Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Foto eines getöteten GSG 9-Beamten

Eine Boulevardzeitung legt den „grausigen Foto-Beweis“ vor, dass zwei deutsche GSG 9–Männer von Terroristen im Irak erschossen worden sind. Die Schlagzeile ist eingeklinkt in das Farbfoto eines der Toten, das zuvor in einer Londoner Zeitung erschienen ist. Die Augenpartie der blutüberströmten Leiche ist mit einem Balken abgedeckt. Die Veröffentlichung löst zwei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Ein Leser sieht die Würde des getöteten Deutschen ebenso wie die Privatsphäre seiner Angehörigen verletzt. Die Art der Berichterstattung ziele eindeutig auf Effekte und nehme die Verletzung anderer billigend in Kauf. Der Beweis, dass die beiden im Irak vermissten GSG 9-Beamten tot seien, hätte auch ohne die Veröffentlichung des Bildes erbracht werden können. Eine Leserin nennt die Darstellung des Vorfalls „sensationsgeil“. Das Bild habe nichts mit Pressefreiheit und Aufklärung über die Widrigkeiten und Schrecken eines Krieges zu tun. Der Chefredakteur der Zeitung betont in seiner Stellungnahme, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei die deutsche Öffentlichkeit davon ausgegangen, dass keine deutschen Soldaten oder Angehörige spezieller deutscher Einsatzkräfte im Irak tätig seien. Da die Bundesregierung die Tötung nicht vor der Bergung der Leichen habe bestätigen wollen, hätten nur die Fotos aus der Londoner Zeitung die Anwesenheit und Tötung der GSG 9–Kämpfer belegen können. Zudem mache das Foto in seiner Drastik deutlich, dass der Krieg gegen den Terror auch von Deutschland Opfer fordere und fordern werde. (2004)

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Identifizierbarkeit eines Verdächtigen

Eine Lokalzeitung berichtet über eine Hausdurchsuchung bei einem 35-jährigen Mann, der verdächtigt wird, Kinderpornografie zu verbreiten. Vorname und Anfangsbuchstabe des Familiennamens, Alter und Adresse des Betroffenen werden genannt. Ein Leser des Blattes, von der Berichterstattung selbst nicht betroffen, wendet sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat dagegen, dass in dem Artikel der Name, die Adresse und das Alter des Verdächtigen erwähnt werden. Die Auswertung des sichergestellten Beweismaterials sei noch nicht erfolgt und es habe in diesem Zusammenhang auch keinen Haftbefehl gegeben. In der Identifizierbarkeit des Betroffenen liege aus seiner Sicht kein journalistisch vertretbarer Mehrwert. Vielmehr solle ein Verdächtiger, der weder beschuldigt noch verurteilt sei, offensichtlich denunziert werden. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass im vorliegenden Fall mit der Nennung von Namen, Adresse und Alter gegen den Pressekodex verstoßen worden sei. Er bedauere dies sehr. Grundsätzlich sei die Veröffentlichung persönlicher Daten, die zu einer Identifizierung von Beschuldigten oder Verdächtigen führen könnten, in seiner Zeitung untersagt und unüblich. Die der Beschwerde zu Grunde liegende Meldung sei von einem Volontär verfasst worden, dem kein Vorwurf zu machen sei. Der verantwortliche Polizeiredakteur, der den Text nicht redigiert habe, und der Produktionsredakteur seien unmittelbar nach der Veröffentlichung zur Sorgfalt ermahnt worden. Dem Volontär seien die Grundsätze des Persönlichkeitsschutzes in der Polizeiberichterstattung erläutert worden. Das Thema sei später im Rahmen seiner Ausbildung vertieft worden. Auch in einer Konferenz der Ressortleiter habe man den Vorgang ausführlich diskutiert. (2004)

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Daten von Altersjubilaren

Die Stadtteilausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift “Wir gratulieren” regelmäßig Namen und Adressen von Altersjubilaren. Unter dem jeweiligen Tagesdatum sind nach Alter geordnet nacheinander die Namen und Adressdaten von Mitbürgerinnen und Mitbürgern aufgeführt, die mehr als das 75.Lebensjahr vollenden. “Mit Entsetzen haben Bekannte reagiert, als sie von anderen Menschen darauf hingewiesen wurden, dass ihr Geburtstag in der Zeitung ausgedruckt sei”, schreibt ein Leser des Blattes an den Deutschen Presserat. Sie hätten, wenn sie von der Zeitung gefragt worden wären, niemals ihre Einwilligung dafür gegeben, heißt es weiter in dem Beschwerdeschreiben. Eine Beschwerde bei der Zeitung habe nichts erbracht, die Zeitung drucke weiterhin die Geburtstage ab. Der Beschwerdeführer weist mit Blick auf den Datenschutz darauf hin, dass es Menschen gebe, die es gerade auf ältere Personen abgesehen hätten, um sie für unlautere Machenschaften auszunutzen. Er fragt, ob Behörden derartige Daten einer Zeitung überlassen dürften. Der Leser hatte sich zunächst an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt, die den Vorgang zuständigkeitshalber an den Presserat überwiesen hat. In ihrem Bundesland sei die Rechtslage so, dass nach dem Meldegesetz die betroffenen Personen vor Weitergabe ihrer Daten an die Presse im Einzelfall über die Rechtslage informiert würden und danach ausdrücklich vorher in die Auskunft einwilligen müssten. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass sie seit Jahrzehnten Namen und Adressen von Jubilaren in der nun vom Beschwerdeführer kritisierten Form abdrucken würde. Ein Mitarbeiter übernehme die Daten aus öffentlich zugänglichen Gemeindeblättern und bereite sie für die Veröffentlichung in der Stadtteilzeitung auf. Beschwerden über diese Praxis seien selten und bisher ausschließlich mündlich vorgetragen worden. Die Zeitung reagiere selbstverständlich auf die entsprechenden Wünsche und Beschwerden der Leser, indem sie in diesen Fällen auf die Namensnennung verzichte. Die Redaktion sei bislang davon ausgegangen, dass die von ihr veröffentlichten Daten durch den vorherigen Abdruck in den Gemeindeblättern mit Zustimmung der Genannten frei verfügbar seien. Geschützte Daten aus nicht frei zugänglichen Quellen wie Einwohnerkarteien usw. würden von der Redaktion nicht verwendet. Bei der Fülle der Daten sei es der Redaktion nicht möglich, eine Einverständniserklärung jeder genannten Person einzuholen. Sie verzichte seit Eingang der Beschwerde beim Presserat und mindestens bis zur Entscheidung des Presserats auf die Nennung der Adressen. (2004)

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Autokennzeichen nicht geblendet

Unter der Überschrift „Amokfahrer raste in RWE-Fangruppe“ berichtet eine Boulevardzeitung über das blutige Ende eines feucht-fröhlichen Gelages in einer Trinkhalle. Fans eines Bundesligaclubs hätten den Sieg ihrer Mannschaft gefeiert und einige von ihnen hätten dabei die Hauswand der Bude bepinkelt. Der Sohn des Kioskbesitzers habe sich darüber so aufgeregt, dass er die Fans erst angeschrien und dann mit seinem Auto verfolgt habe. In einer Seitenstraße habe er die Gruppe eingeholt. Er sei mit Vollgas auf den Bürgersteig gerast und habe einen der Fans gegen eine Hauswand geschleudert. Der Verletzte sei in eine Klinik gebracht und der Fahrer festgenommen worden. Jetzt werde gegen den „Amokfahrer“ wegen gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ermittelt. Die Zeitung nennt Vornamen, Initial des Familiennamens und Alter der beiden Betroffenen. Abgebildet ist ein Foto vom Unfallort mit dem als Tatwaffe eingesetzten Auto, dessen Nummernschild erkennbar ist. Anwaltlich vertreten, beschweren sich sowohl der Fahrer des Autos als auch seine Mutter, die Halterin des Autos ist, beim Deutschen Presserat. Auf dem Foto sei das Kennzeichen des Autos deutlich erkennbar. Es sei entgegen den presserechtlichen Erfordernissen nicht geschwärzt worden. Hierdurch könne ein Rückschluss auf den Fahrer gezogen werden. Dies gelte auch für die Mutter des Fahrers, die an dem Geschehen in keiner Weise beteiligt gewesen sei. Die Identifizierbarkeit der Beschwerdeführer stelle einen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar und sei auch nicht durch ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt. In der Bezeichnung des Beschwerdeführers als „Amokfahrer“ sei darüber hinaus eine Vorverurteilung gegeben, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Die Rechtsabteilung des Verlages räumt ein, dass das Kennzeichen des Unfallautos hätte geblendet werden müssen. Eine entsprechende Anweisung, die der Verfasser des Artikels auch gegeben habe, sei in der Hektik des Produktionsprozesses nicht befolgt worden. Die Redaktion habe aber, sobald sie auf diesen Fehler aufmerksam gemacht worden sei, umgehend ihr Bedauern über dieses Versehen ausgedrückt und gleichzeitig die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Mehr hätte sie aus ihrer Sicht nicht tun können. Ein Abdruck in der „Korrekturmeldung“ sei nicht in Betracht gekommen, da jegliche Form der Meldung das Augenmerk des Lesers erneut auf das nicht geblendete Fahrzeugkennzeichen gelenkt hätte. Den Vorwurf der Vorverurteilung hält die Rechtsabteilung für unzutreffend, da die Unschuldsvermutung berücksichtigt worden sei. Der Beitrag sei inhaltlich zutreffend und beruhe auf Informationen der ermittelnden Polizei. Der Beschwerdeführer sei nur mit Vornamen und Initial des Familiennamens gekennzeichnet worden, wobei der Familienname eigentlich ganz anders laute. Das Verhalten des Beschwerdeführers als „Amokfahrt“ zu werten, sei zulässig und stelle keine Vorverurteilung dar. Insoweit habe sich die Redaktion auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. (2004)

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Sperren eines Artikels

Am 5. März 2001 hat der Presserat eine Boulevardzeitung gerügt, weil sie unter der Überschrift „Der Hausmeister, der ein Sex-Gangster ist“ den mutmaßlichen Täter vorverurteilt hatte. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung lag entgegen der Überschrift kein Urteil vor, das den Vorwurf der Belästigung junger Frauen bestätigt hätte. Unter Berufung auf Richtlinie 4.3 des Pressekodex verlangt der Betroffene jetzt von der Zeitung die Löschung der im Zusammenhang mit diesem Artikel gespeicherten Daten zu seiner Person. Da die Redaktion diesen Wunsch ablehnt, bittet er den Deutschen Presserat um eine Beurteilung seines Anliegens. Er macht dazu geltend, dass bei der Erhebung der Daten für den beanstandeten Beitrag mit Wollen und Wissen die Unwahrheit behauptet worden sei. Mit der Veröffentlichung könne die Zeitung auch gegen die Ziffern 1 und 2 des Pressekodex verstoßen haben. Die Rechtsabteilung des Verlages weist einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Löschung des Artikels zurück. Ein solcher Anspruch gemäß Richtlinie 4.3 des Pressekodex bestehe nicht, da es in diesen Fällen um die Erhebung und nicht um die inhaltliche Zulässigkeit der Verbreitung von Daten gehe. Die Grundsätze für die Erhebung personenbezogener Daten seien in Ziffer 4 des Pressekodex enthalten und von der Redaktion der Zeitung beachtet worden. Der Presserat habe unter Hinweis auf Ziffer 13 des Pressekodex auch nicht die Erhebung der Daten beanstandet, sondern die konkrete Verbreitung durch die Schlussfolgerung „Der Hausmeister, der ein Sex-Gangster ist“ gerügt. Ziffer 13 selbst enthalte keine Regelung für die Löschung oder Sperrung von personenbezogenen Daten, so dass insoweit kein entsprechender Anspruch bestehe. Unabhängig davon weist die Rechtsabteilung darauf hin, dass die Richtlinie keinen ultimativen Löschungsanspruch formuliere, sondern frei stelle, die relevanten personenbezogenen Daten zu „sperren“ oder zu „löschen“. Im vorliegenden Fall habe sich die Redaktion für eine Sperrung entschieden, indem jede Verarbeitung oder Nutzung eingeschränkt werde. Dies sei dadurch geschehen, dass im Archiv der fragliche Artikel mit dem Hinweis: „Achtung: Unterlassungsverpflichtungserklärung / Keine Informationen ohne Rücksprache mit der Rechtsabteilung übernehmen !!!“ versehen worden sei. In der Fußzeile befinde sich zusätzlich ein Vermerk, dass der Beitrag am 5. März 2001 vom Presserat gerügt worden sei. Da in dem vorliegenden Fall nicht einmal eine Unterlassungserklärung begehrt und abgegeben worden sei, habe der Verlag damit noch mehr getan als notwendig, um jegliche zukünftige Verbreitung oder Nutzung des Artikels einzuschränken. Gleichzeitig seien die Informationen des Artikels, die unstreitig rechtmäßig erhoben und verbreitet worden seien, erhalten geblieben. Dieses Verfahren sei notwendig, aber auch ausreichend, um der durch Artikel 5, Abs.1 GG gewährleisteten Recherchefreiheit Rechnung zu tragen. Der Verlag ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Löschung bzw. Sperrung, sofern er überhaupt bestehe, durch diese Maßnahmen erfüllt worden sei. (2004)

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Werbung für einen Politiker

Eine Lokalzeitung veröffentlicht auf ihrer ersten Seite neben dem Titel den folgenden Text: “Die SPD verspricht eine Elite-Uni, um von ihren Kürzungen im Hochschulbereich abzulenken. Das ist zynisch!” Unter dem Text befindet sich die E-Mail-Adresse eines heimischen Bundestagsabgeordneten. Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass die Anzeige für den Leser nicht als Werbung erkennbar sei. Sie sei nicht als solche gekennzeichnet. Auf der gegenüberliegenden Seite des Titels befinde sich ein Hinweis auf eine redaktionelle Veröffentlichung in ähnlicher Größe und Form. Die Anzeige enthalte zur Kennzeichnung des Auftraggebers lediglich eine Internetadresse, die keine Rückschlüsse auf die Parteizugehörigkeit des Auftraggebers zulasse. Der Slogan in der letzten Zeile lege nahe, dass der Autor diese Anzeige in seiner Eigenschaft als Abgeordneter der CDU aufgegeben habe. Das Internet sei aber ein Medium, das längst nicht allen Lesern zugänglich sei, vor allem Senioren nicht. Für diese Bürger sei es unter Umständen nicht möglich, diesen Zusammenhang zu erkennen. Deshalb müsse bei politischer Werbung die Einhaltung der werberechtlichen Regelungen besonders aufmerksam beachtet werden. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, dass die beanstandete Anzeige als solche erkennbar sei. Dafür spreche die Platzierung rechts neben dem Zeitungsartikel, die Gestaltung und die Autorenschaft des bekannten Politikers. Um Missverständnisse künftig auszuräumen, werde man aber in Absprache mit der Anzeigenleitung von der nächsten Schaltung an den Werbecharakter durch den Hinweis “Anzeige” deutlich machen. (2004)

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Foto eines Sterbenden

Unter der Überschrift “Hier stirbt ein Fußballstar” veröffentlicht eine Boulevardzeitung ein Farbfoto des 24-jährigen ungarischen Nationalstürmers Miklos Feher, der in der 90. Minute des Spiels seines Clubs Benfica Lissabon gegen Vitoria Guimaraes tot zusammengebrochen war. Die Aufnahme zeigt das Gesicht des Toten: Seine Augen starren ins Leere. Im Blattinnern wird das Bild in noch größerer Aufmachung wiedergegeben. Eine Regionalausgabe des Blattes zeigt das Foto mit der eingeklinkten Schlagzeile “Hier stirbt Herthas Hoffnung”. Im Text von Gesamt- und Regionalausgabe wird erwähnt, dass der junge Ungar der Wunschstürmer von Hertha BSC Berlin gewesen sei. Die Veröffentlichung des Fotos löst sieben Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Alle Beschwerdeführer monieren, dass das Foto eines unmittelbar sterbenden Menschen unter den genannten Überschriften veröffentlicht wurde. Das Sterben als wohl letzten intimen Moment im Leben eines Menschen öffentlich zu machen, sei ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Ein sterbender Mensch habe Anspruch, nicht das Objekt reißerischer Berichterstattung zu sein. Es könne nicht angehen, dass der Tod eines Menschen für eine Steigerung der Auflage missbraucht werde, stellt eine Leserin zu der Veröffentlichung in der Regionalausgabe fest. Es sei dabei anscheinend nicht mehr um den Menschen selbst, sondern nur noch um seine Funktion als “Herthas Hoffnung” gegangen. Das Foto sollte wie in anderen Printmedien allein als Dokumentation verstanden und entsprechend verwendet werden. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Berichterstattung in Wort und Bild auf Grund der besonderen Umstände des Vorfalles für gerechtfertigt. Die Veröffentlichung sei weder reißerisch noch sensationslüstern und stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Intimsphäre des Betroffenen dar. Der Fußballer habe sich zum Zeitpunkt seines Zusammenbruchs nicht in den Grenzen seiner geschützten Intimsphäre bewegt. Die Beschwerdeführer verkennen nach Ansicht der Rechtsabteilung, dass der Sportler während eines im Fernsehen öffentlich übertragenen Fußballspiels zusammengebrochen und später an den Folgen eines Herzversagens gestorben sei. Die Bilder dieses tragischen Unfalls seien kurze Zeit später durch alle Medien gegangen. Die Presse handele in Erfüllung ihres öffentlichen Informationsauftrages, wenn sie über den unerwarteten Tod eines bekannten Sportlers in dieser Form berichte. (2004)

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Fotografiert mit Zustimmung

Eine Elterninitiative fordert die Sicherung eines von Grundschülern genutzten Zebrastreifens. Die Zeitung am Ort berichtet über eine Sitzung des Verkehrsausschusses, in der über die Anregung der Eltern diskutiert worden ist. Es geht um die Frage, ob der Übergang verlegt werden kann, ob eine Ampel installiert oder eine Mittelinsel angelegt werden sollte. Die Zeitung teilt mit, dass die Elternforderung auf tönernen Füßen stehe, die Polizei der Elterninitiative widerspreche und es Zweifel an den vorgelegten Beweisen gebe. Zitiert wird ein Kommunalpolitiker, der gesehen haben will, wie die siebenjährige Tochter des Sprechers der Initiative über den Zebrastreifen hin und her geschickt worden sei. Vermutungen, viele der 700 Strafanzeigen seien auf diese Weise getürkt worden, widerspricht laut Zeitung die Mutter des Kindes. Ein Foto zeigt Mutter und Tochter an besagtem Zebrastreifen. Vier Wochen später berichtet die Zeitung erneut über den Streit, der inzwischen auch Juristen beschäftige. So fordere jetzt die beschuldigte Frau den heimischen Verkehrspolitiker unter Androhung einer Vertragsstrafe auf, die Behauptung zu unterlassen, sie habe ihre Tochter mehrfach über den Zebrastreifen hin und hergeschickt, um möglichst viele Autofahrer anzeigen können. Der maßgebliche Betreiber der Elterninitiative, Ehemann der zitierten Frau, Vater des angeblich über den Zebrastreifen hin und hergeschickten Kindes, wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht in der Berichterstattung der Zeitung eine Vielzahl falscher Behauptungen. Zudem kritisiert er die Veröffentlichung des Bildes seiner Tochter und die Nennung des vollen Namens. Auch hält er den Inhalt zweier Leserbriefe, welche die Zeitung zu dem Vorgang veröffentlicht hat, für unwahr und ehrverletzend. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf einer falschen Berichterstattung als unzutreffend zurück. Die Zeitung habe stets korrekt das wiedergegeben, was sie bei ihrer Recherche erfahren habe. Schließlich habe sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, in einem dreispaltigen Leserbrief unter der Überschrift „Ich bleibe bei meiner Darstellung“ seine Sicht der Dinge darzulegen. Auf Grund ihrer Aktionen in der Elterninitiative und ihrer vielfältigen Auftritte sei die Familie des Beschwerdeführers im Ort so prominent, dass man die Nennung ihres Namens für gerechtfertigt halte. Dies gelte auch für die Veröffentlichung des Bildes, welches die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der gemeinsamen Tochter am Zebrastreifen zeige. Beide hätten gegen das Fotografiertwerden und eine Veröffentlichung des Bildes nichts einzuwenden gehabt. (2004)

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Fotomontage

Unter Hinweis auf Planungen der Kieler Landesregierung zeigt eine Boulevardzeitung ein großformatiges Foto vom Timmendorfer Strand, in das sie eine lange Reihe von Riesen-Windrädern montiert hat. So wie auf dieser Montage könnte es bald an der Lübecker Bucht aussehen, stellt das Blatt in der Bildunterzeile fest. Und in der Schlagzeile wird die Frage gestellt: „Würden Sie da noch Urlaub machen?“. Der Landesverband Hamburg des Bundesverbandes Windenergie sieht in der Darstellung eine verzerrende Berichterstattung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Energiewende sei zu wichtig, als dass unsachgemäßer Journalismus – ohne vorherige Kontakte zu Fachleuten – die Bevölkerung verunsichere. Die Rechtsabteilung des Verlages stellt dazu fest, dass der Artikel die Sorgen beliebter Tourismusorte an der Ostseeküste aufgreife, durch die Errichtung von Windkraftwerken an der Küste Umsatzeinbußen zu erleiden. So sei z.B. der Timmendorfer Bürgermeister der Ansicht, dass eine solche Anlage nicht in ein Urlaubsgebiet gehöre. Der Bürgermeister von Dahme habe sich dahingehend geäußert, dass die Windräder vom Strand aus zu sehen seien, und die Frage gestellt, wie die Landesregierung der Stadt so etwas vor die Nase setzen könne. Diese Diskussion habe die Redaktion aufgegriffen und im Rahmen einer Fotomontage aufgezeigt, wie es in der Lübecker Bucht bald aussehen könnte. Die Montage sei nicht nur als solche gekennzeichnet, es werde auch aufgezeigt, dass es in Timmendorf so aussehen könnte, nicht jedoch so aussehen müsse. Auf Nachfrage des Presserats teilt die Rechtsabteilung mit, dass es sich nicht mehr genau feststellen lasse, ob die Redaktion bei der Erstellung der Fotomontage das genaue Planungsvorhaben zu der Windkraftanlage unter Berücksichtigung der Gesetze von Optik und Perspektive zu Grunde gelegt hat. Man vermute aber, dass dies geschehen sei, denn nicht umsonst hätten sich die Bürgermeister von Timmendorf und Dahme entsetzt über das Projekt gezeigt. (2003)

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Fotoretusche

Eine Lokalzeitung berichtet über den Besuch der Frauen-Union des Kreises in einem Seniorenzentrum der Region. Dem Beitrag ist ein dreispaltiges Foto beigestellt, dass die Gäste bei einem Rundgang durch das Haus mit Senioren und der Leiterin des Zentrums zeigt. Der Bürgermeister der Stadt beklagt sich beim Deutschen Presserat, dass der Kandidat der CDU für die anstehende Bürgermeisterwahl, der sich an der Führung durch das Zentrum beteiligt hatte, aus dem Foto wegretuschiert worden sei. Als Beweis fügt er eine Veröffentlichung in der Konkurrenzzeitung vom selben Tag mit dem selben Foto bei, auf dem der Betroffene zu sehen ist. Die Zeitung teilt mit, dass sie seit Jahresbeginn einen neuen Eigentümer habe und der bis dahin tätige Chefredakteur in Urlaub sei. Dieser werde seine Stellungnahme später abgeben. (2003)

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