Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7055 Entscheidungen
Ein Wirtschaftsmagazin bietet einem Hersteller von Werkzeugmaschinen die Veröffentlichung eines Firmenporträts in englischer Sprache an. Interview, Texterstellung und Veröffentlichung seien kostenlos. Bildmaterial werde mit 9,95 DM pro Millimeter Höhe/Spalte berechnet. Ein Journalist sieht in dem Ansinnen des Magazins einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex, da es sich bei dem angebotenen Beitrag um eine bezahlte Veröffentlichung im Gewand eines unabhängigen journalistischen Artikels handele. Die Geschäftsführung des betroffenen Verlages teilt dem Presserat mit, dass sie sich frage, was den Journalisten veranlasst habe, eine Beschwerde gegen das Wirtschaftsmagazin zu führen, und was den Deutschen Presserat veranlasse, über diese Beschwerde zu entscheiden. Man sei, sollte man etwas falsch gemacht haben, gerne bereit, die Formulierungen zu ändern. (2001)
Weiterlesen
Eine Lokalzeitung teilt einem früheren Landtagsvizepräsidenten mit, sie werde seinen Leserbrief über die Verwendung öffentlicher Gelder nicht veröffentlichen, da Leserbriefe von Mandatsträgern grundsätzlich nicht abgedruckt würden. Ein zweiter Brief, den der ehemalige Landtagsabgeordnete als Initiator einer Bürgerinitiative gegen Gewalt von rechts gemeinsam mit einer Mitinitiatorin unterschrieben hat, wird zwar veröffentlicht, jedoch ohne seinen Namen. Dies geschieht ohne Rücksprache mit ihm. Der Betroffene bittet den Deutschen Presserat um Prüfung dieser Vorgehensweise. Er ist der Ansicht, dass die Zeitung gegen ihn sozusagen ein Veröffentlichungsverbot ausgesprochen hat. Er betrachtet dieses Verhalten als eine unzulässige totale Beschränkung seines Meinungsäußerungsrechts als Bürger. Dass Leserbriefe von Mandatsträgern zu Themen, die mit diesem Mandat nicht das Geringste zu tun haben, nicht abgedruckt werden, stempele die Betroffenen zu Bürgern zweiter Klasse. Die Redaktionsleitung erklärt, bei ihrer Zeitung gelte seit 20 Jahren die Regel, dass nur Leserbriefe von Personen veröffentlicht werden, die kein Mandat ausüben. Diese Regelung werde von allen, mit Ausnahme des Beschwerdeführers, akzeptiert. Man habe diese Regel eingeführt, um denen, die sonst keine Möglichkeit haben, sich in der Öffentlichkeit zu artikulieren, ein Forum zu bieten. Mandatsträger hingegen hätten zahlreiche Möglichkeiten, sich in der Zeitung zu Wort zu melden. Man berichte ausführlich über Sitzungen von Kreistag und Gemeinderat und veröffentliche Stellungnahmen von Parteien, Fraktionen und Verbänden. Da dem Beschwerdeführer diese Regel bekannt und er schriftlich nochmals mehrfach darauf hingewiesen worden sei, hätte er auch wissen müssen, dass sein Name unter dem Brief über die Fremdenfeindlichkeit nicht abgedruckt werden würde. (2001)
Weiterlesen
Ein Nachrichtenmagazin berichtet unter der Überschrift „Vorsicht Falle“ über die geplante Rentenreform des Bundesarbeitsministers. In der SPD-Fraktion wachse der Unmut über die verriesterte Rente. Die Zeitschrift will beobachtet haben, dass die Parlamentarier intern giften. Einem SPD-Bundestagsabgeordneten wird das Zitat zugeschrieben: „Mit diesem Ministerium kann man nicht zusammenarbeiten.“ Der Politiker schreibt an den Deutschen Presserat, dass dieses Zitat nicht von ihm stammt. Er habe auch nicht mit einem Journalisten, der für das Magazin arbeite, über dieses oder ein anderes Thema gesprochen. Die Rechtsabteilung des Magazins erklärt, die Zeitschrift behaupte nicht, dass der Beschwerdeführer mit einem Redakteur des Magazins über dieses Thema geredet habe. Die Zeitschrift formuliere korrekt, dass „intern“ Parlamentarier wie der Beschwerdeführer giften würden. Sie schreibe nur das, was der Abgeordnete so wie dargestellt im internen Kreis geäußert habe. Er habe sich tatsächlich genau in der dargestellten Art und Weise gegenüber verschiedenen Sozialpolitikern der SPD wörtlich so geäußert, wie im Magazin berichtet worden sei. Verschiedene SPD-Sozialpolitiker und -politikerinnen hätten diese Aussage unabhängig voneinander dem Redakteur der Berliner Parlamentsredaktion bestätigt. Wie dieser Redakteur dem Presserat erklärt, ist das kritisierte Zitat am Rande einer Sitzung von Sozialpolitikern zu Beginn der Sitzungswoche am 6. November 2000 gegenüber Kollegen geäußert worden. Auf Grund der Beschwerde habe er nochmals mit einem Informanten gesprochen, der ihm neuerlich bestätigt habe, dass das Zitat wie veröffentlicht gefallen sei. (2001)
Weiterlesen
Aus Anlass des Welt-Aids-Tages veröffentlicht eine Jugendzeitschrift einen Beitrag zum Thema. Sie blendet die Schlagzeile „Aids – es kann jeden treffen“ in ein Foto ein, das sechs Jugendliche zeigt. Eines der abgebildeten Mädchen wird durch eine farbliche Kennzeichnung hervorgehoben. Eine Leserin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Meinung, dass die Abbildung ein Symbolfoto ist, das ohne eine erklärende Unterzeile veröffentlicht wurde. Da man das Foto des Mädchens mit einem rosa Farbschleier überzogen habe, werde der Eindruck erweckt, dass es aidskrank sei. Zur Erläuterung des Vorganges legt die Beschwerdeführerin ein Exemplar des Schwäbischen Tagblatts vom 13. Januar 2001 vor, in dem die Betroffenheit der 17-jährigen Schülerin beschrieben und die Entstehung des Fotos geschildert wird. Das Mädchen hatte als 15-jährige 1999 über den Künstlerdienst des Landesarbeitsamtes einen Model-Vertrag erhalten und zusammen mit fünf anderen Jugendlichen für dieses Foto posiert, das übrigens zur selben Zeit wie der Aids-Artikel auch in einer Anzeige auftauchte, mit der das hessische Kultusministerium Lehrerinnen und Lehrer suchte. Die Verlagsleitung teilt dem Presserat mit, dass sie mit der Beschwerdeführerin eine gütliche Einigung anstrebe. Mit dem betroffenen Mädchen habe man bereits eine faire Lösung gefunden. Es sei zusammen mit Tante und Schwester VIP-Gast einer Superschau des Magazins gewesen. Man habe sich geeinigt, dass die Sache damit abgeschlossen sei, und erwarte, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückziehen werde. (2001)
Weiterlesen
Ein Pfarrer gerät in Konflikt mit seinem Kirchenvorstand und wird suspendiert. Die Gewerkschaft ÖTV nimmt seine Interessen wahr, wirft der Kirchenleitung Mobbing und unfaires Verhalten vor. Diese wiederum sieht in den Vorwürfen der Gewerkschaft polemische Angriffe und Unterstellungen. Die Zeitung am Ort berichtet über diese Auseinandersetzungen und kommentiert sie. Ein Pfarrer müsse ein Vorbild sein, wird da am Rande notiert. Wörtlich stellt der Autor fest: „Anderen Menschen das Wort Gottes verkündigen bedeutet, selbst nach diesem Wort und den Geboten Gottes zu leben. Und wenn in diesen Geboten Gottes zum Beispiel steht, du sollst kein falsch Zeugnis reden und du sollst nicht ehebrechen, dann gilt dies in ganz besonderem Maße für Pfarrer und Pfarrerinnen. Wer dieses vorbildliche Leben persönlich zu beschwerlich findet, braucht ja nicht länger Pfarrer zu sein.“ Dies gelte beispielsweise für den bisherigen Pfarrer der Stadt. Er sei vom Dienst suspendiert und habe die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Vertreter seiner Interessen beauftragt. Der betroffene Pfarrer schreibt an den Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass der Erwiderung auf die ÖTV-Kritik zu viel Platz eingeräumt wird. Der Kommentar komme einer „öffentlichen Hinrichtung“ gleich: Er habe weder falsch Zeugnis geredet noch die Ehe gebrochen. Der Leiter der Lokalredaktion ist der Meinung, seine Zeitung habe die Sachlage ausgewogen dargestellt. Der Autor des Kommentars habe die Grenze des Erlaubten nicht überschritten. Er habe vielmehr die Gesamtpersönlichkeit des Pfarrers gewürdigt und Fragen nach dem Berufsverständnis des Theologen aufgeworfen, der sich auch schon früher immer wieder durch PR-reife Aktionen gezielt in Szene gesetzt habe. (2001)
Weiterlesen
„Schüler klagt: Das war Rassismus im Unterricht“ lautet die Schlagzeile einer Lokalzeitung. Sie berichtet über die Reaktion eines 18-jährigen Iraners auf ein Flugblatt, das sein Geographielehrer als Diskussionsgrundlage im Unterricht verteilt hatte. Das Blatt zeigt einen Zug, vollbesetzt mit Indern, die sich auch von außen an die Lok und die Waggons klammern. Die Bildunterzeile lautet: „Die ersten indischen Softwarespezialisten sind gestern im Luzerner Hauptbahnhof eingetroffen. Darunter auch der berühmte Hattemal Fatalerror (12. von rechts, lächelnd) sowie sein Freund Hitt Annikai Tukontinnju (75. von links, winkend).“ Und weiter heißt es: „Jungs, wirklich schön, dass ihr da seid.“ Der betroffene Lehrer sieht sich in seiner Ehre verletzt und ruft den Deutschen Presserat an. Er kritisiert die Nennung seines Namens sowie sachlich falsche Aussagen. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet, dass die Berichterstattung auf einer öffentlichen Fragestunde des Stadtrates beruhe. Der Vater eines Schülers habe darin den Fall offen gelegt und auch den Namen des betreffenden Lehrers genannt. Vor der Veröffentlichung des Beitrags habe die Redaktion sowohl den Lehrer als auch den Schulleiter gehört. Der Artikel habe eine breite öffentliche Diskussion bewirkt, der die Redaktion auf einer kompletten Leserbriefseite Raum gegeben habe. Die Nennung des Namens sei aus Sicht der Redaktion zwingend gewesen, weil sonst gesamte Kollegien oder die gesamte regionale Lehrerschaft betroffen gewesen wäre. Entgegen einer Mitteilung des Beschwerdeführers, wonach sein Vorgehen von der Schulaufsicht gutgeheißen würde, habe die Schulaufsicht dem Lehrer schriftlich mitgeteilt, dass sie den Fall als Dienstvergehen werte. (2001)
Weiterlesen
Eine Multimedia-Illustrierte untersucht kritisch die geschäftliche Situation eines Boxenherstellers. Dieser beschwert sich beim Deutschen Presserat und teilt diesem mit, dass die Zeitschrift in enger Verbindung zu einem direkten Konkurrenten des Unternehmens stehe. Die Zeitschrift werde dazu benutzt, die Konkurrenz kritisch zu bewerten und die eigenen Produkte positiv zu beurteilen. Durch diese Konstellation liege keine redaktionelle Unabhängigkeit vor. Das Vorgehen der Zeitschrift verstoße gegen den Trennungsgrundsatz, da redaktionelle Veröffentlichungen durch private Interessen Dritter beeinflusst würden. Die Chefredaktion versteht ihre Zeitschrift als Europas Nr. 1 zum Thema SAT-Empfang. Sie gelte in der Branche als meinungsbildender Titel, der durch fundierte Recherche überzeuge. Sie sei 1987 von dem Geschäftsführer der Firma gegründet worden, die der Beschwerdeführer seine direkten Konkurrenten nennt. Der Artikel über die beschwerdeführende Firma sei ausführlich recherchiert worden. Die darin veröffentlichten Informationen beruhten unter anderem auf Analystenberichten und Pressemitteilungen des Unternehmens. Die Zeitschrift habe sich bemüht, mit dem Vorstandsvorsitzenden ein Interview zu führen. Auf eine entsprechende Anfrage habe man jedoch keine Antwort erhalten. Insgesamt erklärt die Chefredaktion, sie stelle in ihrer Publikation nicht nur Produkte des nahe stehenden Unternehmens, sondern die Produktpalette aller einschlägigen Firmen vor. Für diese Vorstellung und die Information der Leser über Neuigkeiten am Markt nutze man die eigens dafür eingerichtete Rubrik Ratgeber-Info. (2001)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung lässt in einem Lebensmittel-Labor Würste testen und berichtet unter der Überschrift „Verbraucher durch Etiketten getäuscht“ über das „erschreckende“ Ergebnis: In fünf von sechs Schweinewurstprodukten waren Rindanteile enthalten. Der Hersteller von „Schinken-Pfefferlingen“, die laut Test Rindanteile enthalten und die in dem Artikel abgebildet sind, legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er weist darauf hin, dass der im Internet verwendete Begriff „Rindfleisch“ falsch sei. Das Labor habe nicht Rindfleisch, sondern vermeintlich die Tierart Rind nachgewiesen. Er kritisiert, dass vor Veröffentlichung des Artikels nur ein Test der Produkte stattgefunden hat. Das sei in der Lebensmittelbranche nicht gängige Methode. Schließlich missfällt dem Beschwerdeführer die nicht ausreichende Korrektur, die Abbildung seines Produktes und die Verwendung der Begriffe „Etikettenschwindel“ und „Verbrauchertäuschung“. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, sie habe vor der Veröffentlichung alle betroffenen Hersteller und Händler über das Vorhaben informiert. Diese seien in dem Beitrag auch zu Wort gekommen. So auch der Beschwerdeführer. Das mit dem Test beauftragte Labor sei anerkannt und vom Regierungspräsidium empfohlen worden. Dass die durchgeführte DNA-Analyse noch nicht in der Methodensammlung der Lebensmittelgesetze stehe, liege daran, dass die Methode für Lebensmitteltests relativ neu sei. Alle befragten Experten gingen jedoch von einer Aufnahme des Tests in die Methodensammlung aus. In allen Beiträgen, welche in der Zeitung publiziert wurden, sei nicht von „Rindfleisch“, sondern von „Rindanteil“ die Rede. Für etwa eine Stunde sei im Internet ein Beitrag zu lesen gewesen, in dem sich die Formulierung „Rindfleisch“ befunden habe. Die sei auf Grund einer Panne geschehen, die jedoch umgehend korrigiert worden sei. Die Chefredaktion betont, die Zeitung habe auch über die Gegenuntersuchungen, welche der Beschwerdeführer veranlasst hat, berichtet. Allein das von der Zeitung beauftragte Labor habe in diesem Zusammenhang fünf Gutachten erstellt, alle mit dem Ergebnis: Rindanteile vorhanden. Erst als auf die Forderung des Herstellers die Genauigkeit der Methode verändert worden sei, habe man nichts mehr gefunden. (2001)
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet über einen Karnevalisten, der über eine ungeklärte Rotlicht-Affäre gestürzt sei und sich jetzt mit seiner Gesellschaft wieder versöhnt habe. Daran ändere auch die in einem Konkurrenzblatt erschienene Beichte des Jungen nichts, den der Karnevalist angeblich sexuell missbraucht und unter Drogen gesetzt haben soll. Der angebliche Sensationsbericht enthalte für die Staatsanwaltschaft null neue Informationen. Sie habe noch nicht einmal entschieden, ob sie überhaupt Anklage erhebe. Wie die Zeitung berichtet, habe dieser sogenannte „Lustknabe“ ihr schon vor sechs Wochen für 10.000 DM seine Geschichte angeboten. Man sei jedoch nicht bereit gewesen, für die dubiose Aussage eines „bulgarischen Strichers“ Geld zu bezahlen. Der Anwalt des Betroffenen beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Behauptung, sein Mandant habe der Zeitung die Geschichte für 10.000 DM angeboten, sei falsch. Zudem sieht er in der Verwendung der Begriffe „dubios“ und „bulgarischer Stricher“ eine Verhöhnung des Opfers. Die Zeitung bekennt in ihrer Stellungnahme, dass sie in der Tat an einem Kontakt mit dem Beschwerdeführer interessiert gewesen sei. Sie habe mit einer Bekannten des Beschwerdeführers über die Möglichkeit eines Treffens verhandelt. Dafür sei jedoch die Zahlung von 10.000 DM gefordert worden. Da die Redaktion nicht bereit gewesen sei, die geforderte Summe zu zahlen, sei das Treffen nicht zustande gekommen. Dass der Beschwerdeführer diese Forderung jetzt bestreite, sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass er inzwischen mit der Konkurrenz eine Vereinbarung geschlossen habe und vermeiden wolle, dass ihm Vertragsbruch vorgehalten werde. In der Berichterstattung des Konkurrenzblattes werde der Beschwerdeführer als „Lustknabe“ des Karnevalisten bezeichnet. Zudem werde er in eindeutiger Pose mit einer unbekleideten Frau vor einem Spiegel gezeigt. Aus diesen Veröffentlichungen könne man schließen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl an einer Vermarktung seiner Geschichte interessiert gewesen sei. Die offensichtlich mit Einverständnis des Beschwerdeführers gewählte Bezeichnung „Lustknabe“ decke nach Ansicht der Redaktion die Formulierung „bulgarischer Stricher“ weitestgehend ab. Dies sei aber offensichtlich eine Frage des Preises. (2001)
Weiterlesen