Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
„Falscher Prinz leimte Arzt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung von einer Betrugsmasche, auf die ein Mediziner hereingefallen ist. Zwei Männer hätten sich als „Prinzen“ ausgegeben und dem Arzt lukrative Geldwechselgeschäfte angeboten. Nachdem ein Geschäft erfolgreich verlaufen sei, hätten die Männer den Doktor bei einem weiteren Geschäft um einen hohen Geldbetrag betrogen. Die Zeitung veröffentlicht einen Warnhinweis der Polizei. Darin heißt es, dass die Männer vermutlich der Gruppe der Sinti und Roma angehörten. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung) sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung will der Zentralrat ein über die gegenwärtige Rechtslage hinausgehendes, so genanntes Diskriminierungsverbot erreichen. Die Beschwerde sei politisch motiviert. Dafür spreche der Zeitpunkt der Beschwerde. Die kritisierte Veröffentlichung liege fast ein Jahr zurück. Eine zeitnahe Reaktion, eventuell mit Korrektur, sei also gar nicht mehr möglich. (2007)
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Entführung eines Bankierssohns. Sie druckt Bilder zweier Brüder, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung der Tat verdächtigt werden. Eines der Fotos zeigt einen der Entführer mit seiner Tochter in der Badewanne. Beide Verdächtige sind erkennbar. Ein Leser der Zeitung wendet sich an den Deutschen Presserat, weil nach seiner Meinung die Darstellung die Grenze des ethisch Vertretbaren überschreitet. Dabei bezieht er sich vor allem auf die Veröffentlichung der Fotos. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seien die beiden Brüder noch nicht verurteilt gewesen. Eine derartige Zurschaustellung mit Hilfe privater Fotos komme einer Vorverurteilung gleich. Vor allem bei dem Badewannenfoto handele es sich um eine Darstellung aus der Privatsphäre. Es hätte nicht veröffentlicht werden dürfen. Die Rechtsabteilung der Zeitung bezeichnet die Berichterstattung als vorurteilsfrei. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hätten keine Zweifel an der Täterschaft der Festgenommenen bestanden; beide seien voll geständig gewesen. Die Redaktion bezeichnet die Formulierungen im Artikel als angemessen. Auch einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) kann die Rechtsabteilung nicht erkennen. Die Redaktion habe die Tat ihrer Schwere und Verwerflichkeit nach dem Bereich der Kapitalverbrechen zugeordnet. Dabei stützte sie sich auf die Strafandrohung für Totschlag, die der im Fall von gemeinschaftlicher Geiselnahme – wie im vorliegenden Fall – entspreche. Die Redaktion habe sich für das Foto mit einem der Verdächtigen in der Badewanne entschieden, weil es im Zusammenhang mit der Straftat einen fast schon paradoxen Aussagegehalt habe. Die Rechtsvertretung räumt jedoch ein, dass die Redaktion das Badewannenbild heute nicht mehr veröffentlichen würde. (2006)
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Unter der Überschrift „daily dope (114)“ veröffentlicht eine überregionale Zeitung eine Kurzmeldung über eine Umfrage, mit der man herausbekommen wollte, ob die Öffentlichkeit trotz der Doping-Vorwürfe Jan Ullrich wieder im Radsport sehen möchte. Dabei bezeichnet die Zeitung Jan Ullrich als „Blutpanscher“. Ein Leser der Zeitung sieht in dieser Bezeichnung einen Verstoß gegen Ziffer 13 des Pressekodex. Danach muss die Berichterstattung über Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren frei von Vorurteilen sein. Es gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Diese Forderung sieht der Beschwerdeführer in diesem Fall verletzt, weshalb er den Deutschen Presserat anruft. Nach Auffassung der Chefredakteurin der Zeitung wurde nicht über ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren berichtet. Auch sei Jan Ullrich nicht als Täter bezeichnet oder seine Täterschaft auf sonstige Weise suggeriert worden. Die Zeitung sei mit dieser Meldung weit hinter ihren Möglichkeiten zurückgeblieben, da es sich bei Jan Ullrich um den Protagonisten einer Sportart handele, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung wie keine andere mit Vorwürfen des planmäßigen Dopings im großen Stil assoziiert werde. Es handele sich um ein Paradebeispiel der Tatbegehung unter den Augen der Öffentlichkeit, so dass Ullrich als Täter habe vorgestellt werden dürfen. Zudem sei die Zeitung nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden. Die Zeitung habe deutlich zwischen Verdacht und erwiesener Schuld unterschieden. Die Bezeichnung „Blutpanscher“ sei Ausdruck einer Meinungsäußerung, die noch keine Schmähkritik darstelle. Sie sei nicht aus dem Zusammenhang gerissen, sondern auf die Dopingvorwürfe gegen Jan Ullrich bezogen. (2007)
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„Er hat mir die Morde gestanden“ titelt eine Boulevardzeitung. Sie berichtet über die Aussage eines Zeugen in einem Mordprozess. Dieser – ein früherer Mitgefangener des Angeklagten – gibt dem Verfahren eine überraschende Wendung, als er aussagt, der Angeklagte habe ihm in der Haftanstalt gestanden, Frau und Tochter umgebracht zu haben. Der Beschwerdeführer wird von der Zeitung mit vollständigem Vornamen, abgekürztem Nachnamen und seinem Alter genannt. Außerdem wird er im Bild vorgestellt und als „Frauenmörder“ bezeichnet. Der Mann ist (nicht rechtskräftig) wegen Mordes an seiner Frau verurteilt. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, kritisiert die Veröffentlichung seines Fotos, auf dem er gut erkennbar sei. Er sieht sich in der Untersuchungshaft den Repressalien durch Mitgefangene ausgesetzt. Außerdem kritisiert er, dass ihn die Zeitung als „Frauenmörder“ bezeichnet habe. Er sei jedoch nicht rechtskräftig verurteilt. Nach Meinung der Rechtsabteilung der Zeitung ist die Abbildung des Beschwerdeführers zulässig. Der Prozess habe bundesweit Schlagzeilen gemacht. Der Zeuge habe sich wenige Tage vor Prozessbeginn ins Spiel gebracht. Diese Wendung stelle ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Er sei zu einem wichtigen Zeugen der Anklage geworden. Nicht die Zeitung, sondern der Beschwerdeführer selbst habe sich in die Gefahr möglicher Repressalien durch Mitgefangene gebracht, indem er ausgesagt habe. In der Erstveröffentlichung vor Prozessbeginn habe das Blatt weder ein Foto des Zeugen gedruckt noch seinen Namen genannt, eben um ihn vor Repressalien zu schützen. Eine andere Zeitung habe diese Rücksicht nicht genommen, wodurch er in einschlägigen Kreisen identifizierbar war. Spätestens nach seiner Zeugenaussage habe man identifizierend berichten dürfen. Dass die Staatsanwaltschaft den Aussagen des Zeugen großes Gewicht eingeräumt habe, mache ihn zu einer zeitgeschichtlichen Person. (2007)
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„Neues aus Neuseeland: Camping unterm Totenkopf“ – so überschreibt eine überregionale Tageszeitung ihre Glosse zu einem Bericht in einer neuseeländischen Zeitung. Diese hatte über einen namentlich genannten und aus Deutschland stammenden Campingplatzwart berichtet, der nun in der Glosse als „Aussteiger“ und „Öko“ bezeichnet wird. Der beschwert sich nun über diese Bezeichnungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Außerdem stört er sich an der Namensnennung. Dazu habe er der Autorin keine Erlaubnis gegeben. Diese verweist darauf, dass sie einen Meinungsartikel verfasst habe, der naturgemäß keine hart recherchierten Fakten enthalte und in Teilen übertreibe. Grundlage ihrer Glosse sei der Artikel in der neuseeländischen Zeitung gewesen. Darin sei der Beschwerdeführer mit vollem Namen genannt worden und auch, dass er vor 15 Jahren in Neuseeland mit dem Motorrad unterwegs gewesen und dort „hängen geblieben“ sei. Daraus habe sie einen „Aussteiger“ und „Öko“ gebastelt. Dies sei nicht als Beleidigung gemeint gewesen. Die Chefredakteurin der Zeitung teilt mit, der jetzige Campingplatzwart habe sich selbst in die Öffentlichkeit begeben, als er mit der neuseeländischen Zeitung sprach und nicht beanstandete, dass diese seinen Namen nannte. Die nunmehr beanstandete Glosse stelle den Mann wesentlich positiver dar, als dies in der neuseeländischen Zeitung der Fall war. Die Titulierung als „Aussteiger“ und „Öko“ sei als „extrem subjektiv geprägt“ hervorgehoben. Um eine Schmähkritik handele es sich dabei nicht. (2007)
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„Neues Schock-Video: Henker filmten Saddams Sterben“ überschreibt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über das Ende des irakischen Ex-Diktators. Der Artikel enthält mehrere Fotos aus dem heimlich gedrehten Video. Auf den Bildern ist zu sehen, wie Hussein die Schlinge um den Hals gelegt wird (in vier kleinen Fotos), sowie der Holzsarg mit seiner Leiche, Trauernde am Grab und – großformatig – leicht verschwommen der am Seil hängende Delinquent. Ein Leser der Zeitung beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Veröffentlichung dieser Fotos. Der Abdruck stellt nach seiner Auffassung einen Verstoß gegen die Menschenwürde nach den Ziffern 1 und 11 des Pressekodex dar (Achtung der Menschenwürde und unangemessen sensationelle Darstellung). Die Rechtsabteilung des Verlags hält die Veröffentlichung der Fotos für publizistisch veranlasst und gerechtfertigt. Weder sei die Darstellung unangemessen sensationell noch verstoße sie gegen die Menschenwürde. Die Fotos seien Dokumente der Zeitgeschichte. Am Ende einer jahrzehntelangen Diktatur habe die Exekution gestanden, „ein besonderes historisches Ereignis“, über das es ausführlich zu berichten gelte. Als vergleichbare Anlässe nennt der Verlag die Fotos der in Nürnberg hingerichteten Kriegsverbrecher und des toten Ehepaars Ceausescu. Im Übrigen zeigten die Bilder nicht die Hinrichtung selbst, sondern deren Vorbereitung, sowie den Toten. Entwürdigende Details enthalte keines der Fotos. Am Ende ihrer Stellungnahme kommt die Rechtsabteilung des Verlags zu dem Schluss, dass der Abdruck der Bilder seine Berechtigung finde in ihrem zeitgeschichtlichen Dokumentationswert. Die Veröffentlichung sei vom Informationsauftrag der Medien gedeckt. (2007)
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Unter der Überschrift „Das Ende des Tyrannen“ berichtet ein Magazin über den Tod Saddam Husseins. Fotos zeigen, wie dem Delinquenten der Strick um den Hals gelegt wird, wie er die unmittelbar darauf folgende Hinrichtung vor Augen hat und wie er später hängt. Ein viertes Foto zeigt den Toten und zwei weitere den Sarg. Eine Leserin der Zeitschrift beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Veröffentlichung. Sie hält die Darstellung für unangemessen sensationell, da ein sterbender bzw. soeben eines gewaltsamen Todes gestorbener Mensch in einer über das öffentliche Interesse hinausgehenden Weise zur Schau gestellt werde. Dies alles wäre zur Dokumentation nicht erforderlich gewesen. Zudem sei die Wirkung auf Kinder und Jugendliche nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift berichtet von eingehenden Diskussionen in der Redaktion. Dabei sei es darum gegangen, welche Fotos man veröffentlichen dürfe und welche nicht. Gleichgültig, was der Hingerichtete zu Lebzeiten getan habe, sei die Würde eines jeden Menschen zu achten. Im Fall Saddam Hussein sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine historische Person und noch dazu um eine besonders grausame gehandelt habe. Die vor und nach der Exekution aufgenommenen Fotos seien besondere Dokumente der Zeitgeschichte, insbesondere wenn man bedenke, dass wegen dieses Diktators ein langer Krieg geführt worden sei und noch geführt werde. Die Redaktion sei bei der Auswahl der Bilder besonders sorgsam vorgegangen. Sie habe entschieden, kein Foto zu drucken, das den Augenblick des Todes von Saddam Hussein zeige. Die Fotos seien darüber hinaus weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit dem Text unangemessen sensationell. Die Bildtexte seien sehr sachlich gehalten. Im Text selbst setze sich die Redaktion äußerst kritisch mit der Exekution auseinander. Abschließend stellt der Verlag fest, die Berichterstattung wahre unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten die im Pressekodex festgelegten ethischen Grenzen. (2007)
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„Geld am Automaten unterschlagen“ überschreibt eine Regionalzeitung einen Artikel, in dem es um ein Fahndungsersuchen der Polizei geht. Diese sucht nach einer jungen Frau, die an einem Bankautomaten Geld unterschlagen haben soll. Ein Foto zeigt die Gesuchte. Ein Leser der Zeitung zeigt sich über die Art der Berichterstattung und die Zusammenarbeit mit der Polizei verwundert, die keine Gründe für ihr Ersuchen genannt habe. Der Mann, der den Deutschen Presserat einschaltet, fragt sich, ob die Polizei nicht zuerst Gründe für ihre Bitte um Zusammenarbeit mit der Presse nennen müsse, bevor diese in der vorliegenden Form berichte. Außerdem müsse für die abgebildete Person die Unschuldsvermutung gelten. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass das Foto so nicht hätte erscheinen dürfen, da es sich nicht um ein Kapitalverbrechen gehandelt habe. Mit der betroffenen Lokalredaktion sei gesprochen worden. Der Fall sei auch in der „großen Redaktionskonferenz“ behandelt worden. Die Redaktion habe auf die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit des Fahndungsersuchens vertraut. Der Fehler sei in der Hektik einer nicht üppig besetzten Lokalredaktion passiert. (2007)
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „…-Urlaub- das sind die Reiseziele“. Darin wird über das erstmalige Angebot von Urlaubsreisen durch einen Discounter berichtet. Die Angebote werden genau beschrieben, die Preise genannt. Die Veröffentlichung enthält außerdem zwei Telefonnummern. Auch eine Website wird genannt, über die die Reisen gebucht werden können. Ein Leser sieht in dem Beitrag Schleichwerbung und ruft den Deutschen Presserat an. Die Veröffentlichung habe rein werbenden Charakter, da ausschließlich auf das Discounter-Angebot hingewiesen werde. In der gleichen Ausgabe habe der Anbieter eine ganzseitige Anzeige geschaltet, so dass ein Gefälligkeitsdienst zu vermuten sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf zurück, dem großen Anzeigenkunden sei eine Gefälligkeit erwiesen worden. Für den Artikel habe es einen publizistischen Anlass gegeben. Erstmals sei ein Discounter ins Reisegeschäft eingestiegen; alle Medien hätten darüber berichtet. Man habe über fünf Angebote informiert, die auch von der Stiftung Warentest getestet worden seien. Ergebnis: Es handelte sich wirklich um Schnäppchen. Insofern sei die Veröffentlichung durch ein öffentliches Interesse gedeckt gewesen. Auch die Angabe der Telefonnummern und der Website seien als weitere Information zulässig. (2007)
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