Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7293 Entscheidungen
Unter der Überschrift »Mode für Badenixen und Spitzenfans« berichtet eine Lokalzeitung über die Modenschau eines örtlichen Bekleidungshauses, das im Text namentlich genannt wird. Ein Leser des Blattes sieht in der einseitigen Hervorhebung eines einzelnen Anbieters für Bademoden und Unterwäsche Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. (1989)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief, der den Aufruf an Soldaten der Bundeswehr enthält, sie mögen »den Heiligen Geist« über einen namentlich genannten Mann kommen lassen, ihn dann vor die Unterkunft legen und ihn »fühlen« lassen, dass Leute seinesgleichen nicht zur Truppe gehören. Zwei Leserbeanstanden, dass der Leserbrief die öffentliche Aufforderung enthält, eine strafbare Handlung zu begehen: »Heiliger Geist« bedeutet, einen Kameraden gemeinschaftlich und unerkannt zu misshandeln. Die Redaktion entschuldigt sich: Diese Auslegung des Begriffs »Heiliger Geist« sei ihr nicht bekannt gewesen. (1989)
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Ehemalige Anhänger einer Sekte berichten in einer öffentlichen Veranstaltung über ihre Erfahrungen. Die Lokalzeitung informiert ihre Leser über den Vorgang. Sie teilt zum Schluss mit, dass ein namentlich genannter Redakteur trotz Filmverbots durch eine Fensterscheibe Videoaufnahmen machte, es zu einem Handgemenge mit Zuschauern kam und die Polizei gerufen werden musste. Der für eine Presseagentur tätige Redakteur wehrt sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen Namensnennung und Darstellungsweise, die ihm rechtswidriges Verhalten unterstelle. (1989)
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In großer Aufmachung berichtet eine Boulevardzeitung über den Freitod eines bekannten Rundfunk-Sportreporters. Motiv sei eine heimtückische Krankheit: Der Reporter habe befürchten müssen, blind zu werden. Er habe an einer Netzhautablösung gelitten. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat weist die Ehefrau auf Unwahrheiten in der Berichterstattung hin. Die Netzhautablösung sei erfolgreich operiert worden. Es stimme nicht, dass ihr Mann Fußballspieler nicht mehr habe erkennen können. In dem Abschiedsbrief sei von einer heimtückischen Krankheit nicht die Rede gewesen. In dem Artikel werde der Anschein erweckt, der Redaktion habe dieser Abschiedsbrief vorgelegen. (1989)
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Eine Lokalzeitung erzählt die Geschichte eines Mannes, der »dieser Tage In seiner ... Wohnung von der Polizei tot in seiner Badewanne aufgefunden wurde«. Geschildert werden die Beobachtungen von Mitbewohnern, die von Alkoholgenuss, Lärmbelästigung, Kneipenbesuchen und einem desolaten Zustand des Mannes sprechen. Die Polizei habe den Mann vorher einmal »betrunken in seinen Exkrementen« aufgefunden. Weder Nachbarn, Polizei noch Gesundheitsamt hätten ihn und seine Probleme in den Griff bekommen können. Tags darauf veröffentlicht die Redaktion »in eigener Sache« eine Erklärung, dass sie nicht beabsichtigt habe, einen Menschen bloßzustellen oder zu verunglimpfen. Mit dem Beitrag »Der Alkoholiker von nebenan« habe sie kein Einzelschicksal, sondern Not und Ohnmacht von Beteiligten in solchen Situationen beschreiben wollen. Die Redaktion bedauert, dass durch einige Formulierungen dieses Anliegen nicht genügend deutlich geworden sei. Der Bruder des Toten beschwert sich beim Deutschen Presserat über eine falsche Darstellung des Falles und die Identifizierbarkeit der Beteiligten. So sei der behauptete Alkoholmissbrauch nur sekundäres Zeichen einer weit schlimmeren Krankheit gewesen. (1989)
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Unter der Schlagzeile »30 Pfund leichter in nur 15 Tagen« bietet eine Frauenzeitschrift ihren Leserinnen das Rezept einer Saure-Sahne-Diät an. Ein Arzt macht in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat geltend, er habe diese Diät entwickelt und zwei Jahre zuvor in einem Buch als Zwieback-Diät veröffentlicht. Er sieht die Ziffern 1, 3 und 4 des Pressekodex verletzt. Die Redaktion der Zeitschrift erklärt, sie habe das Diätrezept in den USA erworben und vier Jahre zuvor schon einmal als Super-Schlankheits-Diätangeboten. (1989)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift »Krieg den Alten!« das Ergebnis einer Umfrage über das Verhältnis der jungen Generation zur alten. Auf drei Seiten, die jeweils mit dem Schlagwort »Krieg!« überschrieben sind, wird berichtet, dass die jungen Deutschen den Generationenvertrag kündigen, nachdem die Alten »unsere Welt ruiniert und uns die Zukunft genommen« haben. Dargestellt werden die Probleme staatlicher Daseinsfürsorge und schwindender familiärer Bindungen, der »Egoismus« und das »Anspruchsdenken« der Alten. Mitarbeiter einer Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Neurologie sehen in dem Beitrag eine Volksverhetzung, die Feindschaft und Hass gegen die Generationen der Alten wecke. Mit der Frage »Unterstützen Sie die Idee, alten Menschen zu erlauben, selbst den Zeitpunkt ihres Todes wählen zu können?« werde die menschenverachtende Devise propagiert, »wer nicht mehr arbeite, brauche auch nicht zu essen«. (1989)
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»Erneut sorgt ein Professor.. . für Unruhe - Eltern befürchten die Entführung ihres Kindes« verkündet eine Lokalzeitung ihren Lesern in einer Schlagzeile. Und sie berichtet: Ein 50jähriger Professor habe sich maskiert auf ein Grundstück geschlichen, so dass die Bewohner ein Verbrechen befürchteten und die Polizei einschalteten. Der Wissenschaftlerhabe seine Aktion mit seinem Auftrag begründet, wonach neue Lernziele, Lehrverfahren und Unterrichtsinhalte erforscht werden sollen. In der selben Veröffentlichung erinnert die Zeitung an einen ähnlich spektakulären Vorgang ein Jahr zuvor, für den ein Kollege des Forschers, Professor am selben Institut, verantwortlich war. Dieser Vorgang, der damals zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen geführt hatte, wird noch einmal in Einzelheiten geschildert. Während der Name des Handelnden im aktuellen Fall unerwähnt bleibt, nennt die Zeitung im Zusammenhang mit dem ein Jahr zurückliegenden Fall den Namen des Betroffenen. Einen Tag später stellt sie klar, die Maskierungs- Aktion des Professors habe nichts mit einem Forschungsprojekt zu tun. Vielmehr werde das Verhalten des Mannes als »krankhaft« bewertet. Es sei als private Handlung einzustufen. Die betroffene Familie habe mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Mannes auf ein Strafverfahren verzichtet. Ergänzend wird mitgeteilt, dass Untersuchungen im Vorjahr zu keiner Beanstandung der Aktion durch Institutsleitung oder Staatsanwaltschaft geführt hatten. Dennoch sieht sich der Betroffene durch die Veröffentlichung diffamiert. Der Artikel stelle ohne Grund einen Zusammenhang zwischen dem damaligen Unterrichtsprojekt und dem jetzigen obskuren Entführungsfall her. (1989)
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