Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6869 Entscheidungen
Unter der Überschrift “Informanten bei Bank und Behörden” berichtet eine Regionalzeitung über Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer (Geschäftsführer einer Immobilienfirma) und einem angeblichen Informantennetz, in dem auch die Bürgermeisterin der Stadt eine Rolle spiele. Bei ihren Aussagen beruft sich die Zeitung auf einen Zeugen aus dem Umfeld des Geschäftsführers, der anonym bleiben wolle, aber gegenüber der Zeitung eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe. Dieser Zeuge habe mitgeteilt, dass die Bürgermeisterin zu einem Netz erstklassiger Informanten in der Stadt gehöre, die den Geschäftsführer exklusiv mit Informationen über den örtlichen Immobilienmarkt versorgten. Unter Berufung auf den Zeugen schreibt die Zeitung, dass dieser von dem Immobilienkaufmann selbst erfahren habe, dass es ihm ein Leichtes sei, Kontostände von Mitbewerbern und Kunden zu erfahren. Auch habe der Geschäftsführer exzellente Kontakte zu Betriebsprüfern beim Finanzamt. Einer der Betriebsprüfer habe dem Geschäftsführer Einblick in Datensätze auf seinem Laptop gegeben; einen anderen habe der Kaufmann zu einem Bordellbesuch eingeladen. Am Ende des Beitrages heißt es, der Zeitung sei ein weiterer Zeuge bekannt, der versichert habe, dass der Immobilienkaufmann die Bürgermeisterin im Wahlkampf mehr unterstützen werde als andere Kandidaten. Beide – die Bürgermeisterin und der Geschäftsführer – hätten gegenüber der Zeitung aber immer bestritten, dass Gelder oder ähnliches zur Wahlkampfhilfe geflossen seien. Der Immobilienkaufmann ruft den Deutschen Presserat an. Seine Rechtsvertretung sieht in der Berichterstattung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, da er keine Person des öffentlichen Lebens sei. Die Darstellungen seien ehrverletzend und falsch. So sei die Bürgermeisterin keine Informantin des Beschwerdeführers. Es sei auch nicht korrekt, dass ein Bankmitarbeiter ihm Zugang zu Kundendaten verschaffe. Er erhalte auch keine Informationen von Betriebsprüfern des Finanzamtes. Auch die Sache mit dem Bordellbesuch sei falsch. Der Beschwerdeführer sei zu den Vorwürfen nicht gehört worden. Die Chefredaktion teilt mit, der Geschäftsführer sei bereits vor Monaten fristlos entlassen worden. Zahlreiche Informanten, die sich mittlerweile auch gegenüber der Staatsanwaltschaft offenbart hätten, hätten der Zeitung diverse Hintergründe und Fakten zu dem Thema erläutert. Entsprechende Aussagen lägen der Zeitung schriftlich vor. In keiner Phase der Berichterstattung habe einer der Beteiligten versucht, eine Gegendarstellung zu erwirken. Im Gegenteil sei die Redaktion von einer Rechtsanwältin aufgefordert worden, die Namen der Informanten preiszugeben. Das spreche für sich. (2006)
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Ein explodierender Lkw und zwei brennende bzw. verbrannte Menschen sind auf einer Doppelseite zu sehen, die eine Zeitschrift veröffentlicht. Auf dem Foto versucht ein Passant, mit Hilfe einer Stange eines der Opfer von dem Lkw wegzuziehen. Auf der rechten Seite oben wird ein Porträt des Fotografen gezeigt. Dabei steht die Information, dass dieser beinahe selbst ein Opfer des Anschlags in Bagdad gewesen sei. Ein Leser kritisiert die nach seiner Auffassung unangemessene Darstellung. Der auf dem Boden liegende Jugendliche hätte unkenntlich gemacht werden müssen. Das Bild habe keinen Informationsgehalt und diene nur der Befriedigung der Sensationsgier. Die Menschenwürde des Jugendlichen sei verletzt, da es entwürdigend sei, entstellt im Todeskampf für die Öffentlichkeit dargestellt zu werden. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift steht auf dem Standpunkt, das Bild zeige die Grausamkeiten des Krieges im Irak und verdeutliche die dramatischen Folgen eines Terroranschlages. Es handle sich eindeutig um ein Dokument der Zeitgeschichte. Weder Bild noch Text beinhalteten eine unangemessen sensationelle Darstellung. Die beiden im Bild gezeigten Opfer seien nicht erkennbar und würden nicht herabwürdigend gezeigt. Die Redaktion habe sich die Entscheidung, das Bild zu drucken, nicht leicht gemacht. Sie habe sich auch offen für eine Diskussion mit den Lesern gezeigt. In zahlreichen Leserbriefen hätten die Einsender überwiegend die Veröffentlichung solcher Fotos gutgeheißen, da sie die Realität zeigten. (2006)
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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Bebauungsplan eines Dorfes für verfassungswidrig erklärt. Darüber berichtet die örtliche Zeitung. Der Beschwerdeführer ist Betroffener. Er kritisiert eine Vielzahl falscher Tatsachenbehauptungen und eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes durch die Nennung seines Namens. Unter anderem hält er die im Beitrag getroffene Aussage für falsch, wegen des Bebauungsplanes könne eine Kapelle nicht gebaut werden. In dem Plan sei eine solche gar nicht vorgesehen gewesen. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, hält auch die von der Zeitung getroffene Aussage für falsch, die Gemeinde habe einen Teil des umstrittenen Geländes gekauft, es aber ein Jahr später wieder verkauft. Richtig ist nach seiner Darstellung, dass das Gelände bereits nach zwei Monaten wieder veräußert worden sei. Schließlich moniert der Beschwerdeführer die Behauptung, dass die zuständigen Behörden während des Verfahrens keinerlei kritische Stellungnahme abgegeben hätten. Dies sei falsch, da das Landratsamt Bedenken geäußert habe und auch der Bauernverband und das Landesamt für Denkmalspflege die Planung abgelehnt hätten. Für die Redaktion nimmt der Autor Stellung. Es sei ohne Belang, ob eine Kapelle ausdrücklich im Bebauungsplan vorgesehen gewesen sei. Die Redaktion habe von der Gemeinde die Information gehabt, dass der Grundbesitzer die Kapelle definitiv bauen wollte. Der Autor räumt ein, dass seine Angabe, das Gelände sei nach einem Jahr weiterverkauft worden, nicht richtig ist. Die Angabe “ein Jahr” habe er einem früheren Bericht entnommnen. Schließlich habe er die Aussage des Bürgermeisters in indirekter Rede wiedergegeben, wonach es von den Behörden keine Einwände gegeben habe. Dieser habe die geäußerten Bedenken der Ämter nicht erwähnt. Vermutlich habe er bei seiner Information der Zeitung gegenüber vor allem den regionalen Planungsverband im Auge gehabt. Der sei zwar keine Behörde, aber jedenfalls für landesplanerische Fragen in erster Linie zuständig. (2006)
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“Sommerträume – und das passende Ferienhaus dazu…” – unter dieser Überschrift bietet eine Frauenzeitschrift ihren Leserinnen zu günstigen Preisen Ferienhäuser an, die sie ausgesucht und reserviert hat. Die Häuser werden vorgestellt, und die Leserinnen erfahren die Kontaktadressen der Anbieter, bei denen sie gemietet werden können. Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung eine Schleichwerbung. Die Vorstellung der Häuser gehe über das Leserinteresse hinaus. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift ist der Auffassung, dass das in Ziffer 7 des Pressekodex definierte Gebot der strikten Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten befolgt worden ist. Alle Anzeigen seien klar als solche erkennbar. Die Redaktion habe völlig unbeeinflusst nach umfassender Prüfung anhand verschiedener objektiver Kriterien aus einem sehr umfangreichen Angebot 30 Ferienhäuser ausgesucht. Die Bebilderung eines solchen Beitrages sei eine Selbstverständlichkeit. Die Vielzahl der vorgestellten Häuser spreche für die unabhängige, rein leserorientierte Auswahl der Redaktion. Hinzu komme noch der Service im Hinblick auf die angebotenen Sonderkonditionen. Dabei sei es sinnvoll, die entsprechenden Anbieter als Kontaktpersonen zu nennen. Für die Veröffentlichung gab es, so die Rechtsabteilung abschließend, keinerlei Bezahlung oder sonstige geldwerte Vorteile an die Redaktion. (2006)
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Ein örtliches Magazin berichtet über den Service eines Hotels, das Hochzeiten ausrichtet. In einem Kasten werden Telefon- und Faxnummer sowie die Internetadresse des Hotels angegeben. Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung einen unredigierten Werbetext mit Werbefotos. Er vermisst die Kennzeichnung als Anzeige und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Leser solle die Veröffentlichung als redaktionellen Beitrag wahrnehmen. Für das Magazin nimmt dessen Lizenzgeber Stellung. Man sei stets bemüht, neue Lizenzpartner zu schulen, um Verstöße wie im vorliegenden Fall zu vermeiden. Die Sachlage sei klar. Der Artikel hätte als Anzeige gekennzeichnet werden müssen. Der Fehler wird eingeräumt, doch habe der Lizenznehmer nicht vorsätzlich gehandelt. Um künftige Beschwerden zu vermeiden, habe dieser versichert, künftig im Rahmen der Schlusskorrektur strikt auf die Anzeigenkennung zu achten. (2006)
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Im Zusammenhang mit dem Thema “Enthaarung” veröffentlicht eine Zeitschrift Hinweise auf sechs Produkte verschiedener Fabrikanten. Name, Hersteller und Preise werden jeweils genannt; Fotos illustrieren die Erzeugnisse. Der Beschwerdeführer vermutet eine bezahlte Veröffentlichung und wendet sich an den Deutschen Presserat. In ihrer Stellungnahme teilt die Rechtsabteilung der Zeitschrift mit, dass es sich nicht um eine bezahlte Veröffentlichung handle. Der Artikel sei aus Anlass der beginnenden Sommersaison gedruckt worden. Rasierte Beine seien da ein wichtiges Thema für Frauen. Der Beschwerdegegner hält Produktvorstellungen dann für zulässig, wenn sie ausgewogen gestaltet seien. Die kritisierte Veröffentlichung erfülle diese Voraussetzung. Die Redaktion habe die beschriebenen Produkte selbst ausprobiert und ihre Erkenntnisse im Gespräch mit Kosmetikerinnen untermauert. Passagen wie “beruhigt nach der Rasur”, “mindert das Haarwachstum” und “pflegt und spendet Feuchtigkeit” stellten kein unsachgemäßes Lob dar. (2006)
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Flip-Flops, ein Fahrrad und das Angebot eines Reiseveranstalters werden von einer Zeitschrift mit Fotos, Preisen und Bezugsquellen vorgestellt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers, der den Deutschen Presserat anruft, ist die Grenze zur Schleichwerbung überschritten. In mehreren Fällen werde auf das Produkt eines einzigen Anbieters hingewiesen. Durch Einseitigkeit und werbetextliche Gestaltung gehe die Darstellung über das normale Informationsbedürfnis der Leser hinaus. Die Rechtsvertretung des Verlags stellt fest, dass für die Veröffentlichung kein Geld geflossen sei. Nicht jede positive Herausstellung eines Produkts sei gleich Werbung. Eine Berichterstattung über Erzeugnisse verstoße nur dann gegen das Trennungsgebot, wenn der redaktionelle Beitrag das Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstelle. Vor allem im Segment der Frauenzeitschriften sei es – so die Rechtsvertretung des Verlags weiter – täglich geübte Praxis, Kleidung, Accessoires, Schuhe und Kosmetika vorzustellen und namentlich zu nennen. Dabei sei nach Auffassung des BGH sogar die wörtliche Übernahme von Produktinformationen nicht ohne weiteres zu beanstanden, sofern keine übermäßige werbliche Herausstellung erfolge. Im vorliegenden Fall liege ein Verstoß nicht vor. Es handle sich nur äußerlich um eine redaktionelle Berichterstattung; für die Leser sei die Produktvorstellung eindeutig. Es fehle somit an dem für Schleichwerbung typischen Element einer vermeintlich neutralen Berichterstattung, die von einer Leserin als solche aufgefasst werde, in Wahrheit jedoch eine getarnte Werbung sei. Dementsprechend werde nicht der Eindruck einer kritischen Berichterstattung geweckt. (2006)
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Foto mit Unterzeile in einer Illustrierten. Ein bekannter Schauspieler ist darauf mit einer Luxus-Limousine plus Chauffeur zu sehen. Im Bildtext heißt es: “Da kommt zum Künstlertraum der Autotraum”. Der Beschwerdeführer sieht eine klare Trennung von Redaktion und PR nicht mehr gegeben. Der Autohersteller werde im Bild gezeigt und im Text unnötigerweise zweimal erwähnt. Der Leser, der den Deutschen Presserat einschaltet, vermutet in dem Beitrag eine bezahlte Veröffentlichung. Dem widerspricht die Chefredaktion der Zeitschrift mit dem Hinweis, es handle sich um eine rein redaktionelle Darstellung. Die Nennung des Fahrzeugtyps in Verbindung mit der Berichterstattung über den Schauspieler sei vom sachlichen Informationsinteresse der Leser gedeckt. Die Chefredaktion betont, das Blatt habe mit dem Fahrzeughersteller im Zusammenhang mit dem Artikel keinerlei Kontakte gehabt. Zuwendungen jedweder Art habe der Verlag nicht erhalten. (2006)
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“Darauf freuen wir uns diesen Sommer!” titelt ein Lifestyle-Magazin und stellt fünf Pflegeprodukte vor. Über eines heißt es im Text: “Wir können sagen: Tschüss, Cellulite” und “…glättet und strafft die Haut in nur zwei Wochen”. Der Beschwerdeführer sieht in diesen Passagen einen Fall von Schleichwerbung. Die Formulierungen im Text gingen über das Informationsbedürfnis der Leser hinaus. In einem Beitrag über Epiliergeräte werde nicht auf das Thema Allergien und Hautreizungen eingegangen. Dass die Nutzung der genannten Erzeugnisse einer Frau Beine wie die eines Supermodels beschere, entspreche nicht der Wahrheit. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift weist den Verdacht zurück, sie habe für die Veröffentlichung von den Herstellern Geld bekommen. Die Berichterstattung über ein Produkt verstoße nur dann gegen das Trennungsgebot von redaktionellem und werblichem Inhalt, wenn das Erzeugnis über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend dargestellt werde. Im Segment der Frauenzeitschriften sei es täglich geübte Praxis, Kleidung, Accessoires, Schuhe und Kosmetika vorzustellen und namentlich zu benennen. Im vorliegenden Fall seien unterschiedliche Erzeugnisse vorgestellt worden. So habe die Redaktion insgesamt ein ausgewogenes Bild entstehen lassen. (2006)
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In 78 Artikeln berichtet eine Regionalzeitung über eine Aktion des Vorstandsvorsitzenden eines Energieversorgers, der Gutscheine für Spiele bei der Fußball-WM 2006 an Landesminister, einen Bundespolitiker und Abgeordnete verschenkt. Für Landespolitiker gibt es Gutscheine zum Besuch von Bundesligaspielen. Der Autor eines großen Teils der 78 Beiträge wendet sich an die Staatsanwaltschaft. Dabei weist er auf den ersten seiner Artikel hin. Die Anklagebehörde nimmt Ermittlungen gegen den Vorstandsvorsitzenden wegen des Verdachts der Vorteilsgewährung und gegen mehrere Politiker wegen des Verdachts der Vorteilsnahme auf. Die Verfahren werden eingestellt. Die Rechtsvertretung des Vorstandschefs hält ihre Beschwerde gegen die Zeitung für gerechtfertigt. Sie hält es aus presseethischer Sicht nicht für richtig, dass sich ein Journalist an die Staatsanwaltschaft wendet und damit für die Aufnahme von Ermittlungen sorgt. Dem Redakteur sei es erkennbar nicht um Information und Aufklärung der Öffentlichkeit gegangen, wie es sich für einen seriösen Journalisten gehöre, sondern um seine eigennützige Selbstinszenierung und die Denunzierung des Firmenchefs. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Behauptung, allein die Berichterstattung habe die Affäre ins Rollen gebracht, für widersinnig. Die Zeitung habe nichts anderes getan, als bei den betroffenen Stellen den neuesten Stand abzufragen. Dabei seien stets alle Seiten, sofern sie eine Stellungnahme abgeben wollten, befragt worden. Der Autor der Beiträge habe keineswegs das Ermittlungsverfahren aktiv herbeigeführt. Er habe nach Erscheinen des ersten Beitrages, in dem er bereits auf die mögliche strafrechtliche Relevanz der Gutschein-Aktion hingewiesen habe, bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt und dieser auf Wunsch seinen bereits erschienenen und den für den nächsten Tag vorgesehenen Artikel übersandt. Die Zeitung zitiert aus einer Stellungnahme des Journalistenverbandes. Danach war das Verhalten des Redakteurs „journalistische Routine in solch strafrechtlich heiklen Fällen und hat mit einer Strafanzeige nichts zu tun“. (2006)
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