Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Redaktionelle Beiträge zum Kauf angeboten

Ein Magazin für den Außendienst im Gesundheitsmarkt bietet einem Kunden ein so genanntes “Advertorial” an: Ein Firmenporträt in redaktioneller Aufmachung soll bei fertig angelieferten Texten und Bildern/Grafiken 5.900 Euro kosten. Schreibt und fertigt das Magazin den Beitrag selbst, sind 11.600 Euro fällig. Der Verlag, in dem das Magazin erscheint, wirbt in einem Newsletter für die Möglichkeit, einen redaktionellen Artikel im Rahmen eines “Advertorials” erscheinen zu lassen. Ein Leser beanstandet, dass mit dem Angebot zum Kauf redaktioneller Beiträge der Grundsatz der klaren Trennung zwischen redaktionellen und werblichen Inhalten verwischt wird. Der Ausdruck “Advertorial” reiche nicht aus, um einen PR-Text von redaktionellen Beiträgen klar abzugrenzen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung des Magazins bemerkt, dass das Angebot, ein “Advertorial” zu schalten, in vielen anderen Zeitschriften und Publikationen üblich sei. Es handle sich dabei um eine mittlerweile durchaus übliche Darstellungsweise von Veröffentlichungen bestimmter Unternehmen in der Nähe redaktioneller Beiträge. Eine solche Veröffentlichung sei mit dem Trennungsgebot vereinbar, soweit das “Advertorial” als Werbung gekennzeichnet sei. Ob die Kennzeichnung durch das Wort “Anzeige” oder den Begriff “Advertorial” geschehe, mache presserechtlich keinen relevanten Unterschied. (2005)

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Die Geschichte vom üblichen “G´schmäckle”

Unter der Überschrift “Eiskalt erwischt” beschäftigt sich eine Programmzeitschrift mit Erkältungskrankheiten wie Sinusitis und Bronchitis sowie geeigneten Gegenmitteln. In diesem Zusammenhang geht das Blatt besonders auf die moderne Pflanzenmedizin ein und nennt als Beispiel das Arzneimittel “Umckaloabo”. Es heißt, das diese Pflanze der afrikanischen Volksheilkunde mittlerweile auch in der westlichen Medizin hohes Ansehen genieße. In der gleichen Ausgabe wird eine Anzeige für “Umckaloabo” veröffentlicht. Nach Ansicht eines Lesers ist der redaktionelle Beitrag gekauft, weil das Produkt in der gleichen Ausgabe beworben werde. Er kritisiert auch, dass das Präparat so dargestellt werde, als könne es Antibiotika ersetzen. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Redaktion betont, ihre Beiträge erschienen ohne Rücksicht auf Inserenteninteressen. Das gleichzeitige Erscheinen von Beitrag und damit in Verbindung stehender Anzeige habe zwar immer ein “G´schmäckle”, sei aber so unüblich nicht. Der redaktionelle Beitrag sei Ergebnis einer Pressekonferenz, in der eine Pharmafirma ihr Medikament als alternatives Mittel vorgestellt habe. Ärgerlich und unschön sei es, dass ausgerechnet im gleichen Heft das Medikament beworben werde. In der Disposition des Blattes tauche eine solche Anzeige bis zur Endabnahme immer nur als “Pharma” auf. Das soll künftig präziser werden. Dadurch ließen sich Überschneidungen von redaktionellen Beiträgen und parallel laufender Werbung künftig vermeiden. (2005)

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Voreilig Täter als “Mörder” bezeichnet

“Moshammer-Mörder legt volles Geständnis ab: ´Ich habe ihn getötet´” titelt eine Regionalzeitung zum Prozess-Auftakt gegen den mutmaßlichen Mörder des prominenten Münchners. Die Beschwerdeführerin – eine Leserin der Zeitung – sieht in der Überschrift eine Vorverurteilung. Bislang gebe es nur einen Verdacht gegen den Angeklagten, der noch nicht verurteilt sei. In Ziffer 13, Richtlinie 13.1, des Pressekodex heiße es: “Bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gilt die Unschuldvermutung, auch im Falle eines Geständnisses”. In dem Artikel werde der Angeklagte jedoch mehrmals als Mörder dargestellt. Dies erfolge in einer Weise, die vermuten lasse, dass das Urteil bereits feststehe. Hinzukomme, dass der mutmaßliche Täter zwar die Tötung gestanden habe, aber nicht jedes Tötungsdelikt automatisch ein Mord sei. So habe das Gericht noch nicht entschieden, ob es die Tötung Moshammers als Totschlag oder als Mord zu werten habe. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem beanstandeten Bericht um einen Agentur-Text handle, der unverändert übernommen worden sei. In der Überschrift hätte es in der Tat “Täter” statt “Mörder” heißen sollen. Aus der beigelegten Berichterstattung seiner Zeitung könne der Presserat entnehmen, dass die publizistischen Grundsätze des Presserats von der Redaktion auch im Fall Moshammer ansonsten stets beachtet würden. (2005)

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Unterlagen waren auf einmal weg

Unter der Überschrift “Visa-Affäre – Kinderschänder ließ sich Opfer aus Bulgarien kommen” berichtet eine Boulevardzeitung über einen Mann, der im Verdacht des Kindesmissbrauchs steht. Das Blatt bezeichnet ihn als “polizeibekannten, später verurteilten Kinderschänder”. Ihm wird unterstellt, in Bulgarien minderjährige Jungen ausgesucht und durch eine Einladung nach Deutschland geschleust zu haben, wo sie perversen Freiern angeboten worden seien. Gegen den Beschwerdeführer werde wegen Kindesmissbrauchs ermittelt, was den deutschen Behörden bekannt gewesen sei. In seiner Wohnung seien hunderte von Kinderfotos gefunden worden. Eine Vertraute in Bulgarien solle ihm geholfen haben, eine Reise für ein Dutzend Kinder nach Deutschland zu organisieren. Der Beschwerdeführer bezeichnet den Artikel als vorverurteilend, Ruf schädigend und Existenz vernichtend. Die Vorwürfe seien ungerechtfertigt, da es keine Einladungen oder Einschleusungen, keine Reiseorganisation und auch keine Vertraute gegeben habe. Die Kinderfotos stammten aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Organisation von Jugendferienreisen von 1991 bis 1999. Ein Ermittlungsverfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Boulevardblatts teilt mit, das für den Artikel verwendete Material sei der Redaktion aus den Akten des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses in der Visa-Affäre überlassen worden. Leider seien die Originaldokumente nach einigen Monaten entsorgt worden. Nach Rücksprache mit den Informanten seien die Originalunterlagen auch in den Ausschussakten nicht mehr auffindbar. Es könne jedoch versichert werden, dass die berichteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Die Rechtsabteilung regt an, der Presserat möge eine eigene Anfrage stellen, um den Wahrheitsgehalt der Tatsachenberichterstattung zu überprüfen. Es stehe außer Frage, dass das hohe Informationsinteresse der Öffentlichkeit eine Berichterstattung rechtfertige. Beigefügt werde das Manuskript eines TV-Magazins, in dem ebenfalls über den Fall berichtet worden sei. (2005)

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Verdacht und Tatsachen sauber getrennt

Unter den Überschriften “Visa für Kinderschänder?”, “Stille Post an der Botschaft in Sofia?” sowie “Erfolglose Visa-Suche in Sofia” berichtet eine Regionalzeitung über den Verdacht des Kindesmissbrauchs gegen den Beschwerdeführer. Über ihn wird berichtet, er sei in Bulgarien wegen Kindesmissbrauchs zu viereinhalb Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Dennoch habe er auf Grund von Kommunikationsproblemen an der Deutschen Botschaft in Sofia weiterhin Kinder nach Deutschland bringen können. Die Zeitung schreibt weiter, auch die Ermittler der Zentralstelle zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Halle hätten sich bereits für den Mann interessiert. Er habe im Verdacht gestanden, bei Ferienaufenthalten am Schwarzen Meer bevorzugt Jungen sexuell missbraucht zu haben. Der Beschwerdeführer, so die Zeitung, soll Bürgschaften für Visa-Anträge bulgarischer Kinder übernommen haben. Nachdem die Visapflicht für Bulgarien weggefallen sei, habe er auf dem Kinderstrich von Varna und Burgas gänzlich freie Hand gehabt. Auch nach der Enttarnung des Beschwerdeführers hätten bulgarische Kinder auf dessen Einladung Reisepapiere erhalten. Der Mann habe sowohl Verpflichtungserklärungen hinsichtlich der finanziellen Versorgung der Kinder abgegeben als auch im eigenen Namen Reiseversicherungen für die eingeladenen Minderjährigen abgeschlossen. Die bulgarischen Kinder seien daraufhin nach eigenen Angaben tatsächlich zum Beschwerdeführer nach Deutschland gereist. Der hält die Berichterstattung für vorverurteilend und Ruf schädigend. Er sieht darin eine Behauptung falscher Tatsachen, bei der die Ermittlungsergebnisse sinnentstellend gekürzt worden seien. Er sei kein Kinderschänder, habe keine Visa beantragt, sondern habe lediglich Verpflichtungserklärungen abgegeben. Es gebe keine Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs in Bulgarien, sondern lediglich eine Verurteilung wegen eines inzwischen abgeschafften Gesetzes gegen Homosexualität. Er habe keinen Kontakt zum Kinderstrich in Bulgarien. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Anwalt der Zeitung führt aus, der Beschwerdeführer habe sich bislang der Zeitung gegenüber nur pauschal über die Berichterstattung beschwert, ohne seine Kritik zu konkretisieren. In allen Artikeln handle es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Der Beschwerdeführer picke sich in seiner Entgegnung nur die ihm genehmen Sachverhalte heraus. (2005)

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Als “Alex” von Kindern gefürchtet

“Horrortrip zum Schwarzmeerstrand” – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts des Kindesmissbrauchs. Der Artikel ist auch jetzt noch online abrufbar. Der Beschwerdeführer wird dabei mit vollem Vornamen und abgekürztem Familiennamen und zudem als Vorsitzender eines Kindervereins angegeben. Es wird auf vorangegangene Ermittlungen wegen Kindesmissbrauchs und eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger in Bulgarien hingewiesen. Geschildert wird der Verdacht, der Beschwerdeführer zähle zur Pädophilenszene und sei als “Alex” von Kindern des Straßenstrichs von Varna und Burgas gefürchtet. Der Mann beanstandet, die Vorwürfe seien falsch, der Artikel vorverurteilend, Ruf schädigend und Existenz vernichtend. Er sei nur bis 1999 Vorsitzender des Kindervereins gewesen. Die Verurteilung in Bulgarien sei nicht wegen Kindesmissbrauchs erfolgt, sondern wegen seiner Homosexualität, die dort zu der Zeit noch strafbar gewesen sei. Er habe keine sexuellen Kontakte mit Minderjährigen gehabt und die Ermittlungsergebnisse des BKA würden unter Verwendung des BKA-Logos durch den Artikel für ihn nachteilig unvollständig dargestellt. Der Anwalt der Zeitung führt aus, der Beschwerdeführer habe sich bislang der Zeitung gegenüber nur pauschal über die Berichterstattung beschwert, ohne seine Kritik zu konkretisieren. In dem Artikel handle es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Der Beschwerdeführer picke sich in seiner Entgegnung nur die ihm genehmen Stellen heraus. (2002)

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Polizeibericht unverändert übernommen

Eine Lokalzeitung berichtet online unter der Überschrift “…: – Dreiste Kfz-Diebe” über den Diebstahl eines Fahrzeugs bei einem Autohändler. Es handelt sich um eine nicht redaktionell bearbeitete Meldung aus dem Polizeibericht. Darin heißt es: “Die dunkelhaarigen Personen sind laut Angaben des Kfz-Händlers der Sinti-Roma-Volksgruppe zuzuordnen.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1 und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Verlagsleitung der Zeitung teilt mit, dass diese in ihrer Printausgabe mit dem Artikel “Dreister Autodiebstahl” zwar den Nachrichteninhalt, nicht aber eine Minderheiten diskriminierende Darstellung veröffentlicht habe. Im Internet sei sie einem Dienst angeschlossen, der Original-Pressemitteilungen der Polizei übernehme. Die Redaktion habe die Polizeidienststelle am Ort gebeten, mit der angesprochenen Thematik künftig sorgfältiger umzugehen. (2005)

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Arbeitsloser Drängler verurteilt

“Drängler zahlt 900 Euro Strafe” – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen “nicht vorbestraften, arbeitslosen Mann, der zur Zeit einen 165-Euro-Job als Krankenfahrer ausübt” und den das Amtsgericht wegen Nötigung am Steuer verurteilt hat. Eine Leserin beanstandet, dass aus dem Text nicht hervorgehe, wieso die Arbeitslosigkeit des Verurteilten etwas mit dem Drängeln zu tun hatte. Arbeitslose seien eine schutzbedürftige soziale Gruppe, die durch den Artikel diskriminiert werde. Es existiere kein begründeter Sachbezug zwischen der Arbeitslosigkeit und der Tat. Außerdem werde der Täter arbeitslos genannt, obwohl er einen 165-Euro-Job habe. Die Frau wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung ist nicht der Meinung, dass man Arbeitslose diskriminiert habe. Der betreffende Hinweis komme nur in einem einführenden Satz vor und diene der kurzen Beschreibung der handelnden Person, die im Übrigen hinreichend verfremdend dargestellt werde, um eine Wiedererkennung zu verhindern. Die Zeitung schüre keine Vorurteile gegen Erwerbslose, die sie zu einem großen Teil zu ihren Lesern zähle. (2005)

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Vorwurf: Irreführende Berichterstattung

“Die Atomlobby wittert Morgenluft” – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Artikel über Energiepolitik, das Gesetz über Erneuerbare Energien und die Ökosteuer. Wörtlich heißt es: “Die Kehrseite der Medaille: Die massive Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie die Ökosteuer haben die Strompreise nach oben getrieben. Aufgrund der von der EU erzwungenen Liberalisierung des Marktes waren diese zunächst gefallen. Jetzt haben sie aber wieder das alte Niveau erreicht oder liegen sogar darüber.” Der Beschwerdeführer sieht eine irreführende Berichterstattung im Bundestagswahlkampf 2005. Es sei richtig, dass die Ökosteuer mit etwa zehn Prozent einen erheblichen Teil des Strompreises ausmache. Der von der Zeitung veröffentlichte Satz jedoch erwecke den Eindruck, als ob es hier einen Zusammenhang mit der Förderung der Erneuerbaren Energien durch die garantierte Mindestvergütung gebe. Das sei aber nicht der Fall. Die Ökosteuer diene überwiegend der Senkung der Lohnnebenkosten. Im folgenden Satz werde gesagt, dass die Strompreise so hoch oder höher seien als vor der Liberalisierung. Der Leser müsse den Eindruck gewinnen, dass die deutlichen Strompreiserhöhungen komplett durch die Förderung der Erneuerbaren Energien bewirkt würden. Dies treffe nicht zu. (2005)

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Trennungsgrundsatz wurde beachtet

Eine Regionalzeitung berichtet, eine große Geschäftsbank habe am Ort ein Finanzberater-Büro eröffnet. Die dort arbeitenden Personen werden vorgestellt. Auch über die angebotenen Leistungen der Bank wird berichtet. Eine Leserin sieht in der Berichterstattung einen Fall von Schleichwerbung. In dem Beitrag würden die Leistungen zweier selbständiger Finanzberater angepriesen. Ein öffentliches Interesse liege nicht vor. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Auffassung, dass es sich bei dem fraglichen Beitrag nicht um Schleichwerbung handle. Es gehe lediglich um die Information für die Leser, dass eine derartige Einrichtung eröffnet worden sei. Geschäftseröffnungen würden hin und wieder mit kurzen Darstellungen veröffentlicht. Dies sei zulässig, zumal im Text keine Produkte oder Leistungen angepriesen würden. Es handle sich um eine nüchterne Information. Ergänzend dazu weist die Chefredaktion darauf hin, dass es nicht Sinn von Artikeln sein könne, Preise und Leistungen von Mitbewerbern zu vergleichen. Das sei nicht üblich und in der Kürze der Zeit nicht machbar. Der Vergleich von Preisen und Leistungen sei dann notwendig, wenn es sich um Beiträge mit Ratgebercharakter handle. (2005)

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