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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Agentur meldet unter korrekter Überschrift

„Scheidung auf albanisch“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Lokalzeitung eine Agentur-Meldung. Dabei geht es um eine Schießerei mit drei Toten anlässlich eines Gerichtstermins in Italien. Ein aus Albanien stammender Mann erschießt seine Ehefrau und deren Bruder. Die Polizei tötet den Mordschützen. Das Ehepaar hatte sich wegen Sorgerechtsfragen vor Gericht gegenübergestanden. Ein Leser der Zeitung kritisiert, mit dem Beitrag „Scheidung auf albanisch“ werde der Eindruck erweckt, „als ob Scheidungen bei bestimmten Volksgruppen mit einem Massaker gelöst werden“. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, spricht in diesem Zusammenhang von einer „infamen Diktion“. Der Chefredakteur der Agentur, gegen die sich die Beschwerde richtet, vermag in ihrem Bericht keine „infame Diktion“ zu erkennen. Er legt die Originalmeldung vor, die die Überschrift trägt „Scheidungstermin: Drei Tote bei Schießerei in italienischem Gericht“. (2007)

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Überschrift ist unangemessen zynisch

In einer Lokalzeitung erscheint ein Bericht mit der Überschrift „Scheidung auf albanisch“. Dabei geht es um eine Schießerei in einem italienischen Gericht. Ein Mann albanischer Herkunft erschießt seine Frau und deren Bruder. Er selbst wird von der Polizei getötet. Das Ehepaar hatte sich wegen strittiger Sorgerechtsfragen vor Gericht gegenübergestanden. Ein Leser ist der Ansicht, dass mit dem Beitrag der Eindruck erweckt werde, „als ob Scheidungen bei bestimmten Volksgruppen mit einem Massaker gelöst werden“. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, spricht von einer „infamen Diktion“. Der Chefredakteur der Zeitung wehrt sich gegen diesen Vorwurf. Die Überschrift der von einer Agentur übernommenen Meldung spiele auf den berühmten Film „Scheidung auf italienisch“ aus dem Jahr 1962 an. Dieser Film beschäftige sich mit einem Scheidungsfall und den Mordfantasien des Hauptdarstellers. Die kritisierte Überschrift sei von der Redaktion formuliert worden. Daraus die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers zu ziehen, falle in den Rahmen der persönlichen Geschmacksfragen, meint der Chefredakteur. Nach seiner Auffassung könne der durchschnittliche Zeitungsleser durchaus die Doppeldeutigkeit der Schlagzeile erkennen. (2007)

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Keine ehrverletzenden Äußerungen

Mehrere Berichte einer Regionalzeitung beschäftigen sich mit dem ehemaligen Chef der Sparkasse in einer Großstadt. Es geht um den Chefposten in einer Wohnungsbauförderungsanstalt, für den der Mann im Gespräch ist. In den Berichten spielt auch der Landesbauminister eine Rolle, ein Studienfreund des ehemaligen Bankchefs. Beide werden von der Zeitung kritisch unter die Lupe genommen. Der einstige Sparkassen-Boss beklagt unwahre Tatsachenbehauptungen und ehrverletzende Äußerungen der Zeitung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Ihn stören Sätze wie „Im April wurde …. Vertragsverlängerung abgelehnt“, „…als Sparkassendirektor aus ´geschäftspolitischen Gründen´ freigestellt“ oder „…geriet … wegen einer Südafrika-Reise auf Sparkassenkosten in die Schlagzeilen…“. Diese Äußerungen seien unwahr, so der Beschwerdeführer. Er habe von sich aus auf die Verlängerung seines Dienstvertrages verzichtet und sei auf eigenen Wunsch freigestellt worden. Er legt hierzu ein Protokoll der Verwaltungsratssitzung sowie eine Pressemitteilung der Sparkasse vor. Die Kosten für die Südafrikareise habe die Sparkassenstiftung für internationale Kooperation übernommen; seine Sparkasse habe keinen Cent bezahlt. In einem Kommentar der Zeitung sieht der Beschwerdeführer ehrverletzende Behauptungen. Darin war die Rede von einem „beruflich Gescheiterten“ und einem „mit Eigenverschulden gestrauchelten Banker“. Auch hatte die Zeitung diese auf den Beschwerdeführer bezogene Äußerung eines Politikers wiedergegeben: „Wie soll jemand ein Milliardenvermögen und 600.000 Sozialwohnungen verwalten, der über keinerlei Erfahrungen in der Wohnungswirtschaft verfügt?“ Der frühere Sparkassenchef betont, dass die Verfasser der Artikel im Vorfeld nicht einmal den Versuch unternommen hätten, durch eine persönliche Rechercheanfrage die anschließend publizierten Inhalte zu verifizieren. Dem Beschwerdeschreiben liegt eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Zeitungsverlages sowie eine Gegendarstellung bei, die die Zeitung veröffentlicht habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der verantwortliche Redakteur habe sorgfältig recherchiert. Dieser gibt eine eidesstattliche Versicherung ab. Er beruft sich auf sparkasseninterne Dokumente, die ihm zugänglich gewesen seien. Zur Kritik an einem Kommentar stellt die Zeitung fest, es handele sich um Werturteile des Redakteurs, die weder die Grenze zur Schmähkritik noch zur Beleidigung überschritten hätten. Schließlich stellt die Rechtsabteilung fest, der einstige Sparkassenchef und die Zeitung hätten sich außergerichtlich verglichen. (2007)

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Großer Test von Internet-Videotheken

Eine Fachzeitschrift testet und bewertet unter der Überschrift „Wenn der Postmann zweimal klingelt“ Internet-Videotheken. Auf 13 Seiten berichtet die Redaktion über das Ergebnis. Am Beispiel des Testsiegers werden außerdem das Versand- und das Wunschlistenprinzip der Internet-Videotheken erklärt. Eine Leserin erkennt einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Dem Testsieger wird nach ihrer Ansicht zu viel Platz eingeräumt, wenn man berücksichtigt, dass der Zweitplatzierte nur 0,01 Punkte zurückliegt. Überdies empfehle ein Redakteur in einem Meinungsbeitrag ausdrücklich eine Anmeldung beim Testsieger, dem im Vergleich zu den Mitbewerbern dreimal so viel Platz eingeräumt werde. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die redaktionelle Aufmerksamkeit „deutlich über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse“ der Leser hinausgeht. Die Rechtsabteilung des Verlags weist die Beschwerde zurück. Es sei der Informationsauftrag einer Fachzeitschrift, Produkttests durchzuführen und die Leser über die Ergebnisse zu informieren. Wegen eines Übermittlungsfehlers sei der Abstand zwischen dem Erst- und dem Zweitplatzierten mit 0,01 Punkten angegeben und nicht mit 0,14 Punkten, wie es korrekt gewesen wäre. Anders als die Beschwerdeführerin sieht der Verlag im Meinungsbeitrag keine ausdrückliche Empfehlung für den Testsieger. Der Autor schreibe lediglich, warum er seine Anmeldung beim Testsieger weiterführen werde. Der Kasten sei als subjektive Meinungsäußerung gekennzeichnet. Zur Darstellung des Versandprinzips am Beispiel des Testsiegers räumt die Rechtsabteilung ein, dass dieses bei allen Internetvideotheken ähnlich sei. Eine Mischung verschiedener Bestellvorgänge sei für die Leser nicht nachvollziehbar gewesen. Deshalb habe sich die Redaktion für ein einzelnes Produkt entschieden. Das Vorgehen, zum Testsieger Erläuterungen zu geben, sei absolut branchenüblich. Dasselbe gelte für die Darstellung des Wunschlistenprinzips. (2007)

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Angehörige zum zweiten Mal Opfer

Beim Einsturz eines mehr als 100 Meter hohen Gerüsts kommen auf einer Baustelle in Grevenbroich fünf Männer ums Leben [Zahl später auf drei korrigiert]; mehrere werden schwer verletzt. Dem Bericht einer Regionalzeitung ist ein Foto beigestellt. Im Mittelpunkt ein Arbeiter, der tot in einem Sicherheitsgurt hängt. Er ist seitlich von hinten zu sehen. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Die Intimsphäre des Verunglückten werde nicht gewahrt. Er schreibt: „Bei (…) fünf Todesopfern genügt ein Blick in die Todesanzeigen der Region, um das Opfer (…) sogar individuell in der gesamten Region zu identifizieren“. Durch die „unangemessene öffentliche Zurschaustellung“ werde der Tote in seiner Ehre verletzt. Der Leser, der den Deutschen Presserat anruft, hält die Abbildung für unangemessen sensationell. Mit einer Beschwerde meldet sich auch der Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum. Er spricht von einem „sterbenden und in höchstem Maße körperlich und seelisch leidenden Menschen“. Die betroffenen Angehörigen würden durch die Veröffentlichung ein zweites Mal zu Opfern gemacht. Die Verlagsleitung der Zeitung räumt ein, mit dem Abdruck des Bildes „am Ende wohl eher eine falsche Entscheidung“ getroffen zu haben. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme: „Wir bedauern außerordentlich, Gefühle verletzt zu haben, dies entspricht nicht den Werten und Zielen, für die unsere Zeitung steht. Sensationsberichterstattung zur Auflagensteigerung ist noch nie das Ziel der von unserem Haus vertretenen Art des Journalismus gewesen und wird es auch in Zukunft nicht sein“. Die Verlagsleitung habe den Beschwerdeführern schriftlich ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht. In einer Stellungnahme habe die Chefredaktion sich bei den Lesern entschuldigt. Gleichzeitig habe man sich in dem Beitrag bemüht, die Gründe für die Veröffentlichung des Fotos zu erklären. (2007)

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„Von ´Sensationsheische´ keine Rede“

Unter der Überschrift „Wir stehen unter Schock“ berichtet eine Regionalzeitung über das Unglück in Grevenbroich, bei dem fünf Arbeiter ums Leben gekommen waren [Zahl später auf drei korrigiert]. Dem Artikel ist ein Foto mit der Bildunterschrift „Ein toter Arbeiter hängt an seinem Sicherheitsgurt“ beigestellt. Der Mann ist seitlich von hinten zu sehen. Ein Ehepaar und zwei weitere Leser sind der Ansicht, dass die Abbildung des toten Arbeiters unangemessen sensationell ist (Ziffer 11 des Pressekodex), die Menschenwürde des Menschen missachtet (Ziffer 1) und auch seine Intimsphäre (Ziffer 8) verletzt. Die Art der Berichterstattung sei abstoßend und beleidige nicht nur den Toten, sondern auch seine Verwandten und Freunde. Ein Beschwerdeführer spricht davon, dass „die Würde dieses bedauernswerten Menschen mit Füßen getreten als auch auf die Trauer der Hinterbliebenen keine Rücksicht genommen“ werde. Und weiter: „Es wird lediglich zur Steigerung der Auflage einer immer weiter um sich greifenden Sensationsgier Vorschub geleistet“. Ein anderer schreibt: „Das Foto hätte so nicht veröffentlicht werden dürfen und die Abbildung ist mit der Informationspflicht des Mediums Tageszeitung nicht zu rechtfertigen.“ Für den Chefredakteur der Zeitung stand bei der Veröffentlichung „die Dokumentationsabsicht im Vordergrund“. Angesichts der Berichterstattung im Innern des Blattes könne keine Rede von Auflage steigernder „Sensationsheische“ sein. An Stelle einer ausführlichen Stellungnahme legt er seiner Antwort auf die Beschwerde eine Leserbriefseite bei, die nach der Berichterstattung über das Unglück erschien. Die Leserbriefschreiber kritisierten den Abdruck des Fotos. In einer Anmerkung der Redaktion auf dieser Seite heißt es: „Die Veröffentlichung des Fotos mit dem toten Arbeiter glaubte die Redaktion verantworten zu können, um die ungewöhnliche, die schreckliche Dimension des Unglücks von Grevenbroich zu verdeutlichen. Zur Informationsaufgabe der Presse gehört auch die Dokumentation von Tod und Leid. (…) Dennoch können wir in diesem Fall die Kritik unserer Leser nachvollziehen, weil ein einzelnes Opfer so exponiert zu sehen war (…)“. (2007)

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Einzelnes Opfer exponiert dargestellt

Unter der Überschrift „Weiter Rätselraten über Unglücksursache“ berichtet eine Regionalzeitung über das Unglück von Grevenbroich. Dabei wurden auf einer Baustelle beim Einsturz eines Gerüsts fünf Arbeiter getötet [Zahl später auf drei korrigiert] und mehrere schwer verletzt. Der Beitrag ist mit einem Bild von der Baustelle illustriert: Ein toter Arbeiter, der in einem Sicherheitsgurt hängt. Daneben ein Retter, der versucht, den Toten zu bergen. Dieser ist seitlich von hinten zu sehen. Im Abdruck dieses Bildes sieht ein Leser einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Würde des Menschen, so der Beschwerdeführer, sei auch nach dem Tod unantastbar. Mit der Veröffentlichung nehme die Zeitung außerdem keine Rücksicht auf die Gefühle der Angehörigen des Opfers. Der Chefredakteur sieht keinen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex. Er begründet dies so: „…insbesondere dann nicht, wenn die Darstellung – wie im vorliegenden Fall – so zurückhaltend erfolgt, dass das Opfer nicht einmal im Ansatz erkennbar oder identifizierbar ist“. Wegen der „besonderen dramatischen Umstände“ des Unglücks sei eine diskrete Illustration zu dokumentarischen Zwecken erlaubt, meint der Chefredakteur. Ein Vergleich mit dem nationalen und internationalen Medienecho bestätige die Redaktion in ihrer richtigen „Entscheidung“. (2007)

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Feste Regeln bei Leserumfragen

„Deutschland streitet über Tempolimit 130“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Artikel zum Thema Tempolimit auf Autobahnen. Sie berichtet darin über das Ergebnis einer Leserumfrage. Eine klare Mehrheit der Befragten habe sich demnach für eine Geschwindigkeitsbegrenzung ausgesprochen. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung eine gezielte Stimmungsbeeinflussung. Es werde suggeriert, dass eine - eventuell sogar repräsentative - Umfrage stattgefunden habe. Tatsächlich seien die Umfrageergebnisse jedoch aus Leserzuschriften abgeleitet worden, so dass lediglich wenige einzelne Zuschriften und Anrufe der „Umfrage“ zugrunde lagen. Die Basis der Umfrage – so der Leser – seien nicht angegeben worden. Der Chefredakteur der Zeitung: Aus der Themenaufbereitung gehe eindeutig hervor, dass es sich nicht um eine systematische Befragung gehandelt habe. Man habe die Leser zur Stellungnahme aufgerufen und die eingegangenen Anmerkungen dann verarbeitet. Nirgendwo sei zu lesen, dass zwei Drittel der Bevölkerung Befürworter des Tempolimits seien. Bei der Gewichtung der Stellungnahmen – so der Chefredakteur – habe die Redaktion darauf geachtet, dass beide Seiten in gleichem Maße zu Wort kamen. Das Ganze sei durch einen Pro- und Contra-Kommentar abgerundet. Beim besten Willen sei nicht einzusehen, inwieweit der Zeitung eine nicht objektive Berichterstattung vorzuwerfen sei. Die Quelle der Umfrageergebnisse sei im Übrigen sehr wohl vermerkt. (2007)

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Details hätten Missverständnisse vermieden

„Kontopfändung gegen Ex-Bürgermeister …“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Fall eines Parteipolitikers und Anwalts. Es geht um eine Kontopfändung, die erfolgte, weil er mit der Miete für die Anwaltskanzlei im Rückstand war. Der Betroffene sieht eine unvollständige und irreführende Darstellung. Die Zeitung habe nicht den Betrag genannt, um den es gehe (3.259,64 Euro). Sie berichte auch nicht, dass er seinen Teil der Miete bezahlt habe, während sein früherer Kanzleikollege im Rückstand gewesen sei. Es werde der falsche Eindruck erweckt, so der Beschwerdeführer, als habe er seinen Anteil erst nach der Aufforderung bezahlt. Insgesamt werde er durch die Darstellung in Misskredit gebracht und seine Bonität in Frage gestellt. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung bestreitet der Beschwerdeführer nicht den dargestellten Sachverhalt. Er beanstande lediglich, dass nicht noch weitere Details veröffentlicht worden seien, wie beispielsweise die Höhe der Forderung oder die Tatsache, dass er für die Miete lediglich zur Hälfte hafte. Es habe für die Zeitung jedoch keinerlei Verpflichtung bestanden, diese Angaben in den Beitrag aufzunehmen. Die Tatsache der Kontopfändung sei korrekt dargestellt worden. Aus dem Weglassen von Einzelheiten ergäben sich keine Missverständnisse. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Mieter dem Vermieter gegenüber ohnehin als Gesamtschuldner hafteten, was bedeute, dass der Beschwerdeführer im Außenverhältnis die offene Mietforderung insgesamt ausgleichen müsse. Die Redaktion habe auch ihre Sorgfaltspflicht gewahrt, indem sie den Politiker und Anwalt um eine Stellungnahme gebeten habe. Seine Erklärung, er habe die finanzielle Forderung anerkannt, sei veröffentlicht worden. Seine weitere Erklärung, dass die Mietrückstände den Anteil eines früheren Kollegen beträfen, sei ebenfalls enthalten. (2007)

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Verlag als „obskur“ bezeichnet

Unter dem Titel „Verlagsneuling sorgt für Unruhe“ berichtet eine Fachzeitschrift über ein geplantes Gratisblatt. Der Verlag, der bereits im Internet auftritt, will nun auch auf dem Markt der Printmedien mitmischen. Die Zeitschrift versieht ihren Beitrag mit der Unterzeile “Ein obskurer Verlag will … ein Gratisblatt starten und bekommt Gegenwind“. Die Rechtsvertretung des als obskur bezeichneten Verlags sieht eine diffamierende und kreditgefährdende Berichterstattung. In der Unterzeile und an drei weiteren Stellen im Text taucht dieser Begriff auf. Es sei außerdem falsch, dass der Verlag eine Abmahnung von einer örtlichen Zeitung bekommen habe. Tatsächlich habe er freiwillig und ohne Abmahnung eine blaue Frakturschrift aus einem Logo herausgenommen. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält die Verwendung des Begriffs „obskur“ für eine zulässige journalistische Wertung. Es gehe um einen Verlag, der zuvor schon den Start einer neuen Tageszeitung angekündigt habe. Tatsächlich sei dieses Blatt jedoch bislang nicht erschienen. Zudem habe es sich bei der Recherche herausgestellt, dass das Unternehmen zum Teil falsche Adressen angegeben habe und Impressumsangaben unvollständig seien. Die Wertung „obskur“ (laut Duden: dunkel, verdächtig, fragwürdig) sei vor diesem Hintergrund zutreffend. (2007)

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