Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

Redaktionellen Text an Werbetreibende verkauft

Der Beschwerdeführer – ein freier Journalist - legt zwei Schriftstücke vor. Darin ist festgehalten, wie viel bestimmte Veröffentlichungen in einer Stadt-Illustrierten kosten. Gleichzeitig übersendet er Übersichten mit der thematischen Belegung von drei Ausgaben der Zeitschrift und die entsprechenden Veröffentlichungen. Er sieht ein offensichtliches Kopplungsangebot an Werbetreibende. Die Zeitschrift verkaufe regelmäßig redaktionelle Inhalte an Werbekunden. Die der Beschwerde beigefügten Belegungsübersichten habe er von Informanten, die ihm eidesstattlich versichert hätten, dass die Übersichten im Verlag der Stadt-Illustrierten angefertigt worden seien. Sie dienten dazu, den Umfang von redaktionellen Leistungen zu dokumentieren, die gegen Entgelt für einzelne Kunden erbracht worden seien. Bei einem der Schriftstücke handele es sich um eine verlagsinterne Preisliste. Die Unterlagen bewiesen, so der Beschwerdeführer, dass die Zeitschrift Unternehmen redaktionelle Berichterstattung in Verbindung mit Werbung zum Kauf anbietet. Die Stadt-Illustrierte äußert sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht zu der Beschwerde. (2008)

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Eine Klinik für Darm-Operation genannt

Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Probleme mit der Verdauung - ´Ihr Darm hat sich etwas abgesenkt´“. Es geht um die Behandlungsmöglichkeiten bei Darmerkrankungen. In einem zum Artikel gehörenden Kasten wird der Verlauf einer Darm-Operation geschildert. Es folgt der Hinweis auf Kliniken, die diese OP im Programm hätten. Eine Klinik, ihr leitender Arzt und dessen Telefonnummer werden hervorgehoben mitgeteilt. Die Angabe der Kontaktdaten sei Schleichwerbung, meint ein Leser. Es sei kein Grund zu erkennen, warum die Zeitschrift auf eine bestimmte Klinik mit Detailangaben verweise. Auch andere Häuser böten die OP an. Ein Alleinstellungsmerkmal sei also nicht gegeben. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist den Vorwurf der Schleichwerbung zurück und betont, dass für die Veröffentlichung kein Geld gezahlt worden sei. Auch eine anderweitige Kompensation habe nicht stattgefunden. Es sei gut und richtig gewesen, auf die Umstände der Operation hinzuweisen und in diesem Zusammenhang als Beispiel eine Klinik zu nennen. Sinngemäß habe die Redaktion mitgeteilt, dass eine Klinik so gut sei wie die andere. Die Formulierung drücke auf diese Weise Beliebigkeit aus. Eine unsachgemäße Wettbewerbsförderung liege somit nicht vor. (2008)

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„Fälle von Nötigung sind anhängig“

Der Tod der in Schwerin verhungerten kleinen Lea-Sophie beschäftigt mehrmals die regionale Zeitung. Ein Politiker der Grünen wird im Hinblick auf den Sozialdezernenten der Stadt wie folgt zitiert: „Ich weiß, dass auch in Schwerin mehrere Fälle von sexueller Nötigung beim Personalrat anhängig sind.“ Dem Dezernenten waren vor Jahren in anderem Zusammenhang von einer Boulevardzeitung „Frauengeschichten“ nachgesagt worden. In einem weiteren Beitrag schreibt die Zeitung auf der Basis einer Aussage des Politikers, es verdichteten sich Hinweise, dass der inzwischen von seinen Amtsgeschäften befreite Sozialdezernent vor zwei Jahren wegen sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen beim Bürgermeister in Ungnade gefallen sei. Nach einem Gegendarstellungsbegehren des früheren Dezernenten einigten sich dieser und die Zeitung auf einen Vergleich, der eine inzwischen erschienene Berichtigung durch die Redaktion vorsah. Der vormalige Kommunalbeamte sieht in der Berichterstattung eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, eine Vorverurteilung sowie eine Ehrverletzung. Die Chefredaktion teilt mit, dass den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, dass die Zeitung eine Berichtigung veröffentlicht habe. Im Zuge der Recherche über den Tod von Lea-Sophie habe die Zeitung Hinweise erhalten, denen zufolge der Sozialdezernent sein Amt auch in anderen Bereichen nicht korrekt geführt habe. Aus unterschiedlichen Quellen habe man erfahren, dass es Fälle von sexueller Nötigung gegeben habe. Niemand außer dem erwähnten Grünen-Politiker sei bereit gewesen, dies öffentlich zu bestätigen. Dessen Aussage habe man gedruckt, weil er dazu eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Der Personalrat der Stadt habe im Übrigen nichts bestätigen und nichts dementieren wollen. Die Vorwürfe gegen den Dezernenten seien zwar jetzt presserechtlich erledigt, eine Klärung der Sachlage habe dabei aber nie stattgefunden. (2008)

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Was wusste das Jugendamt wirklich?

In einer Regionalzeitung erscheinen über mehrere Monate hinweg Artikel, in denen es um den Hungertod der fünfjährigen Lea-Sophie in Schwerin und ein mögliches Fehlverhalten der Verwaltung geht. Der zuständige Dezernent wird von der Zeitung heftig kritisiert. Er erkennt in den Artikeln eine Vielzahl von falschen Tatsachenbehauptungen und Sachverhaltsdarstellungen. Im Rahmen der Vorprüfung wurde die Beschwerde auf vier Veröffentlichungen eingegrenzt. Im einzelnen geht es um die folgenden Passagen: 1. Die Unterzeile „Jugendamt kannte das Problem“ impliziert, dass das Jugendamt vollständig über die Probleme in Lea-Sophies Familie informiert gewesen sei. Der Dezernent: „Das ist falsch.“ 2. Nach seiner Auffassung gibt es keinerlei Belege für den von der Zeitung behaupteten Umstand, dass das hungernde Kind die Tapete um das Bett herum abgerissen und gegessen habe. 3. In einem Leserbrief wird die Behauptung aufgestellt, der städtische Beamte habe weder Bedauern gezeigt noch sich entschuldigt oder Mitgefühl geäußert. Dieser berichtet, er habe während einer Pressekonferenz seiner tiefen Trauer Ausdruck gegeben. 4. In einer Zwischenzeile – so der Dezernent weiter – behaupte die Zeitung, dass bereits Jahre zuvor Gefährdungshinweise vorgelegen hätten. Das gäben die damals vorliegenden Informationen nicht her. Seinerzeit hätten lediglich Hinweise vorgelegen, dass Lea-Sophie sehr unregelmäßig in die Kindertagesstätte gekommen sei. Der den Fall bearbeitende Redakteur nimmt Stellung. 1. Die Formulierung „Jugendamt kannte das Problem“ impliziert nicht, dass das Amt in vollem Umfang informiert gewesen sei. Sie bedeute nur, dass das Amt vor dem Tod des Mädchens Informationen über eine Gefährdung hatte und diesen nur unzulänglich nachgegangen sei. 2. Mehrere Vertreter der Stadt haben der Zeitung über Gespräche mit Rettungssanitätern berichtet, die entsprechende Äußerungen über abgerissene und gegessene Tapetenstücke gemacht hätten. 3. Der Redakteur gibt dem Leserbrief-Schreiber Recht. Dieser bezieht sich nicht auf die Pressekonferenz, sondern auf die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer im Untersuchungsausschuss „Lea-Sophie“. Dort habe der damalige Dezernent tatsächlich kein Bedauern geäußert. Im Gegenteil: Er habe mehrfach öffentlich behauptet, dass das Amt keine Fehler gemacht habe. 4. Der Autor teilt mit, dass es sich hier nicht um ein Original-Zitat eines Kommunalpolitikers der Grünen handele, lediglich um eine sinngemäße Wiedergabe. Die Äußerung werde im Text als Zitat wörtlich wiedergegeben. Dort wird der Grünenpolitiker mit der Aussage zitiert, schon mehrere Jahre zuvor hätten Gefährdungshinweise vorgelegen. (2008)

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Von Runzeln, Furchen und Fältchen

In einer Frauenzeitschrift erscheint ein Artikel unter dem Titel „Beate Herzog: ´Heute schaue ich wieder gern in den Spiegel´“. Es geht um Alters-Akne. Am Beispiel einer Patientin wird eine Behandlung der Krankheit in einer Darmstädter Klinik geschildert. Am Ende des Beitrags steht ein Hinweis auf die Homepage des Krankenhauses. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Hinweis auf die Internet-Adresse Schleichwerbung für die Klinik. Ohne redaktionellen Anlass werde dieses Haus aus einer Reihe von Anbietern hervorgehoben. Ein Alleinstellungsmerkmal, das die Nennung begründen könnte, sei nicht zu erkennen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, die Redaktion habe über ein neues Verfahren berichtet, der Alters-Akne zu Leibe zu rücken. Sie habe über Agenturen erfahren, dass ein fraktioniertes, ablatives Lasersystem zur Behandlung von Runzeln, Furchen, Fältchen, Gewebeunregelmäßigkeiten, pigmentierten Läsionen und Gefäßverfärbungen auch in Deutschland die Freigabe erhalten habe. Dieses neue Verfahren habe man den Lesern vorstellen wollen. Im Zuge der Recherchen sei man auf die Lebensgeschichte von Beate Herzog gestoßen, die in der Darmstädter Klinik behandelt worden sei. Diese Klinik sei im Bereich der Laserbehandlung eines der größten und innovativsten Häuser und habe als eine der ersten Kliniken in Deutschland eine neuartige Technik eingesetzt. Eine spezielle Kombination des Fraktionallasers mit einem Fruchtsäurepeeling sei eine Besonderheit der Behandlung in dem Krankenhaus. Das bei der Patientin angewandte Verfahren werde nur von dieser Klinik praktiziert. (2008)

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Das Wort „Anzeige“ ist des Rätsels Lösung

Fußpflege ist Thema in einer Frauenzeitschrift, die den Beitrag unter die Überschrift „Beauty – Tricks für perfekte Lackierarbeiten“. Einige Produkte werden vorgestellt. In die redaktionelle Berichterstattung eingebunden ist eine Herstelleranzeige. Ein Leser der Zeitschrift vertritt die Auffassung, dass die Anzeige nicht als solche erkennbar ist. Er vermisst eine entsprechende Kennzeichnung. Die Gestaltungsweise der Anzeige reiche nicht aus, sie als Werbung kenntlich zu machen. Für die Chefredaktion der Zeitschrift kann es keinen Zweifel an der klaren Kennzeichnung als Anzeige geben. Art und Häufung der Nennung des Produktnamens, insgesamt zweiundzwanzigmal, sowie die Abbildung der Produkte wiesen ausschließlich auf eine Anzeige hin. Für den Leser besonders auffällig sei der in großen Lettern gehaltene Produkt-Schriftzug, der sich senkrecht über mehr als eine halbe Seite erstrecke. So würden redaktionelle Seiten nicht gestaltet. Die Chefredaktion nennt zur Unterfütterung ihrer Argumentationslinie noch mehr Details in Gestaltung und Text. Um künftig Presseratsmaßnahmen zu vermeiden, kündigt die Redaktion an, Anzeigen künftig einem im Presserecht kundigen Rechtsanwalt vorzulegen. (2008)

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Auf dem Weihnachtsmarkt im Einsatz

Eine regionale Sonntagszeitung berichtet unter der Überschrift „Für Afghanistan-Einsatz – Bundeswehr spielt Krieg im Erzgebirge“ über die Übung eines Panzergrenadierbataillons. Dem Artikel beigestellt sind zwei Fotomontagen. Dass es sich um solche handelt, wird vermerkt, in einem Fall jedoch sehr klein am Rande. Die abgebildeten Soldaten werden sich auf einem Weihnachtsmarkt bzw. auf einer Dorfstraße gezeigt. Der Bataillonskommandeur sieht im Artikel und in den dazugehörigen Fotos einen Verstoß gegen den Pressekodex. Bei den im Bericht verwendeten Formulierungen handele es sich um groteske Übertreibungen. Durch die Fotomontagen werde genau das Gegenteil von dem gezeigt, was eigentlich beabsichtigt gewesen sei. Eine Absprache zwischen Bundeswehr und Redaktion habe nicht stattgefunden. Nach Auffassung des Chefredakteurs der Zeitung sind die monierten Bildzeilen presseüblich, so dass sein Blatt dafür nicht haftbar gemacht werden könne. Eine Absprache mit der Bundeswehr habe es nicht gegeben, weil die Redaktion grundsätzlich mit niemandem abspreche. Ferner habe Vorfeld eine ordentliche Recherche stattgefunden. Dies spiegele sich auch darin wider, dass ein Vertreter der Bundeswehr wörtlich zitiert worden sei. (2008)

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Leserbrief wurde sinnwahrend gekürzt

Eine Regionalzeitung berichtet über Mumpsfälle, die die Bevölkerung in einer Stadt ihres Verbreitungsgebietes umtreiben. Sie veröffentlicht mehrere Leserbriefe. Einer davon hat die Überschrift „Tochter nach Impfung behindert“. Darin berichtet die Autorin, Mutter des Kindes und in diesem Fall Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter nach der Schluckimpfung geistig und körperlich behindert sei. Es sei für sie unbegreiflich, dass eine Amtsärztin Eltern als verantwortungslos hinstelle, die der Impfung kritisch gegenüber stünden. Die Beschwerdeführerin sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex. Ihr Leserbrief sei nicht vollständig abgedruckt und dadurch sinnentstellend wiedergegeben worden. Sie moniert auch die Überschrift „Pro und Kontra“. Sie habe sich nicht an einer Diskussion über Pro und Kontra einer Impf-Pflicht beteiligen, sondern lediglich auf die Punkte aufmerksam machen wollen, über die sich Impfwillige gründlich aufklären lassen sollten. Diese in ihrem Leserbrief aufgeführten Punkte seien aber nicht veröffentlicht worden. Nach Auffassung der Chefredaktion der Zeitung ist die Kernaussage des Briefes erhalten geblieben. Die gekürzte Veröffentlichung habe ihren einzigen Grund im begrenzten redaktionellen Platz. Eine bewusste oder unbewusste Sinnentstellung sieht sie genauso wenig, wie eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Offenbar solle der Presserat für eine persönliche Auseinandersetzung instrumentalisiert werden. (2008)

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Glaube des Moderators für Verständnis relevant

In der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ erscheint ein Artikel unter der Überschrift „Wulff bedauert seine Wortwahl“. Der niedersächsische Ministerpräsident hatte die Kritik an deutschen Managern als „Progromstimmung“ bezeichnet. Davon distanzierte er sich zunächst auch nicht in einer Sendung auf N24, die von Michel Friedman moderiert wurde. Erst Stunden später holte er dies nach. In dem Artikel heißt es: „In der von Michel Friedman, einem Juden, moderierten Talkshow auf N24 hatte sich Wulff trotz entsprechender Nachfragen nicht von seiner Wortwahl distanziert.“ Der Zentralrat der Juden in Deutschland (BK1-310/08) hält das für eine unhaltbare Berichterstattung. Ein Zusammenhang zwischen der Religionszugehörigkeit und der Arbeit des Moderators sei nicht ersichtlich. Eine derartige Formulierung sei bei einem katholischen oder evangelischen Moderator kaum denkbar. Die Berichterstattung erzeuge antisemitische Reflexe bei den Lesern und sei inakzeptabel. Zwei Beschwerdeführer vom Sender N24 (BK1-311/08) sind der Ansicht, die Tatsache, dass der Moderator jüdischen Glaubens ist, sei für die Berichterstattung ohne Belang. Man könne nicht nachvollziehen, welche Rolle die Religionszugehörigkeit bei der journalistischen Arbeit spielen soll. Es handele sich um „unterschwelligen Antisemitismus“. Der Moderator werde durch den Artikel angeprangert und diskriminiert. Das vom Redakteur gegenüber den Beschwerdeführern zum Ausdruck gebrachte Bedauern wird von diesen als nicht ausreichend erachtet. Die Rechtsabteilung der Zeitung verweist zum Hintergrund der Berichterstattung auf die von Hans-Werner Sinn vom Institut für Wirtschaftsforschung gemachte Äußerung in einem Zeitungsinterview. Darin hatte dieser gesagt: „In jeder Krise wird nach Schuldigen gesucht, nach Sündenböcken. Auch in der Weltwirtschaftskrise von 1929 wollte niemand an einen anonymen Systemfehler glauben. Damals hat es in Deutschland die Juden getroffen, heute sind es die Manager.“ Die Zeitung habe es für ihre Pflicht gehalten, über Wulffs „gefährlichen Vergleich“ zu berichten. Christian Wulff habe seinen Vergleich gegenüber einem Menschen gezogen, dessen Vorfahren wegen des Umstandes, dass sie Juden waren, selbst Zeugen und Leidtragende von Progromen gewesen seien. Der juristische Vertreter des Blattes räumt jedoch ein, dass die Formulierung „unglücklich gewählt sei“. Er verwahrt sich jedoch entschieden gegen den Vorwurf, die Formulierung sei ausgrenzend und ziele auf antisemitische Reflexe der Leser. (2008)

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Fiktive Antwort auf eine fiktive Frage

Unter der Überschrift „Generation Praktikum“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Bericht über das Angebot des Berliner Theaterintendanten Claus Peymann an den nach zweieinhalb Jahrzehnten freigelassenen einstigen Terroristen Christian Klar. Die Zeitung habe beim örtlichen Theater angerufen und nachgefragt, ob derartiges an diesem Hause auch denkbar wäre. Der Oberspielleiter antwortet der Zeitung per E-Mail. Demnach würde das Theater Christian Klar einen beruflichen Einstieg nicht verwehren. Aus dieser Aussage macht die Zeitung diese Unterzeile: „Ein Berliner Theater will Christian Klar anstellen – das … Theater auch“. Der Rechtsvertreter des Oberspielleiters sieht in der Unterzeile eine falsche Aussage. Das Theater habe nicht behauptet, Klar in jedem Fall und unter allen Umständen anzustellen. Man habe lediglich auf eine fiktive Frage eine fiktive Antwort gegeben. Außerdem habe die Zeitung kein Gespräch mit dem Theater-Mann geführt. Die Frage sei per E-Mail gestellt und auf gleichem Weg beantwortet worden. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet von einem Gegendarstellungsbegehren des Oberspielleiters, dem man nachgekommen sei, obwohl die Gegendarstellung formaljuristisch nicht den landespresserechtlichen Vorschriften entsprochen habe. Der Autor des Beitrages habe mit dem Oberspielleiter sprechen wollen. Der habe keine Zeit gehabt. Schließlich wurde die Frage schriftlich gestellt und die Antwort schriftlich gegeben. Diese habe die Zeitung in den wesentlichen Punkten veröffentlicht. (2008)

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