Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Unter der Überschrift “Sozialhilfe wie Manager-Gehalt” berichtet eine Regionalzeitung über einen Asylbewerber aus dem Libanon, der eine monatliche Sozialhilfe erhalte, gegen die sich das Verdienst eines Oberbürgermeisters wie ein Taschengeld ausnehme. Der 29jährige beziehe exakt 33.046 D-Mark pro Monat. Der Löwenanteil in Höhe von 29.900 D-Mark entfalle auf Medikamente, die der Bluter im Monat benötige. Jetzt prüfe das Ausländeramt der Stadt über die Deutsche Botschaft, ob die Medikamente tatsächlich nicht im Libanon bezogen werden können. Sollte dies der Fall sein, drohe dem Mann der Widerruf der noch fünf Monate laufenden Aufenthaltsbefugnis. Der Artikel enthält eine Vielzahl identifizierender Angaben wie Wohnort, Alter und Kinderzahl. Auch der Bruder des Betroffenen, der ebenfalls Bluter sein soll, wird erwähnt. Drei Bürger der Stadt und ein Arbeitskreis Pro Asyl schalten den Deutschen Presserat ein. Sie halten die Überschrift für irreführend. Es gehe hier nicht um ein “Gehalt” und damit um Geld zur freien Verfügung, sondern um Aufwendungen für ärztliche Behandlung und Medizin. Dadurch, dass die Zeitung Krankenkosten des Libanesen in Relation zu beliebigen Summen wie Managergehalt oder Bezüge eines Oberbürgermeisters setze, werde eine ausländerfeindliche Stimmung erzeugt. Zudem werde das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch eine Vielzahl detaillierte Angaben zu seinen persönlichen Lebensumständen verletzt. So lebten in der Stadt beispielsweise nur drei libanesische Familien. Der Betroffene sei daher leicht identifizierbar. Schlimm sei auch, dass ein Bruder erwähnt werde, der mit der Sache überhaupt nichts zu tun habe. Die Leitung der Heimatredaktion der Zeitung erklärt, sie habe exemplarisch darstellen wollen, in welcher Form und in welcher Höhe heute Sozialhilfeleistungen von der öffentlichen Hand erbracht werden müssen. Hierbei sei es zweitrangig, dass der Sozialhilfeempfänger ein abgelehnter Asylbewerber sei. Dass im vorliegenden Fall der weitaus größte Teil der Leistungen für den Kauf von Medikamenten aufgewendet werde, ändere nichts an der Definition als Sozialhilfeaufwand. Insofern sei die Darstellung der Zeitung nicht falsch. Die Anonymität des Asylbewerbers sei gewahrt worden. Nicht einmal andeutungsweise habe man seinen Namen oder seinen Wohnbereich genannt. Ein Rückschluss auf seine Identität sei in einer Stadt, die 80.000 Einwohner habe, nicht möglich. Das Krankheitsbild des Mannes habe geschildert werden müssen, um dem Leser die hohen Aufwendungen zu erläutern. Auf die Erwähnung des Bruders hätte jedoch verzichtet werden könne. Die Zeitung räumt auch ein, dass die Schlagzeile des Artikels nicht sehr glücklich gewählt war. Eine entsprechende Klarstellung sei jedoch in mehreren Beiträgen erfolgt. Zudem habe man alle Leserstimmen zu diesem Vorgang gedruckt. (1997)
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Zwei “Busenwunder”, die einst als Barbis posierten, sind schwanger – vom selben Mann. So berichtet es eine Zeitschrift. Sie weiß auch, dass der zukünftige Vater, ein Action-Star, beide heiraten soll. Damit das klappe, wollten die drei Mormonen werden. Die “Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage” erlaube die Vielweiberei. Ob die sittenstrengen “Glaubens-Fundis” das Trio bei sich aufnehmen, sei aber noch fraglich. Zwei Mitglieder der genannten Kirche und ein Club, in dem sich Mitglieder der Kirche zusammengeschlossen haben, rufen den Deutschen Presserat an. Sie fühlen sich in ihrer Religionsausübung verletzt. Zudem kritisieren sie die Verwendung des Begriffs “Mormone”, da dies ein Spitzname sei. Der korrekte Kirchenname sei abwertend in Anführungszeichen gesetzt. Die Behauptung der Vielweiberei sei falsch, da die Vielehe seit dem Jahre 1890 verboten sei. Einer der Beschwerdeführer zieht seine Beschwerde zurück. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, dass im normalen täglichen Sprachgebrauch die Mitglieder der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage als “Mormonen” bekannt seien. Diese Bezeichnung sei nicht verletzend gemeint. Die Anführungszeichen wurden lediglich als Kennzeichnung eines Eigennamens gebraucht. Die Rechtabteilung räumt ein, dass die Behauptung, dass in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage die Vielweiberei erlaubt sei, falsch ist. Man habe den Beschwerdeführern angeboten, diese falsche Tatsachenbehauptung in einem Leserbrief (mit redaktioneller Anmerkung) richtigzustellen. Zwei der Beschwerdeführer hätten dieses Angebot akzeptiert. Der Leserbrief sei entsprechend veröffentlicht worden. Der Club hingegen sei mit dem Abdruck des Leserbriefes nicht zufrieden gewesen und habe auf die Notwendigkeit einer redaktionellen Distanzierung hingewiesen. (1997)
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“Mörder gefasst: Er wollte gerade Drogen kaufen” lautet die Schlagzeile einer Boulevardzeitung, die über die Festnahme eines wegen Mordes gesuchten Mannes berichtet. Im Text wird ein Foto des Tatverdächtigen gezeigt. Er wird mit vollem Namen genannt. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung äußere reine Spekulation als Tatsachenbehauptung. Es sei weder erwiesen, noch überhaupt ermittelt, dass der Mann einen Mord begangen habe, noch stehe fest, dass, er habe Drogen kaufen wollen. Die Rechtsabteilung des Verlages räumt ein, dass die Wahl des Begriffes “Mörder” im Hinblick auf den Pressekodex nicht angemessen war. Im Text selbst sei mit der Formulierung “mutmaßlicher Mörder” zum Ausdruck gebracht, dass ein Tatverdacht bestehe. Vor diesem Hintergrund sei die Schlagzeile mehr als Bewertung der Tat an sich und nicht als bewusste Vorverurteilung des Tatverdächtigen zu verstehen. Namensnennung und Bildveröffentlichung seien erfolgt, weil nach dem Mann offiziell gefahndet worden sei. Zu diesem Zweck habe die Polizei der Presse das Foto zur Verfügung gestellt und den Namen bekanntgegeben. Namensnennung und Fotoabdruck seien damit zulässig. (1997)
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Ein Diplom-Psychologe beschwert sich beim Deutschen Presserat über ihn betreffende Veröffentlichungen in zwei Zeitungen und einer Zeitschrift. Der Beschwerdeführer hatte einen Richter verklagt, der sich in einem Urteil negativ über den Psychologen geäußert hatte. Im Rahmen ihrer Berichterstattung über das gegen den Richter angestrengte Verfahren bezeichnet die Regionalzeitung die Aussagen in dem angegriffenen Urteil und den Vorwurf anderer Publikationen, der Psychotherapeut habe Frauen missbraucht, als “adäquate Äußerungen”. Der Betroffene rügt, dass die Berichterstattung über ihn einseitig, verzerrend und diffamierend sei. Er verweist auf Umstände, welche die erhobenen Vorwürfe entkräften sollen, insbesondere die Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts, die Tatsache, dass er nicht vorbestraft sei, die Entschuldigung einer Kollegin ihm gegenüber wegen Weitergabe falscher Anschuldigungen und die Klarstellung einer Staatsanwältin zu Äußerungen, die diese gegenüber dem Richter gemacht hatte. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, dass sich über die eine oder andere Formulierung in ihrem Artikel zwar streiten lasse, die von ihr berichteten Fakten jedoch einer Überprüfung standhielten.
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Ein Informationsdienst berichtet u.a., dass in der Bundesrepublik ein Zentralregister für Finanzdienstleistungen nicht existiere. An anderer Stelle des Beitrags wird diese Behauptung mit der Mitteilung relativiert, dass es das Zentralregister nach neuesten Meldungen “noch” nicht gebe. Der Geschäftsführer einer Firma, die ein solches Zentralregister angeblich seit einem Jahr betreibt, wehrt sich gegen die Veröffentlichung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Informationsdienst gesteht ein, über das Register des Beschwerdeführers bereits unzählige Male berichtet zu haben. Tatsache sei aber, dass es ein Zentralregister für Finanzdienstleister nicht gebe und höchstwahrscheinlich auch nie geben werde, da noch zwei weitere Register existierten. Deshalb habe man in dem beanstandeten Beitrag auch darauf hingewiesen, dass die Öffentlichkeit getäuscht werde, indem die Existenz eines Zentralregisters fälschlicherweise behauptet werde. (1996)
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Versicherungsberater im US-Bundesstaat Texas müssen Fingerabdrücke leisten, bevor ihnen eine Lizenz erteilt wird. Das berichtet eine Fachzeitschrift. “In Deutschland brauchen hauptberufliche Versicherungsvermittler einen Gewerbeschein”, schreibt die Zeitschrift weiter. “Dafür prüfen die Ordnungsämter anhand von Führungszeugnissen, ob der Kandidat wegen persönlicher Unzuverlässigkeit abgewiesen werden muss.” Ein Versicherungsfachwirt beschwert sich beim Deutschen Presserat darüber, dass in dem Artikel eine unzulässige Gleichsetzung von Versicherungsberatern und Versicherungsvermittlern erfolge. Außerdem sei die Darstellung des Gewerbeanmeldungsverfahrens unkorrekt. Schließlich macht er geltend, dass in den Hinweis auf die Fingerabdruckpraxis in Texas eine Diskriminierung der Versicherungsberater und Versicherungsvermittler liege. Dadurch würden diese als potentielle Kriminelle abgestempelt. Die Zeitschrift erklärt, sie habe nicht behauptet, dass die Bezeichnungen “Versicherungsberater” und “Versicherungsvermittler” für den Versicherungsmarkt in Deutschland gleichbedeutend seien. Sie weist darauf hin, dass wegen der unterschiedlichen Rechtssysteme in Deutschland und den USA die Bezugnahme auf Versicherungsberater einerseits und Versicherungsvermittler andererseits gerechtfertigt sei. Die den Versicherungsberatern in den USA entsprechende Berufsgruppe in Deutschland seien die hauptberuflichen Versicherungsvermittler. In der kurzen Meldung habe sie nicht ausführlich auf alle gesetzlichen Bestimmungen bei der Erteilung eines Gewerbescheins eingehen können. In Kern sei die mitgeteilte Tatsache, dass Versicherungsvermittler einen Gewerbeschein benötigen, jedoch zutreffend. (1997)
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Unter der Überschrift “Theater: Druff im Suff” thematisiert eine Tageszeitung den Alkoholkonsum in Schauspielerkreisen. Als Beispiel für den offenbar zunehmenden Einfluss des Alkohols auf die Umgangsformen an den Bühnen wird unter Berufung auf die Meldung einer Nachrichtenagentur berichtet, dass zu später Stunde der Intendant eines Schauspielhauses den Hausregisseur verprügelt haben soll. Beide seien wahrscheinlich schwer alkoholisiert gewesen. Die Zeitung nennt Namen und Ort. Ein Kommunikationswissenschaftler wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung habe die zugrunde liegende faktische Darstellung der Nachrichtenagentur zu einer bloßen Vermutung umformuliert. Die Nachricht eines einzelnen Vorganges werde zum Anlass genommen, “vielen” Theatermachern in undifferenziert-diffamierender Diktion Abhängigkeit vom Alkohol zu unterstellen. Die Zeitung erklärt dazu, die Meldung sei von der Intendanz des betreffenden Theaters ihr gegenüber mit keinem Wort je beanstandet worden. (1997)
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Unter der Überschrift “Natur pur” berichtet ein Nachrichtenmagazin über den Krankheitserreger EHEC. In diesem Zusammenhang heißt es, dass der Trend zur Bio-Kost eine der Ursachen für das Ansteigen der durch die EHEC-Erreger ausgelösten Krankheit sei. Als Quelle für diese Behauptung wird der Sprecher des Landwirtschaftsministeriums eines deutschen Bundeslandes genannt. Dieser Sprecher soll ferner sinngemäß gesagt haben, dass dabei unbehandelte Lebensmittel wie Bio-Möhren, an denen die Ackerkrume schon aus Imagegründen häufig noch klebe, besonders gefährlich seien, wenn sie nicht gründlich gereinigt würden. Der Bundesverband für organisch-biologischen Landbau erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Wie aus einer Anfrage der Grünen im Landtag des Bundeslandes hervorgehe, habe der zitierte Sprecher des Landwirtschaftsministeriums den Begriff “Bio”, der – so der Beschwerdeführer – durch die EU-Richtlinie 2092/91 gerichtlich geschützt sei, in dem Interview nicht benutzt. Der zuständige Redakteur habe auf Nachfrage angegeben, dass der Begriff “Bio” von ihm eingebracht worden sei. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, die Aussagen des Pressesprechers seien korrekt wiedergegeben worden. Dieser habe den Begriff “Bio-Trend” zur Beschreibung eines Verbraucherverhaltens, das mit der Hoffnung verbunden ist, durch weitgehend naturbelassene Kost gesünder zu leben, benutzt. Wenn sich in dem Artikel die Begriffe “Natur” und “Bio” abwechseln würden, so habe dies für den Leser erkennbar nur stilistische Gründe. Die gedankliche Verbindung zu einer gesetzlich festgelegten Bedeutung des Begriffs “Bio” ergebe sich dabei für den Leser nicht. Überschrift und Schluss des Berichts bildeten die Klammer für die unmissverständlich übermittelte Botschaft, dass der Trend “Natur pur” und “Roh ist schick” gefährlich sei. (1997)
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Der Initiator einer “Klagemauer für den Frieden”, 1991 aus Protest gegen den Golfkrieg auf dem Platz vor einem westdeutschen Dom errichtet, wehrt sich durch Beschwerden beim Deutschen Presserat gegen die Veröffentlichungen zweier Zeitungen. Ein Boulevardblatt berichtet, er habe seine Zustimmung zum Umzug der Mauer zu einer evangelischen Kirche in der Altstadt gegeben. Dazu wird in einer Fotomontage der neue Standort gezeigt. In der Unterzeile heißt es: “So könnte es aussehen.” Unter dem Foto befindet sich ein Hinweis, dass es sich bei dem Bild um eine Montage handelt. Der Pfarrer der Kirche wird zitiert: “Ich halte die Klagemauer für richtig. Sie weist uns auf wichtige Dinge hin.” Ein weiteres Zitat lautet: “Die katholische Kirche hat eine Gelegenheit verpasst, ihr Image durch eine Duldung zu verbessern.” Zwei Wochen später berichtet eine der örtlichen Zeitungen, der Initiator der Klagemauer sei bei einem Polizeieinsatz gegenüber Beamten handgreiflich geworden. Der Betroffene sieht die Tatsachen falsch dargestellt. Beide Artikel stünden zeitlich im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren um den Fortbestand der “Klagemauer”. Er habe nie seine Bereitschaft zum Standortwechsel signalisiert. Die Fotomontage suggeriere einen bereits vollzogenen Umzug. Die Zitate des Pfarrers seien in einen falschen Zusammenhang gestellt. Gegenüber Polizisten sei er nie handgreiflich geworden. Die Rechtsabteilung der Boulevardzeitung beruft sich auf ein Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Bürgermeister. In diesem Gespräch, dessen Inhalt bislang nicht strittig gewesen war, sei der Eindruck entstanden, der Betroffene stimme einem Wechsel des Standorts zu. Die darauf beruhende Wertung durch die Redaktion könne daher nicht beanstandet werden. Weder Überschrift noch Text suggerierten einen bereits vollzogenen Standortwechsel. Die Zitate des Pfarrers seien richtig wiedergegeben. Keine der beiden Äußerungen könnten als Plädoyer für eine Räumung des Domplatzes verstanden werden. Die Rechtsabteilung der Lokalzeitung weist darauf hin, dass die Aussage des Beschwerdeführers im Widerspruch stehe zum Bericht der damit befassten Polizei. (1996)
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Ein italienischer Geschäftsmann, der seit 20 Jahren in Deutschland lebt und italienische Haushaltsprodukte vertreibt, wird vor seiner Haustür erschossen. Die Zeitungen am Ort berichten in Wort und Bild über den Vorfall. Eines der Blätter beschreibt den Tatort, zeigt das Haus und nennt den Namen des Opfers. Für Verbindungen zu Mafia-Fällen in der Stadt gebe es bisher keine Hinweise, wird berichtet. “Wir schließen es aber nicht aus”, zitiert die Zeitung den Leiter der Sonderkommission der Polizei. Die Angehörigen des Erschossenen beanstanden in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat Namensnennung und Adressenangabe. Zudem sei die Erörterung möglicher Mafia-Verbindungen ehrverletzend, diskriminierend und präjudizierend. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, Name und Adresse des Opfers seien von Polizei und Staatsanwaltschaft aus Fahndungsgründen bewusst der gesamten Presse in der Region bekanntgegeben worden. Auf Nachfrage der Redaktion habe die Polizei mitgeteilt, dass nach ihrer Einschätzung die Tätersuche Vorrang vor den Interessen der Familie habe. (1997)
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