Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7055 Entscheidungen
Ein Sport-Fachblatt druckt unter der Überschrift “Ich will 50 Millionen Euro” ein Interview mit einem Boxer, in dem dieser über seine Karriereplanung, den bevorstehenden Kampf und seinen “Schlumpf-Ärger” berichtet. Mit dem Interview wird auszugsweise ein Schreiben der Beschwerdeführerin gezeigt, das sie als Anwältin der Rechteinhaber der Schlumpffigur verfasst hat. Darauf ist der vollständige Briefkopf der Beschwerdeführerin erkennbar. Die Anwältin sieht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, da ihr Name und ihre Kanzleianschrift in der Veröffentlichung gut zu lesen seien. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift vertritt die Ansicht, dass die Angelegenheit erledigt sei und es keiner Beratung im Beschwerdeausschuss mehr bedürfe. Der Verlag habe auf Verlangen der Beschwerdeführerin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Zusätzlich habe der Verlag dem Sekretariat der Anwältin telefonisch mitgeteilt, dass die Offenlegung ihrer Daten nicht beabsichtigt gewesen, sondern in der Hektik der Produktion versehentlich geschehen sei. Die Chefredaktion hätte rechtzeitig die Anweisung gegeben, Namen und Adresse der Beschwerdeführerin zu pixeln. Lediglich der Doktortitel und der erste Buchstabe des Namens hätten erkennbar sein sollen. (2006)
Weiterlesen
Eine Wochenzeitung berichtet über einen Laden in Berlin, der Wasserpfeifen verkauft und von dem Blatt als überteuert bezeichnet wird. Für ein Rauchinstrument müsse man bis zu 129 Euro hinblättern. Da hätten es Verkäufer von geschmuggelter Ware leichter, die entsprechend preiswerter sei. Der Ladenbesitzer ist nicht damit einverstanden, dass sein Laden in dem Artikel namentlich genannt wird und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er bestreitet, dass die von ihm verkauften Wasserpfeifen überteuert seien. Bei dem Exemplar für 129 Euro handelt es sich um ein Gerät von besonders hoher Qualität, das zu einem festen Herstellerpreis verkauft werde. Er führe auch Pfeifen zu Preisen von weit unter 15 Euro. Es sei unfair, dass seine Preise mit denen geschmuggelter Ware verglichen würden. Seine Wasserpfeifen seien ordnungsgemäß verzollt und versteuert. Der Imageschaden für sein Geschäft, so der Ladenbesitzer, sei sehr groß und bedeute für ihn eine existenzielle Gefahr. Der Verlag steht auf dem Standpunkt, dass die Aussage, der betreffende Laden sei überteuert, ein Reportageelement sei und nicht die Meinung der Redaktion wiedergebe. Aus dem Kontext sei zu erkennen, dass es sich bei dieser Passage um die Aussage der beschriebenen Wasserpfeifen-Experten handle. Dass der Name des Geschäfts genannt worden sei, sei nicht in diffamierender Absicht, sondern mit der Intuition geschehen, die subjektiven Meinungen der Beteiligten so authentisch wie möglich wiederzugeben. In dem Artikel, so der Verlag abschließend, werde an keiner Stelle bestritten, dass die Ware ordnungsgemäß versteuert und verzollt war. Der Beschwerdeführer sei den Beweis schuldig geblieben, dass der Artikel Umsatzeinbußen und einen Imageschaden nach sich gezogen habe. (2005)
Weiterlesen
Eine Motorrad-Fachzeitschrift berichtet über die Klage des Beschwerdeführers gegen BMW. Es geht um das von dem Konzern entwickelte Integral-Antiblockiersystem (ABS). Das Blatt berichtet über die Auseinandersetzung des Lesers mit BMW. Der sieht sein Anliegen von dem Blatt falsch dargestellt. So habe er gegen BMW nicht – wie berichtet – geklagt, sondern Anzeige erstattet. Demzufolge habe dann auch nicht – wie es in dem Artikel heißt – die Staatsanwaltschaft seine Klage umformulieren können. Zudem habe er auch nicht von Betrug gesprochen. Insgesamt sieht er eine einseitige Berichterstattung und sich selbst der Lächerlichkeit preisgegeben. Er ruft den Deutschen Presserat an. Zu einem weiteren Beitrag des Fachblatts erklärt der Beschwerdeführer, den dort behaupteten “ABS-Medienrummel” habe es nicht gegeben. Vielmehr hätten die Medien über eine Äußerung des BMW-Qualitätschefs berichtet, wonach das ABS in seinen Auswirkungen und “Rückfallebenen” ungenügend konzipiert sei. Die Rechtsabteilung des Fachblattes weist den Vorwurf, die Redaktion habe den Beschwerdeführer der Lächerlichkeit preisgegeben, als unbegründet zurück. Die Vorwürfe um das ABS-System von BMW seien zutreffend und sachlich wiedergegeben worden. Auf die richtige Bezeichnung von Tatbeständen komme es dabei nicht an. Der Beschwerdeführer selbst bestätige, dass er massiv bei der Staatsanwaltschaft vorstellig geworden sei und seine Bemühungen bisher nicht zu dem von ihm gewünschten Erfolg geführt hätten. Das Blatt habe keine falschen oder wesentlich unvollständigen Behauptungen zum Hergang der Ermittlungen aufgestellt. Es sei Tatsache, dass die Ermittlungen letzten Endes eingestellt worden seien. Weiterhin wird festgestellt, dass das Fachblatt ein hohes Eigeninteresse an der Aktualisierung von Berichtsständen habe und dieser auch regelmäßig nachkomme. Im konkreten Fall habe dazu jedoch kein Anlass bestanden. (2005)
Weiterlesen
Im Online-Beitrag einer Frauenzeitschrift, der seit April 2003 abrufbar ist, wird über die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes berichtet. Der Bericht enthält den vollständigen Namen des Mannes, sein Alter zum Zeitpunkt der Online-Veröffentlichung und seine strafrechtliche Vorgeschichte. In dem Artikel wird die Veröffentlichung eines weiteren Beitrages in der Print-Ausgabe angekündigt. In diesem Artikel wird der Beschwerdeführer nur noch mit abgekürztem Nachnamen genannt. Sein Alter zum Zeitpunkt der Tat wird angegeben. Zum ersten Mal sei der Mann mit 21 Jahren verurteilt worden. Damals ging es um sexuelle Nötigung. Später habe er mehrfach wegen Sexualverbrechen vor Gericht gestanden. Schließlich habe die Anklage auf versuchten Mord gelautet. Er sei in diesem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden, diesmal jedoch mit anschließender Sicherungsverwahrung. Fünf Jahre später habe ein Psychologe bestätigt, dass von dem Seriensexualverbrecher keine Gefahr mehr ausgehe. Der Mann sei darauf hin aus der Haft entlassen worden. Er sei in eine andere Stadt gezogen und habe ein Jahr später eine Frau ermordet. Der Beschwerdeführer gibt an, erst kürzlich von dem Online-Beitrag erfahren zu haben. Darin seien falsche Angaben über seine Vorstrafen gemacht worden. Auch seien sein voller Name und sein Geburtstag genannt worden. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er selbst gibt an, mehrfach wegen Körperverletzung verurteilt worden zu sein. Vor über 20 Jahren sei die Sicherungsverwahrung ausgesprochen worden. Vor 30 Jahren habe ihn ein Gericht wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung verurteilt. Eine Vergewaltigung habe er nie begangen. Auch das spätere Mordopfer habe er nicht vergewaltigt. (2003 und 2006)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung beschäftigt sich mit den Aktivitäten einer als “Charity-Lady” bekannten Dame der Gesellschaft. Der Artikel enthält die folgende Passage: “Tatsache sind aber auch etliche Millionen Euro, gesammelt, erbettelt von ihr. Wie hoch die Summe genau ist, weiß nur sie allein, und hoffentlich die Unesco, unter deren Flagge sie segelt.” Danach heißt es, die Dame sei zuletzt in die Schlagzeilen geraten, als ihr Ball-Organisator als Hochstapler und Betrüger von der Polizei gesucht und schließlich auch “eingebuchtet” worden sei. Der Geschäftsführer von Unesco Deutschland sieht die Charity-Lady und auch seine Organisation durch die Zeitung in Misskredit gebracht. Die fragliche Passage suggeriere, dass die Frau möglicherweise Spendengelder veruntreue und die Unsesco dies nicht unterbinde. Der Beschwerdeführer teilt mit, die Dame habe in den letzten 14 Jahren über 30 Millionen US-Dollar gesammelt und die Unesco damit 316 Projekte in 87 Ländern ins Leben gerufen. Der Autor hätte sich durch einen einzigen Anruf über die wahren Sachverhalte informieren können, habe sich jedoch auf die Verbreitung haltloser Verdächtigungen verlegt. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der beanstandete Artikel versuche keineswegs zu suggerieren, dass Spendengelder veruntreut worden seien. Das Blatt kritisiere jedoch die mangelnde Transparenz bei der Spendensammlerin und der vor vier Jahren gegründeten Stiftung. Für diesen Mangel liefere der Beschwerdeführer unfreiwillig Belege. Nach dem Beschwerdebrief hätten Vorstand und Geschäftsführung Zugang zu den Spendengeldern. Aus dem Briefbogen gehe nur hervor, dass es einen Geschäftsführer gebe. Von einem Vorstand sei da nicht die Rede. Im Internet würden zwei Vorstände genannt, darunter der Sohn der Frau, der in den USA lebe. Ob so eine Kontrolle wirkungsvoll sei, sei dahingestellt. Weiterhin teilt die Zeitung mit, die Stiftung bestehe erst seit vier Jahren. Die Unesco-Aktivitäten der Spendensammlerin liefen jedoch schon seit 14 Jahren. Der Stiftungsaufsicht lägen vier Jahresberichte vor, nicht jedoch Berichte über die vorangegangene Zeit. (2006)
Weiterlesen
Der “Blickpunkt”, die Zeitschrift des Landesverbandes des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) in Baden-Württemberg, berichtet über den DJV-Verbandstag 2006 in Weimar. Die Veröffentlichung enthält die folgende Passage: “Weder C[...] noch W[..] noch weitere Vertreter seines VJJ-Clans erschienen beim Verbandstag. Sie stellten sich der Diskussion nicht – wohl, weil sie ahnten, auf welch verlorenem Posten sie mit ihren destruktiven Anträgen stehen würden”. Einen Absatz vor dieser Passage wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für den DJV Brandenburg (alt) 15 Anträge formuliert habe. Der Beschwerdeführer – die erste in dem Bericht genannte Person – sieht in der Berichterstattung falsche Behauptungen. So sei er kein Vertreter des Verbandes junger Journalisten VJJ. Diese Behauptung sei zudem ehrenrührig, da dieser Verband mit rechtsextremen Umtrieben in Verbindung gebracht werde. Er teilt weiter mit, dass er sich an der Diskussion nicht beteiligt habe, da er auf der Versammlung kein Rederecht gehabt habe. Der durch den Bericht beim Leser entstehende Eindruck, er habe sich einer Diskussion entzogen, sei somit falsch. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, teilt mit, dass er nicht 15, sondern alle 16 Anträge für den Landesverband Brandenburg formuliert habe. In einem ergänzenden Schreiben beantragt der Beschwerdeführer, die Befangenheit der DJV-Mitglieder im Presserat festzustellen. Er beantragt auch die Behandlung der Beschwerde im Plenum, da Beschwerden, die sich gegen Publikationen der Trägerverbände des Presserats richteten, allein schon deshalb grundsätzliche Bedeutung hätten. Der Geschäftsführer des DJV Baden-Württemberg teilt mit, dass der Beschwerdeführer 16 Anträge formuliert habe. Hier liege ein Versehen vor. Im Hinblick auf die Formulierung “…weder C[..] noch W[...] noch weitere Vertreter seines VJJ-Clans erschienen beim Verbandstag” erklärt der Geschäftsführer, damit sei nicht gesagt worden, dass der Beschwerdeführer ein Vertreter des VJJ-Clans sei. Die Formulierung “noch weitere Vertreter seines VJJ-Clans” beziehe sich ersichtlich allein auf die zweite namentlich genannte Person und nicht auf den Beschwerdeführer. (2006)
Weiterlesen
“Die Kraft der Magneten für Wasser nutzen” titelt eine Regionalzeitung über einen Beitrag zu ihrem Gewinnspiel. Preise sind drei Magnetsticks und zwei Magnet-Armbänder. Die Produkte werden ausführlich beschrieben; am Ende wird ein Hinweis auf den Hersteller und seine Web-Seite gebracht. Ein Leser ist der Ansicht, dass es sich um Schleichwerbung handelt. Zudem werde der falsche Eindruck erweckt, als könnten Magnete Wasser verändern. Er kritisiert die unangemessene Darstellung eines medizinischen Themas und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei dem beanstandeten Beitrag erkennbar nicht um einen redaktionellen Artikel, sondern um ein Gewinnspiel handelt, das das Blatt gemeinsam mit dem Hersteller veranstaltet habe. Gewinnspiele zählten zwar zum redaktionellen Teil, doch seien in diesem Fall weniger strenge Maßstäbe anzulegen, als das bei meinungsbildender Berichterstattung erforderlich sei. Eine unangemessen sensationelle Darstellung eines medizinischen Themas kann die Zeitung nicht erkennen. In dem Artikel heiße es ausdrücklich, dass es sich bei dem bearbeiteten Wasser gerade nicht um eine Medizin handle; es sei auch nicht in der Lage zu heilen. (2006)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung schreibt über einen Mordfall. Dabei wird auch berichtet, dass das Opfer im Jahr 1979 schon einmal überfallen wurde. Der damalige Täter wird namentlich genannt. Es handele sich um den Stiefbruder einer ebenfalls namentlich genannten „Rotlichtgröße“. Mehrfach wird ein Oberstaatsanwalt mit der Anmerkung zitiert, das Mordopfer sei nicht dem Rotlichtmilieu zuzuordnen. Ein Leser beschwert sich darüber, dass der Täter eines fast 30 Jahre zurückliegenden Verbrechens namentlich genannt wird. Es sei unverständlich, nach so langer Zeit die damalige Straftat wieder aufzugreifen. Möglicherweise seien die Beteiligten längst in ein „normales“ Leben zurückgekehrt und hätten Familie, Kinder und Freunde, die womöglich bislang nicht über die damaligen Taten, Strafen etc. informiert gewesen seien. Nach Auskunft des Justitiariats der Zeitung sei es bei der Berichterstattung darum gegangen, Gerüchte über Kontakte des Mordopfers zum Rotlichtmilieu auszuräumen. Man habe die Öffentlichkeit darüber informieren wollen, dass das Opfer sein Vermögen auf legale Weise und durch ehrbare Geschäfte erwirtschaftet habe. Die Zeitung räumt ein, dass es vor dem Hintergrund der Richtlinie 8.3, die sich mit der Resozialisierung von Straftätern befasst, besser gewesen wäre, den Namen des Betroffenen abzukürzen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist jedoch auch auf den Passus in Richtlinie 8.3 hin, demzufolge eine Namensnennung dann nicht ungerechtfertigt ist, wenn aktuelle Ereignisse einen direkten Bezug zum früheren Vorgang aufwiesen. Der Bezug sei hier durch das Opfer selbst hergestellt, das bereits 1979 Leidtragender einer Straftat gewesen sei. (2006)
Weiterlesen
Zwei Regionalzeitungen berichten, dass Formulare mit persönlichen Daten von Kindergartenkindern an einer Straße gefunden wurden. In dem Bericht heißt es, die Bögen seien offensichtlich von Lehrern einer bestimmten Schule ausgefüllt worden, die zur Einschulung anstehende Kinder beobachtet hätten. Die Bögen enthalten Initialen der Lehrer, die mit vielen Details zitiert werden, wie sie einzelne Kinder einschätzen. Die Namen der potentiellen ABC-Schützen sind verändert. Im Artikel ist ein Foto der Beurteilungsbögen platziert. Die Namen der beobachteten Kinder sind gepixelt, doch sind die Namen einiger anderer lesbar, die mit den begutachteten Sprösslingen in Verbindung stehen. Die Schulleiterin beanstandet, dass der Artikel die Würde und persönliche Integrität einiger Kinder und Lehrer angreife. Die Namen einiger Schulaspiranten seien zu lesen. Namen und Initialen könnten an einer kleinen Schule leicht bestimmten Lehrkräften zugeordnet werden. Sie kritisiert außerdem, dass die Redaktion die Beobachtungsbögen trotz mehrfacher Aufforderung nicht an die Schule herausgegeben hat. Die Schulleiterin und die Vorsitzende des Elternbeirats rufen den Deutschen Presserat an. Die Chefredakteurin einer der beiden Zeitungen beruft sich darauf, dass die Kinder in dem Textbeitrag unkenntlich gemacht worden seien. Es sei von öffentlichem Interesse gewesen, offen zu legen, dass eine öffentliche Einrichtung mit vertraulichen Informationen nachlässig umgehe. Eine Lehrerin habe die Unterlagen im normalen Müll entsorgt, ohne sie zu schreddern oder zumindest die Identifizierung unmöglich zu machen. Die Redaktion habe die Bögen als wichtige Unterlage bei sich behalten, um die Glaubwürdigkeit des Beschriebenen zu belegen. Der Chefredakteur der zweiten Zeitung gibt zu dem Vorgang keine Stellungnahme ab. (2006)
Weiterlesen
“Mini-OP: Endlich keine Kopfschmerzen mehr!” titelt eine Zeitschrift. Der Artikel beschäftigt sich mit einer Patientin, bei der erfolgreich eine neue Heilmethode gegen Cluster-Kopfschmerzen angewandt wurde. Dazu erforderlich sei eine dreistündige Operation, bei der eine Gehirn-Elektrode eingepflanzt wird. In einem beigestellten Kasten wird mitgeteilt, dass die OP noch neu ist und erst bei 20 Patienten durchgeführt wurde. Der Bundesverband der Selbsthilfe-Gruppen für Menschen, die an Cluster-Kopfschmerzen erkrankt sind, kritisiert eine einseitige und zu positive Darstellung im Sinne der Ziffer 14 des Pressekodex. Insbesondere die Überschrift sei eine unangemessen sensationelle Darstellung. In einem der 20 erwähnten Fälle sei der Patient gestorben. Bei einem zweiten sei es zu einer dramatischen Verschlechterung des Zustands gekommen. Der Begriff “Mini-OP” in der Überschrift für eine dreistündige Operation sei eine eindeutige Übertreibung. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift erklärt zu der Überschrift des Beitrages, sie gebe die Äußerung einer Patientin wieder. Dies möge zwar nach medizinischen Grundsätzen objektiv anders zu beurteilen sein, ändere aber nichts an der zulässigen Meinungsäußerung. Der Artikel, so die Rechtsabteilung weiter, sei von einer erfahrenen Medizinjournalistin geschrieben worden, die sich eng mit dem behandelnden Arzt abgestimmt habe. Auch die Information über die bisher 20 operierten Patienten sorge dafür, dass bei potentiellen Patienten keine unbegründeten Hoffnungen geweckt würden. (2006)
Weiterlesen