Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Ein Anzeigenblatt veröffentlicht regelmäßig eine Rubrik unter dem Titel „Glückskreis“. Dabei wird eine Person auf der Straße nach dem Zufallsprinzip fotografiert und im Blatt vorgestellt. Das Gesicht ist jeweils durch einen gelben Kreis hervorgehoben. Dem oder der Fotografierten wird ein Einkaufsgutschein im Wert von 25 Euro zugesagt, falls er oder sie sich innerhalb von vier Wochen in der Redaktion meldet. Das Anzeigenblatt teilt mit, wo die fotografierte Person aufgenommen wurde. Nach Auffassung eines Lesers verstößt diese Praxis gegen presseethische Grundsätze. Er nennt Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 und Schutz der Ehre nach Ziffer 9 des Pressekodex. Er wendet sich dagegen, dass Fotos von Personen in rein privater Funktion ohne deren Zustimmung für kommerzielle Zwecke veröffentlicht werden. Er habe sich bei der Redaktion beschwert. Dort sei ihm gesagt worden, die Veröffentlichung der Fotos von privaten Personen sei durchaus erlaubt, wenn mindestens fünf Personen auf dem Foto zu sehen und zu erkennen seien. Wenn er verhindern wolle, sich im Anzeigenblatt wieder zu finden, solle er ein Foto von sich der Redaktion schicken, damit diese wüsste, wen sie nicht aufnehmen dürfe. Das Anzeigenblatt beruft sich – anwaltlich vertreten – auf eine jahrelang geübte Praxis. Die an Harmlosigkeit nicht zu überbietende Aktion zur Förderung der Leser-Blatt-Bindung sei bislang noch nie beanstandet worden. Die kritisierten Beiträge zeigten typische Übersichtsaufnahmen, ohne dabei Personen zu individualisieren. Dafür müssten diese Personen nicht um ihre Einwilligung gefragt werden. Folglich scheide auch ein Verstoß gegen die Ziffern 8 und 9 des Pressekodex aus. Weder werde das Privat- und Intimleben tangiert, noch handele es sich um eine unangemessene Darstellung der abgebildeten Personen. Wer sich wieder erkenne, jedoch den Gutschein nicht haben wolle, bleibe weiterhin anonym, so dass ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte nicht vorliege. (2008)
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Die Zwangsversteigerung von Grundstücken des Beschwerdeführers ist Gegenstand der Berichterstattung einer Lokalzeitung. Eine bestimmte Bank habe das Verfahren angestrengt, die sich fünfzehn Jahre zuvor 1,3 Millionen Mark ins Grundbuch habe eintragen lassen. 74.000 Euro vom Land stünden ebenfalls „im Raum“. Auch seien Steuern im Umfang von 10.000 Euro nicht gezahlt worden. Der Verkehrswert aller Grundstücke belaufe sich auf 591.000 Euro. Der Beschwerdeführer wird namentlich genannt. Er sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 8 (Persönlichkeitsrechte). Der Artikel enthalte seinen Namen und seine Anschrift sowie ein nicht konkretisiertes Zahlenwerk. Für den Leser habe es den Anschein, als handele es sich bei den genannten Summen um die Höhe seiner persönlichen Schulden. Nach der Veröffentlichung würden er und seine Familie angefeindet. Der Chefredakteur der Zeitung und der Autor des Artikels halten die Berichterstattung wegen des öffentlichen Interesses für zulässig. Die Firma des Beschwerdeführers sei vor Ort ein wichtiger Arbeitgeber gewesen, dessen Insolvenz zu der Berichterstattung über Themen der lokalen Wirtschaft gehört habe. Vor Ort sei es von größtem Interesse, was mit den fraglichen Grundstücken geschehe und um welche finanziellen Dimensionen es gehe. Auf die Namensnennung zu verzichten sei unmöglich gewesen. Die Zeitung habe den Namen des Beschwerdeführers bei früheren Gelegenheiten unbeanstandet genannt. Im Übrigen sei es sowieso klar, um wen es sich angesichts der Größe der Grundstücke handele. Ein Angebot auf Abdruck einer eigenen Stellungnahme bzw. auf eine gegebenenfalls begründete Richtigstellung habe der Beschwerdeführer abgelehnt. (2008)
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Eine Regionalzeitung berichtet über den Überfall auf eine Tankstelle, die mit Adresse genannt wird. Namentlich genannt wird die Frau, die an jenem Abend Dienst hatte und sich allein im Kassenraum aufgehalten habe. Sie tritt als Beschwerdeführerin auf. Ihr Vater, der Betreiber der Tankstelle, wird mit Angaben zum Tathergang zitiert. Ergänzt wird der Beitrag durch den Aufruf der Kriminalpolizei an eventuelle Zeugen, sich zu melden. Die Überfallene wendet sich dagegen, dass sie als eine von mehreren Angestellten in dem Artikel namentlich genannt worden sei. Damit und durch die Offenlegung der Verwandtschaftsbeziehung zu ihrem Vater fühlt sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, da sie als Opfer einer Straftat ohne ihre Einwilligung namentlich genannt worden sei. Angebliche Aussagen von ihr seien veröffentlicht worden, ohne dass mit ihr selbst gesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin achtet nach eigenem Bekunden im Internet sehr darauf, was sie zu ihrer Person und wo angebe. Deshalb halte sie es für unglaublich, dass sie als unverschuldet Betroffene ihren Namen in der Zeitung und im Internet lesen müsse. Der Täter wisse nun genau, wer sein Opfer gewesen sei. Er könne sich entsprechende Schritte einfallen lassen. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für begründet. Der Name der Beschwerdeführerin hätte nicht genannt werden dürfen. Aus dem Internet sei der Artikel sofort entfernt worden. Eine Wiedergutmachung oder Berichtigung in der Zeitung sei jedoch nicht möglich, ohne den Namen der Betroffenen erneut zu nennen. Sowohl er als auch die Verfasserin des Artikels hätten sich bei dem Überfallopfer entschuldigt. (2008)
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Eine Gewerkschaftszeitschrift veröffentlicht eine zweiseitige Reportage über ein Lebenshilfewerk. Der „Geschäftsführer“ und der Vorsitzende des Betriebsrats kommen zu Wort. Die Redaktion berichtet über die Studie einer Universität mit einem besonders guten Zeugnis für das Werk. Ein Leser des Blattes hält den Beitrag für eine PR-Reportage im Stil einer werblichen Sonderveröffentlichung. Zudem sei journalistisch unsauber gearbeitet worden, da man ausschließlich leitende Mitarbeiter des Lebenshilfewerks habe zu Wort kommen lassen. Die Basis sei ausgeklammert worden. Auch seien falsche Darstellungen enthalten. So bekleide der angebliche Geschäftsführer diese Position nur in Teilbereichen. Die Chefredaktion der Zeitschrift kann in dem Artikel keinen Beschwerdegrund erkennen. Auch aus den beigelegten Unterlagen innerhalb der Beschwerde gehe nichts hervor, was eine Beschwerde begründen könnte. (2008)
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Unter der Schlagzeile „Ich war Geisel im Psycho-Knast“ berichtet eine Boulevardzeitung über die sexuelle Misshandlung einer Gefängnistherapeutin durch einen der von ihr betreuten Inhaftierten. Täter und Opfer werden in Bildern präsentiert. Auf dem Porträtfoto der Frau ist die Augenpartie gepixelt. Im Text werden ihr Vorname, der Anfangsbuchstabe ihres Nachnamens sowie ihr Alter genannt. Die Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat darüber, dass sie auf dem Foto trotz der Pixelung identifizierbar, dass ihr Vorname vollständig und ihr Nachname abgekürzt veröffentlicht worden sei. Mit dem Reporter der Zeitung sei abgesprochen worden, dass Bilder, die in der Zeitung erscheinen würden, vollständig unkenntlich gemacht werden müssten. Die Chefredaktion des Blattes hält die Beschwerde für unbegründet. Das Foto sei mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin im Gerichtssaal des Landgerichts entstanden. Man habe sich darauf verständigt, dass Fotografien im Gerichtssaal getätigt werden dürften, wenn diese im Rahmen der Publikation unkenntlich gemacht würden. Vereinbarungsgemäß sei daraufhin die Augenpartie der Frau auf dem Foto komplett gepixelt worden. Über die Verfremdung des Namens sei dagegen keine Vereinbarung getroffen worden. Dies sei auch nicht notwendig gewesen, denn die Anwältin der Beschwerdeführerin habe den Mitarbeitern der Redaktion berichtet, dass das komplette Umfeld der Therapeutin um das Tatgeschehen wisse. Die Redaktion habe sich vor diesem Hintergrund entschieden, den Grundsätzen zulässiger Gerichtsberichterstattung entsprechend den Nachnamen der Beschwerdeführerin innerhalb des Artikels abzukürzen. (2004)
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Unter der Überschrift „Verfluchte Holzklotzwerfer“ beschäftigt sich der Autor einer Boulevardzeitung mit dem tödlichen Anschlag auf eine Familie, die an einer Autobahnbrücke von einem Holzklotz getroffen wurde. Der Autor formuliert, wenn die Werfer Jugendliche seien, müsse er sich sehr beherrschen, um sie nicht als „hinterhältige, elendige Feiglinge….windelweich zu prügeln“. Weiter schreibt er, er habe genug „von all den mildernden Umständen“ und wolle Menschen, die so etwas tun, „im Gefängnis sehen“. Wenn die Werfer Erwachsene seien, so der Autor weiter, „dann sind sie Monster. Für Monster haben wir die Psychiatrie. Monster werden an Füßen und Armen festgeschnallt“. Mehrere Beschwerdeführer, darunter der Repräsentant eines Sozialpsychiatrischen Zentrums und der Vertreter der Psychosozialen Hilfsgemeinschaft e.V., melden sich zu Wort. Der eine hält die Aussagen für problematisch. Er fragt, ob sie mit den Grundsätzen des Pressekodex vereinbar seien. Besonders kritisiert er die Bezeichnung psychisch kranker Menschen als „Monster“. Auch der zweite Beschwerdeführer wendet sich entschieden gegen den Vergleich von „Monstern“ und psychisch Kranken. Die von dem Autor verwendete Sprache erinnere sehr an die Nazi-Zeit, zumal schon am Beginn des Beitrages von einer Art Sippenhaft gesprochen werde. Ein weiterer Beschwerdeführer sieht gleich sieben Ziffern des Pressekodex verletzt. Es werde unter anderem gegen die Achtung der Menschenwürde verstoßen. Aus der Sicht eines anderen Lesers diffamiert der Autor in menschenverachtender Weise Personen, die psychisch krank sind und Hilfe in psychiatrischen Einrichtungen suchen. Der Beitrag erwecke Erinnerungen an Zeiten, in denen die Psychiatrie durch die Nazi-Diktatur missbraucht worden sei. In ihrer Antwort auf die vier Beschwerden stellt die Rechtsvertretung der Zeitung fest, der Autor habe psychisch kranke Menschen gerade nicht als „Monster“ bezeichnet. Die Kolumne zeichne sich durch einen gedanklichen „roten Faden“ aus, indem der Autor beklage, dass selbst solche Straftäter, die gröbste Verbrechen begehen, immer irgendwie durch „mildernde Umstände“ exkulpiert würden. Erwachsene Täter, die man aufgrund ihrer Verbrechen nur noch als „Monster“ bezeichnen könne, schicke man nicht ins Gefängnis, sondern zur Behandlung in die Psychiatrie. Fazit des Autors: Verbrechen wie die des „Holzklotzwerfers“ würden nicht wirksam bekämpft. Ein nächster Fall sei zu befürchten. Dass einige der Beschwerdeführer die räumliche Nähe der Begriffe „Monster“ und „Psychiatrie“ in dem Kommentar als Erinnerung an die Nazi-Zeit „hochschraubten“, betrachte man als polemische Übertreibung im Rahmen ihrer politischen Agitation. (2008)
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Unter der Überschrift „Mütter werfen Kinder aus Feuer-Haus“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Wohnhausbrand in Ludwigshafen, bei dem neun Menschen starben. Der Bericht ist mit einem Foto illustriert, das einige Menschen an einem Fenster stehend zeigt sowie ein fallendes Baby. In der Bildzeile steht, dass das Kind von Helfern aufgefangen wurde. Im Innern des Blattes wird das Foto noch einmal vergrößert und herangezoomt gezeigt. Ein Leser des Blattes zeigt sich aufgrund der Fotos schockiert und sieht die Menschenwürde verletzt. Kleinkinder, die die Zeitung an Kiosken ausgestellt sähen, erführen nicht, dass das Baby von Helfern aufgefangen worden sei. Ihnen sei schwer zu vermitteln, was geschehen sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt die Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Das Foto mache die Angst und die Verzweiflung der eingeschlossenen Bewohner des brennenden Hauses deutlich, die ihr Kind dadurch retten, dass sie es in die Arme eines Polizisten werfen. Schon in der Bildunterschrift werde deutlich, dass das Baby nicht zu Schaden kam. Das Foto verletze nicht die Menschenwürde, da die abgebildeten Personen, insbesondere jedoch das Kleinkind, zu Personen der Zeitgeschichte geworden seien. Soweit der Beschwerdeführer meine, ein derartiges Foto dürfe zum Schutz von Kleinkindern nicht veröffentlicht werden, die noch nicht lesen könnten, sei dies keine Frage der Wahrung der Menschenwürde. Die Gefahr, dass Kleinkinder mit menschlichem Leid und gar Tod in Fotos, bewegten Bildern und Ton konfrontiert werden, sei täglich und stündlich, z. B. durch TV-Nachrichten, Realität. Es sei die Aufgabe von Eltern, ihren Kindern sachgerecht zu erläutern, was sie in den Medien wahrnähmen. (2008)
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen Leserbrief, der Bezug nimmt auf die Berichterstattung des Blattes über den Film „Fitna“ zwei Wochen zuvor. Der Leserbriefschreiber findet die Reaktion einiger Politiker und Medien auf den Film erschreckend. Dann schreibt er den Satz, den ein Leser zum Anlass seiner Beschwerde nimmt: „Jedem normal denkenden Menschen ist inzwischen bekannt, dass der Islam eine menschenverachtende Religion ist und das Ziel verfolgt, sich schnell auszubreiten“. Darin sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Ziffer 10 des Pressekodex (Religion, Weltanschauung, Sitte). Der Chefredakteur des Magazins meint, der beanstandete Leserbrief sei nur vor dem Hintergrund der extrem zugespitzten Diskussion zu verstehen, die der umstrittene Koran-Film „Fitna“ ausgelöst habe. In dieser Diskussion gehe es vor allem um die politische Bedeutung des Islam und die These einer Bedrohung der in der westlichen Welt vorherrschenden Freiheiten. Darauf beziehe sich der Leserbrief in erster Linie. Die in dem Leserbrief vertretene Position sei wenig differenziert. Solche Aussagen seien aber in der Gesellschaft in nicht geringem Ausmaß anzutreffen und verboten seien sie auch nicht. Der Pressekodex gelte selbstverständlich auch für Leserbriefe. Ziffer 10 beschäftige sich aber mit religiösen, weltanschaulichen und sittlichen Überzeugungen, nicht jedoch mit dem Hineinwirken von Religionen in den Bereich der Politik. Der Chefredakteur gibt zu bedenken, dass einer gesellschaftlichen Auseinandersetzung über die Aktivitäten der Weltreligionen durch presseethische Überlegungen keine allzu engen Schranken gesetzt werden sollten. Zu dem kritisierten Leserbrief sei zudem anzumerken, dass der Leser den fehlenden Mut der Politiker bemängele, „die Dinge beim Namen zu nennen“. Ein Verstoß gegen die Ziffer 10 sei nicht zu erkennen. (2008)
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„Aushilfslehrer Gottschalk“ steht über dem Bericht eines Nachrichtenmagazins über eine Aktion des TV-Unterhalters, der im Rahmen eines Projekts „Stars für die Schule“ in einem Gymnasium Rhetorik-Tipps gab. In dem Bericht wird erwähnt, dass Gottschalk vom Gummibärchen-Hersteller Haribo eingeflogen worden war. In zwei späteren Ausgaben veröffentlicht das Magazin Fragebögen, die von Unterhaltungskünstlern beantwortet werden. Auf die Frage: „Was ist für Sie eine Versuchung?“ nennen sie Haribo-Produkte. Ein Leser sieht in den Erwähnungen der Firma Schleichwerbung. Für die Chefredaktion ist es grundsätzlich zulässig, wenn Wirtschaftsunternehmen als Sponsoren gemeinnütziger Aktivitäten erwähnt werden. Für die Aktion „Stars in der Schule“ hätten sich mehrere Prominente zur Verfügung gestellt. Wenn Unternehmen eine solche Aktion unterstützten, dürfe die Öffentlichkeit auch davon erfahren. In dem Artikel - so der Chefredakteur – sei die Verbindung klar zum Ausdruck gekommen. Sicher hätte man die Hintergründe ausführlicher erläutern können, Haribo wäre dann aber zwangsläufig auch als Sponsor stärker herausgestellt worden. Auf die Fragebogenaktion teilt der Chefredakteur in einer ergänzenden Stellungnahme mit, dass solche Fragebögen üblich seien und die Redaktion auf die Antworten naturgemäß keinen Einfluss hätte. (2008)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Steueraffäre“. Der Einsender tritt in diesem Fall auch als Beschwerdeführer auf. Er sieht eine sinnentstellende Kürzung, da eines seiner Anliegen, die Kritik am Bau eines Verkehrskreisels, nicht mehr erkennbar werde. Die entsprechende Passage sei aus seinem Leserbrief herausgekürzt worden. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, der Einsender sei der Redaktion bekannt, weil er sehr viele Leserbriefe schreibe. Was die gekürzte Wiedergabe des Briefes angehe, erschließe sich die Verbindung zwischen dem Bau eines Verkehrskreisels und der Gesamtverschuldung des Staates - vom Einsender thematisiert – nicht wirklich. Die Zeitung behalte sich vor, Leserbriefe zu kürzen. Im konkreten Fall habe man den Leserbrief des Beschwerdeführers als Wortmeldung zum Thema „Steuerzahler und Liechtenstein“ in der Gesamtausgabe veröffentlicht. Die Verkehrskreiselproblematik aus einem Ort im Verbreitungsgebiet hätte im Hauptteil wohl kaum interessiert. (2008)
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