Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
In einer Lokalzeitung erscheint ein Bericht über ein Au-pair-Mädchen, das ein Jahr lang in England die Kinder einer Familie betreut hat. Sowohl die Eltern als auch die Kinder der Gastfamilie werden mit vollen Vor- und Nachnamen vorgestellt. Die beiden Kinder werden mit ihren Eigenschaften genannt. So heißt es zum Beispiel, dass Lotte „eine kleine Süße, Freche“ sei und Max „eher schüchtern“. Die Zeitung gibt die Einschätzung des Au-pair-Mädchens über die Erziehung der Kinder wieder. Es würde „viele Dinge nicht so machen“. Seiner Meinung nach gelinge es nicht immer, die Balance zwischen Strenge und Verwöhnen zu finden. Gerade das Nesthäkchen Lotte habe gewusst, wie es seinen Willen durchsetzen konnte. Die Gastfamilie beschwert sich über den Beitrag, der falsche Darstellungen enthalte und nicht mit ihr abgestimmt worden sei. Ihr Einverständnis zur Veröffentlichung persönlicher Daten sei nicht eingeholt worden. Sie sieht durch den Abdruck ihrer Namen und ihres Lebensraumes den Datenschutz verletzt. Dies könne nicht mit öffentlichem Interesse begründet werden. Insbesondere die Veröffentlichung von Kindernamen und deren Lebensort sei unakzeptabel. Dadurch sei es für potentielle Straftäter einfach, Kinder in Gefahr zu bringen. Viele der im Artikel geschilderten Begebenheiten seien nicht wahrheitsgetreu dargestellt. Gleichzeitig sei öffentlich Kritik an der Familie geübt worden. Es sei eine einseitige Schilderung entstanden, die der Familie schade und sie in Misskredit bringe. Die Redaktion entschuldigt sich für den von einer Volontärin verfassten Beitrag. Es sei nicht die Absicht der Redaktion gewesen, für Ärger bei den Beschwerdeführern zu sorgen. Dass durch die Berichterstattung der Familie Schaden entstehen könne, habe die Redaktion so nicht gesehen. Zwar hält es die Redaktion für unwahrscheinlich, dass anhand der unpräzisen Ortsangabe eine Identifikation der genannten Personen, besonders der Kinder, möglich sei. Jedoch würde ein solcher Artikel in dieser Form heute nicht mehr in der Zeitung erscheinen. Man wolle keine Beiträge über Menschen veröffentlichen, die dies nicht möchten. Schon gar nicht wolle die Redaktion bewusst gegen den Datenschutz verstoßen. (2007)
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Ein Kulturjournal berichtet über die Wiedereröffnung eines Restaurants und dessen Angebot. Dabei ist die Rede von „kulinarischer Vielfalt in erlesenem Ambiente“, „kulturellem Hochgenuss … vor imposanter Kulisse“ und von einem „idealen Veranstaltungsort für Tagungen, Feierlichkeiten und Hochzeiten“. In der gleichen Ausgabe werden unter der Kennzeichnung „Verlagssonderveröffentlichung“ Beiträge unter den Titeln „Augenlust“, „Kommissar Ehrlicher auf Dienstreise im …-Hotel am Goethepark“ und „MDR Konzertsaison in Weimar“ publiziert. Schließlich veröffentlicht das Journal unter dem Titel „Bach und Baukunst“ einen Beitrag, in dem auf die Ziele des Vereins „Bach in Weimar e.V.“ hingewiesen wird. Die Autorin ist Vorsitzende dieses Vereins, von dem fünf Seiten nach dem redaktionellen Beitrag eine Anzeige veröffentlicht wird. Ein Leser der Zeitschrift wendet sich an den Deutschen Presserat, weil die Berichterstattung über das Restaurant nach seiner Meinung Schleichwerbung enthält. Die Seiten der Verlagssonderveröffentlichung seien bezahlt, aber wie der redaktionelle Teil gestaltet. Der Leser könne den Werbecharakter der Seiten nicht zweifelsfrei erkennen. Der Text unter dem Titel „Augenlust“ sei zudem zu 80 Prozent identisch mit dem Text eines werbenden Faltblattes für diese Ausstellung. Im Artikel „Bach und Baukunst“ und der Anzeige des Vereins „Bach in Weimar“ sieht der Beschwerdeführer ein Koppelgeschäft. Dem Leser werde vorenthalten, dass die Autorin zugleich Vorsitzende des Vereins sei. Die Redaktionsleitung des Journals rechtfertigt ihre Handlungsweise mit dem Hinweis, das beschriebene Restaurant sei eine Traditionsgaststätte, die nach langem Verfall renoviert und wiedereröffnet worden sei. Sie sei bei einem Fassadenwettbewerb ausgezeichnet worden. Dies sei sicherlich eine redaktionelle Nachricht wert. Die übrigen Veröffentlichungen seien mit dem Hinweis auf eine „Verlagssonderveröffentlichung“ zweifelsfrei gekennzeichnet worden. Beim Punkt „Bach und Baukunst“ weist die Redaktion den Vorwurf eines Koppelgeschäfts zurück. Redaktionelle Darstellung und die Anzeige zum Thema hätten miteinander nichts zu tun. (2007)
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Ein Leserbrief der Beschwerdeführerin wird in einer Regionalzeitung abgedruckt. Es geht um die Reaktion auf einen Artikel des Blattes über Autoimmunkrankheiten bei jungen Patienten und die Rückläufigkeit von Kinderinfektionskrankheiten. Eigenmächtig und ohne Rücksprache fügt die Zeitung dem Namen der Einsenderin deren berufliche Position als Beamtin im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes hinzu. Sechs Tage später veröffentlicht die Zeitung einen Hinweis, dass es sich um einen Privatbrief und nicht eine Äußerung des Ministeriums gehandelt habe. Dem Ministerium, dessen Sprecher sich an die Zeitung gewandt hatte, wird dies zudem telefonisch mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr privater Leserbrief mit ihrer beruflichen Bezeichnung versehen wurde. Dies erwecke den Eindruck, dass ihre private Auffassung dem Ministerium zuzurechnen sei. Es habe offensichtlich in der Absicht der Redaktion gelegen, die Öffentlichkeit über den wahren Absender des Leserbriefes zu täuschen. Sie sei beruflich mit dem Thema ihrer Einsendung nicht befasst. Dies unterstelle jedoch die Zeitung. Der Chefredakteur der Zeitung argumentiert, dass der Leserbrief der Beschwerdeführerin eine fachlich fundierte Meinungsäußerung sei, zu der ein „normaler“ Leser ohne einschlägiges Fachwissen nicht in der Lage gewesen sein dürfte. Mit dem Hinweis auf die berufliche Tätigkeit der Frau sollte den Lesern nicht suggeriert werden, dass das Ministerium auf einen redaktionellen Beitrag reagiert habe. Eine derartige Reaktion wäre nachrichtlich behandelt worden und nicht als Leserbrief. Es sollte vielmehr klargestellt werden, dass es sich hier um eine Leserin mit einem entsprechenden fachlichen Hintergrund handele. Der Leserbrief habe durch den Zusatz eindeutig eine Aufwertung erfahren und den Lesern die Möglichkeit geboten, das Beschriebene besser einordnen zu können. Die Chefredaktion bedauert dennoch, dass die Beschwerdeführerin den Hinweis auf ihre Arbeitsstelle anders gedeutet und laut ihren Angaben Probleme bekommen habe. Schriftlich habe der Chefredakteur gegenüber der Frau eingeräumt, dass der monierte Zusatz mit ihr hätte abgesprochen werden müssen. (2007)
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Unter der Überschrift „Naturmedizin für Frauen“ berichtet eine Programmzeitschrift über die Aktivitäten eines Herstellers von homöopathischen Arzneimitteln. Auf dessen Homepage wird in einem beigestellten Kasten hingewiesen. Im Text wird ein Homöopathie-Experte mit vollem Namen genannt. Auch fehlt nicht der Hinweis auf dessen Buch „Homöopathie Quickfinder“. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für den Arzneimittelhersteller. Er vermutet, dass der erwähnte Experte auf der Gehaltsliste der Firma steht. Deren Homepage nennt den Arzt mehrfach. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift stellt fest, weder Verlag noch Redaktion hätten für die Veröffentlichung Geld oder sonstige vermögenswerte Vorteile erhalten. Eine werbliche Darstellung oder eine unsachliche Anpreisung eines bestimmten Anbieters oder Produkts liege nicht vor. Die Zeitschrift habe sich ausschließlich und allgemein mit der Homöopathie beschäftigt. Außerdem habe die Redaktion den Hinweis des Presserats aufgegriffen, mehrere Internetadressen für weitergehende Informationen zu bestimmten Themen anzubieten. Die Nennung der weiterführenden Adressen erfolge somit nicht „absichtlich zu Werbezwecken“. (2007)
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Der Leiter eines Kinder- und Jugendheimes steht unter einem „schlimmen Verdacht“ – so die regionale Tageszeitung. Sie nennt den Mann, der wegen der Vorwürfe seine Stellung verloren hat, mit vollem Namen. Ihm wird zur Last gelegt, Schutzbefohlene sexuell missbraucht zu haben. Der Rechtsanwalt des Betroffenen ist der Auffassung, dass die Nennung des Namens Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Namensnennung. Außerdem moniert der Anwalt, seinem Mandanten sei von der Zeitung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung und sein Anwalt halten an der Rechtmäßigkeit der Namensnennung fest. Das Informationsinteresse habe in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte des früheren Heimleiters überwogen. Der Beschwerdeführer sei der Leiter eines im Verbreitungsgebiet bekannten Kinder- und Jugendheims gewesen und habe sich als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens zunächst verdient gemacht. Es habe dem Gebot der Vollständigkeit entsprochen, den Mann namentlich zu nennen, um Zweifel daran auszuräumen, um welchen Heimleiter es sich bei der Veröffentlichung handelt. Damit sei Schaden von anderen Jugendheimleitern abgewendet worden. Der frühere Heimleiter könne zudem als Amtsträger im Sinne der Richtlinie 8.1, Absatz 5, angesehen werden. Auch unter diesem Aspekt sei die identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt. Die Zeitung hat sich nach eigenen Angaben bemüht, auf verschiedenen Wegen eine Stellungnahme des Mannes zu bekommen. Es sei jedoch nicht möglich gewesen, einen Kontakt zu ihm herzustellen. (2007)
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Unter der Überschrift „Lehrer müssen Noten ertragen“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Prozess, der wegen der Internetseite „Spickmich.de“ geführt wird. Illustriert wird der Beitrag mit der Wiedergabe einer Internetseite („Screenshot“). Auf dieser und somit in der Zeitung findet sich die Bewertung einer Lehrerin, deren Name an einer Stelle durch einen Balken unkenntlich gemacht wurde, an einer anderen Stelle jedoch noch lesbar ist. Unter dem „Screenshot“ steht die kommentierende Bildunterschrift: „Bewertung auf Spickmich.de – nicht einmal fünf Prozent der Lehrer werden ähnlich mies bewertet wie Frau H.“. Eine Leserin der Zeitung hält die Veröffentlichung für eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Lehrerin. Durch den erkennbaren Namen und den Hinweis, dass sie an einer Realschule unterrichte, sei im Internet schnell zu ermitteln, um welche Lehrerin und um welche Schule es sich handele. Die betroffene Lehrerin sei nicht die Klägerin im laufenden Prozess, so dass sie keineswegs zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden sei. Dass die Bewertung im Netz nachzulesen sei, könne die Veröffentlichung in der Zeitung nicht rechtfertigen. Auf der Internetseite könne man nicht nach konkreten Namen suchen. Zudem verletze die Veröffentlichung eines „schlechten Zeugnisses“ in einer auflagenstarken Zeitung die Persönlichkeitsrechte in einem ganz anderen Ausmaß als die Bewertung auf der Internetseite. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass die Beschwerdeführerin die Namensnennung zu Recht moniert habe. Dass der Name der Lehrerin an einer Stelle nicht unkenntlich gemacht worden sei, sei unschwer als redaktionelles Versehen erkennbar. An einer anderen Stelle sei der Name schließlich ausdrücklich geschwärzt worden. Dass eine weitere Namensnennung an einer anderen Stelle leider übersehen worden sei, sei umso bedauerlicher, als die Anonymisierung der Frau ausdrücklich beabsichtigt gewesen sei. Die Rechtsabteilung geht davon aus, dass ein nennenswerter Schaden nicht entstanden sei, da die betroffene Lehrerin nicht im Verbreitungsgebiet der Zeitung lebe. Die Identität könne auch nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Unabhängig davon sei der Fall bei der täglichen Blattkritik thematisiert worden. (2007)
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Unter der Überschrift „Bayern-Star schlug Freundin“ berichtet eine Boulevardzeitung auf der Titelseite und im Innenteil darüber, dass ein Spieler des FC Bayern seine Freundin nach einem Disco-Besuch geschlagen haben soll. Es werden die Konsequenzen genannt, die der Club seinen Spielern im Fall von Fehlverhalten auferlegt. Einer habe einmal 25000 Euro in die Mannschaftskasse zahlen müssen, nachdem er angetrunken Auto gefahren sei. Dem Artikel sind Fotos beigestellt, auf dem sowohl der Spieler als auch seine Freundin erkennbar abgebildet sind. Die Freundin habe als Opfer einer Straftat nicht abgebildet werden dürfen, beanstandet ein Leser, der sich an den Deutschen Presserat wendet. Die Zeitung habe auch nicht behaupten dürfen, dass den Spieler eine „hohe Geldstrafe“ erwarte. Bei Erscheinen des Artikels sei fraglich gewesen, ob der Spieler überhaupt mit einer Strafe zu rechnen habe. Dies vor allem, weil es sich um ein Delikt aus dem persönlichen Bereich handele, bei dem eine Strafanzeige des Opfers zwingend erforderlich sei. Dies alles enthalte der Bericht nicht. Die Rechtsvertretung der Zeitung ist der Meinung, das Foto der Freundin habe abgedruckt werden dürfen, da es sich nicht um ein klassisches Opferfoto gehandelt habe. Es sei ein Agenturfoto gewesen, das bei anderer Gelegenheit aufgenommen worden sei. Außerdem sei sie als Begleiterin des Bayern-Spielers eine relative Person der Zeitgeschichte. Auch über die hohe Geldstrafe habe berichtet werden dürfen. Der Pressesprecher des Clubs habe mitgeteilt, dass der Trainer die nötigen Konsequenzen gezogen habe. Da der Spieler für keines der weiteren Pflichtspiele des Vereins gesperrt worden sei, habe der Berichterstatter die Aussage des Pressesprechers nur so interpretieren können, dass der Spieler eine hohe Geldstrafe zu erwarten habe. (2007)
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„Wer lebt an einem Ort, in dem so ein Verbrechen passiert?“ fragt ein Boulevardblatt. Es geht um den Stadtteil einer Großstadt, in dem kurz zuvor ein Neugeborenes in eine Plastiktüte gepackt und von einem Balkon geworfen worden war. Die Zeitung stützt sich auf Aussagen von Anwohnern. Der Stadtteil wird als Gebiet bezeichnet, in dem 25417 Einwohner leben. Fünfzehn Prozent von ihnen seien Hartz IV-Empfänger. Die Zeitung zitiert das 18-jährige Mitglied einer Jugendgang mit den Worten: „Wenn du hier eine Frau bist, keinen Job hast, keinen Mann hast und dann auch noch ein Kind kriegst, kannst du eigentlich gleich Schluss machen.“ In dem Beitrag heißt es weiter: „Alkoholiker auf den Spielplätzen, Messerstechereien in den Hausfluren, Drogendealer in der Nachbarwohnung. Der (…Stadtteil) braucht keine Klischees. Der (…) erfüllt sie alle.“ Eine Bürgerinitiative, die sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat wendet, hält die Berichterstattung für schlecht und undifferenziert. Der Artikel sei ein Schlag ins Gesicht aller Anwohner und damit Skandaljournalismus. Bemühungen zur Verbesserung des Ansehens dieses Ortsteils würden „in einem Handumdrehen kaputt geschlagen“. Der Artikel enthalte im Übrigen auch falsche Zahlen. In dem Ortsteil lebten knapp 13.000 Menschen und nicht 25.417. Zudem liege der Anteil der Arbeitslosen an der arbeitsfähigen Bevölkerung im Alter von 15 bis 64 Jahren bei 13,4 und nicht bei 15 Prozent. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die Berichterstattung sei auf einen besonders schrecklichen Anlass zurückzuführen. Die Passage mit den Zitaten beschreibe genau das Szenario, das ältere Bewohner, allein erziehende Mütter und Jugendliche den Reportern gegenüber beklagt hätten. Die wiedergegebenen Zitate basierten auf tatsächlichen Aussagen besorgter und verängstigter Anwohner. Die Anwohnerzahl sei korrekt wiedergegeben worden. Sie beziehe sich auf den gesamten Stadtteil und nicht einen Teil davon, wie von den Beschwerdegegnern angeführt. Ein Angebot der Zeitung, an einer Stadtteilkonferenz teilzunehmen, sei bislang ohne Antwort geblieben. (2007)
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Das offizielle Mitteilungsblatt einer Landesregierung berichtet über die Software einer namentlich genannten Firma, die es den Kommunen ermöglicht, von der kameralistischen Haushaltsführung auf das kaufmännische Rechnungswesen mit Eröffnungsbilanzen umzustellen. Im Beitrag heißt es: „Im Rahmen unserer Planungs- und Beratungsprojekte konnten wir feststellen, dass es an leistungsfähigen Instrumenten für die Zusammenführung der verschiedenen Datenquellen … fehlt. (…, genannt wird die Firma) hat auf der Basis von … ein kommunalspezifisches Verfahren für die Forderungsanalyse und -bewertung entwickelt, das die gesetzlichen Anforderungen an die Bilanzierung des Forderungsvermögens abbildet“. Der Autor spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Controllingtool als offizielle Prüfsoftware des Bundesfinanzministeriums gelte. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass dem Artikel die Kennzeichnung als „Anzeige“ fehle. Der sei wohl von der Softwarefirma selbst verfasst worden. Der Chefredakteur bekennt einen Fehler der Redaktion. Kurz vor Redaktionsschluss sei ein geplanter Artikel geplatzt und durch den unredigierten Beitrag aus dem Materialpool der Softwarefirma ersetzt worden. Als Konsequenz aus dem Vorfall will das Mitteilungsblatt die internen Kontrollmechanismen verstärken. (2007)
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