Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
„Bürger geben ´Killerspielen´ Mitschuld an Gewalt an Schulen“ – so überschreibt ein Magazin einen Bericht über eine Umfrage zum Thema. Der erste Satz des Beitrages lautet: „Die große Mehrheit der Bundesbürger ist der Meinung, dass ´Killerspiele´, wie sie auch der Amokläufer von Emsdetten nutzte, für die zunehmende Gewalt an Schulen mitverantwortlich sind.“ Die gleiche Ausgabe enthält eine Umfrage unter Lesern. Darin wird gefragt: „Glauben Sie, dass brutale Computerspiele mitverantwortlich für die zunehmende Gewalt an Schulen sind?“ Ein Leser des Magazins zitiert den zweiten periodischen Sicherheitsbericht des Bundesinnenministers, wonach die Gewalt an Schulen nicht zunehme bzw. zugenommen habe. Die Behauptung in Artikel und Umfrage des Magazins seien daher falsch. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift spricht bei der Aussage über die zunehmende Gewalt an Schulen von einer wahren Tatsachenbehauptung. Sie legt diverse Unterlagen vor, die die Behauptung untermauern. Als Beispiele werden eine Umfrage des Deutschen Lehrerverbandes Hamburg und ein Bericht über eine Statistik der Berliner Bildungsverwaltung angeführt. Die umfangreiche Dokumentation belege die sorgfältige Recherche der Redaktion und die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen. (2006)
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Unter der Überschrift „Jugend ohne Sex“ berichtet eine überregionale Zeitung über ein Seminar zum Thema Sexualität und Lebensglück. Der Autor schildert die Eindrücke, die er als Teilnehmer des Treffens in einem süddeutschen Kloster gewinnen konnte. Der Beitrag ist mit einer Karikatur illustriert, auf der unter anderem der Papst zu sehen ist und mit der das Thema visualisiert werden soll. Die Leiterin des Seminars findet in dem Beitrag aus ihrer Sicht falsche und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen und Zitate. Der in dem Artikel erhobene Vorwurf, sie verbreite militanten Schwulenhass, sei unwahr und ehrverletzend. Es sei nicht richtig, dass sie über Schwule geschimpft habe. Am Anfang des Artikels werde – so die Beschwerdeführerin, die den Deutschen Presserat anruft – der Eindruck erweckt, als sei eine diskriminierende Darstellung von Homosexualität das Hauptthema des Seminars gewesen. Dieser Teil habe lediglich 20 Minuten beansprucht. Sie habe dabei nicht von einer Krankheit gesprochen, sondern mit Berufung auf wissenschaftliche Untersuchungen gesagt, dass Homosexualität eine Störung der Geschlechtsidentität darstelle, die geheilt werden könne. Beides seien völlig unterschiedliche Aussagen. Die Behauptung, im Seminar sei der Satz gefallen, dass „Kondome nicht vor Aids schützen“, sei eine böswillige Verfälschung. Die Referentin, die den Satz gesagt haben soll, habe auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien hingewiesen, wonach Kondome kein sicherer Schutz gegen Aids seien. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter die verdeckte Recherche des Autors. Er habe Seminarteilnehmer ausgehorcht, ohne zu sagen, dass er Journalist sei. Das sei ein Verstoß gegen Ziffer 4 des Pressekodex (Grenzen der Recherche). Schließlich sieht die Seminarleiterin eine Verletzung religiösen Empfindens durch die Karikatur. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass der Autor des kritisierten Beitrags bewusst darauf verzichtet habe, Teilnehmer und Mitwirkende des Seminars – mit Ausnahme der Leiterin – zu identifizieren. Er habe an einem öffentlich zugänglichen Seminar teilgenommen und noch nicht einmal den Ort der Veranstaltung näher beschrieben. Der Autor bleibe dabei, dass die von ihm genannten Zitate so gefallen seien. Die Karikatur mögen manche geschmacklos finden, anderen könne sie als zu zahm erscheinen – in jedem Fall sei die Veröffentlichung durch die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Kunst gedeckt. Der Chefredakteur schreibt, es sei Ziel des Artikels gewesen, den Lesern Einblick in eine gewisse konservative und streng gläubige Szene zu ermöglichen. Die Art und Weise, wie sich gewisse Gruppen und Akteure in der Öffentlichkeit darstellten, stehe im Widerspruch zu Meinungen und Inhalten, die sie tatsächlich verträten. Insofern hätten Journalisten nur zwei Möglichkeiten: Entweder sie interviewten Aussteiger oder sie benutzten die Methode der verdeckten Recherche. Im konkreten Fall habe sich letztere angeboten. (2006)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Himmel auf Erden“ einen Gast-Beitrag über Saint Tropez und ein dortiges Hotel, das besonders positiv dargestellt wird. Ein Leser sieht in dem Artikel Schleichwerbung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Autor schreibe über ein Hotel, das zu seinem eigenen Unternehmen gehöre. Dies werde den Lesern jedoch nicht mitgeteilt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der Beitrag sei unter der Rubrik „Himmel auf Erden“ erschienen. An dieser Stelle kämen oft Gastautoren zu Wort. Deren Aufgabe bestehe darin, einen Ort vorzustellen, der für sie von besonderer Bedeutung sei, von dem sie träumten und den sie immer wieder gern aufsuchten oder nach dem sie sich sehnten – kurz ein Himmel auf Erden. Der Redaktion sei der Umstand, dass das beschriebene Hotel mittlerweile dem Unternehmen des Autors zuzurechnen sei, nicht bekannt gewesen. Sie habe den Verfasser mit der Beschwerde konfrontiert. Nach dessen Darstellung war er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung weder Inhaber noch Geschäftsführer des beschriebenen Hotels. Deshalb – so die Rechtsabteilung – liege eine Vermischung der redaktionellen Veröffentlichung mit geschäftlichen Interessen des Gastautors nicht vor. (2006)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht das Foto einer Volleyballerin, die in Japan als beste Blockerin der dort ausgetragenen WM geehrt wurde und dafür 50000 Dollar Prämie erhalten hat. Im Vordergrund ist das Volleyballnetz mit einem deutlichen Hinweis auf eine regionale Sparkasse zu erkennen. Ein Leser stört sich an der klar erkennbaren Werbeaufschrift und sieht eine Verletzung des Grundsatzes der klaren Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Auf dem Bild stehe die Werbung und nicht so sehr die Sportlerin im Vordergrund. Man hätte auch ein anderes Foto bringen können. Der Beschwerdeführer ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitung räumt die Sparkassen-Werbung auf dem Foto ein. Es könne jedoch nicht Aufgabe der Presse sein, Werbung auf Sportfotos unkenntlich zu machen. Er teilt nicht die Auffassung des Lesers, die Werbung und nicht die Sportlerin sei Hauptmotiv auf dem Bild. Richtig sei, dass das Bild nicht bei der Volleyball-WM in Japan aufgenommen worden sei. Dies werde auch nicht behauptet. Bei der Entscheidung über das Bild hätten folgende Kriterien eine Rolle gespielt: Die Sportlerin musste beim Blocken zu sehen sein, sie musste allein auf dem Foto sein und das Bild musste ein dem Raum auf der Titelseite angepasstes Querformat haben. Bei dieser Auswahl seien fünf Fotos übrig geblieben. Schließlich sei das nunmehr beanstandete Bild genommen worden. Die Chefredaktion abschließend: Es ist nahezu unmöglich, werbefreie Sportfotos zu finden. Sie belegt diese Feststellung mit einer Vielzahl von übersandten Bildern. (2006)
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Die Aktion eines Autoherstellers und einer Verbrauchermarkt-Kette ist Thema in einer Regionalzeitung. In den Märkten – so die Zeitung – würden 50 Autos zum Kauf angeboten. Der Preis der Fahrzeuge wird genannt, die Aktion ausführlich beschrieben. Am Ende des Artikels wird ein Link zur Internetseite der Verkaufsaktion mit Bestellmöglichkeit veröffentlicht. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag Schleichwerbung. Es handele sich um eine reine PR-Aktion. Er weist darauf hin, dass der Betreiber der Märkte ein großer Anzeigenkunde der Zeitung sei. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach Meinung des Chefredakteurs der Zeitung gehört es zu den Aufgaben der Presse, über ungewöhnliche Aktivitäten in der heimischen Wirtschaft zu informieren. Bei der Aktion handele es sich um eine neuartige und ungewöhnliche Vertriebskooperation. Der Umstand, dass ein großer Discounter ein begrenztes Kontingent von Neuwagen an seine Kunden veräußern wolle, sei für die Region bis zu diesem Zeitpunkt einmalig und in etwa gleichzusetzen mit dem Verkauf von PCs in den bekannten Discounter-Filialen. Es spiele keine Rolle, dass die beiden anbietenden Firmen Anzeigenkunden der Zeitung seien. Man hätte auch über die Aktionen anderer Unternehmen berichtet. Den Internet-Hinweis würde man allerdings aus heutiger Sicht nicht mehr bringen. (2006)
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Eine Fernsehzeitschrift berichtet in zwei hintereinander erscheinenden Ausgaben über medizinische Themen. Jedes Mal werden die Produkte einer bestimmten Firma präsentiert. Auch die Internetadressen des Unternehmens fehlen nicht. Ein Leser ruft den Deutschen Presserat an, weil er in den Veröffentlichungen Schleichwerbung sieht. Die Stabsstelle Medienrecht des Verlags teilt mit, dass weder Verlag noch Redaktion Geld oder sonstige vermögenswerte Vorteile für die kritisierte Berichterstattung erhalten hätten. Es fehle bereits an einer werblichen Darstellung oder Anpreisung eines bestimmten Anbieters oder eines bestimmten Produktes. Bestimmte Anbieter würden entweder überhaupt nicht oder nur exemplarisch genannt. Der Internethinweis stehe neben drei anderen Webadressen, die allesamt weitere redaktionelle Tipps bereithielten. Die Einbindung der Webseite der genannten Firma sei keine Schleichwerbung, sondern vielmehr redaktionell begründet, da sich dort wertvolle Sachinformationen fänden. Im Übrigen sei es herrschende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass es der Redaktion unbenommen sei, sachlich und ohne werbliche Effekte über bestimmte Produkte zu informieren. Der Leser erwarte solche Informationen. (2006/2007)
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Eine in einer Großstadt erscheinende Boulevardzeitung veröffentlicht in einer Ausgabe sieben Leserbriefe. Die Autoren sprechen sich gegen die Tätigkeit einer Stiftung aus, die sich der Förderung von Talenten auf dem Feld des klassischen Tanzes widmet. Die Leserbriefe werden unter Nennung der (vermeintlichen) Namen der Einsender veröffentlicht. Ein Hinweis darauf, dass die Namen der Leserbrief-Verfasser von der Redaktion geändert wurden, erfolgt nicht. Der Vorsitzende der Stiftung ist der Meinung, die Leserbriefe seien fingiert und unter falschen Namen veröffentlicht worden. Dass die Namen „anonymisiert“ worden seien, gehe aus einem Brief des Chefredakteurs an ihn, den Stiftungsvorsitzenden, hervor. Die Behauptung, die Leserbriefe seien fingiert, stützt der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, auf die unzutreffende Behauptung einer Leserbriefschreiberin, sie habe der Stiftung erhebliche Summen gespendet. Davon habe er jedoch keine Kenntnis. Die Zeitung lässt sich von einem Anwalt vertreten. Dieser hält die Beschwerde für unzulässig, weil die Stiftung nicht rechtsfähig sei. Außerdem sei der Vorsitzende nicht allein vertretungsberechtigt. Des Weiteren sei die Beschwerde unbegründet, weil es bei den Leserbriefen um Meinungsäußerungen gehe. Der Anwalt teilt mit, die Anonymisierung der Namen sei auf Wunsch der Einsender erfolgt. Eine entsprechende Kennzeichnung der Anonymisierung sehe der Pressekodex nicht vor. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „…(Name genannt) fiel bei der Dezernentenwahl durch“ über die gescheiterte Bewerbung des SPD-Oberbürgermeisterkandidaten bei der Neubesetzung einer Dezernentenstelle. Der amtierende Oberbürgermeister, bei der bevorstehenden Wahl sein Gegenkandidat, hatte ihn zuvor nicht als Dezernenten vorgeschlagen, sondern einen anderen Kandidaten vorgezogen. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, führt an, dass mit der Überschrift der falsche Eindruck erweckt werde, als sei der SPD-Kandidat bei der Wahl 2005 unterlegen. Er habe jedoch gar nicht zur Wahl gestanden. Es sei außerdem fragwürdig, ob der Hinweis auf die gescheiterte Bewerbung überhaupt unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsrechts erfolgen konnte. Er trage nichts Wesentliches zur heutigen Kandidatur als Oberbürgermeister bei. Der Beschwerdeführer verweist auf eine Pressemitteilung der SPD. In deren letztem Satz stehe, dass sich der Kandidat vergeblich um die Dezernentenstelle beworben habe. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass sich die Formulierung „…fiel bei Dezernentenwahl durch“ nicht zwingend auf das Ergebnis eines Wahlgangs beziehe, sondern auf die Tatsache, dass der Bewerber nicht zur Wahl vorgeschlagen wurde und demzufolge die Dezernentenstelle nicht bekommen habe. Zu der Pressemitteilung erklärt die Redaktion, sie behalte sich vor, Themen dann aufzugreifen, wenn sie es für relevant halte. (2006)
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Unter der Überschrift „Randfigur Motassadeq“ kommentiert eine überregionale Zeitung den in Deutschland laufenden Prozess gegen den Terrorverdächtigen. Der Autor wertet den Marokkaner als „Randfigur“, „denn die Haupttäter waren entweder tot, wie Mohammed Atta, ins Ausland untergetaucht, wie Said Bahaji, oder sie sind in US-Gewahrsam, wie Ramzi Binalshibh“. Eine Vereinigung für Recht und Verfassung vertritt die Meinung, die Täterschaft von Said Bahaji und Ramzi Binalshibh sei nur eine präjudizierende Vermutung. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung bezieht sich auf ihre Ausführungen zum Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BK1-203/06 und macht sich diese erneut zueigen. Diesem Verfahren lag die Behauptung zugrunde, Binalshibh sei der Chefplaner der Anschläge von New York und Washington gewesen und habe zur Hamburger Terrorzelle um Mohammed Atta gehört. Er sei das entscheidende Bindeglied zur al-Quaida gewesen. Die Mitgliedschaft Binalshibhs zur Terrorzelle um Atta sei erwiesen. Diese Tatsache werde seit Jahren durch privilegierte Quellen und von renommierten Nachrichtenagenturen verbreitet. Die Zeitung beruft sich auf den Gesamtzusammenhang der Berichterstattung und den „konjunktivistischen Duktus“ ihres damaligen Beitrags. Der Text mache auch deutlich, dass wegen der Terroranschläge in Deutschland noch niemand rechtskräftig verurteilt worden sei. Im vorliegenden Fall erklärt die Chefredaktion, dass der Kommentar die Genannten nicht als Schuldige im Sinne eines Urteilsspruchs darstelle. Dennoch sei die Tatbeteiligung der Genannten seit Jahren erwiesen. Die beiden Personen als „Haupttäter“ zu bezeichnen, sei zulässig. (2006)
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Eine überregionale Zeitung stellt in einem Beitrag die Frage, wie sicher eine bestimmte Suchmaschine sei. Sie hat Einträge verfälscht, um zu überprüfen, ob und wenn ja wie schnell die Fehler entdeckt würden. Nach vier Wochen teilt die Zeitung den Lesern mit, dass von 17 gefälschten Einträgen zwölf entdeckt und korrigiert worden seien. Fünf Fehler stünden immer noch unverändert in der Suchmaschine. Ein Leser sieht in der Aktion der Zeitung eine unlautere Recherche. Sie hätte auch ohne eigene Fälschungen Beispiele für fehlerhafte Eintragungen finden können. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Autor des kritisierten Beitrages erläutert, dass die Technik, politische oder gesellschaftliche Institutionen durch journalistische Aktivität auf eventuelle qualitative Mängel hin zu testen und danach über die Mängel zu berichten, zu den eingeübten und wohlbegründeten Methoden auch des seriösen Journalismus gehöre. Bekanntestes Beispiel seien die immer wieder von Reportern in Flughäfen unternommenen Versuche, mit unerlaubten Substanzen oder Gegenständen durch die Kontrollen zu kommen. Der Journalist verhalte sich in solchen Fällen wie ein Prüfer, der die Verlässlichkeit einer Institution in Einzelfällen teste. Mit unlauterem, voyeuristischem oder sonstwie bloßstellendem Boulevardjournalismus habe dies nichts zu tun. In der Beschwerde – so der Autor – werde vor allem übersehen, dass er in dem Artikel sein Vorgehen aufdecke, um in der Tat jegliche Unlauterkeit zu vermeiden. Den Nutzern sollten die Stärken, aber auch die Schwächen der Suchmaschine vor Augen geführt werden. (2006)
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