Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Einseitige Darstellung

„Schüler klagt: Das war Rassismus im Unterricht“ lautet die Schlagzeile einer Lokalzeitung. Sie berichtet über die Reaktion eines 18-jährigen Iraners auf ein Flugblatt, das sein Geographielehrer als Diskussionsgrundlage im Unterricht verteilt hatte. Das Blatt zeigt einen Zug, vollbesetzt mit Indern, die sich auch von außen an die Lok und die Waggons klammern. Die Bildunterzeile lautet: „Die ersten indischen Softwarespezialisten sind gestern im Luzerner Hauptbahnhof eingetroffen. Darunter auch der berühmte Hattemal Fatalerror (12. von rechts, lächelnd) sowie sein Freund Hitt Annikai Tukontinnju (75. von links, winkend).“ Und weiter heißt es: „Jungs, wirklich schön, dass ihr da seid.“ Der betroffene Lehrer sieht sich in seiner Ehre verletzt und ruft den Deutschen Presserat an. Er kritisiert die Nennung seines Namens sowie sachlich falsche Aussagen. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet, dass die Berichterstattung auf einer öffentlichen Fragestunde des Stadtrates beruhe. Der Vater eines Schülers habe darin den Fall offen gelegt und auch den Namen des betreffenden Lehrers genannt. Vor der Veröffentlichung des Beitrags habe die Redaktion sowohl den Lehrer als auch den Schulleiter gehört. Der Artikel habe eine breite öffentliche Diskussion bewirkt, der die Redaktion auf einer kompletten Leserbriefseite Raum gegeben habe. Die Nennung des Namens sei aus Sicht der Redaktion zwingend gewesen, weil sonst gesamte Kollegien oder die gesamte regionale Lehrerschaft betroffen gewesen wäre. Entgegen einer Mitteilung des Beschwerdeführers, wonach sein Vorgehen von der Schulaufsicht gutgeheißen würde, habe die Schulaufsicht dem Lehrer schriftlich mitgeteilt, dass sie den Fall als Dienstvergehen werte. (2001)

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Unabhängigkeit einer Zeitschrift

Eine Multimedia-Illustrierte untersucht kritisch die geschäftliche Situation eines Boxenherstellers. Dieser beschwert sich beim Deutschen Presserat und teilt diesem mit, dass die Zeitschrift in enger Verbindung zu einem direkten Konkurrenten des Unternehmens stehe. Die Zeitschrift werde dazu benutzt, die Konkurrenz kritisch zu bewerten und die eigenen Produkte positiv zu beurteilen. Durch diese Konstellation liege keine redaktionelle Unabhängigkeit vor. Das Vorgehen der Zeitschrift verstoße gegen den Trennungsgrundsatz, da redaktionelle Veröffentlichungen durch private Interessen Dritter beeinflusst würden. Die Chefredaktion versteht ihre Zeitschrift als Europas Nr. 1 zum Thema SAT-Empfang. Sie gelte in der Branche als meinungsbildender Titel, der durch fundierte Recherche überzeuge. Sie sei 1987 von dem Geschäftsführer der Firma gegründet worden, die der Beschwerdeführer seine direkten Konkurrenten nennt. Der Artikel über die beschwerdeführende Firma sei ausführlich recherchiert worden. Die darin veröffentlichten Informationen beruhten unter anderem auf Analystenberichten und Pressemitteilungen des Unternehmens. Die Zeitschrift habe sich bemüht, mit dem Vorstandsvorsitzenden ein Interview zu führen. Auf eine entsprechende Anfrage habe man jedoch keine Antwort erhalten. Insgesamt erklärt die Chefredaktion, sie stelle in ihrer Publikation nicht nur Produkte des nahe stehenden Unternehmens, sondern die Produktpalette aller einschlägigen Firmen vor. Für diese Vorstellung und die Information der Leser über Neuigkeiten am Markt nutze man die eigens dafür eingerichtete Rubrik Ratgeber-Info. (2001)

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Verbraucheraufklärung

Eine Regionalzeitung lässt in einem Lebensmittel-Labor Würste testen und berichtet unter der Überschrift „Verbraucher durch Etiketten getäuscht“ über das „erschreckende“ Ergebnis: In fünf von sechs Schweinewurstprodukten waren Rindanteile enthalten. Der Hersteller von „Schinken-Pfefferlingen“, die laut Test Rindanteile enthalten und die in dem Artikel abgebildet sind, legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er weist darauf hin, dass der im Internet verwendete Begriff „Rindfleisch“ falsch sei. Das Labor habe nicht Rindfleisch, sondern vermeintlich die Tierart Rind nachgewiesen. Er kritisiert, dass vor Veröffentlichung des Artikels nur ein Test der Produkte stattgefunden hat. Das sei in der Lebensmittelbranche nicht gängige Methode. Schließlich missfällt dem Beschwerdeführer die nicht ausreichende Korrektur, die Abbildung seines Produktes und die Verwendung der Begriffe „Etikettenschwindel“ und „Verbrauchertäuschung“. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, sie habe vor der Veröffentlichung alle betroffenen Hersteller und Händler über das Vorhaben informiert. Diese seien in dem Beitrag auch zu Wort gekommen. So auch der Beschwerdeführer. Das mit dem Test beauftragte Labor sei anerkannt und vom Regierungspräsidium empfohlen worden. Dass die durchgeführte DNA-Analyse noch nicht in der Methodensammlung der Lebensmittelgesetze stehe, liege daran, dass die Methode für Lebensmitteltests relativ neu sei. Alle befragten Experten gingen jedoch von einer Aufnahme des Tests in die Methodensammlung aus. In allen Beiträgen, welche in der Zeitung publiziert wurden, sei nicht von „Rindfleisch“, sondern von „Rindanteil“ die Rede. Für etwa eine Stunde sei im Internet ein Beitrag zu lesen gewesen, in dem sich die Formulierung „Rindfleisch“ befunden habe. Die sei auf Grund einer Panne geschehen, die jedoch umgehend korrigiert worden sei. Die Chefredaktion betont, die Zeitung habe auch über die Gegenuntersuchungen, welche der Beschwerdeführer veranlasst hat, berichtet. Allein das von der Zeitung beauftragte Labor habe in diesem Zusammenhang fünf Gutachten erstellt, alle mit dem Ergebnis: Rindanteile vorhanden. Erst als auf die Forderung des Herstellers die Genauigkeit der Methode verändert worden sei, habe man nichts mehr gefunden. (2001)

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Rotlichtmilieu

Eine Boulevardzeitung berichtet über einen Karnevalisten, der über eine ungeklärte Rotlicht-Affäre gestürzt sei und sich jetzt mit seiner Gesellschaft wieder versöhnt habe. Daran ändere auch die in einem Konkurrenzblatt erschienene Beichte des Jungen nichts, den der Karnevalist angeblich sexuell missbraucht und unter Drogen gesetzt haben soll. Der angebliche Sensationsbericht enthalte für die Staatsanwaltschaft null neue Informationen. Sie habe noch nicht einmal entschieden, ob sie überhaupt Anklage erhebe. Wie die Zeitung berichtet, habe dieser sogenannte „Lustknabe“ ihr schon vor sechs Wochen für 10.000 DM seine Geschichte angeboten. Man sei jedoch nicht bereit gewesen, für die dubiose Aussage eines „bulgarischen Strichers“ Geld zu bezahlen. Der Anwalt des Betroffenen beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Behauptung, sein Mandant habe der Zeitung die Geschichte für 10.000 DM angeboten, sei falsch. Zudem sieht er in der Verwendung der Begriffe „dubios“ und „bulgarischer Stricher“ eine Verhöhnung des Opfers. Die Zeitung bekennt in ihrer Stellungnahme, dass sie in der Tat an einem Kontakt mit dem Beschwerdeführer interessiert gewesen sei. Sie habe mit einer Bekannten des Beschwerdeführers über die Möglichkeit eines Treffens verhandelt. Dafür sei jedoch die Zahlung von 10.000 DM gefordert worden. Da die Redaktion nicht bereit gewesen sei, die geforderte Summe zu zahlen, sei das Treffen nicht zustande gekommen. Dass der Beschwerdeführer diese Forderung jetzt bestreite, sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass er inzwischen mit der Konkurrenz eine Vereinbarung geschlossen habe und vermeiden wolle, dass ihm Vertragsbruch vorgehalten werde. In der Berichterstattung des Konkurrenzblattes werde der Beschwerdeführer als „Lustknabe“ des Karnevalisten bezeichnet. Zudem werde er in eindeutiger Pose mit einer unbekleideten Frau vor einem Spiegel gezeigt. Aus diesen Veröffentlichungen könne man schließen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl an einer Vermarktung seiner Geschichte interessiert gewesen sei. Die offensichtlich mit Einverständnis des Beschwerdeführers gewählte Bezeichnung „Lustknabe“ decke nach Ansicht der Redaktion die Formulierung „bulgarischer Stricher“ weitestgehend ab. Dies sei aber offensichtlich eine Frage des Preises. (2001)

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Symbolfoto

Unter der Überschrift „33 Programme in jeder Zelle“ berichtet eine Boulevardzeitung, dass in Baden-Württemberg „klammheimlich“ Gefängnisse verkabelt werden. Illustriert ist der Beitrag u.a. mit einer Ansicht der Justizvollzugsanstalt in Stammheim und dem Foto einer Zelle, in der ein Häftling vor einem Fernsehgerät sitzt. In der Rubrik „Was im Knast erlaubt ist, was nicht“ wird erwähnt, dass Langzeit-Häftlinge sich drei- bis viermal jährlich mit Freundin oder Ehefrau ungestört auf einer Couch vergnügen dürfen und Kurzzeit-Häftlinge uneingeschränkt über ein Karten-Fernsprechgerät telefonieren dürfen. Die Zeitung folgert daraus gleich im ersten Satz ihres Artikels: Der Service gleicht einem Luxus-Hotel. Ein Häftling nimmt die Veröffentlichung zum Anlass, sich beim Deutschen Presserat zu beschweren. Er teilt mit, dass sich die im Foto gezeigte Gefängniszelle nicht in Stammheim befinde. Hier sei auf den Hinweis „Symbolfoto“ verzichtet worden. Zudem seien Vergnügungen mit Frauen und uneingeschränkte Telefonate nicht erlaubt. Insgesamt beurteilt er den Beitrag als „Stimmungsmache“, mit der Sozialneid geschürt werden solle. Die Rechtsabteilung des Verlages weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, der Beitrag befasse sich nicht ausschließlich mit Stammheim, sondern auch mit zahlreichen anderen Justizvollzugsanstalten. Das kritisierte Foto habe keine Unterzeile, wonach es sich um eine Zelle in Stammheim handele. Die Informationen darüber, was im Knast erlaubt sei und was nicht, seien offiziellen Mitteilungen der Pressestelle des Justizministeriums Baden-Württemberg entnommen. Die Kritik an der Verwendung der Formulierung „klammheimliche Verkabelung“ sei nicht gerechtfertigt, da zum Beispiel der Pressesprecher des Justizministeriums, der es eigentlich hätte wissen müssen, von der Verkabelung erst durch die Veröffentlichung in der Zeitung erfahren habe. Auf Anfrage teilt das Justizministerium dem Presserat mit, dass sich die abgebildete Zelle nicht im Stammheim befindet. Ebenso seien die beiden in der Rubrik getroffenen Tatsachenbehauptungen falsch. Die Justizvollzugsanstalt Stuttgart habe keine Abteilung für Langzeitbesuche und auch keine den Gefangenen frei zugänglichen Telefonapparate. (2001)

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Diskriminierung einer Glaubensgemeinschaft

Unter der Überschrift „Mädchen in Lebensgefahr“ berichtet eine Regionalzeitung über ein Ehepaar, dass seine drei Töchter ohne Erlaubnis der Ärzte aus zwei Kliniken geholt und vermutlich ins Ausland gebracht hat. Weil die Mädchen unter starker Magersucht leiden, seien sie auf ärztliche Hilfe angewiesen. Wegen des Besorgnis erregenden Zustandes ihrer Kinder sei den Eltern das Sorgerecht entzogen worden. Dass die Familie den Zeugen Jehovas angehöre, wie in der Stadt behauptet werde, habe die Staatsanwaltschaft nicht bestätigt. Die Zeugen Jehovas wenden sich an den Deutschen Presserat. Ihr Präsidiumssprecher ist der Meinung, der Bericht impliziere beim Leser, dass Personen, die den Zeugen Jehovas angehören, ein derartiges Handeln prinzipiell auf Grund der Religionszugehörigkeit zuzutrauen sei. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Vermutung, die Kindesentführung könne mit der Mitgliedschaft der Eltern bei den Zeugen Jehovas zusammenhängen, sei angesichts deren Haltung zu Bluttransfusionen und zu anderen bei Unterernährung und Magersucht indizierten Behandlungsmethoden minderjähriger Kinder nicht aus der Luft gegriffen. Zudem sei in der Bevölkerung und beim zuständigen Jugendamt dieser Zusammenhang öffentlich geäußert worden, so dass es die Pflicht des Autors gewesen sei, darauf einzugehen und zu melden , dass es für diesen Zusammenhang keine offizielle Bestätigung gebe. Als sich herausstellte, dass die Eltern nicht den Zeugen Jehovas angehören, habe die Zeitung dies ohne Aufforderung am folgenden Tag in einer weiteren Veröffentlichung unter der Überschrift „Keine Spur von den kranken Mädchen“ klargestellt. (2001)

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Diskriminierung einer Glaubensgemeinschaft

Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Vom Teufel zum Blutbad getrieben“ über einen 28-jährigen Mann, der sechs Familienmitglieder niedergeschossen hat. Der Beitrag enthält den Hinweis, dass der Mann sich in jüngster Zeit den Zeugen Jehovas zugewandt habe, aber niemand Kausalzusammenhänge ausmachen könne. Der Präsidiumssprecher der Zeugen Jehovas ruft den Deutschen Presserat an. Der Bericht impliziere beim Leser, dass Personen, die der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehören, ein derartiges Handeln prinzipiell auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit zuzutrauen sei. In ihrer Stellungnahme räumt die Chefredaktion der Zeitung ein, dass sie deutlicher hätte heraus arbeiten müssen, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen der Bluttat und der Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas gebe. Allerdings seien in der Gerichtsverhandlung ausführlich die Lebenssituation und die Motive des Täters diskutiert worden. Dabei sei auch ausführlich darüber gesprochen worden, dass sich der Beschuldigte einige Wochen vor der Tat dieser Glaubensgemeinschaft angeschlossen habe. Er selbst habe dies bestätigt und gestanden, dass er von den in den Schriften dargelegten Endzeitvisionen und Szenarien des Jüngsten Gerichts fasziniert gewesen sei. Der Vorsitzende Richter habe es daher für möglich gehalten, dass die Vorstellungen der Zeugen Jehovas vom Harmagedon, dem mythischen Ort, an dem sich die bösen Geister zur Vernichtung des Systems der Dinge treffen, in Zusammenhang mit der Tat stehen könnten. Genau dies habe der Autor in der Berichterstattung ausdrücken wollen. Es habe keinesfalls in der Absicht der Zeitung gelegen, die Zeugen Jehovas zu verunglimpfen. (2001)

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Richtigstellung

Eine Regionalzeitung berichtet, dass der Stadtrat zwei Bebauungspläne beschlossen habe. Im Bebauungsplan für den Bootshafen stehe zwar die Stauhöhe des Sees, wie sie im Wasserrechtsbescheid des See-Betreibers festgehalten sei: 784 Meter über Normalnull (NN). Im Stadtrat sei aber betont worden, dass damit seitens der Stadt keine maximale Stauhöhe des Sees festgeschrieben sei. Im Bebauungsplan sei für Gebäude lediglich die maximale Obergrenze vorgegeben. Das heiße: Der Erdgeschoss-Boden eines Hauses dürfe nicht höher als auf 784,60 Meter über NN gebaut werden. Eine Interessengemeinschaft teilt der Redaktion daraufhin mit, die Angabe der Zeitung sei falsch. Der See dürfe nicht bis 784 Meter, sondern nur bis 782 Meter über NN angestaut werden. Vierzehn Tage später korrigiert die Zeitung unter der Überschrift „See-Aufstau nur bis 782 Meter“ ihre Angabe. Warum im Bebauungsplan das falsche Stauziel genannt worden sei, habe man trotz wiederholter Anfrage bei der Stadtverwaltung nicht erfahren können. Man sei noch auf der Suche nach der Fehlerquelle, heiße es. Die Zeitung zitiert auch den Sprecher der See-Anrainer, der einen Aufstau des Sees auf 784 Meter über NN eine Katastrophenlage nennt, da dann das halbe Umland unter Wasser stehe. Der Sprecher der betroffenen Interessengemeinschaft kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Falschberichterstattung im ersten Artikel und führt an, dass auch die vorgenommene Korrektur nicht in Ordnung sei. Die Überschrift des zweiten Beitrages lasse den Leser im Unklaren darüber, ob der sommerliche Normalstau oder der Hochwasseraufstau gemeint sei. Zudem sei die Korrektur eindeutig zu spät erfolgt. Eine Gegendarstellung der Interessengemeinschaft habe die Zeitung nicht abgedruckt. Der Leiter der Lokalredaktion weist darauf hin, dass er in dem strittigen Artikel exakt das berichtet habe, was in der Sitzung des Stadtrates gesagt worden sei. Danach sei im Bebauungsplan „Bootshafen“ die Stauhöhe des Sees, wie sie im Wasserrechtsbescheid des Seebetreibers festgehalten sei, nämlich mit 784 Metern über Normalnull angegeben worden. Dieser Darstellung habe während der Ratssitzung niemand widersprochen. Durch eine Fax-Mitteilung sei er dann darauf aufmerksam gemacht worden, dass die vorgetragene Angabe der Stauhöhe von 784 Metern über NN nicht richtig sei. Die Frage, woher die Zahl stamme, hätte jedoch nicht beantwortet werden könne. Insofern seien weitere Recherchen notwendig gewesen. Er habe jedoch versichert, dass – sollte die Unrichtigkeit der Angabe dabei bestätigt werden – sie entsprechend korrigiert werden würde. Auf Grund der folgenden Weihnachts- und Neujahrsferien sei es jedoch nicht möglich gewesen, bei den zuständigen Behörden einen geeigneten Gesprächspartner zu finden. Schließlich habe man 14 Tage später klargestellt, dass im gültigen Wasserrechtsbescheid von 1960 das Hochwasser-Stauziel des Sees bei 782 Metern über NN liege. Bei ihren weiteren Recherchen habe die Redaktion dann erfahren, dass die Zahl 784 auf eine Studie aus dem Jahre 1985 zurückgehe. Vier Wochen später habe man ein Gespräch der See-Anrainer mit dem Umweltminister zu einer neuerlichen Richtigstellung des Sachverhaltes genutzt. (2000/2001)

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Zulässige Meinungsäußerung 2

Personelle Verflechtungen bei Betrieben der Stadt sind Thema eines Artikels, der in einer Regionalzeitung unter der Überschrift „Privilegienstadel“ erscheint. Von dem Beitrag betroffene Kommunalpolitiker halten in dem Beitrag aufgestellte Behauptungen für falsch. Zum Beispiel sei es falsch, dass ein namentlich erwähnter Mann an der Spitze der Bäderbetriebe stünde. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass der von der Zeitung erhobene Vorwurf der Klüngelei nicht haltbar sei. Sie wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass man einem der erwähnten Kommunalpolitiker angeboten habe, sich in einem Leserbrief zu den Vorwürfen zu äußern. Dieser habe aber darauf verzichtet. Dass die Zeitung mit ihrem Vorwurf nicht allein sei, bewiesen Beiträge in anderen Blättern. Entgegen der Auffassung der Kommunalpolitiker sei eine Verknüpfung zwischen städtischen Betrieben durchaus gegeben. Die Stadtwerke seien schon vor Jahren in die Schlagzeilen geraten. Damals sei eine Villa in bester Stadtlage einem SPD-Stadtrat verkauft worden, der zugleich Angestellter der Stadtwerke gewesen sei. So habe der Mann einen deutlichen Informationsvorsprung gehabt. Der Verkauf sei auch nicht öffentlich ausgeschrieben worden, sondern in nichtöffentlicher Sitzung dem Mitarbeiter der Stadtwerke und SPD-Ratskollegen zugesprochen worden. Diese Verquickungen von Informationsvorsprüngen und Ämterhäufungen bei den Stadtwerken – in einem Fall war der Vater Vorsitzender der Stadtwerke, der Sohn Bädermanager – habe die Redaktion zu dem Kommentar bewogen. Dabei werde mit deutlicher Meinung auf die Hintergründe des Augenblicks und der Vergangenheit hingewiesen. (2001)

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Foto nicht manipuliert