Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Eine Erotikshow mit Schnapsabfüllung ist Thema in einer Lokalzeitung. Sie berichtet über einen „Herrenabend“ anlässlich des alljährlichen Schützenfestes, dem sie in der Überschrift „Ballermann-Atmosphäre“ bescheinigt. Vier Go-Go-Girls hätten Männern direkt in den Mund Hochprozentiges geschüttet. Anhand von drei Fotos weist die Zeitung die Richtigkeit des im Text Berichteten nach. Sie zeigen, wie die luftig gewandeten Damen den Herren eine Schnapsflasche an den Mund halten. Ein Leser kritisiert den Abdruck der Fotos. Alkohol im Übermaß sei vor allem für junge Leute besonders schädlich. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung stellt aus seiner Sicht klar, dass sein Blatt vor der Verharmlosung von Alkohol warnen wollte. Das Konsumieren von Alkohol aus der Hand von leicht bekleideten Damen sei eine niveaulose Geschäftsidee, die den Verbrauch von Hochprozentigem bagatellisiere. Er – der Chefredakteur – habe es für falsch gehalten, über den Vorfall nicht zu berichten und persönlich zur Feder gegriffen. Die weniger schönen Seiten eines Schützenfestes darzustellen und mit der erforderlichen journalistischen Sorgfalt aufzubereiten, sei auch Aufgabe der Presse. Leser, die sich mit den Vorkommnissen kritisch auseinandergesetzt hätten, seien zu Wort gekommen. Für eine Korrektur oder Folgeberichterstattung sehe er keinen Anlass. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit der Anmerkung, es erscheine ihm wichtiger, mit der Berichterstattung eine kontroverse Debatte zu entfachen als unangenehme Dinge zu verschweigen. (2007)
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Auf einer Fotostrecke ist zu sehen, wie ein Löwe einen Pfleger attackiert. Das Raubtier beißt in eine Hand, eine Schulter und beide Beine des Mannes. Die Bilder illustrieren den in einer Boulevardzeitung unter der Überschrift „Löwe zerfleischt Pfleger“ erscheinenden Artikel. Zu sehen ist auch ein Polizist mit gezogener Waffe, wie er den Löwen tötet. Zwei weitere Fotos zeigen das getötete Tier und den verletzt auf dem Boden liegenden Pfleger. Der Bildtext lautet: „Gerade noch rechtzeitig! Der schwer verletzte Pfleger kann vom Notarzt reanimiert werden“. Der Unfall ereignet sich in einer Stadt im Iran. Das Datum wird nicht genannt. Nach Auffassung eines Bloggers verletzt die Zeitung die Ziffern 11 und 8 des Pressekodex. Sie zeige den verletzten Pfleger in einer Situation höchster Not und offensichtlicher Lebensgefahr. Vor allem das letzte Foto zeige einen körperlich und seelisch leidenden Menschen im Sinne der Richtlinie 11.1 (Unangemessene Darstellung). Ein öffentliches Interesse an den blutigen Details des Löwenangriffs sei nicht ersichtlich. Im Interesse der Sensationslust der Leser werde das Opfer zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt. Die Zeitung habe über einen drei Monate zurückliegenden Vorfall berichtet, ein Indiz dafür, dass die Berichterstattung ausschließlich der Befriedigung der Sensationslust der Leser diente. Ziffer 8 des Pressekodex sei dadurch verletzt worden, dass das Opfer erkennbar dargestellt wurde. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung habe die Redaktion die Gefährlichkeit von Raubtieren verdeutlichen wollen. Man habe dem allgemeinen Eindruck entgegenwirken wollen, diese Tiere seien possierliche Weggefährten, die ohne weiteres in die menschliche Lebensgemeinschaft integriert werden könnten. Die Zeitung stehe auf dem Standpunkt, dass mit der Berichterstattung ein Beitrag zur Meinungsbildung geleistet worden sei. Der Redaktion sei es nicht um die Wiedergabe eines aktuellen Ereignisses gegangen, sondern um die Problematik der Gefährlichkeit von wilden Tieren. (2007)
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Ein Gewerkschaftsmagazin berichtet über Vorgänge in einem Landesverband unter der Überschrift „Spaltung im Vorstand“. Bundes- und Landesverband liegen in heftigem Streit, der beim Bundesverbandstag offen ausgetragen wird. Einer der Kontrahenten – so das Magazin – soll sich geweigert haben, eine Sitzung des Bundesvorstandes zu verlassen. Daraufhin habe dieser Anzeige wegen Hausfriedensbruchs erstattet. Der Betroffene – er ist Beschwerdeführer und wendet sich an den Deutschen Presserat – hält diese Aussage für falsch. Zum Zeitpunkt des Erscheinens der Ausgabe des Gewerkschaftsmagazins habe der Bundesvorstand keine Anzeige erstattet. Bei der zuständigen Staatsanwaltschaft habe keine Anzeige vorgelegen. Aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass die von der Zeitschrift schon Anfang Dezember 2006 in der Vergangenheitsform als erstattet gemeldete Anzeige tatsächlich aus dem Jahr 2007 stamme. Die Veröffentlichung verstößt nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit) und 2 (journalistische Sorgfaltspflicht), da sie unwahre Behauptungen enthalte und die Redaktion nicht recherchiert habe. Die Redaktion sei über die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft informiert gewesen. Eine Folgeberichterstattung habe es nicht gegeben, obwohl die Redaktion dazu verpflichtet gewesen sei. Für das Gewerkschaftsmagazin äußert sich die damalige Chefredakteurin. Sie habe die Information über die Anzeige vom Bundesvorsitzenden bekommen. Dass die Anzeige in Wirklichkeit erst Monate später erstattet worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis, doch sei dieses Faktum unerheblich. Tatsache sei, dass die Anzeige erstattet worden sei. Der Pressekodex enthalte in Richtlinie 13.2 eine Regelung zur Folgeberichterstattung, die für den Fall der Erstberichterstattung über ein Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren gelte. Im vorliegenden Fall sei es gar nicht erst zu konkreten Ermittlungen gekommen. Im Übrigen schließt die Ex-Chefredakteurin nicht aus, dass ihre Nachfolger den jeweils aktuellen Stand der Zwistigkeiten zwischen Bundes- und Landesverband von Zeit zu Zeit im Magazin zusammenfassen würden. (2007)
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Unter der Überschrift „Bekenntnisse eines Strippenziehers“ berichtet eine Illustrierte über einen Mann, der verdächtigt wird, als Berater eines deutschen Weltkonzerns Steuerhinterziehung begangen und Beihilfe zur Untreue geleistet zu haben. Erstmals gebe der Beschwerdeführer zu, im Auftrag und mit Millionen des Konzerns eine willfährige Betriebsratsorganisation geschaffen zu haben. Das Blatt bezeichnet den Vorgang als „Schmierenstück des Weltkonzerns“. Wörtlich zitiert es den Beschuldigten: „Ich sollte mit dem Geld eine Dachorganisation aufbauen. Und das habe ich getan“. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, der den Deutschen Presserat anruft, kritisiert, dass der Autor mehrfach den Eindruck erwecke, er habe mit dem Beschwerdeführer in direktem Kontakt gestanden. Dabei habe er wiederholt mit dessen Verteidiger gesprochen. Der Artikel enthalte Versatzstücke, die den Anschein erweckten, als seien sie durch direkten Kontakt des Autors mit dem Beschwerdeführer zustande gekommen. Dadurch werde der Eindruck größerer Wahrhaftigkeit und eines exakteren Nachrichtenwertes erweckt. Dieser stehe dem Artikel jedoch nicht zu. Somit verstoße die Zeitschrift gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit). Die Passage zu Beginn verletze zudem die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13. Diese Verstöße gegen den Pressekodex sieht die Rechtsvertretung der Illustrierten nicht. Der Autor habe sich alle Zitate des Beschwerdeführers unter Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht absegnen lassen. Dessen Anwalt habe dies ohne Einschränkungen getan und dem Autor dies auch schriftlich gegeben: „Die nachstehenden Zitate sind korrekt wiedergegeben. (….)“. Den Rechtsanwalt als Mittelsmann nicht zu nennen, sei nicht unüblich und beeinträchtige den Wahrheitsgehalt der Berichterstattung nicht. Aus der E-Mail-Korrespondenz mit dem Anwalt ergebe sich auch, dass die Illustrierte nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 des Pressekodex verstoßen habe. (2007)
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Schülerin in Lehrertoilette missbraucht“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht teilt sie mit, dass gegen einen „irakischen Asylanten“ Haftbefehl erlassen worden sei. Ein Leser der Zeitung moniert, dass der Artikel Vorurteile gegen Ausländer schüre, da die Nennung der Nationalität in keinem Zusammenhang mit der Tat stehe. Darüber hinaus sei die Bezeichnung nach seinem Verständnis und auch nach der Definition des Dudens abwertend und unangebracht. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Für die Rechtsabteilung der Zeitung ist die Nennung der Herkunft des Asylanten vom Informationsbedürfnis der Leser gedeckt. Eine diskriminierende Absicht habe nicht vorgelegen. Es zeuge von einem merkwürdigen Verständnis der grundrechtlich garantierten Pressefreiheit, wenn im Rahmen der Berichterstattung über ein mögliches strafrechtliches Verfahren verschwiegen werden solle, dass der Tatverdächtige Ausländer sei und als Asylant eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland genieße. Es stelle einen qualitativen Unterschied in der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Geschehens dar, wenn zum Vorwurf eines besonders verwerflichen Verhaltens die Information komme, dass der mutmaßliche Täter seinen Aufenthalt im Asylland zur Tat genutzt habe. Zur Berichterstattung gehöre die Information, dass der Iraker mutmaßlich das Gastrecht des Aufnahmestaates verletzt habe. Es sei nicht Absicht der Redaktion gewesen, Stimmung gegen ausländische Mitbürger zu machen, sondern die Leser wahrheits- und sachgemäß zu informieren. (2007)
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Unter der Überschrift “Bundeswehr will präventiv zuschlagen” berichtet eine überregionale Zeitung über die Situation der deutschen Soldaten in Afghanistan. Der Beschwerdeführer, zuständiger Presse- und Informationsoffizier in Kunduz, wird darin wie folgt zitiert: “Vor dem Selbstmordattentat in Kunduz wussten wir genau, von welchem Dorf in der Region die Probleme ausgehen, weil sich dort eine Gruppe von Leuten nicht entwaffnen lassen wollte.” Weiter heißt es, er habe gesagt: “Wir konnten nichts dagegen machen, aber wir haben damals gesagt: Die werden uns mit diesen Waffen angreifen. Genauso ist es gekommen.” Der Presseoffizier teilt mit, dass er diese Aussage nicht gemacht hat. Er habe zwar mit der Autorin des Artikels ein Hintergrundgespräch geführt, dieses jedoch eindeutig als solches bezeichnet. Insofern hätte er überhaupt nicht zitiert werden dürfen. Hätte die Autorin bei ihm nachgefragt und um eine Autorisierung gebeten, so hätte er dann darauf hinweisen können, dass das angebliche Zitat falsch sei. Der Offizier, der eine Beschwerde an den Deutschen Presserat richtet, betont, dass die Autorin ihm zu keinem Zeitpunkt des Gesprächs gesagt habe, dass seine Aussagen in irgendeiner Weise zur Publikation gedacht seien. Der Leiter Personal und Recht der Zeitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer die ihm zugeschriebene Aussage in Kunduz so wie veröffentlicht gemacht habe. Bei dem Gespräch habe es sich um ein verabredetes Interview gehandelt. Bei dem Zusammentreffen der Autorin mit dem Presseoffizier sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie als Journalistin arbeite. Somit sei es zu einem Gespräch zwischen einer recherchierenden Journalistin und dem Bundeswehr-Pressesprecher gekommen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass die als Journalistin vorgestellte Autorin das Gespräch im Rahmen ihrer Berufsausübung als Interview führte, um dieses dann in einem Artikel zu verwerten. Dies liege auf der Hand, wenn eine Journalistin und ein Pressesprecher ein Interview führten. Zu keinem Zeitpunkt habe der Presseoffizier während des Gesprächs einen Autorisierungsvorbehalt geltend gemacht bzw. Aussagen als nicht zitierfähige Hintergrundinformation oder “off-the-record” bezeichnet. Das Wort “Hintergrundgespräch” sei während es gesamten Gesprächs nie gefallen. (2006)
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“Haufen-Razzia - Hier flüchtet eine Hundebesitzerin” – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über eine Frau, die den Kot ihrer beiden Chihuahuas in einer städtischen Grünanlage nicht entsorgt hat. Nach dem Zeitungsbericht wurde die Frau von zwei Mitarbeitern der Stadt beobachtet. Die Frau – sie ist Beschwerdeführerin – blickt auf dem veröffentlichten Foto über die Schulter und entfernt sich laufend von den Beobachtern. Das Gesicht ist um die Augen und um den Mund herum anonymisiert. Name oder Teile des Namens werden nicht genannt. Die Hundehalterin wurde nach Auskunft ihres Anwalts in ihrem Bekanntenkreis spontan wieder erkannt. Sie sei durch die Veröffentlichung Nachfragen, Belästigungen, Hohn und Spott ausgesetzt worden. Die Berichterstattung sei reißerisch übertrieben, in jeder Hinsicht unangemessen und enthalte obendrein unwahre Tatsachenbehauptungen. Der Anwalt, der sich an den Deutschen Presserat wendet, fährt fort: In doppelter Weise setze der Artikel die Hundehalterin herab. Eine Razzia sei veranstaltet worden mit einer anschließenden öffentlichen Anprangerung, die an Bestrafungsformen des Mittelalters erinnere. Der Anwalt sieht zudem einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Frau sei in der Öffentlichkeit lächerlich gemacht und mit Bedacht dem Hohn und Spott anderer preisgegeben worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde aus formellen Gründen für unzulässig und in der Sache für unbegründet. Formell sei die Beschwerde unzulässig, weil sie missbräuchlich sei. Sie diene offensichtlich nur dazu, einen bereits abgelehnten zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch durchzusetzen. Inhaltlich, so die Zeitung weiter, sei die Beschwerde unbegründet. Es werde über ein zeitgeschichtliches Ereignis berichtet, an dem vor allem in Großstädten ein hohes öffentliches Interesse bestehe. Vor dem Hintergrund dieses Interesses müssten die vermeintlich verletzten Persönlichkeitsrechte der Hundehalterin zurückstehen. Die Verunreinigung der Straßen mit Hundekot stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Missstand sei mittlerweile so gravierend, dass viele Städte Aktionen gegen die Hundehalter eingeleitet hätten. Die Redaktion habe die Hundehaufen-Jäger bei ihrer Arbeit begleitet und darüber berichtet. Sie habe dieses “skrupellose Verhalten” als geschichtliches Ereignis im Bild festhalten und dieses dann auch veröffentlichen dürfen. Zum Schutz der Betroffenen habe die Zeitung ihr Gesicht unkenntlich gemacht. (2006)
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“Schüler (16) bestialisch erstochen” – titelt eine Boulevardzeitung über den Mord an einem Jungen. Die Tat hatte sich nachts in einem Internat zugetragen. Die Zeitung druckt ein Foto des Opfers, das deutlich zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer moniert den Abdruck des Fotos. Dass der Getötete deutlich zu erkennen ist, verletze dessen Persönlichkeitsrechte auch nach dem Tod. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung des Verlags gibt an, das Foto des getöteten Jungen stamme von einer Gedenktafel, die von Lehrern und Schülern auf dem öffentlich zugänglichen Schulgelände aufgestellt worden sei. Ein freier Mitarbeiter habe das Bild des Jungen von dieser Gedenktafel abfotografiert. Eine direkte Kontaktaufnahme zu den Eltern des Opfers habe es nicht gegeben. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Eltern, die die Gedenktafel auf dem Schulhof wahrgenommen hätten, mit deren Aufstellung einverstanden gewesen seien. Aus diesen Begleitumständen, so die Rechtsabteilung weiter, ergebe sich, dass die Zeitung mit ihrer Veröffentlichung nicht in die Privatsphäre der Familie eingedrungen sei. Außerdem seien Klassenfotos mit dem später getöteten Jungen im Internet verbreitet worden. Sie vertritt die Auffassung, dass es zur öffentlichen Aufgabe der Medien gehöre, über erschütternde Gewaltverbrechen wie im vorliegenden Fall zu berichten. Der Leiter der betroffenen Schule betont, dass die Gedenktafel auf dem privaten Gelände der Schule stehe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Gelände nicht abgesperrt sei. Er verweist darauf, dass er gegenüber der Presse wiederholt erklärt habe, dass die Tafel nicht Gegenstand der Berichterstattung sein solle. Sie sei Ausdruck der persönlichen Trauer der Jugendlichen und nicht für eine breite Öffentlichkeit bestimmt. (2006)
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“Absturz-Drama – Deutsche Arztfamilie tot” – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über den Absturz eines Privatflugzeugs. Dem Artikel sind Fotos von drei Opfern ohne Anonymisierung beigestellt. Der Beschwerdeführer meint, die Berichterstattung verstoße gegen den Pressekodex. Nach seiner Auffassung wurde der Opferschutz verletzt. Die Abbildung der Opfer sei bei der Berichterstattung über Unglücksfälle nicht gerechtfertigt und diene allein der Schaulust des Lesers. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass die der Beschwerde zugrunde liegende Richtlinie 8.1 des Pressekodex kein absolutes Verbot enthalte. Vielmehr sei zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsinteresse abzuwägen. Für Personen der Zeitgeschichte seien Ausnahmen vorgesehen. Der verunglückte Arzt habe als Koryphäe in seinem Fach gegolten, sei Vorstandsmitglied in einem großen Hilfsprojekt gewesen und habe sich um Tsunami-Opfer gekümmert. Die Veröffentlichung der Fotos sei, so die Rechtsabteilung, aus zeitgeschichtlichen Erwägungen gerechtfertigt gewesen. Die gesamte Darstellung sei zurückhaltend und dem Ereignis angemessen ausgefallen. (2006)
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Der Bericht der örtlichen Zeitung über den Wahlkampf in einer mittelgroßen Stadt trägt die Überschrift “Der Kandidat kam nur einmal in die Stadt”. In dem Artikel heißt es, der Landtagskandidat einer der Parteien habe sich im Wahlkampf nur einmal in der Stadt sehen lassen. Überdies sei ein Europaabgeordneter der Partei, der für eine Wahlveranstaltung angekündigt gewesen sei, nicht gekommen. Dessen Brüsseler Büro habe von dem Termin nichts gewusst. Die Zeitung stellt die Frage, ob man in diesem Fall von Wahlkampforganisation sprechen könne. Der angegriffene Kandidat kritisiert falsche Aussagen in dem Artikel und schaltet den Deutschen Presserat ein. So sei er nicht einmal, sondern viermal in der Stadt gewesen. Er habe weitere Termine im betreffenden Wahlkreis gehabt. Dass der Europaabgeordnete von dem Termin nichts gewusst habe, sei falsch. Vielmehr habe er abgesagt. Von mangelnder Wahlkampforganisation könne also nicht die Rede sein. Überdies sei er nicht – wie fälschlich dargestellt – in Niedersachsen, sondern in Stockholm geboren worden. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, bereits im Vorfeld der kritisierten Berichterstattung habe die Zeitung festgestellt, dass der betreffende Abgeordnete nur einmal in der Stadt aufgetreten sei. Dagegen habe die Partei nicht protestiert. Hätte sie das getan, wäre die Behauptung natürlich nicht wiederholt worden. Was den nicht gekommenen Europaabgeordneten betreffe, so habe die örtliche Parteivorsitzende der Zeitung gegenüber das Fernbleiben so geschildert: “Ich habe zwei, drei Tage vor dem Termin in seinem Brüsseler Büro angerufen. Die wussten von einem Termin in …. nichts.” (2006)
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