Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Falschdarstellung zurückgewiesen

Eine Auftragsvergabe ist Gegenstand mehrerer Beiträge in einer Regionalzeitung. Die Hauptrolle spielt dabei ein CDU-Stadtrat und Chef eines Ingenieursbüros, der der Zeitung falsche Darstellungen vorwirft und den Deutschen Presserat einschaltet. Er habe weder im Stadtrat eine Vorlage zu diversen Vorplanungsleistungen für das örtliche Klärwerk eingebracht, noch klage er gegen die Stadt. Weiterhin sei er auch nicht rechtskräftig verurteilt, wie die Zeitung behaupte, sondern seine Firma. Dabei handle es sich auch nicht um eine strafrechtliche Verurteilung. Er betont, dass auch die Behauptung, ihm sei ein Planungsauftrag zugeschanzt worden, falsch sei. Bei der Vergabe sei die Kommunalordnung des betreffenden Bundeslandes beachtet worden. Die Chefredaktion der Zeitung äußert sich zu den Vorwürfen. Der Kommunalpolitiker habe die Vorlage zu Vorplanungsleistungen eingebracht. Einen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung könne man nicht beifügen, da der Bürgermeister eine Kopie verweigert habe. Die Protokollführerin könne den Vorgang jedoch bestätigen. Die Zeitung bleibt bei ihrer Behauptung, der Beschwerdeführer und seine Frau klagten seit Jahren gegen die Stadt. Zu der Feststellung, der Kommunalpolitiker sei zweimal verurteilt worden, erklärt die Redaktion, zwar sei die Firma von den Urteilen betroffen, doch werde diese allein von dem Beschwerdeführer vertreten. Was den Begriff „zugeschanzt“ betreffe, so sei dies eine saloppe Formulierung, die sich daraus erklären lasse, dass der Ingenieur als Parteiloser der CDU-Fraktion des Stadtrats angehöre, mit deren Stimmen die Vergabe erfolgte, und er zugleich auch Vorsitzender des Finanzausschusses sei. (2001)

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Recherche ohne Sorgfalt

Die Zwangsräumung eines Reiterhofs ist das Thema eines Lokalberichts. In dem Beitrag wird erwähnt, der Vater der Pächterin habe sich aus der Stadt abgemeldet, um polizeilichen und gerichtlichen Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu gehen. Der Eigentümer des Grundstückes vermute, der Mann sei jetzt in Südafrika gemeldet. Der Betroffene schaltet den Deutschen Presserat ein, weil er sein Persönlichkeitsrecht sowie die Bestimmungen des Datenschutzes verletzt sieht. Er habe nie in der genannten Stadt gewohnt, habe weder mit dem Mietverhältnis seiner Tochter noch mit den daraus resultierenden gerichtlichen Auseinandersetzungen etwas zu tun. Er habe dies der Zeitung mitgeteilt. Diese habe sich daraufhin bei ihm entschuldigt. Für ihn sei die Angelegenheit jedoch nicht erledigt. Solche Veröffentlichungen könnten schließlich existenzvernichtend sein. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass der Beschwerdeführer Recht hat. Der Autor des Beitrages sei der Lüge eines Informanten aufgesessen. Die Chefredaktion habe sich bei dem Betroffenen in aller Form entschuldigt. (2001)

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Relative Person der Zeitgeschichte

Unter der Überschrift „Studentin flieht vor Neonazis“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Studentin, die sich als Vorsitzende eines Aktionsbündnisses gegen rechte Gewalt engagiert und jetzt von einem anonymen Briefschreiber bedroht wird. Der Justizminister des Landes habe der Betroffenen inzwischen zu einem Studienaufenthalt in Großbritannien verholfen. Das sei sicherer, als ein Risiko einzugehen. In dem Artikel werden der volle Name der Studentin genannt sowie ein Foto veröffentlicht. Eine Leserin der Zeitung beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass die betroffene Studentin durch Namensnennung und Fotoveröffentlichung klar identifizierbar wird und die Schutzinteressen unterlaufen werden. Nach ihrer Aussage hatte die Betroffene in der Angelegenheit um Anonymität gebeten. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, in der Region hätten alle an neonazistischen Umtrieben interessierten Leser ohnehin gewusst, um wen es sich bei der Betroffenen handele. Die Redaktion habe nach reiflicher Überlegung bewusst den Namen genannt, da dies im Interesse der Glaubwürdigkeit und Wahrhaftigkeit der Geschichte notwendig gewesen sei. Die junge Frau sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Person der Zeitgeschichte gewesen. Dies auch deshalb, da sie mehrfach öffentlich aufgetreten sei und sich auch auf Veranstaltungen gemeinsam mit dem Ministerpräsidenten habe fotografieren lassen. Zwar sei ihre Angst nach dem Erhalt des Drohbriefes nachvollziehbar, sie gewinne aber nichts, wenn sie „sich“ verheimliche. Ihr werde nicht geholfen, wenn man ihren Namen verschweige. Im Gegenteil steigere die Anonymisierung noch die Genugtuung in der Neonazi-Szene. (2001)

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Zutritt zum Krankenzimmer

Ein Bus fährt führerlos durch die Stadt. Der Fahrer hat einen Schlaganfall erlitten und sitzt zusammengesunken hinter dem Steuer. Eine Frau, die den Vorfall beobachtet hat, setzt sich mit ihrem Auto vor den tonnenschweren Doppeldecker, bremst und stoppt ihn nach 400 Metern. Eine Boulevardzeitung lobt die Heldin des Tages in großer Aufmachung, zeigt die mutige Frau und den Busfahrer im Bild. Die Verkehrsbetriebe, bei denen der Busfahrer angestellt ist, kritisieren in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Mitarbeiter der Redaktion den noch nicht ansprechbaren Kollegen in der Intensivstation des Krankenhauses fotografiert haben. Dieser habe später erklärt, dass er niemals dem Foto und seiner Veröffentlichung zugestimmt hätte. Auf Grund seines Zustandes sei er gar nicht in der Lage gewesen wahrzunehmen, was um ihn herum geschehen sei. Des weiteren habe der Autor des Beitrages die Wohnung des Mannes aufgesucht und den dort anwesenden 14-jährigen Sohn befragt. Dieser habe nicht gewusst, wie er die Situation bewältigen sollte. Schließlich sei die Frau des Busfahrers hinzugekommen und habe dem Reporter erklärt, dass er die Familie in Ruhe lassen solle. Die Redaktionsleitung des Blattes stellt den Sachverhalt anders dar. Der Fotoreporter habe sich ordnungsgemäß im Krankenhaus bei der Stationsschwester gemeldet und angefragt, ob er den Busfahrer besuchen dürfe. Diesem habe er sich dann als Journalist vorgestellt und ihn um ein kurzes Gespräch und ein Foto gebeten. Der Mann habe ihm gesagt, dass es sich an den Vorfall leider nicht erinnern könne, aber gegen ein Foto nichts einzuwenden habe. Daraufhin sei dann das Bild gemacht worden. Es sei zwar richtig, dass der Reporter die Wohnung des Busfahrers aufgesucht und dort zunächst nur den Sohn angetroffen habe. Diesen habe er jedoch nicht ausgefragt. Die darauf erschienene Mutter sei zu einem längeren Gespräch bereit gewesen. Sie habe offen von der Leidenschaft ihres Mannes für Marathonlauf und Motorräder gesprochen und ihre Dankbarkeit gegenüber der Retterin geäußert. Insgesamt hätten sich weder der betroffene Busfahrer noch seine Frau dahingehend geäußert, dass sie sich durch den Fotoreporter belästigt fühlten. (2001)

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Ethnische Gruppen

Eine Lokalzeitung berichtet über eine 36-jährige Roma-Frau. Fünf Tage, bevor sie ihren Sohn zur Welt gebracht habe, sei sie in U-Haft genommen worden. Jetzt büße sie wegen Sozialbetrugs eine dreijährige Haftstrafe ab. Das Kind sei in einer Pflegefamilie untergebracht, habe einmal pro Woche eine Spielstunde mit seiner Mama. Die Roma-Familie sei jetzt auseinander gerissen. Der Ehemann und der älteste Sohn lebten in Mazedonien Ein Sohn habe in den Niederlanden Asyl beantragt. Zwei Söhne seien dort in einem Heim untergebracht. Der Beitrag schildert die Problematik von Mutter-Kind-Plätzen in den Justizvollzugsanstalten und die Gefühle von betroffenen Müttern. Sämtliche Eingaben ihrer Anwältin an die Justiz, Mutter und Kind wieder zusammenzubringen, seien bislang negativ beschieden worden. Jetzt habe sich die Frau an den Verfassungsgerichtshof gewandt sowie Verfassungsbeschwerde eingereicht. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma weist in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat darauf hin, dass eine Kennzeichnung der Frau als Roma für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich gewesen sei. Mit der Kennzeichnung würden Vorurteile gegen die Roma geschürt. Die Chefredaktion der Zeitung bedauert, dass der besagte Artikel Thema einer Beschwerde werden konnte. Ihres Erachtens sei der inkriminierte Artikel nicht die Art von Berichterstattung, die der Ziffer 12 des Pressekodex unterfalle. Der Beitrag befasse sich mit den Haftbedingungen. Er erwähne zwar den Haftgrund, aber auch nur diesen und ergehe sich nicht in Schilderungen des Tathergangs. Im Vordergrund stehe die kritisch beleuchtete Praxis des Justizvollzugs, eine inhaftierte Mutter von ihrem 14 Monate alten Kind zu trennen.. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 15

„Statt ´Taufzeremonie´ gab´s ein wüstes Fest der Zigeuner“ titelt eine Regionalzeitung. Am gleichen Tag wird auch der Artikel „Die sind eingefallen wie die Heuschrecken – Mehrere hundert Zigeuner feierten Gelage im Schwimmbad“ veröffentlicht. Dann folgt noch der Beitrag „Tauf-Debakel treibt Moritz ins Freibad – Gemeinde hätte Reinigungskosten gern erstattet, bloß weiß man nicht, mit wem man es zu tun hat“. Die Zeitung informiert in den Beiträgen über eine „Taufzeremonie“ in einem gemeindlichen Schwimmbad. Danach ist – so die Zeitung – das Schwimmbecken verdreckt. Der Zentralrat der Sinti und Roma, der den Deutschen Presserat anruft, sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Redaktion der Zeitung, so deren Chefredaktion, „nennt die Dinge beim Namen“ und „beteiligt sich nicht an der Unsitte von Umschreibungen wie `gewöhnlich umherreisende Bevölkerungsgruppe´“. Sie weist darauf hin, dass die Benennung der Zugehörigkeit der am Geschehen beteiligten Personen für das Verständnis des berichteten Sachverhalts erforderlich gewesen sei und die Veröffentlichungen keinesfalls alle Sinti und Roma öffentlich stigmatisiert hätten. Außerdem sei eine Häufung von Diebstählen in der Stadt zu beobachten, die von Sinti und Roma verübt würden. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 16

„Plan gegen kriminelle Roma-Familien“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über politisch-rechtliche Schritte gegen die steigende Kriminalität in einer deutschen Großstadt. In einer gemeinsamen Erklärung von Polizei und Oberbürgermeister, die von der Zeitung zitiert wird, heißt es: „Seit Beginn des Jahres ziehen verstärkt illegal Roma-Familien aus dem ehemaligen Jugoslawien nach …“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung des Verlags erklärt, in dem Artikel werde nicht über eine konkrete Straftat berichtet. Vielmehr habe sich der Beitrag mit der allgemeineren und zugleich dringenderen Problematik, nämlich dem erheblichen Anstieg der Kriminalität in der Stadt, den vermuteten Ursachen und den geplanten Gegenmaßnahmen der städtischen Behörden, beschäftigt. An der Berichterstattung über diese Probleme bestehe ein hohes öffentliches Interesse. Die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden habe man so darstellen müssen, um nicht alle Flüchtlinge aus Ex-Jugoslawien in falschen Verdacht zu bringen. Die Gruppe der mutmaßlich kriminellen Einwanderer sei daher von der Gruppe der tatsächlich hilfsbedürftigen Flüchtlinge abzugrenzen gewesen, auch wenn dies gleichzeitig bedeute, sie zugleich als Angehörige einer ethnischen Minderheitengruppe zu nennen. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 17

„Roma wegen Drogenhandels verurteilt – Haftstrafen für Vater und Sohn“ – einen Artikel mit dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung. Darin geht es um ein Verfahren gegen sechs Familienmitglieder, die wegen Drogenhandels angeklagt sind. Im Text heißt es: „In der Wohnung der Roma-Sippe … wurde das Rauschgift auf die vierfache Menge gestreckt und dann in Beutel zu jeweils etwa vier Gramm Heroin portioniert.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält es für geboten, auf Blick auf die Lebens- und Sicherheitsinteressen der überwältigenden Bevölkerungsmehrheit in Deutschland, vor allem in Fällen von Schwerkriminalität, auch die Herkunft der Täter zu nennen. Der gelegentliche Einwand, die Presse müsse besonders sensibel mit der Nennung der Herkunft von Kriminellen und Schwerkriminellen umgehen, müsse letztlich als Zumutung empfunden werden, wenn man bedenke, dass solche Kriminellen ihrerseits nicht die geringsten Skrupel haben, wenn es darum geht, anderen Menschen leid zuzufügen, auf welche Weise auch immer. Hinsichtlich der Verwendung des Begriffes „Zigeuner“ verweist die Redaktion auf Gepflogenheiten im Fernsehen. (2001)

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Wiedergabe von Dokumenten

Eine Tageszeitung berichtet über die Verhandlung des Jugoslawien-Tribunals in Den Haag gegen drei der Täter, die im Sommer 1992 im bosnischen Foca muslimische Frauen und Mädchen erniedrigt, gefoltert, missbraucht und in ständiger Todesangst gehalten haben. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass es Massenvergewaltigungen als Waffe nicht erst seit den Balkanwirren gibt. Schon immer seien Frauen gezielt zu Opfern des Krieges gemacht worden. So hätten laut den UN deutsche und japanische Truppen in den Weltkriegen systematisch Frauen vergewaltigt oder zur Prostitution gezwungen. Ein Leser der Zeitung nimmt Anstoß an dieser Darstellung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Behauptung in einem Bericht der UN-Menschenrechtskommission, Unterkommission zur Verhütung von Diskriminierungen, sei falsch. Vergewaltigungen hätten in beiden Kriegen einen Straftatbestand erfüllt, der in allen gesetzlichen Fassungen mit Zuchthaus geahndet worden sei. Die Berichterstatterin der UN-Unterkommission, Linda Chavez, sei damals zurückgetreten. Ihre diskriminierende Behauptung sei nicht in die Schlussfassung des Berichtes übernommen worden. Auf Anforderung übersendet der Beschwerdeführer dem Presserat eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 4. November 1996, in dem der stellvertretende Leiter des Arbeitsstabs Menschenrechte ihm mitteilt, dass die Bundesregierung die betreffende Behauptung von Frau Chavez als unzutreffend zurückweist. Die Bundesregierung erwarte daher, dass diese Behauptung im Schlussbericht nicht wiederholt werde. Die Redaktion Außenpolitik der Zeitung hält der Beschwerde entgegen, dass die gemachte Aussage nach wie vor zutreffend sei. Sie befinde sich in einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin Linda Chavez vom 16. Juli 1996. Die Behauptung werde zwar in dem Abschlußbericht von Chavez‘ Nachfolger Gay J. McDougall vom 22. Juni 1998 nicht mehr wiederholt, sie werde aber auch in keiner Weise widerrufen. Vielmehr sei der Chavez-Bericht nach wie vor auf den Internet-Seiten der UN veröffentlicht und für jedermann zugänglich. Ein einschränkender Hinweis in bezug auf die Behauptung über Massenvergewaltigungen durch deutsche Truppen in den Weltkriegen finde nicht statt. Auch habe das UN-Infozentrum in Bonn trotz Recherchen kein UN-Dokument über einen schriftlichen Einwand Deutschlands finden können. Da die Behauptung von Linda Chavez somit nach wie vor unwiderrufen im Raum stehe, ist die Redaktion der Ansicht, dass sie auch im Rahmen von Presseberichten zitiert werden dürfe. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 18

Eine Regionalzeitung berichtet zweimal über einen Mordprozess. Der Angeklagte gehört zur Volksgruppe der Sinti. In einem Artikel steht der Satz: „Ein weiterer Zeuge sagte gestern, er sei mit Sinti und Roma aufgewachsen. Wenn die sagten, sie hätten die Tat nicht verübt, dann könne man das glauben.“ Im zweiten Artikel heißt es: “…weil er der Volksgruppe der Sinti angehöre und ein Sinto seinen Bruder nicht verrate, zumal er das Familienoberhaupt sei, begründete der Angeklagte sein bisheriges Schweigen.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und ruft den Deutschen Presserat an. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung betont, dass sich die Redaktion generell und auch im vorliegenden Fall an die Gepflogenheiten halte, in Berichten über Straftaten oder in Gerichtsberichten nach Richtlinie 12.1 des Pressekodex zu verfahren. Dass der Angeklagte und weitere Verfahrensbeteiligte der Volksgruppe der Sinti angehörten, wäre üblicherweise gar nicht zur Sprache gekommen. Hier aber sei dieser Sachverhalt ausdrücklich vom Hauptangeklagten und einem Zeugen in das Verfahren eingeführt worden. Beide hätten auf die speziellen Familienbande und Verhaltensmerkmale hingewiesen, die sich aus ihrer ethnischen Zugehörigkeit herleiteten. Somit sei es Pflicht der Zeitung, den Lesern gegenüber die Verteidigungsstrategie des Angeklagten mit dem Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit zu veranschaulichen. (2001)

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