Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

Probleme bei der Job-Suche befürchtet

Das Online-Archiv einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Sie wollen junge Musiker fördern“ über die Initiative „Heidebeben“, mit deren Hilfe Interpreten und Bands eine Chance bekommen sollen. Die Gründer der Initiative werden namentlich genannt. Auch das Alter eines der Beteiligten gibt die Redaktion an. Über ihn wird außerdem berichtet, dass er keinen festen Job habe. Der Mann beschwert sich beim Presserat. Da der Artikel weiterhin aus dem Online-Archiv abzurufen sei, würden seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Auch erwarte er wegen des Artikels Schwierigkeiten bei der Job-Suche. Er will die Löschung seiner Daten bzw. die Streichung seines Namens aus dem Suchergebnis in Verbindung mit diesem Artikel erreichen. Der Beschwerdeführer berichtet, er habe die Zeitung vergeblich um die Löschung der Daten gebeten. Die Redaktion habe sich auf die Pressefreiheit berufen. Die Rechtsabteilung der Zeitung will die Frage diskutiert wissen, ob in der Bereithaltung eines Artikels in einem Online-Archiv ein Verbreiten im äußerungsrechlichen Sinne zu sehen sei. Ein Verlag verhalte sich als Online-Archivar völlig neutral. Die Archiv-Inhalte würden weder aktualisiert noch bekräftigt. Das Tun des Verlages beschränke sich darauf, historische Fakten in ein Archiv aufzunehmen. (2009)

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Den Sandmann an ein West-Theater verkauft

Der RRB vergibt die Lizenz für die Sendung „Sandmann“ an ein Kölner Theater. Eine Regionalzeitung berichtet über das Thema und zitiert die Beschwerdeführerin, die als „verantwortlich für RBB-Lizenzen“ bezeichnet wird. Dagegen wehrt sich die Frau. Sie spricht von einer falschen Tatsachenbehauptung und sieht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Bei der telefonischen Anfrage zu einem anderen Thema sei von der Redaktion kein Hinweis auf ein Interview oder eine sonstige Veröffentlichung gegeben worden. Sie habe in dem Gespräch lediglich eine Veranstaltungsauskunft erteilt. Mehrfache Versuche, mit der Redaktion in Verbindung zu treten, seien fehlgeschlagen. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Meinung, der kritisierte Beitrag verletze weder die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin noch enthalte er falsche Tatsachen. Er schildert den Ablauf der Kontaktaufnahme und geht von einem journalistisch korrekten Verhalten der Redaktion aus. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an gewusst, dass die Anruferin Mitarbeiterin der Zeitung sei und zum Thema recherchiere. Sie habe bereitwillig Auskunft gegeben und zu keinem Zeitpunkt auch nur die geringsten Bedenken gegen eine Veröffentlichung geäußert. Die Redaktion habe davon ausgehen können, dass die Gesprächspartnerin für das Thema zuständig und auch verantwortlich sei. (2009)

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Boulevardzeitung verhält sich kodexkonform

Das Strafverfahren gegen einen Mann wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ist Thema in einer Boulevardzeitung. Der Beitrag enthält ein Foto mit Augenbalken, der Nachname des mutmaßlichen Täters ist durchgängig abgekürzt. Er wird allerdings als „Speditionsmitarbeiter (46) in Leipzig“ vorgestellt. Die Zeitung schreibt: „Doch die Beweislage lastet schwer, denn es gibt eine Tonaufzeichnung von einer der Taten des Kinderschänders…“. Ein Leser der Zeitung teilt mit, dass der Mann mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig freigesprochen worden sei. Der Artikel enthalte eine unzulässige Vorverurteilung des Angeklagten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Zeitung es unterlassen habe, eine Meldung über den Freispruch zu veröffentlichen. Das sei ein Verstoß gegen die Richtlinie 13.2 des Pressekodex (Folgeberichterstattung). Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, sie habe nach Eingang der Beschwerde die Redaktion auf das Problem des monierten Berichts aufmerksam gemacht. Diese habe sich umgehend mit dem Betroffenen in Verbindung gesetzt und sich bei ihm schriftlich für die Berichterstattung und alle ihm daraus entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigt. Die Redaktion habe mit Einwilligung und Unterstützung des Mannes eine großformatige Richtigstellung abgedruckt. (2009)

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Verfallenes Haus mit Namensnennung

Der Verfall eines Hauses und die negativen Konsequenzen für die Bewohner sind Thema in einer Regionalzeitung. Die Zeitung äußert die Vermutung, dass die Besitzer bzw. Erben das Haus absichtlich verfallen lassen, um es abreißen zu können. Name und Wohnort eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft – einer Frau - werden genannt. Mitten im Artikel steht ein Bild des Hauses. Der Ehemann der genannten Frau ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Die Nennung des Namens und des Wohnorts seiner Frau verletzten deren Persönlichkeitsrechte. Es sei insgesamt ärgerlich, dass sie im Zusammenhang mit dem Abriss des Hauses genannt werde. Außerdem habe die Zeitung die Fakten rund um den Vorgang falsch dargestellt. Eine Erlaubnis, ihren Namen zu nennen, habe die Frau der Redaktion gegenüber nicht erteilt. Nach der Veröffentlichung sei sie Drohungen und Beschimpfungen ausgesetzt gewesen. Nach einer Intervention bei der Geschäftsführung habe die Zeitung den Online-Lesezugang zu dem fraglichen Artikel gesperrt. Auskunft über die Herkunft der persönlichen Daten habe die Zeitung verweigert. Der verantwortliche Redakteur antwortet. Im Fall des geplanten Abrisses eines denkmalgeschützten Hauses handele es sich um ein Thema von öffentlichem Interesse. Die Redaktion habe wahr und korrekt berichtet. Um dem Beschwerdeführer entgegen zu kommen, habe die Redaktion den Artikel aus dem Online-Angebot entfernt. Ergebnisse bzw. Wege der Recherche wiederzugeben – wie vom Beschwerdeführer verlangt – verstoße gegen journalistische Prinzipien. (2009)

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Rechtsstaats-Glaube auf der Strecke

In einer Regionalzeitung erscheint ein Bericht unter der Überschrift „Der Glaube an den Rechtsstaat ist auf der Strecke geblieben“. Es geht um den Kampf eines Vaters um seine Kinder. Von einem Tag auf den anderen sei die Welt einer Familie zusammengebrochen, nachdem das örtliche Amtsgericht den Eltern das Sorgerecht für die Kinder entzogen habe. Im ganzseitigen Beitrag geht es um eine fünfköpfige Familie, deren Name verändert worden ist. Die Beschwerdeführerin und Mutter der Kinder – sie lässt sich anwaltlich vertreten – sei in diesem Entscheidungsprozess unterlegen. An einer Stelle heißt es: „Die Situation spitzt sich zu. Am (…) schlägt die Mutter der 13-jährigen Sabine im Streit ein blaues Auge – sagt die Tochter. Das Hämatom unterhalb des linken Auges hat sich der Teenager selbst zugefügt – sagt die Mutter.“ Später seien die Kinder dann mehrere Wochen lang in einem Heim untergebracht worden. Die Zeitung kritisiert, dass die beteiligten Behörden in diesem Fall „mauern“. Die Mutter der Kinder hält den Beitrag für einseitig. Sie selbst und ihre Familie würden nicht genügend anonymisiert. Darüber enthalte der Artikel schwerwiegende Vorwürfe gegen sie. Die Redaktionsleiterin der Zeitung berichtet, der Artikel sei nach intensiver, langer Recherche entstanden – und keineswegs auf Drängen des Vaters. Vielmehr sei die Redaktion von mehreren Personen auf den Fall aufmerksam gemacht worden und von sich aus auf den Vater zugegangen. Der Artikel versuche aufzuzeigen, wie machtlos sich Eltern bzw. im vorliegenden Fall ein Elternteil gegenüber Behörden und Gerichten fühlen, und wie sie ins Räderwerk der Justiz geraten können. (2009)

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Eine Liste mit Energie-Journalisten

„So schätzt die Atom-Lobby Deutschlands Energie-Journalisten ein“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins über das Papier einer Unternehmensberatung zur möglichen Kommunikationsstrategie der Atom-Lobby im Bundestagswahlkampf. Dabei wird die politische Einschätzung von Energie-Journalisten durch Atom-Fachleute offen gelegt. Im Bericht ist eine Tabelle enthalten. Sie führt die Namen von Energie-Journalisten und deren vermeintliche politische Einstellung auf. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde die Tabelle aus dem Internet-Auftritt entfernt. Einer der betroffenen Journalisten ist Beschwerdeführer in diesem Fall. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte und die seiner Kollegen verletzt. Für die inhaltliche Aussage des Artikels sei es unnötig, die Namen der Journalisten zu nennen. Das Justitiariat des Magazins stellt fest, die Nutzung der Kernenergie sei eines der bestimmenden Themen im Bundestagswahlkampf gewesen. Das überragende Berichterstattungsinteresse an diesem Thema sei unstrittig. Das Strategie-Papier einer Unternehmensberatung sei Kern der Berichterstattung gewesen. Darin seien auf über hundert Seiten Tipps gegeben worden, wie man die politisch-öffentliche Debatte um die Verlängerung der Restlaufzeiten im Sinne der Atom-Lobby positiv beeinflussen könne. Das Papier habe sich auch intensiv mit der Rolle der Medien und insbesondere mit einzelnen Redaktionen und deren vermeintlicher kernkraftpolitischer Ausrichtung befasst. In diesem Zusammenhang hätten die Autoren der Studie die nach ihrer Ansicht wichtigsten Redakteure großer deutscher Medien nach deren vermeintlicher Haltung zur Atomenergie bewertet. In diesem Zusammenhang sei die beanstandete Liste erstellt worden, die die Online-Ausgabe veröffentlicht habe. Wenn über einen solchen Vorgang berichtet werde, sei es zulässig, eine solche Liste zu veröffentlichen, sofern man unmissverständlich klar mache, wessen Bewertung ihr zugrunde liege. Jeder Leser könne sich ein Bild davon machen, ob er die Einsätzung der Berater der Atom-Lobby teile oder nicht. (2009)

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Kopf eines Getöteten in die Kamera gehalten

Der Internet-Dienst einer Boulevardzeitung berichtet über den Konflikt in Sri Lanka. Überschrift: „Er überzog Sri Lanka mit Blut und Terror“. Zu dem Beitrag gestellt ist ein Foto des Tamilen-Anführers. Bildtext: „Tamilen-Chef Prabhakaran ist tot. Sein Kopf wird fürs Foto angehoben. Das blaue Tuch soll eine riesige Wunde am Hinterkopf verdecken“. Der Tote ist mit offenen Augen fotografiert worden. Im Artikel wird mitgeteilt, dass dieses Foto sowohl vom staatlichen Fernsehen als auch von einem privaten TV-Sender ausgestrahlt worden sei. Für einen Nutzer der Online-Ausgabe verstößt diese Veröffentlichung gegen den Pressekodex. Sie verletze die Ehre des Menschen. Es könne nicht sein, dass der schwer verwundete Kopf eines Getöteten in die Kamera gehalten werde. An der Veröffentlichung bestehe zumindest in Deutschland kein öffentliches Interesse. Sie ist nach Auffassung des Beschwerdeführers eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe ein von der Regierung Sri Lankas verbreitetes Foto des von der Armee erschossenen Terroristen übernommen. Dies sei wegen des außerordentlich hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Mit dem Tod des seit langem Gesuchten habe der jahrzehntelange Bürgerkrieg im Inselstaat ein Ende gefunden. Das Foto dokumentiere und belege den Tod des Tamilen-Führers, dessen Anhänger seine Tötung bestreiten. Schon deshalb sei die Veröffentlichung gerechtfertigt. Das Bild dokumentiere das Ende eines viele Jahre andauernden Bürgerkrieges und sei somit ein Dokument der Zeitgeschichte. Das Foto – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – sei nicht geeignet, den Toten in seiner Ehre zu verletzen. Zahlreiche andere Medien in Deutschland hätten das Bild ebenfalls abgedruckt oder gesendet. (2009)

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Keine Werbung, sondern Information

Ein Online-Dienst veröffentlicht einen Artikel über Websites, die in Australien gesperrt worden sind. Fünf Links aus der Sperrliste werden beispielhaft aufgeführt. Einer davon führt zu einem kommerziellen Angebot. Ein Nutzer des Online-Auftritts sieht in dem angeführten Link einen Fall von Schleichwerbung. Mit dem redaktionellen Inhalt des Artikels habe der Link nichts zu tun, zumal er in der Sperrliste in der veröffentlichten Form nicht enthalten sei. Der Chefredakteur des Online-Dienstes teilt mit, dass die australische Sperrliste die kritisierte Adresse enthalte. Rufe man die betreffende Website aus Deutschland auf, werde die Adresse automatisch mit dem „/de“ versehen. Der Link sei in der Meldung in der ergänzten Form enthalten gewesen, weil er nach Verifikation der Aussage direkt aus dem Browser dorthin kopiert worden sei. Der Link diene erkennbar der Meinungsbildung der Leser. (2009)

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„Opfer und Angehörige verhöhnt“

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Das Blutbad – Amoklauf an deutscher Schule“ über die Ereignisse von Winnenden. Das Aufmacherfoto zeigt den Amokläufer Tim K. Neben einem Pfeil steht: „Dieser 17-Jährige erschießt 15 Menschen“. Unter dem Bild steht der Text: „Amokläufer Tim K. (17). Das Foto entstand vor zwei Monaten bei einem Tischtennisturnier“. Ein weiteres Foto zeigt die Bergung einer Leiche. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass das große Porträt des Amokschützen auf der Titelseite, einen Tag nach der Tat, eine Verhöhnung von Opfern und Angehörigen darstellt. Deren Trauer müsste eigentlich in den Mittelpunkt gestellt werden. Dem Täter werde posthum eine Plattform geboten, die andere Jugendliche in seiner Situation und seiner inneren Einstellung faszinieren und sogar zu einer ähnlichen Tat animieren könnte. Es sei belegt, dass es ein großer Wunsch mancher potentieller Täter sei, einmal groß wie ein „Star“ herauszukommen. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die redaktionelle Darstellung angesichts des außerordentlich hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit für gerechtfertigt. Sowohl die Print- als auch die Online-Ausgabe hätten verantwortungsbewusst berichtet. Viele Fragen hätten sich in der Öffentlichkeit gestellt, auf die Antworten auch von der Presse erwartet worden seien. Die notwendige Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und dem öffentlichen Informationsinteresse sei sorgsam und gewissenhaft vorgenommen worden. Die Redaktionen hätten die Grenze zur unzulässigen Darstellung nicht überschritten. Die exponierte Präsentation des Täters auf der Titelseite der Druckausgabe entspreche dem mit der Schwere des Verbrechens verbundenen öffentlichen Informationsinteresse. Die Zeitung weist den Vorwurf zurück, die Wiedergabe des Namens und des Gesichts des Täters könnte anderen Jugendlichen als „Vorlage“ dienen. Die Abbildung des Täters habe mit einer idealisierenden Darstellung des Amoklaufes nichts zu tun. Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, wäre die Konsequenz, über Verbrechen wie jenes von Winnenden überhaupt nicht zu berichten. Das Foto vom Täter Tim K., aufgenommen bei einem Tischtennisturnier, sei mit Einwilligung der Familie abgedruckt worden. Die Großeltern von Tim K. hätten freimütig Auskunft über ihren Enkel gegeben und Fotos zur Verfügung gestellt. (2009)

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Hinweis auf kommerziellen Anbieter fehlt

Eine Berliner Zeitung interviewt einen Kabarettisten. Am Ende des Beitrags steht ein Link, über den Karten bestellt werden können. Hinter dem Link verbirgt sich „Berlin-Ticket.de“, der „…-Ticketshop powered by HEKTICKET.de“. Ein Leser ist der Auffassung, dass der Link zu „Hekticket“ als Werbung hätte gekennzeichnet werden müssen. Die Zeitung gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab. (2009)

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