Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Fotoretusche

Eine Lokalzeitung berichtet über eine Gedenkstunde zum Antikriegstag, zu der DGB und Friedensbewegung die Bürger der Stadt in die Ehrenhalle am heimischen Rathaus eingeladen hatten. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto, das Besucher der Veranstaltung zeigt. Auf dem Bild ist ein Transparent mit der Aufschrift „Aktiver Widerstand gegen Bushs ‚New War’! Keinen Krieg gegen den Irak“ zu erkennen. Die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Zeitung das Foto vor der Veröffentlichung bearbeitet und aus dem Transparent das Parteikürzel MLPD herausretuschiert hat. Diese Handlungsweise der Redaktion stelle eine politische Zensur dar und widerspreche der Verpflichtung der Presse zu authentischer Berichterstattung und Bildwiedergabe. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es sich bei der Gedenkfeier um eine überparteiliche Veranstaltung des DGB und der Friedensbewegung, nicht jedoch der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands gehandelt habe. Bei der Entwicklung der Negative habe sich herausgestellt, dass das Transparent der MLPD die Bilder sinnentstellend dominiere. Der flüchtige Betrachter hätte wegen des ins Auge springenden Logos den unzutreffenden Eindruck gewinnen können, es habe sich um eine Veranstaltung dieser Partei gehandelt. Um diesen missverständlichen Eindruck nicht entstehen zu lassen, habe man das Logo abgedeckt. Die politische Aussage des Transparents sei durch die Retusche nicht entstellt worden. (2002)

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Privatbereich einer Ministerfrau

Unter der Überschrift „Joschka Fischer – Warum sehen wir ihn so selten mit seiner Frau?“ spekuliert eine Zeitschrift über die vierte Ehe des Bundesaußenministers, rätselt über getrennte Wohnungen und Wege. Ein großformatiges Foto zeigt die Ehefrau, bepackt mit zwei Einkaufstüten. Laut Unterzeile ist die Journalistin auf dem Weg zu einer Wohnung, an deren Klingelschild offensichtlich allein ihr Name steht. Der Artikel schildert, wie das Paar sich kennen gelernt hat, beschreibt den beruflichen Werdegang der Frau und ihre Rolle an der Seite des deutschen Außenministers. Der Pressesprecher der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen sieht die Privatsphäre der Betroffenen grob verletzt. Die Ehefrau des Ministers sei offenbar über Wochen und Monate regelrecht beschattet worden. Nach einer Intervention in der Redaktion sei ihm versichert worden, dass weitere Belästigungen unterbleiben würden. Man habe sich an diese Zusicherung nicht gehalten. Die veröffentlichten Fotos seien ohne das Wissen der Frau, geschweige denn mit ihrer Zustimmung, verdeckt mit Teleobjektiv geschossen worden. Die Texte seien gespickt mit unzulässigen Aussagen über ihr Privatleben und enthielten darüber hinaus unwahre Tatsachenbehauptungen. So sei beispielsweise die Information, dass in der Wohnung der Fischers Freunde nicht mal Blumen gießen dürften, frei erfunden. Die Ehepartnerin des Ministers habe sich niemals der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Sie sei keine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens und ihre Privatsphäre deshalb genauso zu respektieren wie die jedes anderen Bürgers. Nach Einschätzung der Chefredaktion berührt der Beitrag nicht die Privat- und Intimsphäre, sondern die Öffentlichkeits- und Sozialsphäre des Außenministers als einer absoluten Person der Zeitgeschichte und seiner Ehefrau, die als relative Person der Zeitgeschichte angesehen werde. Auf Grund dieser Zuordnung stelle sich die Frage, inwieweit über die Privatsphäre des Ehepaares berichtet werden dürfe, gar nicht erst. Die Behauptung, die Ministergattin habe sich niemals der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, sei falsch. Die Ehefrau des deutschen Außenministers und Vizekanzlers sei bei mehreren öffentlichen, aber auch offiziellen Anlässen an seiner Seite aufgetreten und es gebe zahllose frei zugängliche Pressefotos, die sie an der Seite ihres Mannes zeigten. Über die öffentlichen Fakten hinaus seien keine Schlussfolgerungen gezogen oder Mutmaßungen angestellt worden. Insbesondere habe die Zeitschrift die Frau des Ministers weder beschattet noch ihr aufgelauert. Weiterhin habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bei der Redaktion interveniert, dass angebliche Belästigungen zu unterbleiben hätten. Solche Belästigungen habe es seitens der Zeitschrift zu keinem Zeitpunkt gegeben. Bitten um ein Gespräch seien aus unbekannten Gründen abgelehnt worden. Angeblich falsche Behauptungen wie das Blumengießen bei Fischers seien aus einem früheren Artikel der Zeitschrift übernommen worden, der seinerzeit von den Sprechern des Auswärtigen Amtes ausdrücklich als freundlich und fair gelobt worden sei. Die Redaktion habe den vorliegenden Beitrag unter Einhaltung der gebotenen journalistischen Sorgfalt recherchiert und dabei die Rechte der Ehefrau des deutschen Außenministers nicht verletzt. (2002)

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Ministerfrau heimlich fotografiert

Unter der Überschrift „Joschka lief die junge Frau weg“ berichtet eine Zeitschrift über „das traurige Ende einer großen Liebe“. Auf sechs Seiten wird, unterstützt durch Fotos, die „Wahrheit“ verbreitet: Deutschlands beliebtester Politiker hocke alleine zu Hause vor dem Fernseher. Seine 21 Jahre jüngere Frau richte gerade eine eigene Wohnung ein. Die Zeitschrift vermutet, dass die offiziell noch intakte Ehe des deutschen Außenministers Joschka Fischer in Wirklichkeit gescheitert sei. Der Sprecher der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Veröffentlichung, welche die Privatsphäre der Frau des Ministers in grober Weise verletze. Die Betroffene sei offenbar über Wochen und Monate regelrecht beschattet worden. Dem Beschwerdeführer sei nach einer Intervention in der Redaktion der Zeitschrift versichert worden, dass weitere Belästigungen unterbleiben würden. Die Journalisten hätten diese Zusicherung aber nicht eingehalten. Die veröffentlichten Fotos seien ohne Wissen der Frau, geschweige denn mit ihrer Zustimmung, geheim mit Teleobjektiv geschossen worden. Die Texte seien gespickt mit unzulässigen Aussagen über das Privatleben der Ministerfrau und enthielten darüber hinaus unwahre Tatsachenbehauptungen. So sei beispielsweise die Information, dass sie gerne „Vitello tonnato“, fein geschnittenes Kalbfleisch in Thunfischsoße, bestelle, frei erfunden, da die Ehepartnerin Fischers Vegetarierin sei. Sie habe sich niemals der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Sie sei keine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens und ihre Privatsphäre deshalb genauso zu respektieren wie die jedes anderen Bürgers. Der Chefredakteur der Zeitschrift lässt die Beschwerde durch seinen Anwalt zurückweisen. Von Beschattung könne keine Rede sein. Vielmehr habe die Redaktion im Wohn- und Arbeitsumfeld des Ehepaares recherchiert und Kontakt zu Personen aufgenommen, die Auskunft über den tatsächlichen Lebenswandel des prominenten Paares hätten geben können. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer sich in der Redaktion gemeldet und sich erkundigt habe, ob über die Frau des Ministers recherchiert werde. Dies sei ihm bestätigt worden. Eine Zusicherung, die Recherche einzustellen, habe ihm die Redaktion nicht gegeben. Es sei aber mehrfach vergeblich versucht worden, eine direkte Stellungnahme der Ministergattin zu erhalten. Auch über den Pressesprecher der Grünen sei dies nicht gelungen. Der Inhalt des Artikels sei nicht zu beanstanden. Die familiäre Situation des Bundesaußenministers, soweit diese nach außen erkennbar werde, sei ein Thema von berechtigtem öffentlichen Interesse, zumal es mit der Frage nach der Glaubwürdigkeit der Beteiligten verknüpft sei. Denn die traute Zweisamkeit, die das Paar bei offiziellen Anlässen demonstriere, erscheine vor dem Hintergrund der vorliegenden Fakten als ein bewusst inszeniertes Schauspiel für die Öffentlichkeit. Eine solche Verhaltensweise lasse durchaus Rückschlüsse auf wesentliche charakterliche Eigenschaften des Bundesaußenministers zu. Die für die Berichterstattung notwendigen Informationen aus der weiteren Privatsphäre der Beteiligten seien auch nicht unzulässig, da es sich hierbei um Details handele, die allenfalls den Randbereich der Privatsphäre der Ministerfrau beträfen, weit überwiegend jedoch nur deren Öffentlichkeitssphäre. Die Fotos seien ausnahmslos von öffentlichem Grund aufgenommen, während sich die Betroffene ebenfalls auf öffentlichem Grund befunden habe. (2002)

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Leserbrief sinnentstellt

Der USA-Korrespondent einer Tageszeitung kommentiert zustimmend die Kriegspläne der Vereinigten Staaten gegen Saddam Hussein und den Irak. Eine Woche später veröffentlicht das Blatt die Reaktion seiner Leser, darunter den Leserbrief eines Berufskollegen. Dieser beklagt beim Deutschen Presserat, dass seine Zeilen sinnentstellend gekürzt worden seien. Seine Zuschrift habe aus insgesamt sechs Sätzen bestanden. In den ersten drei Sätzen habe er in Kurzform die wesentlichen Aussagen des Kommentators referiert. In den drei folgenden Sätzen habe er dann seine Kritik formuliert. Diese drei letzten Sätze seien von der Redaktion gestrichen worden, so dass aus seiner scharfen Kritik ein zustimmender Text geworden sei. Der Autor des Leserbriefes hatte zum Schluss festgestellt: „Selten zuvor ist in deutscher Sprache ein so zynischer und zugleich törichter Kommentar erschienen. Herr ... ist ein furchtbarer Journalist ! Das Erscheinen dieses gefährlichen Unsinns ist ein Tag der Schande für die ... !“ Die Chefredaktion erklärt in ihrer Stellungnahme, dass der zweite Teil des Briefes beleidigende Äußerungen über den Amerika-Korrespondenten der Zeitung enthalte. Diese seien deshalb gestrichen worden. Dabei sei einzuräumen, dass die Veröffentlichung des Briefes insgesamt besser unterblieben wäre, weil er außer den äußert abfälligen Bemerkungen keine weiterführenden diskutierenswerten Argumente enthalte. (2002)

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Wertung zulässig

Zentrale oder dezentrale Entwässerung? Darum geht es in zwei kleinen Gemeinden. 90 Prozent der Bevölkerung des einen und 67 Prozent des anderen Ortes haben sich für die dezentrale Lösung ausgesprochen. Die örtliche Zeitung spricht „von einigen Bürgern“, denen die dezentrale Entwässerung lieber wäre. Gegen diese Darstellung wendet sich ein Leser mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Berichterstattung eine Tendenz, dem regionalen Wasserverband nach dem Mund zu reden, der trotz des eindeutigen Bürgervotums der zentralen Entwässerung den Vorzug gibt. Die Rechtsvertretung der Zeitung ist der Auffassung, dass die Redaktion mit der gebotenen Sorgfaltspflicht berichtet und Fachleute zu dem Thema zentrale oder dezentrale Entwässerung zitiert habe. Sie weist auf einen Beitrag aus der Zeitung hin, der gerade nicht die kritisierten Behauptungen enthalte und der wohl vom Beschwerdeführer nicht richtig gelesen worden sei. (2002)

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Falschberichterstattung

Die Wahl des Oberbürgermeisters einer deutschen Stadt wird legitimiert. Damit weist der Stadtrat den Wahleinspruch eines Bürgers als völlig unbegründet zurück. Der Bürger kritisiert, dass in der entsprechenden Meldung der örtlichen Zeitung nicht mitgeteilt werde, worauf sich der Einspruch gegründet habe. Die Meldung sei lapidar und erwecke den Eindruck, der Einspruch sei absurd gewesen. Die Meldung sei für ihn, da der Einspruch von ihm stamme, eine Beleidigung, da der Leser den Eindruck haben müsse, er habe die Wahl aus „Jux und Tollerei“ angefochten. Der Bürger schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe für abstrus. Die Redaktion habe das Ergebnis der Abstimmung im Stadtrat korrekt wieder gegeben. Er könne keinerlei Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze des Presserats erkennen. (2002)

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Mobbing in einer Verwaltung

Über „finstere Intrigen im Rathaus“ berichtet eine Regionalzeitung. Es geht um eine Angestellte, die sich durch die Verwaltungsspitze gemobbt fühlt. In dem Artikel heißt es, der Bürgermeister sei zu einer Stellungnahme über den Fall nicht bereit gewesen. Die Rechtsvertretung der Gemeinde wirft der Zeitung vor, sie habe gar keinen Versuch unternommen, den Bürgermeister zu befragen. Es sei lediglich ein Anruf bei der leitenden Bürobeamtin eingegangen. Dabei habe sich die Zeitung über den Stand des Einigungsverfahrens erkundigt. Der Anwalt der Gemeinde kritisiert im Rahmen einer Gegendarstellung diverse Behauptungen, die in dem Artikel aufgestellt werden. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung entgegnet, entgegen der Ausführungen des Anwalts habe sich die Redaktion sehr wohl mehrmals um eine Stellungnahme des Bürgermeisters bemüht. Sie legt eine eidesstattliche Erklärung der recherchierenden Volontärin vor, in der diese aussagt, dass sie mehrfach versucht habe, den Bürgermeister telefonisch zu erreichen. (2002)

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Falschberichterstattung

In die Orangerie des örtlichen Schlosses einer Großstadt soll eine Business School einziehen. Das berichtet die Regionalzeitung. Sie stellt dem Artikel einen Kasten zur Seite, in dem chronologisch der Weg zu dieser Bildungseinrichtung nachgezeichnet wird. Eine Passage lautet: „Im September 2001 gibt der Rat der Stadt grünes Licht für die Errichtung einer Hochschule in der Orangerie.“ Dagegen wendet sich ein Leser der Zeitung, der den Deutschen Presserat einschaltet. Er teilt mit, dass es einen solchen Ratsbeschluss nicht gegeben habe. Aus dem Protokoll der fraglichen Sitzung, das dem Presserat vorliegt, gehe ein solcher Beschluss nicht hervor. Im Gegenteil habe ein Ratsherr sogar gesagt, dass sich zwar seit einiger Zeit das Gerücht halte, dass man eine Bildungseinrichtung in die Orangerie des Schlosses „packen“ wolle, dies aber nicht geschehen werde. Die Zeitung bestreitet eine Falschberichterstattung. Der Beschwerdeführer sei gegen die Schule und suche daher nach Gründen, der Redaktion fehlerhafte Berichterstattung vorzuwerfen. Er setze nunmehr die Worte „grünes Licht…“ mit „Ratsbeschluss…“ gleich. Das sei jedoch falsch. Die Redaktion habe bewusst die vagere Formulierung gewählt, weil die zuständigen Ratsausschüsse zwar ein weitgehendes Einvernehmen erreicht hätten, die Entscheidung aber noch nicht formalisiert worden sei. (2002)

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Werbung für ein Aktienzertifikat

Eine Wirtschaftsmagazin berichtet in mehreren Ausgaben über ein Aktienzertifikat, das es gemeinsam mit einer Großbank und einer weiteren Fachzeitschrift entwickelt hat. Dieses Produkt wird im Rahmen der Berichterstattung sehr positiv bewertet und zum Kauf empfohlen. Eine Rechtsanwaltskanzlei reicht im Namen einer nicht benannten Mandantschaft Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Ihr sei vom Leiter Zertifikate der genannten Bank mitgeteilt worden, die Bank habe sich gegenüber dem Wirtschaftsmagazin verpflichtet, gemessen an dem Emissionsvolumen des Anlageprodukts Anzeigen zu schalten. Die Zeitschrift empfehle das Aktienzertifikat und werde hierfür versteckt vergütet. Dieses Vorgehen sei mit Ziffer 7 des Pressekodex nicht zu vereinbaren. Der Anwalt des Verlages weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurück. Weder die Redaktion noch der Verlag hätten mit der Bank irgendeine Vergütung vereinbart noch von dieser eine solche erhalten. Es treffe aber zu, dass die genannte Bank 16.000 Exemplare einer Ausgabe des Magazins zum Selbstkostenpreis von 1,30 Euro pro Heft erhalten habe. Der Preis am Kiosk betrage bekanntlich 3 Euro. Dass Interessenten Hefte in größerer Auflage kaufen oder Sonderdrucke bestellen, sei presseüblich. Ein Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze sei darin nicht zu sehen. (2002)

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Leserbrief ohne Autorenangabe

Eine Verbandszeitschrift für Lehrer an beruflichen Schulen veröffentlicht den Leserbrief eines Lehramtsreferendars, der aus familiären und finanziellen Gründen das zweite Ausbildungsjahr nicht antreten kann und die unattraktiven Bedingungen des Referendariats kritisiert. Der Dienstherr gehe mit seinen motivierten Nachwuchslehrern um wie ein Lehnsherr vor 200 Jahren mit seinen Leibeigenen. Der Leserbrief schließt mit der Passage: „Sie können mein Schreiben gerne in der Verbandszeitschrift veröffentlichen. Allerdings möchte ich nicht, dass mein Name genannt wird, da in der Referendarausbildung faschistoide Züge durchaus an der Tagesordnung sind und ich ansonsten eine Benachteiligung bei der dienstlichen Beurteilung befürchten muss.“ Unter dem Brief steht: „Name der Redaktion bekannt.“ Zu der Veröffentlichung gehen beim Deutschen Presserat zwei Beschwerden ein. Ein Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Beruflichen Schulen sieht in der Behauptung „faschistoide Züge“ eine Verleumdung bzw. üble Nachrede. Eine Rückfrage bei dem zuständigen Redakteur habe ergeben, dass der Leserbrief per E-Mail in der Redaktion eingegangen sei und man die Identität des Verfassers nicht überprüft habe. Der Brief stehe unter der Rubrik „Nachrichtliches“. Im Impressum werde darauf verwiesen, dass namentlich gekennzeichnete Beiträge sich nicht unbedingt mit der Meinung der Redaktion deckten. Der Brief sei nicht namentlich gekennzeichnet. Ähnlich äußert sich ein zweiter Beschwerdeführer, der sechs Seminarvorstände und rund hundert Seminarlehrer pauschal verleumdet sieht. Der betroffene Verlag nimmt zu der Beschwerde konkret nicht Stellung. Er versichert, dass er beabsichtige, die Angelegenheit in einem Gespräch einvernehmlich zu klären. 2002)

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