Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Unter der Überschrift “Mörder-Wahn” kommentiert eine Lokalzeitung den Amoklauf eines Türken, dem sieben Menschen zum Opfer fallen. In dem Beitrag ist folgende Passage enthalten: “Was kaum wahrgenommen oder bewusst verdrängt wird: Mitten in unserem wohl nur noch ehemals christlichen Abendland breitet sich eine fremde, waffenstrotzende ‚Kultur der Rache‘ aus wie einst die Pest. Sogar ganze Familien werden buchstäblich hingerichtet. (...) Was alles muss eigentlich passieren, damit etwas Wirksames dagegen geschieht?” Eine Leserin nimmt Anstoß an diesen Formulierungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie ist der Meinung, dass der Beitrag Vorurteile schürt. Die Kernaussage sei so zu verstehen, dass sich in Deutschland eine große Gefahr ausbreitet, die von den Türken (oder Moslems) ausgeht, weil diese eine “Kultur der Rache” propagieren und sich durch Waffenanhäufung darauf einrichten, andere Menschen zu töten. Die benutzten sprachlichen Mittel sollten Ängste vor der Bedrohung schüren. Der Vergleich “wie die Pest” assoziiere tödliche Gefahr, flächendeckende Ausbreitung und Ohnmacht mit der “Kultur der Rache”. Die Chefredaktion der Zeitung führt dazu in ihrer Stellungnahme aus, dass sich in zahllosen Fällen schwerer Kapitalverbrechen namentlich Täter aus dem islamischen Kulturkreis in Vernehmungen immer wieder ausdrücklich auf ein “Recht der Rache” berufen. Immer wieder müsse die Presse in Deutschland über Verbrechen berichten, die von einer besonderen Brutalität und Menschenverachtung vor allem von Tätern aus islamischen Herkunftsländern zeugen. Die Medien seien verpflichtet, über die Entwicklungen und unabweisbar bestehenden Bedrohungen des sozialen Friedens und der inneren Sicherheit zu berichten. (1999)
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In Räumen sei die Luft oft schlechter als an einer Straßenkreuzung, behauptet eine Boulevardzeitung und beschreibt unter der Überschrift “Giftige Luft – Gefahr auch in den eigenen Wänden” die Gesundheitsgefährdung durch Raumluft. In dem Artikel wird eine Studie des Bundesgesundheitsamtes erwähnt. Danach untersuchten die Wissenschaftler 24 Kubikmeter Staub aus insgesamt 3.000 Wohnungen in ganz Deutschland und sammelten mehr als 20.000 Daten über den Zustand der Wohnräume und der Luft. Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Das Bundesgesundheitsamt existiere seit 1995 nicht mehr. Die Nachfolgeorganisationen wüssten nichts über die in dem Artikel erwähnte Studie. Durch den Beitrag würden die Leser verunsichert. Die Redaktion habe ihm gegenüber bereits eingeräumt, dass sie in der Berichterstattung Fehler gemacht habe. Der Zeitungsverlag erklärt, der fragliche Artikel beruhe auf mehreren Quellen. Insbesondere sei hier das Buch “Hausstaub-Allergien” von Prof. Dr. Wilfried Diebschlag zu nennen. Darin sei auf Seite 108 z.B. erwähnt, dass die Raumluft unter Umständen nach einem Saugvorgang sehr viel stärker mit Alveolar-gängigem Feinstaub und allergenen Partikeln belastet sein könne als vor dem Saugen. Es stimme, dass das Bundesgesundheitsamt inzwischen aufgelöst worden sei. Doch gebe es die fragliche Untersuchung tatsächlich. Eine Firma, die Luft- und Raumreinigungsgeräte herstelle, habe die Redaktion entsprechend informiert. Auch in den aktuellen Unterlagen dieser Firma werde noch über die Studie des Bundesgesundheitsamtes berichtet. (1999)
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Unter der Überschrift „Unterricht im Land Bremen am besten“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Beitrag, der auf einer Agenturmeldung basiert. Darin heißt es, den Bremer Schülern werde der bundesweit beste Unterricht geboten. Ein Leser legt die Meldung als Beispiel fahrlässigen Umgangs mit der Wahrheit dem Deutschen Presserat vor. Er kritisiert die nach seiner Ansicht falsche Überschrift. Die Aussage der Studie, dass die Versorgung mit einem umfangreichen Stundenplan nichts über die Qualität des Unterrichts aussage, werde dem Leser vorenthalten. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass die Überschrift aus dem ersten Satz der Agenturmeldung formuliert wurde und sie diesen korrekt wiedergibt. Aus dem vierten Satz der Agentur-Meldung gehe deutlich hervor, in welchem Sinn die Wertung des ersten Satzes zu verstehen sei. Der vierte Satz laute nämlich wie folgt: „In Bremen wird der Studie zufolge den Schülern an allgemein bildenden Schulen der umfangreichste Stundenplan präsentiert und die Lehrer haben – nach ihren saarländischen Kollegen – die höchsten Stunden-Deputate zu bewältigen.“ Die Chefredaktion der Nachrichtenagentur erklärt, die kritisierte Meldung halte sich im Tenor eng an den Pressedienst des Instituts der Deutschen Wirtschaft. Darin werde ausgeführt, es gebe bisher kein Verfahren, mit dem die Qualität und Effizienz des Bildungssystems beurteilt werden könne. Als Alternative sei ein „Ranking“ entwickelt worden, mit dem Aussagen über die aktuelle Versorgungsqualität getroffen werden könnten. (1999)
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Eine Regionalzeitung informiert ihre Leser, dass ein 31jähriger Türke seine Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung getötet hat. Der Mann habe sich selbst gestellt, zunächst einen Unfall vorgegeben, dann aber die Tat gestanden. Weder zum genauen Tathergang noch zum Motiv hätten sich Polizei und Staatsanwaltschaft bislang geäußert. Ein Leser führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. In dem Beitrag seien keine Hinweise zu finden, welche die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen der Nationalität des mutmaßlichen Täters und dem ihm zur Last gelegten Delikt rechtfertigen. Die Chefredaktion der Zeitung beruft sich darauf, dass der Bericht keine Fremdenfeindlichkeit schüren wolle, sondern objektive Tatbestände schildere. (1999)
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In Lokal- und Landesteil berichtet eine Regionalzeitung in mehreren Artikeln über eine Angestellte, die von einem Kreisverband des Roten Kreuzes wegen des Verdachts der Veruntreuung von Beträgen bis zu einer halben Million Mark entlassen und von einem anderen Kreisverband des Roten Kreuzes dann als freie Mitarbeiterin für ein EDV-Projekt engagiert worden ist. In den Beiträgen wird der volle Namen der Frau genannt, in einigen auch ein Foto von ihr veröffentlicht. Die Betroffene wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Sie sieht durch die Nennung ihres Namens und die Veröffentlichung ihres Fotos ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Durch diese Beiträge werde sie zudem vorverurteilt. Der Zeitungsverlag erklärt, man habe den Namen der Frau genannt, weil bereits die Kündigung ein halbes Jahr zuvor erheblichen Wirbel verursacht habe. Die Beschwerdeführerin sei wegen des Verdachts der Untreue und der Unterschlagung von annähernd einer halben Million Mark entlassen worden. Vor diesem Hintergrund sei es verwunderlich, dass ein anderer Kreisverband des Roten Kreuzes die ehemalige Angestellte erneut in seine Dienste aufgenommen habe. Noch mehr verwundere an dem Vorgang, dass dessen Vorsitzender der Anwalt sei, der gleichzeitig auch die rechtlichen Interessen der Betroffenen vertrete. In Kenntnis all dieser Vorgänge habe die Redaktion es als zulässig erachtet, die Beschwerdeführerin mit vollem Namen zu nennen, zumal sie auf Grund der Berichterstattung über die Betrugsvorwürfe sowieso einer Vielzahl von Personen bekannt geworden sei. (2000)
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Die Diskussion über Kampfhunde sowie geplante und bereits umgesetzte Verbote entsprechender Haltung sind das Thema einer Reihe von Artikeln in einer Boulevardzeitung. In einem Beitrag unter der Überschrift „Berlin verbietet Kampfhunde“ informiert die Zeitung ihre Leserinnen und Leser, dass Berlin die gefährlichen Beißer verbietet. Unter der Überschrift „Pitbull zerfetzte ihre Pulsader“ behauptet das Blatt eine Woche später, dass der Senat in Berlin bereits ein Verbot für 15 Kampfhunderassen beschlossen habe. Ein Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Artikelreihe verschiedene falsche Tatsachen behaupte. So sei die Nachricht, dass Berlin Kampfhunde verbiete, frei erfunden. Es gebe zwar ein entsprechendes Vorhaben der SPD. Diesem Plan hätten aber andere Parteien eine eindeutige Absage erteilt. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Sie sei mit falschen Daten angereichert worden, um die Behauptung zu halten, die Zeitung habe mehrfach falsch berichtet. Auf Anfrage teilt das Presse- und Informationsamt des Landes Berlin dem Presserat mit, dass der Senat am 4. Juli 2000 eine Sofortverordnung über das Halten und Führen von Hunden erlassen habe. Eine Woche später, am 11. Juli 2000, habe ein Gesetzentwurf über das Halten und Führen von Hunden im ersten Durchgang den Senat passiert. Dieser Gesetzentwurf liege nun dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vor, um danach in das Abgeordnetenhaus eingebracht zu werden. Zum Zeitpunkt der beiden Veröffentlichungen im April habe es jedoch in Berlin kein Verbot für Kampfhunde gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe lediglich ein Auftrag des Abgeordnetenhauses zur Überarbeitung der Hundeverordnung vom November 1998 vorgelegen. Dieser Entwurf sei der Presse aber nicht vorgestellt worden. (2000)
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In einer Wochenzeitung erscheint ein Interview mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Fernuniversität über die Landtagswahl in Schleswig-Holstein. Dieser beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Art und Weise, wie dieses Interview zu Stande gekommen ist. Der Autor habe sich ihm als Mitarbeiter der – nicht einer – „Berliner Wochenzeitung“ vorgestellt und um ein Interview mit seinem Vorgesetzten gebeten. Da sich dieser jedoch gerade in Urlaub befand, habe er sich selbst zu den Fragen des Journalisten geäußert und das Interview auch gegenüber der „Berliner Wochenzeitung“ autorisiert. Das ihm dazu vorab gefaxte Manuskript enthält allerdings keinen Hinweis auf die Herkunft mit Ausnahme der Faxnummer. Dass seine Wahlanalyse in einer anderen als in der vermeintlichen Wochenzeitung erschienen ist, erfährt er erst anhand eines Belegexemplars. Diesem Blatt, so schreibt er dem Presserat, hätte er nie ein Interview gegeben, da er bereits die Verbindung seines Namens mit dieser Zeitung geradezu als rufschädigend ansehe. Auch sein Vorgesetzter habe zuvor ein Interview mit Vertretern dieser Zeitung abgelehnt. Der Geschäftsführer der Wochenzeitung trägt vor, es gebe in seinem Blatt grundsätzlich keine Interviews, die nicht vom Interviewpartner autorisiert worden seien. So habe es sich auch im vorliegenden Fall verhalten. In einer eidesstattlichen Versicherung schildert der Mitarbeiter, der das Interview mit dem Wissenschaftler geführt hat, die näheren Umstände des Zustandekommens des Interviews aus seiner Sicht. Er habe sich der Telefonvermittlung des Instituts mit seinem Namen und dem Namen seiner Zeitung vorgestellt und um ein Gespräch mit dem Institutsleiter gebeten. Statt dessen habe sich aber überraschend der Beschwerdeführer gemeldet. Der Autor räumt ein, dass es durchaus möglich sei, dass er sich dem Mitarbeiter des Professors nicht mehr vorgestellt habe, da er ihn ja auch gar nicht habe sprechen wollen. Der Betroffene habe sich sofort ohne weitere Nachfrage sehr entgegenkommend bereit erklärt, als Vertretung für seinen Vorgesetzten ein Interview zu geben, da dieser verreist sei. Der Text sei dem Interviewpartner am nächsten Tag zur Ansicht gefaxt und von diesem ordentlich autorisiert worden. Da es sich bei dem gefaxten Text um ein Arbeitspapier gehandelt habe, habe er es nicht für nötig gehalten, einen Kopfbogen der Zeitung zu verwenden. Schließlich kennzeichne das Faxgerät ja alle Ausgänge sowieso automatisch. Dass die Faxkennung in dieser Woche ausgefallen war, sei ihm nicht bekannt gewesen. Der Autor sieht es als seinen moralischen Fehler an, gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachdrücklich auf Klärung der Situation bestanden zu haben. Allerdings sehe er sich als sachlich unschuldig, da keinerlei Täuschungsabsicht bestanden habe. Da der Beschwerdeführer keinerlei Fragen mehr gestellt habe, habe er davon ausgehen können, sein Gesprächspartner sei durch seine Sekretärin ausreichend informiert worden. (2000)
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