Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Diskussion unter hundert Namen geführt

Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung über die Vorwürfe eines Bloggers gegen das Vorstandsmitglied einer Mediengruppe. Dieses habe auf seiner Blog-Plattform unter etwa hundert anonymen Namen eine Diskussion geführt und dabei mehrere Zeitungsverlage massiv angegriffen. Im Kern geht es um eine Auseinandersetzung zwischen dem Seniorchef eines Verlages und seinem Sohn. Die Vorwürfe wurden vom Betroffenen vehement zurückgewiesen. Dritte hätten sich Zugang zu seinem Computer verschafft und über diesen die hundert Beiträge verfasst. Die Boulevardzeitung bringt über vier Wochen hinweg diverse Beiträge, die nun Gegenstand dieser Beschwerde sind. Beschwerdeführer ist die Mediengruppe, in dem das angegriffene Vorstandsmitglied eine wesentliche Rolle spielt. Nach ihrer Meinung haben die Beiträge in dem Boulevardblatt nichts mit einer seriösen Berichterstattung über gesellschaftlich relevante Themen zu tun. Vielmehr handele es sich um eine Kampagne des Verlagshauses, in dem die Boulevardzeitung erscheine. Sie verletze das Ansehen der Presse, das es laut Präambel des Pressekodex zu wahren gelte. Die Rechtsvertretung der Boulevardzeitung weist den Kampagnenvorwurf zurück. Die Anzahl der Artikel weise nicht auf eine Kampagne hin, sondern auf einen außergewöhnlichen Vorgang im Topmanagement eines der größten deutschen Zeitungsverlage. Die Boulevardzeitung habe der Mediengruppe keinen wirtschaftlichen Schaden zufügen wollen, sondern wegen des unzweifelhaft bestehenden Informationsinteresses der Bevölkerung berichtet. (2010)

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Unter Korruptionsverdacht: „Chaos Kolping“

Unter der Überschrift „Chaos Kolping“ berichtet eine überregionale Zeitung über die Kolping-Stiftung, die – wie das Bundesentwicklungsministerium bestätigt – unter Korruptionsverdacht steht. In Berlin denkt man über die Rückforderung von Geld nach, das an die Stiftung bezahlt worden war. Die Zeitung zitiert einen Sprecher des Ministeriums mit den Worten: „Es gibt Indizien, dass Dinge schief gelaufen sind.“ Dies sei bei einer Prüfung aufgefallen. Das Kolpingwerk mit Sitz in Köln war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. In einem zum Beitrag gehörenden Infokasten fragt die Zeitung ihre Leser: „Haben Sie Zugang zu internen Unterlagen, die uns helfen können, den Korruptionsfall Kolping aufzuklären? Wir sichern Ihnen absolute Anonymität zu“. Beschwerdeführer ist die Sozial- und Entwicklungshilfe des Kolpingwerkes, vertreten durch die Pressesprecherin. Sie wirft der Redaktion vor, dass im Text der Korruptionsvorwurf erhoben werde, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Beleg gebe. Das Kolpingwerk sehe darin eine vorverurteilende Berichterstattung, die gegen Ziffer 13, Richtlinie 13.1, des Pressekodex verstoße. Die Pressesprecherin kritisiert auch, dass die Zeitung in einem Infokasten ihre Leser zu ungesetzlichem Verhalten aufrufe, nämlich der Beschaffung von internen Informationen aus dem Kolping-Verband. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, das Kolpingwerk habe auf Anfragen zur den Korruptionsvorwürfen nicht Stellung genommen. Ein Sprecher des Bundesentwicklungsministeriums habe sich geäußert. Was den Infokasten angeht, widerspricht die Zeitung der Beschwerdeführerin. Eine Aufforderung zu ungesetzlichem Verhalten habe es nicht gegeben. Sie verweist auf den gesetzlich verankerten Auskunftsanspruch, den es in Bezug auf das Kolpingwerk gebe. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehe eine Behörde im Sinne dieser Vorschrift einer juristischen Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene. So verhalte es sich hier bei Kolpingwerk und Bundesentwicklungshilfeministerium. (2010)

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Keine Adressenangaben bei Leserbriefen

„Antiquiertes Vorgehen“ steht über einem Leserbrief, den eine Lokalzeitung mit der Adresse der Einsenderin veröffentlicht. Darüber beschwert sich diese beim Presserat. Sie sieht einen Verstoß gegen Richtlinie 2.6 (Leserbriefe) und vermutet, dass die Adresse dem Brief bewusst hinzugefügt worden sei. Die Frau befürchtet auch, dass die Zeitung mit dieser Praxis personenbezogene Daten in Umlauf bringe – die sie – etwa durch Speicherung im Internet – nicht mehr kontrollieren könne. Der Chefredakteur der Zeitung gibt an, die Lokalredaktionen veröffentlichten regelmäßig Leserbriefe mit Adressenangaben, da dies für die Einordnung des Geschehens hilfreich sei. So sei es oftmals wichtig zu wissen, ob ein Einsender vom behandelten Thema persönlich betroffen sei. Diese Praxis sei bei den Lesern der Zeitung bekannt und bisher nie kritisiert worden. Die Redaktion habe sich jedoch nunmehr entschlossen, diese Vorgehensweise zu ändern. Die Einsenderin und auch ihr Mann seien durch ihr lokales Engagement allgemein bekannt. Ihre Adresse stehe nicht nur im Telefonbuch, sondern sei auch über zwei Internet-Adressen zu erfahren. Bei der Google-Suche enthalte bereits der zweite Klick die Adresse, ohne dass eine weitere Seite geöffnet werden müsse. Die Redaktion habe nicht davon ausgehen können, dass die Leserbriefschreiberin plötzlich besonderes Interesse an einer Anonymisierung ihrer persönlichen Daten habe. Ein Gespräch der Redaktion mit der Frau habe zu keiner Einigung geführt. (2010)

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Schwere Vorwürfe gegen Ex-Amtsleiter

Eine Fachzeitschrift veröffentlicht einen Kommentar, der sich mit fehlenden Kontrollinstrumenten und -strukturen in der deutschen Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auseinandersetzt. Als Beispiel angeführt wird ein Auftrag aus dem Jahr 2009 einer Wasser- und Schifffahrtsverwaltung an eine dänische Werft über die Lieferung von sieben Baggerschiffen. Der Kommentator kritisiert, dass ein in Altersteilzeit befindlicher Amtsleiter einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion in seiner Amtszeit dafür gesorgt habe, vom bisherigen Prinzip der Einzelausschreibung abzuweichen und die Beschaffung von mehreren Einheiten in einem großen Auftrag zusammenzufassen. Die Lieferung der ersten Schiffe werde er noch als Amtsleiter im Ruhestand begleiten. Der Autor moniert, dass der Amtsleiter sich bei einer Fachmesse per Visitenkarte als General Manager der deutschen Niederlassung der dänischen Werft ausgewiesen habe, deren Mitgesellschafter er sei. Als Folge dieses Auftritts sei er im Rahmen einer Innenrevision des Bundesverkehrsministeriums von seinen Aufgaben als Amtsleiter entbunden worden. Der Name des Mannes wird im Kommentar nicht genannt. Der ehemalige Amtsleiter beschwert sich beim Presserat über den Kommentar. Die Zeitschrift verbreite darin falsche Tatsachen über ihn sowie die Lieferung der Baggerschiffe. Sein Name werde nicht genannt, doch sei er innerhalb der Branche und innerhalb der Schifffahrtsverwaltung identifizierbar. Die Darstellung suggeriere, dass er sich als Amtsleiter in anstößiger Nähe zur dänischen Werft befinde, um sich Vorteile zu verschaffen. Er sieht seine Ehre verletzt und weist eine Reihe von Behauptungen aus dem Kommentar als falsch zurück. Der Herausgeber der Zeitschrift teilt mit, dass die Redaktion in der auf den Kommentar folgenden Ausgabe je eine Gegendarstellung des Präsidenten der Wasser- und Schifffahrtsdirektion und der dänischen Werft abgedruckt habe. Eine Gegendarstellung des Beschwerdeführers habe nicht vorgelegen. (2010)

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„Ich bin zerbrochen an meinem Sohn“

Die Tötung von zwei Jugendlichen im Alter von 13 und 14 Jahren ist Thema in einer Lokalzeitung. In Beiträgen an zwei auf einander folgenden Tagen wird der mutmaßliche Täter, ein 26-Jähriger, ausführlich beschrieben und mit ungepixelten Fotos gezeigt. Die Zeitung schildert auch seine kriminelle Vergangenheit. In einem weiteren Beitrag in der Online-Ausgabe kommt der Vater des Tatverdächtigen zu Wort. Die Zeitung zitiert ihn mit den Worten: „Ich habe alles versucht, aber ich bin mit ihm nicht fertig geworden.“ Und: „Ich bin zerbrochen an meinem Sohn.“ Mehrere Leser kritisieren die identifizierende Berichterstattung über den mutmaßlichen Täter. Gelegenheit dazu bekommen sie bei einem Online-Forum der Zeitung. Deren Chefredakteur rechtfertigt die Berichterstattung gegenüber den Forum-Teilnehmern damit, dass der Anwalt des mutmaßlichen Täters ein Geständnis angekündigt habe. Die Online-Ausgabe berichtet einen Tag später, dass die Staatsanwaltschaft prüfe, ob ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden soll. Der Leiter der Mordkommission gehe davon aus, dass der mutmaßliche Täter psychisch gestört sei. Dessen 52-jähriger Vater, selbst in psychiatrischer Behandlung, habe in einem Interview mit der Zeitung gesagt, dass sein Sohn „schon immer krank im Kopf“ gewesen sei. In einem weiteren Bericht teilt die Zeitung mit, dass sich auch die Mutter des mutmaßlichen Täters seit Jahren in psychiatrischer Behandlung befinde. Sie zeigt ein Foto mit dem Verdächtigen und seinem kleinen Bruder. Mehrere Leser der Zeitung beschweren sich beim Presserat darüber, dass die Fotos nicht unkenntlich gemacht worden seien. Einer von ihnen wendet sich außerdem gegen die Rechtfertigung der Redaktion im Online-Forum. Die Redaktion hätte den Täter schützen müssen, nachdem seine psychischen Probleme bekannt geworden seien. Der Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf das Geständnis, das der mutmaßliche Täter abgelegt habe. Eine identifizierende Berichterstattung über ein bundesweit Aufsehen erregendes Verbrechen sei nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich zulässig. Hier überwiege das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Die Einschränkung, die Richtlinie 8.1, Absatz 4, im Hinblick auf die Schuldfähigkeit eines Täters vorsehe, habe hier nicht vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe es keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit gegeben. Dennoch habe die Redaktion die Beschwerde zum Anlass genommen, das beanstandete Foto nicht mehr ungepixelt im Online-Auftritt zu zeigen. (2010)

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Keine Pflicht zum Abdruck von Leserbriefen

Eine Tierschutz-Protestaktion ist Thema in einer Regionalzeitung. Die E-Mail-Postfächer verschiedener Modeboutiquen, die mit Pelzen handeln, wurden dem Bericht zufolge von E-Mails überschwemmt. Absender ist eine „Antispeziesistische Aktion“. In den Mails werden die Besitzer der Boutiquen aufgefordert, keine Pelze mehr zu verkaufen. Im Beitrag kommen mehrere Ladenbesitzer zu Wort. Beschwerdeführer ist die genannte Aktion. Sie wirft der Zeitung vor, den Sachverhalt falsch darzustellen. Die Protestaktion habe sich in erster Linie gegen das größte Modehaus in der Gegend gerichtet. An dieses und einige andere Geschäfte habe die Aktion einen offenen Brief geschrieben. Mit der Flut von E-Mails, wie von der Zeitung beschrieben, habe die Aktion nichts zu tun. Offensichtlich habe der Brief der Aktion viele Menschen dazu bewegt, sich in eigener Initiative an die Geschäfte zu wenden. Wer den Artikel liest, bekomme den Eindruck, die Aktion würde massenhaft Mails an einige kleine Läden verschicken, welche lediglich wenige „Kleidungsstücke mit Pelzkrägelchen“ verkauften. Das große Modehaus werde als großer Anzeigenkunde der Zeitung überhaupt nicht erwähnt. Einen Leserbrief, der sich gegen den Pelzverkauf im Modehaus ausgesprochen habe, habe die Redaktion nicht veröffentlicht. Die Redaktion weist die Vorwürfe zurück. Sie habe in der Vergangenheit über die Tätigkeit der „Antispeziesistischen Aktion“ berichtet und Leserzuschriften zu ihren Themen veröffentlicht. Die Zeitung sei jedoch nicht Organ der Aktion und folge auch keinen anderen Automatismen. Es sei nicht Aufgabe der Redaktion, für die Verbreitung von offenen Briefen zu sorgen. (2010)

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Symbolfoto zu Advent zeigt Schokoladenlogo

Auf der Titelseite einer Regionalzeitung erscheint Anfang Dezember ein Foto, das ein kleines Mädchen mit einem Adventskalender zeigt. Darauf ist deutlich der Schriftzug einer Schokoladenmarke zu lesen. Ein Leser der Zeitung sieht einen Fall von Schleichwerbung und legt Beschwerde beim Presserat ein. Es sei sicherlich nicht notwendig gewesen, einen Kalender mit gut sichtbarem Firmenschriftzug zu verwenden. Es hätten sicherlich andere Motive ohne Produktwerbung abgedruckt werden können. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion beabsichtigt habe, den Beginn des Dezembers und damit der „Saison für Adventskalender“ zu dokumentieren und die Leser auf diese Zeit einzustimmen. Daher habe der Fotograf das Mädchen mit einem Schokoladenkalender als Motiv gewählt. Dass der Kalender das erkennbare Firmenlogo enthalte, sei reiner Zufall gewesen. Eine Absicht der Redaktion stecke nicht dahinter. Eine Gegenleistung für die Fotoveröffentlichung habe die Zeitung nicht erhalten. Ihm selbst – dem Chefredakteur – hätten Bild und Text zur Freigabe vorgelegen, wobei er keinen Anlass für eine Intervention gesehen habe. Eine übermäßig werbende Darstellung durch den Firmenschriftzug liege nicht vor. Im Vordergrund stünden allein das Mädchen und seine Freude auf die Vorweihnachtszeit. Das werde auch durch den begleitenden Text unterstrichen. (2010)

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Schulleiter versichert: Genehmigung liegt vor

Unter der Überschrift „Zuerst muss daheim alles im Lot sein“ berichtet eine Lokalzeitung über ein neues Modell, das an einer Hauptschule praktiziert wird. Dabei sei es ursprünglich um Schulverweigerung gegangen. Dieses Problem sei inzwischen gelöst, und die Zahl der Schulverweigerung mittlerweile rückläufig. Das Modell sei jedoch beibehalten worden und werde als Beratung von Jugendlichen zu lebensrelevanten Themen und zur Erhöhung des Selbstbewusstseins, so durch gemeinsame Gespräche und Aktivitäten, weitergeführt. Dem Artikel ist ein Bild beigefügt, auf dem fünf Teilnehmer des Projekts und zwei Betreuer zu sehen sind. Ein vierzehnjähriges Mädchen ist abgebildet. Sein Name wird nicht genannt. Die Mutter des Mädchens ist Beschwerdeführerin. Die Veröffentlichung des Fotos ihrer Tochter ohne Genehmigung verletze die Persönlichkeitsrechte des Mädchens und das Recht am eigenen Bild. Bericht und Bild assoziierten, dass das Mädchen zu Hause Probleme habe. Dieser Aspekt – so die Mutter – sei für sie besonders unangenehm, weil sie ihre Tochter allein erziehe und für das alleinige Sorgerecht habe kämpfen müssen. Sie befürchtet, nunmehr erneut Probleme zu bekommen. Außerdem sei sie als Selbstständige tätig und müsse nun möglicherweise damit rechnen, durch den Bericht berufliche Nachteile zu erleiden. Die Redaktionsleitung der Zeitung berichtet, die Schule selbst sei auf die Redaktion zugekommen und habe darum gebeten, das neue Projekt öffentlich zu machen. Der bearbeitende Redakteur habe im Vorfeld mit dem Schulleiter die Einzelheiten abgesprochen. Dabei sei auch zur Sprache gekommen, ob eine Genehmigung der Erziehungsberechtigten vorliege, die Schüler im Bild zu zeigen. Der Schulleiter habe versichert, dass dies der Fall sei. Mit fünf Schülerinnen und Schülern sei der Kreis für erforderliche Genehmigungen überschaubar gewesen. Deshalb habe sich der Redakteur auf die Angabe des Schulleiters verlassen. Erst durch das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Redaktion habe diese erfahren, dass offensichtlich nicht alle fünf Erziehungsberechtigten um die Foto-Erlaubnis gebeten worden waren. Der Schulleiter habe sowohl gegenüber der Beschwerdeführerin als auch gegenüber der Redaktion ein Versehen eingeräumt und sich entschuldigt. Die Redaktionsleitung bedauert den Vorfall sehr. In der Folge sei es zunächst zu einem telefonischen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und einem Mitglied der Chefredaktion gekommen. Dabei sei der Frau geschildert worden, wie das Versehen entstanden sei. Auch bei dieser Gelegenheit habe die Redaktion ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht. Sie habe dies dann auch schriftlich bekräftigt. (2010)

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Fotos sollten nach Millimetern und Spalten bezahlt werden

Eine Firma besitzt und führt ein Lifestyle-Magazin. Sie bietet einem Unternehmen an, mit dessen Geschäftsleitung ein Interview zu machen. Der Beitrag soll kostenlos veröffentlicht werden. Beigestellte Fotos sollen mit 14,95 Euro pro Millimeter und Spalte bezahlt werden. Der Geschäftsführer des Unternehmens, mit dem das „Interview“ geführt werden soll, kritisiert diese Praxis. Er geht von einer Masche aus, der zufolge Firmen bewegt werden sollen, einer Bildveröffentlichung in einem unbekannten Magazin zuzustimmen. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift sieht in ihrem Vorgehen kein beanstandungsfähiges Verhalten. Das geplante Interview sollte kostenlos sein; Fotos sollten honoriert werden. Der geplante Beitrag sei nicht erschienen. Somit liege auch keine wie immer geartete Schleichwerbung vor. Eine solche hätte auch bei einer Veröffentlichung nicht zwingend vorliegen müssen, da ohne Bilder der Bericht als redaktioneller Beitrag erschienen wäre und es somit auch keine finanzielle Gegenleistung gegeben hätte. Hätte der Beschwerdeführer hingegen den Abdruck von Bildern gegen ein Entgelt gewünscht, so wäre es darauf angekommen, wie die Veröffentlichung dann gekennzeichnet bzw. gestaltet worden wäre. (2010)

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„Hartz IV-Empfänger moralisch herabgesetzt“

Eine Großstadtzeitung kündigt auf ihrer Titelseite unter der Überschrift „Ein Berliner Richter packt aus – So dreist wird bei Hartz IV abgezockt“ ein Interview im Innern des Blatts an. Dort kommt ein Richter des Berliner Sozialgerichts zu Wort. Am Ende des wiedergegebenen Gesprächs gibt es einen kurzen Schlenker zu zwei, drei Abzocker-Fällen bei Hartz IV, doch der größte Teil des Interviews beschäftigt sich nicht mit dem Thema Abzocke, sondern vielmehr mit den Hintergründen zu der Vielzahl an Klagen von Hartz IV-Empfängern in der Hauptstadt. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass der Aufmacher im Zusammenhang mit dem Satz „… Richter packt aus“ den Eindruck erwecke, als würden sich viele der nach ALG II potenziell berechtigten Personen durch unzutreffende Angaben ungerechtfertigt Leistungen nach Hartz IV beschaffen. Durch das Wort „Abzocke“ werde unterstellt, dass Antragsteller die Agentur für Arbeit auf betrügerische Art zu Auszahlungen veranlassen wollten. Der Beitrag auf der Titelseite diskreditiere die Personen, die auf soziale Unterstützung des Staates angewiesen seien. Insgesamt setze die Zeitung Hartz IV-Empfänger moralisch herab. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass in dem Interview klargestellt werde, dass die Ausnutzung von Hartz IV die Ausnahme sei. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass das beanstandete Interview Teil einer Serie zum Thema gewesen sei. In deren Verlauf seien neben dem Sozialrichter unter anderen auch ein Arbeitsvermittler, ein Politiker, Betroffene, Kleinverdiener und auch normale Steuerzahler zu Wort gekommen. Insbesondere letztere hätten kein Verständnis für die geschilderten Missbrauchsfälle geäußert, wobei es auf der Hand liege, dass deren Meinungsäußerungen nicht repräsentativ sein könnten. Dass die Überschrift auf der Titelseite sich mit dem konkreten Beitrag nicht decke, ändere nichts daran, dass die Überschrift die ganze Serie umfasse und krasse Missbrauchsfälle in anderen Folgen zur Sprache gebracht worden seien. Es liege der Zeitung fern, größere Teile der Bevölkerung, die in persönlicher und finanzieller Not seien, auszugrenzen oder gar an den Pranger zu stellen. (2010)

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