Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung beschäftigt sich unter der Überschrift “Kaderschmieden der Nazis” mit nationalsozialistischen Erziehungsanstalten. In einem beigestellten Kasten “Wörtlich” wird ein Hitler-Zitat aus “Mein Kampf” wiedergegeben: “In meinen Ordensburgen wird eine Jugend heranwachsen, vor der sich die Welt erschrecken wird. Eine gewalttätige, herrische, unerschrockene, grausame Jugend will ich.” Ein Leser ist der Auffassung, dass es dieses Zitat in “Mein Kampf” nicht gibt. Das habe er der Redaktion in zwei Briefen mitgeteilt, jedoch keine Antwort erhalten. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass sich der Autor des Artikels auf eine “Mein Kampf”-Ausgabe aus den vierziger Jahren bezogen habe. Es könne allerdings sein, dass das Zitat in einer früheren Ausgabe noch nicht enthalten gewesen sei. So heiße es in der Online-Enzyklopädie Wikipedia beispielsweise: “Der Originaltext (…) von 1925 bis 1945 zahlreiche Änderungen und Erweiterungen.” In den “Materialien für den Unterricht” zu dem Film “Napola. Elite für den Führer” werde das fragliche Zitat an zwei Stellen gebracht. Auf Seite 39 des Materials werde das Zitat eindeutig Hitlers “Mein Kampf” zugeschrieben und auf die Veröffentlichung von H. Rauschning “Gespräche mit Hitler. Bilder und Dokumente der Zeitgeschichte 1933-1945” (München 1961, S. 100 ff.) verwiesen. Auch der Schweizer Tages-Anzeiger habe 1998 innerhalb der Besprechung des Buches “Wir waren Hitlers Eliteschüler” das Zitat in einer eindeutigen Zuordnung zu “Mein Kampf” gebracht. (2005)
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“Arzt: ´Sie sind gesund´ - Frau starb” titelt eine Boulevardzeitung über den Tod einer 49-jährigen Frau und zwei Gutachten einer Mitarbeiterin des Medizinischen Dienstes, die eine Einstufung der Frau in die Pflegestufe 2 ablehnte. In dem Artikel heißt es, dass die Gutachterin dokumentiert habe, dass nach der Frau “keiner mehr gucken braucht”. Weiterhin wird aus einem Gutachten zitiert: “…bei Rumpfbeugen kann sie die Fersen erreichen, ist freihändig stehfähig.” In dem Beitrag kommt auch der Sprecher einer Krankenkasse zu Wort, wonach es bei Pflegefall-Entscheidungen schon häufiger Probleme mit den Gutachtern gegeben habe. Der Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes beanstandet die Berichterstattung und ruft den Deutschen Presserat an. Die genannten Formulierungen seien in dem Gutachten nicht enthalten und auch sinngemäß nicht zu rechtfertigen. Im Gegenteil sei im Zweitgutachten beschrieben worden, dass die Frau nach wie vor einer Hilfe in der Grundpflege bedürfe. Weder im Erst- noch im Zweitgutachten sei das Zitat von den Rumpfbeugen enthalten. Schließlich sei dem Medizinischen Dienst bzw. der Gutachterin von der Zeitung keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden. Der Geschäftsführer erklärt abschließend, die Behauptung der Redaktion, die Ablehnung der Pflegestufe 2 sei Ursache für den Tod der Frau, sei völlig aus der Luft gegriffen. Die Rechtsabteilung der Zeitung vermisst in der Beschwerde des Medizinischen Dienstes eine avisierte Erklärung der Gutachterin, dass sie die ihr zugeschriebenen Äußerungen so nicht gemacht habe. Die Angehörigen der begutachteten Frau blieben hingegen bei den Darstellungen, die gegenüber der Autorin des Beitrags gemacht worden seien. Die Autorin sei sich nach wie vor sicher, dass sie die Informationen ihrer Informanten, so auch des Pressesprechers der Krankenkasse, korrekt wiedergegeben habe. (2005)
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Die türkische Zeitung “Hürriyet” (“Freiheit”) setzt sich in sieben Artikeln mit dem Appell von 140 prominenten Europäern auseinander, in dem die Unterzeichner des Aufrufs die türkische Regierung zu einer politischen Lösung der Kurdenfrage auffordern. In einem der Beiträge heißt es unter dem (deutschen) Titel “Das nennen sie Dialog…”, dass das eigentliche Ziel des Appells die “Legalisierung des Terrors” sei. Tags darauf stellt die Zeitung unter der Überschrift “Schock – Namen des angeblichen Dialogs” fest, dass die Mehrheit der Unterzeichner Priester seien. In mehreren Artikeln wird zudem behauptet, dass die niedersächsische Landtagsabgeordnete Filiz Polat den Appell zunächst unterschrieben, ihre Unterschrift jedoch später zurückgezogen hätte. Ein türkischer Leser der Zeitung ist der Ansicht, dass es sich bei der Berichterstattung um eine Diffamierungskampagne gegen die Unterzeichner des Appells handle. Ihnen werde “Legalisierung des Terrors” vorgeworfen. Die in dem Blatt aufgestellte Behauptung, bei der Mehrheit der Unterzeichner handle es sich um Priester, sei falsch. Auch sei es nicht korrekt, dass die Landtagsabgeordnete ihre Unterschrift mittlerweile zurückgezogen habe. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur von “Hürriyjet” teilt mit, dass die Beschwerde zwar von dem Leser unterschrieben, aber teilweise wortgleich sei mit den Vorwürfen, die der Koordinator des Dialogkreises im Internet verbreite. Die Beschwerde sei damit offensichtlich ein Teil der Kampagne des Dialogkreises, die dieser gegen die Zeitung führe. Die Behauptung, die Zeitung habe berichtet, die Hälfte der Appell-Unterzeichner seien Priester, sei völlig absurd. Im Originaltext heiße es, “eine Vielzahl von Priestern” habe unterschrieben. Es sei abwegig, so der Chefredakteur, dass “Hürriyet” mit dieser Aussage suggerieren wolle, bei dem Appell handle es sich um einen Angriff des christlichen Abendlandes gegen die Türkei. Korrekt sei, dass die Landtagsabgeordnete Polat den Appell nicht mehr mit ihrer Unterschrift unterstützen wolle. (2005)
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Verleihung eines Preises für Zivilcourage durch den Landesinnenminister. Unter anderem heißt es, eine 45-jährige Frau habe den Preis dafür erhalten, dass sie eine Vergewaltigung verhindert habe. Die Anwältin des der Tat Verdächtigten hält diese Darstellung für falsch. Von einem Vergewaltigungsversuch gehe nicht einmal die Staatsanwaltschaft aus. Es gehe ausschließlich um den Tatbestand der sexuellen Nötigung. Die Behauptung der Zeitung sei daher falsch. Überdies habe die Redaktion ihren Mandanten identifizierbar dargestellt. Das Innenministerium habe, so die Anwältin, in einer Pressemitteilung erklärt, dass das Tatopfer von schlimmeren Misshandlungen verschont worden sei. Von einer Vergewaltigung sei dort nicht die Rede. Die Anwältin schaltete den Deutschen Presserat ein. Der Chef vom Dienst der Zeitung teilt mit, dass die fehlerhafte Formulierung – Vergewaltigung statt Misshandlung – von einer Nachrichtenagentur stamme, auf deren Meldung die Berichterstattung aufgebaut worden sei. Bei hunderten bis tausenden Agenturmeldungen täglich müsse sich eine Redaktion auf eine etablierte Nachrichtenagentur verlassen können. Eine Überprüfung einzelner Aussagen in den Agenturtexten sei nicht möglich, vor allem dann nicht, wenn – wie im konkreten Fall – kein begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung bestehe. (2005)
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Eine Programmzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift “Vital-Kur für die Gefäße”. Sie beschäftigt sich darin mit einem Buch, in dem ein Heilpraktiker eine “besonders wirksame Vitalkur für die Gefäße” vorstellt. Die Kur – so die Zeitschrift – sei “geradezu lebensrettend” für Menschen mit ernsten Durchblutungsstörungen. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung einen bezahlten Beitrag, der nicht als Anzeige gekennzeichnet sei. Weiterhin kritisiert er die positive Darstellung des Buches und der darin dargestellten Kur ohne Angaben dazu, wodurch der gesundheitliche Effekt der Gefäßentkalkung erzielt werde. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur teilt mit, bei dem kritisierten Beitrag handle es sich tatsächlich um eine Anzeige. Leider sei die klare Kennzeichnung unterblieben. Dies sei eine Panne bei der Herstellung gewesen. Dafür habe er sich bei dem Beschwerdeführer ausdrücklich entschuldigt. Die Redaktion sei darauf hingewiesen worden, Anzeigen auch künftig stets als solche zu kennzeichnen. (2005)
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“Deutsche Geisel – Wird sie geköpft?” – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über die im Irak entführte Susanne Osthoff. Dem Artikel beigestellt sind ein großformatiges Bild der Frau sowie ein Foto, auf dem sie und einer ihrer Entführer zu sehen sind – sie mit einer Augenbinde, er vermummt. Beschrieben werden die Fotos mit “Das Schock-Video: Die Terroristen haben der Deutschen die Augen verbunden” und “Susanne Osthoff (43) stammt aus Bayern, arbeitet als Archäologin im Irak”. Im Text selbst heißt es: “Gott, bitte lass es nicht geschehen! Deutschland bangt um Susanne Osthoff (43), die im Irak gekidnappte Archäologin. Terroristen drohen mit ihrer Ermordung. Bundeskanzlerin Merkel verurteilt die Tat auf das Schärfste”. Die meisten der 33 Beschwerdeführer sehen in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffern 1, 8 und 11 des Pressekodex. Vor allem die Kombination von Foto und “Sensationsheischender Überschrift” wird von vielen moniert. Die Geisel werde mit dem Foto identifizierbar und zum Gegenstand bloßer Unterhaltung. Das öffentliche Informationsinteresse könne eine solche Berichterstattung nicht rechtfertigten. Die Belange der Geisel und ihrer Angehörigen würden ebenfalls nicht beachtet. Bei einigen Lesern erwecke der Beitrag den Eindruck, als “hofften” die Journalisten fast auf eine Hinrichtung. Die Zeitung habe sich in gewohnt reißerischer Manier ohne Rücksicht auf die Ängste der Beteiligten noch bei weitem selbst übertroffen. Einige Beschwerdeführer bezeichnen die Berichterstattung als unmenschlich, empörend, geschmacklos, abscheulich, menschenunwürdig und würdelos. Sie wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerden insgesamt für unbegründet. Die Entscheidung über die Beschwerden habe sich an der bisherigen Spruchpraxis und an den Grundsätzen für die Prozessberichterstattung, wie sie das Bundesverfassungsgericht vertrete, zu orientieren. Die Schlagzeile “Wird sie geköpft?” verletze weder die Menschenwürde, journalistische Sorgfaltspflichten, Persönlichkeitsrechte, noch handle es sich um eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Das gelte nicht nur für die Überschrift, sondern für die gesamte Aufmachung des Artikels, insbesondere für die Kombination des Textes mit den Fotos der Betroffenen. Die Zeitung habe in der Schlagzeile eine Frage formuliert und keine Tatsachen behauptet. Sie entspreche der im Irak herrschenden Realität. (2005)
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Unter der Überschrift „Die Börse hautnah erfahren“ kündigt eine Lokalzeitung ein Anlage-ABC an, das gemeinsam mit der örtlichen Sparkasse moderne Anlageformen vermitteln wolle. Es werden der Ort und die Termine zweier jeweils siebenstündiger Veranstaltungen genannt, in denen die Teilnehmer in die Grundlagen des Börsenwissens eingeführt werden sollen. Die Teilnahme koste 69 Euro. Eine Leserin des Blattes wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der Veröffentlichung um Werbung für eine gemeinsame kostenpflichtige Veranstaltung der Zeitung und der Sparkasse handele. Die Werbung für die Veranstaltung werde als redaktioneller Beitrag präsentiert. Dies sei eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes. Zudem werde den Lesern in dem Text vorgegaukelt, dass sie mit dem Besuch dieser Veranstaltung das Risiko eines eigenen Börseninvestments senken könnten. Äußerungen eines Sparkassenmitarbeiters wie „Wer sich gut informiert, kann große Profite aus diesen Anlageformen schlagen und setzt nicht leichtsinnig sein Geld aufs Spiel“ dürften nicht unkommentiert stehen bleiben. Dies sei verantwortungslos. Der Chefredakteur der Zeitung bestreitet, dass in der Veröffentlichung einseitig Werbung für die Sparkasse gemacht werde. Diesen Vorwurf weise man zurück. Veranstalter der Aktion sei der Zeitungsverlag. In dem Text werde niemandem etwas vorgegaukelt. Es solle mittels professionellen Rats an die Leser verhindert werden, dass diese auf falsche Versprechungen hereinfallen und leichtsinnig Investitionen tätigen. Die Zeitung habe einen Stamm von Experten, u.a. aus Banken und Sparkassen, Versicherungen, Krankenkassen, Verbraucherberatung und Hochschulen, verpflichtet, die für Telefonaktionen, Chatrooms, Seminare und Tagesveranstaltungen zur Verfügung stünden. Die Veranstaltung mit der Sparkasse sei nur ein Teil dieses Spektrums. Der Preis in Höhe von 69 Euro decke die entstehenden Kosten. Es werde also nicht für eine Veranstaltung geworben, bei der kommerzielle Gewinne erzielt würden. Diese Serviceangebote seien von den Lesern mit großer Resonanz und hoher Zufriedenheit aufgenommen worden. Ein Verzicht auf solche Angebote würde die Ratgeberfunktion der Zeitung erheblich einschränken und einen spürbaren Qualitätsverlust der Leser-Blatt-Bindung nach sich ziehen. (2005)
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Unter der Überschrift “Wir sind mit Problemen zu lax umgegangen” berichtete eine Tageszeitung über eine Diskussion bei den Grünen. Es geht um ein Interview, das eine grüne Politikerin der Zeitschrift “Junge Welt” gegeben hat. Diese wird in der Veröffentlichung als “anrüchige Postille” bezeichnet. Der Beschwerdeführer sieht in der Formulierung eine Schmähkritik. Weiterhin werde in dem Beitrag dazu aufgefordert, der Zeitschrift keine Interviews zu geben. Dies sei ein Eingriff in die Meinungsfreiheit aller potentiellen Interviewpartner sowie der Pressefreiheit der “Jungen Freiheit”. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Im Rahmen der Vorprüfung wurde die Eingabe als offensichtlich unbegründet beurteilt und zurückgewiesen. Bei dem Begriff “anrüchige Postille” – so die Begründung – handele es sich nicht um eine Schmähkritik, sondern um eine zulässige redaktionelle Meinungsäußerung. Weiterhin liege keine Aufforderung der Redaktion vor, der “Jungen Freiheit” keine Interviews mehr zu geben. Es werde ausschließlich sachlich über das Interview der Grünen-Politikerin und die nachfolgende Diskussion innerhalb der grünen Partei berichtet. Gegen die Presseratsentscheidung erhebt der Beschwerdeführer Einspruch. Sein Standpunkt: Mit der Bezeichnung “anrüchige Postille” werde eine unzulässig scharfe Kritik auf politischer Ebene geübt. Er sieht in dem fraglichen Beitrag nach wie vor eine Aufforderung zu einem Eingriff in die Pressefreiheit. (2005)
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“Üble Nachrede: Ex-Politiker vor Gericht”, “Freispruch für (….) Anwalt” sowie “Anwalt bekommt Recht, aber kein Geld” berichtet eine Regionalzeitung über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt. Dieser ruft den Deutschen Presserat an, der im Vorverfahren die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ablehnt. Insbesondere wegen der Formulierungen in einem der beanstandeten Beiträge wendet sich der Anwalt mit der Bitte um nochmalige Überprüfung an den Presserat. Dort heißt es: “Gegen die, die nicht ihrer Meinung sind, teilen beide gern grob aus, beim Einstecken dagegen sind sie empfindlich. Auf kritische Artikel folgen Schmähungen der sich beleidigt Fühlenden gegen die Zeitung und ihre Autoren sowie juristische Auseinandersetzungen.” Im Vorverfahren wurden diese Formulierungen als presseethisch unbedenklich angesehen, da es sich dabei um Meinungsäußerungen des Autors handle, die von der Pressefreiheit gedeckt seien. Der Beschwerdeführer hingegen vertritt die Auffassung, dass es sich um Tatsachenbehauptungen handle. Die Feststellung, er würde grob austeilen und auf kritische Artikel folgten Schmähungen, sei unwahr. (2005)
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“Drogenrausch an … Schulen” unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über Drogenprobleme an den Schulen einer Großstadt. Aufhänger des Beitrages ist eine Studie, über die in einem beigestellten Kasten berichtet wird. Demnach wurden 3000 Schüler zum Drogenkonsum befragt. Unter der Überschrift “Rauchen, Kiffen, Saufen” lässt die Zeitung eine 17-jährige zu Wort kommen. Der gesamte Artikel besteht aus Zitaten dieser Elftklässlerin aus einem der “besseren Viertel der Stadt”. Die Schülerin beschreibt, wie leicht man an Drogen komme, was alles von Schülern konsumiert werde und dass die Lehrer der Schule nichts dagegen unternähmen. Der Beschwerdeführer ist der Schulleiter eines Gymnasiums. Er sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex und ruft den Deutschen Presserat an. Der monierte Bericht erwecke vor allem bei unkritischen Jugendlichen den Eindruck, dass Drogenkonsum an Schulen leicht, normal und ohne Konsequenzen sei. Er sieht auch einen Verstoß gegen die Ziffern 2 und 9 des Pressekodex, da die Aussagen der Schülerin unhaltbar und aufgebauscht seien. Sie seien dazu geeignet, die Ehre der pauschal inkriminierten Schüler zu verletzen. Die Darstellung werde von Stufen- und Schülersprechern der Schule nachdrücklich bestritten und durch eidesstattliche Erklärungen der großen Mehrheit der Schüler widerlegt. Der Artikel verstoße gegen das Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht, da die Autorin nicht die Aussage einer einzigen Schülerin für solche verallgemeinernden Behauptungen nutzen dürfe. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der beanstandete Artikel sei der Auftakt zu einer Reihe von Beiträgen, die sich mit dem Drogenkonsum Jugendlicher an Schulen in der Stadt und in ihrer Umgebung beschäftigen würden. Der Beschwerdegegner legt Beiträge der geplanten Reihe vor. Die Gesamtschau der Berichte mache deutlich, dass sich die Redaktion bei weitem nicht nur auf die Aussage einer Schülerin verlassen habe. So seien weitere Jugendliche befragt worden wie auch die Polizei, Drogenberatungsstellen, das Schulamt, die Bezirksregierung, Lehrer und Schulpflegschaftsmitglieder. Das Ergebnis: Das Beispiel der im ersten Bericht genannten Schule sei kein Einzelfall. Anlass der Berichterstattung sei es, Leser, Eltern und Lehrer in der Stadt und in ihrer Umgebung aufzurütteln und ihr Bewusstsein für die Drogenproblematik bei Jugendlichen zu schärfen. (2005)
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