Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7550 Entscheidungen
Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Fit mit Reine Buttermilch“. In einem beigestellten Kasten ist ein Becher „Müller Reine Buttermilch“ abgebildet. Die gesamte Veröffentlichung ist mit dem Hinweis „Promotion: Reine Buttermilch genießen“ überschrieben. Neben dieser Formulierung ist wiederum ein Becher „Müller Reine Buttermilch“ zu sehen. Das nächste Heft enthält ein Booklet mit dem Titel „Reine Buttermilch genießen“. Es beinhaltet unter anderem Schönheitstipps und Rezepte zum Thema Buttermilch. Die letzte Seite enthält ein Impressum. Darin heißt es: „Reine Buttermilch genießen, herausgegeben von Molkerei Müller, Aretsried, und Bayard Media, Steinerne Furt, Augsburg“. In dem Heft ist mehrmals der Müller-Buttermilch-Becher abgebildet. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung von Ziffer 7 des Pressekodex (Schleichwerbung). In den Buttermilch-Beiträgen beider Hefte handele es sich um Werbung. Der Hinweis „Promotion“ und das Impressum genügten nicht, um dem Leser den Werbecharakter der Beiträge zu verdeutlichen. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält für sein Blatt die Einhaltung des Trennungsgrundsatzes nach Ziffer 7 für selbstverständlich. Er hält die Kennzeichnung als Anzeige dann nicht für nötig, wenn auf Grund der Aufmachung die Veröffentlichung als Werbung erkennbar sei. Die Buttermilch-Promotion sei ausdrücklich gekennzeichnet, auch wenn er dies aus journalistischer Sicht kaum für notwenig erachte. Alle Informationen seien neutral, sauber recherchiert und es gehe um die wesentlichen Gesundheitsfakten von Buttermilch. Dass die Firma „Müller-Milch“ als Marktführer genannt werde, sei journalistischer Alltag. (2007)
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In einer Zeitschrift, die schon im Titel die Schönheiten einer deutschen Landschaft preist, erscheint ein Beitrag über ein Brüderpaar, das eine große Stiftung gegründet hat. Auf der gegenüberliegenden Seite ist eine Anzeige platziert, in der für ein Hotel-Projekt der Brüder geworben wird. Ein Verlagsrepräsentant wendet sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat. Nach seiner Auffassung handelt es sich um einen von dem Brüderpaar gekauften PR-Beitrag, den die Zeitschrift nicht als Anzeige gekennzeichnet hat. Die Anzeige ruft seine Kritik hervor, weil der darin enthaltene Textteil nicht als Werbung für den Leser erkennbar sei, sondern auf diesen wie eine Bestandteil des links davon stehenden Textbeitrages wirken müsse. Durch die Adressenangaben am Schluss entstehe der Eindruck eines Infokastens im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung und nicht etwa der des Abschlusses einer Anzeige. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, der strittigen Ausgabe könne man entnehmen, dass der Bericht über die Stiftungsgründer in einem Stadt-Kollektiv veröffentlicht wurde. Text, Bild und Anzeige seien von der Firma der Brüder zur Verfügung gestellt worden. Die Redaktion habe den Beitrag redigiert. Für den Leser sei durchaus ersichtlich, dass es sich um die Darstellung eines Unternehmens handelt, das unter anderem das erwähnte Hotel betreibt. (2007)
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In einem Wochenmagazin erscheint ein Beitrag unter dem Titel „Wie geschmiert“. Darin befasst sich der Autor mit einer Studie über ein namentlich genanntes Gelenkschutzpräparat. Dem Beitrag zufolge wird mit dem Produkt die Hyaluronsäure-Produktion angeregt und neues Knorpelgewebe „vermehrt“ gebildet. Ein Leser des Magazins moniert, der Beitrag erwecke den Eindruck, als sei er redaktionellen Ursprungs. Offensichtlich sei er jedoch von der Pharmaindustrie verfasst und wohl auch bezahlt worden. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, fühlt sich durch die Werbung „hinters Licht geführt“ – auch und gerade, wenn eher bescheiden auf den Hersteller des Präparats hingewiesen werde. Der Chefredakteur teilt mit, dass das Thema Arthrose gerade bei älteren Menschen auf großes Interesse stoße. Es gehe um die Frage, durch welche Maßnahmen der Selbsthilfe das Leiden gemildert werden könne. Das genannte Produkt sei neu auf dem Markt. Einen Hinweis darauf habe der Autor in dem Bericht nur einmal gegeben. Hauptthema des Berichts, so der Chefredakteur, war die Untersuchung eines renommierten Orthopäden. Den Artikel habe ein Fachredakteur geschrieben, der den Vorwurf, seine Arbeit sei von der Pharmaindustrie verfasst und wohl auch bezahlt worden, zurückweist. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände teilt auf Anfrage mit, dass in der einschlägigen Datenbank kein anderes Präparat mit einer identischen Zusammenfassung genannt werde. (2007)
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Eine Illustrierte veröffentlicht unter dem Titel „La Dolce Vita“ eine achtseitige Fotostrecke über den Audi A5. Der Beitrag ist als „Audi Special“ gekennzeichnet und besteht aus einigen kurzen Texten und großformatigen Fotos mit einem Schauspielerehepaar und dem Fahrzeug. Die Strecke erschien drei Seiten vor einem redaktionellen „Journal Auto“. Ein Leser der Zeitschrift, der sich an den Deutschen Presserat wendet, teilt mit, dass auf dem Titel der Ausgabe ein Auto-Journal angekündigt wurde. Als er sich die Audi-Fotostrecke angesehen habe, sei er davon ausgegangen, dass dies der Auftakt des Journals sei. Drei Seiten später habe er bemerkt, dass die schön fotografierten Audi-Fotos nicht zum Journal gehörten. Den Hinweis „Audi Special“ habe er bei genauerem Hinsehen bemerkt. Die Fotostrecke sei wie ein redaktioneller Beitrag aufgemacht und für den Leser nicht eindeutig als Werbung zu identifizieren. Überschrift, Text und Bildsprache seien für den redaktionellen Teil der Zeitschrift typische Merkmale, der Hinweis „Audi Special“ missverständlich. Die Rechtsabteilung des Verlages zeigt sich verwundert darüber, dass der Beschwerdeführer die Fotostrecke als Teil des Journals gesehen habe. Dessen Aufmachung weiche deutlich von der Anzeigenstrecke ab, die im Übrigen von der Autofirma gestaltet worden sei. Der Leser, so die Zeitschrift weiter, sei an redaktionell aufgemachte Anzeigen gewöhnt und erkenne sie auch als Werbung. Aus dem Hinweis „Audi Special“ gehe zweifelsfrei hervor, dass hier eine bezahlte Werbung vorliege. (2007)
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Dem Vorwurf der Schleichwerbung sieht sich eine Zeitschrift ausgesetzt. Es geht um einen Beitrag unter der Überschrift „Mieten werden steigen“ zum Thema „Wohneigentumsquote in Deutschland“. Darin kommt der Geschäftsführer der Schwäbisch-Hall-Stiftung zu Wort. Am Ende des Beitrags wird ein Kasten mit einem Gewinnspiel veröffentlicht. Die Zeitschrift und die Bausparkasse Schwäbisch-Hall verlosen vier Bausparverträge. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt Werbung für das Unternehmen Schwäbisch-Hall vor, auch wenn dieses im redaktionellen Beitrag gar nicht so genannt sei. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Das Thema „Wohneigentumsquote in Deutschland“ habe den Redakteur der Zeitschrift zu dem Geschäftsführer der Schwäbisch-Hall-Stiftung geführt, die keine wirtschaftlichen Interessen verfolge. Es sei überdies gute Tradition, Sachthemen mit Hilfe von Gewinnspielen attraktiver zu machen. Weder die Zeitschrift noch die Stiftung hätten im vorliegenden Fall wirtschaftliche Interessen verfolgt. (2007)
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Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, wirft einer Zeitschrift Schleichwerbung vor. Diese hat einen Beitrag unter der Überschrift „Stress, weiche von mir!“ veröffentlicht, in dem ein Interview mit einem Arzt des Heidelberger Zentrums für multidisziplinäre Forschung wiedergegeben wird. Dabei ist davon die Rede, dass an einer Langzeitstudie über 20 Jahre lang rund 30000 Personen teilgenommen hätten. Prüfpräparat sei dabei der „spezielle wissenschaftlich gut untersuchte Klosterfrau Melissengeist“ gewesen. Die gleiche Ausgabe enthält eine Anzeige, mit der für das genannte Produkt geworben wird. Es sei auffallend, so der Beschwerdeführer, dass sowohl im Interview als auch in der Anzeige davon die Rede sei, dass das Produkt bei Wetterfühligkeit positiv wirke. Der Chefredakteur der Zeitschrift äußert sich zu dem Vorwurf. Er erläutert, seine Zeitschrift nenne Arzneimittel nur dann beim Namen, wenn seriöse, aktuelle und für den Leser interessante Untersuchungen bzw. Studien vorlägen. All dies sei im konkreten Fall gegeben. In der Vergangenheit und in anderem Zusammenhang habe die Redaktion auf die Fragwürdigkeit des Melissengeists wegen seines hohen Alkoholgehalts hingewiesen. (2007)
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„Puh, den sind wir los!“ überschreibt eine überregionale Zeitung ihren Bericht über einen Professor am Historischen Institut einer Universität. Der Gelehrte habe sich mit vielen Mitarbeitern überworfen. Unter anderem heißt es, der Professor habe den Förderverein der „Forschungsstelle Widerstand“ blockiert. Evaluierungsgutachter des Landes hätten „Dissense im Institut“ festgestellt. An der Uni sei ein Arbeitskreis Geschichte gegründet worden, der nur den Zweck hatte, sich mit der „causa“ des Hochschullehrers zu beschäftigen. Die Zeitungen lässt einen emeritierten Professor zu Wort kommen, der sich sehr kritisch über den umstrittenen Kollegen äußert. Dieser kommt in dem Beitrag auch kurz zu Wort. Er spricht von einer „großen Kampagne gegen mich“. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, sieht eine einseitige Darstellung zu Lasten des Gelehrten. Dieser werde nur kurz gehört; seine Aussage werde von der Redaktion ironisch hinterfragt. Diese Darstellungsweise, so der Beschwerdeführer, verletze die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Geschäftsführung der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer sei fünf Jahre lang Mitarbeiter des Hochschullehrers gewesen und somit Partei in dem Streit. In seinem Schreiben an den Presserat äußere er im Wesentlichen den Generalvorwurf einer angeblichen unausgewogenen Recherche. Es stehe fest, dass der Professor sich mit einer Reihe von Kollegen überworfen habe. Auch hätten sich Studenten kritisch über ihn geäußert. Der Artikel sei auf der Basis einer intensiven und sorgfältigen mehrtägigen Recherche des Autors entstanden. Er habe mit dem Rektor der Universität und dem Dekan der philosophischen Fakultät, sowie dem Betroffenen und Vertretern der Studentenschaft gesprochen. Mit dem umstrittenen Professor sei ein längeres Telefonat geführt worden, wobei dieser von „Kampagne“ und „Verschwörung“ gesprochen habe. Dies sei im Artikel zitiert worden. Die Stellungnahme der Zeitung schließt mit dem Hinweis auf mehrere Leserbriefe pro und contra den Professor, die das Blatt veröffentlicht habe. (2007)
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Unter der Überschrift „Firma gibt Miet-Kaution nicht raus“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Frau, der die fällige Zahlung trotz eines Gerichtsurteils vorenthalten wurde. Der Eigentümer des Hauses, in dem die Frau gewohnt hatte und die Geschäftsführerin der Firma, die das Haus verwaltet, werden namentlich genannt. In einschlägigen Kreisen sei es kein Geheimnis, dass die Firma schon mehrmals vom Gericht aufgefordert worden sei, eine so genannte eidesstattliche Versicherung abzugeben, also die auch als Offenbarungseid bezeichnete Erklärung über die Vermögensverhältnisse. Auch die namentlich genannte Geschäftsführerin sei mindestens einmal zum Offenbarungseid aufgefordert worden. Die Wirtschaftsauskunftei „Creditreform“ habe empfohlen, mit Firma und Person keine geschäftliche Verbindung einzugehen. Privat und geschäftlich sei die Geschäftsführerin hoch verschuldet. Diese wendet sich über ihren Anwalt an den Deutschen Presserat. Entgegen der Aussage des Beitrages sei die Rückzahlung der Kaution zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht seit einem Jahr, sondern seit einem Monat fällig gewesen. Der Anwalt zweifelt auch die Kompetenz der Auskunftei an. Deren Mitarbeiter mangle es regelmäßig an einer fundierten juristischen Ausbildung. Deren Meinung sei laienhaft. Die Nennung des Namens der Geschäftsführerin verstoße gegen deren Recht auf Anonymität. Sie werde als insolvent stigmatisiert, was sie gleichzeitig in ihrer Ehre verletze. Die Redaktion der Zeitung weist darauf hin, dass der kritisierte Artikel eine Reaktion auf die Hilfe suchende Leserin gewesen sei. Diese habe trotz aller Bemühungen ihre Kaution nicht bekommen. Die Zahlung sei erst nach der Veröffentlichung erfolgt. Die Redaktion habe sich zur Namensnennung entschlossen, weil der Frau in mehreren Stadtteilen des Verlagsortes Wohnblocks und Einzelwohnungen gehörten. Sie sei in der Stadt vielen Menschen bekannt und somit eine Person des öffentlichen Lebens. Ein von der Redaktion gewünschter Kontakt sei nicht zustande gekommen. (2007)
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„Prozess wegen Untreue erst im November“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen namentlich genannten Rechtsanwalt. Dieser habe seine Tätigkeit als Anwalt beendet. Ob diese Entscheidung mit dem Verfahren zu tun habe, sei offen. Im Prozess geht es um eine Erbschaft. Der Anwalt habe das gerichtlich erstrittene Geld erst nach monatelangem Zögern und auch nur teilweise ausgezahlt. Von 11000 Euro seien 7000 Euro nur nach Intervention der Zeitung gezahlt worden. Um den Rest gehe es nach Angaben der Redaktion nun vor Gericht. Eine Rückfrage bei der zuständigen Anwaltskammer habe ergeben, dass der Anwalt seine Zulassung zurückgegeben habe. Die Kammer äußert sich nicht zu der Frage, ob dem Juristen die Zulassung entzogen worden oder ob er selbst diesen Schritt gegangen sei. Der Anwalt erkennt in dem Beitrag unwahre Unterstellungen und falsche Angaben. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Durch die Nennung seines Namens und eine vorverurteilende Berichterstattung sei er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Es sei falsch, dass er 7000 der 11000 Euro auf Intervention der Zeitung hin überwiesen habe. Die Überweisung sei von der Klärung eines Grundbucheintrags abhängig gewesen. Die geplante Veröffentlichung habe mit der Auszahlung nichts zu tun gehabt. Der Anwalt räumt Verzögerungen bei der Auszahlung ein. Dafür müsse er die Verantwortung tragen. Der tendenziöse Beitrag eines Fernsehsenders habe dazu geführt, dass ein Teilbetrag zurückgehalten wurde. Auch sei es falsch, dass die Frage, ob die Aufgabe seiner anwaltlichen Tätigkeit mit einem Verfahren wegen Untreue zusammenhänge, offen sei. Im Untreueverfahren gebe es bislang kein Urteil, so dass auch noch keine berufsrechtliche Konsequenz habe eintreten können. Insgesamt sieht der Anwalt in der Berichterstattung eine Kampagne. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Redaktion habe nach einigen Kontroversen mit dem Rechtsanwalt berichtet. Dieser sei auch mit der Nennung seines Namens einverstanden gewesen. Zu den Hintergründen der Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht befragt werden können, da dieser seine Kanzlei bereits geräumt habe. Sein Aufenthaltsort sei nicht bekannt gewesen. Der Redakteur habe vergeblich versucht, bei der Anwaltskammer zu klären, ob die Rückgabe der Zulassung mit dem Vorwurf der Untreue gegen den Anwalt zusammenhänge. Für ihn habe ein Zusammenhang nahe gelegen. Der beanstandete Artikel, so die Chefredaktion abschließend, sei veröffentlicht worden, um über den Fortgang der schon vorher beschriebenen Angelegenheit zu berichten. Es geht also nicht um die Inszenierung einer Kampagne. Sollten durch die Berichterstattung die Gefühle des Beschwerdeführers verletzt worden sein, so bittet der Chefredakteur, dies zu entschuldigen. (2007)
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In einer Illustrierten erscheint ein Foto, das eine TV-Moderatorin und ihre Tochter zeigt. Name und Alter des Kindes werden genannt. Ein Leser beanstandet, es sei nicht erkennbar, dass es ein Einverständnis der Eltern gegeben habe, das Bild des Kindes zu veröffentlichen. Das Bild sei unscharf; es könne von einem Paparazzo stammen. Seines Erachtens habe die Zeitschrift die in Ziffer 8 des Pressekodex geschützten Persönlichkeitsrechte des Kindes missachtet. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredakteurin des Blattes steht auf dem Standpunkt, dass das Bild an einem öffentlichen Strand gemacht worden sei. Eine Vielzahl von Personen sei dort gewesen und auf dem Foto erkennbar. Schon deshalb sei es fraglich, ob die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletzt worden seien. Die TV-Moderatorin sei bekannt. Deshalb könne sie an einem öffentlichen Strand keine private Zurückgezogenheit erwarten. Das gelte dann auch für die begleitende Tochter. Zudem gebe die Prominente häufig in der Öffentlichkeit Auskunft über familiäre Angelegenheiten und die Beziehung zu ihrer Tochter. Als Beleg zitiert die Chefredakteurin Artikel aus ihrer Zeitschrift. Auch in den italienischen Medien seien derartige Berichte und Fotos Standard. Sie gehe deshalb davon aus, dass diese Praxis in Italien mit dem dortigen Recht und den presseethischen Grundsätzen vereinbar sei. Der Schutz der Privatsphäre könne in Deutschland, wo die Tochter der Moderatorin sich gar nicht aufhält, nichts anderes gebieten. Unabhängig davon hätte nach redaktionsinternen Vorgaben das Foto unkenntlich gemacht werden müssen. Das so genannte „Verpixeln“ sei versehentlich unterblieben. Noch einmal sei nach diesem Vorfall eine generelle Weisung ergangen, wonach alle Fotos von Kindern unkenntlich zu machen seien. Ausnahmen bedürften der ausdrücklichen Freigabe durch die Redaktion. (2007)
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