Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6869 Entscheidungen
Eine Zeitschrift veröffentlicht einen dreiseitigen Bericht über die Nutzung von Sonnenenergie durch so genannte Solar-Thermie. In dem Beitrag geht es um die Erläuterung dessen, was eine Solaranlage kostet und was sie bringt. Dabei heißt es wörtlich: „Der solare Sparfaktor: 60 Prozent beim Wasserwärmen. Mit Heizanteil hängt die Sparquote ab vom Haus: bei Dämmung gemäß Wärmeschutzverordnung von 1984 beziffert sich die Sparquote auf 22 Prozent; ist das Haus gedämmt nach der aktuellen Energieeinsparverordnung, spart man 36 Prozent; ein Passivhaus spart mit Solarwärme 60 Prozent.“ Ein Leser der Zeitschrift, der den Deutschen Presserat anruft, kritisiert, dass mit Hilfe von unterschiedlichen Prozentzahlen suggeriert werde, dass sich eine thermische Solaranlage insbesondere beim Passivhaus rechne, da hier 60 Prozent der Raumheizungsenergie durch eine Solaranlage eingespart würden. Das sei falsch, da ein Passivhaus keine Raumheizungsenergie benötige und keine konventionelle Heizanlage zur Erzeugung der Raumheizungswärme besitze. Raumheizungswasser werde also im Passivhaus mit der Solaranlage nicht erwärmt. Dies jedoch werde im Artikel suggeriert. Gleichzeitig werde der Eindruck erweckt, dass 60 Prozent der Raumheizungsenergiekosten durch die Solaranlage eingespart würden. Die Hauptenergieeinsparleistung werde aber durch die Gebäudekonzeption des Passivhauses erreicht und nicht durch die Solaranlage. Nur durch den geringeren absoluten Heizenergiebedarf eines Passivhauses verändere sich der Anteil des solaren Ertrages lediglich prozentual, nicht aber in absoluten Ertragszahlen. Die Chefredakteurin der Zeitschrift weist den Vorwurf unzureichender Recherche zurück. Die Redaktion beruft sich insbesondere auf eine Stellungnahme des „Zentralverbands Sanitär, Heizung, Klima“, die sie eingeholt habe. Der dort zuständige Referent bewertet die Berichterstattung als stark vereinfachend. Sie treffe jedoch keine inhaltlich unzulässigen Aussagen. Die angegebenen Zahlen seien für eine allgemein gehaltene Veröffentlichung verwendbar. Er weist darauf hin, dass auch ein Passivhaus Heizenergie benötige. Aufgrund der Konstruktion eines Passivhauses sei jedoch der Deckungsanteil von Solarenergie bei diesen höher als bei Gebäuden mit schlechterem Standard für den Verbrauch von Raumheizungsenergie. Da sich der Artikel offensichtlich an Laien richte, halte der Referent die im Artikel enthaltenen Vereinfachungen für technisch zulässig. (2007)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Wir kämpfen um unsere Existenz!“ berichtete eine Regionalzeitung über das Scheitern und den Wiederaufbau eines Steinmetzbetriebes. Die Zeitung schreibt, die Nachbarn hätten gegen die Firma geklagt. Bei einer Zwangsversteigerung des Wohnhauses des Firmeninhabers habe die Tochter dieser Nachbarn das Haus erworben und drei Wochen nach dem Versteigerungstermin eine Zwangsräumung anstrengen lassen. Die Nachbarn und ihre Tochter kritisierten zwei falsche Behauptungen. So hätten sie nie gerichtlich gegen den Betrieb geklagt. Weiterhin habe die Tochter der Familie eine Frist zur freiwilligen Räumung eingeräumt. Letztlich sei die Familie dann ohne Zwangsräumung ausgezogen. Der Redaktionsleiter teilt mit, dass es im juristischen Sinne keine Klage gegen den Betrieb gegeben habe. Über Jahre hinweg hätten die Nachbarn sich mit Beschwerden an das Landratsamt gewandt. Weil das Problem nicht gelöst werden konnte, hätten sie auch den Petitionsausschuss des Landtags eingeschaltet. Diese Anrufung sei zwar keine Klage im klassischen Sinne, aber von der Steinmetzfamilie als solche empfunden worden. Zum Thema Zwangsräumung weist der Redaktionsleiter darauf hin, dass laut Auskunft der Steinmetzfamilie ihr von der neuen Eigentümerin des Wohnhauses zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin eine Frist gesetzt worden sei, bis wann das Anwesen zu räumen sei. (2007)
Weiterlesen
In einer Regionalzeitung erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Kommunalpolitisch fit wie ein Turnschuh“. Die Unterzeile lautet: „SPD-Ortschef findet Bürgermeister zu alt“. Es geht um einen CDU-Bürgermeister, der das 65. Lebensjahr vollendet hat. Beschwerdeführer ist der SPD-Kommunalpolitiker, den die Zeitung zitiert. Er betont, dass er – entgegen der Aussage in der Unterzeile – nicht gesagt habe, dass er den Bürgermeister für zu alt halte. Er habe nur Klarheit für die Bürger gefordert, die wissen wollten, ob der Bürgermeister sein Amt weiter ausüben werde oder nicht. Die Rechtsvertretung der Zeitung erläutert, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer kritisierten Äußerung „SPD-Ortschef findet Bürgermeister zu alt“ ganz offensichtlich um eine subjektive Schlussfolgerung bzw. Bewertung der Presseerklärung des Kommunalpolitikers handele. Dies werde auch aus der Formulierung deutlich, denn der Beschwerdeführer wurde nicht – wie in solchen Fällen üblich – wörtlich zitiert. Dass diese Schlussfolgerung nicht völlig aus der Luft gegriffen sei, zeige auch eine aktuelle Äußerung des Beschwerdeführers auf einer von ihm verantworteten Internet-Seite. Dort äußere er die Auffassung, dass sich der CDU-Bürgermeister offenbar bemühe, die Altersgrenze zu seinen Gunsten zu beeinflussen und dies von einem erschreckenden Rechtsverständnis und der Unfähigkeit zeuge, in Würde abzutreten. (2007)
Weiterlesen
Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „So arbeiten unsere Kreispolitiker“. Die Redaktion „bewertet“ darin ein Jahr vor der Kreistagswahl die Arbeit der Abgeordneten. Sie stellt die Frage: „Welche Abgeordneten sind besonders engagiert und einflussreich, welche eher zurückhaltend?“ Die Redaktion trifft nach einer kurzen Beschreibung der einzelnen Lokalpolitiker die Urteile „unauffällig“, „Durchschnitt“ und „wertvoll“. Einer der Beurteilten wird als „unauffällig“ bezeichnet, was ihn dazu veranlasst, der Zeitung einen Leserbrief zu schicken, den diese nicht veröffentlicht. Er hält die Beurteilung für unprofessionell. Er kritisiert, dass sein Leserbrief nicht gebracht wurde. Darin hatte er der Zeitung vorgeworfen, sie treffe „aus dem Bauch heraus“ Aussagen, ohne zu überlegen, nach welchen Kriterien gewertet werden sollte. Die gewählten Beurteilungsformulierungen seien nichts als Worthülsen. Nach seiner Auffassung müsste den bewerteten Personen Gelegenheit gegeben werden, zu dem Vorgang Stellung zu nehmen. Der Kreispolitiker wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, seine Zeitung habe ein Jahr vor der Kommunalwahl mit einer langfristig angelegten Berichterstattung begonnen. Die subjektive Bewertung von Kommunalpolitikern sei ein Teil davon gewesen. Als Vorlage habe die entsprechende Aktion einer anderen Regionalzeitung gedient. Bei den drei Bewertungsstufen handele es sich um eine wertende Kommentierung der Redaktion. Von Anfang an sei darauf verzichtet worden, Stellungnahmen der Betroffenen einzuholen. Damit folge die Redaktion der üblichen Praxis. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer der einzige der bewerteten Politiker, der sich direkt an die Redaktion gewandt habe. Eine Pflicht zum Abdruck des Leserbriefes bestehe nicht. Der Politiker sei der irrigen Ansicht, dass eine Zeitung Wertungen und Beurteilungen nur dann vornehmen könne, wenn sie dem Bewerteten die Chance gibt, sich ebenfalls öffentlich dazu zu äußern. Wäre dies eine Voraussetzung für Wertungen, so wären Kommentierungen und Beurteilungen gar nicht mehr möglich. (2007)
Weiterlesen
„Kind (11) von Pferd verletzt“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung den Bericht über einen Unfall auf einem Reiterhof. Danach wurde ein Mädchen beim Sturz von einem Pferd schwer verletzt. Es sei nach dem Vorfall in eine Klinik geflogen worden und befinde sich mittlerweile außer Lebensgefahr. Die Besitzer des Reiterhofs wenden sich an den Deutschen Presserat, weil sie den Sachverhalt falsch dargestellt sehen. Das Kind habe lediglich eine leichte Oberschenkelprellung erlitten. Es sei auch nicht in die Klinik geflogen, sondern mit einem Krankenwagen dorthin gebracht worden. Eine Operation habe es – wie fälschlicherweise berichtet – nicht gegeben, und es habe auch nie Lebensgefahr bestanden. Die Rechtsabteilung des Verlags berichtet, die Redaktion habe sich auf Informationen der Rettungskräfte gestützt. Es habe keinen Grund gegeben, an den Angaben zu zweifeln. Die Informationen stammten vom Zeitpunkt der ersten Behandlung des Mädchens auf dem Reiterhof. Dabei war ein Rettungshubschrauber angefordert worden, weil zunächst der Verdacht einer lebensgefährlichen Verletzung bestand. Im Übrigen habe sich der Einsatz der Rettungskräfte kurz vor Redaktionsschluss ereignet. Somit gäben die im Artikel beschriebenen Fakten den bei Redaktionsschluss aktuellen Stand wieder. (2007)
Weiterlesen
Ein Nachrichtenmagazin berichtet über Rohstoffvorkommen in der Mongolei. Zunächst wird geschildert, über welche Rohstoffe das Land verfügt und wie sie abgebaut werden. Der Autor berichtet, dass die Bodenschätze zunehmend für politischen Sprengstoff sorgen, da das Geld aus den Geschäften meistens nicht in öffentlichen Kassen lande und die Bevölkerung deshalb nicht von den Rohstoffvorkommen profitiere. Wörtlich heißt es in dem Beitrag: „Freimütig berichten hohe Beamte des Außenministeriums, dass beispielsweise sechs Spitzenpolitiker, darunter auch Staatschef Nambaryn Enkhbayar, wichtige Kohlerechte ihr Eigen nennen, die sie nun ´für 250 Millionen Dollar in die USA verkaufen´ möchten“. Ebenfalls wird ein Mitarbeiter der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe mit der Aussage zitiert, in der Mongolei habe praktisch die gesamte Führungsschicht Beteiligungen im Bergbau. Die Botschaft der Mongolei wendet sich an den Deutschen Presserat, weil sie durch den Artikel die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 9 verletzt sieht. Nach ihrer Darstellung hat kein Mitarbeiter des Außenministeriums eine Erklärung abgegeben, so dass mit der gegenteiligen Behauptung das Nachrichtenmagazin alle Mitarbeiter des Ministeriums verleumdet habe. Die diplomatische Vertretung spricht von einer Verunglimpfung des Staatsoberhauptes. Die Redaktion hätte sich bei den zuständigen Behörden in der Mongolei informieren müssen, ob der Staatschef Kohlerechte besitze. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, sie werde die Quellen im mongolischen Außenministerium nicht preisgeben. Tatsache bleibe aber, dass es dort mehrere Informanten gebe, die unabhängig voneinander den Tatbestand geschildert hätten. Daneben hätte die Redaktion im Amt für Rohstoffe recherchiert. Im Übrigen gehöre es zu den charakteristischen Merkmalen derartiger Transaktionen, dass sie versteckt über Strohmänner abgewickelt würden. Schließlich habe die Redaktion dem mongolischen Botschafter in Deutschland angeboten, über den Sachverhalt ein offenes Interview zu führen. Der habe jedoch abgelehnt. (2007)
Weiterlesen
„Mädchen (17) von eigener Familie gesteinigt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über ein Verbrechen im Irak. Sie schildert die Hintergründe des Geschehens. Der Autor bezeichnet die Tat als „Irrsinn“. Illustriert ist mit vier Bildern, die die junge Frau während der Steinigung zeigen. Auf einem Bild liegt sie auf dem Boden. Neben ihr ist ein dicker Mauerbrocken zu sehen. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, sieht die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung), Richtlinie 11.1 (Unangemessene Darstellung) des Pressekodex verletzt. Die veröffentlichten Fotos hätten keinen zusätzlichen Informationswert und seien eine unangemessene Gewaltdarstellung. Das offensichtlich tote Mädchen würde zum Objekt der Sensationslust herabgewürdigt und in seiner Menschenwürde verletzt. Die junge Frau sei keine öffentliche Person, bei der im Zweifelsfall die Veröffentlichung der Bilder gerechtfertigt wäre. (2007)
Weiterlesen
Eine Satire-Zeitschrift macht einen Beitrag wie eine Lebensmittelwerbung auf. Es handelt sich um eine Satire über die verschwundene Madeleine McCann („Maddie“). Zu sehen sind verschiedene Produkte wie eine Flasche „Maddie“ im „Maggi“-Flaschen-Design, eine Tafel Kinderschokolade mit dem Porträt von Maddie, eine Flasche „Meister Proper“ und ein Karton „Brandt“-Zwieback, beide ebenfalls mit dem Foto des verschwundenen Mädchens. Dazu sind jeweils kurze Texte gestellt. Eine Überschrift lautet „Find Maddie – In Ihrem Supermarkt ist eine Maddie versteckt“. Ein Text lautet: „Hier kommt Maddie! Sie ist das bekannteste Gesicht der Welt – wenn nicht des ganzen Universums! Auf ausgewählten Produkten unseres Sortiments befindet sich ihr Porträt. Wer sie findet, darf sie einfach mitnehmen – und bezahlt nur die Hälfte!“ Etwas kleiner ist darunter zu lesen: „Angehörige und portugiesische Polizisten sind von der Teilnahme ausgeschlossen; der Einsatz von Suchhunden ist untersagt“. Ein Leser ist der Auffassung, das verschwundene britische Mädchen werde durch den Bericht verächtlich gemacht. Insbesondere in dem Satz „Wer sie findet, darf sie einfach mitnehmen – und bezahlt nur die Hälfte!“ sei eine Diffamierung und dürfe angesichts der zahlreichen Übergriffe auf Kinder in Deutschland von niemandem toleriert werden. Niemand dürfe diesen Vorfall teilnahmslos hinnehmen. Pädophile und Sadisten könnten sonst zu Verbrechen animiert werden. Der Beschwerdeführer fordert eine Grundgesetzänderung. Satire dürfe nicht dem Schutz des Artikels 5, Absatz 1, unterliegen. Satire werde heutzutage als ungehemmte Diffamierung definiert und schade daher der politischen Kultur im Lande. Die Satire-Zeitschrift nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung. (2007)
Weiterlesen
„Fachbesucher erfahren alles über das Dieselgeschäft an der Seite eines starken Partners“ – dieser Satz steht in einem Artikel über eine Fachmesse für Fahrzeugteile, den eine Regionalzeitung veröffentlicht. In Überschrift und Text wird eine Firma namentlich genannt und besonders hervorgehoben. Die Rede ist von neuen Konzepten und Produkten. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen Ziffer 1, Richtlinie 1.3, sowie Ziffer 7, Richtlinie 7.2, des Pressekodex. Die kritisierte Meldung gebe im Wortlaut eine Pressemeldung des genannten Unternehmens wieder. Der letzte – und oben zitierte – Satz sei zudem eine werbende Formulierung, die ebenfalls in der Pressemitteilung enthalten sei. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verlag räumt ein, dass die monierte Meldung eng an Passagen einer Firmenmitteilung angelehnt sei. Sie sei mit dem Kürzel („pi“) versehen, das für „Presseinformation“ stehe. Künftig sollen derartige Informationen eindeutiger gekennzeichnet werden. Der Verlag hat die Beschwerde zum Anlass genommen, hausintern Schleichwerbung zu thematisieren, um künftig derartige Fehler zu vermeiden. (2007)
Weiterlesen