Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

„Vergeltungsorgie der Genossen“

„Rachsucht“ überschreibt eine Regionalzeitung einen Kommentar zum Umgang der hessischen SPD mit den vier „abtrünnigen“ Landtagsabgeordneten. Sie hatten die Wahl von Andrea Ypsilanti zur Ministerpräsidentin verhindert. Wörtliche Passage: „Die Vergeltungsorgie der Genossen, ihre Sprache und Werturteile erinnern in übler Weise an den Ungeist der Säuberungsorgien, wie sie in kommunistischen Parteien gepflegt wurden.“ Ein hessischer SPD-Landtagsabgeordneter sieht die Ziffern 1 und 9 des Pressekodex verletzt. Er hält den Vergleich zwischen der SPD und den Säuberungen in kommunistischen Parteien für unzulässig. Die Säuberungen, auf die der Kommentator anspiele, hätten ihren Höhepunkt in Verfolgung und Staatsterror unter stalinistischer Herrschaft gefunden. Der Vergleich sei unzulässig und widerspreche der Ziffer 1 des Pressekodex. (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Mit dem Vorwurf der Säuberungsorgien werde die SPD der terroristischen Verfolgung bezichtigt. Der Beschwerdeführer beklagt eine Verrohung der Sprache im kritisierten Kommentar und sieht einen Verstoß gegen Ziffer 9 (Schutz der Ehre). Der Chefredakteur der kritisierten Zeitung weist die Behauptung zurück, in dem Kommentar werde die SPD der terroristischen Verfolgung bezichtigt. Davon könne keine Rede sein. Im Kommentar werde das Verhalten der hessischen SPD gegen Abweichler als kleinliche Rachsucht kritisiert. Dem Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht bekannt, wie die SED, die Vorgängerin der Partei „Die Linke“, in der DDR entstanden sei – nämlich 1946 durch „Säuberungen“ in der SPD und dem erzwungenen Zusammenschluss von KPD und SPD. Auch habe der Kommentator keinen direkten historischen Vergleich gezogen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass das Verhalten der hessischen SPD „an den Ungeist der Säuberungsorgien“ erinnere. Die scharfkantige Aussage als Bewertung eines politischen Vorgangs in einem Kommentar sei grundsätzlich von der Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt. Es liege auch keine unangemessene Darstellung vor, die geeignet sein könnte, Menschen in ihrer Ehre zu verletzen. (2008)

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Produktvorstellung mit Empfehlung

Ein Gesundheitsmagazin veröffentlicht unter der Überschrift „Da reagieren wir allergisch“ einen Artikel über das Thema Hautallergien. Sechs Neuigkeiten für Allergiker werden aufgezählt. In jedem Fall folgt eine Empfehlung, in zwei Fällen mit der Nennung eines bestimmten Herstellers. Pflegeprodukte werden abgebildet, beschrieben und ihre Preise genannt. Im gleichen Heft erscheint eine Anzeige des genannten Herstellers. Beworben wird das gleiche Erzeugnis, das schon im redaktionellen Teil empfohlen wird. Ein Leser sieht in der Kombination von redaktioneller Empfehlung und bezahlter Anzeige einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Allein schon die detaillierte Vorstellung eines Produkts im redaktionellen Teil sei ein Verstoß. Die Zwischenüberschrift „Das Beste für Allergiker“ habe eindeutig werbenden Charakter. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht. In der Berichterstattung werde das Trennungsgebot eingehalten. Die Anzeige zu einem im Text erwähnten Produkt sei klar durch einen entsprechenden Hinweis gekennzeichnet. Angesichts der wachsenden Zahl von Allergie-Erkrankungen bestehe ein besonderes Informationsbedürfnis zu solchen Themen. Das gelte auch für die Produktabbildung. In diesem Zusammenhang sei auch der Preis von Interesse. Das erwähnte Produkt sei lediglich eines von sechs vorgestellten Neuigkeiten und werde nicht besonders hervorgehoben. Die Kritik an der Zwischenüberschrift „Das Beste für Allergiker“ vermag die Zeitschrift nicht nachzuvollziehen. (2008)

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Redaktionellen Text an Werbetreibende verkauft

Der Beschwerdeführer – ein freier Journalist - legt zwei Schriftstücke vor. Darin ist festgehalten, wie viel bestimmte Veröffentlichungen in einer Stadt-Illustrierten kosten. Gleichzeitig übersendet er Übersichten mit der thematischen Belegung von drei Ausgaben der Zeitschrift und die entsprechenden Veröffentlichungen. Er sieht ein offensichtliches Kopplungsangebot an Werbetreibende. Die Zeitschrift verkaufe regelmäßig redaktionelle Inhalte an Werbekunden. Die der Beschwerde beigefügten Belegungsübersichten habe er von Informanten, die ihm eidesstattlich versichert hätten, dass die Übersichten im Verlag der Stadt-Illustrierten angefertigt worden seien. Sie dienten dazu, den Umfang von redaktionellen Leistungen zu dokumentieren, die gegen Entgelt für einzelne Kunden erbracht worden seien. Bei einem der Schriftstücke handele es sich um eine verlagsinterne Preisliste. Die Unterlagen bewiesen, so der Beschwerdeführer, dass die Zeitschrift Unternehmen redaktionelle Berichterstattung in Verbindung mit Werbung zum Kauf anbietet. Die Stadt-Illustrierte äußert sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht zu der Beschwerde. (2008)

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Eine Klinik für Darm-Operation genannt

Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Probleme mit der Verdauung - ´Ihr Darm hat sich etwas abgesenkt´“. Es geht um die Behandlungsmöglichkeiten bei Darmerkrankungen. In einem zum Artikel gehörenden Kasten wird der Verlauf einer Darm-Operation geschildert. Es folgt der Hinweis auf Kliniken, die diese OP im Programm hätten. Eine Klinik, ihr leitender Arzt und dessen Telefonnummer werden hervorgehoben mitgeteilt. Die Angabe der Kontaktdaten sei Schleichwerbung, meint ein Leser. Es sei kein Grund zu erkennen, warum die Zeitschrift auf eine bestimmte Klinik mit Detailangaben verweise. Auch andere Häuser böten die OP an. Ein Alleinstellungsmerkmal sei also nicht gegeben. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist den Vorwurf der Schleichwerbung zurück und betont, dass für die Veröffentlichung kein Geld gezahlt worden sei. Auch eine anderweitige Kompensation habe nicht stattgefunden. Es sei gut und richtig gewesen, auf die Umstände der Operation hinzuweisen und in diesem Zusammenhang als Beispiel eine Klinik zu nennen. Sinngemäß habe die Redaktion mitgeteilt, dass eine Klinik so gut sei wie die andere. Die Formulierung drücke auf diese Weise Beliebigkeit aus. Eine unsachgemäße Wettbewerbsförderung liege somit nicht vor. (2008)

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„Fälle von Nötigung sind anhängig“

Der Tod der in Schwerin verhungerten kleinen Lea-Sophie beschäftigt mehrmals die regionale Zeitung. Ein Politiker der Grünen wird im Hinblick auf den Sozialdezernenten der Stadt wie folgt zitiert: „Ich weiß, dass auch in Schwerin mehrere Fälle von sexueller Nötigung beim Personalrat anhängig sind.“ Dem Dezernenten waren vor Jahren in anderem Zusammenhang von einer Boulevardzeitung „Frauengeschichten“ nachgesagt worden. In einem weiteren Beitrag schreibt die Zeitung auf der Basis einer Aussage des Politikers, es verdichteten sich Hinweise, dass der inzwischen von seinen Amtsgeschäften befreite Sozialdezernent vor zwei Jahren wegen sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen beim Bürgermeister in Ungnade gefallen sei. Nach einem Gegendarstellungsbegehren des früheren Dezernenten einigten sich dieser und die Zeitung auf einen Vergleich, der eine inzwischen erschienene Berichtigung durch die Redaktion vorsah. Der vormalige Kommunalbeamte sieht in der Berichterstattung eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, eine Vorverurteilung sowie eine Ehrverletzung. Die Chefredaktion teilt mit, dass den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, dass die Zeitung eine Berichtigung veröffentlicht habe. Im Zuge der Recherche über den Tod von Lea-Sophie habe die Zeitung Hinweise erhalten, denen zufolge der Sozialdezernent sein Amt auch in anderen Bereichen nicht korrekt geführt habe. Aus unterschiedlichen Quellen habe man erfahren, dass es Fälle von sexueller Nötigung gegeben habe. Niemand außer dem erwähnten Grünen-Politiker sei bereit gewesen, dies öffentlich zu bestätigen. Dessen Aussage habe man gedruckt, weil er dazu eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Der Personalrat der Stadt habe im Übrigen nichts bestätigen und nichts dementieren wollen. Die Vorwürfe gegen den Dezernenten seien zwar jetzt presserechtlich erledigt, eine Klärung der Sachlage habe dabei aber nie stattgefunden. (2008)

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Was wusste das Jugendamt wirklich?

In einer Regionalzeitung erscheinen über mehrere Monate hinweg Artikel, in denen es um den Hungertod der fünfjährigen Lea-Sophie in Schwerin und ein mögliches Fehlverhalten der Verwaltung geht. Der zuständige Dezernent wird von der Zeitung heftig kritisiert. Er erkennt in den Artikeln eine Vielzahl von falschen Tatsachenbehauptungen und Sachverhaltsdarstellungen. Im Rahmen der Vorprüfung wurde die Beschwerde auf vier Veröffentlichungen eingegrenzt. Im einzelnen geht es um die folgenden Passagen: 1. Die Unterzeile „Jugendamt kannte das Problem“ impliziert, dass das Jugendamt vollständig über die Probleme in Lea-Sophies Familie informiert gewesen sei. Der Dezernent: „Das ist falsch.“ 2. Nach seiner Auffassung gibt es keinerlei Belege für den von der Zeitung behaupteten Umstand, dass das hungernde Kind die Tapete um das Bett herum abgerissen und gegessen habe. 3. In einem Leserbrief wird die Behauptung aufgestellt, der städtische Beamte habe weder Bedauern gezeigt noch sich entschuldigt oder Mitgefühl geäußert. Dieser berichtet, er habe während einer Pressekonferenz seiner tiefen Trauer Ausdruck gegeben. 4. In einer Zwischenzeile – so der Dezernent weiter – behaupte die Zeitung, dass bereits Jahre zuvor Gefährdungshinweise vorgelegen hätten. Das gäben die damals vorliegenden Informationen nicht her. Seinerzeit hätten lediglich Hinweise vorgelegen, dass Lea-Sophie sehr unregelmäßig in die Kindertagesstätte gekommen sei. Der den Fall bearbeitende Redakteur nimmt Stellung. 1. Die Formulierung „Jugendamt kannte das Problem“ impliziert nicht, dass das Amt in vollem Umfang informiert gewesen sei. Sie bedeute nur, dass das Amt vor dem Tod des Mädchens Informationen über eine Gefährdung hatte und diesen nur unzulänglich nachgegangen sei. 2. Mehrere Vertreter der Stadt haben der Zeitung über Gespräche mit Rettungssanitätern berichtet, die entsprechende Äußerungen über abgerissene und gegessene Tapetenstücke gemacht hätten. 3. Der Redakteur gibt dem Leserbrief-Schreiber Recht. Dieser bezieht sich nicht auf die Pressekonferenz, sondern auf die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer im Untersuchungsausschuss „Lea-Sophie“. Dort habe der damalige Dezernent tatsächlich kein Bedauern geäußert. Im Gegenteil: Er habe mehrfach öffentlich behauptet, dass das Amt keine Fehler gemacht habe. 4. Der Autor teilt mit, dass es sich hier nicht um ein Original-Zitat eines Kommunalpolitikers der Grünen handele, lediglich um eine sinngemäße Wiedergabe. Die Äußerung werde im Text als Zitat wörtlich wiedergegeben. Dort wird der Grünenpolitiker mit der Aussage zitiert, schon mehrere Jahre zuvor hätten Gefährdungshinweise vorgelegen. (2008)

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Von Runzeln, Furchen und Fältchen

In einer Frauenzeitschrift erscheint ein Artikel unter dem Titel „Beate Herzog: ´Heute schaue ich wieder gern in den Spiegel´“. Es geht um Alters-Akne. Am Beispiel einer Patientin wird eine Behandlung der Krankheit in einer Darmstädter Klinik geschildert. Am Ende des Beitrags steht ein Hinweis auf die Homepage des Krankenhauses. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Hinweis auf die Internet-Adresse Schleichwerbung für die Klinik. Ohne redaktionellen Anlass werde dieses Haus aus einer Reihe von Anbietern hervorgehoben. Ein Alleinstellungsmerkmal, das die Nennung begründen könnte, sei nicht zu erkennen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, die Redaktion habe über ein neues Verfahren berichtet, der Alters-Akne zu Leibe zu rücken. Sie habe über Agenturen erfahren, dass ein fraktioniertes, ablatives Lasersystem zur Behandlung von Runzeln, Furchen, Fältchen, Gewebeunregelmäßigkeiten, pigmentierten Läsionen und Gefäßverfärbungen auch in Deutschland die Freigabe erhalten habe. Dieses neue Verfahren habe man den Lesern vorstellen wollen. Im Zuge der Recherchen sei man auf die Lebensgeschichte von Beate Herzog gestoßen, die in der Darmstädter Klinik behandelt worden sei. Diese Klinik sei im Bereich der Laserbehandlung eines der größten und innovativsten Häuser und habe als eine der ersten Kliniken in Deutschland eine neuartige Technik eingesetzt. Eine spezielle Kombination des Fraktionallasers mit einem Fruchtsäurepeeling sei eine Besonderheit der Behandlung in dem Krankenhaus. Das bei der Patientin angewandte Verfahren werde nur von dieser Klinik praktiziert. (2008)

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Das Wort „Anzeige“ ist des Rätsels Lösung

Fußpflege ist Thema in einer Frauenzeitschrift, die den Beitrag unter die Überschrift „Beauty – Tricks für perfekte Lackierarbeiten“. Einige Produkte werden vorgestellt. In die redaktionelle Berichterstattung eingebunden ist eine Herstelleranzeige. Ein Leser der Zeitschrift vertritt die Auffassung, dass die Anzeige nicht als solche erkennbar ist. Er vermisst eine entsprechende Kennzeichnung. Die Gestaltungsweise der Anzeige reiche nicht aus, sie als Werbung kenntlich zu machen. Für die Chefredaktion der Zeitschrift kann es keinen Zweifel an der klaren Kennzeichnung als Anzeige geben. Art und Häufung der Nennung des Produktnamens, insgesamt zweiundzwanzigmal, sowie die Abbildung der Produkte wiesen ausschließlich auf eine Anzeige hin. Für den Leser besonders auffällig sei der in großen Lettern gehaltene Produkt-Schriftzug, der sich senkrecht über mehr als eine halbe Seite erstrecke. So würden redaktionelle Seiten nicht gestaltet. Die Chefredaktion nennt zur Unterfütterung ihrer Argumentationslinie noch mehr Details in Gestaltung und Text. Um künftig Presseratsmaßnahmen zu vermeiden, kündigt die Redaktion an, Anzeigen künftig einem im Presserecht kundigen Rechtsanwalt vorzulegen. (2008)

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Auf dem Weihnachtsmarkt im Einsatz

Eine regionale Sonntagszeitung berichtet unter der Überschrift „Für Afghanistan-Einsatz – Bundeswehr spielt Krieg im Erzgebirge“ über die Übung eines Panzergrenadierbataillons. Dem Artikel beigestellt sind zwei Fotomontagen. Dass es sich um solche handelt, wird vermerkt, in einem Fall jedoch sehr klein am Rande. Die abgebildeten Soldaten werden sich auf einem Weihnachtsmarkt bzw. auf einer Dorfstraße gezeigt. Der Bataillonskommandeur sieht im Artikel und in den dazugehörigen Fotos einen Verstoß gegen den Pressekodex. Bei den im Bericht verwendeten Formulierungen handele es sich um groteske Übertreibungen. Durch die Fotomontagen werde genau das Gegenteil von dem gezeigt, was eigentlich beabsichtigt gewesen sei. Eine Absprache zwischen Bundeswehr und Redaktion habe nicht stattgefunden. Nach Auffassung des Chefredakteurs der Zeitung sind die monierten Bildzeilen presseüblich, so dass sein Blatt dafür nicht haftbar gemacht werden könne. Eine Absprache mit der Bundeswehr habe es nicht gegeben, weil die Redaktion grundsätzlich mit niemandem abspreche. Ferner habe Vorfeld eine ordentliche Recherche stattgefunden. Dies spiegele sich auch darin wider, dass ein Vertreter der Bundeswehr wörtlich zitiert worden sei. (2008)

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Leserbrief wurde sinnwahrend gekürzt

Eine Regionalzeitung berichtet über Mumpsfälle, die die Bevölkerung in einer Stadt ihres Verbreitungsgebietes umtreiben. Sie veröffentlicht mehrere Leserbriefe. Einer davon hat die Überschrift „Tochter nach Impfung behindert“. Darin berichtet die Autorin, Mutter des Kindes und in diesem Fall Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter nach der Schluckimpfung geistig und körperlich behindert sei. Es sei für sie unbegreiflich, dass eine Amtsärztin Eltern als verantwortungslos hinstelle, die der Impfung kritisch gegenüber stünden. Die Beschwerdeführerin sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex. Ihr Leserbrief sei nicht vollständig abgedruckt und dadurch sinnentstellend wiedergegeben worden. Sie moniert auch die Überschrift „Pro und Kontra“. Sie habe sich nicht an einer Diskussion über Pro und Kontra einer Impf-Pflicht beteiligen, sondern lediglich auf die Punkte aufmerksam machen wollen, über die sich Impfwillige gründlich aufklären lassen sollten. Diese in ihrem Leserbrief aufgeführten Punkte seien aber nicht veröffentlicht worden. Nach Auffassung der Chefredaktion der Zeitung ist die Kernaussage des Briefes erhalten geblieben. Die gekürzte Veröffentlichung habe ihren einzigen Grund im begrenzten redaktionellen Platz. Eine bewusste oder unbewusste Sinnentstellung sieht sie genauso wenig, wie eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Offenbar solle der Presserat für eine persönliche Auseinandersetzung instrumentalisiert werden. (2008)

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