Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Verfälschung eines Sachverhalts

Ein Bürger der Stadt ärgert sich über den Leiter des städtischen Reinigungsamtes und bringt diesen Ärger in einem Leserbrief zum Ausdruck. »Gemeinhin gelten Kommunalbeamte als etwas schläfrig und dickfellig«, behauptet er darin. »Einer dieser Spezies namens ....«, schreibt er weiter und nennt dabei den vollen Namen, »... ist aufgewacht, um uns für dumm zu verkaufen.« Daraufhin wird er wegen Beleidigung verklagt, vom Gericht aber freigesprochen. Eine Boulevardzeitung verkauft die Geschichte in großer Aufmachung. »Dieser Beamte darf schläfrig und dickfellig genannt werden«, behauptet die Schlagzeile und ein dicker Pfeil zeigt auf ein Foto des Amtsleiters. Dessen Vorgesetzter beschwert sich beim Deutschen Presserat, spricht In seiner Beschwerde von Prangerwirkung. Die Kombination von Schlagzeile, Pfeil und Foto suggeriere beim Leser den Eindruck, als habe das Gericht mit seiner Entscheidung gleichzeitig die Feststellung getroffen, der Betroffene dürfe generell schläfrig und dickfellig genannt werden. Das Gericht habe jedoch in seinem Urteil lediglich bei einer Güterabwägung zwischen dem Recht auf Ehre und dem Recht auf freie Meinungsäußerung, der Meinungsäußerung den Vorrang eingeräumt. Damit sei aber keineswegs ein Freibrief für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ausgestellt worden. (1992)

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Vorverurteilung

Diskriminierung von Behinderten

Das Wirken eines früheren Bundesministers ist Thema eines Zeitschriftenbeitrags. Darin findet sich folgende Passage: »In ..., so schwadronieren bereits einige Fabulanten, verkörpere sich einwandfrei die Integrationsfähigkeit, mithin das menschliche Topniveau dieser Gesellschaft: Jetzt dürfen auch schon Krüppel und Hinfällige in die heiligen Hallen der Macht«. Eine Leserin des Blattes kritisiert das »niedere, verrohte, unbarmherzige, faschistoide Sprachniveau« dieser Veröffentlichung und wendet sich gegen die darin enthaltene Diskriminierung von Körperbehinderten. (1991)

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Bezeichnung »Mörder«

Unter der Schlagzeile »Der Mädchenmörder vom Weihnachtsmarkt - ein Spielzeugverkäufer« berichtet eine Boulevardzeitung über ein Tötungsdelikt in einer Kleinstadt. Im Text wird der Täter als »schrecklicher Mädchenmörder« bezeichnet und wie folgt kenntlich gemacht: Sein Vorname wird genannt, der Familienname abgekürzt, sein Alter wird angegeben, der Wohnort veröffentlicht und es wird erwähnt, dass er mit Spielzeug handelt. Das siebenjährige Opfer ist abgebildet und mit vollem Namen genannt. Es wird berichtet, der Mann habe die Tat gestanden. Ein Leser des Blattes sieht den Spielzeugverkäufer ohne Einschränkung als Mörder dargestellt. Daran ändere auch das Geständnis nichts, denn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe noch kein rechtskräftiges Schuldurteil vorgelegen. Die Abbildung des Mädchens und die Nennung seines Namens hält der Beschwerdeführer gleichfalls für unzulässig. (1991)

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Selbsttötung

Eine Boulevardzeitung berichtet über den Freitod eines Geistlichen. Seit Anfang des Jahres habe der krebskranke Mann gewusst, wie es um ihn stand. Im Mai sei er wegen seines fortschreitenden Leidens vom Amt des Superintendenten des Kirchenkreises zurückgetreten. Im November sei er aus seiner Wohnung verschwunden. Jetzt, drei Wochen später, habe der Sohn die Leiche an einem nahegelegenen See aufgefunden. Die Zeitung nennt Name, Dienst- und Lebensalter sowie die Adresse des Selbstmörders und veröffentlicht sein Foto. Die Schlagzeile lautet »Krebs! Pfarrer ertränkte sich.« Der Kirchenkreis sieht die Intimsphäre des Geistlichen durch diese Berichterstattung verletzt. Zudem stimmten viele Fakten nicht. So sei der Theologe nicht an Krebs erkrankt. Die Redaktion sieht das anders: Über einen derart hochrangigen Würdenträger dürfe auch unter Namensnennung berichtet werden. Der Hinweis auf die Krebserkrankung stamme von zwei, namentlich benannten Informanten. (1991)

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Appell an niedere Instinkte

Wahrheitsgehalt

Eine Tageszeitung berichtet über einen ehemaligen RAF-Anwalt, seinen ständigen Kampf gegen den Staat BRD sowie seinen angeblichen Überlauf zur DDR-Staatssicherheit. Die Autorin nimmt die Verhaftung des Mannes wegen des Verdachts geheimdienstlicher Tätigkeiten zum Anlass, Einzelheiten aus dem Leben des Anwalts darzustellen. Dabei erwähnt sie, dass der Betroffene eingestanden habe, das Info-System zwischen Kämpfern und Häftlingen der »Rote-Armee-Fraktion« mit aufgebaut zu haben. Diese Behauptung stimme nicht, stellt ein Kollege des Anwalts in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat fest. Der Artikel verstoße gegen die Gebote der journalistischen Fairness und Unschuldsvermutung sowie gegen das Verbot diffamierender Äußerungen. Als Quelle für ihre Behauptung verweist die Zeitung auf eine Buchveröffentlichung, gibt aber zu, dass das Wort »eingestehen« nicht klar zu belegen sei. (1992)

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Stasi-Kontakte

Der Vorstandsvorsitzende eines Industrieunternehmens soll »offenbar vorzügliche« Kontakte zu zwei Stasi-Offizieren gehabt haben. Einer der beiden habe den westdeutschen Konzernchef gar in seine Privatwohnung eingeladen und später über Mittelsleute ein Kaminbesteck als Geschenk erhalten. So berichtet eine Zeitschrift unter der Überschrift »Heißer Deal in Kavelstorf?« Der Beitrag enthält ein Foto des Industriellen, seine Privatadresse und die Kopie einer Information des DDR-Ministeriums für Sicherheit, in der der Inhalt eines illegal abgehörten Telefonats zwischen den Beteiligten wiedergegeben wird. Der Betroffene schaltet den Deutschen Presserat ein. Zu dem Geschenk sei es gekommen, als der Industriemanager im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben mit dem Generaldirektor des DDR-Außenhandelsbetriebs über den Export von Industrieanlagen verhandelt habe. Der Betroffene beklagt die Recherchemethoden der Textautoren. Einer der Mitverfasser habe unmittelbar vor Drucklegung den Pressesprecher des Konzerns angerufen. Durch die falsche Aussage; die Sache eile nicht, habe man diesem die Möglichkeit genommen, vor Erscheinen des Artikels bei dem Beschuldigten Informationen einzuholen und zu den Beschuldigungen Stellung zu nehmen. Die Redaktion entgegnet, sie habe nicht geschrieben, dass der Betroffene von der Stasizugehörigkeit seines Geschäftspartners gewusst habe: Die Geschenkannahme sei nur zum Beleg dafür genommen worden, dass der Vorstandsvorsitzende über »besondere Beziehungen« zu dem DDR-Funktionär verfügt habe: Den Vorwurf einer Scheinrecherche weist die Redaktion zurück. Man habe bei dem Pressesprecher in der Absicht angerufen, eine Stellungnahme zu der fraglichen Notiz zu erhalten. (1992)

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Wahrheitsgetreue Verarbeitung

»Herr Asylbetrüger; na wie geht's? / Oh ganz gut, bring Deutschen Aids« - so beginnt ein Gedicht, das eine Lokalzeitung ihren Lesern als Text eines anonymen Flugblattes in vollem Wortlaut vorstellt. In 28 Verszeilen wird das Leben und Verhalten der Asylbewerber in Deutschland persifliert. Neben dem Flugblatt ist ein Kommentar veröffentlicht, der sich mit der Problematik des Asylrechts auseinandersetzt. Zwei Kreisverbände einer Partei und ein Leser des Blattes wenden sich an den Deutschen Presserat. Der neben dem Flugblatt platzierte Kommentar erwecke in den einleitenden Formulierungen den Eindruck, dass der Inhalt des Gedichts abgelehnt werde. Tatsächlich aber analysiere der Kommentar nicht die einzelnen Aussagen des Gedichts und stelle nicht die unsachlichen, volksverhetzenden, die Wirklichkeit entstellenden und die Würde des Menschen beleidigenden Formulierungen richtig: Erschwerend komme hinzu, dass die Redaktion den Text des Flugblattes offenbar bearbeitet und in Rhythmus und Reim deutlich geglättet habe. Die Zeitung widerspricht: Sie distanziere sich sehr deutlich vom Inhalt des Flugblattes. »Es ist ... absurd, wenn einige politische Sektierer uns in eine rechte ausländerfeindliche Ecke stellen wollen.« (1992)

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Anonymisierte Zitate