Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

„Falsches“ Zitat war doch korrekt

Die Ausbaupläne eines Pflegeheimes sind Anlass für einen Bericht in der Regionalzeitung. Darin werden Zitate und indirekte Aussagen des Beschwerdeführers veröffentlicht, der den Deutschen Presserat anruft. Er weist darauf hin, dass er zu einem früheren Beitrag der Zeitung einen Leserbrief sowie einen Hintergrundbrief an die Redaktion geschickt habe. Aus letzterem sei ihm ein falsches Zitat in den Mund gelegt („Die Leute werden in Geiselhaft genommen“) und dann in dem nunmehr veröffentlichten Bericht abgedruckt worden. Auch andere Aussagen seien sinnentstellend wiedergegeben worden. Das Material, das er an die Zeitung geschickt habe, sei zur Stellungnahme an Dritte weitergegeben worden. Ein Foto von ihm habe die Redaktion ohne Genehmigung abgedruckt. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Vorwürfe für sachlich unbegründet. Der Beschwerdeführer sei von der Zeitung mit den Worten „Patienten werden in Geiselhaft genommen“ und „Die Leute werden in Geiselhaft genommen“ zitiert worden, Äußerungen, von denen sich der Beschwerdeführer auch nicht distanziere. Der Brief an die Redaktion beweise, dass sie seiner Überzeugung entsprächen. Er habe bei Gesprächen mit der Redaktion zur Umschreibung der aus seiner Sicht unhaltbaren Situation im Pflegeheim auch Begriffe wie „Aufbewahrungsanstalt“, „Kasernierung“ und „Zwangsunterbringung“ benutzt. Aufzeichnungen der Redaktion bestätigten die richtige Wiedergabe der Zitate. Zur Veröffentlichung des Fotos des Beschwerdeführers merkt die Rechtsabteilung an, dass dieser seit dem Beginn der Querelen um das Pflegeheim eine relative Person der Zeitgeschichte sei. Er müsse daher das Bild und die Nennung seines Namens hinnehmen. Der Beschwerdeführer behaupte weiterhin, der Zeitung kein Interview gegeben zu haben, das wörtliche Zitate zulasse. Er bestätige jedoch selbst, zwei Telefonate mit der Redaktion geführt zu haben. Dabei sei er darauf hingewiesen worden, dass deren Inhalt Gegenstand der Berichterstattung sein werde. Dagegen habe er nichts eingewendet. (2007)

Weiterlesen

Öffentliches Schnapstrinken mit Damenhilfe

Eine Erotikshow mit Schnapsabfüllung ist Thema in einer Lokalzeitung. Sie berichtet über einen „Herrenabend“ anlässlich des alljährlichen Schützenfestes, dem sie in der Überschrift „Ballermann-Atmosphäre“ bescheinigt. Vier Go-Go-Girls hätten Männern direkt in den Mund Hochprozentiges geschüttet. Anhand von drei Fotos weist die Zeitung die Richtigkeit des im Text Berichteten nach. Sie zeigen, wie die luftig gewandeten Damen den Herren eine Schnapsflasche an den Mund halten. Ein Leser kritisiert den Abdruck der Fotos. Alkohol im Übermaß sei vor allem für junge Leute besonders schädlich. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung stellt aus seiner Sicht klar, dass sein Blatt vor der Verharmlosung von Alkohol warnen wollte. Das Konsumieren von Alkohol aus der Hand von leicht bekleideten Damen sei eine niveaulose Geschäftsidee, die den Verbrauch von Hochprozentigem bagatellisiere. Er – der Chefredakteur – habe es für falsch gehalten, über den Vorfall nicht zu berichten und persönlich zur Feder gegriffen. Die weniger schönen Seiten eines Schützenfestes darzustellen und mit der erforderlichen journalistischen Sorgfalt aufzubereiten, sei auch Aufgabe der Presse. Leser, die sich mit den Vorkommnissen kritisch auseinandergesetzt hätten, seien zu Wort gekommen. Für eine Korrektur oder Folgeberichterstattung sehe er keinen Anlass. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit der Anmerkung, es erscheine ihm wichtiger, mit der Berichterstattung eine kontroverse Debatte zu entfachen als unangenehme Dinge zu verschweigen. (2007)

Weiterlesen

Tierpfleger von Löwen attackiert

Auf einer Fotostrecke ist zu sehen, wie ein Löwe einen Pfleger attackiert. Das Raubtier beißt in eine Hand, eine Schulter und beide Beine des Mannes. Die Bilder illustrieren den in einer Boulevardzeitung unter der Überschrift „Löwe zerfleischt Pfleger“ erscheinenden Artikel. Zu sehen ist auch ein Polizist mit gezogener Waffe, wie er den Löwen tötet. Zwei weitere Fotos zeigen das getötete Tier und den verletzt auf dem Boden liegenden Pfleger. Der Bildtext lautet: „Gerade noch rechtzeitig! Der schwer verletzte Pfleger kann vom Notarzt reanimiert werden“. Der Unfall ereignet sich in einer Stadt im Iran. Das Datum wird nicht genannt. Nach Auffassung eines Bloggers verletzt die Zeitung die Ziffern 11 und 8 des Pressekodex. Sie zeige den verletzten Pfleger in einer Situation höchster Not und offensichtlicher Lebensgefahr. Vor allem das letzte Foto zeige einen körperlich und seelisch leidenden Menschen im Sinne der Richtlinie 11.1 (Unangemessene Darstellung). Ein öffentliches Interesse an den blutigen Details des Löwenangriffs sei nicht ersichtlich. Im Interesse der Sensationslust der Leser werde das Opfer zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt. Die Zeitung habe über einen drei Monate zurückliegenden Vorfall berichtet, ein Indiz dafür, dass die Berichterstattung ausschließlich der Befriedigung der Sensationslust der Leser diente. Ziffer 8 des Pressekodex sei dadurch verletzt worden, dass das Opfer erkennbar dargestellt wurde. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung habe die Redaktion die Gefährlichkeit von Raubtieren verdeutlichen wollen. Man habe dem allgemeinen Eindruck entgegenwirken wollen, diese Tiere seien possierliche Weggefährten, die ohne weiteres in die menschliche Lebensgemeinschaft integriert werden könnten. Die Zeitung stehe auf dem Standpunkt, dass mit der Berichterstattung ein Beitrag zur Meinungsbildung geleistet worden sei. Der Redaktion sei es nicht um die Wiedergabe eines aktuellen Ereignisses gegangen, sondern um die Problematik der Gefährlichkeit von wilden Tieren. (2007)

Weiterlesen

Streit um den Zeitpunkt einer Anzeige

Ein Gewerkschaftsmagazin berichtet über Vorgänge in einem Landesverband unter der Überschrift „Spaltung im Vorstand“. Bundes- und Landesverband liegen in heftigem Streit, der beim Bundesverbandstag offen ausgetragen wird. Einer der Kontrahenten – so das Magazin – soll sich geweigert haben, eine Sitzung des Bundesvorstandes zu verlassen. Daraufhin habe dieser Anzeige wegen Hausfriedensbruchs erstattet. Der Betroffene – er ist Beschwerdeführer und wendet sich an den Deutschen Presserat – hält diese Aussage für falsch. Zum Zeitpunkt des Erscheinens der Ausgabe des Gewerkschaftsmagazins habe der Bundesvorstand keine Anzeige erstattet. Bei der zuständigen Staatsanwaltschaft habe keine Anzeige vorgelegen. Aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass die von der Zeitschrift schon Anfang Dezember 2006 in der Vergangenheitsform als erstattet gemeldete Anzeige tatsächlich aus dem Jahr 2007 stamme. Die Veröffentlichung verstößt nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit) und 2 (journalistische Sorgfaltspflicht), da sie unwahre Behauptungen enthalte und die Redaktion nicht recherchiert habe. Die Redaktion sei über die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft informiert gewesen. Eine Folgeberichterstattung habe es nicht gegeben, obwohl die Redaktion dazu verpflichtet gewesen sei. Für das Gewerkschaftsmagazin äußert sich die damalige Chefredakteurin. Sie habe die Information über die Anzeige vom Bundesvorsitzenden bekommen. Dass die Anzeige in Wirklichkeit erst Monate später erstattet worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis, doch sei dieses Faktum unerheblich. Tatsache sei, dass die Anzeige erstattet worden sei. Der Pressekodex enthalte in Richtlinie 13.2 eine Regelung zur Folgeberichterstattung, die für den Fall der Erstberichterstattung über ein Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren gelte. Im vorliegenden Fall sei es gar nicht erst zu konkreten Ermittlungen gekommen. Im Übrigen schließt die Ex-Chefredakteurin nicht aus, dass ihre Nachfolger den jeweils aktuellen Stand der Zwistigkeiten zwischen Bundes- und Landesverband von Zeit zu Zeit im Magazin zusammenfassen würden. (2007)

Weiterlesen

„Schmierenstück eines Weltkonzerns“

Unter der Überschrift „Bekenntnisse eines Strippenziehers“ berichtet eine Illustrierte über einen Mann, der verdächtigt wird, als Berater eines deutschen Weltkonzerns Steuerhinterziehung begangen und Beihilfe zur Untreue geleistet zu haben. Erstmals gebe der Beschwerdeführer zu, im Auftrag und mit Millionen des Konzerns eine willfährige Betriebsratsorganisation geschaffen zu haben. Das Blatt bezeichnet den Vorgang als „Schmierenstück des Weltkonzerns“. Wörtlich zitiert es den Beschuldigten: „Ich sollte mit dem Geld eine Dachorganisation aufbauen. Und das habe ich getan“. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, der den Deutschen Presserat anruft, kritisiert, dass der Autor mehrfach den Eindruck erwecke, er habe mit dem Beschwerdeführer in direktem Kontakt gestanden. Dabei habe er wiederholt mit dessen Verteidiger gesprochen. Der Artikel enthalte Versatzstücke, die den Anschein erweckten, als seien sie durch direkten Kontakt des Autors mit dem Beschwerdeführer zustande gekommen. Dadurch werde der Eindruck größerer Wahrhaftigkeit und eines exakteren Nachrichtenwertes erweckt. Dieser stehe dem Artikel jedoch nicht zu. Somit verstoße die Zeitschrift gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit). Die Passage zu Beginn verletze zudem die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13. Diese Verstöße gegen den Pressekodex sieht die Rechtsvertretung der Illustrierten nicht. Der Autor habe sich alle Zitate des Beschwerdeführers unter Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht absegnen lassen. Dessen Anwalt habe dies ohne Einschränkungen getan und dem Autor dies auch schriftlich gegeben: „Die nachstehenden Zitate sind korrekt wiedergegeben. (….)“. Den Rechtsanwalt als Mittelsmann nicht zu nennen, sei nicht unüblich und beeinträchtige den Wahrheitsgehalt der Berichterstattung nicht. Aus der E-Mail-Korrespondenz mit dem Anwalt ergebe sich auch, dass die Illustrierte nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 des Pressekodex verstoßen habe. (2007)

Weiterlesen

Ohne Absicht einen Iraker diskriminiert

Schülerin in Lehrertoilette missbraucht“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht teilt sie mit, dass gegen einen „irakischen Asylanten“ Haftbefehl erlassen worden sei. Ein Leser der Zeitung moniert, dass der Artikel Vorurteile gegen Ausländer schüre, da die Nennung der Nationalität in keinem Zusammenhang mit der Tat stehe. Darüber hinaus sei die Bezeichnung nach seinem Verständnis und auch nach der Definition des Dudens abwertend und unangebracht. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Für die Rechtsabteilung der Zeitung ist die Nennung der Herkunft des Asylanten vom Informationsbedürfnis der Leser gedeckt. Eine diskriminierende Absicht habe nicht vorgelegen. Es zeuge von einem merkwürdigen Verständnis der grundrechtlich garantierten Pressefreiheit, wenn im Rahmen der Berichterstattung über ein mögliches strafrechtliches Verfahren verschwiegen werden solle, dass der Tatverdächtige Ausländer sei und als Asylant eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland genieße. Es stelle einen qualitativen Unterschied in der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Geschehens dar, wenn zum Vorwurf eines besonders verwerflichen Verhaltens die Information komme, dass der mutmaßliche Täter seinen Aufenthalt im Asylland zur Tat genutzt habe. Zur Berichterstattung gehöre die Information, dass der Iraker mutmaßlich das Gastrecht des Aufnahmestaates verletzt habe. Es sei nicht Absicht der Redaktion gewesen, Stimmung gegen ausländische Mitbürger zu machen, sondern die Leser wahrheits- und sachgemäß zu informieren. (2007)

Weiterlesen

Begriff “Promotion” führt in die Irre

Eine Fernsehzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag über den Paketversand in der Weihnachtszeit unter der Überschrift “Der große Paket-Check”. Überschrieben ist die Veröffentlichung mit dem Hinweis “Promotion”. Im Mittelpunkt der Berichterstattung stehen die Posttochter DHL und ihre Leistungen. Zu Wort kommt auch deren Pressesprecher. Es heißt weiter, dass bei der DHL alles gut vorbereitet sei. In einem dem Beitrag beigestellten Kasten werden mögliche Fragen an die Paketversender zu Versandart Preisen etc. beantwortet. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen reinen Werbetext. Die Kennzeichnung als “Promotion” reiche nicht aus, um ihn als solchen erkennbar zu machen. Insbesondere nicht, weil die Rubrik genauso aufgemacht sei wie z. B. die Rubrik “Recht”. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Für die Rechtsvertretung der Zeitschrift handelt es sich bei dem Begriff “Promotion” um das englische und in der Medienbranche übliche und den Lesern damit bekannte Wort für “Werbung”. Auch im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch sei “Promotion” ein Oberbegriff für verkaufsfördernde, also werbliche Maßnahmen. Dies verstünde auch die Leserschaft dieser Zeitschrift so. Damit sei die Werbung für den Leser als solche erkennbar. Ein Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex liege demnach nicht vor. (2005)

Weiterlesen

Der “Kunst des Genießens” gewidmet

Eine Münchner Boulevardzeitung widmet sich mit einem großen Foto der “Kunst des Genießens” und titelt über dem dazugehörigen Beitrag “Hofbräu präsentiert: 365 Tage München”. Die Bildunterzeile enthält den Schriftzug “Hofbräu München” mit dem Logo des Brauhauses. Ein Leser teilt mit, dass die Zeitung seit Anfang des Jahres in jeder ihrer Ausgaben derartige Berichte veröffentliche. Insbesondere durch die Wiedergabe des Markenlogos erhielten die Beiträge einen werblichen Charakter. Die Artikel seien weder als Anzeige noch als Sonderveröffentlichung gekennzeichnet. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur des Blattes teilt mit, dass die Art der Präsentation des fotografischen Projekts “365 Tage München” durch Hofbräu sich in der Zwischenzeit geändert habe. Oberhalb des jeweils abgedruckten Bildes gäbe es keine Erwähnung der Brauerei mehr. Im Übrigen liege keine Verquickung von Werbung und redaktionellem Teil vor, da die Fotomotive ausschließlich in redaktioneller Verantwortung gestaltet würden. Die Benennung von Biermarken stelle gegenüber den Münchnern und anderen bayerischen Lesern keine Werbung dar, da die Marken diesen Menschen schon von Kindesbein an geläufig seien. (2006)

Weiterlesen

Einen Menschen als “Dreck” bezeichnet

Unter der Überschrift “Du Drecks-Vater!” berichtet eine Boulevardzeitung über einen Mann, der seine kleinen Söhne bei 2 Grad Kälte in einer verwahrlosten Wohnung allein gelassen haben soll. Polizeibeamte hätten die Kinder befreit. Beigestellt sind dem Beitrag ein Foto des Vaters und Abbildungen der beiden kleinen Kinder. Sie werden jeweils mit Vornamen, abgekürzten Nachnamen und Alter dargestellt. Alle sind durch Augenbalken unkenntlich gemacht. Ein Leser der Zeitung beanstandet, dass die Überschrift des Beitrages gegen die Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex verstößt, egal was der Mann gemacht habe. Des Weiteren verstoße die Berichterstattung gegen die Ziffern 11 und 13 des Pressekodex. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Zeitung äußert sich zu der Beschwerde nicht. (2006)

Weiterlesen

Ehrverletzende Behauptungen

Eine Mutter bietet vier ihrer sechs Töchter Männern zum Sex an. Es kommt zu mehreren Prozessen. Die in der Region dominierende Zeitung berichtet mehrmals. Als die vorerst letzte Strafe im abschließenden Prozess erwartet wird, schreibt die Zeitung in einem Artikel unter der Überschrift “Grausamkeiten”: “Doch die Mädchen sind weiter Opfer, diesmal die einer besonderen Art von Grausamkeit – durch Nichtstun der Ämter”. Die Rolle des zuständigen Jugendamtes wird von der Zeitung kritisch gewürdigt: “Es gibt Vorwürfe gegen das Jugendamt (…). Bis heute heißt es dort: Die Kinder lügen. Monatelang hatte die Behörde die Anzeige von der Lehrerin ignoriert.” Die Zeitung konfrontiert die Beteiligten mit den Vorwürfen. Sie schreibt: “Das Jugendamt antwortet auf Fragen nicht, das Kinderheim (in dem die Kinder untergebracht sind) will auch nichts sagen und verweist auf das Jugendamt.” Die stellvertretende Heimleiterin sei die Schwiegertochter der Jugendamtsleiterin, deren Sohn wiederum Chef der Einrichtung. Die frühere Jugendamtsleiterin moniert diverse Passagen in dem Artikel, der insgesamt eine böswillige Verleumdung enthalte. Sie selbst werde durch oberflächliche und fehlerhafte Darstellung in Misskredit gebracht. Die Frau listet elf angreifbare Passagen in dem Artikel auf. Insbesondere die Behauptung “Die damalige Jugendamtsleiterin hatte dort (in dem Heim) ihre Schwiegertochter, als stellvertretende Leiterin. Und ihr Sohn ist der Chef vom Heimvorstand” suggeriere Vorteilsnahme und Amtsmissbrauch. Beides gab es und gibt es nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nur in den Punkten betroffen sei, die die anfänglichen Versäumnisse des Jugendamts zum Thema gehabt hätten. Von Beginn an allerdings sei den Medien, die sich als Anwalt der Kinder verstanden hätten, von Stadt und Kreis Misstrauen entgegengebracht worden. Selbst wenn es Versäumnisse des Jugendamtes vor der Aufdeckung des Skandals gegeben habe, bleibe unklar, warum nicht wenigstens hinterher alles unternommen worden sei, um den Kindern zu helfen. Stattdessen werde gemauert und nicht offen auf die Frage der Presse geantwortet. Die Beschwerdeführerin nehme haltlose Unterstellungen vor, obwohl sie Einzelheiten nicht beurteilen könne, da sie zu der genannten Zeit nicht mehr im Dienst gewesen sei. Die Zeitung weiter: “Woher hat Frau (…) die Informationen über die Betreuung und Versorgung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wenn es keine persönlichen Verbindungen bis ins Kinderheim gab? Dass der Sohn der Chef vom Heimvorstand ist, kann man im Internet nachlesen. Die Schwiegertochter wurde (…) als stellvertretende Heimleiterin vorgestellt.” (2005)

Weiterlesen