Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Eine Karikatur im Dezemberheft einer Zeitschrift trägt den Titel “Schöne Bescherung” und zeigt den Besuch der heiligen drei Könige im Stall von Bethlehem: Maria und Josef sind verzweifelt. Das Kind ist ein Mädchen. Einer der drei Könige führt per Handy ein Telefonat mit einem fiktiven Gesprächspartner. Er sagt: “Zuerst die gute Nachricht: Es ist weiß. Und jetzt die schlechte: ...”. Ein Leser der Zeitschrift beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er hält diese Veröffentlichung für rassistisch. Die Rechtsabteilung des Verlages ist anderer Ansicht. Der Cartoon werfe gerade zur Weihnachtszeit die berechtigte Frage auf: Was würde es für das Christentum bedeuten, wenn Christus kein Junge, sondern ein Mädchen, wenn seine Hautfarbe nicht weiß, sondern schwarz gewesen wäre? Beides seien Fragen, die auch von der modernen Theologie gestellt und intensiv diskutiert würden. Insofern sei die Zeichnung alles andere als rassistisch und diskriminierend. Im Gegenteil, sie prangere vielmehr Rassismus und Diskriminierung mit satirischen Mitteln an. Auch eine religiöse Überzeugung werde keinesfalls lächerlich gemacht. Sie werde vielmehr in einer Weise in Frage gestellt, die zum Kern der Dinge vorstoße. So werde der Leser, der in der Vorweihnachtszeit eher an andere Dinge zu denken gezwungen sei, vielleicht einen Moment zum Nachdenken über die wahre Bedeutung der Weihnachtsgeschichte gebracht. (1996)
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Eine Lokalzeitung berichtet, dass der Stadtdirektor der im Stadtrat vertretenen Wählerinitiative Betrug bei der Abrechnung von Sitzungsgeldern vorwirft. Der Fraktionsvorsitzende habe nach Ansicht des Stadtdirektors versucht, Sitzungsgelder auch für jene Mitglieder zu kassieren, die zwar Aufgaben innerhalb der Wählerinitiative übernehmen, dafür aber nicht öffentlich legitimiert sind. Die Zeitung zitiert aus einem Schreiben des Stadtdirektors an den Fraktionsvorsitzenden: “...setzen Sie sich durch die Aufnahme eines nicht gewählten Mitgliedes in diese Liste des Verdachts des (versuchten) Betrugs gemäß § 263 StGB zum Nachteil der Stadt ... aus”. Die Wählerinitiative beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung habe bei ihr nicht nachgefragt, ob das Schreiben des Stadtdirektors der Wahrheit entspreche. So behaupte man falsche Tatsachen und erwecke den Eindruck, dass der Vorwurf bereits erwiesen sei. Der Autor des Artikels weist die Aussage, er habe die Betroffenen zu den Vorwürfen des Stadtdirektors nicht befragt, als unzutreffend zurück. Die Wählerinitiative habe mit Hinweis auf eine einige Tage später stattfindende Fraktionssitzung keine Erklärung abgegeben. Er ist der Auffassung, dass er damit seiner journalistischen Sorgfaltspflicht nachgekommen sei. Am Tage nach der erwähnten Sitzung habe seine Zeitung berichtet, dass der Vorsitzende der Initiative die Vorwürfe des Stadtdirektors entschieden zurückweise. (1996)
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Die Leserin einer Zeitschrift, die sich als Musikmagazin mit satirischem Einschlag versteht, ist entsetzt über die Leserwitze, die sie darin entdeckt. Unter der Überschrift “Neger-Bert” heißt es dort: “Bert kritisiert, dass die Neger immer noch unterdrückt werden. Er meint: ‘Der weiße Mann reitet in Afrika auf dem Pferd und der Farbige muss zu Fuß hinterher laufen!’ Darauf entgegnet Gnom: ‘Das hat sich in letzter Zeit schon erheblich geändert. Seitdem die Straßen vermint sind, dürfen die Schwarzafrikaner immer vorangehen!’.” An anderer Stelle wird unter der Überschrift “Bus-Tours” folgendes erzählt: “Sitzen zwei Neger in einem Linienbus. Kommt ‘n Mann und fragt: ‘Hat’s hier gebrannt?’.” Ein weiterer “Witz” lautet: “Bus-Stop – Ein Mann an der Bus-Haltestelle und sieht’n Neger neben Haufen Scheiße und sagt: ‘Ey, Dein Kumpel ist gerade zusammengebrochen!’.” Unter der Überschrift “Geiler Mann” ist folgender “Witz” wiedergegeben: “Kommt ein alter, geiler Mann mit einer Tüte Gummibärchen auf den Spielplatz und meint zu einer 3-jährigen, die dort am spielen ist: ‘Wenn du meinen Pipimann küsst, bekommst du ein Gummibärchen’. Meint die Kleine: ‘Ey, Alter, gib mir die ganze Tüte und ich blas dir einen!’.” Das Magazin enthält außerdem das Bild eines Farbigen, der die Zunge herausstreckt. Im Text zu dem Bild wird angedeutet, dass “Nutella” aus Zungenbelägen von Menschen dunkler Hautfarbe gewonnen werde. Die Beschwerdeführerin hält die angeführten Texte für menschenverachtend und diskriminierend. Der “Witz” vom “geilen Mann” komme vor dem Hintergrund, dass kleine Mädchen und Jungen geschändet und gemordet werden, einer Aufforderung zum sexuellen Missbrauch gleich. Die Zeitschrift lässt den Presserat wissen, es entspreche ihrem publizistischen Verständnis, von den Lesern eingesandte Witze ohne Rücksicht auf deren Inhalt zu veröffentlichen. Witze zu drucken, die sich das Volk erzähle, könne nicht beanstandet werden. Den Vorwurf der Förderung rassistischer Einstellungen weist die Redaktion zurück. (1996)
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Eine Satirezeitschrift veröffentlicht eine fingierte Werbeanzeige der SPD, in der die neue Lebensgefährtin eines prominenten SPD- Politikers unter dem Aufmacher “SOZ SCHNALLE” als neues Parteimitglied vorgestellt wird. Von der Frau wird behauptet, sie engagiere sich bei den Jusos, weil sie für die richtige SPD noch zu klein sei. Sie mache es mit .... und sei eine von 400.000 Schnallen mit dem roten Parteibuch. Die Anzeige enthält einen Vordruck zum Ankreuzen zweier Möglichkeiten. Die erste lautet: “Ja! Ich will das SPD-Parteibuch”. Die Variante ist: “Halt, halt! Schickt mir erst mal eine Schnalle vorbei!”. Eine Leserin sieht in dem Beitrag eine Entwürdigung aller Frauen. Es handele sich hier um einen obszönen Ausfall und übelsten Sexismus. Die Zeitschrift gibt keine Stellungnahme ab. (1997)
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Eine Tageszeitung berichtet unter der Überschrift “Lehrer darf Schulkreuz in Klasse nicht abhängen” unter Berufung auf eine Nachrichtenagentur, dass ein Lehrer, der sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen religiöse Symbole in Unterrichtsräumen gewandt hatte, diese Symbole bis zur Entscheidung in der Hauptsache dulden muss. In einem zweiten Artikel drei Tage später, die gleichfalls auf einer Agenturmeldung beruht, stellt die Zeitung die Entscheidung des Gerichts detaillierter dar. In diesem Beitrag wird auch die Meinung des Lehrers wiedergegeben. Dieser wird mit vollem Namen genannt. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass die erste Meldung den Sachverhalt falsch wiedergegeben habe. Die zweite Meldung sei keine Richtigstellung der vorhergehenden Falschmeldung, sondern sie enthalte nur die Wiedergabe seiner eigenen Meinung. Er wendet sich außerdem dagegen, dass über ihn unter Nennung seines vollen Namens berichtet wurde. Die Chefredaktion des Blattes verweist auf einen Brief, den das betroffene Ressort an den Beschwerdeführer geschrieben hat. Darin heißt es, dass – falls auf Grund einer verkürzenden Überschrift über eine Agenturmeldung der Eindruck entstanden sein sollte, das Verwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer das Abhängen von Kreuzen in Klassenräumen untersagt – man dies ausdrücklich bedauere. In dem Schreiben heißt es weiter, dass man es für vernünftig halte, nochmals – wenn das Hauptverfahren beendet sei – über die Entscheidung zu berichten. Weiterhin erklärt die Chefredaktion, dass das Verfahren noch nicht beendet sei und man daher noch keinen Vollzug melden könne. Sie ist der Meinung, dass eine erneute Berichterstattung ein faires Angebot sei. Die Geschäftsführung der Nachrichtenagentur teilt mit, dass die Quelle der kritisierten Meldung eine Pressemitteilung des zuständigen Verwaltungsgerichts war. Solche autorisierten Meldungen seien als seriöse Quellen bekannt. Die Agentur habe diese Pressemitteilung völlig korrekt zitiert. Der Beschwerdeführer konstatiere aus seiner Sicht einen Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Urteils und der Pressemitteilung und nenne die Agenturmeldung, welche die Pressemitteilung korrekt wiedergegeben habe, eine “Falschmeldung”. Auf Intervention des Beschwerdeführers habe man diesem in einer zweiten Meldung ausführlich Raum zu einer Darstellung der Gerichtsentscheidung aus seiner Sicht gegeben. Damit sei den Erfordernissen einer journalistisch sauberen Praxis voll entsprochen worden. (1996)
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Eine Regionalzeitung berichtet mehrfach über einen Rechtsanwalt, dem vorgeworfen wird, in “finstere Finanzgeschäfte” verstrickt und in “weitverzweigte Anlagebetrügereien” verwickelt zu sein. Im wesentlichen wird ihm vorgeworfen, einem Architekten eine lukrative Geldanlage bei einem Unternehmen empfohlen zu haben, das sich später als Scheinfirma entpuppt habe. Außerdem wird behauptet, der Anwalt habe bei der Rückerstattung des Betrages einen ungedeckten Scheck ausgestellt. Weiter wird berichtet, dass er den Wert eines als Sicherheit geleisteten Grundschuldbriefes weit übertrieben habe. Der Betroffene wird abgebildet und beim Namen genannt. In einem zweiten Artikel wird der Anwalt dahingehend zitiert, dass er in keinerlei dubiose Anlagegeschäfte verwickelt sei. Zugleich wird über Tatsachen berichtet, die aus der Sicht der Zeitung den Verdacht fragwürdiger Anlagegeschäfte erhärten. Der Betroffene rügt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, die Berichterstattung der Zeitung erwecke den Eindruck, dass er in einen Spekulationsskandal großen Stils verwickelt sei. In Wirklichkeit habe er das ihm anvertraute Geld an einen Anlagevermittler weitergereicht, der jedoch abredewidrig mit dem Geld eine Immobilie gekauft habe. Seither bemühe er sich, das Geld zurückzuerhalten. Die von ihm gegenüber dem Architekten geleisteten Sicherheiten, insbesondere Grundschuldbriefe, seien nicht minderwertig. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er das fragliche Grundstück inzwischen für den Preis von 100.000 D-Mark veräußert habe. Entsprechende Wertgutachten und den Kaufvertrag fügt er als Belege bei. Die Chefredaktion des Blattes betont, der Beschwerdeführer erfülle wegen seiner vielfältigen Aktivitäten in der Öffentlichkeit nahezu die Wesensmerkmale einer absoluten Person der Zeitgeschichte. Mindestens aber wegen seiner Verwicklungen in den Finanzdeal stelle er eine relative Person der Zeitgeschichte dar. Der Ausdruck “finstere Geschäfte” sei eine Wertung, also keine Tatsachenbehauptung. Das fragwürdige Gebaren des Beschwerdeführers liege darin, anvertraute Fremdgelder nach Luxemburg transferiert zu haben, ohne eine sichere, bekannte und seriös-zuverlässige Anlagemöglichkeit zu kennen oder gewährleisten zu können. Dies müsse als grobe Pflichtverletzung eines Anwalts im Umgang mit Mandantengeldern gewertet werden. (1997)
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Unter der Überschrift “In den Universitäten tobt der ‘Bücherkrieg’ – Juristen und Theologen sind die häufigsten Diebe” berichtet eine Regionalzeitung über den besonders starken Schwund von Büchern in den juristischen Abteilungen der Universitäten. Zitiert wird ein Bibliotheksdirektor, der das Gerücht bestätigt, dass Juristen und Theologen die schlimmsten Bücherdiebe seien. Ein Theologieprofessor legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er sieht in dem Artikel eine grobe Ehrverletzung der Theologen, die pauschal als Diebe bezeichnet würden. Der zitierte Bibliotheksdirektor habe ihm mitgeteilt, dass die Formulierung “Bücherkrieg” eine maßlose Übertreibung sei. Er habe auch nicht von den Juristen und Theologen als den häufigsten Dieben gesprochen. Damit sei die wiedergegebene Äußerung des Direktors eine freie Erfindung. Auf seine schriftliche Bitte um Richtigstellung habe die Zeitung nicht reagiert. Die Chefredaktion des Blattes beruft sich auf eine entsprechende Agenturmeldung, die auch in Blättern anderer Verlage erschienen sei. (1997)
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ine Lokalzeitung berichtet in fünf Beiträgen über Auseinandersetzungen zwischen dem Stadtkämmerer der Gemeinde und deren Bürgermeister. Im Verlauf dieses “Rathausstreits” war der Kämmerer umgesetzt und später vom Dienst suspendiert worden. Er ist freier Mitarbeiter der Zeitung. Zwei der fünf Artikel über die Kontroverse sind mit wörtlichen Zitaten des Kämmerers überschrieben. Diese lauten “Umsetzung ist Willkür” und “Es geht grad’ weiter wie vorher”. Über einen Anwalt legt die Gemeinde Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Berichterstattung der Zeitung über die Kontroverse im Rathaus sei einseitig und von privaten Interessen beeinflusst. Die Gemeinde führt das darauf zurück, dass der Kämmerer seit etwa zwei Jahrzehnten als freier Mitarbeiter für die Zeitung tätig sei. Die der Redaktion vorliegenden Informationen stammten fast ausschließlich von dem Kämmerer. Es handele sich hier offensichtlich um eine Berichterstattung aus Gefälligkeit. Die Vorwürfe des Betroffenen, der Bürgermeister übe Schikane und Willkür aus, seien ehrverletzende Behauptungen ohne Substanz. Die Leitung des Verlags bestätigt, dass der Kämmerer regelmäßiger Mitarbeiter der Redaktion sei. Er habe schon “unter der Regie” des vorherigen Bürgermeisters “und in dessen Auftrag” über viele Jahre hinweg die lokale Berichterstattung in der Gemeinde übernommen, auch über die Sitzungen des Gemeinderats. Der Verlag steht auf dem Standpunkt, dass dies nichts ungewöhnliches in deutschen Landen, zumal der Kämmerer auch für zwei andere in der Gemeinde operierende auflagenstärkere Tageszeitungen gearbeitet habe. Dem Mann sei es wegen seiner engen Kontakte zu den Redaktionen wohl auch gelungen, seine Situation “etwas deutlicher rüberzubringen” als der neue Bürgermeister. Es sei aber mit der gebotenen Sorgfalt und Ausgewogenheit über den Streit im Rathaus berichtet worden. Es sei niemals berichtet worden, ohne dass man auch den Kommentar des Bürgermeisters eingeholt habe. (1997)
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