dass willkürlich Politiker dieser fünf Parteien bzw. Wählergruppen gefragt werden, nicht aber Vertreter der ebenfalls zur Wahl des Kreistages kandidierenden Parteien Christliche Mitte, PDS und Republikaner. Eine faire und objektive Berichterstattung dürfe auch diese Gruppierungen nicht ausschließen. Eine ausgewogene Berichterstattung finde hier nicht statt. Die Zeitung nehme vielmehr durch ihre einseitige und parteiische Berichterstattung auf die Wahl des Kreistages unzulässig Einfluss. Die angegriffene Zeitung stellt richtig, dass sie ein Wahlforum zum Thema „Müllverbrennung“ nicht veranstaltet hat, äußert sich aber nicht zur Sache selbst. (1997)

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