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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Fragezeichen

Unter dem Stichwort „Europäische Union“ berichtet eine Zeitschrift in zwei Beiträgen über finanzielle Unregelmäßigkeiten in einem deutsch-spanischen Institut, das ins Visier des Europäischen Rechnungshofs geraten sei. Im ersten Beitrag wird ein deutscher Europaabgeordneter als Leiter der Stiftung genannt. Im zweiten Beitrag ist sein Foto enthalten. In der Unterzeile wird gefragt: „Abgesahnt?“. Der Politiker beschwert sich beim Deutschen Presserat. Entgegen den Aussagen des Artikels sei er nicht Leiter, sondern ehrenamtlicher Vorsitzender des Vorstandes des Institutes. Durch die Veröffentlichung des Bildes und der Unterzeile im Umfeld des zweiten Beitrags entstehe der Eindruck, er habe „abgesahnt“. Das sei falsch und ehrverletzend. Die Rechtsabteilung des Verlages verweist darauf, dass die Bildunterschrift deutlich mit einem Fragezeichen versehen sei. Dadurch werde klar, dass es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern nur um eine Möglichkeit handele. Eine derartige Möglichkeit bestehe tatsächlich, wie sich aus dem vorliegenden Prüfbericht des Europäischen Rechnungshofs vom 12. August 1998 ergebe. Darin sei vermerkt, dass sich die mit dem Institut verbundenen Europaabgeordneten möglicherweise ihre Reisekosten doppelt erstatten ließen, nämlich von dem Institut und von dem Europäischen Parlament. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen dieser Abgeordneten, nämlich ihren Präsidenten, handele, sei die Zeitschrift also durchaus berechtigt gewesen, in der Bildunterschrift die Frage „Abgesahnt?“ zu stellen. (2000)

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Zitat – falsch oder richtig

Eine Regionalzeitung berichtet über lärmende Jugendliche in einer Stadt in ihrem Verbreitungsgebiet. Der städtische Ausschuss für Bürgeranträge müsse sich gleich mit drei massiven Beschwerden betroffener Anwohner beschäftigen. Es geht um nächtliche Autorennen, laute Musik, Trinkgelage, Sachbeschädigungen und Verschmutzungen. Während die CDU von der Verwaltung auch bauliche Lösungen erwarte, die SPD null Toleranz sowie hartes Durchgreifen fordere, erkläre die FDP, den Missetätern gehöre „der Garaus gemacht“. Dazu stellt die Zeitung fest, das heiße laut Duden „jemanden umbringen“. Todesstrafe für Lärmbelästigung?, fragt sie. Die FDP der Stadt sieht sich in dem Beitrag falsch wiedergegeben. Der Sprecher der Partei betont in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, er habe in seiner Erklärung davon gesprochen, dass dem Treiben der „Garaus gemacht“ werden sollte. Keinesfalls habe er gesagt, dass den Jugendlichen der „Garaus gemacht“ werden solle. Der Chef vom Dienst der Zeitung stellt fest, seine Zeitung habe korrekt berichtet. Der Beschwerdeführer wolle „Missetätern“, also Menschen und nicht einem Treiben den Garaus machen. Von der Sitzung des Ausschusses für Bürgeranträge gebe es kein Wortlautprotokoll. Doch selbst aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokollfassung gehe hervor, dass er wohl scharfe Maßnahmen gefordert habe. Der Vorsitzende des Ausschusses erinnere sich, dass die Aussage des FDP-Mannes viele Ausschussmitglieder habe zusammenzucken lassen und mindestens „äußerst unglücklich“ gewesen sei. Die Protokollführerin der Stadt teilt dem Presserat auf Anfrage mit, dass sie in der Sitzung als Wortbeitrag des Beschwerdeführers die Schlagworte „Treiben“ und „Garaus“ mitgeschrieben habe. Ob diese Worte unmittelbar nacheinander gefallen seien, könne sie heute allerdings nicht mehr mit absoluter Sicherheit sagen. Die Stadtverwaltung übersendet einen Artikel der Konkurrenzzeitung zu dem selben Thema, in dem folgendes Zitat des FDP-Sprechers enthalten ist: „Das ist nur lösbar, wenn man den Radaumachern den Garaus macht und sie aus der Stadt vertreibt.“ (2000)

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Vorverurteilung

Seit drei Jahren berichtet eine Regionalzeitung über die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Kreisverband einer Wohlfahrtsorganisation und dessen Geschäftsführer. Dem Mann war fristlos gekündigt worden. Die Kündigung wird laut Zeitung u.a. damit begründet, der Betroffene habe Mitarbeiterinnen sexuell belästigt. Das Arbeitsgericht hatte die fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt. Das Urteil wurde aber vom Landesarbeitsgericht aus formalen Gründen aufgehoben, denn die erforderliche Zustimmung der Hauptfürsorgestelle des Landesverbandes war vom Kreisverband nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zweiwochenfrist angefordert worden. Vor dem Bundesarbeitsgericht einigten sich der Ex-Geschäftsführer und sein Arbeitgeber schließlich in einem Vergleich. In ihrem Bericht über den Abschluss des Verfahrens schreibt die Zeitung, der Geschäftsführer sei nach 21 Jahren Verbandszugehörigkeit fristlos entlassen worden, „weil er über Jahre seine Kolleginnen sexuell ‚angemacht‘ habe“. Des weiteren wird behauptet: „... besonders der Busen einer Kollegin hatte es ihm so angetan, dass er sich immer wieder darüber verbreitete“. Obwohl der Beitrag mit der Mitteilung endet, zur Wahrung des Rechtsfriedens sei vereinbart worden, den Inhalt des Vergleichs vertraulich zu behandeln, werden in dem Artikel einige Regelungen aus dem Vergleich aufgezählt. So sind die Abfindung in Höhe von 50.000 DM, die Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses sowie die Regelung der Kosten des Vergleichs erwähnt. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht sich durch die gesamte Berichterstattung der Zeitung vorverurteilt. Nicht erwiesene Vorwürfe seien als Tatsachen dargestellt worden. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass letztinstanzlich nicht die Kündigung und damit die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe inhaltlich überprüft worden seien, sondern dass sich die Parteien im Rahmen eines Vergleichs geeinigt hätten. Die Redaktion habe keine Gelegenheit genutzt, auch seinen Standpunkt zu den Vorwürfen zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn, darüber zu berichten. Der stellvertretende Chefredakteur des Blattes betont, dass er den Vorwurf einer nichtrecherchierten und unfairen Berichterstattung nicht nachvollziehen kann. Die dem Autor der Berichte unterstellten falschen Behauptungen seien durchweg Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz, die in keiner weiteren Instanz streitig gewesen seien und auch nicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils geführt hätten. Aufgehoben worden sei das erstinstanzliche Urteil lediglich aus formalen Gründen, woraufhin es im Revisionstermin beim Bundesarbeitsgericht zu einer vergleichsweisen Einigung des Rechtsstreits gekommen sei. Einer Einladung der damaligen Anwälte des Beschwerdeführers zu einer „Pressekonferenz“ unmittelbar vor dem erstinstanzlichen Kammertermin sei der Mitarbeiter der Redaktion wegen des schwebenden Verfahrens nicht gefolgt. (2000)

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Aktualität

Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Zoo-Test. Darin wird der Zoo einer norddeutschen Stadt negativ beurteilt. Die Zeitung am Ort greift die Bewertung der Zeitschrift auf und bewertet unter der Überschrift „Der schlimmste Zoo Deutschlands“ den heimischen Tierpark aus eigener Sicht. In diesem Zusammenhang schildert sie Mängel in der Bemessung der Käfige, in denen die Tiere untergebracht sind. Von einem Tiger behauptet sie, er sei verhaltensgestört, unablässig sei er auf Wanderschaft: vier Meter hin, vier Meter zurück. Sein Käfig sei geteilt, jede Hälfte sei 60 bis 70 Quadratmeter groß, davon seien 40 Quadratmeter Außengehege. Zitiert wird ein Experte: Das Gehege entspreche den Mindestanforderungen, die Ausstattung aber sei am Rande dessen, was man gerade noch akzeptieren könnte. Ein Foto zeigt einen Wolf, der krank sei und deshalb das Gleichgewicht in der Gruppe störe. Dazu der Experte: Das zeuge von mangelnder Sachkenntnis. Hier habe der Halter seine Pflicht verletzt. Dieser Wolf müsse dringend aus dem Rudel genommen werden. Zum Schluss des Artikels wird der Vorsitzende der Tierparkgesellschaft zitiert. Die Stadt trage nicht viel zum Tierpark bei. Hätte man 1993 schon gesagt, das Ganze lohne sich nicht mehr, wäre der Tierpark längst geschlossen worden. Ein Rundfunkjournalist beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Bericht enthalte Ungenauigkeiten. So sei die Größe des Tigerkäfigs falsch angegeben. Zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels sei der abgebildete Wolf nicht mehr im Tierpark gewesen. Älteren Datums sei auch das Statement des Vorsitzenden der Tierparkgesellschaft. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Redaktion habe den schlechten Zustand des Tierparks über Monate hinweg beobachtet. U.a. habe man im April 2000 zwei Rundgänge mit einem anerkannten Zooexperten durchgeführt, in dessen Verlauf auch ein Teil der im Juli veröffentlichten Fotos entstanden sei. In Befürchtung einer öffentlichen Empörung über die Zustände im Zoo habe man in den folgenden Wochen die Ergebnisse nicht sofort veröffentlicht, sondern weitere Recherchen angestellt. In diesem Zusammenhang habe Ende Mai 2000 auch das Gespräch mit dem Vorsitzenden der Tierparkgesellschaft stattgefunden. Als der bundesweite Zootest der Zeitschrift angekündigt worden sei, sei der Redaktion klar geworden, dass auch der Zoo der Stadt in der öffentlichen Debatte stehen würde. Daraufhin hätten sich Redakteure der Zeitung erneut vor Ort begeben, um sich ein aktuelles Bild von der Situation dort zu machen. Dabei hätten sie gegenüber ihren vorhergehenden Besuchen keine wesentlichen Veränderungen an den Gehegen feststellen können. Deshalb habe man sich entschlossen, den Tierpark nicht erneut durchzufotografieren, sondern die im April entstandenen Fotos zu nutzen. (2000)

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Krankheit

Schießsport und Olympia

Unter der Überschrift „Rauchende Colts“ berichtet eine Tageszeitung über den Schießsport bei den Olympischen Spielen 2000 in Sydney. Der Autor kritisiert in dem Artikel, dass solche Wettbewerbe der Sportschützen nur noch wenig mit dem olympischen Gedanken zu tun haben. Wörtlich schreibt er: „ Ihrem Sport gehen fast alle Charakterzüge ab, die das olympische Ideal verkörpern. Der Schießwettbewerb stellt keine Anforderungen an die Athletik der Teilnehmer, so dass auch Sportler mit Übergewicht oder im Rentenalter beim Treffen der Weltjugend konkurrenzfähig werden. Ihr präziser Umgang mit der Pistole oder dem Gewehr entfernt sie so weit vom Friedensgedanken der Spiele, dass selbst Mike Tyson dem Pazifismus fast näher steht.“ Der Artikel beschäftigt sich auch mit der Werbung der Waffenhersteller im Umfeld der Wettbewerbe. So zeige ein Katalog der Firma Beretta, der in Hollywood-Krimis schon mal Erwähnung finde, wenn das FBI den Verantwortlichen für ein Gemetzel aufzuspüren habe, auf 113 Seiten das gesamte Arsenal des traditionsreichen Hauses. „Neben Sportschützen wären auch Wehrsportgruppen vom Angebot begeistert.“ Beim Deutschen Presserat gehen drei Beschwerden gegen diese Veröffentlichung ein. Ein Sportschütze sieht in dem Beitrag eine Stimmungsmache und äußert Empörung und Bestürzung. Der Autor stelle Sportschützen als „Waffennarren“ dar und entblöde sich nicht, einen Mike Tyson, der bekanntermaßen als Vergewaltiger rechtskräftig verurteilt sei, als dem Pazifismus näher stehend zu charakterisieren und die Sportschützen mit Wehrsportgruppen auf eine Stufe zu stellen. Ein anderer Leser des Beitrages spricht dem Verfasser jegliche Fachkenntnisse ab. Dieser setze das olympische Ideal unterschwellig mit dem makellosen jugendlichen Athletenideal einer längst überwundenen Epoche gleich. Der Artikel äußere sich abwertend und verächtlich über Körpergewicht, Alter sowie über angeblich vorhandene Defizite, Mängel und Gebrechen verschiedener Sportschützen. Der Beitrag sei ein Hetzartikel gegen den Schießsport und diskriminiere zudem den Behinderten- und Seniorensport. Der dritte Beschwerdeführer gesteht, dass er kein Sportschütze sei. Aber die Art, wie in dem vorliegenden Beitrag über Menschen hergezogen werde, deren Freizeitbeschäftigung dem Autor wohl nicht in den Kram passe, könne er nicht unkommentiert lassen. Allein die Tatsache, dass der Bericht über eine olympische Sportart mit „Rauchende Colts“ überschrieben worden sei, sei der beste Beweis für eine mangelhafte Beschäftigung mit der Materie und lasse vermuten, dass hier nicht allein informelle, sondern auch persönliche Defizite vorlägen. Der stellvertretende Leiter des Sportressorts weist den Vorwurf der Hetze und Diskriminierung zurück. Er erklärt, der Beitrag sei zwar kritisch, aber nicht unzulässig. Der Autor dürfe sich die Frage stellen, ob bei Olympischen Spielen, die am Geist junger Menschen ausgerichtet sein sollten, Waffendisziplinen vertreten sein sollten. Auch dürfe er frei kritisieren, dass der Schießwettbewerb keine Anforderung an die Athletik der Teilnehmer stelle und insoweit auch schwergewichtige Personen teilnehmen könnten. (2000)

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Bezeichnung „Narr“

Ein Informationsdienst für Insider des Kapitalmarktes berichtet, dass Anleger eines namentlich genannten Fonds um ihre Gelder bangen, nachdem die Insolvenz eines beteiligten Unternehmens bekannt geworden ist. Den Autoren der Insiderinformation ist schleierhaft, dass der Anlagevermittler angesichts objektiver Zahlen behaupte, jetzt trotz allem noch zwei bis drei Prozent Rendite zahlen zu können. Das erscheine fast schon kriminell. Den der Betroffene habe sich zunächst privat Kick-backs in Millionenhöhe für die Vermittlung bezahlen lassen. Wenn er tatsächlich in der jetzigen Situation weitere Zahlentrickserei betreibe, dürfe er sich nicht wundern, wenn er plötzlich von der „grünen Minna“ in Handschellen abgeführt werde. In einer weiteren Ausgabe des Informationsdienstes steht der Name des Finanzberaters in der Überschrift mit der Feststellung verknüpft: „Für uns der Narr des Jahres“. Im Text selbst wird der Betroffene zweimal als „Narr“ bezeichnet. Die Rechtsvertretung des Finanzexperten ist der Ansicht, dass die Behauptungen des Informationsdienstes ehrverletzend seien. Sie legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Formulierung „Narr des Jahres“ richte sich an den Durchschnittsleser, der für einen solchen Faschingsscherz kein Verständnis habe. Ziel der Publikation sei vielmehr, den Beschwerdeführer abzuqualifizieren und lächerlich zu machen. Dessen Aussage, er könne trotz allem noch eine Rendite von 2 bis 3 % zahlen, werde als eine kriminelle Zahlentrickserei dargestellt. Zwischenzeitlich habe der Fonds auf der Grundlage eines entsprechenden Anlegerbeschlusses tatsächlich für das Jahr 1999 3 % Rendite ausgeschüttet. Was die Kick backs betreffe, so müsse dem Autor der Veröffentlichung eigentlich bekannt sei, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um Kick backs, sondern vielmehr um die vertraglich geschuldete Vergütung für eine Beratungstätigkeit handele, die dem Beschwerdeführer ausweislich des Prospekts gestattet war und die mit Ablauf des Jahres 1996 geendet ist. Die Rechtsvertretung des Informationsdienstes bittet um Berücksichtigung, dass die strittige Veröffentlichung zeitnah zum Karnevals erfolgte. Es sei üblich, dass rheinische Zeitungen und Informationsbriefe bei Veröffentlichungen in dieser „5. Jahreszeit“ Begriffe aus dem Karneval verwenden, selbst wenn sie vielleicht etwas spitz oder überzogen seien. Darin liege keine Missachtung des Beschwerdeführers. Der Sachzusammenhang, in dem die Bezeichnung „Narr“ verwendet worden sei, mache jedenfalls deutlich, dass dieser Artikel nicht völlig aus der Luft gegriffen sei. Die Beschwerde gegen den Beitrag stütze sich darauf, dass die vom Beschwerdeführer genannte Ausschüttung von 2 bis 3 % absolut realistisch und zutreffend sei. In einem Schreiben an die Anleger habe der Beschwerdeführer jedoch selbst deutlich gemacht, dass er noch gar nicht überblicken könne, wie hoch die Ausschüttung in Zukunft sein werde. Wenn in diesem Zusammenhang geschrieben werde, dass die Aussage des Betroffenen, 2 bis 3 % Rendite zahlen zu können, „schon fast kriminell erscheine“, so bedeute dies noch nicht, dass der Beschwerdeführer als „Krimineller“ bezeichnet werde. Der Begriff „kriminell“ sei lediglich ein Synonym dafür, dass dem Finanzexperten aus Sicht der Redaktion eine nicht ganz unerhebliche Mitverantwortung für das ganze Dilemma gegeben werden müsse. Und das Wort „fast“ besage, dass sein Verhalten eben noch nicht wirklich kriminell sei. (2000)

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Begriff „Folter“

Eine Tageszeitung berichtet über einen Prozess, in dem es um die Zahlung von Entschädigungen für die Hinterbliebenen von Naziopfern in Griechenland geht. Die Autorin bezieht sich dabei auf die Darstellung eines deutschen Staatswissenschaftlers, nach der die deutschen Besatzer zahlreiche als „Vergeltungsaktionen“ bezeichnete Überfälle auf griechische Dörfer verübten, Männer, Frauen und Kinder folterten und ermordeten, Häuser niederbrannten und das Hab und Gut der Dorfbewohner stahlen. Ein Rechtswissenschaftler nimmt Anstoß an der Darstellung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Es sei schlicht unerträglich, wie Journalisten mit der Gnade der späten Geburt von höchster moralischer Warte aus Urteile über das Verhalten von Menschen in einer Lage fällten, die sie selbst niemals erlebt hätten. Wer wie er im Partisaneneinsatz in Russland gewesen sei und grauenhaft verstümmelte Kameraden gefunden habe, wisse, wie schwer es sei, einen Exzess zu unterlassen und die eigenen Leute daran zu hindern. Es widerspreche den Grundsätzen eines verantwortlichen Journalismus, ohne intensive kritische Prüfung die Darstellung eines Dritten wiederzugeben, in der mit tatsächlichen Behauptungen schwere Vorwürfe gegen bestimmte Personen oder Personengruppen erhoben würden. Diese gebotene kritische Prüfung habe die Autorin nicht nur unterlassen, sondern sogar in der Wiedergabe der Darstellung des Dritten noch weitere schwere Vorwürfe hinzugefügt, die in der zitierten Darstellung nicht enthalten seien. Der Presserat beschließt, die Prüfung der Beschwerde auf die Behauptung zu konzentrieren, es seien im Zweiten Weltkrieg in Griechenland Männer, Frauen und Kinder durch deutsche Soldaten gefoltert worden, da sich für die Aussage, es seien damals auch Kinder gefoltert worden, in dem Beitrag des Staatswissenschaftlers keine Hinweise finden. Geschäftsführung und Chefredaktion der Zeitung erklären, die Autorin habe ihren Beitrag vor der Veröffentlichung einem griechischen Staatsrechtler vorgelegt, der keine falschen Angaben habe feststellen können. Schließlich habe auch das Auswärtige Amt die in dem Artikel enthaltenen Darstellungen bestätigt. Es könne daher keine Rede davon sein, die Ausführungen beruhten einseitig auf Informationen des genannten Wissenschaftlers. Die Aussage „...folterten Männer, Frauen und Kinder...“ finde sich nicht wörtlich in dessen Beitrag. Sie ergebe sich aber sinngemäß aus der Schilderung zahlreicher Gräueltaten und Massenhinrichtungen. Dass diese häufig als Vergeltungsmaßnahme bezeichneten Verbrechen mit Folterungen von Männern, Frauen und Kindern verbunden gewesen seien, sei offenkundig. Die Behauptung, die Deutsche Wehrmacht habe in Griechenland Männer, Frauen und Kinder gefoltert, sei daher in einer zusammenfassenden Berichterstattung bei Auswertung verschiedener Quellen zulässig. Die Stellungnahme der Zeitung schließt mit der Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer lediglich um eine rechtliche Bewertung der Vergeltungsmaßnahmen gehe. Dies lasse sich aus seiner Anmerkung schließen, ein Partisanenkrieg sei völkerrechtswidrig, Vergeltungsmaßnahmen gegen die Zivilbevölkerung nach Partisanenangriffen daher auch zulässig. Weiterhin räume er ein, dass es in einer begrenzten Zahl von Fällen bei Vergeltungsmaßnahmen der Wehrmacht zu Exzessen gekommen sei. (2000)

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Foto eines verunglückten Skifahrers

Eine Boulevardzeitung berichtet über das „unglaubliche Glück“ eines 44-jährigen Skiwanderers. Bei einer Skitour im Kaisergebirge sei der Extrem-Skifahrer in 1.400 Metern Höhe über eine Felskante 150 Meter tief gestürzt. Die Zeitung schildert die Rettungsaktion und die überraschende Diagnose im Krankenhaus: Der Mann war mit einer leichten Knieverletzung davon gekommen. Der Beitrag nennt den Vornamen sowie den abgekürzten Nachnamen des Betroffenen, gibt sein Alter und den Beruf an und enthält sein Foto. Ferner werden mehrere Zitate des Verunglückten veröffentlicht. Der Anwalt des Mannes wendet sich an den Deutschen Presserat, beanstandet, dass durch die Veröffentlichung von Foto und Namen die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten verletzt worden sind. Der Verunglückte habe im Krankenhaus den Anruf eines Redakteurs der Zeitung erhalten. Dieser habe den Besuch eines Fotografen und eines Journalisten angekündigt. Der Patient habe dieses Vorhaben ausdrücklich abgelehnt und sich gegen jegliche Veröffentlichung in der Zeitung gewandt. Bei dem veröffentlichten Foto handele es sich um das Privatbild eines Bekannten, das anlässlich einer Bergtour entstanden sei. Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung dieses Bildes habe sein Mandant nie gegeben. Der Ordnung halber weise man darauf hin, dass der Mandant in seinem Heimatkreis als Künstler und Bergsteiger einen gewissen Bekanntheitsgrad habe. Der Verlag der Zeitung erklärt in seiner Stellungnahme, dass der zuständige Redakteur von dem Unfall durch eine Pressemitteilung des Landesgendarmeriekommandos Innsbruck erfahren habe. Daraufhin habe sich der Journalist mit dem verantwortlichen Kollegen der Zeitung im Heimatort des Verunglückten in Verbindung gesetzt und von diesem erfahren, dass der Beschwerdeführer in seinem Landkreis als Bergsteiger bekannt sei. Im Anschluss daran habe der Redakteur ein Telefonat mit dem Skisportler im Krankenhaus geführt. Dieses Gespräch habe etwa 15 Minuten gedauert. Dabei seien auch die in dem kritisierten Bericht enthaltenen Äußerungen und Zitate gefallen. Während des gesamten Telefonats sei der Beschwerdeführer offen und freundlich gewesen. Die Bitte des Journalisten, wegen weiterer Fragen und wegen eines Fotos ins Krankenhaus kommen zu dürfen, habe der Betroffene jedoch freundlich abgelehnt. Er habe allerdings keineswegs darauf bestanden, dass seine Geschichte nicht in der Zeitung erscheinen solle. Auf Grund des Umstandes, dass er sich bei seinem Anruf von vornherein als Journalist zu erkennen gegeben habe, habe für den Redakteur unzweifelhaft der Eindruck entstehen müssen, dass der Gesprächspartner nichts gegen eine Veröffentlichung habe. Das veröffentlichte Foto sei im Archiv der Schwesterzeitung verfügbar gewesen und dort zum Abdruck abgerufen worden. Nach Informationen des Verlags sei der Sachverhalt auch von anderen Medien aufgegriffen worden. In der Sendung eines Privatsenders sei der Beschwerdeführer sogar als Interviewpartner aufgetreten. (2000)

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Diskriminierung von Asylbewerbern

Unter der Überschrift „Glauben an Gerechtigkeit verloren“ erscheint in einer Regionalzeitung ein Leserbrief. Darin fordert der Autor, die Politik müsse den Asylmissbrauch stärker bekämpfen. Wörtlich schreibt er: „Wenn 95 Prozent der ,Asylbewerber‘ bewusst ihre Identitätsdokumente vor der Einreise in die Bundesrepublik vernichten, wenn also massenhaft versucht wird, unser viel zu liberales Asylrecht zu missbrauchen, setzt zwangsläufig eine starke Ablehnung gegen die Politiker ein, die diese Missstände nicht abzustellen versuchen.“ Weiterhin behauptet der Leserbriefschreiber, heute könnten auf nahezu jedem Bahnhofsvorplatz einer deutschen Großstadt illegale oder abgelehnte „Asylbewerber“ ihre kriminellen Drogengeschäfte abwickeln, doch die Polizei habe keinerlei Handhabe, einzuschreiten. Ein Leser des Blattes legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Flüchtlinge, deren Asylantrag von deutschen Behörden abgelehnt worden sei, würden darin pauschal als kriminell hingestellt. Der Autor des Leserbriefes bleibe den Beweis dafür schuldig, dass 95% der Asylbewerber ihre Identitätsdokumente vor der Einreise nach Deutschland vernichten. Außerdem sei die Behauptung, dass illegale oder abgelehnte Asylbewerber ihre kriminellen Drogengeschäfte abwickeln, eine unzulässige Verallgemeinerung. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf amtliche Verbrechensstatistiken, aus denen man schließen könne, dass illegale oder bereits rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber auf praktisch jedem Bahnhofsvorplatz ihre kriminellen Geschäfte abwickeln könnten. Der Hinweis auf 95% der Asylbewerber, die ihre Identitätsdokumente vor der Einreise vernichten, basiere auf einer vorhergehenden Veröffentlichung der Zeitung. Darin sei unter Verweis auf entsprechende amtliche Erhebungen berichtet worden, illegal in die Bundesrepublik eingereiste Ausländer kämen offensichtlich in betrügerischer Absicht ins Land, da bis zu 95% keinerlei Ausweispapiere bei sich tragen würden. (2000)

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