Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
Unter der Rubrik „Schaukasten – Verein & Daheim“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Beitrag über Aktivitäten der Jungen Union, der von zwei Mitgliedern der politischen Gruppierung verfasst worden ist. Ein Leser, der sich an den Deutschen Presserat wendet, beanstandet, dass der Artikel nicht von einem Redaktionsmitglied, sondern von zwei Mitgliedern der Jungen Union geschrieben wurde. Er sieht den Trennungsgrundsatz verletzt. Da die Junge Union eine politische Gruppierung sei, könne nicht von einer Vereinsmeldung im herkömmlichen Sinn gesprochen werden. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist auf den Charakter des „Schaukastens“ hin, in dem politische Gruppierungen, Sport- und Kulturvereine, sowie Organisationen wie die Freiwillige Feuerwehr eigene Mitteilungen unterbringen könnten. Gruppierungen solle die Möglichkeit gegeben werden, Informationen und Berichte an die Leser weiterzugeben, über deren Anlass die Redaktion aufgrund der Vielzahl von Terminen sonst nicht berichten würde. Dies alles sei dem Leser bekannt. Er wisse, dass es sich beim „Schaukasten“ um eine Vereinsseite handelt. Ziffer 7 des Pressekodex (Schleichwerbung) könne in diesem Fall nicht herangezogen werden, da dort eine Trennung von politisch motivierten Stellungnahmen und sonstigen redaktionellen Inhalten nicht gefordert werde. Abschließend stellt die Zeitung aus ihrer Sicht klar, dass es sich bei der beanstandeten Veröffentlichung um einen Text gehandelt habe, den die Junge Union verfasst habe. Presseethische Grundsätze seien deshalb nicht verletzt worden. (2007)
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„Nehmt euch ein Beispiel an diesen Knirpsen“ lautet eine Überschrift in einer Regionalzeitung. Im Artikel wird über Kinder einer Tagesstätte berichtet, die gegen eine Baumfällaktion protestierten, indem sie einen Kreis rund um einen von der Motorsäge bedrohten Baum bildeten. Auf dem beigestellten Foto sind einige Kinder erkennbar. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, der den Deutschen Presserat anruft, sieht eine falsche Darstellung des Sachverhalts. Nach seiner Meinung handelte es sich bei dem geschilderten „Menschenkreis“ um ein Spiel und nicht um eine Protestaktion. Er kritisiert, dass die Kinder zu „Aufhängern“ eines Artikels über Anwohnerproteste gegen die Baumfällaktion gemacht worden seien. Die Reporter vor Ort seien gebeten worden, nicht zu fotografieren, bzw. ein Foto ohne die Kinder zu machen. Die Zeitung erläutert, die Redaktion sei informiert worden, dass in einem bestimmten Stadtteil alte Bäume gefällt werden sollten und es dort zu Anwohnerprotesten kommen werde. Aus diesem Grund seien eine Praktikantin und ein Fotograf vor Ort gewesen. Immer mehr Anwohner – darunter auch Kinder – seien durch den Baumbestand gelaufen. Nicht nur die auf dem beanstandeten Foto abgebildeten Kinder der Tagesstätte hätten Menschenketten um die bedrohten Bäume gebildet. Immer wieder seien auch Kindergruppen mit selbst gemalten Bildern vorbeigekommen, auf denen die jungen Protestierer ihre „Baumfreunde“ dargestellt hätten. Einige Kinder hätten gerufen: „Wir wollen unsere Bäume behalten“. Die Zeitung habe über die Protestaktion der Anwohner berichtet, zu denen auch die Kinder gehörten. Der Fotograf habe eine Erzieherin ausdrücklich gefragt, ob er die Kinder fotografieren dürfe. Dem sei nicht widersprochen worden. Bis heute sei von keinem der Abgebildeten ein Einwand gegen die Veröffentlichung der Fotos erhoben worden. Auch andere Medien hätten über die Protestaktion berichtet. (2007)
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Unter der Überschrift „Spezialist für Hausverwaltung“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Immobilienfirma. Das Unternehmen und seine Leistungen werden vorgestellt. Auf der gleichen Seite, die mit dem Seitenkopf „…(Name der Zeitung) Service Award“ überschrieben ist, werden auch noch andere Unternehmen präsentiert. Der Beschwerdeführer, der einer Schutzgemeinschaft für Wohnungseigentümer und Mieter angehört und der den Deutschen Presserat anruft, weist darauf hin, dass die Zeitung einen kritischen Bericht über die Immobilienfirma auf Intervention der Verlagsleitung nicht veröffentlicht hat. Später sei dann der von ihm kritisierte Bericht erschienen. Auf Nachfrage habe er – der Beschwerdeführer – erfahren, dass dieser Beitrag von der Firma selbst stammt. Er sieht eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes und kritisiert eine Unterdrückung von Informationen. Die Verlagsleitung teilt mit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer kritisierten Punkten um zwei völlig von einander unabhängige Vorkommnisse handelt. Es sei richtig, dass ein kritischer Text von einem Redakteur verfasst worden sei. Dieser habe auch bei der Gegenseite recherchiert. Eine Frau, deren Informationen Grundlage dieses Beitrags waren, habe sich nicht mehr gemeldet, nachdem die Zeitung von ihr eine eidesstattliche Versicherung verlangt habe. Deshalb sei der Text nicht veröffentlicht worden. Der veröffentlichte und vom Beschwerdeführer kritisierte Beitrag sei in einer Sonderbeilage der Anzeigenabteilung erschienen. Die beschriebene Firma habe einen entsprechenden Anzeigenplatz mit PR-Text gebucht. (2007)
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Unter der Überschrift „TV-Reporter filmten das Sterben unserer Soldaten!“ berichtet eine Boulevardzeitung über ein Attentat im nordafghanischen Kunduz, bei dem auch Bundeswehrsoldaten zu Tode kamen. Dem Bericht beigefügt ist ein großformatiges Foto, das einen verletzten Bundeswehrangehörigen zeigt. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Die Redaktion hätte, wie in anderen Printmedien geschehen, den Verletzten unkenntlich machen können. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, will auch geprüft wissen, ob es sich in diesem Fall um eine unangemessene Darstellung von Leid nach Ziffer 11 des Pressekodex handelt. Die Chefredaktion der Zeitung bestreitet nicht, dass das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten grundsätzlich berührt sei. Man respektiere seine Situation und die Gefühle seiner Angehörigen. Man sei aber der festen Überzeugung, dass die Abwägung zwischen diesen unstreitig berechtigten privaten Interesse und dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung zugunsten der Veröffentlichung ausgehen musste. Das schließe die Art und Weise der Darstellung im konkreten Fall ein. Diese überschreite, so der Chefredakteur weiter, nicht die Grenze ethischen Verhaltens. Vor dem Hintergrund einer heftigen politischen Debatte über die Stationierung deutscher Soldaten in Afghanistan und ständig neuer Terroranschläge in diesem Gebiet erstrecke sich das zeitgeschichtliche Interesse vor allem auf die ganz konkreten Menschen, die in diesem Kontext zu Opfern werden. Ohne eine Personalisierung der Ereignisse würde die Presse dazu beitragen, dass Ereignisse wie diese in der politischen Diskussion nicht die Berücksichtigung fänden, die ihnen zustehe. Die Opfer würden womöglich auf anonyme Zahlen in der Statistik reduziert. Den Vorwurf einer Verletzung der Ziffer 11 des Pressekodex weist der Chefredakteur zurück. Die Berichterstattung geht in diesem Punkt nicht über das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinaus. Die erforderliche Abwägung gegen die Interessen der Opfer sei nicht missachtet worden. Berichterstattung müssten auch Ereignisse von Krieg und Terror aufgreifen; sie dürften nicht verschleiern oder verharmlosen. (2007)
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Das Attentat im nordafghanischen Kunduz, bei dem auch Bundeswehrsoldaten ums Leben kamen, ist Thema der Berichterstattung in einem Boulevardblatt. Unter der Überschrift „TV-Reporter filmten das Sterben unserer Soldaten!“ ist ein großformatiges Foto eines verletzten Bundeswehrsoldaten zu sehen. Ein weiteres Bild zeigt einen Soldaten, bevor er getötet wurde. Der Wehrbeauftragte des Bundestages, Reinhold Robbe, kritisiert, dass die Zeitung diese Bilder veröffentlicht hat, ohne die Betroffenen unkenntlich zu machen. Der Beschwerde an den Deutschen Presserat liegt nach Angaben des Wehrbeauftragten Kritik von zahlreichen Soldaten und anderen Mitbürgern zugrunde. Er spricht von „unerträglicher Berichterstattung“. Es sei unbestritten, dass das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten grundsätzlich berührt sei, meint der Chefredakteur der Zeitung. Man sei jedoch der festen Überzeugung, dass die Abwägung zwischen dem unbestreitbar berechtigten privaten Interesse und dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung zugunsten der Veröffentlichung ausgehen musste. Die Darstellung im konkreten Fall überschreite nicht die Grenzen ethischen Verhaltens. Vor dem Hintergrund einer heftigen politischen Debatte über die Stationierung deutscher Soldaten in Afghanistan und ständiger neuer Terroranschläge in diesem Gebiet erstrecke sich das zeitgeschichtliche Interesse vor allem auf die ganz konkreten Menschen, die in diesem Kontext zu Opfern würden. Ohne eine Personalisierung würde die Presse dazu beitragen, dass Ereignisse wie diese bei der politischen Diskussion nicht die angemessene Berücksichtigung fänden, die ihnen zustehe. Der Chefredakteur weist auch den Vorwurf zurück, gegen Ziffer 11 des Pressekodex verstoßen zu haben. Maßgeblich für die Veröffentlichung sei das Interesse der Allgemeinheit, insbesondere aus Kriegsgebieten und über Terrorakte authentisch unterrichtet zu werden. Die Presse müsse auch Ereignisse von Krieg und Terror aufgreifen; sie dürften nicht verschleiern oder verharmlosen. (2007)
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„Kinder verzweifelt gesucht“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet über einen Großeinsatz der Polizei in einer Großstadt. Zwei Kinder werden vermisst. Im Bericht wird der Stadtteil genannt, in dem vor allem gesucht wurde. Die beiden Kinder, so die Zeitung weiter, wohnten bei Pflegeeltern in einer genannten Straße. Weiter heißt, es in der Familie lebten noch ein weiteres Pflegekind und zwei weitere leibliche Kinder. Der Beschwerdeführer, Geschäftsführer eines pädagogisch-psychologischen Therapiezentrums, ruft den Deutschen Presserat an, weil er der Ansicht ist, dass der Hinweis auf den Lebensmittelpunkt der vermissten Kinder nicht hätte gegeben werden dürfen. Er bezieht sich dabei auf die Richtlinie 8.2 (Schutz des Aufenthaltsortes) in Verbindung mit Richtlinie 4.2 (Recherche bei schutzbedürftigen Personen). Die Schutzbedürftigkeit resultiere aus der Vorgeschichte der Kinder, die durch massive Gewalt traumatische Erlebnisse mitgemacht hätten. Der Beschwerdeführer vertritt das Therapiezentrum, in dessen Außenstelle die Kinder untergebracht waren. Der Chefredakteur der Zeitung bedauert die Veröffentlichung. Es habe keine zwingenden Gründe für eine so ins Einzelne gehende Berichterstattung gegeben. Die Angaben zur Unterbringung der vermissten Kinder, aber auch die Informationen über den Wohnort, seien unangemessen und hätten im Interesse der Kinder unterbleiben müssen. Dies habe er dem verantwortlichen Ressortleiter und der Autorin mitgeteilt. (2007)
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Ein Hochglanz-Magazin veröffentlicht eine Fotostrecke und einen Artikel. Im Mittelpunkt der Berichterstattung: Die Fürther Landrätin Dr. Gabriele Pauli. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen die Präambel des Pressekodex und die Menschenwürde von Frau Pauli. Er ruft den Deutschen Presserat an, weil das Magazin nach seiner Meinung bewusst Paulis Ansehen beschädigt habe. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, die Würde der Landrätin sei nicht verletzt worden. Alle im Text enthaltenen Zitate seien mit ihr besprochen und von ihr abgesegnet worden. Die abgebildeten Fotos seien ihr noch während des „Shootings“ (auch „Fotografierens“) groß am Computerbildschirm gezeigt worden. Von der geplanten Veröffentlichung sei Frau Pauli begeistert gewesen, so die Rechtsvertretung der Zeitschrift. Weitergehende Absprachen, insbesondere im Hinblick auf eine Autorisierung, habe es nicht gegeben. Einen Tag vor der Veröffentlichung sei Frau Pauli anlässlich der Vorbereitung einer TV-Sendung mit dem fertigen Artikel konfrontiert worden. Laut Auskunft der TV-Redaktion habe sie sich über die „schönen Bilder“ gefreut und auch über die Überschrift geschmunzelt. Die lautete „Sankt Pauli“. Eine Verletzung ihrer Würde habe sie wohl kaum empfunden, da sie auch nach der Veröffentlichung mehrmals in der Öffentlichkeit betont habe, dass sie die Fotos ästhetisch und ansprechend finde. Etwaige anzügliche Gedanken seien Sache des jeweiligen Betrachters. Konsequenterweise – so die Zeitschrift am Ende ihrer Stellungnahme – habe die Landrätin den zunächst eingereichten Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, die sie mit einer angeblichen Nicht-Autorisierung der Fotos begründet hatte, zurückgenommen und alle entstandenen Kosten des Verfahrens übernommen. Auch die von ihr angestrengte Presseratsbeschwerde sei zurückgezogen worden. (2007)
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Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Auf Spurensuche“ über das geplante Gedenkbuch einer Soldatenkameradschaft. Deren Vorsitzender wird direkt und indirekt zitiert. Der Beitrag erregt das Missfallen eines Lesers, der sich an den Deutschen Presserat wendet. Er führt an, dass der Vorsitzende der Soldatenkameradschaft überhaupt nicht mit der Redaktion gesprochen habe. Das habe dieser ihm versichert. Er vermute, dass die dem Vorsitzenden zugeschriebenen Aussagen aus dem Entwurf eines Gliederungskonzeptes für das Gedenkbuch entnommen worden seien, das er selbst zusammengestellt habe. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Initiative zu dem kritisierten Beitrag sei von der Soldatenkameradschaft und dem örtlichen Heimatpfleger ausgegangen. Dieser habe der Redaktion den Entwurf für ein Vorwort zur Auswertung übergeben. Der bearbeitende Redakteur habe davon ausgehen können, dass die Zitate vom Kameradschaftsvorsitzenden stammten, da das Papier die Überschrift „Vorwort Vorsitzender Soldatenkameradschaft …“ gehabt habe. Von einem Entwurf sei nicht die Rede gewesen. Dass der Autor des Textes nicht der Vorsitzende selbst gewesen sei, habe der Redakteur nicht erkennen können. Der Beschwerdeführer habe es nach Veröffentlichung des kritisierten Beitrages abgelehnt, mit dem Redakteur ein klärendes Gespräch zu führen. Er habe auf schriftlichen Stellungnahmen bestanden. (2007)
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Unter der Überschrift „Repräsentative Räumlichkeiten“ berichtet eine Lokalzeitung über eine Rechtsanwaltspraxis und ihr neues Domizil. Der Beitrag steht gemeinsam mit zwei Beiträgen („Investieren Sie in Ihre Zukunft“ und „Frühlings-Ostermarkt“) unter der Rubrik „Wirtschaft direkt – PR-News aus dem Geschäftsleben“ und dem kleinen Hinweis „Anzeigen“ im Blatt. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, dass sich dem Leser erst auf den zweiten Blick erschließt, dass es sich bei diesen Beiträgen um bezahlte Werbung handelt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex vermutet. Die Redaktion teilt mit, dass sie regelmäßig unter der genannten Rubrik über interessante Neuigkeiten, Jubiläen, Geschäftseröffnungen oder Firmensitzverlegungen berichte. Durch die Kennzeichnung dieses Bereiches mit der grafisch groß gestalteten Rubrik „Wirtschaft direkt – PR-News aus dem Geschäftsleben“ erkenne der Leser unmissverständlich, dass es hier um PR-Beiträge geht. So sei es auch im konkreten Fall. Bei dem beschriebenen Haus handele es sich um ein imposantes Bauwerk im Stadtbild, in das vor einiger Zeit ein Rechtsanwalt seine Büroräume verlegt habe. (2007)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Fit mit Reine Buttermilch“. In einem beigestellten Kasten ist ein Becher „Müller Reine Buttermilch“ abgebildet. Die gesamte Veröffentlichung ist mit dem Hinweis „Promotion: Reine Buttermilch genießen“ überschrieben. Neben dieser Formulierung ist wiederum ein Becher „Müller Reine Buttermilch“ zu sehen. Das nächste Heft enthält ein Booklet mit dem Titel „Reine Buttermilch genießen“. Es beinhaltet unter anderem Schönheitstipps und Rezepte zum Thema Buttermilch. Die letzte Seite enthält ein Impressum. Darin heißt es: „Reine Buttermilch genießen, herausgegeben von Molkerei Müller, Aretsried, und Bayard Media, Steinerne Furt, Augsburg“. In dem Heft ist mehrmals der Müller-Buttermilch-Becher abgebildet. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung von Ziffer 7 des Pressekodex (Schleichwerbung). In den Buttermilch-Beiträgen beider Hefte handele es sich um Werbung. Der Hinweis „Promotion“ und das Impressum genügten nicht, um dem Leser den Werbecharakter der Beiträge zu verdeutlichen. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält für sein Blatt die Einhaltung des Trennungsgrundsatzes nach Ziffer 7 für selbstverständlich. Er hält die Kennzeichnung als Anzeige dann nicht für nötig, wenn auf Grund der Aufmachung die Veröffentlichung als Werbung erkennbar sei. Die Buttermilch-Promotion sei ausdrücklich gekennzeichnet, auch wenn er dies aus journalistischer Sicht kaum für notwenig erachte. Alle Informationen seien neutral, sauber recherchiert und es gehe um die wesentlichen Gesundheitsfakten von Buttermilch. Dass die Firma „Müller-Milch“ als Marktführer genannt werde, sei journalistischer Alltag. (2007)
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