Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Jugendschutz

Auf ihrer Titelseite und im Innern des Blattes berichtet eine Boulevardzeitung über einen 14-jährigen Jens, der behauptet, von seinen Mitschülern oft misshandelt zu werden. „Ich bin der Prügelknabe der ganzen Schule“, gesteht er in der Schlagzeile. Vorname und Anfangsbuchstabe seines Familiennamens sind von der Redaktion geändert. Alter, Wohnort und Schule des Schülers werden genannt. Den Beiträgen beigestellt ist jeweils ein Foto des Jungen mit einem Schal vor der unteren Gesichtshälfte. Zwei Mütter, die Klassenkameraden des 14-jährigen und die Schulsprecherin schreiben an die Zeitung, äußern ihre Betroffenheit, weisen die Anschuldigungen zurück oder ziehen sie in Zweifel. Eine der Mütter wendet sich auch an den Deutschen Presserat. Der betroffene Schüler sei identifizierbar und in eine „schlimme Rolle“ gedrängt. Die Mitschüler des Jungen behaupten, dass er lüge. Insofern habe die Zeitung ungeprüft Falschdarstellungen des Jungen wiedergegeben. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, der Vater von Jens sei von sich aus an die Redaktion mit der Bitte herangetreten, die Öffentlichkeit über die Ängste seines Sohnes zu informieren. Das Foto von Jens sei im Beisein und mit ausdrücklicher Einwilligung seines Vaters angefertigt worden. Die Recherche sei im konkreten Fall sehr gründlich gewesen und habe sich über einen langen Zeitraum erstreckt. Um die Glaubwürdigkeit des Jungen zu prüfen, habe sich der Autor teils im Beisein des Vaters, aber auch alleine mit dem Jungen unterhalten. Um ein konkretes Bild von den Ereignissen zu erhalten, sei Jens aufgefordert worden, über einen Zeitraum von einer Woche hinweg schriftlich zu dokumentieren, wie es ihm in der Schule ergeht und wie er sich fühlt. Nachdem dieses – später als „Tagebuch der Angst“ veröffentlichte – Dokument vorgelegen habe, habe man die von der Beschwerdeführerin angeblich vermisste Gegenrecherche betrieben. Dabei sei die Darstellung des 14-jährigen Jungen von einem Mitschüler, der Jens gut kennt, in vollem Umfang im Rahmen eines längeren Telefonats bestätigt worden. Bei einer danach vor Ort durchgeführten Recherche seien die Darstellungen von verschiedenen Schülern ebenfalls für richtig erklärt worden. Insbesondere hätten sie bestätigt, dass Jens häufig verprügelt werde. Selbstverständlich habe man auch die Direktorin der Schule zu den Vorgängen befragt. Sie habe sämtliche Vorwürfe, wie aus dem Artikel ersichtlich, mit einigen allgemeinen Hinweisen zurückgewiesen. Dabei habe sie der Redaktion gegenüber zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass Jens offensichtlich Unwahrheiten verbreite und z.B. ein problematischer Schüler sei. Im Anschluss an die Berichterstattung habe die Zeitung Schreiben ehemaliger Schüler erhalten, die den Inhalt des Artikels aus eigener Erfahrung bestätigten. (2000)

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Falsche Behauptungen

Eine in Deutschland erscheinende türkische Zeitung berichtet unter der Überschrift „Möge Allah Verstand und Vernunft geben“ über Streitigkeiten zwischen dem Auslandsinstitut einer westdeutschen Großstadt und dem örtlichen Verein zur Verbreitung der Ideen Atatürks. So habe die Leiterin des Instituts eine Schlagzeile des Vereinsblattes kritisiert und dem Verein Rassismus vorgeworfen. Des weiteren habe sie moniert, dass bei einer Veranstaltung Atatürk-Fotos und die türkische Fahne zu sehen gewesen seien. Der städtische Pressereferent legt den Vorgang dem Deutschen Presserat vor. Von Rassismus sei nie die Rede gewesen. Nicht die Schlagzeile des Vereins sei kritisiert worden, sondern der auf der Titelseite enthaltene Hinweis auf eine Kooperation mit dem Auslandsinstitut. Auch sei nicht moniert worden, dass auf der Veranstaltung Atatürk-Fotos und die türkische Fahne zu sehen gewesen seien, sondern dass während der Veranstaltung ausschließlich Türkisch gesprochen und keine andere Sprache verwendet worden sei. Des Weiteren teilt der Sprecher der Stadt mit, dass entgegen der Aussage des Artikels die Zusammenarbeit zwischen dem Institut und dem Verein nicht aufgekündigt worden sei. Eine Stellungnahme der Zeitung zu der Beschwerde geht nicht ein. (2000)

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Vergleich mit Hitler

In einer Lokalzeitung erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Spendenaffäre“. Der Brief bezieht sich auf einen Artikel und einen Kommentar über die Einziehung von Schwarzgeld der CDU. Der Brief beginnt mit folgender Passage: „Schon einmal hat ein Bartträger Parteivermögen vereinnahmt. Scheinbar legal – er ließ die Parteien vorher verbieten (22.Juni 1933). Wiederum scheinbar legal (Parteiengesetz) wird diesmal die CDU durch Bundestagspräsident Thierse geschröpft“. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Gleichstellung mit Adolf Hitler den Bundestagspräsidenten verunglimpft und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Eine Redaktion mache sich mitschuldig, wenn sie solche Leserbriefe veröffentliche. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf einen Schriftwechsel mit dem Bundestags-präsidenten und dessen Referenten. Man habe sich für die Veröffentlichung schriftlich entschuldigt und Wolfgang Thierse angeboten, dass er sich in einem Namensbeitrag zu dem Inhalt des Leserbriefes äußern könne. Herr Thierse sehe jedoch die Angelegenheit als erledigt an und verzichte auf einen eigenen Beitrag. Insofern sei auf die Beschwerde des eigentlich Betroffenen zu dessen Zufriedenheit reagiert worden. Einer Anregung des Presserats folgend will die Chefredaktion Kontakt auch mit dem Beschwerdeführer aufnehmen und ihm den Schriftverkehr mit Bundestagspräsident Thierse zur Kenntnis geben und erläutern. (2000)

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Prangerwirkung

In mehreren Beiträgen befasst sich eine Lokalzeitung mit Vorwürfen gegen ein Heim für geistig behinderte Kinder. Danach sollen Kinder vernachlässigt, falsch behandelt oder misshandelt worden sein. Die Zeitung beruft sich bei ihrer Schilderung und Kommentierung auf eidesstattliche Versicherungen. Am Beispiel eines behinderten Jungen in einer Wohngruppe des Heims, der über mehrere Stunden unter einer Treppe gefesselt gewesen sein soll, erläutert sie die umstrittene Rechtslage in den Fällen, in denen minderjährige Betreute „fixiert“, also mittels mechanischer Vorrichtungen ruhig gestellt werden. In dem Bericht wird mehrere Male der Heimleiter zitiert, der zu den Vorwürfen Stellung nimmt. Dieser wendet sich nach der Veröffentlichung an den Deutschen Presserat und teilt mit, dass die geschilderten Vorwürfe nicht bewiesen und die Ermittlungen eingestellt worden seien. Die Begleitberichterstattung und die Kommentare zur Sache suggerierten dem Leser jedoch die Wahrhaftigkeit der Beschuldigungen. Dies selbst dann noch, als bereits über die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft berichtet worden sei. Der Heimleiter kritisiert darüber hinaus auch die Veröffentlichung von Namen der leitenden Mitarbeiter seines Hauses. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Veröffentlichungen hätten nicht in jedem Fall die Namen der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Anschrift und Telefonnummer des Heims enthalten. Man habe vielmehr in den Beiträgen die leitenden Mitarbeiter nur dann namentlich erwähnt, wenn man sich ausdrücklich zu den Vorwürfen in ihrer Funktion als Mitarbeiter befragt habe. Die Beiträge seien die Resultate von ausgesprochen langwierigen Recherchen, die etwa neun Monate vor der ersten Veröffentlichung begonnen hätten. Um dem Gebot der journalistischen Fairness nachzukommen und nicht zu präjudizieren, habe man selbstverständlich in allen Beiträgen beiden Seiten Gelegenheit gegeben, ausführlich ihre Sicht der Dinge darzustellen. Die Informanten habe man durch einen Rechtsanwalt auf die möglichen Folgen einer richtigen, aber auch einer falschen eidesstattlichen Versicherung hinweisen lassen. Somit habe man ihnen Gelegenheit gegeben, ihre Darstellung zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Dies sei jedoch in keinem der Fälle geschehen. (2000)

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Fotos vertauscht

In einem Sonderheft unter dem Titel „Traumfigur 2000“ schildert eine Frauenzeitschrift sanfte Operationsmethoden gegen Übergewicht. Patientinnen, die sich den Magen mit einem kleinen Silikonband haben abbinden lassen, werden mit ihren Erfahrungen vorgestellt. Auf einem Foto ist eine Magenband-Patientin „vorher“ mit 120 Kilo Gewicht zu sehen, auf einem zweiten Foto stellt sich die Patientin „nachher“ mit 44 Pfund weniger vor. Beide Fotos zeigen aber nicht ein und dieselbe Frau. Einen Leser stört dieser schiefe Vergleich. Er trägt seine Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Die für die Veröffentlichung verantwortliche Agentur gesteht ein, dass die Darstellung des Beschwerdeführers korrekt ist. Die beiden Fotos seien ohne jede Absicht durch ein Versehen vertauscht worden. Diese Schlamperei sollte nicht wieder vorkommen. (2000)

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Nationalität eines Verdächtigen

Eine Regionalzeitung informiert ihre Leserinnen und Leser über einen Mord: Ein 29-jähriger Türke betritt die Teestube eines türkischen Kulturvereins, setzt wortlos eine Pistole an den Hinterkopf eines 38-jährigen Landsmanns, streckt diesen mit fünf Schüssen nieder und stellt sich der Polizei. Nach Angaben der Kriminalpolizei habe der Täter seit Jahren vorgehabt, seinen Kontrahenten umzubringen – wegen Differenzen am ehemals gemeinsamen Arbeitsplatz. Am folgenden Tag präzisiert die Zeitung den Tathergang. Die Obduktion der Leiche habe ergeben, dass der Täter insgesamt sieben Schüsse abgegeben habe. Ein Leser der Zeitung reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Verdächtige sei zwar türkischer Abstammung, besitze aber die deutsche Staatsbürgerschaft. Dies habe er bei der Staatsanwaltschaft auf Nachfrage erfahren. Die Zeitung habe demnach falsch berichtet und diskriminiert. Sie habe ihren Lesern bewusst vorenthalten, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen deutschen Staatsbürger handele. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet, in sämtlichen Auskünften von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft gegenüber dem recherchierenden Redakteur sei durchweg von „Türken“ gesprochen worden, in Bezug sowohl auf den Täter als auch auf das Opfer. Auch direkt am Tatort hätten sich Augenzeugen und Angehörige von Täter und Opfer in der selben Weise geäußert. Von niemandem sei ein einziger Hinweis gekommen, dass der Täter einen deutschen Pass besitze. Aus diesen Gründen weise man die Unterstellung des Beschwerdeführers, man habe eine ethnische oder nationale Gruppe absichtlich diskriminiert, nachdrücklich zurück. Die Berichterstattung beruhe auf seriösen Recherchen nach bestem Wissen und Gewissen. Auf Anfrage übersendet die zuständige Staatsanwaltschaft dem Presserat den Personalbogen des Verdächtigen, in dem als Staatsangehörigkeit „deutsch“ angegeben ist. (2000)

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Volkes Meinung

Eine Lokalzeitung veranstaltet ein Forum. Die Diskussion dreht sich um das geplante Hafenprojekt der Stadt. Im Bericht darüber ist die folgende Passage enthalten: „Das Ergebnis der über dreistündigen Veranstaltung: Das ... Hafenprojekt wird wohl von allen Menschen in dieser Stadt und Region getragen. Es war niemand auszumachen, der öffentlich bekannt hat: Nein, ich will den JadeWeserPort nicht, ich bin gegen den Bau des großen Hafens“. Ein Leser hält die Darstellung der Zeitung in diesem Beitrag und auch in weiteren Veröffentlichungen für verzerrt und einseitig. Er beklagt sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, sie berichte ausführlich und kontinuierlich auch über die Arbeit der hafenkritischen Bürgerinitiative. Tatsächlich sei es im übrigen so, dass die Pläne für den „JadeWeserPort“ in der Region von einer überwältigenden Mehrheit getragen und unterstützt würden. In dem Titelseitenbericht über den Verlauf des Forums einen Tag nach der Veranstaltung sei nahezu die Hälfte des Raumes den kritischen Nachfragen zum Thema gewidmet worden. Man könne vielleicht über den Satz streiten, in dem es heiße, das Hafenprojekt werde „wohl von allen Menschen in dieser Stadt und Region getragen". Richtig sei allerdings, dass in der Tat – wie in dem Bericht korrekt dargestellt – niemand in der Veranstaltung aufgestanden sei und erklärt habe: „Ich will den JadeWeserPort nicht“. Es habe zwar kritische Anmerkungen und Nachfragen zu einzelnen Aspekten des Vorhabens gegeben, aber keine ausdrücklich formulierte Grundsatzablehnung des Projektes. (2000)

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Einseitige Darstellung

Eine Mutter erstattet Strafanzeige gegen die Klassenlehrerin ihrer Tochter wegen Körperverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener. Diese soll ihren Schülern untersagt haben, während des Unterrichts die Toilette aufzusuchen. Wer es dennoch tue, müsse mit einer Strafarbeit rechnen. Eine Boulevardzeitung nimmt sich des Falles an und berichtet darüber aus der Sicht der Mutter. Diese glaube, dass die Schikanen der Lehrerin schlechte Noten bei mittelmäßigen und sensiblen Schülern verursachen. Ihre Tochter habe bereits eine Nierenschädigung. Zum Schluss wird der Rektor der Schule zitiert. Er stelle sich vor die Lehrerin und ärgere sich, dass das Problem auf diesem Weg gelöst werden müsse. Die betroffene Lehrerin, die in dem Artikel mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannt wird, bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. Sie glaubt, dass sie durch die Berichterstattung identifizierbar werde. Sie kritisiert ferner, dass sie von der Zeitung zu dem Vorgang nicht befragt worden sei. Das Verbot, während des Unterrichts die Toilette aufzusuchen, existiere zwar. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe jedoch Monate vor Erscheinen des Artikels bereits eine Ausnahmegenehmigung von der Regelung erhalten. Die Redaktionsleitung der Zeitung betont, es sei Tatsache, dass die Lehrerin ihren Schülern generell keine Erlaubnis erteilt, während des Unterrichts die Toilette aufzusuchen. Dieses generelle Verbot bestreite sich auch nicht. Zudem räume sie ein, dass die Mutter der betroffenen Schülerin Strafanzeige wegen Körperverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener erstattet habe. Dies genau deshalb, weil die Beschwerdeführerin ihrer Tochter nicht die generelle Erlaubnis erteilt habe, die Toilette aufzusuchen, wenn sie es für erforderlich halte. Die Beschwerdeführerin bestreite auch nicht, dass sie die Kinder mit Strafarbeiten belegt habe. Auch die Schulleitung bestreite das Verbot nicht. Gegenüber der Zeitung habe der Rektor keineswegs erklärt, dass das Verbot, die Toilette aufzusuchen, aufgehoben sei. Wenn die Beschwerdeführerin anführe, sie sei nicht befragt worden, so liege das neben der Sache. Die Redaktionsleitung sieht auch keinen Verstoß darin, dass die Schule genannt wurde. Im Hinblick auf den Vorgang hätte verhindert werden müssen, dass möglicherweise eine andere – nicht betroffene – Schule hätte in Frage kommen können. (2000)

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Einflussnahme auf Berichterstattung

Eine Werbeagentur, die sich auf die Dental-Branche spezialisiert hat, übermittelt dem Verlag einer Zeitschrift für Zahnheilkunde eine CD-Rom mit neuen Informationen über die Leistungen eines gewichtigen Kunden. Der Verlag sendet jedoch das Informationsmaterial mit dem Hinweis zurück, man habe in der Vergangenheit mehrfach PR-Artikel über das betreffende Unternehmen veröffentlicht. Leider habe sich dessen Wertschätzung für die Zeitschrift nie in Anzeigenschaltungen widergespiegelt. Man werde diesen Kunden gerne weiterhin durch Publikationen unterstützen, müsse diese Veröffentlichungen jedoch von entsprechenden Anzeigenschaltungen abhängig machen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat äußert die Werbeagentur die Ansicht, dass der Verlag damit ein unzulässiges Kopplungsgeschäft fordere. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, dass sie bislang nicht in die Angelegenheit involviert gewesen sei und die Korrespondenz lediglich zwischen der Firma des Beschwerdeführers und dem Anzeigenleiter des Verlages geführt worden sei. Entscheidungen, was in der Zeitschrift platziert werde, treffe im übrigen nur die Redaktion. Die Chefredaktion verweist auf ein Schreiben der Geschäftsleitung des Verlages an den Beschwerdeführer, die darin zum Ausdruck bringt, dass sie den Passus, den er reklamiere, für unglücklich gewählt halte. Man habe jedoch mit Erleichterung festgestellt, dass man in der Vergangenheit den Kunden des Beschwerdeführers redaktionell berücksichtigt habe. Trotzdem habe man dafür gesorgt, dass ein Schreiben mit dem kritisierten Tenor nicht mehr vorkomme. (2000)

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Zitat – falsch oder richtig

Eine Tageszeitung berichtet, die Liquidatoren der IG Farben wollten 4,4 Milliarden Mark, die der Vorläufer-Konzern während des Krieges in die Schweiz verschoben habe, von einer eidgenössischen Bank zurückbekommen. Diesen Anspruch halte ein Schweizer Historiker für berechtigt, stellt die Zeitung in der Unterzeile der Überschrift und im Vorspann fest. Im Text selbst heißt es, seine Forschungen stützten die These, dass die Großbank Vermögen besitze, das aus Geschäften der IG Farben stamme. Allerdings hätte das Geld nach den Reparationsverhandlungen und dem Washingtoner Abkommen zwischen der Schweiz und den USA eigentlich von den Alliierten konfisziert werden müssen. Der genannte Historiker kritisiert beim Deutschen Presserat, dass er falsch zitiert werde. Der Leser müsse anhand des Untertitels und des Vorspanns annehmen, dass das Vermögen eigentlich früher hätte konfisziert werden müssen, aber dass er die heutigen Forderungen der IG Farben in Abwicklung für berechtigt halte. Er halte aber die Forderung nicht für berechtigt. Die Zeitung habe ihm mitgeteilt, der Fehler sei ihrer Schlussredaktion versehentlich unterlaufen. Die Chefredaktion der Zeitung bittet um Vertagung, da sie versuche, eine direkte Einigung mit dem Beschwerdeführer zu erzielen. (2000)

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