Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6869 Entscheidungen
Unter Hinweis darauf, dass sie für diese soziale Einrichtung Spenden sammelt, berichtet eine Lokalzeitung über eine Tageswohnung für obdachlose Frauen. Sie beschreibt die Räumlichkeiten und die Tätigkeit dieser Hilfseinrichtung. „Evas Haltestelle“ habe 15 Stammgäste, acht davon seien psychisch gestört. Exemplarisch wird der Tagesablauf einer Frau beschrieben, die vor zehn Jahren eine erfolgreiche Fernsehjournalistin gewesen und Opfer eines Autounfalls geworden sei. Seit der dabei erlittenen starken Schädelverletzungen sei sie geistig gestört, höre oft Stimmen und leide an Halluzinationen. Die Frau komme jeden Donnerstag zum Frühstück. Danach fahre sie quer durch die Stadt zu anderen Einrichtungen. Sie habe sich mittlerweile einen richtigen Fahrplan für eine Nahrungskette zusammengestellt, zitiert das Blatt die leitende Sozialarbeiterin. Immerhin habe die Frau noch eine kleine Ein-Zimmer-Wohnung, in die sie sich nachts verkriechen könne. Damit sei sie eine Ausnahme. Die betroffene Frau beklagt in einer Beschwerde beim Presserat, dass ihre persönlichen Daten in dem Artikel veröffentlicht wurden. Sie bestreitet, dass sie geistig gestört sei und dass sie Halluzinationen habe, gesteht aber ein, dass sie seit geraumer Zeit Stimmen des Verfassungsschutzes höre. Sie habe zwei Studiengänge absolviert und 1995 ihre Diplomarbeit in Politologie geschrieben. Nach Erscheinen des Artikels sei sie von den Leitern mehrerer Hilfseinrichtungen angesprochen worden, da man sie auf Grund der darin erwähnten Umstände erkannt habe. Der Chefredakteur der Zeitung betont, mit dem Artikel habe man die Spendenaktion seines Blattes unterstützen wollen. Man habe dabei nicht die Absicht gehabt, das Schicksal der Beschwerdeführerin in missbräuchlicher Weise zu beschreiben. Die Redaktion habe weder den Namen der Betroffenen genannt noch ihr Foto veröffentlicht. Die Anonymität der Frau sei damit gewahrt worden. So weit die Beschwerdeführerin angebe, sie sei an mehreren Essenausgabestellen auf Grund des Artikels erkannt worden, sei zu berücksichtigen, dass die Informationen über sie just diesen Quellen entstammten. Die Betroffene sei also nicht auf Grund des Artikels erkannt worden, sie sei vielmehr in den diversen Hilfseinrichtungen schon vorher bekannt gewesen. Auch sei der Artikel in der Wortwahl nicht abwertend formuliert. Bewusst sei nicht die Formulierung „geistesgestört“, sondern „geistig gestört“ gewählt worden. Dies sei nicht als abwertende Meinung, sondern als neutraler Befund zu verstehen. Der Artikel schildere darüber hinaus auch Ursache und Symptome der Beeinträchtigung, so dass nichts dargetan sei, was abwertend zu verstehen sei oder gegen die Befähigung der Beschwerdeführerin spreche, die von ihn erwähnte Diplomarbeit zu verfassen oder sich sonstigen Prüfungen zu stellen. (2001)
Weiterlesen
„Kampagne gegen Impfen kriminell“ lautet die Überschrift über einem Artikel, mit dem die Regionalzeitung einer deutschen Mittelstadt über den Vortrag von Impfgegnern berichtet. Im wesentlichen gibt der Bericht die Meinung der örtlichen Bundestagsabgeordneten wieder. Die Impfgegner beschweren sich beim Deutschen Presserat darüber, dass die Zeitung der Abgeordneten eine Plattform zur Veröffentlichung von Aussagen gegeben hat, die nicht bewiesen sind. In dem Artikel ist von „Erkundigungen bei Sektenexperten“ die Rede. Damit werde der Eindruck erweckt, dass die Abgeordnete sich auf die Autorität von Experten bezieht und dadurch beim Leser der Eindruck der besonderen Glaubwürdigkeit der Information entstehen könnte. Die Rechtsvertretung der Zeitung erklärt, dass die kritisierte Berichterstattung sorgfältig recherchiert und gerade zwingend erforderlich war, um die Öffentlichkeit auf das Wirken der Impfgegner aufmerksam zu machen. (2002)
Weiterlesen
In einer Gemeinde wird darüber gestritten, ob man vier Straßen des Ortes nach ehemaligen Dorfschullehrern benennen kann, die allesamt seinerzeit Mitglieder der NSDAP gewesen sind. Auch eine Nachbargemeinde, die einen Festsaal nach einem dieser Lehrer benannt hat, weil er auch ein Heimatdichter war, geht auf Distanz zum Namenspatron. Die Zeitung am Ort berichtet darüber und veröffentlicht Leserbriefe zum Thema. Einer der Leserbriefschreiber macht sich für den Heimatdichter stark. Selbst wenn er ein Gedicht zu Ehren Hitlers verfasst habe, so sei das im Vergleich zu der Unmoral, die man sonst dulde, fast nichts. Als ein Beispiel dieser „geduldeten Unmoral“ führt der Verfasser Clara Zetkin an, nach der zu seinem Bedauern hier noch immer eine Straße benannt sei. Diese habe kommunistische Führer und Verantwortliche der russischen Geheimpolizei in den höchsten Tönen gelobt, obwohl sie als Massenmörder in die Geschichtsschreibung eingegangen seien. Der Teil des Leserbriefes, in dem der Autor seine Haltung mit Zahlen über Inhaftierte und Ermordete und quantitativen Gegenüberstellungen begründet, wird von der Redaktion gestrichen. Dagegen wehrt sich der Betroffene mit einer Beschwerde beim Presserat. Trotz ausdrücklichen Verbots sei sein Brief um mehr als die Hälfte gekürzt worden. Andere Briefe von ihm seien überhaupt nicht veröffentlicht worden. Die Redaktion wolle wohl Verbrechen verschleiern. Die Chefredaktion der Zeitung bedauert, dass sie das ans Volksverhetzende grenzende Elaborat überhaupt veröffentlicht habe. In einer Rubrik mit Hausmitteilungen schildert sie ihren Leserinnen und Lesern den gesamten Vorgang. Die Kürzung sei keineswegs sinnentstellend. Man räume aber ein, übersehen zu haben, dass der Leserbriefschreiber sich die Kürzung seines Briefes verbeten habe. Er habe dies im Anschreiben notiert, nicht aber auf dem Blatt, auf dem der Text geschrieben war. So sei das Versehen zu erklären, aber nicht zu entschuldigen. (2001)
Weiterlesen
„Auf frischer Tat – 31jähriger des Drogenhandels angeklagt“, und „Freiheitsstrafe für 31jährigen Drogendealer“ – unter diesen Überschriften berichtet eine Regionalzeitung mehrmals über Gerichtsverhandlungen gegen einen jungen Mann aus einem 600-Einwohner-Dorf. Die Zeitung nennt den Ort, den vollen Vornamen und das Initial des Familiennamens des Angeklagten. Dessen Eltern bekommen anonyme Schmähanrufe. Sie sehen ihre Privatsphäre verletzt und schalten den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung bedauert die durch die Veröffentlichungen verursachten Reaktionen gegenüber den Eltern des Angeklagten. Der Pressekodex sei jedoch nicht verletzt, da dem Mann ein Verbrechen vorgeworfen werde. Die Zeitung sei zudem davon ausgegangen, dass der 31jährige nicht mehr bei seinen Eltern lebe. (2002)
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet in mehreren Folgen über die private Nutzung von dienstlich erflogenen Bonusmeilen der Lufthansa durch Politiker. In einem Kommentar unter der Überschrift „Wir alle wurden geschädigt“ teilt der Autor mit, dass die Zeitung etliche Namen von Gratisfliegern aus dem Bundestag kenne. In den Beiträgen werden nach und nach verschiedene Namen genannt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert ein Leser die Artikelfolge, in der scheibchenweise Namen genannt würden. Dadurch entstehe der Eindruck einer einseitigen Wahlkampfunterstützung. Wenn Informationen über diesen Vorgang vorhanden seien, sollten diese Daten sofort und komplett veröffentlicht werden. Die Chefredaktion des Blattes weist den Vorwurf zurück, sie habe selektiv berichtet und eine Kampagne gegen bestimmte Parteien betrieben. Den Zeitpunkt der Veröffentlichung im Wahlkampf habe sich die Zeitung nicht ausgesucht. Als ihr konkrete Informationen über den Missbrauch von dienstlich erflogenen Bonusmeilen durch Abgeordnete bekannt geworden seien, habe sie Politiker aller Bundesparteien um eine Stellungnahme gebeten. Die Abgeordneten hätten unterschiedlich schnell reagiert. Dabei hätten in sehr vielen Fällen die Vorwürfe vollständig ausgeräumt werden können. Es stehe außer Frage, dass über den Missbrauch von Bonusmeilen hätte berichtet werden müssen. Auch in Wahlkampfzeiten habe die Bevölkerung einen eindeutigen Informationsanspruch. Man habe keineswegs „häppchenweise“ berichtet. Sobald man erste konkrete Informationen über bestimmte Politiker gehabt habe, seien die Betroffenen mit den Vorwürfen konfrontiert worden. Der Grünen-Abgeordnete Cem Özdemir sei ohne Beantwortung der Fragen zurückgetreten. Auch der Berliner Wirtschaftssenator Gregor Gysi (PDS) habe die Fragen nicht beantwortet. Stattdessen habe er in einer Presseerklärung die Vorwürfe bestätigt. In anderen Fällen seien die notwendigen Recherchen durch die Angeschriebenen verschleppt oder durch Erklärungen, die weitere Nachfragen erforderten, in die Länge gezogen worden. Zum Teil seien Politiker von selbst an die Öffentlichkeit gegangen, ohne dass sie bereits mit Vorwürfen oder Nachfragen der Zeitung konfrontiert worden seien. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung sei also nicht von der Zeitung festgelegt worden, sondern sei eindeutig von den notwendigen Recherchen sowie dem eigenen Umgang der Politiker mit eventuellen Vorwürfen abhängig gewesen. Unberechtigt sei auch der Vorwurf der Begrenzung der Berichterstattung auf Rot-Grün. Die Zeitung habe Politiker aller Parteien mit den konkreten Fragen konfrontiert. In Kenntnis der Berichterstattung hätten auch CDU-Bundestagsabgeordnete öffentlich ihr Fehlverhalten selbst eingeräumt. Schließlich habe man auch über eine CSU-Bundestagsabgeordnete berichtet, die unter Verwendung von Bonusmeilen ihren Sohn bis nach Australien habe fliegen lassen und mit ihrem Ehemann hinterher geflogen sei. (2002)
Weiterlesen
Zwischen Dresden und Prag verläuft die E 55, eine Fernstraße mit einem außerordentlich schlechten Ruf. Die E 55 ist ein Synonym für Prostitution mit all ihren Begleiterscheinungen. Eine davon: Kinder von Prostituierten, deren Väter deutsche Freier sind, die sich um ihren unerwünschten Nachwuchs nicht kümmern. Eine Frau, die sich rasch den Ruf des „Engels der E 55“ erwirbt, hilft wo sie kann. Sie sammelt Spenden, die sie an die Mütter der Kinder weitergibt. Zunächst hat sie eine gute Presse. Doch dann ist auf einmal von illegalen Adoptionsangeboten und Unterschlagungen die Rede. Eine Boulevardzeitung greift die Vorwürfe auf, die in der Anzeige des Geschäftsführers eines Internationalen Kinderwerks bei der Staatsanwaltschaft gipfelt. Die Frau bestreitet alle Vorwürfe und bemüht den Deutschen Presserat. Die Redaktionsleitung der Zeitung teilt mit, anfangs sei es dem „Engel der E 55“ gelungen, den mit dem Thema befassten Mitarbeiter für sich zu gewinnen. Danach jedoch habe es Hinweise auf eine gewisse Unseriosität gegeben. Der Vorwurf, illegale Adoptionen zu betreiben, werde dadurch erhärtet, dass in einer anderen Zeitschrift der Hinweis – deutlich hervorgehoben – gegeben worden sei, dass „ab Februar 2002 die Adoption der Kinder möglich sei“. Eine Fax-Nummer für Interessenten sei ebenfalls genannt worden. Es sei die Fax-Nummer der Beschwerdeführerin. (2002)
Weiterlesen
Ein Leser schickt im Abstand von einem Tag per E-Mail zwei Leserbriefe an die Redaktion einer Tageszeitung. Die Zuschriften beschäftigen sich mit dem Verhalten von Abgeordneten. Die Leserbriefredaktion will aus inhaltlichen und sprachlichen Gründen keinen der Briefe im vollen Wortlaut drucken und entschließt sich, eine kleine, aussagekräftige Passage aus dem zweiten Brief in den gekürzten ersten Brief aufzunehmen. Der Leser ärgert sich und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sein Brief sei um einen entscheidenden Teil gekürzt worden. Aus seinem zweiten Brief sei die Passage „Der Vorzeige-Grüne Özdemir mit dem ewig anklagenden Blick ist als gebürtiger Türke Paradebeispiel einer gelungenen Integration. Er ist im System angekommen“ in den ersten Brief eingefügt worden. Dadurch entstehe der irreführende Eindruck, als sei Özdemir mit den folgenden Aussagen, speziell mit der Bezeichnung „Parvenü“ gemeint. Dies sei jedoch nicht korrekt. Durch Kürzung und Einfügung sei ein sinnentstellender Eindruck entstanden. Dem widerspricht die Chefredaktion der Zeitung. Der Sinn des Briefes sei durch die Bearbeitung nicht verändert worden. Zudem habe der Beschwerdeführer, ein fleißiger Leserbriefschreiber, der Redaktion in einem Schreiben bestätigt, dass er seinen ersten Brief mit der zweiten Zuschrift keineswegs zurückgezogen habe. Die Redaktion habe ihn also mitverwenden dürfen. (2002)
Weiterlesen
Ein Fachmagazin für die Gastronomie berichtet über den Ausgang eines dreitägigen Wettkochens um den „Oscar“ der Centralen Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft und des Verbandes der Köche Deutschlands. Die Ausgabe enthält ferner eine Reportage über Menüs für Fluggäste sowie einen Fachbeitrag über eine Orangensaftpresse. Außerdem wird über einen Hersteller von Systemporzellan für Klinik und Catering berichtet. Unter diesem Text findet sich eine Anzeige des genannten Unternehmens. Ein Konkurrent der Publikation beschwert sich beim Deutschen Presserat. Zum einen werde nicht über das letztjährige Wettkochen, sondern über die diesjährige Veranstaltung berichtet. Eine Reportage müsse eigentlich eigenrecherchiert sein. Der Beitrag über „Menüs für Fluggäste“ sei bereits in seiner Zeitschrift erschienen. An dem Artikel über die Orangensaftpresse missfällt ihm, dass darin die komplette Adresse und die Telefonnummer des Herstellers genannt werde. In der Kombination des Textes über den Porzellanhersteller mit einer Anzeige des Unternehmens sieht er eine unzulässige Anzeigenkupplung. Die Chefredaktion des Magazins gesteht ein, dass der Kochwettbewerb bereits im Jahre 2001 veranstaltet worden sei. Beim Korrekturlesen sei das Wort „diesjährige“ leider nicht in „letztjährige“ korrigiert worden. Insofern liege in der Tat ein Fehler vor. Zu dem Vorwurf der falschen Kennzeichnung eines Beitrages mit „Reportage“ möchte sich die Chefredaktion nicht äußern. Die Rubrizierung sei einzig Sache des Heftes. Bei der Orangensaftpresse handele es sich um eine wirklich tolle Neuheit in der Branche. Die Redaktion habe ein wörtliches Interview mit einem begeisterten Leser des Magazins geführt, der darauf aufmerksam hatte machen wollen. Der Kasten mit Adresse und Telefonnummer des Herstellers diene lediglich als Hintergrundinfo. Es sei nichts dafür bezahlt worden. Der Vorwurf, man nehme Anzeigenkupplung vor, sei falsch. Die Platzierung der Anzeige sei zwar unglücklich, aber zufällig, da sie innerhalb des redaktionellen Umfeldes „Innovative Technik“ gebucht worden sei. (2002)
Weiterlesen
Eine Fachzeitschrift für den Verpflegungsbereich veröffentlicht verschiedene Beiträge über Unternehmen und deren Leistungen. Einem Artikel über ein Softwarehaus für die Gemeinschaftsverpflegung ist eine Anzeige des Unternehmens beigestellt. Artikel über Geräte für Großküchen sowie Zuliefererfirmen enthalten komplette Anbieteradressen mit Postanschrift, Telefon- und Faxnummern sowie Internetadressen. Ein Konkurrent reicht die Veröffentlichungen beim Deutschen Presserat ein und kritisiert bezahlte redaktionelle Texte, die nicht als solche erkennbar gemacht werden. Zudem beklagt der Beschwerdeführer die nach seiner Ansicht klare Anzeigenkopplung. Er reicht während des Verfahrens weitere Beispiele nach, um seine Vorwürfe zu belegen. Hier werde auf Dauer die Existenz der Zeitschriften aufs Spiel gesetzt. Nicht nur die Arbeitsplätze in den Verlagen seien gefährdet, sondern auch die in den Werbeagenturen, da immer weniger Werbung, aber immer mehr redaktionelle PR verlangt bzw. veröffentlicht werde. Die Redaktion der Fachzeitschrift erklärt, die Angabe von Firmenadressen sei ein wichtiger Service für den angesprochenen Leserkreis. Dieser erhalte dadurch die Möglichkeit, sich bei erhöhtem Interesse an einzelnen Themen direkt bei den angegebenen Firmen mit weiteren Informationen zu versorgen. Keinesfalls bestehe eine – wie vom Beschwerdeführer behauptet – unzulässige Kopplung von Anzeigen und bezahlten redaktionellen Texten. Die Nennung der Adressen erfolge unabhängig von der Anzeigenschaltung. (2002)
Weiterlesen