Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Unter der Überschrift „1000 Euro Strafe für Sex-Polizisten!“ berichtet eine Boulevardzeitung über das Gerichtsverfahren gegen einen Polizeihauptmeister, dem vorgeworfen wurde, eine Kollegin mit Sex-Sprüchen belästigt zu haben. Die Dachzeile der Überschrift lautet: „Weil er seine Kollegin im Streifenwagen anmachte“. Die Veröffentlichung enthält auch ein Foto des Beschuldigten, dessen Gesicht jedoch vollständig gepixelt ist. Der Betroffene wird mit Vornamen, Anfangsbuchstaben des Nachnamens, Dienstrang und Alter benannt. Vertreten durch den Beamtenbund, beschwert sich der Polizeibeamte beim Deutschen Presserat gegen die Veröffentlichung. Das mit dem Artikel abgedruckte Foto sei ohne seine Zustimmung und ohne sein Wissen angefertigt worden. Er gehe davon aus, dass das Bild mit einer versteckten Kamera aufgenommen worden sei. Darin sieht er einen Verstoß gegen Ziffer 4 des Pressekodex. Die Bezeichnung „Sex-Polizist“ verstoße zudem gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Die Fotoredaktion der Zeitung mailt dem Presserat, das besagte Foto sei mit einer normalen Digitalkamera, Abmessung ca. 15x15x20 cm, gefertigt worden. Der Angeklagte habe in der Aufregung wohl übersehen, dass er eben mit dieser Kamera fotografiert worden sei. Anscheinend habe der Fotograf die Körpersprache des Angeklagten missdeutet, also als Zustimmung verstanden. (2004)
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In zwei Beiträgen berichtet eine Regionalzeitung über das 40 Stunden dauernde Martyrium und die unblutige Befreiung eines entführten 13-jährigen Mädchens. „Kidnapper zum Aufgeben überredet“ und „Das Kind wird wohl noch lange leiden“ lauten die beiden Überschriften. Und in einer Unterzeile sowie im Text wird erwähnt, dass der Täter sein Opfer zuvor sexuell missbraucht habe. Dem Beitrag ist u.a. ein Foto des Mädchens beigestellt. Zudem werden der volle Name der Betroffenen und ihr Heimatort genannt. Eine Leserin des Blattes sieht die Persönlichkeitsrechte des Kindes mit Füßen getreten und erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Sie findet, dass die Zeitung die Grenze des Nochzumutbaren an Sensationslust weit überschritten habe. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass es auch nach ihrer Meinung nicht in Ordnung war, Name und Foto des Opfers zu veröffentlichen. Ohne sich aus der Verantwortung stehlen zu wollen, weise sie jedoch darauf hin, dass eine Nachrichtenagentur nach Beendigung der Geiselnahme das Foto gesendet und in dem Begleittext geschrieben habe, mit diesem Foto suche die Polizei nach dem entführten chinesischstämmigen Mädchen. Offenbar habe dieser Hinweis auf das Fahndungsfoto bei dem zuständigen Redakteur die irrige Auffassung begründet, dass mit dem Hinweis auf die amtliche Quelle auch eine Veröffentlichung gestattet sei. Nach Ende der Geiselnahme sei dies unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes aber nicht mehr gerechtfertigt gewesen. In einer korrigierenden Stellungnahme teilt die Chefredaktion eine Woche später mit, einer Mail der Agentur sei zu entnehmen, dass diese das Foto erst zu einem Zeitpunkt gesendet habe, nachdem die Eltern des Mädchens mit ihrer befreiten Tochter vor die Presse gegangen seien und damit ganz bewusst auch Foto- und Filmaufnahmen zugelassen hätten. Damit sei das Einverständnis für die Verwendung eines Fotos des Opfers gegeben gewesen. In einer dritten Stellungnahme erklärt die Chefredaktion schließlich, dass das Foto bei der Rückkehr der Familie in ihre Heimatstadt entstanden sei. Das Kind sei dort von seinen Mitschülern begrüßt worden. Die Eltern hätten vor ihrem Haus die Aufnahmen der Fotografen und Kameraleute zugelassen und sich auch für Interviews zur Verfügung gestellt. Die beteiligten Medienagenturen hätten dies als eindeutige Einverständniserklärung zur Verbreitung der Bilder gewertet. Ähnlich äußert sich die Agentur selbst. Das Foto sei erst gesendet worden, als klar gewesen sei, dass die Eltern zusammen mit dem Mädchen in ihrer Heimatstadt vor die Presse gehen würden. Die Heimkehr des Mädchens sei mit Wissen der Eltern von zahlreichen TV-Kameraleuten und Fotografen begleitet worden. Deshalb könne der Vorwurf der Missachtung des Opferschutzes nicht mehr greifen. (2004)
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Eine Regionalzeitung stellt auf ihrer Seite „Auto & Mobil“ ein neues Motorrad vor. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat merkt ein Leser an, der Artikel erwecke den Eindruck, als sei der Redakteur das Motorrad selbst gefahren und gebe seine Erfahrungen wieder. Nach der telefonischen Auskunft eines Redakteurs handele es sich jedoch um den Abdruck eines Pressetextes des Herstellers. Hinter dem Kürzel „bp“ verberge sich also nicht ein Mitarbeiter der Zeitung. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wird bei diesem Artikel die Quelle nicht deutlich. Damit verstoße der Beitrag gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Kritik des Lesers für berechtigt. Bei der Veröffentlichung handele es sich in der Tat um einen Pressetext, der abgedruckt worden sei, ohne deutlich zu machen, dass die Wertungen und Superlative auf die Einschätzung des Herstellers zurückgehen. Ein distanzierender Hinweis auf die Quelle hätte dies deutlich gemacht. Die Chefredaktion hat, wie sie mitteilt, die Beschwerde zum Anlass genommen, die Redaktion erneut darauf hinzuweisen, dass eine Quellenangabe unerlässlich ist und deren Unterlassung die Zeitung mit den Grundsätzen eines anständigen Journalismus in Konflikt bringt. (2004)
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Eine Stadt plant, in ihrem Schlosspark von einem privaten Investor ein Einkaufszentrum mit einer an das historische Schloss erinnernden Fassade errichten zu lassen. Eine Bürgerinitiative Schlosspark setzt sich für den Erhalt des Schlossparks als Parkanlage und Erholungsfläche ein und reicht ein entsprechendes Bürgerbegehren mit mehr als 31.000 Unterschriften bei der Stadtverwaltung ein. Da der Verwaltungsausschuss der Stadt die Entscheidung trifft, das Bürgerbegehren sei unzulässig, will die Initiative mit einer Klage beim Verwaltungsgericht erreichen, dass das von ihr eingeleitete Bürgerbegehren zugelassen wird. Unter der Überschrift „Gericht: Schloss in ... darf gebaut werden“ teilt die Zeitung am Ort ihren Leserinnen und Lesern mit, dass das Verwaltungsgericht die Klage des „Bürgerbegehrens Schlosspark“ gegen den Verwaltungsausschuss der Stadt abgewiesen habe. Damit sei der Versuch der Bürgerinitiative gescheitert, den Bau des Einkaufszentrums Schloss-Arkaden samt Schloss-Rekonstruktion zu verhindern. Ein Leser der Zeitung, in der Initiative anscheinend engagiert, beschwert sich beim Deutschen Presserat und beklagt sich über die Überschrift, die den Eindruck erwecke, dass das Gericht über den Bebauungsplan entschieden habe. Das Gericht habe lediglich über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens geurteilt. Es habe nicht entschieden, dass das „Schloss“ jetzt gebaut werden dürfe. In diesem Zusammenhang sei zudem auch der Begriff „Schloss“ irreführend. In Wirklichkeit solle der Schlosspark mit einem Einkaufscenter überbaut werden, welches lediglich eine dem ehemaligen Schloss nachempfundene Fassade erhalten solle. Nach Ansicht des Beschwerdeführers solle wohl mit der Überschrift suggeriert werden, dass jeglicher Widerspruch zu den Bauplänen des Einkaufscenters jetzt sinnlos sei, da ein Gericht geurteilt habe. (2004)
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Eine Boulevardzeitung kündigt einen “Sommer-Knaller” an: “Heute Eis für alle – Eins kaufen, eins geschenkt !” Das “Doppelschlecken” wird als eine Gemeinschaftsaktion der Zeitung und einer Supermarktkette mit über 2.400 Filialen präsentiert. Jeder Leser, der den Artikel ausschneidet, zu dem genannten Discounter geht und dort ein Eis kauft, erhält an der Kasse zwei Eis und bezahlt nur eins. Ein Leser wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Nach seiner Ansicht haben diese Veröffentlichung nichts mehr mit redaktioneller Berichterstattung zu tun. Der Name der Firma werde nicht schlicht geschrieben, sondern mit einem farbigen Firmenlogo dargestellt. Es handele sich um eine reine Werbeaktion für das Handelsunternehmen, das zudem auf Seite 9 der Zeitung noch mit einer Anzeige vertreten sei. (2004)
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Eine Boulevardzeitung wartet „exklusiv“ mit einem Skandal auf. Im Knast der Stadt könnten Triebtäter für 100 Euro Sex-DVDs kaufen, kündigen die Schlagzeilen an. Die Berichterstattung beruht auf der Tatsache, dass bei einer Durchsuchung in der Justizvollzugsanstalt Sexfilme gefunden wurden, sowie auf der Aussage eines ehemaligen Häftlings, der behauptet, dass in dem Gefängnis ein schwunghafter Handel mit Kinderpornos betrieben werde. Ein Journalist schreibt an den Deutschen Presserat und beschwert sich. Die Darstellung des angeblichen Skandals sei eine Mischung aus Un- und Halbwahrheiten und Fakten, die aus dem Sachzusammenhang gerissen worden seien. Der ganze Vorgang werde sensationsheischend aufgebauscht. Der Beschwerdeführer übermittelt dem Presserat einen Beitrag aus der Gefängniszeitung, in dem die Seriösität des Informanten der Zeitung bezweifelt wird. Nur bei zwei Gefangenen in einer Teilanstalt, in der keineswegs nur „Lebenslängliche“ untergebracht seien, seien tatsächlich DVD-Player und einige Porno-DVDs gefunden worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung berichtet von einer Durchsuchung in der Haftanstalt, die Monate vor der Berichterstattung mit dem konkreten Verdacht durchgeführt worden sei, dass in den Zellen mit pornografischem Material gehandelt werde. Kurz vor der Veröffentlichung habe sich der im Artikel genannte Häftling an die Autorin des Beitrags gewandt und den Handel mit Kinderpornos glaubhaft bestätigt. Die Redakteurin habe daraufhin bei der Senatsverwaltung für Justiz nachgefragt, woraufhin in der JVA eine erneute Durchsuchung gestartet worden sei. Dabei habe man tatsächlich Dutzende pornografischer Filme auf DVD sowie Abspielgeräte gefunden. Im Innenteil des Blattes werde über die Vorgänge differenzierter berichtet. Dort werde strikt zwischen Tatsachen und Vermutungen unterschieden, zum Beispiel mit Formulierungen wie „sollen DVDs kopiert und verkauft worden sein“. Durch diese differenzierte Darstellung werde das Versäumnis ausgeglichen, dass auf der Titelseite nicht auf den bislang nur bestehenden Verdacht des Vorwurfs der Kinderpornografie hingewiesen worden sei. (2004)
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In großer Schlagzeile verkündet eine Boulevardzeitung, dass sich ein 16-jähriges Mädchen im Wald erhängt hat. Sie teilt den Leserinnen und Lesern den Vornamen, den Anfangsbuchstaben des Familiennamens, das Alter und den Wohnort der Betroffenen mit. Detailliert wird geschildert, wie sich das Mädchen an dem Ast eines Baumes erhängt hat. Das Waldstück, in dem die Tat geschah, wird im Bild gezeigt. Das Mädchen habe mit Freunden Urlaub im Süden machen wollen. Laut Staatsanwaltschaft seien die Tickets schon gekauft gewesen. Doch die Mutter habe den Urlaub gestrichen. „Ich kann doch einem so jungen Mädchen nicht erlauben, ohne Eltern in den Urlaub zu fliegen“, solle sie gesagt haben. Der Ortsvorsteher der Gemeinde, in dem die Familie wohnt, beschwert sich bei der Zeitung und beim Deutschen Presserat. Seiner Meinung nach weist die Zeitung der Mutter des Mädchens die Schuld an der Selbsttötung zu. Die Mitarbeiter der Zeitung hätten Familie, Freunde und Bekannte des Mädchens tagelang verfolgt, um mit aller Gewalt Stoff für eine Geschichte zu bekommen. Das angebliche Zitat der Mutter sei falsch. Sie habe sich nie so geäußert, sondern vielmehr erklärt, dass sie nicht mit der Presse reden wolle. Weiterhin sei auch die Darstellung nicht korrekt, dass das Mädchen nach einem Streit mit Tränen in den Augen zur Oma gegangen sei. Sie habe ihre Großmutter an besagtem Tag überhaupt nicht gesehen. Die Chefredaktion entgegnet, die Mutter des Opfers habe sich gegenüber einem Redakteur des Blattes genauso wie wiedergegeben geäußert. Sie habe erklärt, dass sie ihrer Tochter doch nicht hätte erlauben können, ohne Eltern in Urlaub zu fahren. Die Aussage, dass die Reise in die Türkei gehen sollte, sei dem Mitarbeiter des Blattes durch die Mutter eines weiteren Reiseteilnehmers bestätigt worden. Die Chefredaktion sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung des Redakteurs zu zweifeln. Eine Verfolgung der Familie oder der Freunde des Opfers sei der Chefredaktion nicht bekannt. Dass die Großmutter sich mit ihrer Enkelin vor der Tat getroffen habe, sei der Akte der Staatsanwaltschaft zu entnehmen. Die Großmutter sei nach dem Suizid von der Polizei befragt worden und habe die in dem Beitrag wiedergegebenen Aussagen über die Umstände des Zusammentreffens mit ihrer Enkelin und die dabei ausgesprochene Ankündigung eines Suizids auch in dieser Form gemacht. (2004)
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Eine Regionalzeitung meldet, dass der Vorstand eines großen Verkehrsbetriebs der Region intern unter Beschuss stehe. Während den Mitarbeitern immer mehr finanzielle Opfer abverlangt würden, bekämen „unsere Direktoren sehr hohe Prämien für Einsparungen aller Art“, heiße es in einem allerdings nicht unterzeichneten Offenen Brief an den Oberbürgermeister und die Parteien im Stadtrat. Ein Vorstandsmitglied koste einschließlich üppiger Ruhestandsbezüge um die zwei Millionen Euro im Jahr. In dem Brief werde die Frage aufgeworfen, ob es nicht an der Zeit sei, statt mit drei nur noch mit zwei Vorstandsherren auszukommen. Diese Anregung stoße beim Vorsitzenden des Aufsichtsrates durchaus auf Verständnis. Wenn es nach ihm gegangen wäre, dann würde es heute in dem Unternehmen einen Arbeitsdirektor nicht geben. Zum ersten Mal habe der Aufsichtsratsvorsitzende auch signalisiert, dass sich das Unternehmen grundlegend verändern müsse. Ein Vertreter der Unternehmenskommunikation legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor und moniert, dass die Zeitung ein anonymes Schreiben zur Grundlage ihrer Berichterstattung gemacht habe. Die Belegschaft wisse angeblich nichts von einem solchen Brief. Die Zeitung habe beim Unternehmen auch nicht gegenrecherchiert. Der Beschwerdeführer kritisiert ferner die Verwendung von Aussagen des Aufsichtsratsvorsitzenden, die dieser nicht oder nicht mit dieser Bedeutung gemacht habe. Als Beispiel nennt er die angebliche Auffassung des Zitierten, das Unternehmen müsse sich grundlegend verändern, und fügt ein Schreiben des Betroffenen bei, in dem dieser seine Aussage relativiert. Zudem sei es nicht richtig, dass es – wie in dem Artikel wiedergegeben – einen Arbeitsdirektor nicht geben würde, wenn es nach dem Willen des Aufsichtsratsvorsitzenden gegangen wäre. Dies sei falsch, da der Vorsitzende vor drei Jahren selbst für die Wiederwahl des Stelleninhabers gestimmt habe. Der Chef vom Dienst der Zeitung teilt in seiner Stellungnahme mit, dass der in dem Artikel zitierte Brief tatsächlich existiere und auch seine Adressaten erreicht habe. Die Tatsache, dass er anonym gewesen sei, sei in dem Artikel erwähnt worden. Der Beschwerdeführer behaupte, mit Bezug auf den Brief würden unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen veröffentlicht. Dies sei jedoch nicht richtig, da die in dem Brief enthaltenen Informationen nicht verfälscht, sondern nur ergänzt worden seien. Korrekt sei, dass auch der Aufsichtsratsvorsitzende des Unternehmens für die Verlängerung des Vertrages des Arbeitsdirektors gestimmt habe. Es sei aber auch richtig, dass der Vorsitzende im Vorfeld der Wahl versucht habe, den Vorstand auf zwei Personen zu verkleinern. Dies unterschlage der Beschwerdeführer. Die Aussage, dass sich das Unternehmen grundlegend verändern müsse, und der Brief, den der Aufsichtsratsvorsitzende der Lokalredaktion übermittelt habe und der auch der Beschwerde beigefügt worden sei, seien einer gesonderten Betrachtung wert . Zuerst werde dementiert, dann werde die eigene Person kritisch analysiert, dann befinde sich der Verkehrsbetrieb mitten in einem Veränderungsprozess. So werde, was zunächst dementiert worden sei, dann doch Realität. Dies sei ein gelungenes Beispiel für politischen Schreibstil. (2004)
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In einem Kommentar, der u.a. zum Ausgang der Landtagswahlen im Saarland Stellung nimmt, schreibt eine Regionalzeitung: „Dass Oskar Lafontaine charakterlich gesehen ein Lump ist, hat sich herumgesprochen – nicht mal ein PDS-Anhänger würde noch ein Auto von ihm kaufen.“ Diese Formulierung veranlasst eine Leserin zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Dass Oskar Lafontaine Emotionen wachrufe, sei nicht neu und müsse wohl hingenommen werden. Aber es gelte Grenzen zu beachten. Die Bezeichnung „charakterlich ein Lump“ liege außerhalb dieser Grenze. Lafontaine sei einer der ganz wenigen Politiker aus der Mitte, die Alternativen zu der gemeinsamen Linie der Volksparteien einschließlich der Grünen aufzeigten. Werde er mundtot gemacht, sammele sich alle Kritik bei den Extremen. Das sollten auch Leute bedenken, die ihn nicht mögen. Der Bezeichnung „Lump“ seien bereits etliche vergleichbare Benennungen des Saarländers in der Zeitung vorausgegangen, darunter „Saar-Napoleon“, „Populist“ und „Kameradenschwein“. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, dass es sich hier in der Tat um eine harte Meinungsäußerung handele. Allerdings habe man sich zu der Formulierung berechtigt gefühlt, da – wie in dem Kommentar auch erwähnt – Lafontaine seine Partei schnöde im Stich gelassen habe, Geld mit seiner Stimmungsmache gegen die alten Mitstreiter verdiene und seine politische Meinung so oft wechsele, wie es die politische Windrichtung erfordere. Man habe Lafontaine aber auch gegen Vorwürfe der SPD in Schutz genommen, er sei an dem Ergebnis der Landtagswahl im Saarland schuld. Insgesamt ist die Chefredaktion der Ansicht, dass es sich noch um eine zulässige Meinungsäußerung handele. Eine politische Person, die sich derart in den Mittelpunkt des Interesses rücke, müsse sich auch die am Schluss der Beschwerde zitierten Ausdrücke gefallen lassen. Jedoch sei der Autor darauf hingewiesen worden, bei der Wahl solcher Bezeichnungen künftig Zurückhaltung zu üben. (2004)
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Eine Lokalzeitung berichtet am 8. September 2004 über eine Kunstausstellung im Museum. Gezeigt werden Werke einer westfälischen Malerin. Das Blatt lobt die Symbolkraft ihrer Bilder. Die Künstlerin male, wie es im 15. bis 17. Jahrhundert üblich gewesen sei. Auf einem Ei-Tempera-Fundament würden in bis zu 20 Schichten Ölfarben aus feinstem Steinmehl in handwerklicher Sorgfalt aufgetragen. Eines betrübe allerdings: Die versprochenen Kunstwerke des spanischen Malers Dali seien einzig als Kunstdrucke zu sehen, die lieblos in Wechselrahmen aufgehängt seien. Die Galerie, welche die Veranstaltung organisiert habe, hätte sich besser dazu durchringen sollen, die Künstlerin alleine in den Mittelpunkt der Ausstellung zu rücken. Auch wenn dann der große Name Dalis weggefallen und vielleicht weniger Interessierte zur Eröffnung gekommen wären. Doch das wäre ehrlicher gewesen, schließt die Kritik. Fünf Tage später veröffentlicht das Blatt einen Kurzbeitrag, in dem mitgeteilt wird, dass es sich bei den ausgestellten 14 Dali-Grafiken doch um Originale handelt. Die Kunstagentur, welche die Ausstellung organisiert hat, bezeichnet in ihrer Beschwerde beim Deutschen Presserat die erste Veröffentlichung als ärgerlich und hinderlich. Es sei falsch, dass in der Ausstellung keine Original-Kunstwerke von Dali zu sehen gewesen seien. Man habe die Zeitung am Tage des Erscheinens der Kritik auf diesen Fehler aufmerksam gemacht. Auf Nachfrage habe die Redaktion nachrecherchiert und erkannt, dass der erste Bericht falsche Angaben enthalten habe. Die Korrektur sei dann nicht am darauf folgenden Samstag, sondern erst am Montag danach erschienen. Damit sei die Chance verhindert worden, am letzten Wochenende, an dem die Ausstellung noch geöffnet war, weitere Interessenten anzusprechen. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, die Zeitung habe einen größeren Besuch der Veranstaltung aus der Region verhindert. Die Ausstellung sei dreimal im Blatt angekündigt worden, und zwar am 24. August, 2. und 4. September. Die von der Redaktion mit der Kritik beauftragte Journalistin sei examinierte Kunsthistorikern. Zudem habe sie ein abgeschlossenes Zeitungsvolontariat. Die Redaktion hätte daher davon ausgehen können, dass sie über die Veranstaltung sachkundig, auch im Hinblick auf die Werke von Salvador Dali, berichten würde. Als der Galerist die Redaktion auf die fehlerhafte Darstellung hingewiesen habe, habe man sich entschuldigt und angeboten, dass die zuständige Ressortleiterin die Ausstellung besucht und erneut berichtet. Dieser Artikel sei am 13. September erschienen. Kunstinteressierte Leser seien dabei darauf hingewiesen worden, dass die Bilder noch bis zum 19. September zu sehen seien. Die Redaktion sei davon ausgegangen, dass damit die Angelegenheit erledigt worden sei. Die Beschwerde beim Presserat verwundere sie daher. (2004)
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