Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Vor uns zittern sogar die Jungs“ stellt eine Jugendzeitschrift eine Mädchengang vor. Der Artikel erscheint unter der neuen Rubrik „Report“, die laut Ankündigung „knallharte Reportagen aus der Welt der Jugendlichen“ bringt und die folgende Frage beantwortet: „Drogen, Gewalt, Sex – was bewegt die Kids, was geht wirklich in Schulen oder Cliquen ab?“ Girls-Gangs sind auf dem Vormarsch und kennen keine Gnade, schreibt das Blatt. In dem Beitrag werden die Untaten der Gangster-Girls in verschiedenen deutschen Städten beschrieben, darunter auch ein Überfall auf die 16-jährige Alice. Auf den beigestellten Fotos sind die in dem Artikel beschriebenen Szenen nachgestellt. Ein Bilderstreifen zeigt, wie Alice verprügelt und mit einem Messer bedroht wird. Die Bildtexte sind deutlich: „....prügelt auf sie brutal ein, während Siv Alice an den Haaren festhält“, „Alice geht blutend zu Boden und wird mit Tritten traktiert. Dann wird sie mit einem Messer bedroht. ‚Beim nächsten Mal machen wir dich richtig fertig!‘“ Auf einem großformatigen Foto im Mittelpunkt der Doppelseiten zeigen die Girls ihre Waffen: „Sie treten, sie schlagen, sie schießen!“ Eine Leserin der Zeitschrift findet die Fotos allesamt gewaltverherrlichend und beschwert sich beim Deutschen Presserat. In dem Artikel selbst sei ihrer Ansicht nach kein kritischer Ton zu finden. Eher werde über Mittel und Art von Mädchengewalt berichtet. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass die meisten Opfer die Polizei aus Angst und Resignation nicht einschalten. Für die Beschwerdeführerin liest sich der Artikel wie eine Einladung zur Gründung einer Mädchen-Gang: Welche Waffen brauche ich, wie wende ich sie an, wie setze ich mich durch? Im Gegensatz dazu gebe es keinerlei Hinweise für Opfer solcher Taten. Besonders schlimm findet die Leserin, dass ein solcher Artikel in einer Jugendzeitschrift erscheint, die ihrer Ansicht nach eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Lesern habe. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält die Beschwerde für unbegründet. Erkennbare Intention des Artikels sei es, auf die Problematik von gewaltbereiten Jugendbanden hinzuweisen und die Gewaltbereitschaft dieser Gangs zu kritisieren. Auch wenn sich die kritische Aussage der Reportage aus den Fotos noch nicht eindeutig ergebe, so sei doch dem Text zu entnehmen, dass die Redaktion eine ablehnende Haltung gegenüber gewaltbereiten Jugendlichen habe. Der gesamte Text der Reportage verurteile die Brutalität unter Jugendlichen. So werde ausführlich der Fall eines „zierlichen und wehrlosen“ jungen Mädchens geschildert, das von einer Mädchengang verprügelt worden sei. Dieser Fall stehe exemplarisch für viele andere Fälle, in denen das Opfer den Übergriffen von Gleichaltrigen hilflos ausgesetzt sei. Durch die Wortwahl und die Offenlegung der durch scheinbar nichts verursachten, plötzlich ausbrechenden Brutalität gegenüber einem zierlichen Mädchen zeichne die Reportage ein trauriges Bild der Wirklichkeit nach und verurteile diese Brutalität. Der Text mache weiterhin auf das Problem aufmerksam, dass die jungen Täter auf Grund ihrer Minderjährigkeit häufig kaum Strafen zu befürchten haben und die Polizei aus Angst vor Rache häufig gar nicht erst eingeschaltet werde. Die gesamte Reportage sei der Zielgruppe entsprechend in jugendlichem Umgangston gehalten und überaus sachlich. Die Redaktion distanziere sich sehr deutlich von den geschilderten Gewalttaten, stelle diese aber weder unangemessen sensationell dar noch ergebe sich aus dem Text gar eine Bejahung solcher Umgangsformen. Die Bilder seien, wie auch aus der Bildunterschrift ersichtlich, mit Einwilligung der Mädchen sowie deren Sorgeberechtigten nachgestellt worden, so dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt worden seien. (2004)
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Eine Boulevardzeitung berichtet in verschiedenen Artikeln unter voller namentlicher Nennung über die so genannte „Satansbraut“, eine 25-jährige Frau, die Anfang 2002 wegen eines satanistischen Ritualmordes zu 13 Jahren Haft verurteilt worden ist. Sie hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Freund mit Messerstichen und Hammerhieben getötet, weil „Satan es ihnen befohlen“ habe. In einem Artikel unter der Überschrift „Satans-Braut zeichnet ihre kranke Seele“ werden Fotos der Betroffenen und Zeichnungen gezeigt, welche die Frau von sich selbst angefertigt hat und die sie nach den Bildbeschriftungen als „erotische Fledermausfrau“ und „sinnliche Nackte“ zeigen. In einem weiteren Beitrag unter der Schlagzeile „Beim Sex biss sie mich blutig“ wird darüber berichtet, dass der damalige Mittäter und Ehemann nun ein Buch über ihr früheres Zusammenleben und den „bizarren Vampirsex“ veröffentliche. Auch dieser Artikel ist mit Fotos von Frau und Mann illustriert. Die Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie sieht in den Veröffentlichungen eine unzulässige Dauerberichterstattung, die im Widerspruch zu ihrem Anrecht auf Resozialisierung stehe. Ihre Position und Lebenseinstellung seien inzwischen nicht mehr mit derjenigen zur Zeit der Hauptverhandlung zu vergleichen. Dennoch werde sie nach wie vor an ihrem damaligen Auftreten vor Gericht gemessen. So werde sie durch Begriffe wie „Satansmörderin“ und „Teufels-Braut“ auf das damalige Delikt reduziert. Die Art, wie die damaligen Ereignisse aufgegriffen würden, werte sie als eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität, die einen Nachahmungseffekt bewirke, gegen den sie sich verwahre. Insbesondere wendet sie sich dagegen, dass wiederholt die Station genannt werde, in der sie untergebracht sei. Dies habe zahlreiche Menschen dazu gebracht, sie in Form von Briefen und Anrufen zu belästigen. Außerdem wende sie sich dagegen, dass noch immer, über zwei Jahre nach der Tat, unverpixelte Bilder von ihr veröffentlicht würden. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf, mit ihren Beiträgen gegen Ziffer 11 des Pressekodex verstoßen zu haben, zurück. Die Berichterstattung sei bei Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin auf der einen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der anderen Seite gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei Täterin eines besonders grausamen, noch nicht lange zurückliegenden Mordes und damit relative Person der Zeitgeschichte. Sie müsse sich auch noch rund zwei Jahre nach Verurteilung gefallen lassen, dass weiterhin ein öffentliches Interesse an dem Geschehen und an ihrer Person bestehe. Dass dieser Mordprozess auf Grund der außergewöhnlichen Tatumstände und des abnormen Tatmilieus für ganz erhebliches öffentliches Interesse gesorgt habe, liege auf der Hand. Ein Anspruch der Frau, mit ihrer Tat etwas mehr als zwei Jahre nach der Verurteilung bereits in Ruhe gelassen zu werden, bestehe daher nicht. Ihre Mitinsassen und Angehörigen wüssten im Zweifel um den Grund der Inhaftierung, andere Personen würden in absehbarer Zeit den Lebensweg der Beschwerdeführerin nicht kreuzen. Die Chefredaktion beruft sich schließlich auf den erst kürzlich wieder eingetretenen aktuellen Bezug, da der Ex-Mann der Beschwerdeführerin und Mittäter ein Buch über das Tatgeschehen geschrieben und herausgegeben habe. Die Bezeichnung als „Satans-Mörderin“ oder „Teufels-Braut“ müsse sich die Beschwerdeführerin als rein beschreibend gefallen lassen, da sie unbestritten eine Mörderin sei und ebenso unbestritten der Satansszene angehörte. Die Darstellung in der Zeitung sei daher nicht unangemessen sensationell, vielmehr sei es die Beschwerdeführerin selbst, die durch ihre grausame, blutige und vorsätzliche Tat eine Wirklichkeit geschaffen habe, die von der Zeitung lediglich wahrheitsgemäß und in zurückhaltender Art und Weise abgebildet worden sei. Das Blatt habe sich im übrigen mehr auf das Tatmotiv, das Tatmilieu und die Täter und weniger auf die Tat selbst konzentriert. (2003/2004)
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Unter der Überschrift „1000 Euro Strafe für Sex-Polizisten!“ berichtet eine Boulevardzeitung über das Gerichtsverfahren gegen einen Polizeihauptmeister, dem vorgeworfen wurde, eine Kollegin mit Sex-Sprüchen belästigt zu haben. Die Dachzeile der Überschrift lautet: „Weil er seine Kollegin im Streifenwagen anmachte“. Die Veröffentlichung enthält auch ein Foto des Beschuldigten, dessen Gesicht jedoch vollständig gepixelt ist. Der Betroffene wird mit Vornamen, Anfangsbuchstaben des Nachnamens, Dienstrang und Alter benannt. Vertreten durch den Beamtenbund, beschwert sich der Polizeibeamte beim Deutschen Presserat gegen die Veröffentlichung. Das mit dem Artikel abgedruckte Foto sei ohne seine Zustimmung und ohne sein Wissen angefertigt worden. Er gehe davon aus, dass das Bild mit einer versteckten Kamera aufgenommen worden sei. Darin sieht er einen Verstoß gegen Ziffer 4 des Pressekodex. Die Bezeichnung „Sex-Polizist“ verstoße zudem gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Die Fotoredaktion der Zeitung mailt dem Presserat, das besagte Foto sei mit einer normalen Digitalkamera, Abmessung ca. 15x15x20 cm, gefertigt worden. Der Angeklagte habe in der Aufregung wohl übersehen, dass er eben mit dieser Kamera fotografiert worden sei. Anscheinend habe der Fotograf die Körpersprache des Angeklagten missdeutet, also als Zustimmung verstanden. (2004)
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In zwei Beiträgen berichtet eine Regionalzeitung über das 40 Stunden dauernde Martyrium und die unblutige Befreiung eines entführten 13-jährigen Mädchens. „Kidnapper zum Aufgeben überredet“ und „Das Kind wird wohl noch lange leiden“ lauten die beiden Überschriften. Und in einer Unterzeile sowie im Text wird erwähnt, dass der Täter sein Opfer zuvor sexuell missbraucht habe. Dem Beitrag ist u.a. ein Foto des Mädchens beigestellt. Zudem werden der volle Name der Betroffenen und ihr Heimatort genannt. Eine Leserin des Blattes sieht die Persönlichkeitsrechte des Kindes mit Füßen getreten und erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Sie findet, dass die Zeitung die Grenze des Nochzumutbaren an Sensationslust weit überschritten habe. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass es auch nach ihrer Meinung nicht in Ordnung war, Name und Foto des Opfers zu veröffentlichen. Ohne sich aus der Verantwortung stehlen zu wollen, weise sie jedoch darauf hin, dass eine Nachrichtenagentur nach Beendigung der Geiselnahme das Foto gesendet und in dem Begleittext geschrieben habe, mit diesem Foto suche die Polizei nach dem entführten chinesischstämmigen Mädchen. Offenbar habe dieser Hinweis auf das Fahndungsfoto bei dem zuständigen Redakteur die irrige Auffassung begründet, dass mit dem Hinweis auf die amtliche Quelle auch eine Veröffentlichung gestattet sei. Nach Ende der Geiselnahme sei dies unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes aber nicht mehr gerechtfertigt gewesen. In einer korrigierenden Stellungnahme teilt die Chefredaktion eine Woche später mit, einer Mail der Agentur sei zu entnehmen, dass diese das Foto erst zu einem Zeitpunkt gesendet habe, nachdem die Eltern des Mädchens mit ihrer befreiten Tochter vor die Presse gegangen seien und damit ganz bewusst auch Foto- und Filmaufnahmen zugelassen hätten. Damit sei das Einverständnis für die Verwendung eines Fotos des Opfers gegeben gewesen. In einer dritten Stellungnahme erklärt die Chefredaktion schließlich, dass das Foto bei der Rückkehr der Familie in ihre Heimatstadt entstanden sei. Das Kind sei dort von seinen Mitschülern begrüßt worden. Die Eltern hätten vor ihrem Haus die Aufnahmen der Fotografen und Kameraleute zugelassen und sich auch für Interviews zur Verfügung gestellt. Die beteiligten Medienagenturen hätten dies als eindeutige Einverständniserklärung zur Verbreitung der Bilder gewertet. Ähnlich äußert sich die Agentur selbst. Das Foto sei erst gesendet worden, als klar gewesen sei, dass die Eltern zusammen mit dem Mädchen in ihrer Heimatstadt vor die Presse gehen würden. Die Heimkehr des Mädchens sei mit Wissen der Eltern von zahlreichen TV-Kameraleuten und Fotografen begleitet worden. Deshalb könne der Vorwurf der Missachtung des Opferschutzes nicht mehr greifen. (2004)
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Eine Regionalzeitung stellt auf ihrer Seite „Auto & Mobil“ ein neues Motorrad vor. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat merkt ein Leser an, der Artikel erwecke den Eindruck, als sei der Redakteur das Motorrad selbst gefahren und gebe seine Erfahrungen wieder. Nach der telefonischen Auskunft eines Redakteurs handele es sich jedoch um den Abdruck eines Pressetextes des Herstellers. Hinter dem Kürzel „bp“ verberge sich also nicht ein Mitarbeiter der Zeitung. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wird bei diesem Artikel die Quelle nicht deutlich. Damit verstoße der Beitrag gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Kritik des Lesers für berechtigt. Bei der Veröffentlichung handele es sich in der Tat um einen Pressetext, der abgedruckt worden sei, ohne deutlich zu machen, dass die Wertungen und Superlative auf die Einschätzung des Herstellers zurückgehen. Ein distanzierender Hinweis auf die Quelle hätte dies deutlich gemacht. Die Chefredaktion hat, wie sie mitteilt, die Beschwerde zum Anlass genommen, die Redaktion erneut darauf hinzuweisen, dass eine Quellenangabe unerlässlich ist und deren Unterlassung die Zeitung mit den Grundsätzen eines anständigen Journalismus in Konflikt bringt. (2004)
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In zwei Beiträgen berichtet eine Boulevardzeitung über eine „Riesenempörung“ im Rathaus. Entsprechend lauten die Schlagzeilen: „Personalratschefin als Raffke erwischt“ und „Personalräte entsetzt über Raffke-Chefin“. Im Text teilt die Zeitung ihren Leserinnen und Lesern mit, dass sich die freigestellte Personalratsvorsitzende der Stadtverwaltung und Mitbegründerin einer Wählervereinigung um das höher dotierte Amt einer Abteilungsleiterin Bäderwesen beworben habe. Im Klartext bedeute dies, dass sie den Job gar nicht antreten, als Abteilungsleiterin aber monatlich 200 Euro mehr bekommen werde. Dies nimmt die Zeitung zum Anlass, die Betroffene mehrfach als „Raffke“ zu bezeichnen. In einem Kommentar wird der Frau Besitzstandsdenken pur und ein fragwürdiges Verantwortungsgefühl gegenüber dem Unternehmen unterstellt, das in diesem Fall Rathaus heiße. Der Landesbezirksleiter der Gewerkschaft ver.di ist der Ansicht, dass die Berichterstattung unangemessen und ehrverletzend sei. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Kollegin habe sich auf die ausgeschriebene Stelle als Abteilungsleiterin beworben. Aus diesem Verfahren sei sie unter fünf weiteren Bewerbern als Favoritin hervorgegangen. Sie sei dem Verwaltungsausschuss zur Stellenbesetzung vorgeschlagen worden. Ihr könne zu keinem Zeitpunkt ein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer zitiert aus dem Personalversorgungsgesetz des Landes: „Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.“ Demzufolge sei es ehrverletzend, der betroffenen Frau aus dem Umstand ihrer berechtigten Bewerbung Vorwürfe zu machen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt in ihrer Stellungnahme mit, die Bewerberin habe in einem Vorstellungsgespräch dem Sportamtschef der Stadt erklärt, dass sie bei Übernahme ihres neuen Amtes auf ihre Freistellung als Personalrätin verzichten werde. Auf Grund dieser Aussage sei sie dem zuständigen Ausschuss als Favoritin vorgeschlagen worden. Dem Ausschuss habe sie aber wenige Tage später erklärt, dass sie die Stelle nicht antreten werde. Dieses Verhalten habe bei den Fraktionen im Rathaus Befremden ausgelöst. Dementsprechende Äußerungen der Fraktionspolitiker hätten von „Skandal“ über „Enttäuschung“ bis zu „Unverständnis“ gereicht. Die Rechtsvertretung betont, dass die Berichterstattung in jedem einzelnen Punkt wahr sei. Der Zeitung habe es fern gelegen, das Verhalten der Frau in rechtlicher Sicht zu bewerten. Es gehe vielmehr um eine Bewertung ihres Vorgehens aus moralischer Sicht. (2004)
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Eine Regionalzeitung berichtet, eine Handvoll Neonazis habe auf einen Beschluss des Stadtrates zur Unterbringung von Asylbewerbern im Ort mit einem Aufmarsch reagiert und die Anwohner verängstigt. Das Blatt zitiert einen Augenzeugen, der berichtet habe, die nicht genehmigte Demonstration sei von einem größeren Polizeiaufgebot aufgelöst worden. Der „Anmelder“ der Demonstration beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Veranstaltung sei genehmigt gewesen und durch den Veranstaltungsleiter ordnungsgemäß aufgelöst worden. Die entsprechende Passage in dem Artikel sei somit falsch. Der Beschwerdeführer verwahrt sich gegen den Versuch, die Teilnehmer an der spontanen Demonstration zu kriminalisieren. Man habe niemanden verängstigt und niemanden verängstigen wollen. Nach Auflösung der Veranstaltung seien viele Anwohner gekommen, um sich mit den Demonstranten auf sachlicher Ebene zu unterhalten. Auf Anfrage teilt die Stadtverwaltung dem Presserat mit, dass die rechte Gruppe eine Spontandemonstration gegen Polizeiwillkür in der Innenstadt durchgeführt habe. Von dort seien die Teilnehmer in den genannten Stadtteil gefahren und hätten dort bei dem verantwortlichen Polizeiführer eine Spontandemonstration gegen die Entscheidung der Stadt für eine Asylbewerberunterkunft angemeldet. Nach der Aktion seien die Beteiligten mit der Straßenbahn wieder weggefahren. Eine Auflösung sei nach Aussagen des Ordnungsamtes nicht erfolgt. Die Stadtverwaltung betont, dass versammlungsrechtlich die Durchführung einer Spontandemonstration, die dann auch diesen Charakter haben müsse, zulässig sei. Die Chefredaktion der Zeitung räumt eine Ungenauigkeit im Detail ein. Auf Grund der Gesamtumstände des Geschehensablaufs sei die Lokalredaktion davon ausgegangen, dass durch den geringen Zeitabstand zwischen der Abstimmung im Stadtrat zum Standort einer Asylbewerberunterkunft und der spontanen Demonstration dagegen eine förmliche Anmeldung der Aktion nicht erfolgen konnte. Im Bemühen um eine aktuelle Berichterstattung über ein die Stadt bewegendes Thema sei eine Überprüfung dieser Auffassung nicht erfolgt. Auch eine Konkretisierung im Nachhinein sei nicht geschehen. Man bedauere diese Ungenauigkeit, sehe aber keine Möglichkeit, die Angelegenheit im Rahmen der Berichterstattung zu anderen Anlässen klarzustellen. (2004)
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Unter der Überschrift “Sorgen um Fürstin ...” berichtet eine Boulevardzeitung über den Klinikaufenthalt einer prominenten Angehörigen des deutschen Hochadels. Die 89-jährige Grande Dame habe einen Schlaganfall erlitten, schreibt das Blatt. Es nennt den Namen der Klinik sowie die Nummer des Krankenzimmers und beschreibt dessen Ausstattung. Akute Lebensgefahr bestehe nicht. Doch in der Klinik erfahre man: “Sie hilft zwar mit, wenn wir sie bewegen, aber sie wacht nicht mehr richtig auf.” Der Anwalt der Fürstin hat auf Grund der präzisen Beschreibung den Eindruck, dass Mitarbeiter der Zeitung in das Zimmer eingedrungen sind. Er hält dies für eine erhebliche Verletzung der Intimsphäre der Betroffenen und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Im Rahmen einer Vorprüfung lehnt der Presserat die Beschwerde jedoch als offensichtlich unbegründet ab. Allein die detaillierte Beschreibung enthält seiner Auffassung nach keinen Anhaltspunkt für ein widerrechtliches Eindringen der Redakteure. Er hält es für wahrscheinlicher, dass die Zeitung ihre Informationen von einem Mitarbeiter des Krankenhauses erhalten hat. Doch der Anwalt erhebt Einspruch gegen die Entscheidung im Vorverfahren. Er übersendet eine Stellungnahme des Geschäftsführers des Klinikums, in dem dieser feststellt, dass die Beschreibung des Krankenzimmers sehr detailgetreu sei. Die Informationen über die Patientin und ihr Zimmer hätten die Reporter nicht von Mitarbeitern des Krankenhauses erhalten. Vielmehr gehe man davon aus, dass sich ein Unberechtigter Zugang zu dem Krankenzimmer verschafft habe. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die Redaktion des Blattes seit jeher ein gutes Verhältnis zu der Fürstin pflege. Nicht zuletzt auf Grund ihrer herausragenden Position im Zusammenhang mit einer bedeutenden Musikveranstaltung hätte sie der Redaktion in der Vergangenheit vielfach zu umfangreichen Interviews und Fototerminen zur Verfügung gestanden. Als die Zeitung die Information erhalten habe, dass die Fürstin im Krankenhaus sei, habe die recherchierende Redakteurin in der Klinik angerufen, um zu erfahren, ob die Fürstin dort liege. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr über deren Gesundheitszustand nichts bekannt gewesen. Daraufhin habe sie sich mit einem Blumenstrauß zur Klinik begeben, um der Fürstin einen Besuch abzustatten. Am Empfang habe sie auf Nachfrage und unter Bekanntgabe ihrer journalistischen Tätigkeit für die Boulevardzeitung die Auskunft bekommen, in welchem Zimmer die Fürstin liege. Im Zimmer angekommen, habe sie dann festgestellt, dass die Fürstin nicht ansprechbar war, wobei sie nicht gewusst habe, ob sich diese in einem komatösen Zustand befinde oder lediglich schlafe. Die Redakteurin habe daraufhin von dem geplanten Interview Abstand genommen und nur die Blumen in dem Zimmer hinterlassen. Dann habe sie mit einer Krankenschwester über den Gesundheitszustand der Fürstin gesprochen. Auch dabei habe sie ihre Tätigkeit als Redakteurin offenbart. In ihrem Artikel habe sie dann ihre Eindrücke von dem Zimmer und die Aussagen der zuständigen Krankenschwester wiedergegeben. (2004)
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In einem Kommentar unter der Überschrift „Völlerei im Doppelpack“ mokiert sich eine Lokalzeitung über die Kosten, die der Wechsel im Amt des Stadtbürgermeisters verursacht hat. Gleich zweimal sei in der festlich eingedeckten Halle gefeiert worden – bei der Verabschiedung des Amtsvorgängers und 14 Tage später bei der Einführung des Amtsantreters. Das Geld der Steuerzahler sei auf zwei Bürgermeister-Festen mit vollen Händen rausgeschmissen worden, zitiert das Blatt die Kritiker. Dann sei großzügigerweise noch ein Bürgermeistersessel der Luxusklasse an den Ausscheidenden verschenkt und neues Gestühl für den Nachfolger gekauft worden. 2.000 Euro seien so verpulvert worden. Der Bürgermeisterwechsel habe insgesamt an die 20.000 Euro gekostet. In seiner Antrittsrede habe der neue Bürgermeister darauf hingewiesen, dass die Stadt 40 Millionen Euro Schulden habe und jeder Bürger der Stadt allein für die Schuldenzinsen jährlich 700 Euro berappen müsse. Der scheidende Bürgermeister sieht den angeblichen Kostenaufwand falsch dargestellt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der neu gekaufte Stuhl habe 870 Euro gekostet und der alte sei nach AfA bereits abgeschrieben gewesen. Weiterhin sei die angeblich von seinem Nachfolger in den Raum gestellte Zahl von 700 Euro Schuldzinsen pro Bürger falsch. Tatsächlich ergebe sich eine jährliche Zinslast in Höhe von 18,99 Euro pro Einwohner. Der neue Bürgermeister teilt dem Presserat mit, er habe in seiner Antrittsrede u.a. folgendes gesagt: „Die kumulierten Schulden der Stadt betragen zum jetzigen Zeitpunkt ca. 40 Millionen Euro. Das sind mehr als 2.000 Euro Schulden für jeden Bürger, egal ob Angestellter, Säugling, Mutter oder Rentner. Wären die Schulden der Stadt ‚normale‘ Bankkredite, müsste jeder Arbeitnehmer in der Stadt fast 700 Euro im Jahr aufbringen, um die Zinsen zu bezahlen.“ Die Berichterstattung treffe insoweit (fast) zu. Er gehe davon aus, dass der Autor des Beitrags ihn nicht vorsätzlich falsch zitiert habe. Die Redaktionsleitung der Zeitung betont, nach Aussagen des Stadtkämmerers hätten die beiden Feiern rund 10.000 Euro gekostet. Den Stuhl habe man deutlich zu hoch angesetzt. Er habe tatsächlich 1.000 Euro gekostet. Im Hinblick auf den Schuldenstand teilt die Redaktionsleitung mit, dass nach neuerlicher Rücksprache mit dem neuen Bürgermeister und dem Stadtkämmerer es sich bei der Rechnung des Beschwerdeführers unter der Position „Verzinsung Anlagen kapital in Höhe von 630.230 Euro“ lediglich um einen so genannten Verrechnungsposten und nicht, wie der Beschwerdeführer glauben machen wolle, um eine tatsächliche Einnahme handele. Nicht der Glossenschreiber, sondern der Beschwerdeführer habe somit mit falschen Zahlen jongliert. Mittlerweile habe die Stadt festgestellt, dass sie hoffnungslos überschuldet sei und im laufenden Rechnungsjahr keinerlei Investitionen möglich seien. (2004)
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