Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
In einer satirischen Kolumne unter der Überschrift “Independence Dei...” setzt sich eine Fernsehzeitschrift mit dem Fernsehprogramm über Ostern auseinander. Die an diesen Feiertagen gesendeten Spielfilme werden in satirischer Art und Weise mit der Leidensgeschichte Jesu in Verbindung gebracht. Der Autor, der sich Zapper nennt, entdeckt z.B. im Angebot eines Privatsenders einen kritischen Jesusfilm mit dem ultimativen Titel “Stirb langsam” oder Auferstehungsfilme wie den Zweiteiler “Winnetous Rückkehr”. Der Christliche Medienverbund KEP (Konferenz Evangelikaler Publizisten) sieht in der Kolumne den christlichen Glauben herabgewürdigt und die religiösen Gefühle der Christen verletzt. Er führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, der Text setze sich sehr kritisch und in kabarettistischer Überzeichnung mit der Tatsache auseinander, dass vor allem die privaten Sender dem Sinn der Ostertage als höchstem Fest der Christen nicht mehr Rechnung tragen. Sie ließen über Ostern Filmtitel zu, die in Zusammenhang mit dem Fest geradezu zynisch klingen. Dies mache der Autor in seiner Kolumne klar, indem er Beispiele nenne und sie überzeichne. Der Chefredakteur betont, dass er sich als gläubiger Mensch über die streckenweise genialen Sprachspiele sehr amüsiert habe. Insgesamt sei die Ernsthaftigkeit des Anliegens in dem Beitrag durchaus zu erkennen. (1999)
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Eine Regionalzeitung berichtet, warum eine 2000-Seelen-Kommune im Verbreitungsgebiet mit 4.614 Mark in der Pro-Kopf-Verschuldung landesweit ganz vorne liegt. Die vom früheren Bürgermeister und dessen Kompagnon gegründete und inzwischen in Konkurs geratene Tourismus GmbH habe die Stadt rund 5,5 Millionen Mark gekostet. Die Zeitung spricht von einem kaufmännischen Hasardspiel, dessen Verursacher sich inzwischen in den Westen “abgesetzt” hätten. Der einstige Bürgermeister, ein ehemaliger NVA-Offizier, habe es dabei vorgezogen, auch gleich die Trennung von seiner Familie vorzunehmen. Der Betroffene legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Er weist darauf hin, dass sowohl der Stadtrat als auch der jetzige Bürgermeister, sein damaliger Stellvertreter, alle Entscheidungen in der Sache mitgetragen haben. Der beim Leser entstehende Eindruck, er habe in Alleinregie alle Entscheidungen getroffen, stimme somit nicht. Insgesamt ist er der Ansicht, dass die Wortwahl des Artikels diffamierend und menschenverachtend ist. Seine NVA-Vergangenheit und die Trennung von seiner Familie hätten mit dem Vorgang nichts zu tun. Die Chefredaktion stellt fest, dass der strittige Artikel den Sachverhalt in der Stadt präzise beschreibt. Die darin geschilderten Fakten seien von den Bürgern heiß diskutiert worden. Man räumt allerdings ein, dass es besser gewesen wäre, die kritisierten Formulierungen als in der Stadt herrschende Meinung zu kennzeichnen. Der Betroffene selbst sei nach Aussage des zuständigen Redakteurs nicht erreichbar gewesen. Deshalb habe die Redaktion eine Woche später einen sehr umfangreichen Brief der Ehefrau abgedruckt, in dem diese die Angelegenheit aus ihrer Sicht schildern konnte. (1999)
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Unter der Überschrift “Wie nahmen die Ausschreitungen in Europa ein Ende?” kommentiert eine in der Bundesrepublik erscheinende türkische Zeitung Aktivitäten der PKK. In dem Beitrag wird behauptet, die europäischen Länder hätten der PKK befohlen, ihre Aktionen in der Türkei nach der Verhaftung Abdullah Öcalans fortzusetzen. Weiterhin wird festgestellt, Europa unterstütze die PKK durch Ausbildung und Logistik. Ein Leser des Blattes beurteilt den Beitrag in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat als Falschberichterstattung. Es werde das Gefühl vermittelt, dass Deutschland ein Feind der Türken sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung lässt offen, ob die Übersetzung des Artikels ins Deutsche durch den Beschwerdeführer zutreffend sei. Dieser sei nach seinem eigenen Vortrag gar nicht betroffen. Er befürchte lediglich, dass das “Wohlbefinden” der Emigranten aus der Türkei “gestört” werden könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer betroffen wäre, sei der Artikel inhaltlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die angeblichen Äußerungen seien auf ihren Wahrheitsgehalt nicht überprüfbar. Es sei auch nicht erkennbar, welche westlichen Geheimdienste und Regierungen und welche Art von Beziehungen überhaupt gemeint seien. Somit bleibe auch völlig unklar, ob die deutsche Regierung an den angeblichen (anonymen) “Befehlen” Europas beteiligt gewesen sei. (1999)
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Das wohltätige Ergebnis eines Juristenballs ist Thema eines Zeitungsberichts. Die Sozialministerin des Landes, schreibt die Zeitung, habe einen Scheck über 30.000 Mark zugunsten der Beratungsstelle für die Opfer von Frauenhandel entgegengenommen. Der Verein, der die Beratungsstelle betreibt, moniert beim Deutschen Presserat, dass hier falsch berichtet worden ist. Richtig sei, dass der Erlös der Juristentombola der Beratungsstelle zukommen solle. Eine Summe stehe aber bis heute noch nicht fest. Nach Auskunft des Veranstalters werde sich die Spende auf 3.000 bis 5.000 Mark belaufen. Die Autorin der Meldung erklärt, sie habe die Höhe der beabsichtigten Spende auf dem Ball erfahren. Aus dem Beschwerdebrief des Vereins an die Lokalredaktion habe sie erst zwei Tage später ersehen, dass ihre Berichterstattung unkorrekt war. Daraufhin habe sie sich bei den Betroffenen schriftlich entschuldigt. (1999)
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Eine Lokalzeitung berichtet unter Angabe der Adresse über drei Beratungsstellen, die Prostituierten beim Ausstieg helfen. Dabei wird die Mitarbeiterin eines der Vereine mit entsprechenden Aussagen zitiert. Der Verein beschwert sich daraufhin beim Deutschen Presserat. Der Artikel erwecke durch diejenigen Passagen, die mit Anführungszeichen als Zitate gekennzeichnet seien, und durch die Nennung des Namens der Mitarbeiterin den Anschein eines mit ihr geführten Interviews. Tatsache sei aber, dass der Autor des Beitrags mit keiner der Mitarbeiterinnen ein Interview geführt habe. Die Zitate seien vielmehr aus einer Obdachlosenzeitung abgeschrieben worden. Da die genannten Vereine auch Zeuginnen in Verfahren wegen Menschenhandels betreuen, stelle die Veröffentlichung der Adresse eine enorme Gefährdung der Klientel sowie der Mitarbeiterinnen der Beratungsstellen dar. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass sie ein Interview mit der genannten Beraterin in einer Obdachlosenzeitung nachgedruckt habe. Dies sei aus der Sicht der Redaktion ein durchaus übliches Verfahren, bei dem allerdings vergessen worden sei, die Quelle zu nennen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei der Redaktion auch nicht bekannt gewesen, dass die Adresse des betroffenen Vereins der Geheimhaltung unterliege. Sie sei in der gutgemeinten Absicht erfolgt, betroffenen Frauen mitzuteilen, wo sie geeignete Hilfe finden können. (1999)
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Eine Tageszeitung berichtet über eine Auseinandersetzung zwischen zwei Polizisten und zwei Journalisten. Die Beamten hätten gerade die Personalien eines Plakatklebers überprüft, als sie von mehreren Demonstranten, darunter den beiden Journalisten, bedrängt worden seien. Beide Männer seien daraufhin “freiwillig” mit zur Wache gegangen, um den Sachverhalt zu klären. Der Arbeitgeber eines der beiden Journalisten beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Reporter und Gesellschafter der gemeinsamen Produktionsfirma sei zufällig vorbeigekommen und habe gesehen, dass ein Kollege, Redakteur einer Tageszeitung, von Polizeibeamten umringt war. Er habe sich nicht in die Situation eingemischt, sondern den Einsatzleiter in einem kurzen Gespräch darauf hingewiesen, dass es rechtlich überaus fragwürdig sei, ohne entsprechende richterliche Genehmigung das Filmmaterial eines Journalisten zu beschlagnahmen. Danach habe er die Polizeibeamten und den Kollegen als “Vermittler” aufs Polizeirevier begleitet. Die Chefredaktion der Zeitung verzichtet auf eine Stellungnahme, da sie neue Erkenntnisse nicht einbringen könne. (1999)
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Unter der Rubrik “Stadtgeflüster” spricht eine Lokalzeitung alle Fußballfans unter ihren Leserinnen und Lesern an: Es gibt acht Eintrittskarten für ein attraktives Bundesligaspiel in der Region zu gewinnen. Was müssen die Interessenten tun? Sie müssen die Bälle zählen, die im Trendsetter-Schaufenster einer namentlich genannten Modefirma in einer bestimmten Strasse ausgestellt sind, und die richtige Zahl auf einer Teilnahmekarte eintragen, die in dem Geschäft erhältlich ist. “Verpassen sollten die Teilnehmer natürlich nicht den Abgabeschluss”, mahnt das Blatt und nennt den entsprechenden Termin. Ein Leser der Zeitung hält den Hinweis auf die Aktion der genannten Firma für Schleichwerbung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsvertretung der Zeitung gesteht Zweifel daran ein, ob die Verlosung von Eintrittskarten für ein Fußballspiel überhaupt berichtenswert ist. Allerdings sei es nahezu unmöglich, das in dem angegriffenen Artikel angesprochene Modehaus in nicht zu beanstandender Art und Weise zu umschreiben. Die aufgezeigten Probleme sollten aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die konkret angegriffene Berichterstattung verunglückt sei. Die Veröffentlichung bewege sich im Grenzbereich von Ziffer 7 des Pressekodex. Die Chefredaktion habe Vorkehrungen getroffen, die eine Berichterstattung in der hier beanstandeten Form künftig ausschließen. (1999)
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In mehreren Beiträgen übt eine Boulevardzeitung Kritik am Verhalten des Polizeipräsidiums im Verlagsort. Der erste Beitrag beschäftigt sich mit einem Vorfall in einem Polizeirevier der Stadt: Zwei Polizisten geben – vermutlich unter Alkoholeinfluss – 34 Schüsse ab. Dem Polizeipräsidenten wird unterstellt, er habe den Vorfall verschweigen wollen bzw. er habe sich von Mitarbeitern verleugnen lassen. In der Schlagzeile wird in Verbindung mit einem großflächigen Foto des Betroffenen die Schlussfolgerung gezogen: “Ein Polizei-Chef, der nichts zu melden hat”. Vier Tage später berichtet die Zeitung, der Polizeipräsident sei seit Tagen auf Tauchstation und wegen seines Dauer-Schweigens vom Innenminister öffentlich abgewatscht worden. Schweigen wird dem Chef der Polizei auch in einem anderen Bericht vorgeworfen: “Polizisten prügeln Polizisten – und der Chef schweigt”. Die Zeitung schildert die Erlebnisse eines Polizeibeamten, der von Kollegen vor dem Polizeipräsidium irrtümlicherweise festgenommen und zusammengeschlagen worden sein soll. In dem Beitrag heißt es, der Betroffene sei zu Boden geschlagen, misshandelt und mit Handschellen gefesselt worden. In der Sache habe der Polizeipräsident bislang nichts zustande gebracht: “Die Beamten fahren weiter Streife, wurden nicht einmal angezeigt.” Unter der Überschrift “Mobbing im Polizeipräsidium” berichtet die Zeitung schließlich über einen Polizeibeamten, der wegen psychischer Probleme krank geschrieben wurde. Es heißt, der Mann werde gemobbt und das Polizeipräsidium nehme den Fall nicht ernst. Statt auf die Beschwerden zu reagieren, versuchten Vorgesetzte, dem Betroffenen Alkoholismus anzuhängen. Inzwischen sei der Beamte in eine andere Dienststelle versetzt. Das Polizeipräsidium wehrt sich gegen die Veröffentlichungen mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die beiden ersten Berichte enthielten ehrverletzende und falsche Behauptungen. Der Polizeipräsident habe die Vorfälle keineswegs vertuschen wollen, sondern sei im Urlaub gewesen und habe somit nicht früher reagieren können. So früh wie möglich sei die Öffentlichkeit in Form einer Pressemeldung über die Vorfälle informiert worden. Im Falle des festgenommenen Polizeibeamten seien dessen Behauptungen ungeprüft übernommen worden. Um den Wahrheitsgehalt der Angaben festzustellen, hätte ein Anruf bei der Pressestelle der Polizei genügt. Dieser sei jedoch nicht erfolgt. Tatsächlich habe sich der Beamte über 15 Minuten geweigert, sich auszuweisen und die kontrollierenden Beamten geschlagen und beleidigt. Auch in dem vierten Bericht sieht das Polizeipräsidium eine einseitige Darstellung aus der Sicht des Betroffenen. Die in dem Artikel erwähnte amtsärztliche Untersuchung sei erst nach einem verwaltungsgerichtlichen Urteil möglich gewesen. Der Zeitungsverlag berichtet in seiner Stellungnahme zu der Beschwerde von einem Zivilverfahren, das sich auf die beiden ersten Veröffentlichungen bezog und mit einem Vergleich endete. Die Zeitung zahlte an den Polizeipräsidenten 7.000 D-Mark. Dieser zog daraufhin eine Strafanzeige gegen den Autor der Beiträge zurück. Merkwürdig bleibe nach wie vor, dass seinerzeit erst fünf Tage nach dem fraglichen Vorfall in einem Nachtrag zur normalen Pressemitteilung darüber berichtet worden sei. Der dritte Bericht entspreche in weiten Teilen der Wahrheit. Problematisch sei offensichtlich lediglich die Frage, ob der Betroffene sich mit seinem Dienstausweis zu erkennen gegeben habe oder nicht. Zu dem Vorwurf, der Autor habe den Sachverhalt nicht sorgfältig geprüft und nicht bei der Pressestelle der Polizei angerufen, weist der Verlag darauf hin, dass in der Vergangenheit die Pressestelle auf Fragen nach internen Vorgängen bei der Polizei keinerlei Auskünfte erteilt habe. Aus diesem Grund habe der Autor keine Veranlassung gesehen, bei der Pressestelle anzurufen. Auch der im vierten Beitrag behandelte Sachverhalt habe einen internen Vorgang bei der Polizei betroffen. Daher seien auch hier keine Informationen seitens der Pressestelle zu erwarten gewesen. Da der Autor den betroffenen Beamten bereits länger persönlich kannte und an dessen Glaubwürdigkeit keinen Zweifel gehabt habe, sei die Veröffentlichung in dieser Form erfolgt. Der Beschwerdeführer widerspreche in seiner Stellungnahme nicht dem Vorwurf des Mobbings. Die Tatsache, dass der Beamter erst nach einem verwaltungsgerichtlichen Urteil bereit war, sich untersuchen zu lassen, stehe damit zunächst in keinerlei Zusammenhang. (1999)
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Eine Lokalzeitung berichtet in mehreren Beiträgen über einen ehemaligen Stadtverordneten, der 1996 mehrere Kinder sexuell belästigt haben soll. Im letzten Beitrag heißt es, dass der Mann zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei. In allen Artikeln wird darauf hingewiesen, dass er bis 1998 einen Sitz im Stadtrat hatte und sich in dieser Funktion besonders um die Bereiche Sport, Kultur und Jugend kümmerte. Der Kreisverband seiner Partei ist der Ansicht, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Tatverdächtigen und dem von ihm in der Vergangenheit ausgeübten Partei-Mandat hergestellt wird. Da dabei sein Vorname und das Initial seines Familiennamens angegeben werde, sei der Mann durch die Veröffentlichung überdies identifizierbar. Der Verband führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, nach allgemeiner Auffassung sei die Gerichtsberichterstattung angesichts der überragenden Bedeutung für die Öffentlichkeit insoweit zulässig, als nicht gesetzliche Beschränkungen entgegenstehen. Derlei Beschränkungen, die es der Zeitung verboten hätten, das Partei-Mandat des Angeklagten zu nennen, seien nicht ersichtlich. An der Berichterstattung bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit, da der Angeklagte Mandatsträger gewesen sei. Wenn eine Person des politischen Lebens Straftaten begehe, so müsse die Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, Konsequenzen zu ziehen. Dies gelte für alle politischen Ebenen. Wegen der Abkürzung des Nachnamens sei die Person nicht ohne weiteres erkennbar. Es bedürfe zusätzlicher Recherchen, um die Identität des Angeklagten festzustellen (1999)
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