Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7055 Entscheidungen
Eine Schach-Zeitschrift veröffentlicht das Bild eines Turniersiegers, der sich offensichtlich eingenässt hat. Mehrere Beschwerdeführer sehen in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 9 des Pressekodex (Schutz der Ehre). Der Herausgeber der Zeitschrift betont, dass der Pressekodex bei den Mitarbeitern der Redaktion vollinhaltlich bekannt sei und beachtet werde. Bei dem kritisierten Bild handele es sich um das offizielle Siegerfoto nach einem Senioren-Schachturnier, das mit dem Einverständnis aller Beteiligten zustande gekommen sei. Die Redaktion habe dazu in der nachfolgenden Ausgabe Stellung bezogen. Im Übrigen habe das Blatt auch positive Reaktionen auf die Veröffentlichung erhalten.
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Eine Schach-Zeitschrift veröffentlicht das Bild eines Turniersiegers, der sich offensichtlich eingenässt hat. Mehrere Beschwerdeführer sehen in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 9 des Pressekodex (Schutz der Ehre). Der Herausgeber der Zeitschrift betont, dass der Pressekodex bei den Mitarbeitern der Redaktion vollinhaltlich bekannt sei und beachtet werde. Bei dem kritisierten Bild handele es sich um das offizielle Siegerfoto nach einem Senioren-Schachturnier, das mit dem Einverständnis aller Beteiligten zustande gekommen sei. Die Redaktion habe dazu in der nachfolgenden Ausgabe Stellung bezogen. Im Übrigen habe das Blatt auch positive Reaktionen auf die Veröffentlichung erhalten.
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Die Staatsanwaltschaft leitet gegen den Bürgermeister einer Gemeinde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue ein. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall und nennt den Namen des Betreibers eines Internet-Blogs, der gegen den Bürgermeister Anzeige erstattet hat. Der ist in diesem Fall auch der Beschwerdeführer. Er ist der Ansicht, die Berichterstattung verstoße gegen Ziffer 8 des Pressekodex. In dem von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei er Zeuge. Namen von Zeugen dürften nach Ziffer 8 des Pressekodex nicht genannt werden. Nachdem im Artikel sein voller Name genannt worden sei, hätten Mitbürger ihn am Telefon und auf der Straße beschimpft und angepöbelt. Die Nennung seines Namens in der Zeitung habe eine Prangerwirkung entfaltet. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass durch den Artikel Ziffer 8 des Pressekodex nicht verletzt worden sei. In der Sache gehe es um einen schon länger schwelenden lokalpolitischen Konflikt. Ein der Gemeinde gehörendes Grundstück soll an die Ehefrau des Bürgermeisters verkauft worden sein. Das habe der Beschwerdeführer und Blog-Betreiber zum Anlass genommen, gegen den Bürgermeister Anzeige zu erstatten. Bereits dieser Umstand habe einen eigenen Nachrichtenwert, der die Namensnennung rechtfertige. Darüber hinaus werde klar, dass der Beschwerdeführer kein unbeteiligter Zeuge sei, sondern selbst tendenziös über die Vorgänge berichte. Er habe auch manipulierend in die Geschehnisse eingegriffen, ohne dies nach außen deutlich zu machen. Der Chefredakteur geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zu den Vorgängen an sich, auf die sich der Vorwurf der Untreue gründe, überhaupt nichts sagen könne. Dass der durch den Bericht ins rechte Licht Gerückte sich ertappt fühle und eine Prangerwirkung empfinde, liege in der Natur der Sache, sei aber nicht relevant.
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„Psychisch Kranker vor Gericht“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Der Beitrag befasst sich mit einer Verhandlung wegen Bedrohung, Nötigung, Beleidigung und Verleumdung in 60 Fällen gegen einen Mann, der schon früher einschlägig aufgefallen war. Der Autor teilt mit, bei dem Angeklagten habe ein Arzt eine bipolare affektive Störung festgestellt. Er sei manisch depressiv und schuldunfähig. Die Zeitung zeigt den Mann im Bild und nennt seinen vollständigen Namen. Ein Nutzer der Internet-Ausgabe sieht die Persönlichkeitssphäre des Mannes verletzt. Obwohl konkrete Anhaltspunkte für seine Schuldunfähigkeit vorlägen, nenne die Zeitung seinen Namen und veröffentliche sein Bild. Hinzu komme, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte nicht besonders schwerwiegend seien. Damit sei die Identifizierbarkeit nicht zu rechtfertigen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass der Autor des Beitrages von der in Richtlinie 8.1 enthaltenen „Soll“-Vorschrift im Hinblick auf eine mögliche Schuldunfähigkeit abgewichen sei, da er hierfür einen triftigen Grund gehabt habe. Wie der Journalist in einer eigenen Stellungnahme feststellt, hätten der Angeklagte und sein Verteidiger in einer Pressemitteilung ausdrücklich zur Berichterstattung eingeladen. Schriftliche Informationen über den Prozessverlauf seien mehrmals an die Presse gegangen. Ehe die Redaktion den Angeklagten im Gerichtssaal fotografiert habe, sei sein Einverständnis eingeholt worden. Er habe sich sogar für die Berichterstattung bedankt. Der Angeklagte betätige sich als Kritiker des psychiatrischen Systems in Deutschland und veröffentliche seine Meinung dazu in allen möglichen Foren. Seinen eigenen Prozess sehe er praktisch als Teil seiner öffentlichen Kampagne. Im Übrigen liege laut Urteil eine Schuldunfähigkeit nicht vor, sondern lediglich eine eingeschränkte Schuldfähigkeit aufgrund einer Hypomanie, einer abgeschwächten Form der Manie. Der Angeklagte halte sich selbst nicht für psychisch krank, und sein Verteidiger sehe das genauso. Die Rechtsvertretung der Zeitung habe sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gesetzt, ihm alle Fakten genannt und empfohlen, die Beschwerde aufgrund dieser Informationen zurückzunehmen. Dieser Vorschlag sei aber abgelehnt worden.
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Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online anlässlich eines „Tages der offenen Tür“ über eine freichristliche Gemeinde. Diese habe sich in einem Gewerbegebiet mit einem „Medienzentrum“ niedergelassen. Der Reporter beschreibt eingangs seine Eindrücke beim Betreten des Geländes. Dieses mache einen „verschlossenen“ und „zugeknöpften“ Eindruck. Er fühlt sich beobachtet, findet es „mysteriös“, dass es „Anzugträger mit Knopf im Ohr“ gibt, bei denen „nicht ganz deutlich“ sei, ob sie Sicherheitskräfte oder Gemeindemitglieder seien. Im Artikel geht es auch um Gerüchte im Zusammenhang mit der Gemeinde. Dieser werde nachgesagt, extreme Positionen zu vertreten. Außerdem sollen Gemeindemitglieder unter Zwang Spenden „abdrücken“ müssen. Die Rede ist auch von einem hohen Zaun, der das Gelände abschotte. Außerdem seien überall Überwachungskameras installiert. Beschwerdeführer ist der Gründer und Pastor der Gemeinde. Er sieht in dem Artikel mehrere Verstöße gegen den Pressekodex. Der Reporter habe sich nicht als solcher zu erkennen gegeben. Der Artikel gleiche einer Hetzkampagne gegen seinen gemeinnützigen Verein und die Gemeinde. Er schüre Furcht und Ablehnung. Die Bezeichnung der Gemeinde als „radikal“ sei falsch, würde- und ehrverletzend. Der Bericht schmähe eine religiöse Minderheit. Ferner könne von „verschlossen“ oder „zugeknöpft“ nicht die Rede sein, da die Besucher das gesamte Gelände hätten besichtigen können. Die Arbeit des Vereins sei umfassend vorgestellt, auf alle Fragen eine Antwort gegeben worden. Der erste Absatz des Textes – so der Beschwerdeführer – könnte zum Drehbuch eines Mafiafilms gehören. Von einer objektiven Berichterstattung könne keine Rede sein. Die Glaubensgemeinschaft fühlt sich denunziert. Ein Termin mit der Redaktion sei nicht ermöglicht worden; Mails seien unbeantwortet geblieben. Die Rechtsvertretung der Zeitung bezieht sich vor allem auf den Vorwurf, dass der berichtende Journalist sich nicht als solcher zu erkennen gegeben habe. Am Tag der offenen Tür habe der Verein allen Interessenten ohne Anmeldung Zutritt gewährt. Keiner der Besucher habe erklären müssen, wer er sei, woher er komme und aus welchem Grund er diese Veranstaltung besuche. Der Berichterstatter habe sich nicht als Journalist zu erkennen geben müssen. Die im Bericht geschilderten Eindrücke habe jeder der Besucher ebenfalls gewinnen können. Der Artikel beschreibe den Besuch und die Eindrücke aus Sicht eines normalen Besuchers.
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„Schützenfunktionär streckt Festbesucher nieder“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht schildert sie eine Schlägerei bei einem dörflichen Schützenfest. Zeugenaussagen zufolge habe ein Schützenfunktionär einen jungen Mann niedergeschlagen. Der habe sich bei dem Zwischenfall unter anderem eine Fraktur der rechten Augenhöhle und eine Nasenbeinfraktur zugezogen. Die Polizei ermittle gegen den mutmaßlichen Täter wegen Körperverletzung. Der Mann wird nicht namentlich genannt, aber ausführlich beschrieben. Es handele sich um einen 44-Jährigen, der seit langem im Schützenverein und im Kreisschützenverband aktiv tätig sei. Eine frühere Schützenkönigin, die den Vorfall beobachtet habe, gehe von einem Racheakt aus. Das spätere Opfer habe einen Freund des mutmaßlichen Täters geschlagen, was diesen zu seiner rabiaten Reaktion veranlasst habe. Zeugen hätten berichtet, dass der Schläger auf sein Opfer mit Füßen eintrat, als dieses schon am Boden lag. Ein Leser der Zeitung hält die Berichterstattung für falsch. Sie verstoße in mehreren Punkten gegen den Pressekodex. Die Zeitung lasse es an der nötigen Neutralität und Unvoreingenommenheit mangeln. Auch der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung sieht journalistische Mängel in dem Artikel. Auch wenn die Redaktion auf die Nennung des Namens des Schützenfunktionärs verzichtet habe, genüge die Beschreibung für einen bestimmten Personenkreis, um ihn als Person zu erkennen. Der Beitrag sei zudem zu groß und zu unverständlich präsentiert worden. Die sachliche Richtigkeit des Berichts sei von den Beschuldigten der Redaktion gegenüber nicht angezweifelt worden. Auch das Opfer habe sich nicht beklagt. Gleichwohl hätte die Berichterstattung konsequenter anonymisiert und die Unschuldsvermutung stärker herausgearbeitet werden müssen. Über diese Aspekte habe der Chefredakteur mit dem Autor und dem Lokalchef unmittelbar nach Erscheinen des Beitrags gesprochen.
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Unter der Überschrift „Ringen um Notarztstandort“ berichtet eine Regionalzeitung über die Klage eines Chirurgen und Notarztes vor dem Verwaltungsgericht. Dieser wehrt sich gegen eine Neuordnung der Notarztstandorte des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Ein Standort im Bereich des Zweckverbandes werde in der Neuordnung nicht berücksichtigt, obwohl einem Gutachten zufolge von diesem Punkt aus 87 Prozent der Notfallpatienten nicht innerhalb der vorgeschriebenen 20 Minuten erreichbar seien. Deshalb bestehe für die diensthabenden Notärzte die Pflicht, während ihrer Bereitschaft an zwei Nachbarstandorten anwesend zu sein. Im Bericht der Zeitung wird der Name des klagenden Notarztes genannt. Dieser ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er bemängelt, dass sein vollständiger Name und Beruf in diesem sehr sensiblen Verfahren ohne vorherige Anfrage genannt worden seien, und sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex. Der Chef vom Dienst der Zeitung weist auf die öffentliche Diskussion über die Themen „Hausärzte“ und „Notärzte“ hin. Er vertritt die Ansicht, dass besonders engagierte Mediziner, die sich auf den genannten Feldern äußern, „relative Personen des öffentlichen Lebens“ seien, deren durchweg positive Aktivitäten ein Anonymisieren nicht zwingend notwendig machten. Über das Privatleben des Beschwerdeführers sei mit keinem Wort berichtet worden. Die Namensnennung sei als Würdigung der Arbeit des Mediziners gemeint gewesen. (2013)
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Die Online-ausgabe einer überregionalen Zeitung veröffentlicht mehrere Reisetipps. Daneben steht ein Hinweis auf den Reiseführerverlag „Marco Polo“. Darunter werden entsprechende Teaser und Links angegeben. Klickt man diese an, gelangt man auf die Website von „Marco Polo“. Eine Leserin sieht in der Kombination aus redaktionellen Hinweisen und der Verbindung zu einem bestimmten Reiseführerverlag eine Werbung, die für den Leser nicht als solche erkennbar ist. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex verstoßen zu haben. Eine Kodex-Verletzung könne nicht vorliegen, da es sich bei den beanstandeten Beiträgen nicht um Anzeigen handele. Es seien vielmehr redaktionelle Beiträge der Marco-Polo-Reiseredaktion, mit der seine Zeitung seit geraumer Zeit kooperiere. Somit sei die Beschwerde – so der stellvertretende Chefredakteur abschließend – unbegründet.
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Unter der Überschrift „Schwarzbauten auf der grünen Wiese?“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Sitzung des Bauausschusses einer Kleinstadt. In der Hauptsache sei es um einen Antrag auf Einbau einer Garage in eine schon bestehende Lagerhalle gegangen. Der Antragsteller wird namentlich genannt. Die Zeitung teilt mit, in der Beratung sei immer wieder das Wort „Schwarzbau“ gefallen. Ursprünglich sei das Landratsamt als Genehmigungsbehörde von einer Privilegierung ausgegangen, doch handele es sich der Stadtverwaltung zufolge nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Artikel ist mit einem Foto des Grundstücks des Antragsstellers illustriert. Er enthält zudem einen Kasten mit der Überschrift „Bauanfragen und -anträge“. Dort wird kurz gefasst über zehn weitere Bauanträge berichtet. Die insgesamt 14 Antragstellerinnen und Antragsteller werden namentlich genannt. Der Antragsteller, der im Zentrum der Ausschussberatung gestanden haben soll, ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er ist der Meinung, dass die Berichterstattung gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Begründung: Die Zeitung nenne seinen Namen, seinen medizinischen Titel, die Adresse und den Zufahrtsweg zu seinem Grundstück. Auch das Foto sei ohne seine Zustimmung entstanden. Seine Mieter, die auf dem Grundstück wohnten, so der Beschwerdeführer weiter, fühlten sich durch die Nennung der Adresse ebenfalls verunglimpft. Er sei damit einverstanden, dass über den Bauantrag berichtet worden sei, nicht jedoch mit der Nennung seiner persönlichen Daten. Noch nie, das habe ihm die Stadtverwaltung mitgeteilt, sei bei der Behandlung von Bauanträgen in dieser Weise identifizierend berichtet worden. Die Sache sei für die Öffentlichkeit nur von geringem Interesse, da die Grundstücksnachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt hätten. Der Chefredakteur der Zeitung übermittelt eine Stellungnahme des Autors des kritisierten Beitrages. Dieser teilt mit, dass sich der Beschwerdeführer bei ihm über den Artikel beschwert, mit einer Klage gedroht und die Anrufung des Presserats angekündigt habe. Ein paar Wochen später habe der Beschwerdeführer ihn – den Autor – angerufen und von einem „Schnellschuss“ gesprochen. Die Angelegenheit sei für ihn erledigt. Das zunächst gekündigte Abonnement der Zeitung habe er erneuert. Der Chefredakteur teilt mit, über den Fortgang des Falles habe die Redaktion noch einmal berichtet, wiederum mit dem vollen Namen des Antragstellers. Dieser habe sich gegen diese Berichterstattung nicht erneut beschwert.
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Anwohner planen ein Straßenfest und suchen per Flugblatt freiwillige Helfer für die Organisation. Die örtliche Zeitung berichtet und nennt vier Ansprechpartner mit Namen und Telefonnummern. Die Redaktion veröffentlicht außerdem die Bankverbindung und den Namen einer Anwohnerin, die für das Einsammeln der Teilnehmerbeiträge zuständig ist. Der Zusteller der Zeitung, der auch die Anwohner dieser Straße beliefert, ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er habe während seines morgendlichen Zustellrundgangs ein Flugblatt mit der Ankündigung des Straßenfestes gefunden und das Blatt gescannt, um es dann an die Redaktion zu schicken. Diese habe das Thema aufgegriffen und die personenbezogenen Daten aus dem Flugblatt veröffentlicht. Der Zusteller und Beschwerdeführer teilt mit, er habe die Redaktion ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit der Planung des Nachbarschaftsfestes nichts zu tun habe. Die Angabe der personenbezogenen Daten ohne Rückfrage bei den Betroffenen verstoße gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Die in dem Artikel und auf dem Flugblatt genannte Frau, deren Bankverbindung auf dem Flugblatt und im Artikel genannt worden sei, habe sich bei der Zeitung nach dem Namen des Informanten erkundigt. Der sei ihr von der Redaktion ohne vorherige Information des betroffenen Beschwerdeführers genannt worden. Die Frau habe daraufhin gegen den Mann Strafanzeige erstattet. Die Redaktion habe damit den Beschwerdeführer fahrlässig einer Strafverfolgung ausgesetzt und ihn in seinem guten Ruf geschädigt. Mit dem Verlust an Trinkgeldern sei ihm auch ein materieller Schaden entstanden. Er erwarte eine Schadensersatzzahlung in der Größenordnung eines Monatsgehalts der Chefredakteurin. Diese beantwortet die Beschwerde und bedauert Fehler der Redaktion. Die Vorwürfe des Zeitungszustellers seien berechtigt. Eine Mitarbeiterin der Redaktion habe die im Flugblatt genannte Frau gefragt, ob sie die Kontonummer veröffentlichen dürfe, aber keine Antwort bekommen. Dass die Bankverbindung dann doch abgedruckt worden sei, könne man nicht mehr nachvollziehen. Die Berichterstattung habe zur Folge gehabt, dass das Straßenfest schließlich abgesagt worden sei.
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