Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Zitat – falsch oder richtig

Ein Nachrichtenmagazin berichtet unter der Überschrift „Vorsicht Falle“ über die geplante Rentenreform des Bundesarbeitsministers. In der SPD-Fraktion wachse der Unmut über die verriesterte Rente. Die Zeitschrift will beobachtet haben, dass die Parlamentarier intern giften. Einem SPD-Bundestagsabgeordneten wird das Zitat zugeschrieben: „Mit diesem Ministerium kann man nicht zusammenarbeiten.“ Der Politiker schreibt an den Deutschen Presserat, dass dieses Zitat nicht von ihm stammt. Er habe auch nicht mit einem Journalisten, der für das Magazin arbeite, über dieses oder ein anderes Thema gesprochen. Die Rechtsabteilung des Magazins erklärt, die Zeitschrift behaupte nicht, dass der Beschwerdeführer mit einem Redakteur des Magazins über dieses Thema geredet habe. Die Zeitschrift formuliere korrekt, dass „intern“ Parlamentarier wie der Beschwerdeführer giften würden. Sie schreibe nur das, was der Abgeordnete so wie dargestellt im internen Kreis geäußert habe. Er habe sich tatsächlich genau in der dargestellten Art und Weise gegenüber verschiedenen Sozialpolitikern der SPD wörtlich so geäußert, wie im Magazin berichtet worden sei. Verschiedene SPD-Sozialpolitiker und -politikerinnen hätten diese Aussage unabhängig voneinander dem Redakteur der Berliner Parlamentsredaktion bestätigt. Wie dieser Redakteur dem Presserat erklärt, ist das kritisierte Zitat am Rande einer Sitzung von Sozialpolitikern zu Beginn der Sitzungswoche am 6. November 2000 gegenüber Kollegen geäußert worden. Auf Grund der Beschwerde habe er nochmals mit einem Informanten gesprochen, der ihm neuerlich bestätigt habe, dass das Zitat wie veröffentlicht gefallen sei. (2001)

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Symbolfoto

Aus Anlass des Welt-Aids-Tages veröffentlicht eine Jugendzeitschrift einen Beitrag zum Thema. Sie blendet die Schlagzeile „Aids – es kann jeden treffen“ in ein Foto ein, das sechs Jugendliche zeigt. Eines der abgebildeten Mädchen wird durch eine farbliche Kennzeichnung hervorgehoben. Eine Leserin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Meinung, dass die Abbildung ein Symbolfoto ist, das ohne eine erklärende Unterzeile veröffentlicht wurde. Da man das Foto des Mädchens mit einem rosa Farbschleier überzogen habe, werde der Eindruck erweckt, dass es aidskrank sei. Zur Erläuterung des Vorganges legt die Beschwerdeführerin ein Exemplar des Schwäbischen Tagblatts vom 13. Januar 2001 vor, in dem die Betroffenheit der 17-jährigen Schülerin beschrieben und die Entstehung des Fotos geschildert wird. Das Mädchen hatte als 15-jährige 1999 über den Künstlerdienst des Landesarbeitsamtes einen Model-Vertrag erhalten und zusammen mit fünf anderen Jugendlichen für dieses Foto posiert, das übrigens zur selben Zeit wie der Aids-Artikel auch in einer Anzeige auftauchte, mit der das hessische Kultusministerium Lehrerinnen und Lehrer suchte. Die Verlagsleitung teilt dem Presserat mit, dass sie mit der Beschwerdeführerin eine gütliche Einigung anstrebe. Mit dem betroffenen Mädchen habe man bereits eine faire Lösung gefunden. Es sei zusammen mit Tante und Schwester VIP-Gast einer Superschau des Magazins gewesen. Man habe sich geeinigt, dass die Sache damit abgeschlossen sei, und erwarte, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückziehen werde. (2001)

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Ehre eines Pfarrers verletzt

Ein Pfarrer gerät in Konflikt mit seinem Kirchenvorstand und wird suspendiert. Die Gewerkschaft ÖTV nimmt seine Interessen wahr, wirft der Kirchenleitung Mobbing und unfaires Verhalten vor. Diese wiederum sieht in den Vorwürfen der Gewerkschaft polemische Angriffe und Unterstellungen. Die Zeitung am Ort berichtet über diese Auseinandersetzungen und kommentiert sie. Ein Pfarrer müsse ein Vorbild sein, wird da am Rande notiert. Wörtlich stellt der Autor fest: „Anderen Menschen das Wort Gottes verkündigen bedeutet, selbst nach diesem Wort und den Geboten Gottes zu leben. Und wenn in diesen Geboten Gottes zum Beispiel steht, du sollst kein falsch Zeugnis reden und du sollst nicht ehebrechen, dann gilt dies in ganz besonderem Maße für Pfarrer und Pfarrerinnen. Wer dieses vorbildliche Leben persönlich zu beschwerlich findet, braucht ja nicht länger Pfarrer zu sein.“ Dies gelte beispielsweise für den bisherigen Pfarrer der Stadt. Er sei vom Dienst suspendiert und habe die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Vertreter seiner Interessen beauftragt. Der betroffene Pfarrer schreibt an den Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass der Erwiderung auf die ÖTV-Kritik zu viel Platz eingeräumt wird. Der Kommentar komme einer „öffentlichen Hinrichtung“ gleich: Er habe weder falsch Zeugnis geredet noch die Ehe gebrochen. Der Leiter der Lokalredaktion ist der Meinung, seine Zeitung habe die Sachlage ausgewogen dargestellt. Der Autor des Kommentars habe die Grenze des Erlaubten nicht überschritten. Er habe vielmehr die Gesamtpersönlichkeit des Pfarrers gewürdigt und Fragen nach dem Berufsverständnis des Theologen aufgeworfen, der sich auch schon früher immer wieder durch PR-reife Aktionen gezielt in Szene gesetzt habe. (2001)

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Krankheit

Einseitige Darstellung

„Schüler klagt: Das war Rassismus im Unterricht“ lautet die Schlagzeile einer Lokalzeitung. Sie berichtet über die Reaktion eines 18-jährigen Iraners auf ein Flugblatt, das sein Geographielehrer als Diskussionsgrundlage im Unterricht verteilt hatte. Das Blatt zeigt einen Zug, vollbesetzt mit Indern, die sich auch von außen an die Lok und die Waggons klammern. Die Bildunterzeile lautet: „Die ersten indischen Softwarespezialisten sind gestern im Luzerner Hauptbahnhof eingetroffen. Darunter auch der berühmte Hattemal Fatalerror (12. von rechts, lächelnd) sowie sein Freund Hitt Annikai Tukontinnju (75. von links, winkend).“ Und weiter heißt es: „Jungs, wirklich schön, dass ihr da seid.“ Der betroffene Lehrer sieht sich in seiner Ehre verletzt und ruft den Deutschen Presserat an. Er kritisiert die Nennung seines Namens sowie sachlich falsche Aussagen. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet, dass die Berichterstattung auf einer öffentlichen Fragestunde des Stadtrates beruhe. Der Vater eines Schülers habe darin den Fall offen gelegt und auch den Namen des betreffenden Lehrers genannt. Vor der Veröffentlichung des Beitrags habe die Redaktion sowohl den Lehrer als auch den Schulleiter gehört. Der Artikel habe eine breite öffentliche Diskussion bewirkt, der die Redaktion auf einer kompletten Leserbriefseite Raum gegeben habe. Die Nennung des Namens sei aus Sicht der Redaktion zwingend gewesen, weil sonst gesamte Kollegien oder die gesamte regionale Lehrerschaft betroffen gewesen wäre. Entgegen einer Mitteilung des Beschwerdeführers, wonach sein Vorgehen von der Schulaufsicht gutgeheißen würde, habe die Schulaufsicht dem Lehrer schriftlich mitgeteilt, dass sie den Fall als Dienstvergehen werte. (2001)

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Unabhängigkeit einer Zeitschrift

Eine Multimedia-Illustrierte untersucht kritisch die geschäftliche Situation eines Boxenherstellers. Dieser beschwert sich beim Deutschen Presserat und teilt diesem mit, dass die Zeitschrift in enger Verbindung zu einem direkten Konkurrenten des Unternehmens stehe. Die Zeitschrift werde dazu benutzt, die Konkurrenz kritisch zu bewerten und die eigenen Produkte positiv zu beurteilen. Durch diese Konstellation liege keine redaktionelle Unabhängigkeit vor. Das Vorgehen der Zeitschrift verstoße gegen den Trennungsgrundsatz, da redaktionelle Veröffentlichungen durch private Interessen Dritter beeinflusst würden. Die Chefredaktion versteht ihre Zeitschrift als Europas Nr. 1 zum Thema SAT-Empfang. Sie gelte in der Branche als meinungsbildender Titel, der durch fundierte Recherche überzeuge. Sie sei 1987 von dem Geschäftsführer der Firma gegründet worden, die der Beschwerdeführer seine direkten Konkurrenten nennt. Der Artikel über die beschwerdeführende Firma sei ausführlich recherchiert worden. Die darin veröffentlichten Informationen beruhten unter anderem auf Analystenberichten und Pressemitteilungen des Unternehmens. Die Zeitschrift habe sich bemüht, mit dem Vorstandsvorsitzenden ein Interview zu führen. Auf eine entsprechende Anfrage habe man jedoch keine Antwort erhalten. Insgesamt erklärt die Chefredaktion, sie stelle in ihrer Publikation nicht nur Produkte des nahe stehenden Unternehmens, sondern die Produktpalette aller einschlägigen Firmen vor. Für diese Vorstellung und die Information der Leser über Neuigkeiten am Markt nutze man die eigens dafür eingerichtete Rubrik Ratgeber-Info. (2001)

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Selbsttötung

„Das einsame Leben und Sterben der Hannelore Kohl“ ist das Thema eines Illustriertenberichts, der im Editorial mit Anmerkungen des Chefredakteurs angekündigt wird. Sie habe gefunden, dass sich ihr Leben im Schatten von Helmut Kohl nicht länger lohne. Dieser Freitod habe das Bild einer intakten Politikerehe, die uns jahrzehntelang vorgespielt worden sei, endgültig zertrümmert, ist darin zu lesen. Der Text selbst enthält viele Mutmaßungen. Man müsse auch über ihren Mann schreiben, neben dem Hannelore Kohl nur eine Rolle zu spielen gehabt habe – die der strahlenden, aber möglichst stummen Dienerin. Und der sie immer öfter allein gelassen habe, als er sie nicht mehr gebraucht habe. In einer Passage über die Hochzeit des Sohnes in der Türkei wird die Frage gestellt, weshalb nur der Kohl die Weber mitgenommen habe. Unmöglich, der Alte, habe es geraunt. Sie habe eine Affäre, sei kolportiert worden. Nichts von alledem sei jemals belegt worden, aber alles lüstern durchgehechelt – in der CDU vor allem. Sie habe in der Ehe gelernt, ihre Tränen in einem Hundefell zu begraben, zitiert die Zeitschrift aus einem Interview. Kaum entkanzlert, habe Kohl jedoch keineswegs das gemacht, was seine Frau erhofft haben mag, Pause und in Familie. Stattdessen habe er sich im Glanz der Feiern zur zehnjährigen Wiederkehr des Mauerfalls gesuhlt. Die Autoren sprechen schließlich von einem befreienden Tod einer Frau, die ihr eigenes Leben weit gehend aufgegeben habe, damit ihr Mann das seine so gestalten könne, wie es ihm passe. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Beitrag eine üble Stimmungsmache und ruft den Deutschen Presserat an. Er ist der Ansicht, dass in dem Artikel Helmut Kohl die Schuld am Tode seiner Frau zugeschrieben wird. Der gleichen Meinung ist ein weiterer Leser, der sich beschwert. Für die in dem Artikel geäußerten Vermutungen würden keine konkreten Quellen genannt. Die Rechtsabteilung des Verlages äußert sich dahingehend, die Zeitschrift habe zu klären versucht, wie es dazu kommen konnte, dass Hannelore Kohl den Freitod gewählt habe. Man habe versucht, eine Antwort zu finden, da man der Meinung gewesen sei, dass die offiziellen Angaben über eine Lichtallergie nicht unbedingt stringent und alles andere als überzeugend seien. Bei aller Pietät sei es Aufgabe von Journalisten, angebliche Beweggründe kritisch zu hinterfragen. Dies habe man in sorgfältiger Recherche, in Auswertung zahlreicher Interviews mit Hannelore Kohl und verschiedener Biographien über Helmut Kohl sowie in überwiegend vertraulichen Gesprächen mit Weggefährten und Zeitzeugen getan. Bei den kritisierten Formulierungen handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen, die man einer Redaktion zubilligen müsse. (2001)

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Anleitung zur Körperverletzung

Eine Zeitschrift bietet ihren Leserinnen und Lesern einen „Brieftaschenführer für alle Situationen“. Im „Erste-Hilfe-1x1“ wird beschrieben, wie man Gliedmaßen amputiert. Zuerst müsse man das Opfer ruhig stellen, dann die Verletzung analysieren. Zum Thema „Abbinden“ schreibt das Blatt: „Dazu nehmen Sie idealerweise einen Gürtel (es gehen z.B. auch die Nylons der Freundin oder ein abgerissener Hemdsärmel). Binden Sie oberhalb des nächsten Gelenks der Wunde ab. Machen Sie einen Knoten, nehmen Sie einen harten Gegenstand (z.B. eine Stange oder einen kräftigen Ast) als Hebel. Damit drehen Sie so fest zu, bis die Blutung vollständig aufhört!“. Der nächste Abschnitt des „Erste-Hilfe-1x1“ trägt die Überschrift „Abtrennen & Knochen brechen“: „Wenn wirklich kein Arzt erreichbar ist (z.B. bei Bergsteigerunfällen in einsamen Gegenden), müssen Sie das Körperteil abtrennen, um einen Blutschock zu vermeiden. Achtung! Oft muss man dazu den Knochen brutal brechen! Augen zu und durch! Wenn irgendwie möglich, das Opfer mit Alkohol betäuben!“. Ein Leser der Zeitschrift, offenbar Experte, sieht in der Anleitung Ratschläge, welche die Gesundheit gefährden oder gar tödlich sein können. Er richtet deshalb eine Beschwerde an den Deutschen Presserat. Die Amputation durch jedermann werde fälschlicherweise als lebensrettende Notwendigkeit dargestellt und dem Leser werde suggeriert, er könne durch die Einhaltung der hier veröffentlichten Tipps im Ernstfall Leben erhalten. Auf die Gefahren oder das Verbot solchen Handelns werde nicht hingewiesen. So sei zum Beispiel Abbinden als Erste-Hilfe-Maßnahme sehr bedenklich, da der ausgeübte Druck zu weiteren, schweren Schäden führen könne. Redaktion und Verlag der Zeitschrift äußern sich zu der Beschwerde nicht. Auf Anfrage teilt der Leiter der Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Bonn dem Presserat mit, dass der Beitrag aus seiner Sicht absoluten Unsinn darstelle. Die Beschreibung des Abbindens sei falsch und gefährlich. Das „Erste-Hilfe-1x1“ sei eine Anleitung zu schwerster Körperverletzung. (2001)

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Verdacht als Tatsache dargestellt

Unter den Überschriften „Busen-Grapscher gefeuert!“ und „Sexskandal in der Eliteschule“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Entlassung eines 63-jährigen Chemielehrers, der auf dem Wege zum Labor absichtlich einen Zusammenprall mit einem laut Text 17-jährigen, laut Unterzeile 16-jährigen Mädchen provoziert haben soll, um ihre Brüste zu berühren. Eine Zeugin habe bekundet, der Mann habe die Mitschülerin mit dem Unterarm in Brusthöhe gestreift. Das vermeintliche Sex-Opfer selbst habe sich bei der „unabsichtlichen“ körperlichen Berührung gar nicht belästigt gefühlt. Der Lehrer sei von der Schulleitung fristlos gefeuert worden. Er solle im Unterricht vor den Jungen und Mädchen mehrfach sexuelle Anzüglichkeiten von sich gegeben und durch entsprechende geschlechtsbetonte Körperbewegungen untermalt haben. Die Zeitung zitiert den Anwalt des Betroffenen und schließt ihren Bericht mit der Mitteilung, dass jetzt ein Arbeitsgericht entschieden habe, wegen der indifferenten Zeugenaussagen über die angebliche Busen-Grapscherei sei die außerordentliche Kündigung nicht haltbar, die fristgerechte Entlassung zum Ende des Schuljahres aber gerechtfertigt. Der Anwalt des Lehrers schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Beitrag enthalte unbewiesene Tatsachenbehauptungen. Außerdem seien die Überschriften falsch. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Meinung, dass für Überschriften und Schlagzeilen das Gebot der Textinterpretation aus dem Kontext gelte. Die Schlagzeile sei im Zusammenhang mit dem jeweiligen Artikel zu lesen, auf den sie hinweise. Aus einem Urteil des Arbeitsgerichts ergebe sich – neben z.T. erheblichen Beispielen von Fehlverhalten – eindeutig, dass die Schulleitung den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs fristlos entlassen habe, er habe bei einem Zusammenstoß mit einer Schülerin deren Brust absichtlich berührt. Die Schlagzeile sei somit für sich genommen nicht unwahr. (2001)

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Richtigstellung unzureichend

Eine Boulevardzeitung berichtet, dass in einem Schwimmbad Steuerfahnder aufgetaucht seien, um zu prüfen, ob der Förderverein des Schwimmbades seine Einnahmen auch ordentlich versteuere. Der 100 Mitglieder starke Verein organisiere Feste und verkaufe dann Würstchen sowie Getränke. Diese Einnahmen seien nicht versteuert worden. Jetzt müsse der Verein 11.000 DM nachzahlen. An der Zahlung eines Bußgeldes sei er gerade noch vorbei geschrammt. Statt wie geplant mit 60.000 DM unterstütze die Stadt den Verein nun wie im Jahr zuvor mit 80.000 DM. Das heiße, der Steuerzahler komme für die Finanzamtsgebühren auf. Der Verein bittet den Deutschen Presserat, die Zeitung abzumahnen. Die Berichterstattung des Blattes sei unwahr und rufschädigend. So sei dem Verein zu keiner Zeit ein Bußgeld angedroht worden und es habe auch keinen Besuch der Steuerfahndung gegeben. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, es habe inzwischen Gespräche mit den Betroffenen gegeben und es sei ein zweiter Beitrag über das Schwimmbad erschienen. Darin wird mitgeteilt, dass der Lebensmittelverkauf in dem Bad seit fünf Jahren verpachtet und nur 1998 eine Ausnahme gemacht worden sei. In diesem einen Jahr habe der Verein selbst den Verkauf betrieben und einen Umsatz von knapp 30.000 DM gemacht. Da die Einnahmen über den gemeinnützigen Satz hinausgegangen seien, habe der Verein ohne Aufforderung 6.961 DM Körperschaftssteuer an das Finanzamt überwiesen. Jetzt habe man wieder einen Pächter mit dem Verkauf beauftragt. Die Zeitung ist der Auffassung, dass sie mit dieser Veröffentlichung den Beschwerdeführern entgegen gekommen sei. Der Vorsitzende habe gegen den zweiten Beitrag nichts einzuwenden gehabt. Der Schatzmeister des Vereins sei dagegen mit der Wiedergutmachung nicht einverstanden. Unterschiedliche Auffassungen innerhalb des Vereins könnten jedoch nicht zu Lasten der Redaktion gehen. Der Beschwerdeführer teilt kurz darauf dem Presserat mit, dass er seine Beschwerde aufrecht erhalte. Der zweite veröffentlichte Artikel sei nach Meinung des Vorstandes als Richtigstellung nicht ausreichend. (2001)

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