Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7055 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung veröffentlicht Leserbriefe mit vollständiger Adresse des Einsenders. Einer ihrer Leser vertritt die Ansicht, dass die Veröffentlichung der Adressen der Leserbriefschreiber gegen den Pressekodex verstoße und den Datenschutz nicht hinreichend achte. Die Zeitung weist darauf hin, dass Leserbriefe ein wichtiger Bestandteil des Blattes seien. In der Redaktion gebe es klare Regeln: Presserecht beachten, maximal 40 Druckzeilen, kompletter Name und Adresse. Dies sei den Lesern bekannt. Im Verbreitungsgebiet gebe es zahlreiche weit verbreitete Familiennamen. In der Vergangenheit habe es immer wieder Beschwerden gegeben, wenn ein bestimmter Leserbrief wegen der Namensgleichheit einer Person zugeschrieben werden konnte, die ihn gar nicht verfasst hatte. Betroffene Leser hätten die Redaktion mehrmals aufgefordert, Erklärungen abzudrucken, dass sie einen bestimmten Brief nicht geschrieben hätten. Es hätte auch Forderungen gegeben, Leserbriefe anonym abzudrucken. Das habe die Zeitung aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Seit Eingang dieser Beschwerde veröffentlicht die Redaktion nur noch Briefe mit dem Namen des Verfassers und seinem Wohnort. Das schlage sich jedoch negativ auf die Qualität der Einsendungen nieder. Ein unhöflicher Ton mache sich breit, seit die Adressenangabe fehle. Auch meldeten sich wieder Leser wegen Namensverwechslungen. Die Redaktion bittet den Presserat um Rat. Sie ist einstweilen wieder zur alten Übung (volle Adressenangabe) zurückgekehrt. (2010)
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Die Online-Ausgabe einer Tageszeitung veröffentlicht unter dem Bereich „Wirtschaft“ einen Unterpunkt „Energie und Wirtschaft“. Klickt man auf diesen, so gelangt man auf eine Seite mit mehreren Teasern (Anreißern), die mit der Formulierung „mit freundlicher Unterstützung von Vattenfall“ überschrieben ist. Zwei der Teaser mit den Überschriften „Wir setzen auf Dialog“ und „Neue Kraftwerke braucht die Stadt“ sind mit dem Wort „Anzeige“ überschrieben und hellbeige unterlegt. Ein Nutzer der Internet-Ausgabe vertritt die Meinung, dass die PR-Beiträge nicht als Werbung erkennbar sind. Gleichzeitig hat er die Befürchtung, dass der gesamte Bereich Energie und Umwelt von dem Energieerzeuger beeinflusst sei. Die Redaktionsleitung beginnt ihre Antwort mit dem Hinweis, dass die Redaktion peinlich genau die korrekte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten beachte. Auch im vorliegenden Fall habe es keinen Eingriff in redaktionelle Inhalte durch die Werbewirtschaft gegeben. Werbetexte seien deutlich als Anzeigen gekennzeichnet. Die übrigen Texte seien rein journalistische Beiträge ohne jeden werblichen Einfluss. Im vorliegenden Fall würden nur beide Veröffentlichungsformen zu einem Schwerpunkt gebündelt. Diese Praxis sei nach seiner – des Redaktionsleiters – Auffassung vergleichbar mit ähnlichen Präsentationen wie zum Beispiel im öffentlich-rechtlichen Fernsehen. Die Zeitung werde weder gedruckt noch online eine Vattenfall-kritische Berichterstattung unterdrücken. Im Gegenteil: Sogar im kritisierten Themenschwerpunkt fänden sich kritische Beiträge über das Unternehmen. (2010)
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Unter der Überschrift „Deutsche Gastarbeiter“ veröffentlicht eine Großstadtzeitung 2003 einen Beitrag über Deutsche, die im europäischen Ausland neue Arbeit finden. Vorlage für die Geschichte ist der Fall des namentlich genannten Beschwerdeführers. Über ihn berichtet die Zeitung, dass er 23 Monate lang arbeitslos gewesen sei und nun Arbeit im schwedischen Halmstadt gefunden habe. 2010 ist der Artikel immer noch im Online-Archiv der Zeitung zu finden. Gibt man den Namen des Mannes in die Suchmaschine Google ein, erscheint ein Anreißer, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 23 Monate lang arbeitslos gewesen sei. Dieser hält es für unzulässig, den Artikel im Online-Archiv weiterhin bereitzuhalten. Er habe Nachteile bei der Jobsuche. Hintergrund des Berichts sei gewesen, dass er im September 2003 einer Journalistin ein Interview gegeben habe. Daraus sei ein Artikel entstanden, der erschienen sei, ohne dass er den Text autorisiert habe. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er nicht – wie im Artikel behauptet – 23 Monate lang arbeitslos gewesen sei, bevor er nach Schweden auswanderte. Er bereut, seinerzeit das Interview gegeben zu haben, ohne die Konsequenzen absehen zu können. Ihm gehe es vor allem darum, dass der Artikel künftig nicht mehr über Google aufgerufen werden könne. Die Rechtsabteilung des Verlages ist sich unklar darüber, ob der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen möchte, dass er nicht 23 Monate lang durchgängig arbeitslos gewesen oder insgesamt betrachtet weniger als 23 Monate lang arbeitslos gewesen sei. Dass er überhaupt nicht arbeitslos war, hält die Rechtsabteilung für unwahrscheinlich, da es sonst 2003 nicht zu diesem Interview gekommen wäre. Unbestritten sei, dass das Telefoninterview seinerzeit geführt worden sei. Die Redakteurin erinnere sich noch gut an den Vorgang und gebe an, dass eine Autorisierung des Textes nicht vereinbart worden sei. (2010)
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Unter der Überschrift „Horror-Geständnis vor Gericht“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Prozess gegen einen Mann, dem zur Last gelegt wird, seinen Vater auf offener Straße angezündet zu haben. Der Angeklagte wird mit einem ungepixelten Bild vorgestellt. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Präsident des Landgerichts. Nach seiner Darstellung stammt das Foto aus Filmaufnahmen, die nur unter der Auflage zugelassen worden seien, dass der Angeklagte unkenntlich gemacht werde. Eine Ausnahme habe für den Fall gegolten, dass der Angeklagte der Veröffentlichung zustimme. Diese Einwilligung habe der Mann jedoch nicht abgegeben. Der Beschwerdeführer steht zudem auf dem Standpunkt, dass die Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten verletze. Die Rechtsabteilung des Zeitungsverlags teilt mit, die verantwortliche Redakteurin sei durch die Beschwerde des Landgerichts persönlich stark betroffen gewesen. Sie arbeite seit Jahren als Gerichtsreporterin, ohne dass es jemals Unstimmigkeiten gegeben habe. Die ungepixelte Veröffentlichung des Fotos sei nicht absichtlich, sondern durch ein bedauerliches Versehen passiert. Technische Probleme und eine unzureichende Abstimmung hätten dazu geführt, dass die Pixelung unterblieben sei. Die Redakteurin habe sich daraufhin umgehend beim zuständigen Richter entschuldigt und die Hintergründe erläutert. Sie habe den Eindruck gewonnen, dass der Richter die Entschuldigung angenommen habe. Außerdem stellt die Rechtsvertretung die Frage, ob Strafgerichte durch sitzungspolizeiliche Anordnungen wie im vorliegenden Fall die Bildberichterstattung durch die Medien ganz untersagen oder durch Anonymisierungsanordnungen oder ähnliches einschränken dürften. Juristisch sei nicht abschließend geklärt, ob Anonymisierungsanordnungen überhaupt rechtmäßig seien. Daher könne in Fällen wie diesem aus presseethischer Sicht erst recht nicht entschieden werden. Zur presseethischen Beurteilung führt die Rechtsabteilung aus, dass die besonders Aufsehen erregende Tat und das Geständnis des Angeklagten die Berichterstattung zulässig gemacht hätten. Sie gibt auch zu bedenken, ob nicht das Verhalten des Beschwerdeführers – der Zeitung werden nun überhaupt keine Fotografier- und Drehgenehmigungen für strafrechtliche Verhandlungen mehr erteilt – mit dem Grundrecht nach Artikel 5 zu vereinbaren sei. Derartige Sanktionen schränkten den grundsätzlichen Auftrag der Presse, dessen Schutz sich ausweislich der Präambel des Pressekodex auch der Presserat verpflichtet sieht, in nicht zu rechtfertigender Art und Weise ein. (2010)
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„Rekord bei Quote und Peinlichkeiten – Denn sie wissen, was sie tun“ überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht über den Staffelstart von „Deutschland sucht den Superstar“. Sie berichtet über Szenen von Kandidaten, die vorgeführt wurden. Im Blickpunkt steht ein 18-Jähriger, der wegen eines nassen Flecks auf der Hose von der Jury lächerlich gemacht worden war. Zum Beitrag gehört ein Kommentar, der die entwürdigende Bloßstellung der Kandidaten grundsätzlich kritisiert. Ein Leser der Zeitung hält den Beitrag für presseethisch problematisch, da die Zeitung ihrerseits den rufschädigenden Inhalt der Sendung verbreite. Unter dem Deckmantel der seriösen Information werde die Menschenwürde eines Heranwachsenden verletzt. Der junge Mann werde mit vollem Namen und Alter genannt. Er sei auf dem beigefügten Foto zu erkennen. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Natürlich sei es für einen jungen Mann wenig erfreulich, auf diese Weise bundesweite Bekanntheit zu erlangen. Die Redaktion habe dies jedoch weder verhindern können, noch habe sie diesen Umstand mit dem Beitrag über Gebühr strapaziert. Der Vorwurf, sie habe unter dem Deckmantel seriöser Information die Menschenwürde eines Heranwachsenden verletzt, treffe die Redaktion sehr. Der Chefredakteur weist darauf hin, dass der Kandidat sich aus eigenem Antrieb bei dem Sender beworben habe. Hinzugekommen sei die bundesweite Berichterstattung in vielen anderen Medien. Auf der RTL-Hompage sei der junge Mann immer noch mit vollen Namen und Bildmaterial mit der nassen Hose zu sehen. Selbst wenn die Redaktion auf Nennung der Fakten verzichtet hätte, so hätte dies an der für den jungen Mann unangenehmen Bekanntheit nichts geändert. Auch im Text beschränke sich die Redaktion auf das, was RTL gesendet habe. Im Übrigen berichte die Zeitung auch, dass der Vater des jungen Mannes nach der Sendung an die Öffentlichkeit gegangen sei, um seinen Unmut über Dieter Bohlen zu äußern bzw. dem Sender mit einer Klage zu drohen. (2010)
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In ihrer Online-Ausgabe berichtet eine Regionalzeitung über den Mord an einer jungen Frau unter der Überschrift „Zerstückelte Frauenleiche aus (…) identifiziert“. Im Beitrag werden nähere Informationen über die Herkunft des Opfers gegeben. So heißt es darin, dass die Frau zuweilen auf dem Straßenstrich gearbeitet habe. Die Zeitung berichtet auch dies: „Nach (…)-Informationen soll Monika P. eine geistige Behinderung gehabt und regelmäßig Alkohol getrunken und Marihuana geraucht haben“. Ein Leser der Zeitung sieht die Ehre der Getöteten verletzt. Die von der Zeitung gegebenen Informationen seien zum Verständnis des Vorgangs nicht erforderlich gewesen. Überdies habe es sich nicht um recherchierte Fakten, sondern um Gerüchte aus der Stammkneipe des Opfers gehandelt. Die Zeitung erwähne zudem eine geistige Behinderung der Getöteten. Gerade vor diesem Hintergrund hätten die Schutzinteressen nach Ziffer 8 des Pressekodex besonders berücksichtigt werden müssen. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf der ehrabschneidenden Berichterstattung über das Opfer zurück. Im Gegenteil sei der Hinweis darauf, dass die Ermordete geistig behindert gewesen sei, als ein weiteres Indiz für die Verwerflichkeit der grausamen Tat zu sehen. Die Redaktion sei nach entsprechenden Hinweisen der Polizei der Frage nachgegangen, wo Monika P. sich in den letzten Stunden ihres Lebens aufgehalten habe. Den Aussagen von Zeugen zufolge habe sich die Frau in einem bestimmten Milieu bewegt, in dem der Konsum von Alkohol und anderen Drogen üblich sei. Auch die Tatsache, dass sie gelegentlich auf den Straßenstrich gegangen sei, könne für die Hintergründe der Tat von Bedeutung sein. (2010)
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht ein so genanntes „Kundenspecial“ einer privaten Bahngesellschaft. Darin werden Angebote des Unternehmens vorgestellt, zu dem der Nutzer über mehrere Links geführt wird. Aus Sicht eines Lesers der Zeitung handelt es sich bei der Veröffentlichung um Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet ist. Die Zeitung teilt mit, dass der beanstandete Beitrag unter der Rubrik „Specials“ und dort unter „Kundenspecials“ stehe. Dadurch werde deutlich, dass es sich im Gegensatz zu einem üblichen Special, das meist Informationen über Eigenveranstaltungen und ähnliches enthalte, um das Special eines Kunden handele. Für den Leser sei diese Kennzeichnung ausreichend, um die Werbung zu erkennen. Das beanstandete Kundenspecial sei mit einem Logo des Kunden versehen. Die veröffentlichten Fotos seien mit PR gekennzeichnet. Um etwaige Missverständnisse künftig zu vermeiden, werde man ab sofort auf den Begriff „Kundenspecial“ verzichten und die Bezeichnung „Werbespecial“ verwenden. Die Zeitung bittet den Presserat – sollten dagegen Bedenken bestehen – um einen entsprechenden Hinweis. (2010)
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Die Online-Ausgabe einer Lokalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Grundstoff für Biodiesel-Produktion“. Darin geht es um ein Projekt, in dessen Rahmen ein großer Auto-Bauer in Indien Bauern beim Anbau der Jatropha-Pflanze, deren Nüsse Grundstoff für Biodiesel ist, unterstützt. Gezeichnet ist der Artikel mit dem Namen eines Redakteurs. Ein Nutzer der Online-Ausgabe weist darauf hin, dass einen Tag vor der Veröffentlichung in der Online-Ausgabe der Artikel auf der Homepage des Autobauers ohne einen Autorenhinweis erschienen sei. Dieser Beitrag habe den Copyright-Vermerk „(…)-AG – Alle Rechte vorbehalten“ enthalten. Der gleiche Artikel werde in der Online-Ausgabe der Zeitung jedoch nicht als Anzeige gekennzeichnet, sondern als Beitrag eines Redakteurs ausgewiesen. Nach Darstellung der Chefredaktion sei die Grundlage des veröffentlichten Beitrags eine Pressemitteilung des Autoproduzenten. In dem Beitrag werde nicht für ein Produkt geworben, sondern über ein Projekt berichtet. Die Redaktion räumt ein, dass am Ende des Artikels die Bewertung der CO2-Bilanz als Meinung der Autofirma hätte deutlich gemacht werden müssen. Es sei in der Redaktion üblich, dass man den Verfasser kenntlich mache, wenn man aus Pressemitteilungen zitiere. (2010)
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Ein DGB-Forum demonstriert gegen eine Mahnwache der Rechten. Die am Ort erscheinende Zeitung kommentiert den Vorgang. Im Beitrag ist davon die Rede, dass die Gegendemonstration nicht genehmigt gewesen sei. Daraufhin sei die Polizei eingeschritten. Die Zeitung berichtet, auch Autonome hätten an der DGB-Demonstration teilgenommen. Auf einem Video, das Übergriffe der Polizei zeigen sollte, sei – so die Zeitung weiter – lediglich ein Fußtritt zu sehen. Die Beschwerdeführerin, Mitglied von „Eltern gegen Rechts“, kritisiert die Aussage der Zeitung, die Gegendemonstration sei nicht genehmigt gewesen. In diesem Punkt liege der Kommentator falsch. Dies habe die Zeitung lediglich mit einer kurzen Notiz berichtigt. Zudem hätten an der Gegendemonstration keine Autonomen, sondern Antifa-Mitglieder teilgenommen. Das Video zeige entgegen der Darstellung im Kommentar durchaus Polizeigewalt. Der Chefredakteur beteuert, dass seine Zeitung von Übergriffen der Polizei nach Rücksprache mit Demonstrationsteilnehmern nichts gehört habe. Auf dem Video sei ebenfalls kein polizeiliches Fehlverhalten festzustellen. Die Darstellung, die Gegendemonstration sei nicht genehmigt gewesen, habe seine Zeitung korrigiert. (2010)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über einen ehemaligen Bundesliga-Fußballprofi und seine Verhaftung im Zusammenhang mit dem größten Drogenfund, der je in Deutschland gemacht wurde. Im Hamburger Hafen hatte die Polizei 1,33 Tonnen Kokain beschlagnahmt. Die Zeitung schreibt: „ Die Beamten nahmen sieben Verdächtige fest, darunter Ex-Bundesligaspieler Kevin H. (30)“. Über Kevin H. heißt es, er habe in der Saison 2001/2002 bei Hansa Rostock gespielt und gegen Bayern München sein erstes Bundesligator geschossen. Auch weitere Stationen seiner Fußballer-Karriere nennt die Redaktion. Wörtlich geht es so weiter: „Dienstag Abend hätte er eigentlich im Pokal gegen Harburg spielen müssen. Doch das Trikot mit der Nummer 14 bleibt im Schrank“. Zum Beitrag gehört ein Bild des Verdächtigen im Trikot von Hansa Rostock. Die Augenpartie ist mit einem schwarzen Balken überdeckt. Ein Leser sieht die Persönlichkeitsrechte von Kevin H. verletzt. Durch den abgekürzten Namen in Verbindung mit Details über seine Fußballkarriere ist der Spieler problemlos identifizierbar. Die Rechtsabteilung des Verlags sieht die Berichterstattung allein schon angesichts des Drogenfundes im Hamburger Hafen (Verkaufswert rund 40 Millionen Euro) gerechtfertigt. Kaum ein Medium in Deutschland habe nicht über den Fall berichtet. Die Nennung des Namens des Fußballers in abgekürzter Form sei zulässig. Bei Kevin H. handele es sich um eine Person der Zeitgeschichte. Er habe gerade als Fußballspieler eine besondere Vorbildfunktion. Die in Richtlinie 8.1, Absatz 1, des Pressekodex geforderte Abwägung falle in diesem Fall eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Kevin H. sei Mitglied einer der gefährlichsten Rauschgiftbanden Deutschlands gewesen. Der Handel mit Rauschgift stehe eindeutig im Widerspruch zum positiven Bild des Vorzeigesportlers. Der Verdächtige sitze weiter in Untersuchungshaft. (2010)
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