Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Foto von Verfahrensbeteiligten

Eine Boulevardzeitung berichtet über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mediziner, dem vorgeworfen wird, eine Schwangerschaft im siebten Monat abgebrochen zu haben. Laut Zeitung hat die schwangere Frau den Eingriff vornehmen lassen, weil ihr Kind möglicherweise mit Zwergenwuchs zur Welt gekommen wäre. Nach dem Kaiserschnitt habe der Kleine plötzlich nach Luft geschnappt. Vor den Augen von Kollegen habe der Chefarzt dem Kind Mund und Nase zugehalten und es erstickt. Die Zeitung vermutet, dass der Vater der Schwangeren, ein einflussreicher Unternehmer, seine Tochter unter Druck gesetzt habe. Ein Verfahren gegen die Kindesmutter sei eingestellt worden. Ein Schwangerschaftsabbruch bzw. der Versuch oder Beihilfe dazu werden nicht bestraft, so die Zeitung. Etwas anderes habe die junge Frau nie gewollt, sage sie. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto, das den Arzt, das betroffene Ehepaar, dessen Anwältin und den Vater der jungen Frau auf dem Weg zum Ermittlungsrichter zeigt. Alle Betroffenen sind mit Augenbalken unkenntlich gemacht. Das Ehepaar erklärt dem Deutschen Presserat, es fühle sich durch den Abdruck des Fotos in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Foto sei heimlich vor dem Amtsgericht aufgenommen worden. Die Ehefrau schreibt, sie habe sich niemals der Presse gegenüber geäußert. Das indirekte Zitat sei also falsch. Die Autorin des Beitrages reime sich ihre „Stories“ zusammen. Die Rechtsabteilung des Verlages streitet ab, dass der Mitarbeiter der Zeitung heimlich fotografiert habe. Die Aufnahme belege, dass insbesondere der Arzt und der Vater der Beschwerdeführerin den Fotografiervorgang wahrgenommen hätten. Ein Hinweis, das nicht fotografiert werden solle, sei nicht ergangen. Das indirekte Zitat stimme. Es werde nicht behauptet, dass es gegenüber der Zeitung geäußert worden sei. Es handele sich vielmehr um die ständige Einlassung der Betroffenen im Rahmen des zunächst gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubten Schwangerschaftsabbruchs. (2000)

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Steuermittel

Ehrverletzung

Unter der Überschrift „Guten Morgen“ äußert sich eine Boulevardzeitung zu dem Plan der Jungen Nationaldemokraten, von August an alle Samstage im Jahr 2000 in einem bekannten Heilbad zu demonstrieren. Die Zeitung beschreibt das bevorstehende Szenario: 20 Tage Straßensperren und Radau in dieser Stadt. Massive Polizeieinsätze. Somit Millionenkosten für den Steuerzahler. Besser könne diese Sauf- und Totschlagbande nicht demonstrieren, dass sie reif sei für ein Verbot.

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Aufsehen erregende Behauptung

Ein Mann meldet sich in der Redaktion einer Boulevardzeitung und erzählt, er sei der uneheliche Sohn des Volksschauspielers Willy Millowitsch. Seine Mutter habe ihm erst jetzt die „heiße Affäre“ 1944 in Frankreich gestanden. Für 2000 Mark dürfe die Zeitung seine Geschichte berichten. Der Chefredakteur schließt mit dem Mann einen entsprechenden Vertrag und die Reporter der Zeitung forschen das „Mallörche“ aus. Sie entdecken aber dabei nach ihrer Darstellung einen Hochstapler. Unter der Überschrift „Er ist ein Knacki“ schildern sie das Ergebnis ihrer Recherchen: Der Mann sei vorbestraft, sitze eigentlich im Knast, habe nur aus Krankheitsgründen Haftverschonung. Sein Sohn sei ein Brandstifter, seine Stieftochter eine Mörderin. Fürwahr eine nette Familie, die sich da ins Haus Millowitsch drängeln wolle. Der Anwalt des Betroffenen ruft den Deutschen Presserat an. Er sieht das Persönlichkeitsrecht seines Mandanten verletzt. Ihm liege eine eidesstattliche Versicherung der Mutter vor, wonach der Vater ihres Sohnes Willy Millowitsch sei. Es sei zutreffend, dass sein Mandant vorbestraft sei und zur Zeit Haftverschonung genieße. Es sei auch zutreffend, dass seine Tochter wegen Mordes verurteilt sei. Nicht zutreffend aber sei die Behauptung, sein Sohn sei ein Brandstifter. Bislang sei gegen diesen nur ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Bestenfalls sei er also nur ein Verdächtiger. Formulierungen wie „Er ist ein Knacki“, „Auf ihn wartet der Knast“ und „Ein Hochstapler“ seien Verstöße gegen den Resozialisierungsgedanken, wie er in Richtlinie 8.2 (=> heute Richtlinie 8.3) des Pressekodex formuliert sei. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Ansicht, dass die Äußerung auf der Titelseite, in der es heiße, dass der Sohn des Beschwerdeführers ein Brandstifter sei, nicht isoliert betrachtet werden könne. Sie sei im Zusammenhang mit dem auf Seite 19 der Ausgabe des Blattes veröffentlichten Text zu sehen. Darin werde klargestellt, dass der Sohn nicht der Brandstiftung überführt, sondern lediglich ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sei. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Berichterstattung verstoße gegen den in Richtlinie 8.2 festgehaltenen Resozialisierungsgedanken, begegnet die Rechtsabteilung mit der Feststellung, dass es hier auch Ausnahmen geben müsse. Der Beschwerdeführer sei mit einer Aufsehen erregenden Behauptung von großer Tragweite an die Öffentlichkeit getreten. Er habe daher mit Recherchen rechnen müssen, die sich mit seiner Person und mit seiner Glaubwürdigkeit beschäftigen. Die Zeitung sei bei ihren Recherchen auf Fakten gestoßen, die erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des angeblichen Millowitsch-Sohnes hervorgerufen hätten. So sei festgestellt worden, dass der Mann gegenwärtig eine Haftstrafe verbüßt und nur auf Grund einer dringend notwendig gewordenen Herzoperation von der Haft vorübergehend beurlaubt worden ist. In den Jahren zwischen 1969 und 1980 sei er wegen diverser Delikte, u.a. wegen Betrugs, insgesamt 35 Mal verurteilt worden. Daraus lasse sich schließen, dass der Beschwerdeführer zu Täuschungen und Irrtümern neige, dass seine Glaubwürdigkeit zu Zweifeln Anlass gebe. Die Zeitung habe sich daher für berechtigt gehalten, über die Vorstrafen zu berichten. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig mit privaten Informationen aus seinem Leben an die Presse gewandt. Dabei habe er davon ausgehen und akzeptieren müssen, dass die Presse sein Privatleben auch über seine Angaben hinaus durchleuchtet. (2000)

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Leserbrief

In einer Lokalzeitung erscheint unter der Überschrift „Ernste Zerfallserscheinung“ ein Leserbrief, der das geplante Gesetz zur eingetragenen Partnerschaft für homosexuelle Paare kritisiert. Der Autor des Briefes benutzt Begriffe wie „Unart“, „Abartigkeit“, „Verirrung“ und „Sittenlosigkeit“. Weiterhin behauptet er, es sei eine Binsenwahrheit, dass Homosexuelle und Lesben keine Kinder zeugen könnten. Eine Leserin bittet den Deutschen Presserat um eine Rüge des Blattes. Der Brief diskriminiere Homosexuelle, indem den Lesern ungerechtfertigter Weise suggeriert werde, es handele sich bei Homosexualität um eine verurteilungswürdige Veranlagung. Die Behauptung, dass Homosexuelle und Lesben keine Kinder zeugen könnten, sei eine falsche Tatsachenbehauptung. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht, dass man den Brief bewusst nach intensiver Diskussion gedruckt habe. Der Brief sei veröffentlicht worden, weil es einer Verfälschung des Meinungsbildes in der Leserschaft gleichgekommen wäre, wenn die Redaktion diese Sicht- und Denkweise hätte unter den Tisch fallen lassen. Es könne nicht Aufgabe einer Redaktion sein, Meinungsvielfalt auf Leserbriefseiten zu unterdrücken, nur weil ihr die eine oder andere Aussage nicht passe. Dies käme einer bewussten Manipulation gleich. Die im Brief geäußerte Meinung sei durch den Schutz der Meinungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung gedeckt und verstoße nach Auffassung der Chefredaktion weder gegen Presserecht noch Pressekodex. (2000)

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Steuerschulden

Unter der Überschrift „Das Ende der Narrenfreiheit“ berichtet eine Regionalzeitung über die zwangsweise Entfernung von über 300 Hunden vom Anwesen eines örtlichen Hundehändlers. Die Zeitung beschreibt die Zustände auf dem Neubauhof, über dem der Gestank von verrottenden Schlachtabfällen und Hundekot, ein Hauch der Verwesung hänge. Die Hunde seien inzwischen eingefangen und auf 32 Tierheime in ganz Deutschland verteilt worden. Jetzt suchten die Behörden nach einer Unterkunft für den Hundehalter. In dem Artikel heißt es, der Mann habe während der Räumung von Journalisten Geld verlangt und auch bekommen. Des weiteren wird behauptet, er schulde der Gemeinde 60.000 Mark Hundesteuer. Drei Wochen nach der Veröffentlichung druckt die Zeitung eine Gegendarstellung, in welcher der Betroffene erklärt, dass er von Journalisten für Interviews weder Geld verlangt noch erhalten habe. Gegen diesen Vorwurf wehrt er sich auch in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Gleichzeitig weist er die Behauptung zurück, er schulde der Gemeinde 60.000 Mark Hundesteuer. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, ihre Redakteurin habe vor Ort selbst beobachtet, dass der Betroffene mit Medienvertretern über Geld für Interviews verhandelt habe. Diese Beobachtung werde von anderen Journalisten bestätigt. So könne ein Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Fernsehens bezeugen, dass der Hundehändler einen Exklusivvertrag mit einem privaten TV-Lokalsender geschlossen habe. Ihm seien von dieser Seite aus Bilder angeboten worden. Im übrigen habe der Beschwerdeführer nur einem einzigen Journalisten zu Beginn der Räumung Zutritt zu seinem Gelände gewährt. Auf die Frage der Redakteurin, wieso er das Wohlwollen des Beschwerdeführers genieße, habe der Kollege geantwortet: "Das hat uns eine Stange Geld gekostet“. Zudem habe die Journalistin gesehen, wie dem Beschwerdeführer nach einem Gespräch von einem TV-Team 200 Mark in bar über den Zaun gereicht worden seien. Der Vorwurf der Steuerschuld basiere auf einem rechtskräftigen Urteil aus dem Jahre 1998, wonach der Beschwerdeführer der Gemeinde damals 58.800 Mark Hundesteuer schuldete. Diese Summe sei bis zur Räumung des Geländes längst auf mehr als 60.000 Mark angewachsen. Auf Anfrage teilt die zuständige Verwaltungsgemeinschaft dem Presserat mit, dass Datenschutz und Steuergeheimnis es ihr nicht erlauben, die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer der Gemeinde tatsächlich 60.000 Mark an Hundesteuer schulde. Der TV-Lokalsender erklärt, dass der Hundehalter während der Räumung von dem Unternehmen weder Geld verlangt noch Geld bekommen habe. Einen Exklusivvertrag gebe es auch nicht. Der Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Fernsehens teilt mit, er selbst habe zweimal über die Räumung des Anwesens berichtet. Im Zusammenhang mit dem ersten Bericht habe der Beschwerdeführer eine Summe von 150 Mark als Entschädigung für ein Interview verlangt. Dies sei ihm zugesagt worden. Über den Bericht sei er jedoch so erbost gewesen, dass er erklärt habe, keine Interviews mehr zu geben und auch das Geld nicht mehr zu wollen. Die Überweisung sei daraufhin storniert worden. Einige Tage vor dem zweiten Bericht habe ihm der TV-Lokalsender exklusives Bildmaterial und ein Interview mit dem Beschwerdeführer angeboten. In diesem Zusammenhang habe der Privatsender behauptet, dass er Bilder und Interviews exklusiv vermarkte. Sein Sender habe es allerdings abgelehnt, auf das Angebot einzugehen. (2000)

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Autorenzeile

Verteidigungsminister Rudolf Scharping erleidet beim Besuch des Pentagons in Washington einen Unfall. In dem Moment, als das Fahrzeug des Ministers eine Sperre passiert, springt eine Stahlkappe hoch und katapultiert den Wagen etwa einen Meter hoch. Die Insassen des Fahrzeugs werden erst gegen die Decke und dann gegen die Kopfstützen der Vordersitze geschleudert. Der Minister erleidet eine Platzwunde am Kopf und Schnittwunden am Bein, wird in einem Krankenhaus behandelt. Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Schlagzeile „Scharping – 10 Sekunden Todesangst“ darüber in Wort und Bild. Autor des Beitrages ist laut Autorenzeile der Sprecher des Ministers. Dieser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er habe mit dem stellvertretenden Chefredakteur der Zeitung lediglich ein Informationsgespräch geführt. Die Autorenzeile erwecke den falschen Eindruck, dass er den Beitrag geschrieben habe, was jedoch nicht der Fall sei. Er habe die Veröffentlichung nicht einmal autorisiert. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der stellvertretende Chefredakteur habe mit dem Beschwerdeführer über den Unfall des Ministers gesprochen. Vor Beginn des Telefonats sei klar gemacht worden, dass der Sprecher des Ministers ausführlich zitiert werden würde. Ein Autorisierungsvorbehalt sei nicht vereinbart worden. Falsch sei, dass der Beschwerdeführer als Autor ausgewiesen worden sei. Es sei vielmehr so, dass lediglich die in dem Artikel enthaltenen Informationen als vom Beschwerdeführer herrührend ausgewiesen worden seien. Dieser Hinweis sei aber richtig und wahr. (2000)

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Leserbrief

Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief, der sich mit der Absetzung eines Büchereileiters beschäftigt. Der Brief ist mit einem Namen unterzeichnet, der von hinten gelesen den Namen ergibt, den der Leiter der Bücherei trägt. Der Betroffene ist sich sicher, dass der Leserbrief fingiert ist. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Redaktion hätte erkennen müssen, dass der Absender ein Anagramm seines Namens ist. Der Ressortleiter der Kulturredaktion erklärt, keinem Redaktionsmitglied sei dies aufgefallen. Die Redaktion habe den Brief veröffentlicht, nachdem sie sich bei der Stadtverwaltung nach der Existenz der Absenderanschrift erkundigt habe. Dass im selben Ort auch der Beschwerdeführer wohne, sei der Redaktion nicht bekannt gewesen. Nachdem sich der Büchereileiter am Erscheinungstag des Leserbriefes beim stellvertretenden Chefredakteur der Zeitung beschwert hatte, habe man am darauf folgenden Tag an gleicher Stelle eine Berichtigung veröffentlicht. (2000)

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Namensnennung bei Untreue

Vorverurteilung

„Das darf doch nicht wahr sein.“ Mit dieser Feststellung beginnt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über „dreiste Asylbetrüger aus der Türkei“, die das Land jeden Monat um 500.000 Mark „erleichtern“. Viele der falschen Libanesen seien nicht nur teuer, viele seien auch kriminell. 148 von ihnen hätten insgesamt 2.502 Straftaten begangen. Das Blatt zitiert den Innensenator, der eine Anfrage mit der Feststellung beantwortet hat, die Abschiebung der insgesamt 531 Personen koste 1,3 Millionen Mark. Aber wer die bezahlen solle, sei unklar. Folglich formuliert die Zeitung ihre Schlagzeile: „Asylbetrüger – sie kassieren jeden Monat eine halbe Million – Aber für ihre Ausweisung fehlt das Geld“. Das AntiRassismusBüro und die Flüchtlingsinitiative des betroffenen Landes schalten den Deutschen Presserat ein. Hier werde falsch und einseitig berichtet. Bislang sei kein Verdächtiger wegen Asylbetrugs verurteilt worden. Die Reaktionsleitung der Zeitung beruft sich auf eine Mitteilung des Senats, wonach es einer Ermittlungsgruppe der Polizei gelungen sei, Asylmissbrauch in großem Umfang aufzudecken. Bislang sei 531 Personen, die angegeben hatten, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein, nachgewiesen worden, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Über diese Feststellungen der Behörden dürfe berichtet werden. Die Auffassung, dass die Medien verpflichtet seien, dieser Feststellung durch eigene Prüfungen nachzugehen, sei absurd. (2000)

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