Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Ehre eines Politikers verletzt

Ein Informationsdienst für Medien und Politik veröffentlicht unter der Überschrift „Kids hab’ ich zum F gern...“ eine Karikatur des Grünen-Politikers Daniel Cohn-Bendit. Im Text dazu wird berichtet, dass das Pariser Newsmagazin L’Express Auszüge aus einem Bendit-Buch aus dem Jahre 1975 veröffentlicht habe, in dem der rote Dany „...detaillierte sexuelle Spiele mit Kindern in einem alternativen Kindergarten zu Frankfurt am Main“ schildere. In Frankreich, heißt es weiter, finde zur Zeit „eine regelrechte Hexenjagd auf pädophile Geistliche und Lehrer“ statt, indes Cohn-Bendit neben Fischer im Nachbarland Deutschland als Held der 68er gefeiert werde. Ein Mitarbeiter des Unternehmens beschwert sich beim Deutschen Presserat, der mit dieser Veröffentlichung in seiner Ehre verletzt werde. Er habe versucht, dieses – wie er finde – ärgerliche Produkt von Voreingenommenheit und politischer Verbohrtheit interredaktionell in einem Brief an den Chefredakteur zur Sprache zu bringen. Ihm sei darauf hin fristlos gekündigt worden. Der Herausgeber des Informationsdienstes sieht die Karikatur von den Satirebestimmungen des Pressegesetzes geschützt. Im übrigen beziehe sich das „F“ in der Überschrift auf „Fressen“. Dem Beschwerdeführer sei nicht gekündigt worden, weil er seine Bedenken gegen die Karikatur in einem Brief zur Sprache gebracht habe, sondern wegen beleidigenden Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Kunden. (2001)

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Falsche Behauptung

Eine Zeitschrift berichtet in Schlagzeile und Text, dass sich ein bekannter Fernsehmoderator und seine Lebensgefährtin Sorgen um die Gesundheit ihrer 12-jährigen Tochter machen. In der Turnhalle der Schule, die sie besuche, seien an der Decke Dämm-Matten aufgeplatzt. Möglicherweise rieselten seit Jahren künstliche Mineralfasern auf die Schüler und Lehrer herab. Würden diese eingeatmet, bestehe Grund zu größter Besorgnis. Sie könnten Krebs auslösen. Zur Zeit würden Messungen über die tatsächliche Schadstoffbelastung in der Turnhalle vorgenommen. Das Ergebnis liege noch nicht vor. Die Reportage wird mit einem großformatigen Bild der Eltern auf der Titelseite angekündigt. In der Dachzeile des Titelblattes und der Überschrift des Textbeitrages ist von einem „Krebs-Drama“ die Rede. Die Rechtsvertretung der Eltern wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Berichterstattung verletze die Privatsphäre ihrer Mandanten. Diese hätten sich bislang zu dem Vorgang überhaupt noch nicht geäußert. Sie würden sich keinesfalls Sorgen machen. Die ganze Geschichte sei völlig aufgebauscht. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, der Vorgang sei von der Tagespresse wiederholt aufgegriffen worden. In der Turnhalle der Schule seien Mineralfasern in alarmierender Konzentration aufgefunden worden. Die Halle sei daher für den Sportunterricht geschlossen worden. Dass seine älteste Tochter die Schule besuche, habe der Beschwerdeführer selbst aktiv in die Öffentlichkeit getragen. Dies ergebe sich aus einem Interview, dass er einer örtlichen Tageszeitung gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Schulzeit in besagtem Gymnasium verbracht. Diese Verbindung habe die Redaktion zum Anlass genommen, die bedenklichen Vorfälle an der Schule weitergehend zu recherchieren und ihren Lesern das Ergebnis in personalisierter Form zu vermitteln. Dabei sei bewusst das Stilmittel gewählt worden, einen ansonsten für den Leser beziehungslos im Abstrakten verbleibenden komplexen Sachverhalt im Wege der Personalisierung auch für den einfachen Rezipienten verständlich und nachvollziehbar zu machen. Sowohl die Titelzeile als auch die Ausführungen im Artikel seien erkennbar sachlich begründete und daher berechtigte mutmaßliche Schlussfolgerungen seitens der Redaktion. Es erschließe sich dem Leser ohne weiteres, dass lediglich Anlass zur Sorge bestand. Insofern habe die Redaktion eine nachvollziehbare Frage in den Raum gestellt. (2001)

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Zulässige Meinungsäußerung 3

Ein städtisches Grundstück soll saniert werden. Es geht um Zuschüsse des Landes. Die örtliche Zeitung berichtet mehrmals ausführlich. In den Überschriften ist von Schallenden Ohrfeigen, nichtigen OVG-Urteilen, und Gutachten nach Kassenlage die Rede. In den Beiträgen wird der von einem Gutachter ermittelte Wert des Grundstücks in Frage gestellt. Weiterhin heißt es, das Gutachten sei kein Verkehrswert-, sondern ein Sachwertgutachten. Das Regierungspräsidium sei dadurch wider besseres Wissen hinters Licht geführt worden. Es bestehe der Verdacht auf Subventionsbetrug. Die Rechtsvertretung des Oberbürgermeisters ruft den Deutschen Presserat an. Sie teilt mit, die Beiträge der Zeitung enthielten falsche Behauptungen. So habe der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes die Unterschrift keinesfalls wegen mangelnder Seriosität abgelehnt. Während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit habe seine Stellvertreterin mit seiner Zustimmung die Zuschussanträge unterzeichnet. Die Aussage, das Regierungspräsidium sei wider besseres Wissen hinters Licht geführt worden, enthalte den ungeheuerlichen Vorwurf, Oberbürgermeister und Stadtverwaltung hätten das Regierungspräsidium wissentlich getäuscht. Dies sei der ungerechtfertigte Vorwurf einer Straftat. Die Chefredaktion der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei den fraglichen Artikeln um eine presserechtlich zulässige Verdachtsberichterstattung handle. Der Landesrechnungshof habe die von der Zeitung erhobenen Vorwürfe bestätigt. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass der Oberbürgermeister gegenüber zwei Redakteuren der Zeitung Zweifel an der Tätigkeit des Rechnungshofes geäußert habe. Der Rechnungshof wiederum hat errechnet, dass die Stadt um etwa eine Million Mark zu hohe Zuschüsse erhalten habe. (2001)

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Schleichwerbung für einen Architekten

Unter der Überschrift „Wo das Haus stehen sollte, können nun die Schafe weiden“ berichtet eine Lokalzeitung über einen Architekten und Stadtplaner, der Immobilienkäufern seine Beratungsdienste anbietet. In dem Beitrag wird sechsmal der Name des Mannes genannt. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass er für seine Leistungen 155 DM pro Stunde berechnet. Ein Leser sieht in dem Text Schleichwerbung und meldet sich beim Deutschen Presserat. Was hier beschrieben werde, sei keine neue Dienstleistung. Das betreffende Angebot werde auch von tausend anderen offeriert. Die Chefredaktion der Zeitung kann in dem Beitrag keine Schleichwerbung erkennen. Der Artikel behandele vielmehr ein Problem, das viele Grundstückskäufer betreffe, und informiere über eine Dienstleistung, die für viele Leser interessant sei. Der Text preise den genannten Berater nicht in ungebührlicher Weise an. Es sei ein durchaus journalistisches Verfahren, einen abstrakten Zusammenhang am Beispiel einzelner Personen oder Unternehmen verständlich zu machen. (2001)

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Foto einer Minderjährigen

Ein Boulevardblatt berichtet unter der Überschrift „Wir hatten vier Jahre keinen Sex“ bzw. „Ich war die Verlobte von Ulrikes Mörder“ über den mutmaßlichen Mörder eines zwölfjährigen Mädchens und dessen letzte Freundin. In dem Beitrag wird ein Brief der Ex-Freundin an den Verdächtigen veröffentlicht, ebenso ein Foto von ihr und zwei Bilder ihrer kleinen Schwester, für die sich der Verdächtige „interessiert“ haben soll. Ein Leser des Blattes legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Er sieht sowohl das Persönlichkeitsrecht der Ex-Freundin verletzt, als auch das von zwei Personen, deren Daten teilweise aus dem abgedruckten Brief hervorgehen. Die Chefredaktion teilt mit, dass die Berichterstattung mit Einwilligung der Ex-Verlobten und der allein sorgeberechtigten Mutter erfolgt sei. Beide Frauen hätten bereitwillig Details aus ihrem Leben erzählt. In dem Gespräch sei nicht einmal vereinbart worden, dass der Name der Ex-Verlobten verändert oder ihr Gesicht mit einem Balken anonymisiert werden solle. Diese Maßnahmen habe die Redaktion selbstständig zum Schutz der Betroffenen vorgenommen. Auch die Veröffentlichung des Briefes der Ex-Verlobten sei in vollem Einverständnis erfolgt. Dass dabei die Telefonnummer einer gewissen Melanie zu erkennen gewesen sei, könne man nicht beanstanden, da zum Zeitpunkt der Berichterstattung diese Telefonnummer nicht mehr geschaltet gewesen sei. Die Identifizierbarkeit von "Melanie“ könne daher wohl ausgeschlossen werden. Insgesamt sei die Berichterstattung in dieser Form durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt. (2001)

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Diskriminierung der Engländer

Der Kolumnist einer Boulevardzeitung bezieht Stellung zu dem Verhalten der Engländer nach der 1:5-Niederlage der Deutschen im Fußball-Länderspiel. In dem Beitrag ist folgende Feststellung enthalten „So sind die Engländer auch. Schales Bier, schales Hirn.“ Weiterhin enthält die Kolumne die Formulierungen „Aufgedunsener, rot gebratener Tommy-Sack“ mit „BSE-Wampe“. Zudem heißt es, dass „diese Art Engländer hammelhaft stinken“ würden. Eine Leserin hält die Kolumne, die auch im Internet-Angebot der Zeitung erschienen ist, für verleumderisch und ehrverletzend. Sie beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, der sicherlich scharf gezeichnete Kommentar sei die Antwort auf eine Veröffentlichung in einer englischen Zeitung, auf deren Titelseite die Beerdigung des deutschen Fußballs mit einem verbrannten Handschuh dargestellt worden sei. Dazu sei folgender Text gestellt worden: „Der Körper von Oliver Kahns Handschuh wird eingeäschert und seine Asche nach England überführt.“ Auf diese Häme habe der Kolumnist mit den Worten eines attackierten, sich mit Oliver Kahn solidarisierenden Fußballanhängers scharf reagiert. Er habe dabei nach dem Motto „Auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil“ gehandelt. Die Fußballsprache sei bekanntlich immer etwas grober als die allgemeine Umgangssprache. Die Veröffentlichung in England habe eine solch deftige Antwort zugelassen. (2001)

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Selbsttötung

Unter der Überschrift „Sohn sprang aus dem Fenster – tot“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Selbstmord einen 35-jährigen Mannes. Über das Motiv der Tat spekuliert die Zeitung in ihrer Dachzeile: „Weil er seine Mutter nicht mehr leiden sehen wollte.“ Dem Beitrag ist ein Bild beigestellt, das Mutter und Sohn zeigt. Der Mann ist erkennbar, das Gesicht der Mutter wurde mit einem Augenbalken versehen. Auf einem zweiten Foto ist die teilweise abgedeckte Leiche des Mannes zu sehen. Die Mutter wird in dem Beitrag wie folgt zitiert: „Wir sind beide gehbehindert. Andreas hat sich immer aufopferungsvoll um uns gekümmert. Doch jetzt wollte er sein eigenes Leben führen, sich mal selbst was gönnen.“ Die Zeitung nennt die Vornamen und das Initial des Nachnamens der Betroffenen, gibt deren Alter an, nennt den Stadtteil und die Straße, in der sie wohnen. Die Schwester des Selbstmörders teilt dem Presserat in einer Beschwerde mit, dass die Zeitung keine Einwilligung für den Abdruck des Fotos habe. Ihr Bruder werde mit dem Foto eindeutig identifizierbar, da er nicht durch einen Augenbalken unkenntlich gemacht worden sei. Weiterhin teilt die Beschwerdeführerin mit, dass ihre Mutter der Zeitung keine Auskünfte gegeben habe. Die Redaktionsleitung des Blattes erklärt, eine Praktikantin der Zeitung habe im Umfeld der Betroffenen nach den Motiven der Tat recherchiert. Die Aussagen der Nachbarn hätten, wie wiedergegeben, Aufschluss über die Hintergründe der Tat gegeben. Das Foto sei der Zeitung von einem freien Fotografen zur Veröffentlichung angeboten worden. Dabei habe dieser keinen Hinweis darauf gegeben, dass es bei der Veröffentlichung des Fotos eventuell Schwierigkeiten geben könne. Woher der Fotograf das Bild habe, sei nicht bekannt. (2001)

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PR-Aktion

Eine Boulevardzeitung berichtet, dass ein bekannter Schlagersänger, der sich zur Zeit in Geldnöten befinde, seine Freundin für ein Jahr einem Millionär überlasse, der dafür 500.000 DM zahle. Die Freundin selbst äußert in dem Bericht ihr Einverständnis. Vielleicht könne sich ihr Lebensgefährte dann eine neue Leber leisten. Aus Liebe zu ihm würde sie einfach alles tun. Alle Beteiligten sind abgebildet. Ein weiterer Beitrag berichtet über die Vertragsunterzeichnung, die im Foto gezeigt wird. Auch der Vertrag wird im Faksimile veröffentlicht. Ein Leser der Zeitung findet die Wortwahl der Beiträge entwürdigend. Vermutlich sei diese Zeitung die erste in Deutschland, die einen Zuhältervertrag wortwörtlich veröffentliche. Die Chefredaktion der Zeitung betont, dass alle drei Beteiligten in die Berichterstattung eingewilligt hätten. Sie hätten dafür sogar eigens einen kleinen Pressetermin arrangiert. Die Frau habe im übrigen selber Wert darauf gelegt, als „Dummchen“ zu erscheinen. Man könne geteilter Auffassung darüber sein, ob die von dem Sänger initiierte PR-Aktion besonders geschmackvoll sei. Es entspreche aber der Chronistenpflicht einer Tageszeitung, auch über die Absurditäten des Lebens zu berichten. (2001)

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Falsche Behauptungen

Eine Boulevardzeitung berichtet über die Reaktion eines „Homo-Paares“ auf den Spruch des Bundesverfassungsgerichts: Sie dürften eine Art Ehe schließen, eine Lebensgemeinschaft für Gleichgeschlechtliche. Die Hochzeitsreise der beiden, welche die reichsten Homos der Stadt seien, gehe nach Hawaii und werde an die 50.000 DM verschlingen. Entsprechend lautet die Schlagzeile: „Vor der Reise eine Party für 800 Gäste“. Zwei Wochen später werden die beiden Männer wieder im Bild gezeigt. Anlass ist ihr öffentlicher Protest mit 30 weiteren Homo-Paaren gegen den Sonderweg ihres Bundeslandes bei der Homo-Ehe. Auch in dieser Veröffentlichung ist vom reichsten Schwulen-Paar der Stadt die Rede. Der Anwalt der beiden Betroffenen stellt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat fest, dass die Veröffentlichungen sachliche Falschdarstellungen enthalten. So seien die beiden Männer keineswegs das reichste Homo-Paar der Stadt. Bei der erwähnten Party seien auch nicht 800, sondern wesentlich weniger Gäste eingeladen gewesen. Schließlich habe die gemeinsame Hochzeitsreise nicht 50.000 DM, sondern lediglich 10.000 DM gekostet. Die Redaktionsleitung der Zeitung stellt fest, dass allein der Umstand, dass die Beschwerdeführer als die reichsten Homos der Stadt vorgestellt würden, nicht bedeute, dass die Zeitung sie in die Nähe des Jet-Set gerückt habe, mit dem sie nichts zu tun haben wollten. Bei der Angabe der Gästezahl habe es wohl ein Missverständnis gegeben. Das Haus, in dem die Feier stattgefunden habe, fasse 800 Personen. Deshalb sei man davon ausgegangen, dass auch 800 Gäste eingeladen würden. Die Summe von 10.000 DM sei dem Autor des Artikels nie genannt worden. Im Hinblick auf eine Reise nach Hawaii sei dieser Preis extrem billig. Wenn sich die Beschwerdeführer etwas übertrieben dargestellt sähen, betone man, dass dies nicht beabsichtigt gewesen sei. (2001)

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Falsche Behauptung

Eine Lokalzeitung erklärt ihren Leserinnen und Lesern in zwei Beiträgen eine neue Verordnung zur Hundehaltung, die am 1. September 2001 in Kraft treten solle. Dabei erwähnt sie in Überschrift und Vorspann, dass das Züchten und Halten von Bullterriern künftig verboten sei, weil auch diese zur Klasse der Kampfhunde gezählt würden. Eine Leserin des Blattes beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Aussage der Zeitung nicht korrekt sei. Zwar sei künftig die Zucht, aber nicht die Haltung von Bullterriern verboten. Die Redaktionsleitung hält die Überschrift „Auch Bullterrier ab September verboten“ für eine vertretbare Verkürzung des Artikelinhalts. Die Zucht von Bullterriern sei künftig tatsächlich verboten und ihre Haltung nur noch unter bestimmten, sehr strengen Bedingungen erlaubt. Sie habe der Beschwerdeführerin angeboten, ihre Stellungnahme zu diesem Thema zu veröffentlichen. (2001)

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