Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Bürgerinitiative kontra Lokalredaktion

Über Monate hinweg berichtet eine Regionalzeitung über lokalpolitische Themen in einer Stadt in ihrem Verbreitungsgebiet. Vorrangig geht es um die Erschließung einer Straße, die entsprechenden Ratsversammlungen und die Aktivitäten einer Freien Bürger-Initiative. Diese wehrt sich als Beschwerdeführerin gegen die Berichterstattung. Die Zeitung habe Presseerklärungen und Leserbriefe zum Teil nicht veröffentlicht oder sinnentstellend wiedergegeben. Der Vorwurf an die Redaktion lautet auf Parteinahme und bewusste Fehlinformation. Der Repräsentant der Bürgerinitiative wirft der Zeitung vor, dass die Redaktion schon seit Jahren die „sachorientierte Oppositionsarbeit“ der Initiative in Form von Stellungnahmen, Presseerklärungen, Leserzuschriften usw. boykottiere, indem sie entweder gar nicht oder verfälscht wiedergegeben würden. Jegliche Kritik an der CDU-geführten Stadt sei nicht erwünscht und werde unterdrückt. Mehrere Gespräche mit der Zentral- und der Lokalredaktion seien erfolglos gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer versuche nunmehr seit 30 Jahren durch Leserbrief-Kampagnen, Mail-Attacken und systematische Beschwerden auf die Zentralredaktion Druck auszuüben. Die Glaubwürdigkeit dieses Herrn habe gelitten, weil er mit der Wahrheit bisweilen sehr eigenwillig umgehe und Verdrehungen nicht scheue, so die Rechtsabteilung. Zahlreiche Vorwürfe des Beschwerdeführers werden von der Zeitung aufgegriffen und Punkt für Punkt aus ihrer Sicht widerlegt. (2008)

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Schwarzer CSU-Tag und afrikanische Gäste

Eine Lokalzeitung berichtet über das Ergebnis der bayerischen Landtagswahl und wählt dabei die Überschrift „Schwarzer Tag für die CSU“. Zum Bericht ist ein Bild gestellt, das den Leiter eines Wahllokales gemeinsam mit einer nigerianischen Delegation zeigt. In der Unterzeile ist davon die Rede, dass den afrikanischen Gästen der Stimmzettel und „die Sache mit dem Kreuzchen“ erläutert werden. Ein Leser kritisiert die Veröffentlichung. Die Formulierung „schwarzer Tag“ werde mit dunkelhäutigen Menschen in Verbindung gebracht. Der Eindruck werde erweckt, als müsse ein bayerischer Kulturmensch „diesen Bimbos“ die Sache mit den Kreuzchen erklären. Die Redaktion teilt mit, dass von einer Diskriminierung im Sinne der Ziffer 12 des Pressekodex nicht die Rede sein könne. Die Überschrift „Schwarzer Tag für die CSU“ dränge sich geradezu auf. Sie sei an diesem Tag in vielen Zeitungen so oder so ähnlich zu finden gewesen. Die abgebildete nigerianische Delegation sei unter anderem in Bayern gewesen, um das deutsche Wahlsystem kennen zu lernen und den Ablauf der Landtagswahl zu verfolgen. In diesem Zusammenhang habe es nahe gelegen, ein Foto von dieser „Wahlbeobachtung“ zu bringen. Man könne im Nachhinein alles Mögliche in diese Veröffentlichung hineininterpretieren. Es habe aber keineswegs die Absicht bestanden, auf die Hautfarbe der Besucher anzuspielen oder die Überschrift in einen Zusammenhang mit dem Bild zu bringen. Die Zeitung betont, dass eine Diskriminierung der nigerianischen Besuchergruppe nicht gewollt gewesen sei. Sie habe dies auch nicht eines Gags wegen in Kauf genommen. (2008)

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Mehr als 40 Kritikpunkte in einem Beitrag

Ein Nachrichtenmagazin berichtet unter der Überschrift „Der Schrauber aus Schwaben“ äußerst kritisch über eine umstrittene Operationsmethode an der Halswirbelsäule. Diese wird von einem Chirurgen durchgeführt, der sich – vertreten durch seinen Anwalt – ebenso beschwert, wie mehrere Leser des Blattes. Im kritisierten Beitrag kommen Kritiker des Arztes zu Wort wie auch Patienten, die sich lobend äußern. Die Zeitschrift berichtet außerdem über Klagen, die gegen den Arzt angestrengt wurden, und ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Nach Darstellung des angegriffenen Mediziners strotzt der Magazin-Beitrag vor Ungenauigkeiten und falschen Darstellungen. Er sei gespickt mit Überzeichnungen und Übertreibungen. Nach Auffassung seines Anwalts ziele der Beitrag darauf ab, „meinen Mandanten in seiner Existenz zu vernichten“. Der Anwalt des Chirurgen kritisiert 43 Textpassagen. Sein Resümee: Der Autor des Beitrags hat die Ziffern 1, 2, 4, 6, 8, 9, 11, 13 und 14 des Pressekodex verletzt. Zu jedem einzelnen Punkt nimmt die Redaktion Stellung. Ihr Fazit: Die Beschwerden seien als unbegründet zurückzuweisen. (2008)

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Bluttat in einer heruntergekommenen Gegend

Unter der Überschrift „Drama: 18-Jähriger tötet Mutter seiner Ex-Freundin“ berichtet eine Regionalzeitung über den Tod einer 42-jährigen Frau, die von dem ehemaligen Freund ihrer Tochter erstochen worden sein soll. Die Wohngegend, in der die Tat geschah, wird als „heruntergekommen“ beschrieben. Im Bericht wird eine Nachbarin zitiert, die sich im Hinblick auf die Schweigsamkeit der Mitbewohner äußert: „Das wundert mich nicht, die haben Angst“. Im Artikel ist von einer türkischen Familie die Rede. Eine Leserin kritisiert eine Ehrverletzung und Diskriminierung der Familie der Toten durch die abwertende Beschreibung des Wohnumfeldes und das Zitat der Nachbarin. Auch die türkische Abstammung der Familie, die im Übrigen seit Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, werde benutzt, um Vorurteile zu schüren. Der Chefredakteur der Zeitung schickt eine Stellungnahme des Artikel-Verfassers. Dieser teilt mit, dass er auf zwei Ebenen berichtet habe. Einmal mit den nüchternen Fakten im Landesteil und im Lokalteil in Form einer Reportage. Diese habe er mit weiteren Informationen angereichert. Dazu habe die Schilderung des sozialen Umfeldes ebenso gehört, wie Stimmen aus der Nachbarschaft. Einige Personen hätten überhaupt nichts sagen wollen. Die anderen hätten sich besorgt und kritisch über die Entwicklung im Viertel geäußert. Positive Aussagen habe er – der Autor – nicht erhalten. Insgesamt habe er also nichts weggelassen, um keinen falschen Eindruck entstehen zu lassen, und nichts konstruiert, sondern lediglich wiedergegeben, was er zusammengetragen habe. Auf Nachfrage teilt die Chefredaktion mit, dass in der kritisierten Berichterstattung von einer „türkischen“ Familie die Rede gewesen sei. Der Stellungnahme liegt die damalige Pressemeldung der Polizei bei, die diese Bezeichnung verwendet habe. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Frau deutsche Staatsangehörige ist, habe die Redaktion diese Information in der Folgeberichterstattung nachgeliefert. (2008)

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Redaktion berichtet aus Sicht einer Firma

Eine Zeitschrift veröffentlicht ein Unternehmensporträt. Im Vorspann heißt es, der Leiter der Personalentwicklung suche flexible Mitarbeiter, die mit anpacken. Am Ende des Beitrages steht ein Hinweis auf die Homepage des Unternehmens. In der Veröffentlichung werden Formulierungen verwendet, wie „Wir sorgen für“, „Wir suchen“ und „Dann sollten Sie sich bei uns bewerben“. Ein Leser kritisiert, in dem Artikel würden Schilderungen aus dem Umfeld der Firma durchgehend mit Formulierungen wie „wir“ und „unser“ belegt. Dies geschehe so, als gebe der Artikel direkt die Firmensicht wieder. Eine Kennzeichnung als wörtliches Zitat oder Anzeigensonderveröffentlichung fehle. Im Gegenteil, der Bericht erscheine im Rahmen des redaktionellen Teils und sei weder durch Schriftart noch durch Layout als Anzeige zu erkennen. Nach Aussage des Zeitschriftenherausgebers zeichnen sich die Karrieretitel des Blattes durch „spezifische Redaktion für Absolventen und Berufseinsteiger“ aus. In der Natur einer zielgruppennahen Informationsweitergabe liege die Nennung und Darstellung von Unternehmen. In den Publikationen fänden sich Veröffentlichungen, die bestimmte Arbeitgeber als attraktiv vorstellen. Diese Unternehmensporträts produziere man journalistisch korrekt im Haus oder durch externe Redaktionsbüros – logischerweise in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Unternehmen. Welche Unternehmen vorgestellt würden, entscheide stets die Redaktion. Der Herausgeber betont, dass die Firma, deren Vorstellung zu der Beschwerde geführt habe, kein Anzeigenkunde der Zeitschrift sei. Eine Verbindung zwischen Text und Werbung sei daher nicht herzustellen. (2008)

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Werbung in redaktioneller Aufmachung

Eine Fachzeitschrift für alle Fragen rund um den Angelsport berichtet auf zwei Seiten ausführlich über zwei Angelpasten einer namentlich genannten Firma. Vor und nach diesem Beitrag veröffentlicht die Zeitschrift Produkte eines Unternehmens, das zu der erwähnten Firma gehört. Anzeigen des Herstellers werden auf den entsprechenden Seiten abgedruckt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers, eines Lesers der Zeitschrift, besteht die Ausgabe über weite Teile nur aus Artikeln über den Konzern und Werbung für das Unternehmen. Die Fachzeitschrift äußert sich nicht zu der Beschwerde. (2008)

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Produktnennung als „tägliches Handwerk“

Eine Zeitschrift, die sich mit dem Angelsport beschäftigt, veröffentlicht in einer Ausgabe 16 Seiten mit Anzeigen eines bestimmten Unternehmens und Artikeln, die Produkte dieses Herstellers beschreiben. Überschrieben sind die redaktionell gestalteten Seiten dieser Strecke mit „Advertorial“. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass sich diese Seiten ausschließlich durch diese Kennzeichnung vom übrigen redaktionellen Inhalt unterschieden. Es handele sich nicht um Beiträge, die die Redaktion der Zeitschrift selbst verfasst habe. Insgesamt sieht er in den Seiten Werbung für Produkte des erwähnten Unternehmens. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält es für einleuchtend, dass ein Fachmagazin das Verbindungsglied zwischen der Angelgeräteindustrie und den Lesern sei. Die Leser erwarteten von einem Fachblatt Informationen über neue Produkte, Trends und Reiseziele. Dabei bleibe es nicht aus, dass Firmennamen und Preise genannt würden. Was für andere Publikationen bereits unerlaubte Schleichwerbung sei, sei für die Redaktion tägliches Handwerk. Im konkreten Fall sei der Angelgerätehersteller an die Zeitschrift mit der Bitte herangetreten, sieben Seiten eines bezahlten 16-seitigen Beihefters redaktionell zu gestalten. Um die Seiten eindeutig zu kennzeichnen, habe man sich für den Begriff „Advertorial“ entschieden. Da die Beiträge für den Leser der Zeitschrift redaktionell erstellt worden seien, wäre das Wort „Anzeige“ unpassend und für den Leser irreführend gewesen. (2008)

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Bank spricht von böswilliger Unterstellung

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Bank, die den Mietvertrag für ein Ladengeschäft auflöst. In der Überschrift auf der Titelseite heißt es: „Aus für den Nazi-Laden! 800 000 Euro für den Besitzer?“ Ein weiterer Beitrag ist überschrieben: „Nazi-Laden: Nun kassiert der Besitzer richtig ab“. Es geht um einen Nazi-Laden in einer der Bank gehörenden Passage. Die Zeitung weiter: „Gerüchten zufolge hat sich die …-Bank den Auszug des Nazi-Klamotten-Ladens stolze 800 000 Euro kosten lassen. Diese Summe wollte Banksprecher … weder bestätigen noch dementieren“. Der Beschwerdeführer – er ist der betroffene Banksprecher – wirft der Zeitung vor, die genannte Summe sei eine böswillige Unterstellung. Die Zeitung habe keine Quelle für den Betrag genannt. Die Bank habe die Summe wegen einer Verschwiegenheitsvereinbarung mit dem Mieter des Ladens weder konkretisiert noch dementiert. Zur Vorgeschichte erklärt der Beschwerdeführer, erst beim Einzug des Laden-Mieters sei der Bank bewusst geworden, dass dort Kleidung der rechten Szene angeboten wurde. Sie spricht von einer peinlichen Panne und habe den Fehler öffentlich eingestanden. Ebenso sei angekündigt worden, dass die der Bank gehörende und die Passage betreibende Holding den Laden schnellstmöglich schließen wolle. Nachdem der Vorwurf im Raum gestanden habe, dass die Bank mit einer hohen Summe das Problem lösen wollte, sei eine Pressemitteilung herausgegeben worden. Diese sei überschrieben worden: „Prämie für Auszug von Mieter … ausgeschlossen“. Dies bedeute, dass, wenn es zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages komme, der Mieter nach geltendem Recht nur Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten habe. Dies seien Posten, die sich kaufmännisch errechnen ließen. Darauf habe der Banksprecher den Reporter der Zeitung hingewiesen – nämlich, dass es sich lediglich um eine Summe handele, die üblicherweise in der freien Wirtschaft in vergleichbaren Fällen gezahlt werde. Die „kaufmännische Einigung“ sei erzielt worden. Der Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf die Pressemitteilung, in der es geheißen habe, dass keine Auszugsprämie gezahlt worden sei. Daraufhin habe der Reporter beim Bank-Sprecher nachgefragt, ob wirklich kein Geld geflossen sei. Dieser habe geantwortet, man habe eine „kaufmännische Einigung“ erzielt. Der Reporter habe nachgehakt und gefragt, ob die kaufmännische Lösung eine Zahlung von 800 000 Euro beinhaltet habe. Diese Summe sei seit einiger Zeit Gegenstand von Vermutungen, die auch in mehreren Medien geäußert worden seien. Der Sprecher habe weder bestätigen noch dementieren wollen. Nach dem Gespräch habe die Zeitung die Frage aufgeworfen, ob die Bank 800 000 Euro bezahlt habe. Sie habe vermerkt, dass die Bank diese Summe weder bestätigen noch dementieren wolle. (2008)

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Mauer des Schweigens im Disko-Krieg

„Disko-Krieg – Polizei beklagt mangelnde Kooperation“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet zum wiederholten Mal über Auseinandersetzungen in der Disko-Szene. Die Polizei stoße bei ihren Ermittlungen auf eine Mauer des Schweigens. Entweder gebe es keine oder nur sehr widersprüchliche Aussagen der Zeugen. Der Polizeipräsident, so die Zeitung, begründet eine künftig stärkere Polizeipräsenz damit, dass die beteiligten Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen nicht aussagebereit seien, sowie dem „partiell festzustellenden Bedrohungsverhalten der ausländischen Gruppierungen“. Die Polizeiführung teilt mit, dass mehrere Verfahren wegen Totschlags, versuchten Totschlags, schweren Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung etc. liefen. Die Zeitung zitiert den Polizeichef abschließend: „Bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen kriminellen Ausländern und Security-Firmen in der Disko-Szene hatte es (…) einen Toten, einen Schwerverletzten und gravierende Sachschäden gegeben“. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, sieht mit dem Beitrag Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex (Diskriminierung und Berichterstattung über Straftaten) verletzt. Wie der Autor des Beitrages nach seiner Recherche selbst feststellen müsse, seien der Polizei bisher kaum Hinweise zum Tathergang bekannt. Der Artikel suggeriere jedoch, dass vor allem Ausländer an der Eskalation schuld seien. Der Autor konstruiere einen Zusammenhang zwischen „kriminellen Ausländern und Security-Firmen“. Der Chef einer dieser Firmen sei vorbestraft. Wenn den Ausländern also kriminelles Verhalten vorgeworfen werde, so entstehe andererseits der Eindruck, die Sicherheitsfirmen stünden mit weißer Weste da. Dadurch würden Menschen anderer Nationalität diskriminiert. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Meinung, dass es bei den Auseinandersetzungen in der Disko-Szene um die ungehinderte Ausübung des Drogenhandels gehe. Deutsche Türsteher und ausländische Mitbürger stünden sich dabei gegenüber. In den Pressemitteilungen der Polizei werde jeweils ausdrücklich auf die Nationalität der Beteiligten hingewiesen. Da die Nationalität der Parteien eine Besonderheit des Konflikts ausmache, sei deren Nennung zulässig. Die Zeitung habe kontinuierlich über die Ereignisse berichtet, so auch über Prozesse, in denen Türsteher verurteilt wurden. Es sei nicht nötig, immer wieder bei der Folgeberichterstattung auf diesen Umstand hinzuweisen. (2008)

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